Änderungen im Fernabsatzrecht 2009
Die Fernabsatzvorschriften wurden erneut zum 4. August 2009 geändert.
Die wichtigste Änderung betrifft das Widerrufsrecht des Kunden beim Abschluss von Dienstleistungsverträgen. Bislang sah das Gesetz vor, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen erlöscht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher die Erbringung der Dienstleistung selbst veranlasst hat. Diese Regelung wurde oftmals von unseriösen Anbietern dahingehend ausgenutzt, in dem der Kunde über die Entgeltpflichtigkeit des Angebots getäuscht wurde und der Kunde die aus seiner Sicht unentgeltlichen Dienstleistungen in Anspruch nahm. Sodann wurde dem Kunden eine entsprechende Rechnung zugesendet und behauptet, es bestünde eine Zahlungspflicht des Verbrauchers, da das Widerrufsrecht entfallen sei.
Zu diesen und ähnlichen Konstellationen gibt es bereits viele Gerichtsentscheidungen, die u. a. eine Zahlungspflicht des Kunden mit der Begründung verneinen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, der Kunde getäuscht wurde oder nach dem Zweck des Gesetzes das Widerrufsrecht nur bei unteilbaren Dienstleistungen erlischt.
Nunmehr wurde die einschlägige gesetzliche Regelung geändert, und zwar dahingehend, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nur dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass der Kunde seinerseits das vereinbarte Entgelt für die Dienstleistung bezahlt hat. Erst dann erlischt das Widerrufsrecht.
Auch für andere Konstellationen wurden die Widerrufsmöglichkeiten für den Kunden erweitert, so u. a. im Rahmen des Telefonvertriebs. Dort gab es bislang keine Möglichkeit zum Widerruf des Vertrags bezüglich Zeitschriftenabos, Wettdienstleistungen, Lottodienstleistungen etc.. Dies wurde ebenfalls geändert. Dies bedeutet für den Anbieter entsprechender Dienstleistungen, dass die entsprechenden Widerrufsbelehrungen aktualisiert werden müssen. Anderenfalls drohen Abmahnungen von Konkurrenten.
Darüber hinaus wird der Kunde nunmehr auch noch umfassender gegen unerlaubte Telefonwerbung geschützt. Es ist nunmehr eindeutig im Gesetz geregelt, dass ein Werbeanruf beim Kunden nur dann zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, derartige Werbeanrufe erhalten zu wollen. Die entsprechende Einwilligung muss ausdrücklich und separat, d. h. nicht im Fließtext eines Vertrags, erteilt werden. Darüber hinaus dürfen derartige Werbeanrufe ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Dies gewährleistet, dass unerwünschte Werbeanrufe auch entsprechend verfolgt werden können. Nunmehr ist es u. a. möglich, bei Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen eine Geldbuße gegen die betreffenden Unternehmen zu verhängen.
Verfasserin: Rechtsanwält Tanja Risse, Fachanwältin für IT-Recht, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Kunz Rechtsanwälte, Koblenz

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