Sozialversicherungsrecht
Arbeitgeber muss für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs keine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
LSG Baden-Württemberg
Ein Arbeitgeber kann nicht rückwirkend zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet werden, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Arbeitskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und infolge dessen wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die gesetzliche Versicherungspflicht eintritt. Nach Auffassung des Gerichts beginnt die Versicherungspflicht in diesen Fällen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV erst mit der Bekanntgabe eines entsprechenden Feststellungsbescheides. Ein rückwirkender Eintritt sei deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Nebenberuflich tätige Freelancer sind selbständig
BSG
Als sog. Freelancer nebenberuflich tätige Flugzeugführer sind nicht abhängig beschäftigt, sondern in dieser Tätigkeit selbständig, auch wenn sie kein eigenes Flugzeug steuern. Eine Sozialversicherungspflicht besteht daher nicht. Diese Entscheidung stützt das Gericht im entschiedenen Fall darauf, dass die Piloten nicht wie Arbeitnehmer in den Betrieb der Fluggesellschaft eingebunden sind, es ihnen freisteht, Flugaufträge anzunehmen oder abzulehnen, und insgesamt noch von einer Nebenberuflichkeit auszugehen sei - trotz im Einzelfall etwa 200 übernommener Flüge pro Jahr! Weiterhin hat das Gericht die Motivation der Piloten in die Wertung miteinbezogen, durch die Tätigkeit auch Flugzeiten für ihre Fluglizenz nachzuweisen.
Berufsgenossenschaft muss bei unklarem Arbeitsunfall zahlen
LSG Hessen
Der Weg von und zur Arbeitsstätte steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kann die Unfallursache nicht festgestellt werden, ist - im Zweifel - von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen. Die Berufsgenossenschaft trägt die Beweislast dafür, dass ein Versicherter den Weg von oder zur Arbeit für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat oder nicht verkehrtüchtig war. Ist Alkoholkonsum in lediglich geringen Mengen beim Versicherten nachgewiesen worden, kommt es auf dessen Ursächlichkeit für den konkreten Unfall an.
Firmennachfolger müssen rückständige Sozialversicherungsbeiträge nicht übernehmen
LSG Rheinland-Pfalz
Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma. Es gebe keine gesetzliche Grundlage gegenüber den Firmennachfolger, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Beiträge des früheren Inhabers hafte. Dies gilt auch für § 25 HGB, der nach Ansicht des Gerichts ausschließlich für Geschäftsverbindlichkeiten, nicht aber für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung gilt.
Kein Arbeitsunfall nach Trunkenheitsfahrt
LSG Sachsen-Anhalt
Erleidet ein Arbeitnehmer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, scheiden Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung insgesamt aus. Der Unfall kann auch dann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn sich die Trunkenheitsfahrt lediglich aus den Gesamtumständen ergibt und ein standardisierter Alkoholtest nicht durchgeführt wurde.
Bei Schwarzarbeit ist ungünstigstes Brutto geschuldet
SG Dortmund
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nacherheben. Dabei ist die hinzuzurechnende Lohnsteuer nach der ungünstigsten Steuerklasse VI zu berechnen. Der illegal beschäftigende Arbeitgeber dürfe in keinem Falle besser gestellt werden als bei rechtstreuem Verhalten. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber mangels einer ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte nach der Steuerklasse VI abrechnen müssen. Auch eine nachträgliche Korrektur scheidet aus, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme.
Überfall mit persönlichem Motiv kein Arbeitsunfall
LSG Sachsen-Anhalt
Wird ein Mitarbeiter im Rahmen der Betriebstätigkeit bei einem bewaffneten Überfall verletzt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn ein persönliches Tatmotiv aus dem Umfeld des Arbeitnehmers zum Überfall geführt hat. Dies muss die Berufsgenossenschaft jedoch beweisen. Vorliegend war ein Kellner während seines Dienstes von nicht ermittelten Tätern aus unbekannten Gründe angeschossen worden.

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