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Kosten eines Zivilprozesses steuerlich absetzbar

BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen in der Regel abziehbar

Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommenssteuer nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10, veröffentlicht am 13.07.2011, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, sofern für die Interessenwahrnehmung vor den Gerichten nur eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand. Mit dieser Entscheidung revidierte der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund:
Im Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerin (A), die arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem ihr Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen eingestellt hatte, nahm A ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Als bei A später - zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit - auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert wurde, stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein. Nach Auffassung der Versicherung bestand nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung mehr zur Zahlung von Krankentagegeld. A erhob daraufhin Klage, hatte damit aber keinen Erfolg.


Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 EUR machte A in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und später als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt und das FG lehnten die Berücksichtigung der Prozesskosten ab.


Entscheidung des BFH:
Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts nicht gefolgt. Er hat - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.


Ein Abzug nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass einem Steuerpflichtigen „zwangsläufig" größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach bisheriger ständiger BFH- Rechtsprechung eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Der BFH ging bisher davon aus, dass es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen war, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten. Kosten eines Zivilprozesses hat die Rechtsprechung deshalb bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.


Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr macht er die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung von dem Nachweis abhängig, „dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat". Er muss den Prozess „vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider ... eingegangen sein". Falls die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dagegen „aus Sicht eines verständigen Dritten" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hatte, waren auch die Prozesskosten „nicht unausweichlich". In einem solchen Fall können sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.


Im Streitfall sieht der BFH noch weiteren Aufklärungsbedarf. Das FG wird nunmehr die Gesamtumstände dahingehend würdigen, ob der angestrengte Prozess „hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist", wobei der Erfolg aus damaliger Sicht mindestens „ebenso wahrscheinlich gewesen sein muss wie ein Misserfolg".
Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10, veröffentlicht am 13.7.2011


Anmerkung:
Die Entscheidung ist für die Steuerzahler von großer Bedeutung.


Bisher konnten Prozesskosten im Wesentlichen nur im Rahmen der gesetzlichen Einkunftsarten (§ 2 Abs.1 EStG) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) waren Verfahrenskosten dagegen nur in sehr begrenztem Umfang abziehbar. Der BFH hatte seiner ständigen Rechtsprechung bisher eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten zugrunde gelegt (vgl. BFH, Urteil v. 9.5.1996, III R 224/94, BStBl 1996 II S. 596). Im Hinblick hierauf beschränkte sich die Berücksichtigung derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung auf Ausnahmefälle (so z.B. für die Kosten eines Scheidungsverfahrens).


Dies wird sich nun aufgrund des neuen BFH-Urteils entscheidend ändern. Werden in Zukunft die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so wird im Mittelpunkt die Frage stehen, welche Erfolgsaussichten der Prozess im Zeitpunkt des Prozessbeginns hatte. Auf den Gegenstand des Prozesses kommt es dagegen nicht mehr an. Ob es sich um Erbschafts- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten handelt - in jedem Fall können die Kosten eines deswegen geführten Zivilprozesses in Zukunft als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

 

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