Neue Batterieverordnung regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien

Der EU-Ministerrat hat heute eine neue EU-Batterieverordnung beschlossen, die den gesamten Lebenszyklus von Batterien regelt – von der Herstellung bis zur Entsorgung. Damit soll eine Kreislaufwirtschaft für den Batteriesektor geschaffen werden. Die Verordnung gilt für alle Arten von Batterien, einschließlich der Batterien für Elektrofahrzeuge. Sie wird voraussichtlich noch im Juli 2023 in Kraft treten. Anders als die bisher gültige EU-Batterierichtlinie bedarf die Batterieverordnung keiner Umsetzung in nationales Recht, sondern gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

KUNZ Abfallrechtler Prof. Dr. Gottfried Jung stellt die Kernpunkte der Verordnung vor. 

Verringert werden sollen mit der Verordnung die ökologischen wie sozialen Auswirkungen von Batterien. Strenge Sorgfaltspflichten gelten für die Hersteller bereits mit Blick auf die Herkunft der von ihnen verwendeten Rohstoffe, deren Herkunft sie überprüfen müssen. Für die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien gelten Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit. Ab 2027 sollen in Geräte eingebaute Gerätebatterien von den Endnutzern entfernt und ersetzt werden können. Diese Vorgabe ist zum Beispiel für Smartphones von großer praktischer Bedeutung. Ein digitaler Produktpass soll im Übrigen zentrale Produktinformationen zugänglich machen.

Die Verordnung geht damit weit über den bisherigen Inhalt der Batterierichtlinie sowie des deutschen Batteriegesetzes hinaus. Im Zentrum dieser Regelungen stand der Umgang mit Altbatterien und deren Entsorgung.

Für verbrauchte Batterien legt die Verordnung strenge Sammelziele fest, um die angestrebte Kreislaufwirtschaft etablieren zu können. Bis Ende 2027 müssen die Hersteller mindestens 63 % und bis Ende 20230 mindestens 73 % der Gerätealtbatterien einsammeln. Zum Vergleich: In Deutschland lag die Sammelquote auf der Grundlage des Batteriegesetzes 2021 bei 48,2 %. Auf der Grundlage der Batterieverordnung werden also die Anstrengungen für die Erfassung von Altbatterien deutlich erhöht werden müssen. Um ihre Verpflichtung zu erfüllen, müssen die Hersteller eigene Sammelsysteme aufbauen oder Organisationen bzw. Unternehmen damit beauftragen. Sie können zusammenarbeiten mit Behörden oder mit freiwilligen Sammelsystemen. Dies ändert nichts an der Letztverantwortung der Hersteller für das Erreichen der Mindestsammelquoten.

Anspruchsvolle Anforderungen regeln die Verwertung von Lithium aus Altbatterien sowie den Anteil von Kobalt, Blei, Lithium und Nickel, der aus dem Recycling von Altbatterien stammt, bei der Produktion neuer Batterien. Für das Recycling von Altbatterien insgesamt werden hohe Recyclingeffizienzziele festgelegt. Eine energetische Verwertung oder gar eine Beseitigung von Altbatterien ist nach der neuen Verordnung verboten.

Ein bei der Entstehung der Verordnung diskutiertes Pfandsystem für Batterien sieht die Verordnung nicht vor. Sie verpflichtet lediglich die Kommission, bis 2027 die Praktikabilität eines Pfandsystems zu überprüfen.

Die neue Verordnung dürfte ein Modell sein für Verordnungen, die sich zum Aufbau einer Kreislaufwirtschaft an andere Wirtschaftsbereiche richten.

Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Gottfried Jung
Rechtsanwalt
Ministerialdirigent a. D.
Honorarprofessor an der Hochschule Trier