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Urteile zum Baurecht

Schäden an der Nachbarbebauung:
Haftet der Bauunternehmer auch ohne Verschulden?

Bei der Durchführung von Bauarbeiten kann es zu Schäden an Nachbargebäuden kommen. Der Nachbar hat gegen das Bauunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB. Dieser Anspruch setzt ein rechtswidriges Verhalten und Verschulden voraus.

In der Entscheidung des BGH vom 16.07.2010 - V ZR 217/09 (vorher OLG Koblenz, 18.11.2009 - 1U 491/09) verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Hauses durch von Rüttelarbeiten des beklagten Bauunternehmens verursachte Erschütterungen. Durch Gutachten wurde festgestellt, dass die Grenzwerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) eingehalten worden sind. Das LG Mainz als auch das OLG Koblenz weisen die Klage ab, da ein Verschulden des Unternehmers nicht nachgewiesen wurde. Wegen der Frage, ob ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den „verursachenden" Bauunternehmer in Betracht kommt, wurde das Verfahren zur Prüfung an den BGH abgegeben.

Der BGH lehnt eine derart weitgehende verschuldensunabhängige Haftung des Bauunternehmers für Nachbarschäden ab: „Der Bauunternehmer, der Arbeiten für den Bauherrn auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zum Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem geschädigten Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist"... „Der für den Nachbarn tätig werdende Bauunternehmer steht außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses".


Hinweis:
Bauunternehmen, durch deren Arbeiten Schäden an Nachbargrundstücken verursacht werden, haften für Schäden nur bei Verschulden. Hierfür ist der Nachbar Beweispflichtig.
Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht dem geschädigten Nachbarn allerdings gegen den Bauherrn zu (OLG Nürnberg, IBR 2004, 623).
Mit diesem haftet der Bauunternehmer dann gesamtschuldnerisch (vgl. OLG Koblenz, IBR 2000, 277), wenn er den Schaden zumindest fahrlässig verursacht hat. Der Bauherr hat einen Freistellungsanspruch gegen den Bauunternehmer, wenn er schuldhaft den Schaden verursacht hat. Er kann einen Teil der Vergütung gem. § 273 BGB zurückhalten, bis der Bauunternehmer den Freistellungsanspruch erfüllt hat (LG Heidelberg, vom 20.04.2010 AZ: 7 O 170/09 n. r.).

 

 

 


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