Urteile zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung wichtiger Urteile der letzten Jahre zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand: 01.5.2012)
Maßgeblicher Beruf im Erziehungsurlaub
BGH
Eine vorübergehende Tätigkeit im Haushalt allein aufgrund von Erziehungsurlaub stellt keine Anzeichen für eine bewusste Entscheidung der Versicherungsnehmerin dar, ihren erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf als Erzieherin aufzugeben.
Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Migräneleidens und Rückenbeschwerden
OLG München
1. Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht im Sinne des § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Für ein arglistiges Verhalten eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer bei Antragstellung kann sprechen, wenn er schwere, chronische, schadengeneigte Erkrankungen oder immer wieder auftretende zahlreiche Erkrankungen oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags führen oder solche verschwiegen hat, die offenkundig für das versicherte Risiko erheblich sind. Auch die Angabe einer belanglosen Erkrankung bei Verschweigen einer belangvollen kann ein Indiz für Arglist sein (vgl. u.a. BGH NJW-RR 1991, 412; OLG Saarbrücken VersR 1996, 488).
2. An diesen Grundsätzen gemessen handelt ein Versicherungsnehmer arglistig, wenn er bei Antragstellung weder ein Migräneleiden noch Rückenbeschwerden angegeben hat.
Malergeselle muss sich nicht auf tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Schulhausmeisters verweisen lassen
OLG Karlsruhe
1. Die Verweisung eines Malergesellen auf den Hausmeisterberuf scheitert nicht schon daran, dass dessen soziale Wertschätzung hinter derjenigen zurückbleibt, die ein Malergeselle genießt. Auch wenn der Malergeselle eine handwerklich-fachlich anspruchsvollere Tätigkeit ausüben mag, wird die soziale Wertschätzung des Hausmeisters doch auch von dem Umstand geprägt, dass diesem in vielerlei Hinsicht die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, etwa vor gefährlichen Gegenständen oder Glätte, anvertraut ist und seine Arbeit einige Flexibilität und Organisationsvermögen verlangt. Die soziale Wertschätzung des Schulhausmeisters geht in diesem Zusammenhang wegen des ständig notwendigen Kontakts zu den Schülern und Lehrern über diejenige hinaus, die ein für ein sonstiges Gebäude beschäftigter Hausmeister genießt.
2. Eine Verweisung ist auch nicht bereits deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Beruf, auf den die versicherte Person verwiesen werden soll, ein Ausbildungsberuf ist. Bei dem anzustellenden Vergleich ist vielmehr zu prüfen, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (BGH, NJW-RR 2010, 906).
3. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Oberlandesgerichte Köln und Saarbrücken, wonach bei dem Berufsvergleich diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben sollen, die der Versicherte gerade wegen seiner Berufsunfähigkeit nicht mehr nutzen könne, weil es ansonsten überhaupt keine vergleichbare Tätigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mehr gebe.
Unwirksamkeit einer Klausel, die die Zumutbarkeit der Einkommenseinbuße im Verweisberuf an die „höchstrichterliche Rechtsprechung" knüpft
OLG Karlsruhe
1. Die Formulierung in einer Klausel, wonach die „zumutbare Einkommensreduzierung (...) je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung begrenzt" werde, ist unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB. Welches die von der „höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe" ist, lässt sie nicht erkennen. Zudem lässt sie eine Auslegung offen, bei der im Falle einer unzumutbaren Einkommenseinbuße durch die Versicherung lediglich das im neuen Beruf erzielte Einkommen auf denjenigen Betrag aufgestockt wird, bei dem die Einkommenseinbuße gerade noch vertretbar ist.
2. Ein Fall wechselnder Erwerbsbiographie liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer nach seinem Vortrag jeweils in den Wintermonaten mangels geeigneter Aufträge immer wieder arbeitslos war.
Keine unangemessene Benachteiligung bei einer Risikobeschränkung auf 80 % des verfügbaren beruflichen Einkommens
KG
1. Die Klausel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit" vertraglich festlegt und mit der Einschränkung verbindet, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer aus einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit 80 % des bisher verfügbaren beruflichen Einkommens oder mehr erzielt, beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB.
2. Der Begriff „verfügbares Einkommen" bezieht sich auf das Nettoeinkommen, also auf den um Steuern und Sozialabgaben verminderten Verdienst eines Arbeitnehmers.
Arglistige Täuschung eines Bäckers bei Verschweigen eines Asthma bronchiale
OLG Frankfurt
1. Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (BGH, IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297, 1298).
2. Auf die vom Versicherer zu beweisende Arglist als eine innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Unrichtige Angaben bei der Antragsaufnahme lassen allein noch nicht auf den Täuschungsvorsatz schließen. Für ein arglistiges Verhalten spricht indessen, wenn der Versicherungsnehmer chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 147 ff.).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem arglistigen Verhalten eines Bäckers auszugehen, wenn dieser ein Asthma bronchiale und ein dyshidrosiformen Handekzem bei Antragstellung verschweigt.
Keine konkrete Verweisung, wenn der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen eigentlich mehr arbeiten könnte, als er es tatsächlich tut
OLG Nürnberg
Sehen die Bedingungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, so kann der berufsunfähige Versicherungsnehmer auch dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er keine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung erzielt.
Zur Berücksichtigung von ALG I im Rahmen der Verweisung und zum Netto- oder Bruttovergleich
BGH
1. Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherungsnehmers auf seine neue berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich kann auch der Erhalt von Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen sein.
2. Welche Vergleichsmethode dem Maßstab der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse am besten gerecht wird (Netto- oder Bruttovergleich), entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung dürfen nicht wegen Tätigkeit in einer Beschäftigungsmaßnahme eingestellt werden
OLG Nürnberg
Eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens 6 Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen Versicherungsnehmers an seiner bisherigen Arbeitsstelle stellt keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung dürfen daher nicht eingestellt werden, wenn der Versicherungsnehmer eine solche Tätigkeit ausübt. Es handelt sich hierbei nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt.
Keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn er sich auf Empfehlung seines Rechtsanwalts weigert, eine ärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen
OLG Saarbrücken
1. Verweigert ein Versicherungsnehmer die vom Versicherer verlangte Untersuchung bei einem vom Versicherer beauftragten Arzt auf anwaltlichen Rat, so ist die Obliegenheitsverletzung grundsätzlich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen.
2. Solange nicht feststeht, dass ein Versicherungsnehmer eine seine Arbeitsunfähigkeit behebende Operation nicht durchführen wird, kann die Prognose dauerhafter Berufsunfähigkeit nicht gestellt werden.
Unzumutbare Einkommensminderung von 21,53 %
OLG München
1. Ab wann eine Einkommensminderung in der neuen Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherers nicht mehr wahrt und dieser damit nicht auf die andere Tätigkeit verwiesen werden kann, ist nur anhand des Einzelfalls zu entscheiden, da sich eine prozentuale Einkommensminderung je nach Höhe des Einkommens vor Eintritt des Versicherungsfalls unterschiedlich auswirken kann.
2. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.550,00 € vor Eintritt des Versicherungsfalls als Offset-Drucker ist eine Einkommensminderung von 550,00 € in dem Verweisungsberuf als Kalkulator, d. h. von 21,5 % nicht mehr hinnehmbar.
Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer Zervikalneuralgie und einer Depression
Landgericht Koblenz
1. Bei einer zervikalen Neuralgie sowie einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Zervikalneuralgie von zwei Mal je 2 Wochen und aufgrund einer depressiven Episode von 1 Monat handelt es sich um gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 19 VVG.
2. Dass derartige Umstände, gerade eine längere Arbeitsunfähigkeit, im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von besonderer Bedeutung sind und im Rahmen einer Risikoprüfung vom Versicherer berücksichtigt werden, liegt auf der Hand.
3. Auf die Gefahrerheblichkeit der erfragten Umstände braucht sich die Kenntnis des Versicherungsnehmers zwar grundsätzlich nicht zu beziehen (BGH, VersR 2000, 1446; 2007, 821; Prölss/Martin, § 19, Rn. 21 m. w. N.). Die Gefahrerheblichkeit bzw. besondere Bedeutung der vorgenannten Umstände ist allerdings für den Versicherungsnehmer offensichtlich, wenn in den Gesundheitsfragen ausdrücklich nach längeren Arbeitsunfähigkeiten und Erkrankungen der Psyche bzw. des Bewegungsapparates gefragt wurde. Ferner ist allgemein bekannt, dass psychische Beschwerden bzw. Erkrankungen (insbesondere Depressionen) für einen Versicherer grundsätzlich von besonderer Bedeutung sind, da diese bei der Risikoprüfung nur schwer zu kalkulieren sind.
4. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Versicherungsvermittler wegen der ihm zustehenden Provision ein Interesse daran hat, dass ein Vertragsschluss zustande kommt. Dies steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nach Würdigung aller Umstände aber nicht entgegen. Ein erfahrener Versicherungsmakler ist typischerweise nicht an Vertragsabschlüssen „um jeden Preis", sondern an dem Abschluss (provisions-)wirksamer Verträge interessiert. Er weiß, dass im Rahmen der Leistungsprüfung verschiedene Vorerkrankungen von den Versicherern vielfach entdeckt werden und zur Rücktrittserklärung oder Anfechtungserklärung führen und er dann im Konflikt sowohl mit seinen Kunden, als auch dem Versicherer gerät (vgl. OLG Hamm, VersR 2005, 773).
5. Auch wenn der Versicherungsnehmer der Zervikalneuralgie keine besondere Bedeutung beigemessen haben will bzw. es sich lediglich um Funktionsstörungen der Halswirbelsäule mit Verspannungen gehandelt haben sollte, dann wäre für die Klägerin dennoch ersichtlich, dass die Nichtangabe der Zervikalneuralgie geeignet ist, auf den Einschluss des Versicherers - insbesondere bezüglich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Einfluss zu nehmen. Denn letztlich geht es im Rahmen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gerade darum, ob eine versicherte Person noch in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben. Insofern war für die Klägerin auch die Relevanz der Fragen nach längeren Arbeitsunfähigkeiten bekannt bzw. lag dies auf der Hand und war ersichtlich, dass auch durch die Nichtangabe längerer Arbeitsunfähigkeitszeiträume auf den Entschluss des Versicherers Einfluss ausgeübt werden kann.
6. Ein weiteres Indiz für ein arglistiges Verhalten der Klägerin ist die durch den Wechsel der Versicherung erfolgte deutliche Prämienersparnis bei der Beklagten gegenüber der Vorversicherung. Bei der Vorversicherung betrug die monatliche Prämie für Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zuletzt 134,99 €. Demgegenüber betrug die monatliche Prämie bei der Beklagten gemäß Versicherungsschein 54,33 €, wobei sich der Inkassobeitrag auf 37,80 € belief. Dass der Vorschlag zum Wechsel der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung letztlich vom Makler kam, steht dem nicht entgegen. Denn nach Angaben des Zeugen war dieser mit der Sichtung der verschiedenen Versicherungen mit dem Ziel der Prämienersparnis, d. h. der Prüfung, „wo man für weniger Geld gleiche oder bessere Leistungen bekommt", beauftragt. Letztlich ging es der Klägerin offenbar darum, in einen günstigeren Tarif bei vergleichbaren bzw. besseren Leistungen zu wechseln.
Streitwert einer kombinierten Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und auf Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages
BGH
Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen.
Auslegung und AGB-rechtliche Wirksamkeit einer Klausel über Nichtberücksichtigung einer bei Vertragsschluss bestehenden Erkrankung bei Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit
BGH
Eine Klausel, wonach eine bei Vertragsschluss vorhandene Erkrankung eines Auges einschließlich Folgeerkrankungen keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst und bei Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt, ist dahin auszulegen, dass die Erkrankung bei der Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit vollständig außer Betracht bleibt und damit im Ergebnis unterstellt wird, dass das erkrankte Auge gesund sei. Die so zu verstehende Klausel hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle Stand.
Aus der Standartregelung ergibt sich klar, dass bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von 25% eine Rente von 25% und nicht von 33 1/3 geschuldet ist
OLG Koblenz
Die Auffassung der Klägerin, dass ihr unter Zugrundelegung eines Berufsunfähigkeitsgrades von 50% eine höhere Rente zustehe, weil die Rente in dem Bereich zwischen 25% und 75% gleichmäßig und stetig ansteige, trifft nicht zu. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung ist insoweit eindeutig. In dem Bereich unterhalb von 25% besteht keine Leistungspflicht und ab 76% besteht die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Rente. Bei einer Berufsunfähigkeit, die zwischen 25% und 75% liegt, erhält der Versicherungsnehmer eine Rente, die dem Grad seiner Berufsunfähigkeit entspricht. Der Umstand, dass sowohl bei 25% als auch bei 75% bezüglich des Umfangs der Rente ein Sprung von jeweils 25% besteht, entspricht der üblichen vertraglichen Regelung. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Auffassung der Klägerin stützen könnten, dass bei einer Berufsunfähigkeit von 25% eine Rente von 33 1/3 geschuldet sei und die Rente von da an in gleichen Schritten erhöhen, bis bei 75% eine Rente von 100% erreicht sei.
Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung verlangt keine Kausalität zwischen verschwiegenem Umstand und Eintritt der Berufsunfähigkeit
OLG Frankfurt
1. Im Falle einer arglistigen Täuschung ist der Versicherer auch dann leistungsfrei, wenn der Umstand, über den der Versicherungsnehmer getäuscht hat, nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers war (Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Aufl., 2009, § 22 Rn. 1).
2. Die Beklagte hat zu Recht wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen der strittigen Berufsunfähigkeit das Vorliegen und den Umfang seiner Berufsunfähigkeit und die Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung darzulegen hat. Dies beinhaltet eine substantiierte Schilderung, wie das Arbeitsfeld beschaffen war und welche Anforderungen an den Kläger zuletzt in seinem Beruf als Bäcker gestellt wurden (KG, RuS 2004, 514).
Mitgebrachte Berufsunfähigkeit ist auch bei einem Verzicht auf die Gesundheitsprüfung gemäß §§ 19 ff. VVG beachtlich
OLG Nürnberg
Fehlende Gesundheitsfragen des Versicherers führen nicht zum Verzicht auf die Voraussetzung, dass Leistungen nur für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Berufsunfähigkeit erbracht werden.
Erklärungen im Nachprüfungsverfahren sind auch per Schriftsatz im laufenden Prozess zulässig
OLG Koblenz
1. Bei nicht hinreichender Aufklärung des Versicherungsnehmers über die Folgen für ihn ist ein als „Vereinbarung" getroffenes eingeschränktes Leistungsanerkenntnis unwirksam, so dass die Berufsunfähigkeit zum ursprünglich maßgeblichen Zeitpunkt zu prüfen ist.
2. Im Nachprüfungsverfahren kann der Versicherer Erklärungen auch per Schriftsatz in einem laufenden Gerichtsprozess abgeben.
Auch einen Gerichtsvollzieher trifft wie einen Selbständigen eine Verpflichtung zur Umorganisation seines Geschäftsbereichs, wenn dadurch eine Berufsunfähigkeit vermieden werden kann
LG Frankenthal
1. Bei einem Selbständigen kann Berufsunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn es ihm nicht möglich ist, durch Steuerung seines beruflichen Einsatzes bzw. Umorganisation der Arbeit seinen beruflichen Alltag so zu gestalten, dass die gesundheitlichen Störungen sich nicht mehr in erheblichem Maße auswirken.
2. Diese Grundsätze sind auf einen Gerichtsvollzieher - dessen Tätigkeit gewissermaßen eine Mischform zwischen einem Beamten und einem Selbständigen darstellt, was auch aus der Zusammensetzung der Einkünfte aus einem Grundgehalt, Zulagen und Zuschlägen sowie Gebührenanteilen und Auslagen ersichtlich wird - zu übertragen.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet ist, über das Pensum einer 40-Stunden-Woche hinaus zu arbeiten. Auch eine möglicherweise bestehende Geschäftsüberlastung verpflichtet den Gerichtsvollzieher nicht zu einer die regelmäßigen Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung. Gerichtsvollzieher sind als Organ der Rechtspflege nicht in eine konkrete Arbeitszeitregelung eingebunden. Vielmehr können sie ihren Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen regeln
Verzicht auf Stellung von Gesundheitsfragen in einer Nachversicherungsgarantie beinhaltet auch den Verzicht auf den Einwand mitgebrachter bzw. vorvertraglicher Berufsunfähigkeit
Landgericht Koblenz
1. Aus der Tatsache, dass ein Versicherer auf eine erneute Gesundheitsprüfung im Rahmen einer so genannten Nachversicherungsgarantie verzichtet hat, kann der Versicherungsnehmer nur den Schluss ziehen, der Versicherer lasse es im Rahmen der Versicherung ausreichen, dass für ihn bereits bei Abschluss der Primärversicherung Gesundheitsfragen beantwortet wurden.
2. Der Versicherungsnehmer kann daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Frage einer schon vorvertraglichen Berufsunfähigkeit nicht anlässlich des Versicherungsfalls seitens des Versicherers aufgeworfen werden würde, dass vielmehr seine vorvertragliche Berufsfähigkeit mit seiner Unterschrift auf die von dem Versicherer bzw. deren Versicherungsvertreter vorbereiteten Erklärung abschließend verbindlich festgelegt werden sollte.
3. Das Gericht folgt insoweit nicht der Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 28.10.2010 (VersR 2011, 610). Im Gegensatz zum Landgericht Regensburg ist das Gericht durchaus der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer aus dem Verzicht des Versicherers auf eine Gesundheitsprüfung aufgrund der gegebenen Umstände den Schluss ziehen konnte, dass die Frage einer schon vorvertraglichen Berufsunfähigkeit nicht noch einmal anlässlich des Versicherungsfalls seitens des Versicherers aufgeworfen werden würde.
Zur Verweisung eines Handwerksgesellen auf den Beruf eines Hausmeisters, wenn die Bedingungen vorsehen, dass auf eine andere, der Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit verwiesen werden kann
OLG Karlsruhe
1. Die Verweisung eines Handwerksgesellen auf einen Hausmeisterberuf scheitert nicht schon daran, dass dessen soziale Wertschätzung hinter derjenigen zurückbleibt, die ein Malergeselle genießt. Auch wenn der Malergeselle eine handwerklich-fachlich anspruchsvollere Tätigkeit ausüben mag, wird die soziale Wertschätzung des Hausmeisters doch auch von dem Umstand geprägt, dass diesem in vielerlei Hinsicht die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, etwa vor gefährlichen Gegenständen oder Glätte, anvertraut ist und seine Arbeit einige Flexibilität und Organisationsvermögen verlangt. Die soziale Wertschätzung des Schulhausmeisters geht in diesem Zusammenhang wegen des ständig notwendigen Kontakts zu den Schülern und Lehrern über diejenige hinaus, die ein für ein sonstiges Gebäude beschäftigter Hausmeister genießt.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. 4. 2010 - IV ZR 8/08, NJW-RR 2010, 906, Rn. 17) ist eine Verweisung auf der Grundlage einer konkreten Verweisungsklausel auch nicht bereits grundsätzlich deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den die versicherte Person verwiesen werden soll, kein Ausbildungsberuf ist. Bei dem anzustellenden Vergleich ist vielmehr zu prüfen, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert.
3. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung entspricht die Tätigkeit des Schulhausmeisters in der bei dem Kläger gegebenen Ausprägung nach der erforderlichen Ausbildung und den erforderlichen Erfahrungen damit insgesamt nicht derjenigen eines Malergesellen. Dass dem Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit Führungsaufgaben nicht übertragen waren - er gibt insoweit an, dass es keinen Vorarbeiter im eigentlichen Sinne gegeben habe, wenn er auch meist die Führung bei einem Trupp von zwei bis drei Mann übernommen habe - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entscheidend ist in erster Linie, dass die bisherige Tätigkeit in handwerklich-fachlicher Hinsicht erhebliche höhere Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung gestellt hat als die spätere Tätigkeit als Schulhausmeister.
4. Soweit die Beklagte unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Urteil vom 20. Juni 1991 - 5 U 196/90,VersR 1991, 1362) und Saarbrücken (Urteil vom 31. Januar 1996 - 5 U 374/95, NJW-RR 1997, 791) die Auffassung vertritt, bei dem Berufsvergleich müssten diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, die der Versicherte gerade wegen seiner Berufsunfähigkeit nicht mehr nutzen könne, weil es ansonsten überhaupt keine vergleichbare Tätigkeit im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen mehr gebe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine (bloße) Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
5. Die in § 1 Absatz 4 a) der Bedingungen enthaltene Klausel, wonach die „zumutbare Einkommensreduzierung (...) je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt" werde, ist unklar (§ 305 c Absatz 2 BGB). Welches die von der „höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe" ist, lässt sie nicht erkennen. Zudem lässt sie eine Auslegung offen, bei der im Falle einer unzumutbaren Einkommenseinbuße durch die Versicherung lediglich das im neuen Beruf erzielte Einkommen auf denjenigen Betrag aufgestockt wird, bei dem die Einkommenseinbuße gerade noch vertretbar ist.
6. Bei dem Einkommensvergleich darf eine möglicherweise kürzere Arbeitszeit im neuen Beruf nicht berücksichtigt werden. Zwar hätte der Kläger damit den Vorteil größerer Freizeit. Das ist jedoch angesichts des Zwecks der Berufsunfähigkeitsversicherung, den Unterhalt des Versicherten und seiner Familie auch in Zeiten der Krankheit sicherzustellen, nicht zu berücksichtigen; von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Unterhalt nicht bestritten werden.
Der Begriff "verfügbares Einkommen" bezieht sich auf das Nettoeinkommen, also auf den um Steuern und Sozialabgaben verminderten Verdienst eines Arbeitnehmers
KG Berlin
Zur Auslegung einer Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Versicherungsfall "Berufsunfähigkeit" vertraglich festlegt und mit der Einschränkung verbindet, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer aus einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit 80% des bisher verfügbaren beruflichen Einkommens oder mehr erzielt. Der Begriff "verfügbares Einkommen" bezieht sich auf das Nettoeinkommen, also auf den um Steuern und Sozialabgaben verminderten Verdienst eines Arbeitnehmers. Die betreffende Klausel beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherer darf ein Mal jährlich umfassende ärztliche Untersuchungen des Versicherungsnehmers verlangen
OLG Bremen
Das in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geregelte Recht des Versicherers, zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit ein Mal jährlich umfassende ärztliche Untersuchungen des Versicherungsnehmers verlangen zu können, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Steht im konkreten Fall allerdings fest, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse, die eine Berufsunfähigkeit bestätigen, nach wie vor Bestand haben (weil z. B. die Erkrankung nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand nicht heilbar ist), kann es für die vom Versicherer verlangte Nachuntersuchung an der im VVG vorausgesetzten Erforderlichkeit der Auskunft fehlen.
Die bloße Aussicht einmal den väterlichen Betrieb zu übernehmen, bleibt unberücksichtigt, wenn sie den Status des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit geprägt hat
OLG Düsseldorf
1. Grundsätzlich hat der Versicherer die prägenden Merkmale des von ihm vorgetragenen Verweisungsberufes näher zu konkretisieren und erst dann hat der Versicherungsnehmer darzulegen, dass er diese Tätigkeit nicht ausüben kann.
2. Nur wenn der Versicherungsnehmer den angesprochenen Vergleichsberuf tatsächlich schon ausübt, hat er die Anforderungen darzulegen, die dieser Beruf an ihn stellt und warum er diese Anforderungen nicht erfüllen kann.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer die Berufsunfähigkeit befristet anerkannt hat mit dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung der Beweisbarkeit. In diesem Fall ist der Versicherer nicht auf die Möglichkeit des Nachprüfungsverfahrens beschränkt, denn die - wirksame - Befristung führt dazu, dass sich der Versicherungsnehmer nach Fristablauf in derselben Situation wie vor Abgabe des Anerkenntnisses befindet.
4. Hat der Versicherer die Leistung nach Fristablauf weiter erbracht und geschah dies für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich aus Kulanz, so liegt darin kein den Versicherer bindendes Anerkenntnis, so dass auch in diesem Fall der Versicherer nicht zur Leistungseinstellung auf das Nachprüfungsverfahren beschränkt ist. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer die mangelnde Verweisbarkeit auf den von ihm tatsächlich ausgeübten Beruf darzulegen und zu beweisen.
5. Ein im väterlichen Betrieb als Tischlermeister tätiger Versicherungsnehmer kann auf die Tätigkeit eines Fachverkäufers im Einbauküchenhandel verwiesen werden, wenn diese Tätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und ferner keine unzumutbaren finanziellen Einbußen feststellbar sind.
6. Dass der Sohn der Versicherungsnehmerin als Sohn des Firmeninhabers möglicherweise die Aussicht hatte, irgendwann später einmal den Betrieb zu übernehmen, stellt eine berufliche in Aussicht gestellte Erwartung dar, die unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn sie im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit noch nicht den Status des Versicherungsnehmers geprägt hatte.
(Nur noch) 20%-iger Zuschlag für Feststellungsantrag auf Fortbestand der Versicherung bei gleichzeitiger Leistungsklage (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung)
BGH
Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Zum Streitwert einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, auf Beitragsfreistellung sowie hilfsweise auf Feststellung des Bestehens des Versicherungsverhältnisses
OLG Frankfurt
1. Der Wert der zukünftigen Rentenleistung ist mit dem 3,5 fachen Jahreswert der begehrten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 9 ZPO anzusetzen.
2. Diese Berechnungsweise gilt für eine beantragte Beitragsfreistellung (OLG München Beschluss vom 07.04.2000 - 25 W 912/00 zit.n.iuris; Zöller / Herget, ZPO, 28. Aufl., § 9, Rdn.4).
3. Ein Hilfsantrag auf Feststellung des Bestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen, denn der Feststellungsantrag hat einen von dem Leistungsantrag zu unterscheidenden Gegenstand.
a) Hierbei ist zu beachten, dass der gebührenrechtliche Gegenstand nicht mit dem Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechtes identisch ist (BGH Beschluss vom 06.10.2004 - IV ZR 287/03; OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.11.2008 - I - 10 114/08 zit.n.iuris). Ziel des § 45 Abs.1 GKG ist es, die Gebühren niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der in Satz 1 und Satz 2 genannten Ansprüche die Arbeit des Gerichts erleichtert. Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung des kostenrechtlichen Gegenstandsbegriffes eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Entscheidend ist deswegen, ob durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht. Das ist der Fall.
b) Zwar ist der Gegenstand der begehrten Feststellung, das Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung im Streit steht, auch tatbestandliche Voraussetzung der Leistungsklage. Das hat folgerichtig dazu geführt, dass Hauptantrag und Hilfsantrag gleichermaßen wegen Durchgreifens der Anfechtung von dem Landgericht abgewiesen worden sind. Trotz dieser Teilidentität hängt aber die Leistungsklage zusätzlich davon ab, ob auch eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei der Klägerin eingetreten ist. Da bereits das Fehlen einer Berufsunfähigkeit allein zu einer Abweisung der Leistungsklage führt, wäre damit der Streit der Parteien über das Bestehen der Versicherung nicht geklärt. Die daraus resultierende selbständige Bedeutung des Feststellungsbegehrens rechtfertigt deswegen einen zusätzlichen Wertansatz (zutreffend OLG Bamberg Beschluss vom 06.05.2008 - 1 W 14/08).
c) Das hiernach zu bewertende Feststellungsbegehren betrifft allein die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
4. Der Wert des auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beschränkten Feststellungsbegehrens ist nach §§ 3,9 ZPO zu bemessen. Dabei ist von dem 3,5 fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie auszugehen. Regelmäßig ist ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der von der klagenden Partei behauptete Eintritt des Versicherungsfalls, also der Berufsunfähigkeit, ungeklärt ist (BGH ständige Rechtsprechung Beschluss vom 01.12.2004 - IV ZR 150/04 m.w.N. zit.n.iuris). Hier ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag auch eingreift, wenn keine Berufsunfähigkeit der Klägerin gegeben ist und der Streit über das Bestehen des Versicherungsverhältnisses ohne den Hilfsantrag ungeklärt bliebe. Das wirtschaftliche Interesse der Versicherungsnehmerin besteht in diesem Fall darin, ohne das schon eine Berufsunfähigkeit eingetreten wäre, die Pflicht des Versicherers zum Erbringen der Versicherungsleistrungen für einen zukünftigen, derzeit noch nicht absehbaren Fall festzustellen. In einem solchen Fall hat der BGH bei der Beurteilung einer Rechtsmittelbeschwer 20% des für eine Klage auf Leistung aus der Versicherung maßgeblichen Wertes angenommen (BGH Beschluss vom 13.12.2000 - IV ZR 279/99; ebenso OLG Hamm Beschluss vom 14.02.2001 - 20 W 29/99 zit.n.iuris). Diese Betrachtungsweise ist auch für die Bemessung des Gebührenstreitwerts zutreffend.
Keine unverschuldet verspätete Mitteilung möglicher Berufsunfähigkeiten nach 3-jähriger Arbeitsunfähigkeit
OLG Saarbrücken
1. Eine AVB eines Berufsunfähigkeitsversicherers, nach der der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt des Versicherungsfalls erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, enthält eine Ausschlussfrist, auf die sich der Versicherer nicht berufen darf, wenn die Säumnis des Versicherungsnehmers unverschuldet ist.
2. Hat ein Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von rund 3 Jahren Berufsunfähigkeit nicht geltend gemacht, obwohl er arbeitsunfähig geschrieben war und Ansprüche auf gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente erhoben hatte, ist seine Säumnis nicht unverschuldet.
Unrichtige bzw. unvollständige Beantwortung von Fragen des Versicherers zur Risikoeinschätzung im Zusammenhang mit der Nichtangabe eines vereinzelten erhöhten Blutwerts
LG Heidelberg
Ein vereinzelter erhöhter Blutwert ist nur ein Parameter bei der Diagnose von Krankheiten und stellt für sich genommen noch keine Gesundheitsstörung dar. Eine Gesundheitsstörung liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Beschwerden vor, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen. Stellt der Versicherer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung in einem Fragenkatalog zur Risikoeinschätzung nur allgemeine Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden, muss der Versicherungsnehmer einen einzelnen erhöhten Blutwert daher nur angeben, wenn dieser erhöhte Blutwert bereits für sich genommen den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt und dem Versicherungsnehmer dieser Umstand bekannt ist oder wenn der Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit für den Versicherungsnehmer aufgrund der ihm bekannten Umstände - auch unter Berücksichtigung eines Sonderwissens als Arzt - naheliegend ist.
Vereinbarkeit des Rechts des Versicherers zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers mit AGB-Recht
OLG Bremen
1. Das in den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geregelte Recht des Versicherers, zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit einmal jährlich umfassende ärztliche Untersuchungen des Versicherungsnehmers verlangen zu können, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
2. Steht im konkreten Fall allerdings fest, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse, die eine Berufsunfähigkeit bestätigen, nach wie vor Bestand haben (weil z.B. die Erkrankung nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand nicht heilbar ist), kann es für die vom Versicherer verlangte Nachuntersuchung an der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG vorausgesetzten Erforderlichkeit der Auskunft fehlen.
Rentenversicherung: Erbschaftssteuer auf vom Erben selbstfinanzierte Todesfallleistung
FG Düsseldorf
Die Todesfallleistung an den überlebenden Ehegatten ist auch dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er die Rentenversicherung ausschließlich aus eigenem Vermögen finanziert hat.
Berufsunfähigkeit eines Schweißers bei unfallbedingter Gefahr innerer Blutung infolge Marcumareinnahme
OLG Saarbrücken
1. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der als Schweißer tätige Versicherungsnehmer nach einer Thrombosebehandlung marcumarisiert ist und die bloße theoretische Möglichkeit von inneren Blutungen aufgrund von Arbeitsunfällen besteht.
2. Eine Berufsunfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die berufliche Tätigkeit des Versicherten wegen einer indizierten medikamentösen Behandlung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko behaftet ist. Ein solches berufsspezifisches Risiko liegt jedoch nicht vor, wenn ein Versicherter, der Marcomar einnehmen muss, zwar stärkeren Gesundheitsgefährdungen infolge von Unfällen oder Verletzungen ausgesetzt ist, es sich aber insoweit nicht um ein berufsspezifisches, sondern um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.
Verweisung - Gerichtsvollzieher auf den Innendienst
OLG Frankfurt
Ein berufsunfähig gewordener Gerichtsvollzieher kann nicht auf eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst (Registraturarbeiten im Innendienst) verwiesen werden, weil die soziale Wertschätzung und das Einkommen (hier ca. 30 %) deutlich abfällt.
Übt der Versicherte bereits eine andere Tätigkeit aus, sind Angaben des Versicherers zu den prägenden Merkmalen dieser Tätigkeit in einer Änderungsmitteilung im Rahmen der Nachprüfung entbehrlich
OLG Koblenz
1. Nachvollziehbarkeit der Änderungsmitteilung - wird die Leistungseinstellung darauf gestützt, dass der Versicherte eine andere Tätigkeit auszuüben in der Lage sei - setzt grundsätzlich voraus, dass dem Versicherungsnehmer diese andere Tätigkeit mit ihrem prägenden und nach § 2 Nr. 1 BUV wesentlichen Merkmalen aufgezeigt wird. Denn erst dadurch werden dem Versicherungsnehmer eine Vergleichsbetrachtung mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit und die Einschätzung ermöglicht, ob sich der Versicherer mit Recht auf eine Vergleichbarkeit der aufgezeigten anderen Tätigkeit beruft.
2. Solche Angaben zu der anderen Tätigkeit als Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung bedarf der Versicherungsnehmer aber dann nicht, wenn er von den Merkmalen der vom Versicherer benannten anderen Tätigkeit schon deshalb Kenntnis hat, weil er sie konkret ausübt. Er ist dann schon anhand eigener Kenntnisse zu der Beurteilung in der Lage, ob die andere Tätigkeit mit seiner zuletzt ausgeübten vergleichbar ist. Deshalb sind in einem solchen Fall nähere Angaben des Versicherers zu den nach § 2 Nr. 1 BUV wesentlichen Merkmalen der anderen Tätigkeit entbehrlich; die Forderungen nach einer Vergleichsbetrachtung würden sich in einem solchen Fall als bloße Förmelei darstellen.
Voraussetzungen und Umfang des Pfändungsschutzes bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit anschließender Altersrente
BGH
1. In § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegt.
2. § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleichbleibende Leistung erbringen.
3. Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851 c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer von der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen in der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.
4. § 850 b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbstständigen, anwendbar.
5. Eine nach § 850 b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, VersR 2010, 953).
Eine Einkommensminderung von 21,53 % netto nach einer Verweisbarkeit wegen Berufsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf ist - jedenfalls bei einem Nettoeinkommen von 2.500,00 €/Monat - unzumutbar
OLG München
1. Ab wann eine Einkommensminderung nicht mehr hinnehmbar ist, die Lebensstellung nicht mehr gewahrt wird, ist jeweils anhand des konkreten Falls zu entscheiden. Eine generelle Quote lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen ohnehin nicht festlegen; vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Beurteilung unerlässlich und geboten, da sich die prozentuale Einkommens- oder Gehaltsminderung unterschiedlich belastend auswirken kann, je nachdem, ob das Einkommen oder Gehalt vor Eintritt des Versicherungsfalls hoch oder niedrig war (vgl. BGH, VersR 1998, 42).
2. Ein Nettoeinkommen von ca. 2.500,00 € fällt weder nach oben noch nach unten deutlich aus dem Rahmen. Bereits der Wegfall eines monatlichen Nettoverdienstes von 21,53 % (550,00 €) erscheint dem Senat vor diesem Hintergrund nicht mehr hinnehmbar. Der Wegfall dieses Betrages führt zu einer deutlich spürbaren Einschränkung der Lebensführung, die frühere Lebensstellung erscheint dem Senat daher nicht mehr gewahrt.
Maßgebliche bisherige Lebensstellung bei Verweisung bei wechselnden beruflichen Tätigkeiten
OLG Oldenburg
1. Beim Vergleich der vom Versicherungsnehmer ausgeübten anderen Tätigkeit mit seiner bisherigen Lebensstellung ist hinsichtlich Einkommen und Ansehen nicht allein auf die Tätigkeit abzustellen, die dieser unmittelbar vor der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit ausgeübt hat, wenn der Versicherungsnehmer zuvor in kürzerer Zeitspanne wechselnde berufliche Tätigkeiten wahrgenommen hat und zwischendurch arbeitslos war. In einem solchen Fall hat in der Regel nicht das letzte Arbeitsverhältnis seine „bisherige Lebensstellung" im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ geprägt. Aufgrund einer in zeitlicher Hinsicht umfassenden Betrachtung ist deshalb die bisherige Lebensstellung über einen längeren Zeitraum zu beurteilen.
2. Wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er könne nur zwei Jahre nach Abschluss seiner Berufsausbildung - und einer in diesem Zeitraum etwa 1-jährigen Erwerbstätigkeit - nicht mehr als Metallbauer wegen einer Mittel-Allergie arbeiten, die seit seinem 8. Lebensjahr bekannt war und seitdem „immer wieder" Ekzeme ausgelöst hatte, so ist zweifelhaft, ob der Versicherungsnehmer die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Dauer seines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages verloren hat, die er kurz vor Ausbildungsabschluss beantragt hatte.
Beginn der Leistungspflicht - verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit
OLG Karlsruhe
1. Die bedingungsgemäße Leistungsbeschränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist wirksam. Diese Regelung ist eindeutig und nicht überraschend.
2. Ein Zuwarten mit der Mitteilung bis zur Bescheidung eines Rentenantrags in der Sozialversicherung ist nicht unverschuldet. Der Versicherungsnehmer hat nur den Eintritt der Berufsunfähigkeit anzuzeigen, ob deren Voraussetzungen bereits festgestellt oder bewiesen sind, ist keine Voraussetzung für diese Anzeige.
Verweisung eines Rettungssanitäters auf Sachbearbeiter in Rettungswesen
KG Berlin
Ein berufsunfähig gewordener Rettungsassistent, der im Notarztwagen tätig war, kann nicht auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Rettungsdienst verwiesen werden, der die Notfalleinsätze abrechnen. Die Tätigkeit dieses Sachbearbeiters erfordert keinen annährend vergleichbaren Kenntnisstand wie die bisherige Tätigkeit, die im Übrigen aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Anforderungen bei der Hilfe der Patienten auch eine höhere Wertschätzung erfährt.
Keine Verjährungshemmung durch Klage der nicht anspruchsberechtigten versicherten Person anstelle des Versicherungsnehmers
OLG Koblenz
1. Die Hemmung der Verjährung tritt nicht ein, wenn die Klage durch die nicht anspruchsberechtigte versicherte Person anstelle des Versicherungsnehmers erhoben wird.
2. Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verjährt das Stammrecht als solches und nicht lediglich einzelne Teilansprüche.
Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit für Besitzer eines Ladens mit verminderter Öffnungszeit
OLG Hamm
1. Berufsunfähigkeit eines Inhabers eines Ladenlokals mit verminderter Öffnungszeit ist nicht gegeben, wenn er das Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten durch eine Umorganisation mittels Umpackens in kleinere Gebinde und angepasster Regalbestückung vermeiden.
2. a) Ablehnungsentscheidung des Versicherers bedarf in der Berufsunfähigkeitsversicherung keiner Begründung.
2. b) Der Versicherer ist deshalb nicht mit solchen Einwendungen (hier: Fehlen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) präkludiert, die er in seiner Ablehnungsentscheidung nicht genannt hat, obwohl er ihm bekannt oder hätte bekannt sein können.
2. c) Anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer auf die Geltendmachung eines bestimmten Verweigerungsgrundes verzichtet hat. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn der Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit dahingestellt sein lässt und eine abstrakte Verweisung ausspricht.
Zum Vorliegen einer „anderen Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt" im Rahmen einer Verweisungsklausel
OLG Karlsruhe
1. AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Ist nach dem Wortlaut einer Klausel eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit zulässig, „die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt" wird der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse den Ausdruck „Ausbildung" nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens als die Entwicklung spezieller Fähigkeiten, die für bestimmte Tätigkeiten oder besondere Aufgaben Voraussetzungen sind, verstehen. Eine Ausbildung schlägt sich regelmäßig in entsprechenden Berufsbildern wieder, aus denen sich ergibt, zu welchen Tätigkeiten die erworbenen Qualifikationen befähigen.
3. Aus dem Charakter der Berufsunfähigkeitsversicherung als Summenversicherung folgt, dass der Versicherer im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Einkommenseinbuße des Versicherten ersetzt, sondern lediglich die im Voraus vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt. Er muss deshalb auch dann leisten, wenn der Versicherte durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit keine oder nur eine geringe Einkommenseinbuße erleidet. Ob die Versicherungsleistung mangels eines konkreten Schadens zu einer Bereicherung des Versicherten führt oder nicht, ist unerheblich.
Die theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsverschlechterung genügt nicht zur Begründung der Berufsunfähigkeit
OLG Saarbrücken
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der als Schweißer tätige Versicherungsnehmer nach einer Thrombosebehandlung marcomarisiert ist und die bloße theoretische Möglichkeit von inneren Blutungen aufgrund von Arbeitsunfällen besteht.
Schriftliche Mitteilung nach § 1 Abs. 3 BBUZ kann nach Beendigung des Vertrages nicht mehr nachgeholt werden
OLG München
Eine nach § 1 Abs. 3 BUZ vorgeschriebenen schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an den Versicherer kann nicht mehr gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BUZ nachgeholt werden, wenn das Versicherungsverhältnis bereits beendet ist.
Versicherungsnehmer muss eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht ungefragt dem Versicherer anzeigen
OLG Saarbrücken
1. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines BUZ-Vertrages besteht nur beim Vorliegen besonderer Gründe, nach denen dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist. Unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zur konkreten Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen eines besonderen Grundes, der den Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt.
2. Der Versicherungsnehmer muss eine Wiedererlangung der Berufsunfähigkeit nicht von sich aus dem Versicherer anzeigen. Im Rahmen seiner versicherungsvertraglichen Mitwirkungsobliegenheit ist er erst dann dazu verpflichtet, wenn der Versicherer sich auf den nachträglichen Wegfall der Berufsunfähigkeit beruft.
Auch eine nur wenige Minuten vor einem zur Berufsunfähigkeit führenden Arbeitsunfall erstmals aufgenommene berufliche Tätigkeit stellt den zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf dar
Landgericht Koblenz
1. Auch wenn der Versicherungsnehmer nur für sehr kurze Zeit seine berufliche Tätigkeit erstmals ausgeübt hat (hier: Arbeitsunfall am ersten Arbeitstag nach nur 10 Minuten) handelt es sich bei dieser Tätigkeit um seinen zuletzt ausgeübten Beruf. § 2 der Versicherungsbedingungen bezieht sich ausdrücklich auf den „zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf". Dieser Formulierung ist keine zeitliche Begrenzung zu entnehmen, insbesondere ergibt sich für den Versicherungsnehmer aus der Regelung nicht, dass es auf die letzte „für eine gewisse Dauer ausgeübte" Tätigkeit ankommen solle. Etwaige Unklarheiten bzw. widersprechende Auslegungsmöglichkeiten der Klausel würden zudem zu Lasten des Versicherers gehen.
2. Die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 05.02.2010, VersR 2010, 655, ist auf diese Fragekonstellation nicht übertragbar. Im dortigen Verfahren ging es u. a. im Rahmen der Verweisungsmöglichkeit auf eine andere Tätigkeit um die Frage, ob die Verweisungstätigkeit der „bisherigen Lebensstellung" entspricht. Dass für die Bewertung der „bisherigen Lebensstellung" eines Versicherungsnehmers eine umfassende Betrachtung angezeigt ist und nicht allein auf den nur kurzzeitig ausgeübten Beruf abgestellt werden kann, ist nachvollziehbar.
3. Dass der Versicherungsnehmer die Tätigkeiten nur sehr kurz ausüben konnte und folglich nur hypothetische Angaben dazu machen kann, wie sich seine Tätigkeit ohne den Unfall dargestellt hätte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es ist daher darauf abzustellen, wie sich die von ihm aufgenommene Tätigkeit ausgestaltet hätte.
Keine Berufsunfähigkeit wegen „Raubbau-Tätigkeit" bei Einnahme von Medikamenten mit möglichen Nebenwirkungen (Marcumar)
OLG Saarbrücken
1. Der Versicherungsnehmer ist auch dann außer Stande, seinen Beruf auszuüben, wenn er zwar noch tätig ist oder sein kann, das zu Leistende aber als überobligationsmäßig zu betrachten ist, weil die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung die Fortsetzung der Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen der Zumutbarkeit nicht mehr gestattet.
2. Die Unzumutbarkeit der Berufsausübung muss einen spezifischen Zusammenhang mit dem gerade durch die Tätigkeit verbundenen Gefahren aufweisen.
3. Die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit kann unzumutbar sein, wenn zwar nicht unmittelbar die Krankheit selbst, wohl aber eine durch sie indizierte und durchgeführte medikamentöse Therapie die berufliche Tätigkeit als mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden erscheinen lässt.
Einkommensverlust von ca. 5 % im Verweisungsberuf ist nicht unzumutbar
OLG Bremen
1. Kann der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag einen berufsunfähig gewordenen Versicherungsnehmer auf einen konkret ausgeübten, seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beruf verweisen, vertritt der Versicherungsnehmer - anders als bei der abstrakten Verweisung - die Beweislast, dass es sich bei dieser neuen Tätigkeit nicht um einen Vergleichsberuf handelt, denn nicht der Versicherer, sondern nur der Versicherungsnehmer kennt die Anforderungen, welche die konkret ausgeübte Tätigkeit an ihn stellt.
2. Ob der Vergleichsberuf der bisherigen Lebensstellung entspricht, ist danach zu entscheiden, ob die Qualifikation für den Vergleichsberuf nicht geringer ist, als jene für den früheren Beruf und wenn bestimmte, prägende Merkmale des bisherigen Berufs weggefallen sind, ob diese durch andere, auf gleicher Stufe stehende Merkmale ersetzt worden sind.
3. Ein Minderverdienst von ca. 5 % in dem Verweisungsberuf ist nicht unzumutbar.
Die Wirkung der Verjährung erfasst den Gesamtanspruch der Rentenzahlung nicht nur die einzelnen Teilansprüche
OLG Koblenz
Bei einer Rentenversicherung wie der vorliegend in Rede stehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verjährt dabei der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche.
Rettungsassistent kann konkret auf den Beruf als Restaurantmeister verwiesen werden - Trinkgelder sind beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen
LG Aurich
1. Die maßgebende Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Berufsausübung des Versicherten vor Eintritt des Versicherungsfalls liefert den Vergleichsmaßstab dafür, ob die neue Tätigkeit gleichwertig ist und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Mithin muss konkret festgestellt werden, welche Anforderungen die bisherige Tätigkeit an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (BGH-Urteil vom 11.12.2002 - IV ZR 302/01; BGH-Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08). Eine Vergleichstätigkeit ist mithin dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (BGH, jeweils a.a.O.). Will der Versicherte geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus der sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll.
2. Eine Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit lässt sich nicht schon deshalb verneinen, weil der Versicherte seine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst eingebüßt hat. Auch einem früher im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung ohne die Absicherungen des öffentlichen Dienstes nicht generell unzumutbar.
3. Bei einem Jahreseinkommen von brutto knapp 24.000,00 € ist ein Einkommensunterschied von jährlich knapp 6.000,00 € brutto im Hinblick auf übliche und daher mitzuberücksichtigende Trinkgeldeinnahmen in dem neuen Beruf als nur unwesentlich anzusehen, zumal Trinkgeldeinnahmen steuerfrei sind.
4. Hinsichtlich der Wertschätzung eines Berufs geht es um das soziale Ansehen, das der Beruf als solcher normalerweise jedem verleiht, der ihn ausübt, indem er ihn einem bestimmten Stand zuordnet. Maßgebend für die soziale Wertschätzung sind die gesellschaftliche Bedeutung des Berufs, eine damit verbundene Vertrauens- oder Vorgesetztenstellung, die Selbständigkeit der Tätigkeit und der erforderliche Grad der Ausbildung. Nach diesem Maßstab ist der Verweisungsberuf des Restaurantmeisters durchaus sozial vergleichbar mit dem alten beruf als Rettungsassistent. Die konkreten Anforderungen der heutigen Tätigkeit liegen nicht unter dem Niveau eines Rettungsassistenten. Schon der Berufsbezeichnung nach ist der Kläger nunmehr "Meister" und nicht mehr "Assistent", was bereits auf einen verantwortungsvolleren Tätigkeitsinhalt hindeutet, da ein "Meister" regelmäßig Führungsaufgaben zu erfüllen hat, während ein Assistent eher weisungsgebunden arbeitet. Auch die Ausbildung gestaltet sich für einen Restaurantmeister aufwändiger, da zunächst der Ausbildungsberuf "Restaurantfachmann" durchlaufen wird und anschließend noch ein Meisterkurs absolviert werden muss. Demgegenüber handelt es sich bei der Ausbildung zum Rettungsassistenten um eine kürzere, nämlich lediglich zweijährige Ausbildung, die sich in ein Jahr theoretische und praktische Ausbildung und ein Jahr Vollzeitpraktikum aufgliedert. Voraussetzung für die Ausbildung zum Rettungsassistenten ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und zumindest ein Hauptschulabschluss. Besondere Fähigkeiten werden demnach für die Ausbildung zum Rettungsassistenten nicht gefordert.
Bei (noch) fehlenden Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen kommt es für die Versicherungsleistung auf erstmaligen Prognosezeitpunkt an
OLG Hamm
Ist in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag vereinbart, dass die Versicherungsleistungen erbracht werden, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % berufsunfähig (geworden) ist und dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge ärztlich nachzuweisender Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, voraussichtlich mindestens 6 Monate außer Stande ist, ihren versicherten Beruf auszuüben, wird die Berufsunfähigkeit unwiderlegbar vermutet, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie 6 Monate ununterbrochen außer Stande gewesen ist, ihren Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. Ist der Versicherungsnehmer noch nicht 6 Monate ununterbrochen außer Stande, seinen Beruf zu mindestens 50 % auszuüben, kommt es darauf an, ab wann erstmals eine solche Prognose gestellt werden kann.
Das Nachprüfungsrecht des Versicherers besteht auch bei einer unheilbaren Erkrankung
LG Bremen
Das Nachprüfungsrecht des Versicherers nach § 6 BB-BUZ besteht auch dann, wenn die der Berufsunfähigkeit zugrunde liegende Erkrankung nach derzeitigem medizinischen Stand unheilbar ist und eine Besserung ausgeschlossen erscheint. Eine Begrenzung ergibt sich nicht durch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Keine zwingende Notwendigkeit zur Durchführung förmlicher Validierungstests bei behaupteten psychischen Beeinträchtigungen (hier: Angsterkrankung mit depressiver Symptomatik sowie einer phobischen Komponente)
LG Bochum
1. Unterschiede der Rechtsmaterien des Schwerbehindertenrechts und des Versicherungsvertragsrechts schließen es nicht aus, tatsächliche Feststellungen, die in Verfahren innerhalb eines dieser Rechtsgebiete getroffen wurden, in anderen Verfahren des anderen Rechtsgebietes vorgenommen werden, zu berücksichtigen (vgl. Rixecker in: Beckmann/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rn. 7).
2. Ein Verstoß gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten mit der Folge, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung befreit wäre, liegt vor, wenn es dem Versicherten möglich wäre, unter einer zumutbaren Willensanstrengung die Folgen seiner Erkrankung derart zu kompensieren, dass sich ein Berufsunfähigkeitsgrad unterhalb der Anspruchsschwelle von 50 % ergeben hätte.
3. Auch eine ausführliche psychiatrische Exploration mit Untersuchung des Versicherungsnehmers stellt eine wissenschaftlich fundierte Validierungsmethode war.
4. Die Durchführung förmlicher Validierungstests werden nach aktuellem Diskussionsstand in der medizinischen Fachöffentlichkeit keineswegs einheitlich als zwingender Qualitätsstandard für psychologische Begutachtungen im Rahmen versicherungsrechtlicher Fragestellungen betrachtet. Vielmehr steht die Aussagekraft solcher Tests im Hinblick auf ihre Objektivität im Streit (vgl. insbesondere Dreßing auf dem 2. Kongress für Versicherungsmedizin und Begutachtung vom 02.12.2009 in Frankfurt, VersMed 2010, 45, der ausdrücklich feststellt, dass die Durchführung derartiger Tests kein Gütekriterium für ein Gutachten ist).
Unwirksamkeit einer befristeten Kulanzleistung des Versicherers
BGH
Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer zur Berufsunfähigkeitsversicherung berufen, mit der dessen Rechtsposition - z. B. durch Aufgabe eines Anspruchs gegen eine befristete Kulanzleistung des Versicherers - erheblich verschlechtert wird. Eine solche Vereinbarung ist nur in engen Grenzen möglich und setzt vor ihrem Abschluss einen klaren, unmissverständlichen und konkreten Hinweis des Versicherers darauf voraus, wie sich die vertragliche Rechtsposition der Versicherungsnehmer darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.
Keine Berufsunfähigkeit eines Beamten bei Tätigkeit in derselben Besoldungsgruppe
KG
1. Ist der Versicherungsnehmer weiterhin als Oberbrandmeister mit derselben Besoldungsgruppe tätig, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, auch wenn er für den Dienst auf dem großen Einsatzfahrzeug nicht mehr geeignet ist, jedoch noch die Tätigkeiten auf dem kleinen Einsatzfahrzeug oder dem Einsatzleitwagen ausübt.
2. Übt der Versicherungsnehmer die Verweisungstätigkeit selbst über 3 Jahre durchgehend und vollschichtig aus, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass ihm diese Tätigkeit dennoch gesundheitlich nicht zumutbar ist.
Nichtbefolgen einer ärztlichen Anordnung
LG Heidelberg
1. Wird in einem gerichtlichen Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit die Behandlung des Versicherten in einer psychiatrischen Klinik als dringend indiziert aufgezeigt, so handelt es sich nicht um die Anordnung des untersuchenden oder behandelnden Arztes im Sinne des § 4 BUZ; denn darunter fallen nur solche Ärzte, bei denen sich der Versicherte in Behandlung begeben hat und die ihn auch untersucht haben, um festzustellen, welche Therapiemöglichkeiten bestehen. Der gerichtliche Sachverständige ist kein Arzt im Sinne des § 4 BUZ.
2. Wird die Erfolgsaussicht der empfohlenen Behandlung auf unter 30 % eingeschätzt, so ist dem Versicherten die Behandlung nicht zumutbar.
3. Zahlt der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung, so hat er nicht den Anspruch des Gläubigers erfüllt, wenn er nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung Schadensersatz nach § 945 ZPO geltend macht.
Eine Nachfrage obliegt dem Versicherer lediglich bei Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte bezüglich der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der gemachten Angaben
BGH
Ein Versicherer muss bei einem künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Aufgrund solcher unvollständiger oder unklarer Angaben ist dem Versicherer eine ordnungsgemäße Risikoprüfung nicht möglich. Diese soll die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten und darf deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles verschoben werden. Unterlässt der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung können je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen
OLG Karlsruhe
Die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung werden von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen festgelegt und können daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen. Der gewählte Wortlaut einer Verweisung auf "eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung ... voraussetzt" zieht aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Vorkenntnisse engere Grenzen für eine Verweisung als andere Klauseln, die darauf abstellen, dass die auszuübende "ähnliche Tätigkeit" der "Ausbildung entspricht" oder dass diese "andere Tätigkeit" von ihm "aufgrund seiner Ausbildung ... ausgeübt werden kann". In diesem Fall hat er die Klausel so zu verstehen, dass eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht in Betracht kommt, wenn die für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderliche Ausbildung keine Ähnlichkeit mit der für den Verweisungsberuf "vorausgesetzten" Ausbildung aufweist.
Wann liegt eine ärztliche Behandlung vor?
LG Dortmund
Auch ein Arztbesuch ist eine „Behandlung", die bei den Gesundheitsfragen bei Vertragsschluss auf Anfrage mitgeteilt werden muss.
Treuwidrigkeit einer für den unbelehrten Versicherungsnehmer nachteiligen individualvertraglichen Vereinbarung über Leistungspflicht des Versicherers
BGH
Zur Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des Versicherers bei Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden.
Vergessen einer befristeten Leistung im Tenor
OLG Celle
Wurde ein befristeter Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen zuerkannt, im Tenor aber im Termin keiner aufgenommen, kann dies mit der negativen Feststellungsklage nachträglich korrigiert werden. Demgegenüber scheidet die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage aus.
Fehlende Gesundheitsfragen im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie führen nicht zum Verzicht auf die Leistungsvoraussetzung „während der Versicherungsdauer"
LG Regensburg, VersR 2011, 610
Gesundheitsfragen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags dienen nicht dem Zweck, vorliegend vorvertragliche Berufsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu klären. Deshalb führen fehlende Gesundheitsfragen des Versicherers nicht zum Verzicht auf die Voraussetzung, dass Leistungen nur für eine während der Versicherungsdauer eingetretene Berufsunfähigkeit erbracht werden.
Rücktritt in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Nachweis falscher Angaben in der Berufsunfähigkeitsversicherung
LG Karlsruhe
1. Zum Nachweis falscher Angaben des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat.
2. Mit dem Ausfüllen des Fragebogens zu Vorerkrankungen bleibt der Versicherungsagent quasi "Herr des Verfahrens". Ob und inwieweit zu der Verfahrensleitung auch die Erläuterung der Fragen und die Einschränkung der Antworten gehört, kann nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.
3. Daraus, dass bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Versicherungsnehmerin erst in der Replik näher auf die Vorwürfe der Beklagten in deren Klageerwiderung zu den Rücktrittsgründen vorträgt, können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens kann auch in einem Schriftsatz im laufenden Prozessverfahren mitgeteilt werden
OLG Koblenz
1. Nach § 7 Abs. 1 BBUZ 94 kann der Versicherer nach Anerkennung oder Feststellung seiner Leistungspflicht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachprüfen, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Der Versicherer darf also seine Leistungen nur dann einstellen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert oder er neue berufliche Fähigkeiten erworben hat, aufgrund derer er eine andere Tätigkeit ausübt, die den Anforderungen des § 2 Nr. 1 BBUZ 94 entspricht. Lediglich Verweisungsmöglichkeiten, die dem Versicherer schon bei Abgabe des Leistungsanerkenntnisses zu Gebote standen, hat dieser auch für die Zukunft verloren.
2. Der Wirksamkeit des von dem Versicherer eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens steht nicht entgegen, dass der Versicherer das Ergebnis dieses Verfahrens erst in einem Schriftsatz im laufenden Prozessverfahren mitgeteilt hat. Der Versicherer kann die Mitteilung über das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz vornehmen (BGH, VersR 2000, 171 ff.; OLG Koblenz, VersR 2008, 1254 bis 1256) und sogar die Änderungsmitteilung im Rahmen des Rechtsstreits lediglich hilfsweise an den Versicherungsnehmer richten (BGH, VersR 1996, 958 ff.).
3. Eine wirksame Mitteilung der Leistungseinstellung nach § 7 Abs. 1 BBUZ setzt voraus, dass der Versicherer seine Entscheidung nachvollziehbar begründet.
Bei dem Vergleich der Einkommensverhältnisse ist bei einem selbständigen Versicherungsnehmer nicht auf die Gründungsphase des Betriebes abzustellen, sondern auf das langfristig erzielbare Einkommen
OLG Koblenz
Für die Verweisung kommt es nicht darauf an, was der Versicherungsnehmer, der sich selbstständig gemacht hat, tatsächlich in der Gründungsphase des Betriebes verdient, sondern auf das langfristig erzielbare durchschnittliche Einkommen (vgl. BGH, VersR 2000, 171 bis 174).
Oberbrandmeister ist nicht berufsunfähig, wenn seine Tätigkeit aufgrund eines Rückenleidens auf kleineres Einsatzfahrzeug beschränkt ist
KG
Der Umstand, dass ein Oberbrandmeister in seiner Feuerwehrdienstfähigkeit auf Dauer eingeschränkt ist, weil er aufgrund seiner Rückenbeschwerden aus arbeitsmedizinischer Sicht nur noch Lasten bis 25 kg heben darf, begründet allein noch nicht seine Berufsunfähigkeit. Auch die Tatsache, dass er für den Dienst auf einem großen Einsatzfahrzeug nicht mehr geeignet ist, reicht noch nicht aus, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anzuerkennen. Kann der Betreffende aufgrund der Einschränkungen seinen Dienst nicht mehr auf dem großen Einsatzfahrzeug verrichten, sondern wird er entweder auf dem kleinen Einsatzfahrzeug oder im Einsatzleitwagen eingesetzt, so ist seine Tätigkeit auf einem anderen Einsatzwagen in seiner ursprünglichen Tätigkeit auf dem großen Einsatzfahrzeug vergleichbar.
Keine Verweisbarkeit eines Rettungsassistenten auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Rettungswesen
KG
Ein Rettungsassistent, der an Einsätzen im Notarztwagen teilgenommen hat, kann nicht auf die Stelle eines Sachbearbeiters im Rettungswesen verwiesen werden. Es handelt sich dabei um keinen Beruf, der einen annährend vergleichbaren Kenntnisstand erfordert wie die bisherige Tätigkeit, und er erfährt auch keine vergleichbare Wertschätzung.
Keine Präklusion mit in der Leistungsablehnung nicht genannten Einwendungen
OLG Hamm
1. Berufsunfähigkeit eines Inhabers eines Ladenlokales mit verminderter Öffnungszeit ist nicht gegeben, wenn er das Tragen schwerer Lasten und Über-Kopf-Arbeiten durch eine Umorganisation mittels Umpackens in kleinere Gebinde und angepasster Regalbestückung vermeiden kann.
2. Die Ablehnungsentscheidung des Versicherers bedarf in der Berufsunfähigkeitsversicherung keiner Begründung.
3. Der Versicherer ist deshalb nicht mit solchen Einwendungen (hier: Fehlen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) präkludiert, die er in seiner Ablehnungsentscheidung nicht genannt hat, obwohl er sie kannte oder sie ihm hätten bekannt sein können.
4. Anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer auf die Geltendmachung eines bestimmten Verweigerungsgrundes verzichtet hat. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn der Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit dahingestellt sein lässt und eine abstrakte Verweisung ausspricht.
Arglist, Falschangaben, Täuschung
OLG Frankfurt
1. Arglist erfordert, dass der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Erklärung kennt und es zumindest für möglich hält, dass er dadurch die Annahmeentscheidung des Versicherers beeinflusst. Den Beweis arglistigen Handelns muss der Versicherer führen. Da es sich aber um eine innere Tatsache handelt, obliegt es zunächst dem Erklärenden, plausible Gründe, aus denen es zur objektiv unzutreffenden Beantwortung von Antragsfragen gekommen sein soll, anzugeben.
2. Die bloße Behauptung, einen offenbarungspflichtigen Umstand vergessen zu haben, ist im allgemeinen keine plausible Erklärung, wie es zur unzutreffenden Beantwortung von Antragsfragen gekommen ist. Dies gilt umso mehr, wenn die verschwiegene Verletzung erst knapp zwei Jahre vorher geschehen war und es sich nicht um eine Bagatelle, sondern um einen Bandabriss mit der Notwendigkeit einer operativen Wiederherstellung des gerissenen Bandes handelte.
3. Wenn eine Verletzung - wenn auch nur kurz - die berufliche Tätigkeit beeinträchtigt hat, ist es, wenn Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt werden, äußerst unwahrscheinlich, dass sich der Versicherungsnehmer dieses Vorgangs nicht erinnerte. Dazu hat der Versicherungsnehmer auch bei Ausfüllung des Ergänzungsfragebogens nochmals Gelegenheit; denn auch hier wird nach Gelenks- bzw. Knochenerkrankungen, die auf Verletzungen beruhen, gefragt.
4. Ausreichend ist, dass der Versicherungsnehmer es für möglich hielt, dass die Angabe des verschwiegenen Umstands die Annahmeentscheidung des Versicherers beeinflussen könnte. Auf eine solche Willensrichtung deutet es hin, wenn schwere Erkrankungen, erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen werden, während die Nichtangabe leichterer bzw. vom Versicherungsnehmer für leichter gehaltener, vor allem einmaliger und folgenloser Erkrankungen diesen Schluss nicht ohne weiteres rechtfertigen. Ein Indiz für Arglist kann sich auch daraus ergeben, dass ein Versicherungsnehmer vergleichsweise harmlose oder lange zurückliegende Vorerkrankungen oder Routineuntersuchungen ohne Befund angibt, gewichtigere Beschwerden und deshalb erfolgte zeitnahe Behandlungen dagegen nicht angibt.
5. Arglist steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer bei der Antragsaufnahme auch Umstände offenbart hat, bei denen es sich nicht um Bagatellen gehandelt hat und die dem Versicherer sogar Anlass gegeben haben, Ausschlussklauseln zu verlangen, wenn diese Ereignisse, wesentlich länger zurücklagen (7 Jahre), als das verschwiegene Ereignis (2 Jahre).
6. Auch wenn der Versicherer wegen Versäumung der Anfechtungsfrist in Bezug auf eine weitere verschwiegene Erkrankung sein Anfechtungsrecht hierauf nicht stützen kann, kann dies bei der Beurteilung der Willensrichtung des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden.
Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Herzmuskelschwäche
OLG Frankfurt
1. Verneint der Versicherungsnehmer die Antragsfrage nach Untersuchungen, Behandlungen oder Beratungen wegen Krankheiten, Störungen und Beschwerden und fügt hinzu: „Jährlich allgemeine Untersuchung, alles i. O..", obwohl er wegen einer dilatativen Kardiomyopathie (Herzmuskelschwäche) bis zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme ruhigen (blanden) Verlauf ständig vorbeugend ein Medikament einnahm und sich in Abständen von einem bis zu zwei Jahren einer regelmäßigen Kontrolle durch einen Kardiologen unterzog und ein anderer Versicherer wegen dieses kardialen Problems einen Antrag abgelehnt hatte, so hat er arglistig die Herzmuskelschwäche verschwiegen.
2. Hat der Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben gemacht, so trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast, nach der er plausibel darzulegen hat, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen ist.
Ablehnungsentscheidung des Versicherers bedarf keiner Begründung, so dass i.d.R. auch keine Präklusion eintreten kann
OLG Hamm
1. Berufsunfähigkeit eines Inhabers eines Ladenlokals mit verminderter Öffnungszeit ist nicht gegeben, wenn er das Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten durch eine Umorganisation mittels Umpackens in kleinere Gebinde und angepasster Regalbestückung vermeiden kann.
2.Eine Ablehnungsentscheidung des Versicherers bedarf in der Berufsunfähigkeitsversicherung keiner Begründung.
3. Der Versicherer ist deshalb nicht mit solchen Einwendungen (hier: Fehlen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) präkludiert, die er in seiner Ablehnungsentscheidung nicht genannt hat, obwohl er sie kannte oder sie ihm hätten bekannt sein können.
4. Anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer auf die Geltendmachung eines bestimmten Verweigerungsgrundes verzichtet hat. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn der Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit dahingestellt sein lässt und eine abstrakte Verweisung ausspricht.
Zur Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens des Versicherungsmaklers bei der Antragsaufnahme für einen Schaden des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung
LG Dortmund
1. Bei einem etwaigen Fehlverhalten eines von dem Kunden beauftragten Maklers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages kann einen Schadensersatzanspruch des Kunden in Höhe der bis zum Rücktritt gezahlten Prämien führen.
2. Denkbar ist es, einen Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Prämien damit zu begründen, dass bei der pflichtgemäßen Angabe der Vorerkrankungen ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen wäre, so dass der Kläger die Zahlung der Versicherungsprämien erspart hätte.
Zur Vermutungswirkung einer Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BBUZ
OLG Saarbrücken
Die unwiderlegliche Vermutung des § 2 Abs. 3 BBUZ aufgrund einer 6 Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit erspart dem Versicherungsnehmer nur den Nachweis der Prognose einer Fortdauer dieses Zustands und nicht auch den Nachweis, dass er während der Dauer der Krankschreibung tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig war. Aus der Dauer einer Krankschreibung kann nicht auf das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geschlossen werden.
Bei Vergleichsbetrachtung für Verweis auf andere Tätigkeit nach Berufsunfähigkeit kann Arbeitslosengeld berücksichtigungsfähig sein
OLG München
Muss nach den Versicherungsbedingungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Vergleichsbetrachtung angestellt werden, um zu entscheiden, ob der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, so ist das Gepräge der bisherigen Tätigkeit des Versicherten maßgeblich. Für das maßgebliche Arbeitseinkommen kann in diesem Zusammenhang auch Arbeitslosengeld berücksichtigungsfähig sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Tätigkeit des Versicherten einen beständigen Wechsel von Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit aufweist, indem der Versicherte jeweils zum Winter arbeitslos wurde und nach Ende des Winters beim selben Arbeitgeber erneut angestellt worden ist.
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung neben Klage auf die vollen Leistungen erhöht nicht den Streitwert
OLG Frankfurt
Ein neben dem Antrag auf alle künftigen Leistungen und Rückstände aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anfechtung oder eines Rücktritts führt regelmäßig nicht zu einer Streitwerterhöhung.
Summarisches bestreiten der Vergleichbarkeit einer anderen Erwerbstätigkeit im Streit um Berufsunfähigkeit reicht bei tatsächlicher Ausübung nicht aus
OLG Düsseldorf
Die den Versicherungsnehmer treffende Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und dafür, dass keine andere Erwerbstätigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange ausgeübt werden kann, ist im Regelfall nur möglich, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert. Übt der Versicherungsnehmer allerdings eine vom Versicherer als Vergleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat der Versicherte Kenntnis davon, welche Anforderungen sie im Einzelnen an ihn stellt. Dann genügt es nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet; vielmehr muss er in einem solchen Fall von Anfang an vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass und warum diese Tätigkeit nicht den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit genügt.
Urteile aus dem Jahr 2010
Verschweigen einer Herzmuskelschwäche berechtigt zur Anfechtung
OLG Frankfurt
Ein Versicherungsnehmer, der bei Stellung des Antrags auf die Frage nach Erkrankungen, Störungen und Beschwerden eine dilatative Kardiomyopathie (Herzmuskelschwäche) nicht angibt, obwohl er bereits seit Jahren Medikamente zur Vorbeugung einnimmt und ein anderer Versicherer den Vertragsschluss schon einmal ablehnte, handelt arglistig.
Zulässigkeit eines selbständiges Beweisverfahrens trotz bestrittenen Berufsbildes
OLG Celle
1. Die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens setzt gemäß § 485 ZPO voraus, dass entweder die Besorgnis eines Beweismittelverlustes besteht (Absatz 1) oder der Zustand u. a. einer Person festgestellt werden soll und der Antragsteller an der Durchführung des Verfahrens ein rechtliches Interesse besitzt (Absatz 2).
2. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Zwar kann ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich aber nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH VersR 2010, 133; BGH NJW 2004, 3488; OLG Celle OLGR Celle 2004, 281; OLG Celle OLGR Celle 2003, 241; OLG Celle BauR 2000, 601).
3. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Landgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ohne eine vorherige Feststellung des konkreten Berufsbildes keine validen Feststellungen zum Vorliegen einer Berufsunfähigkeit getroffen werden könnten. Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend. Eine Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zur Ausübung seines Berufs außerstande ist. Bei der Beurteilung ist auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten abzustellen. Maßgeblich ist deshalb die Beschaffenheit des Arbeitsfeldes des Versicherungsnehmers. Hierzu hat der Versicherungsnehmer substanziiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis anzubieten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außen-stehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1679; BGH NJW-RR 1996, 345; BGH NJW 1993, 202).
4. Allerdings führt ein Bestreiten des vom Antragsteller vorgetragenen Berufsbildes durch den Antragsgegner nicht zum Verlust des rechtlichen Interesses an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.
a) Zunächst verkennt das Landgericht, dass in Ausnahmefällen eine Berufsunfähigkeit auch ohne vorherige Feststellung des konkreten Berufsbildes positiv festgestellt werden kann. Das kommt insbesondere bei schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht, bei denen der Versicherungsnehmer an einer beruflichen Tätigkeit jeglicher Art zu mindestens 50 % gehindert ist, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 2010, Az. 8 U 184/07). Gerade bei schweren depressiven Erkrankungen ist eine solche Möglichkeit keineswegs fernliegend und kann auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Steht aber zumindest die Möglichkeit einer generellen Berufsunfähigkeit des Antragstellers unabhängig von der konkreten beruflichen Tätigkeit im Raum, kann ihm das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bereits deshalb nicht abgesprochen werden.
b) Hinzu kommt, dass eine Vermeidung des Rechtsstreits nicht notwendigerweise nur bei einem für den Antragsteller positiven Beweisergebnis in Betracht kommt. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 % gelangt. In dem Fall müsste sich der Antragsteller aber fragen, inwieweit die Durchführung eines Rechtsstreits erfolgversprechend wäre. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbstständiges Beweisverfahren aber auch dann, wenn ein in Betracht kommendes Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2000, 3439; Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 485, Rn. 7a; Huber in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 485, Rn. 13).
c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass unabhängig von den weiteren Anforderungen des vermeintlichen Anspruchs jeder Antragsteller nach § 485 ZPO Gefahr läuft, dass das von ihm erwirkte Gutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als unerheblich erweist. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Die Gefahr eines letztlich vergeblich durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens kann deshalb nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber ganz bewusst weit gefassten Antragsvoraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO mit Rücksicht auf angebliche Besonderheiten bestimmter Streitsachen wieder einzuschränken (vgl. BGH VersR 2003, 794; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2001, 279). Deshalb kann die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit auch nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Grundlage des Gutachtens unsicher sei und hierüber später ohnehin weiterer Beweis erhoben werden müsse. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein von einer Partei in die Wege geleitetes selbstständiges Beweisverfahren aufgrund der Bindung des Gerichts an die vom Antragsteller vorgegebenen Beweisfragen die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs mitunter nur ausschnittsweise behandelt und dass im anschließenden Hauptsacheverfahren ggf. weiter Beweis zu erheben ist. Dies kann auch dazu führen, dass das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens wieder entwertet wird. Gleichwohl ändert das nichts an der Zulässigkeit eines hierauf gerichteten Antrags.
Entlassung des Beamten aus disziplinarischen Gründen
OLG Koblenz
Liegt nach der Beamtenklausel Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Beamte wegen disziplinarischem Fehlverhaltens entlassen wurde. Maßgebend ist allein der Inhalt der Entlassungsverfügung.
Sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers bezüglich der Unkenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls vor Abschluss der Versicherung
KG Berlin
1. Der Versicherer einer Dread Disease Versicherung ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 VVG von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer ein geändertes Angebot des VR erst nach Kenntnis von dem Eintritt einer schweren Krankheit (Versicherungsfall) unterzeichnet und absendet oder von einem Vertreter absenden lässt.
2. Der VR muss zwar die Kenntnis des VN von dem Eintritt des Versicherungsfalls beweisen (BGH VersR 2000, 1133 Rz. 11 zit. nach Juris). Den VN trifft jedoch eine erhöhte Darlegungslast. Er muss vortragen, wann er welche Informationen erhalten hat, wenn er wegen typischer Symptome eines Herzinfarktes (Schmerzen, Brennen, Druck im Brustbereich mit Erbrechen) von dem behandelnden Arzt in ein Krankenhaus eingewiesen und von dort nach Durchführung von Untersuchungen (Echokardiographie, Feststellung erhöhter Troponinwerte) in ein größeres Krankenhaus auf die Intensivstation eingeliefert wurde und dort ein Aufnahmegespräch stattgefunden hat.
3. Der VR ist in einem solchen Fall auch wegen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit gemäß §§ 16 ff. VVG a.F. zum Rücktritt berechtigt und nicht zur Leistung verpflichtet. Denn der VN darf ein geändertes Angebot des VR nicht annehmen, ohne zuvor den VR über die seit ursprünglicher Antragstellung eingetretenen gefahrerheblichen Umstände - hier: die aufgetretenen Beschwerden und Untersuchung/Behandlung im Krankenhaus - zu informieren (vgl. BGHZ 121, 6 ff. Rz. 19).
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Berufsunfähigkeit
OLG Bremen
Berufsunfähigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50 %-igen) Arbeitskraft erwarten ließ. Maßgeblich ist dabei weder der Zeitpunkt des Eintritts der Ausgangserkrankung oder der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, sondern wann nach Sachverständigereinschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung erwarten ließ.
Unklarheit über den Leistungsbeginn einer Loss-of-Licence-Versicherung geht zu Lasten des Versicherers
OLG Schleswig
Die Klausel „Lizenzverlust infolge Flieger ärztlich festgestellter voraussichtlich mindestens ein Jahr dauernder Fluguntauglichkeit gibt während ihrer Dauer vollen Anspruch auf die gemäß § 21 nach Ablauf von 6 Monaten aus der Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit fälligen Leistungen" ist aufgrund ihrer unklaren Formulierung zugunsten des Versicherungsnehmers so auszulegen, dass schon in den ersten 6 Monaten der Fluguntauglichkeit Leistungen durch den Versicherer zu erbringen sind.
Die Verjährung erfasst nicht nur bis dahin fällig gewordene Renten sondern sämtliche - auch zukünftige - Rentenansprüche
LG Dortmund
1. Im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. kann die Leistung regelmäßig verlangt werden, zu dem Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind oder bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären; an eine Ablehnungserklärung des Versicherers ist der Beginn der Verjährung nicht geknüpft, er ist auch nicht von einer Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG a. F. abhängig (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rdn. 11 f. m. w. N.).
2. Hinsichtlich der Verjährung ist der Versicherer nicht gehalten, eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
3. Erfasst von der Verjährung werden nicht nur bis dahin etwaig fällige Rentenansprüche, sondern der Anspruch auf sämtliche Renten, da vorliegend das "Stammrecht" verjährt ist (BGH VersR 1955, 97; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 612).
Einkommenseinbuße im Verweisberuf von 21,53% ist jedenfalls bei mittleren Nettoeinkommen (hier: 2.500,00 €) unzumutbar
OLG München
1. Ab wann eine Einkommensminderung nicht mehr hinnehmbar ist, die Lebensstellung nicht mehr gewahrt wird, ist jeweils anhand des konkreten Falles zu entscheiden. Eine generelle Quote lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen ohnehin nicht festlegen; vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Beurteilung unerlässlich und geboten, da sich die prozentuale Einkommens- oder Gehaltsminderung unterschiedlich belastend auswirken kann, je nachdem ob das Einkommen oder Gehalt vor Eintritt des Versicherungsfalles hoch oder niedrig war (vgl. BGH VersR 1998,42).
2. Der BGH hat es offen gelassen, ob eine Einkommensminderung von 23 % noch hinzunehmen ist. Das OLG Hamm hat dies bei einer Einkommensminderung von 26,5 % bei einem Ausgangsgehalt von DM 3500,/Monat brutto zuzüglich DM 600,- steuerfreie Spesen/Monat verneint (VersR 1992, 1338), ebenso bei einer Einkommenseinbuße von 28 % ausgehend von einem Ausgangsgehalt von brutto DM 2.500/Monat (VersR 2008,949) während das OLG Nürnberg eine Einkommenseinbuße von unter 30 % für zumutbar erachtete (VersR 1992, 1387).
3. Ein Nettoeinkommen von etwa 2.500,00 € fällt weder nach oben noch nach unten deutlich aus dem Rahmen. Bereits der Wegfall eines monatliches Nettoverdienstes von knapp € 550,00 € netto/Monat bzw. 21,53 %, erscheint dem Senat vor diesem Hintergrund nicht mehr hinnehmbar.
4. Erst Recht gilt dies bei Ansatz eines Durchschnittsnettoeinkommens von knapp 2.750 € und einem Wegfall von knapp € 750,00 €/Monat bzw. 27,11 %.
Anforderung an eine substantiierte Schilderung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
OLG Köln
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (vgl. BGH VersR 1993, 1470), und nicht die Bezeichnung im Versicherungsantrag oder das allgemeine Berufsbild (BGH, NJW-RR 1996, 795). Entscheidend ist, welches Gewicht die Einzelverrichtungen, die der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr vornehmen kann, für die Tätigkeit insgesamt haben (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2000, 1401), also auch die sogenannten "prägenden" Tätigkeiten.
2. Für diese Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt; insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalles "Berufsunfähigkeit" geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten (OLG Koblenz, VersR 2008, 669 f.). Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit; es muss vielmehr von dem Versicherten verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihrem Umfang wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden und vom Sachverständigen herangezogen werden können (BGH VersR 2005,676 ff., OLG Köln VersR 2009, 667f.).
3. Der (mit-)arbeitende Betriebsinhaber hat darüber hinaus auch vorzutragen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen; zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört insofern auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (vgl. BGH VersR 1996, 1090 ff.). Zur Erfüllung dieser Darlegungslast ist regelmäßig eine konkrete Beschreibung der vom Versicherungsnehmer jeweils ausgeübten Einzeltätigkeiten gezielt in Bezug auf die mit der behaupteten Behinderung in Verbindung stehenden körperlichen Beanspruchungen sowie unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit nach Art eines "Stundenplans" erforderlich (vgl. OLG Koblenz, VersR 2004, 989).
4. Einer derartig konkreten und detaillierten Darlegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers bedarf es lediglich ausnahmsweise nicht, wenn seine gesundheitlichen Defizite so gravierend sind, dass dies zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht erforderlich ist, z.B. wenn ein Manager aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedweder Managertätigkeit schon ganz allgemein nicht mehr gewachsen ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 988).
Berufsunfähigkeitsversicherer ist bei Verwendung von „Beamtenklausel" an Beurteilung des Dienstherrn gebunden
OLG Nürnberg
Verwendet ein Berufsunfähigkeitsversicherer in seinen Versicherungsbedingungen eine so genannte „Beamtenklausel", die ein formalisiertes Prüfverfahren für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit vorsieht, so ist er an die Feststellungen der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn gebunden. Er kann insbesondere nicht hiergegen einwenden, der betroffene Beamte könne auf einem anderen Dienstposten noch eingesetzt werden.
Vorvertragliche Anzeigepflicht besteht auch bei Wieder-Inkraftsetzung einer Berufsunfähigkeits-Versicherung nach Kündigung wegen Prämienverzuges
OLG Bamberg
1. Eine „vorvertragliche" Anzeigepflicht besteht nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Antragstellung, sondern auch im Rahmen der Verhandlungen und Gespräche der Parteien über ein Wieder-Inkraftsetzen des Versicherungsvertrages nach einer Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 39 Abs. 3 VVG a.F.
2. Infolge der wirksamen Vertragskündigung bestanden für den Kläger somit auch im Zusammenhang mit dem schließlich erfolgten Wieder-Inkraftsetzen des Versicherungsvertrages erneut sämtliche vorvertraglichen Anzeigepflichten.
Insolvenzdatei im Internet - Abfragepflicht des Lebensversicherers bei Leistung an den Versicherungsnehmer?
BGH
1. Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.
2. Die Änderung des § 9 InsO im Rahmen der Vereinfachung des Insolvenzverfahrens in 2007 hat sich nicht - verschärfend - auf die Rechtsfolge des § 82 Satz 2 InsO ausgewirkt, nach der mit der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Empfängers der Leistung nur die Beweislast für die Unkenntnis dieser Rechtstatsache auf den leistenden Drittschuldner übergeht.
Ein in gesunden Tagen überwiegend körperlich arbeitender selbständiger Fliesenleger kann trotz einer Einarbeitungszeit von bis zu sechs Monaten auf eine Angestelltentätigkeit als technischer Angestellter verwiesen werden
LG Koblenz
1. Ein selbständiger Fliesenleger kann auf den Beruf als technischer Angestellter für die Auftragssachbearbeitung, als Projektleiter sowie als Baukalkulator verwiesen werden.
2. Eine Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten ist noch zumutbar.
3. Ein Selbständiger Fliesenleger kann auf eine Angestelltentätigkeit verwiesen werden, wenn sich die bisherige Tätigkeit des Versicherungsnehmers überwiegend auf körperliche Tätigkeiten beschränkte, wobei weder eine besondere „Selbstbestimmtheit" noch eine besondere „Feinheit der Berufsausübung" festgestellt werden konnten, welche eine Gleichstellung mit einer Angestelltentätigkeit verbieten würde.
4. Der Verlust der „formalen" Selbständigkeit wird ferner dadurch kompensiert, wenn einfache handwerkliche Gesellentätigkeiten, die einen Großteil der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers in gesunden Tagen ausgemacht haben, im Rahmen der Verweisungstätigkeit nicht mehr ausgeführt werden müssen.
Bei einem Vergleich der Einkommen eines Angestellten und eines Selbständigen sind die vom Arbeitgeber gezahlten Sozialleistungen zu berücksichtigen
LG Koblenz
1. Eine Einkommensminderung von 15-21% ist - jedenfalls bei überdurchschnittlichen Einkommen - zumutbar.
2. Bei der Einkommensminderung ist auf den Vergleich der Bruttoeinkommen abzustellen.
3. Bei dem Vergleich der Einkommen aus selbständiger und aus angestellter Tätigkeit muss im Rahmen der Vergleichbarkeit berücksichtigt werden, dass der Versicherungsnehmer als Angestellter zusätzlich Ansprüche auf Sozialleistungen erwirbt. Aus diesem Grunde muss das Gehalt des Versicherungsnehmers bei der Vergleichbarkeit um die Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung aufstocken, da der Arbeitnehmer diesbezüglich einen geldwerten Vorteil in Form der Sozialleistungen erlangt.
Zur Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach §§ 173 VVG a.F. / 167 VVG n.F. in eine pfändungsfreie Rentenversicherung
OLG Hamm
1. Der Rechtsanspruch aus §§ 173 VVG a.F. / 167 VVG n.F. ist darauf gerichtet, die Umwandlung des bestehenden Versicherungsvertrages mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres (31.05.2008) in eine Versicherung zu verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Mit einem schlicht dieses Begehren wiedergebenden Klageantrag und Urteilsausspruch wären alle rechtlichen Aspekte des gesetzlichen Umwandlungsanspruchs ausreichend erfasst. Sämtliche weiteren Spezifizierungen des Klagebegehrens sind hingegen nach den gesetzlichen Regelungen nicht geschuldet und können auch nicht im Rahmen einer Leistungsklage von dem Beklagten verlangt werden.
Insbesondere kann nicht verlangt werden:
-die Umwandlung der Unfallversicherung;
- die Umwandlung "auf Basis des bisherigen Versicherungsvertrages";
- die Umwandlung "so, dass dabei ordnungsgemäß die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berücksichtigt werden";
- "dem Kläger die Berechnungsgrundlagen der neu durchzuführenden Prämienkalkulation ordnungsgemäß per eingeschriebenen Brief mitzuteilen" (denn ein Anspruch auf Modellrechnung, § 154 VVG n.F., besteht nur bei einem Neuabschluss, nicht aber bei einer Umstellung nach § 173 VVG a.F.);
- die eidesstattliche Versicherung.
2.Der Senat geht davon aus, dass der Rechtsanspruch aus §§ 173 VVG a.F. / 167 VVG n.F. nicht auf die Umstellung als solche (im Sinne eines einseitig auszuübenden Gestaltungsrechts) gerichtet ist, sondern darauf, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Vertragsangebot auf Umstellung macht, welches dieser sodann annehmen kann. Nur Letzteres (schuldrechtlicher Anspruch auf ein Angebot zur Vertragsumstellung) stellt ein in sich schlüssiges Modell für den Fall dar, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer verschiedene Tarifmodelle alternativ zur Auswahl stellt.
3. Zur Erfüllung des Anspruchs aus §§ 173 VVG a.F. / 167 VVG n.F. ist somit lediglich erforderlich, dass wenigstens ein unterbreitetes Angebot die Voraussetzungen einer Umwandlung in eine pfändungsfreie Rentenversicherung erfüllt.
Zur Pfändung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Selbständigen
LG Dortmund
Die Berufsunfähigkeitsrente eines schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages selbstständigen Steuerberaters unterliegt dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz nach §§ 850 Abs. 3 lit. b, 850b Abs. 1 Nr. 1 oder 851c ZPO genießen.
Pfändbarkeit einer Berufsunfähigkeitsrente
BGH
1. In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen.
2. § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.
3. Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.
4. § 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, anwendbar.
5. Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08).
Versicherungsnehmer muss Verletzung, die zu einer beruflichen Umorientierung geführt hat, bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung angeben
OLG Rostock
Ein Versicherungsnehmer muss im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage nach erlittenen Unfallverletzungen wahrheitsgemäß beantworten. Der Versicherer ist dann zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer eine beidseitige Fersenbeinfraktur, die er sich bei einem 5 Jahre vor Antragstellung erlittenen Unfall zugezogen hat, nicht angegeben hat. Insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Verletzung eine berufliche Umorientierung erforderlich wurde, konnte und musste der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Angabe der Verletzung gegenüber dem Versicherer für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von erheblicher Bedeutung ist.
Kein Berufen auf die Ausschlussfrist des § 1 Abs. 2 BUZ bei fehlendem Verschulden
BGH
Auf die Ausschlussfrist des § 1 Abs. 2 BUZ wegen nicht fristgerechter Anzeige der Berufsunfähigkeit (Anzeige der Berufsunfähigkeit später als 3 Monate nach deren Eintritt lässt Leistungsanspruch erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entstehen) kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn dem Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft.
Hausarzt ist nicht befugt, über die Gefahrerheblichkeit von Gesundheitsdaten zu entscheiden
OLG Saarbrücken
1. Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer wissentlich falsche Angaben macht oder gefahrerhebliche Umstände verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann.
2. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Dem Versicherer obliegt daher der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe seiner unrichtigen Angaben zumindest mit bedingtem Vorsatz auf den Willen des Versicherers einwirken wollte. Auf ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Sie können sich aus Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen Angaben, aus der Persönlichkeit des Täuschenden, aus dessen Bildungsstand, aus den besonderen Umständen bei der Antragstellung und aus der Art der gestellten Fragen sowie aus der Art der in Frage stehenden Versicherung ergeben, vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 237.
So spricht für ein arglistiges Verhalten eines Versicherungsnehmers, wenn er schwere, chronische, schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten. Dasselbe gilt für die Angabe einer belanglosen Erkrankung bei Verschweigen einer belangvollen oder für die Angabe einer länger zurückliegenden und das Verschweigen einer aktuellen Krankheit.
3. Fragt der Versicherer nach „Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" verdeutlicht dies, dass nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht erfragt werden, sondern auch solche, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind. Danach ist der Versicherungsnehmer gehalten, sämtliche Beschwerden und Symptome anzugeben, ohne diese zu bagatellisieren. Dabei darf er sich weder auf die Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen. Diese weit gefasste Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder bei alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie beruht auf dem Umstand, dass ohne eine ärztliche Diagnose oder von einer solchen die Symptome oder Beschwerden selbst den gefahrrelevanten Umstand darstellen; bereits ihr Vorhandensein kann die Entscheidung des Versicherers beeinflussen, vgl. BGH, VersR 1994, 711 ff..
Es entlastet den Versicherungsnehmer auch nicht, wenn er behauptet, die Gesundheitsfragen mit seinem Hausarzt besprochen zu haben und dass dieser gesagt habe, der Versicherungsnehmer könne die Fragen getrost verneinen, da es sich um keine (schwerwiegenden) Erkrankungen handele. Der Hausarzt ist nicht die richtige Anlaufstelle, um „Unrichtigkeiten" beim Ausfüllen des Antrags zu vermeiden. Er kann zwar über Behandlungen des Patienten in medizinischer Hinsicht Auskunft erteilen, dagegen ist er nicht zuständig für die Beurteilung von versicherungsrechtlichen Fragestellungen.
4. Wer - insbesondere als Versicherungsagent - verschweigt, dass er in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung durchschnittlich alle 1 bis 2 Monate bei seinem Hausarzt vorstellig wurde, und gleichzeitig angibt „Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund, grippale Infekte sowie eine Hautabschürfung am linken Knie", ist sich bewusst, dass er damit Einfluss auf die Aufnahmeentscheidung des Versicherers nimmt und will dies auch. Unter diesen Umständen konnte es selbst einem dissimulierendem Patienten nicht gelingen, die ungewöhnliche Häufigkeit der Arztbesuche als belanglos zu verharmlosen oder gar vollständig zu verdrängen; vielmehr musste sich selbst ein solcher Patient bewusst sein, dass derartige Umstände für die Risikobeurteilung des Versicherers eine maßgebliche Rolle spielen. Es kann dahin stehen, ob dem Versicherungsnehmer bei den Konsultationen ausdrücklich eine Diagnose genannt worden ist und ob die Diagnosen als solche richtig gewesen sind, denn auf diese beiden Punkte kommt es nicht an.
5. Den Versicherer trifft zwar eine Nachfrageobliegenheit, wenn ein Versicherungsinteressent auf die Antragsfragen im Anbahnungsbereich des Versicherungsvertrages unrichtige, unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben macht, die erkennen lassen, dass er möglicherweise noch nicht alle für die Prüfung der Risikoübernahme bedeutsamen Umstände - verschuldet oder unverschuldet - offenbart hat, so dass ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung nicht erfolgen kann. Dies gilt allerdings nicht im Fall der arglistigen Täuschung.
Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im vorübergehenden Erziehungsurlaub/Elternzeit ist nicht die Haushaltstätigkeit, sondern die vor Antritt des Erziehungsurlaubs ausgeübte Tätigkeit, selbst wenn diese schon sechs Jahre zurückliegt - Anforderungen an das Ausscheiden aus dem Berufsleben
OLG Stuttgart
1. Ein Wechsel der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit (hier: Erzieherin) liegt nicht vor, wenn sich die Versicherungsnehmerin wegen der Geburt ihrer Kinder der Erziehung und der Haushaltsführung widmete. In der Haushaltstätigkeit kann allenfalls dann ein neuer Beruf gesehen werden, wenn ihre Übernahme auf einer bewussten beruflichen Entscheidung beruht, unter Aufgabe des bisherigen Berufs zum Lebensunterhalt nunmehr durch Hausarbeit beizutragen. Dagegen ist ein Berufswechsel nicht anzunehmen, wenn die Aufnahme der Haushaltstätigkeit ihren Grund in einer bloßen Unterbrechung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit hat, etwa aufgrund vorübergehender Arbeitslosigkeit oder aus familiären Gründen.
2. Eine bloße Unterbrechung der bisherigen Berufstätigkeit und kein Berufswechsel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Versicherte im Rahmen des Erziehungsurlaubs zuhause bleibt Dass diese Unterbrechung mehrere Jahre dauerte, was bei Zusammenfallen mit Erziehungszeiten nicht außergewöhnlich ist, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich.
3. Der Zeitablauf rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Versicherungsnehmerin sei gemäß § 2 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aus dem Berufsleben ausgeschieden. Es kommt nicht darauf an, ob sie außerstande ist, irgendeine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, sondern allein darauf, ob sie in der Lage ist, die unterbrochene Tätigkeit als Erzieherin wieder aufzunehmen. Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben allein aufgrund Zeitablaufs kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die tatsächliche Berufsausübung des Versicherten schon so lange zurückliegt, dass eine Anknüpfung an den früher ausgeübten Beruf auf der Grundlage seiner Ausbildung und aufgrund der im Zuge der früheren Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr ohne weiteres möglich ist (BGH VersR 1987, 753 ff.). Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in gesundem Zustand aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, als Erzieherin zu arbeiten. Die Anforderungen, die der Beruf der Erzieherin mit sich bringt, haben sich während der Erziehungszeiten der Klägerin nicht in einem Maß verändert, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, an ihre frühere Berufstätigkeit anzuknüpfen. Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit rechtfertigen nicht die Annahme, der Versicherte sei aus dem Berufsleben ausgeschieden (BGH VersR 1987, 753 ff.).
Unwirksamkeit der Kausel, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden
BGH
Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam.
Versicherer kann sich auf seine Unkenntnis von der Insolvenz des Versicherungsnehmers auch bei Unterlassen einer möglichen Internetabfrage berufen
BGH
Haben Versicherer mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treue und Glauben nicht daran sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.
Berufsunfähigkeitsrente in der Insolvenz des Versicherungsnehmers
BGH
1. Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird.
2. Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massenzugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu Beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden.
Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen des Versicherten
OLG Bremen
1. Berufsunfähigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50%igen) Arbeitskraft erwarten ließ. Maßgeblich ist dabei weder der Zeitpunkt des Eintritts der Ausgangserkrankung oder der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, sondern, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung erwarten ließ.
2. Da es in der psychiatrisch psychotherapeutischen Diagnostik keine verlässliche Methode gibt, Störungen von Befinden und Erleben durch bestimmte Messergebnisse zu objektivieren, kommt es zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Versicherten wegen einer psychischen Erkrankung wesentlich auf seinen psychischen Befund, der sich aus den Angaben des Versicherten zu seinem Erleben und Befinden ergibt sowie auf die Beobachtung seines Verhaltens an.
Zum Nachweis der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, wenn das Antragsformular vom Versicherungsvermittler ausgefüllt worden ist
OLG Karlsruhe
1. Der Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder einer arglistigen Täuschung seitens des Antragstellers obliegt dem Versicherer. Der Nachweis falscher Angaben des Versicherungsnehmers lässt sich nach der Auge- und Ohr-Rechtsprechung, wenn - wie hier - der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dessen Inhalt nicht erbringen, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, die Fragen des Agenten mündlich richtig beantwortet zu haben. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (§§ 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389). Dass gilt auch insoweit, als der Versicherungsnehmer ergänzende Angaben unterlässt, weil der Agent ihn über die in den schriftlichen Antrag aufzunehmenden Tatsachen falsch unterrichtet (vgl. BGH VersR 2001, 1541 unter II 1 a m. w. N.; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 22 Rdn. 6). Beweisen muss der Versicherer auch, dass der Agent die angeblich falsch beantworteten Fragen überhaupt gestellt hat (BGH RuS 2005, 10).
2. Regelmäßig wird der Versicherer den ihm obliegenden Beweis durch die Vernehmung des Agenten zu führen versuchen. Das Ausfüllen von Antragsformularen gehört zu den Kernaufgaben des Versicherungsagenten, die im Hinblick auf die rechtliche Tragweite derartiger Angaben besonders wichtig sind. Wenn ein Zeuge hierzu glaubhaft aussagt, dass er sich diesbezüglich immer daran halte, alles Mitgeteilte festzuhalten, und dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Gesundheitsprüfung nicht seine Sache sei, so kann dies nicht von vorneherein als denkgesetzlich ausgeschlossen betrachtet werden (OLG Saarbrücken, VersR 2006, 681).
3. Allerdings verbietet sich auch eine unkritische Übernahme solcher Aussagen. Der Senat hat in seiner langjährigen Praxis kaum einen Versicherungsagenten vernommen, der einleitend nicht erklärt hätte, sämtliche Formularfragen im Wortlaut vorzulesen und im Antragsbogen alle Antworten ohne eigene Kommentierung einzutragen. Nicht selten ist bereits dem ausgefüllten Formular zu entnehmen, dass diese Praxis zumindest bei dem in Rede stehenden Antragsgespräch nicht befolgt wurde. Der Senat hat auch schon erleben müssen, dass ein Agent trotz mehrfachen Ansetzens sich unfähig erwiesen hat, die Gesundheitsfragen im Termin im Wortlaut bzw. zumindest nicht sinnentstellend vorzulesen. Vielfach hat sich bei näherem Befragen trotz der anfänglichen gegenteiligen Beteuerungen ergeben, dass doch Bewertungen und Belehrungen des Agenten das Ausfüllen des Formulars mitbestimmten. Der Senat hat allerdings auch seine Überzeugungsbildung auf die Aussage des Agenten stützen können, wenn sich aus den Umständen deutliche Hinweise darauf ergeben haben, dass beim Antragsgespräch die Gesundheitsfragen intensiv erörtert wurden. Letztlich verbieten sich hier Beweisregeln. Maßgebend kann nur die Beweiswürdigung im Einzelfall sein, die selten ohne eine Anhörung auch des Versicherungsnehmers vollständig sein dürfte.
Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage auf BUZ-Leistungen
LG Koblenz
1. Eine Klage ist unschlüssig, wenn der Versicherungsnehmer nicht in erforderlichem Maße vorgetragen hat, aus welchen Gründen er in seinem bisherigen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. Hierfür ist nämlich erforderlich, dass der Versicherungsnehmer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit konkret darstellt. Er muss darlegen, wie das Arbeitsfeld tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt, hierzu genügt nicht die Angabe des Berufstyps und die Arbeitszeit. Vielmehr muss verlangt werden, den Tagesablauf und die anfallenden Tätigkeiten und Belastungen im Einzelnen nach Eigenart und Umfang konkret darzulegen. Sollte die Tätigkeit von Tag zu Tag wechseln, ist die Darlegung über mehrere Tage erforderlich, um eine typische Belastung erkennen zu können. Die Darlegung muss für einen Dritten, der hierüber Kenntnis im Einzelnen haben will, ein nachvollziehbares vollständiges Bild der Tätigkeit ergeben (BGH, VersR 2005, 676; OLG Koblenz, OLGR 1999, 56; VersR 2004, 989 und ständig).
2. Auch der vom Versicherungsnehmer angeführte Umstand, dass der Versicherer auf seine Intervention hin ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, enthebt den Versicherungsnehmer nicht davon, in der vorbezeichneten Art und Weise die konkrete Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit darzustellen. Vielmehr ist entscheidend, dass der gerichtliche Sachverständige weiß, welchen Sachverhalt er zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen hat. Erst dann erscheint es unbedenklich, ihn auch zur Frage und zum Ausmaß einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit des Versicherten, den vorgegebenen Anforderungen gerecht zu werden, Stellung nehmen zu lassen (BGH, a. a. O.).
Nachmeldepflicht einer (psychischen) Erkrankung zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn setzt sichere Kenntnis voraus
OLG Bremen
1. Zwar ist der Versicherte nach § 16 VVG a.F. grundsätzlich verpflichtet, gefahrerhöhende Umstände auch zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn anzuzeigen. Für eine psychische Erkrankung kann das aber nur dann gelten, wenn diese für den Versicherten bis Vertragsbeginn als Krankheit erkennbar war.
2. Weiter verlangt die Nachmeldeobliegenheit, dass der Versicherer auf eine solche Nachmeldepflicht deutlich hinweist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.06.2007, 5 U 44/07); z.B. in den Versicherungsbedingungen über den vorläufigen Versicherungsschutz.
3. Der Verdacht auf eine Erkrankung (hier: HIV-Infektion) ist nicht anzeigen, da nach der Rechtsprechung zu §§ 16,17 VVG a.F. zwischen Vertragsangebot und Antragsannahme ein bloßer Krankheitsverdacht nicht mitgeteilt zu werden braucht, sondern erst gesicherte Erkrankungen von einigem Gewicht (BGH, NJW-RR 1994, 859 f., OLG Köln, Urt. v. 28.06.2007 - 5 U 44/07, jeweils m.w.N.).
Die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers gemäß § 4 BB-BUZ gilt auch für die Prüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen
OLG Hamburg
1. Im Fall eines Leistungsantrags ist der Versicherer berechtigt zu prüfen, ob bei der Antragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind.
2. Werden vom Versicherer dazu erbetene Auskünfte durch den Versicherungsnehmer nicht erteilt, werden die Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer nicht fällig und es liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung des Versicherungsnehmers vor.
Wegfall der Berufsunfähigkeit während des Deckungsprozesses
BGH
Wird im Prozess des Versicherungsnehmers auf Leistung aus der BUZ Berufsunfähigkeit festgestellt, so muss der Versicherer einen anschließenden Wegfall der Berufsunfähigkeit nicht im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ geltend machen, vielmehr kann er die Leistungseinstellung in diesen Prozess einbringen, so dass das Gericht über Beginn und Ende der Leistungspflicht zu entscheiden hat.
Auch ohne besondere Vereinbarung findet eine Rentendynamisierung im Leistungszeitraum nicht statt
OLG Saarbrücken
1. Dass im Leistungsstadium einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne besondere Vereinbarung keine Rentendynamisierung stattfindet, ist rechtlich unbedenklich.
2. Die verspätete Meldung des Versicherungsfalls führt zu einer zeitlichen Hinausschiebung des Leistungsbeginns, zugleich also zu einer Fortdauer von Dynamisierungen.
Prozentuale Schätzungen sind für den Grad der Berufsunfähigkeit unmaßgeblich
OLG Saarbrücken
Maßgeblich für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit eines selbstständigen Versicherungsvertreters sind keine prozentualen Schätzungen, sondern Feststellungen zu den konkreten funktionellen gesundheitlichen Einschränkungen bei Wahrnehmung seiner verschiedenen Teiltätigkeiten.
Leistungseinstellung des Berufsunfähigkeitsversicherers erfordert konkrete Mitteilung des Ergebnisses der Leistungsprüfung
OLG München
Die Einstellung oder Herabsetzung der Leistungen des Berufsunfähigkeitsversicherers im Nachprüfungsverfahren setzt voraus, dass der Versicherer den Gesundheitszustand, den er seinem Anerkenntnis zu Grunde gelegt hat mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Nachprüfung vergleichend aufzeigt und darlegt, von welchen Gesundheitsverhältnissen und welchen sich daraus ergebenen Folgen für die Berufsunfähigkeit der bei Abgabe seines Anerkenntnisses ausgegangen ist. Dabei ist darzulegen, auf welche in der Zwischenzeit aufgetretenen Verbesserungen der Gesundheitsverhältnisse sich der Versicherer berufen will, wobei die im ärztlichen Gutachten, auf die der Versicherer sein Verlangen stützen will, den Versicherungsnehmer vollumfänglich zugängig zu machen sind.
Wirksamer Ausschluss für Karzinoma in situ in einer Versicherung bei schweren Krankheiten (Dread disease)
OLG Oldenburg
Wird bei einer für den Fall einer Krebserkrankung geschlossenen „Versicherung bei schweren Krankheiten" in den AVB eine Versicherungsleistung für Karzinoma in situ ausgeschlossen, so ist diese Regelung weder überraschend noch unklar.
Glaubwürdigkeit der Aussage eines Versicherungsagenten trotz fehlender konkreter Erinnerungen an das Antragsgespräch
LG Koblenz
1. Von einem erfahrenen Versicherungsvermittler, der nicht erkennbar am Abschluss provisionswirksamer Verträge interessiert ist, mag nicht erwartet werden können, dass er sich an den genauen Ablauf eines Jahre (hier: 7,5 Jahre) zurückliegenden Antragsgespräches erinnert, wohl aber darf ihm grundsätzlich geglaubt werden, wenn er eine bestimmte regelmäßige Befragung von Versicherungsinteressenten und eine redliche Dokumentation ihrer Antworten bekundet (OLG Saarbrücken, VersR 2006, 681; OLG Hamm, VersR 2005, 773; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 U 1069/08).
2. Es wäre im Gegenteil eher unglaubhaft gewesen, wenn der Zeuge die Einzelheiten des Gespräches nach mehr als 7 Jahren noch präsent gehabt hätte, da die Aufnahme von Versicherungsanträgen für ihn ein alltägliches Geschäft ist und er folglich eine Vielzahl gleich gearteter Gespräche seit der Aufnahme des Versicherungsantrags geführt hat.
3. Wenn der Zeuge nachvollziehbar schildert, wie er üblicherweise bei der Aufnahme eines Versicherungsantrages vorgeht, dass er die Fragen des Antragsformulars mit dem Kunden Punkt für Punkt und der Reihe nach durchgehe und eindeutig darlegt, dass er dann die zum Anlass des Rücktritts genommenen Erkrankungen in den Auftrag aufgenommen hätte, wenn ihm dies mitgeteilt worden wäre, ist bewiesen, dass der Zeuge bei Antragsaufnahme die Gesundheitsfragen im Einzelnen gestellt und von der Versicherungsnehmerin die verneinenden Angaben erhalten hat, die im Antragsformular auch dokumentiert sind.
Gelernter kann auch auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die keine Ausbildung voraussetzt
BGH
1. Eine Verweisung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmöglichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist.
2. Wird ein Gelernter auf eine Tätigkeit in einem Beruf verwiesen, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers verbunden (so aber OLG Braunschweig VersR 2000, 620, 621). Allerdings stellt das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist. Berufliche Tätigkeiten erfahren regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens (anders Kammergericht VersR 1995, 1473).
Voraussetzung für die prozessuale Nachholung einer ausreichenden Begründung der Leistungseinstellung ist die Erteilung eines Hinweises auf die gerichtliche Geltendmachung binnen 6 Monaten
OLG Karlsruhe
1. Die Mitteilung über die Leistungseinstellung ist nur dann wirksam, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Diese Nachvollziehbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Gesundheitszustand nach Anerkenntnis und vor Leistungseinstellung nicht vollständig berücksichtigt wird.
2. Auch im Prozess kann durch Schriftsätze die Mitteilung der Leistungseinstellung erfolgen. Sie muss dann aber den Hinweis auf die gerichtliche Geltendmachung innerhalb der Frist von 6 Monaten (§ 7 Abs. 4 BB-BUZ) enthalten.
Bei einer wechselnden Erwerbsbiographie ist für die Beurteilung der bisherigen Lebensstellung nicht zwingend auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in gesunden Tagen, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen
OLG Oldenburg
Bei der Beurteilung, ob eine Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfällt, weil der Versicherte eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Einkommen und Ansehen entspricht, ist allein auf die unmittelbar vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Weist die Erwerbsbiographie wechselnde berufliche Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit auf, so ist seine bisherige Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht aufgrund einer wertenden Betrachtung eines längeren Zeitraums zu beurteilen.
Kein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 BGB bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei einem sog. "Burn-out-Syndrom"
OLG Bamberg
1. Auch bei einer Wiederinkraftsetzung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags nach einer Kündigung wegen Prämienverzuges besteht die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen.
2. Streiten die Parteien eines Versicherungsvertrages um die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung, so kann ein weiterer Anfechtungsgrund nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 BGB nicht mehr durch gleichzeitige ("wiederholende") Bezugnahme auf einen innerhalb der Jahresfrist eingereichten Schriftsatz nachgeschoben werden, wenn der damalige Schriftsatz einen völlig anderen Anfechtungstatbestand zum Gegenstand hatte.
Ein erst kurze Zeit vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit angetretener Beruf ist nicht geeignet, schon eine „Lebensstellung" zu begründen
OLG Oldenburg
Scheidet ein Versicherter wegen einer angeblich gesundheitlichen Beeinträchtigung aus einem erst kurz begründeten Arbeitsverhältnis (hier: 2 Monate) aus, so lässt sich in der Regel nicht davon sprechen, dass allein dieses Arbeitsverhältnis seine „bisherige Lebensstellung" geprägt hat. Es gilt im besonderem Maß, wenn die Erwerbsbiographie eines Versicherten von wechselnden beruflichen Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist, ohne dass diese Veränderungen auf den behaupteten Leiden beruhen.
Zur Berufsunfähigkeit eines überwiegend im Außendienst tätigen Versicherungsfachmanns
OLG Saarbrücken
Ein freiberuflicher Versicherungsfachmann, dessen Tätigkeit in gesunden Tagen davon geprägt war, seine Kunden unter Einsatz seines PKWs zu Hause aufzusuchen, ist schon dann berufsunfähig, wenn er den Anforderungen des Außendienstes aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als zur Hälfte des bisherigen Umfangs nachkommen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte den Anforderungen des Innendienstes in vollem Umfang gewachsen ist und die Gesamtbetrachtung von Innen- und Außendienst die 50%-Grenze nicht erreicht.
Aufstiegschancen im alten Beruf sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sicher ist, dass der Versicherte sie auch hätte verwirklichen können
OLG Oldenburg
Theoretische Aussichten und Chancen, die sich einem Versicherten in seinem Beruf geboten haben, prägen seinen Status jedenfalls dann nicht, wenn offen ist, ob der Versicherungsnehmer sie hätte verwirklichen können (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2004, 54).
Versicherungsnehmer muss die konkreten Umstände darlegen, aus denen sich fehlende Vergleichbarkeit des erlernten und des ausgeübten Berufs ergibt
BGH
1. Die Verweisung eines Versicherungsnehmers auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrungen erfordert als der bisherige Beruf. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.
2. Will der Versicherungsnehmer als gelernter Schreinergeselle geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll.
Keine Verweisung eines selbstständigen Elektromeisters im Kleinbetrieb auf eine Projektleiterstelle in einem großen oder mittelständischen Unternehmen
OLG Karlsruhe
Ein selbstständiger Elektromeister mit Realschulabschluss, der einen kleinen Handwerkbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern geführt hat, muss sich nicht auf den Beruf eines Projektleiters „Elektrotechnik" in einem großen oder mittelständischen Unternehmen verweisen lassen, da er nach seinen Fähigkeiten und aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung für eine solche, eher dem Management zugeordneten Tätigkeit in einem größeren Unternehmen nicht über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.
Berufungsunfähigkeitsversicherung für Auszubildenden
BGH
1. Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.
2. Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.
Zur Aktivlegitimation des Arbeitsgebers bei einer Direktversicherung und einer Rückdeckungsversicherung wegen Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung OLG Brandenburg
1. Soweit Gegenstand der Berufung eine Klageerweiterung insoweit ist, als das über den erstinstanzlich geltend gemachten Zeitraum hinaus für die Folgejahre der Anspruch ebenfalls beziffert und der Klageantrag entsprechend erweitert wurde, ist dies zulässig, da es sich dabei um eine quantitative Erweiterung des Klageantrages i.S.v. 264 Nr. 2 ZPO handelt, auf den § 533 ZPO keine Anwendung findet. Das Erweitern von Forderungen lediglich auf einen längeren Zeitraum als dem bisher geltend gemachten ist in der Regel - so auch hier - ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO.
2. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung ab, aus der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist . Die Klägerin ist mithin als Vertragspartner aktivlegitimiert, muss aber aufgrund der Bezugsberechtigung Zahlung an den Arbeitnehmer verlangen. Mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Rückdeckungsversicherung der Versorgungszusage eines Unternehmens soll das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls abgedeckt werden, wobei das Unternehmen Versicherungsnehmer und die zu versorgende Person versicherte Person wird. Dieser wird aber aus steuerlichen Gründen kein Bezugsrecht eingeräumt. Dies dient der Sicherung des Versorgungsberechtigten vor dem Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers
3. Zwar trifft es bei einer Rückdeckungsversicherung nicht zu, dass der Arbeitgeber auch insoweit Bezugsberechtigter ist, denn eine entsprechende Regelung findet sich gerade in diesem Vertrag nicht, während eine solche Bezugsberechtigung bei der Direktversicherung ausdrücklich vorgesehen ist und dies entspricht auch den zuvor dargestellten Grundsätzen zu den jeweiligen Versicherungen; gleichwohl ist es schadlos, wenn der Arbeitgeber Zahlung an denjenigen verlangt, dem die Leistung aus der Versicherung letztendlich zugute kommen soll. Die Erfüllungswirkung bei Zahlung an die versicherte Person könnten gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB auch in diesem Fall eintreten.
Abschlag von 80%vom Wert der Leistungsklage für die Bemessung des Gebührenstreitwerts der Feststellungsklage, wenn neben der Leistungsklage auch Klage auf Fortbestehen eines Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrages erhoben wird
OLG Oldenburg
1. Erhebt der Versicherungsnehmer in einem Verfahren in demselben Rechtszug neben der Leistungsklage auch Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages, so kommt dieser eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Werte beider Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
2. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes für die Festsstellungsklage ist in diesen Fällen ein Abschlag von 80 % vom Wert der Leistungsklage vorzunehmen.
Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ansprüche aus einer Lebensversicherung gegen im Handelsregister gelöschte GmbH
BGH
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche des Schuldners aus einer Lebensversicherung erstreckt, beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf bezogenen Übertragungsanspruch.
2. Ansprüche auf Ausübung oder auf Übertragung des Kündigungsrechts sind gegen eine GmbH auch nach deren Löschung im Handelsregister im Wege einer Nachtragsliquidation durchsetzbar.
Die Dynamisierung von Berufsunfähigkeitsleistungen entfällt ab Leistungsbeginn des Versicherers auch ohne besondere Vereinbarung
OLG Saarbrücken
1. Dass im Leistungsstadium einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne besondere Vereinbarung keine Rentendynamisierung stattfindet, ist rechtlich unbedenklich.
2. Die verspätete Meldung des Versicherungsfalls führt zu einer zeitlichen Hinausschiebung des Leistungsbeginns, zugleich also zu einer Fortdauer von Dynamisierungen.
Wirksame Einstellungsmitteilung setzt einen ausführlichen Vergleich des Gesundheitszustands bei Abgabe des Leistungsanerkenntnisses und bei Einstellung voraus; hieran sind strenge Anforderungen zu stellen
OLG München
1. Hat der Versicherer Leistungen nach § 5 BB-BUZ anerkannt und kann er sich hiervon nur durch ein Vorgehen im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ wieder lösen.
2. Dazu bedarf es der in § 7 BB-BUZ vorgesehenen Mitteilung des Ergebnisses der Nachprüfung. Erst die zugegangene Mitteilung lässt nach einer Schutzfrist die Leistungspflicht wieder entfallen, nicht schon zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten.
3. In der Regel ist im Nachprüfungsverfahren der Vergleich des Gesundheitszustandes des Versicherten, wie ihm der Versicherer in seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt maßgebend. In diesen Fällen ist die Mitteilung des Versicherers nur nachvollziehbar, wenn er seine Vergleichsbetrachtung und die daraus gezogenen Folgerungen aufzeigt. Die Einstellung oder Herabsetzung der Leistungen des Berufsunfähigkeitsversicherers im Nachprüfungsverfahren setzt voraus, dass der Versicherer den Gesundheitszustand, den er seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Nachprüfung vergleichend aufzeigt und darlegt, von welchen Gesundheitsverhältnissen und welchen sich daraus ergebenden Folgen für die Berufsunfähigkeit er bei Abgabe seines Anerkenntnisses ausgegangen ist. Dabei ist darzulegen, auf welche in der Zwischenzeit aufgetretenen Verbesserungen der Gesundheitsverhältnisse sich der Versicherer berufen will, wobei die ärztlichen Gutachten, auf die der Versicherer sein Verlangen stützen will, dem Versicherungsnehmer voll umfänglich zugänglich zu machen sind. Nicht ausreichend ist die Mitteilung ärztlicher Diagnosen, wenn sich daraus nicht ergibt, welche Veränderungen des Gesundheitszustandes im Einzelnen beim Versicherungsnehmer eingetreten sind und zu einer bedingungsgemäß erheblichen Verbesserung geführt haben sollen. Auch genügt es nicht, wenn der Versicherer den von ihm im Zeitpunkt des Anerkenntnisses angenommenen Grad der Berufsunfähigkeit diejenige Gradzahl gegenüberstellt, die ein Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt hat. Ebenso wenig genügt es, nur den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Nachprüfung mitzuteilen
3. Ist der Einstellungsmitteilung nicht zu entnehmen, von welchem Grad der Berufsunfähigkeit der Versicherer aufgrund welcher von ihm für feststehend erachteten Beeinträchtigungen des Klägers bei Anerkennung seiner Leistungspflicht ausgegangen ist und ist auch der gerichtlich bestellte Sachverständige an hand des dem der Einstellungsmitteilung beigefügtem Gutachten nicht in der Lage, eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen, fehlt es an einer ausreichenden Einstellungsmitteilung.
4. Befasst sich das der Einstellungsmitteilung beigefügte Gutachten ausschließlich mit einer Besserung der Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet und enthält es keine Aussagen zu daneben bestehenden psychischen Beeinträchtigungen, auf die das seinerzeitige Leistungsanerkenntnis ebenfalls (mit) beruhte, fehlt es an einer vergleichsweisen Gesundheitsbetrachtung.
5. Es kommt nicht einmal darauf an, ob diese weiteren Beeinträchtigungen bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR, 2009, 1695), was allerdings hier sogar der Fall war.
6. Den Schriftsätzen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit kommt nach Auffassung des Senats nicht die Qualität einer Einstellungsmitteilung zu: Die Beklagte hat im Rechtsstreit eine an den vorgenannten Kriterien orientierte Einstellungsmitteilung nicht nachgeholt.
Berufsunfähigkeit eines selbstständigen Textilreinigers kann bei schmerzhaften Bewegungseinschränkungen gegeben sein
OLG Frankfurt
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd - zu mindestens 50 % - außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Abzustellen ist dabei auf den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Bei einem Selbstständigen bedarf es der Darlegung, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert war und in welcher Art respektive welchem Umfang er bis dahin mitgearbeitet hat. Diese Voraussetzungen sind beim Inhaber eines Reinigungsbetriebes gegeben, der vorwiegend für andere Firmen gereinigt hat und keine Laufkundschaft hatte, vollschichtig mitgearbeitet hat und Bürotätigkeiten nur in geringem Umfange nach Feierabend oder am Wochenende erledigt hat, wenn ihm ein ganztägiges Stehen nicht mehr möglich ist und zudem schmerzhafte Bewegungseinschränkungen vorliegen.
Zur Verweisung einer LKW-Fahrerin auf den früheren Beruf der Verwaltungsangestellten
OLG Saarbrücken
1. Die Verweisung einer LKW-Fahrerin auf den von ihr früher vor ca. 10 Jahren ausgeübten Beruf einer Verwaltungsangestellten ist auch dann zulässig, wenn sie nicht über PC-Kenntnisse verfügt und daher eine mehrmonatige Einarbeitungszeit benötigt. Ob heute von jedermann im Rahmen einer Verweisungstätigkeit das Erlernen von PC-Kenntnissen aufgrund allgemeiner Verbreitung von Computern verlangt werden kann, bleibt unbeantwortet. Wenn allerdings eine noch relativ junge Versicherungsnehmerin den Einsatz einer Schreibmaschine im Rahmen ihrer Ausbildung erlernt hatte, ist dies für die Ausübung einer Verwaltungstätigkeit zumutbar, denn der PC stellt nur die Fortentwicklung einer bereits in der Schreibmaschine angelegten Kulturtechnik dar.
2. Ob eine Einkommenseinbuße im Rahmen der Verwaltung zumutbar ist, ist nicht einheitlich nach Prozentsätzen oder absoluten Zahlen festzulegen, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommenshöhe zu beurteilen. Bei einem neuen jährlichen Nettoeinkommen von 20.000,00 bis 25.000,00 € ist eine Einkommenseinbuße von ca. 7,25 % zumutbar, zumal wenn das alte Einkommen als LKW-Fahrerin in dieser Größenordnung schankte und das neue Einkommen als Verwaltungsangestellte konstant ist.
3. Die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte genießt keine geringere Wertschätzung als die einer LKW-Fahrerin; vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
4. Unberücksichtigt bleiben muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Behandlung des Anrechts aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten
BGH
1. Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 01.01.2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist.
2. Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung.
3. Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unabhängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Realteilung ist in diesem Fall abzusehen.
Anforderungen an die Verweisbarkeit
LG Coburg
Bei der Frage der Verweisbarkeit eines berufsunfähigen Versicherten auf eine andere Tätigkeit ist festzustellen, ob die anderen Tätigkeiten vom Versicherten nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, als sie bei ihm nach seiner Ausbildung (= als abstraktes Berufsbild) und seinen Erfahrungen (konkret) zu erwarten sind (= Obergrenze für die Anforderungen an den Versicherten) und ob hierbei die bislang erreichte Lebensstellung hinreichend berücksichtigt worden ist (= Untergrenze mit Maßstäben Vergütung und Wertschätzung) .
In Versicherungsbedingungen geforderte Mitteilung des „Eintritts" der Berufsunfähigkeit stellt auf objektives Vorliegen der Berufsunfähigkeit ab
OLG Karlsruhe
1. Die bedingungsgemäße Leistungsbeschränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist wirksam.
2. Ein Zuwarten mit der Mitteilung bis zur Bescheidung eines Rentenantrags in der Sozialversicherung ist nicht unverschuldet.
Anzeigeobliegenheit bei Antragstellung besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer sich des Krankheitswerts seiner Beschwerden bewusst gewesen ist und nicht glaubte, nur unter vorübergehenden Befindlichkeitsstörungen zu leiden
Brandenburgisches OLG
Voraussetzung für eine Anzeigeobliegenheit bei Antragstellung ist, dass der Versicherungsnehmer subjektiv empfundene körperliche Beeinträchtigungen von sich aus ohne Vorliegen einer ärztlichen Diagnose als Störung seiner Gesundheit, und nicht als bloße Befindlichkeitsstörung qualifizieren musste, der Versicherungsnehmer sich also bei Ausfüllen des Antragsformulars des Krankheitswerts der Beschwerden bewusst gewesen ist. Wenn und solange der Versicherungsnehmer nicht weiß, dass er krank ist und woran er leidet, kann er hierüber auch keine falschen Angaben machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer in der Befürchtung, er könne krank sein, einen Arzt aufsucht, hat er noch keine Kenntnis, so lange der Arzt seine Befürchtungen nicht bestätigt.
Berufsunfähigkeitsrente in der Insolvenzmasse
BGH
1. Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird.
2. Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden.
Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung bei einheitlicher Kapitallebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
BGH
Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.
Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger mit einem Leistungsversprechen bis zu einer bestimmten Altersgrenze sind pfändbar
OLG Hamm
§ 851 c ZPO in der Fassung des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 erfasst Berufsunfähigkeitsrenten einer (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung Selbstständiger nicht, wenn diese - wie üblich - Leistungen bis zu einer bestimmten Altersgrenze verspricht. Die Leistungen sind pfändbar.
„Minderung der Erwerbsunfähigkeit" und „Grad der Behinderung" sind nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der „Berufsunfähigkeit"
OLG Koblenz
1. Aus der Tatsache, dass ein Versicherungsnehmer zu 100% erwerbsunfähig und über einen Grad der Behinderung von 70% verfügt, kann kein Rückschluss auf eine Berufsunfähigkeit im Bereich der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gezogen werden.
2. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass eine Person zwar erwerbsunfähig, nicht jedoch berufsunfähig ist. Der privatversicherungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit ist nicht identisch mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit oder eines Behinderungsgrades im gesetzlichen Renten- bzw. Sozialversicherungsrecht.
Versicherer steht angemessene Prüfungsfrist zur Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit anhand der vorliegenden Unterlagen zu
OLG Koblenz
1. Ein Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherer gibt keinen Anlass zur Klageerhebung, wenn die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig waren.
2. An der Fälligkeit der Ansprüche fehlt es, wenn die eingereichten Atteste weder Aussagen zum Grad der Berufsunfähigkeit noch Feststellungen zur voraussichtlichen Dauerhaftigkeit enthalten.
3. Eine Begutachtung ist nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der medizinischen Unterlagen vom Versicherer in Auftrag zu geben. Diesem steht eine ausreichende Prüfungsfrist zu, ob sich aus den Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ergeben.
4. Solange das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit anhand der vorliegenden Unterlagen noch nicht feststeht, ist der Versicherer auch nicht zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet.
Strenge Anforderungen an die formalen Voraussetzungen einer Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe
1. Die Erklärung über die Leistungspflicht soll dem Versicherten als verlässliche Grundlage für seine weitere Lebensplanung dienen. Ist die Erstprüfung mit einem Anerkenntnis abgeschlossen, ist nicht mehr von Relevanz, auf welcher Grundlage die Selbstbindung der Versicherung erfolgte. Selbst etwaige Irrtümer über die Entscheidungsgrundlagen könnten nicht korrigiert werden, sondern bilden lediglich Elemente des Nachprüfungsverfahrens.
2. Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann ein Versicherer sein Ziel, eine von ihm anerkannte Leistungspflicht wieder enden zu lassen, regelmäßig nur über ein so genanntes Nachprüfungsverfahren erreichen. Es setzt voraus, dass dem Versicherten über die Leistungseinstellung eine Mitteilung gemacht wird. Kommt es nicht zu einer Mitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten.
3. Wirksam ist eine solche Mitteilung nur, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt in der Regel voraus, dass eine Vergleichsbetrachtung angestellt wird. Der gesundheitliche Zustand des Versicherten zum Zeitpunkt der die Nachprüfung beschließenden Entscheidung muss jenem gegenübergestellt werden, den der Versicherer seinem gebotenen Anerkenntnis zugrunde gelegt hat. Außerdem müssen die aus dieser Vergleichsbetrachtung abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Dazu gehören auch die aus den medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen, die dann ebenfalls vergleichend darzulegen sind. Die Einstellungsmitteilung verfolgt den Zweck, dem Versicherungsnehmer, der sich gegen die sich hieran anschließenden Rechtsfolgen der Leistungseinstellung gegebenenfalls prozessual zur Wehr setzen muss, die Möglichkeit zu geben, die Prozessaussichten zuverlässig beurteilen zu können. Der Versicherungsnehmer ist aufgrund der dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen gehalten, für die Nachprüfung des Versicherers sachdienliche Auskünfte zu erteilen und sich auf Verlangen des Versicherers einmal jährlich einer Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt zu unterziehen. Diese ungewöhnlichen Mitwirkungsobliegenheit der Gläubigerin bei der Beweisführung der Schuldnerin, die darauf abzielt, von einer anerkannten Leistungspflicht wieder loszukommen, die auf den Besonderheiten des Versicherungsrechts mit der speziellen Ausgestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung beruht, bringt es mit sich, dass der Versicherer seinerseits dafür Sorge tragen muss, dass der Versicherte seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahren kann.
4. Diesen formalen Anforderungen wird eine Mitteilung nicht gerecht, wenn zwar ein Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand des zum Zeitpunkt der Abfassung der Einstellungsmitteilung und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Erkrankung vorgenommen wird, eine vom Versicherungsnehmer behauptete andere - angeblich ebenfalls zur Berufsunfähigkeit führende - Beschwerdesymptomatik aber ohne weitere Sachverständigenprüfung einfach angetan wird.
Behauptung einer vollständige Berufsunfähigkeit ohne konkrete Bezeichnung der zugrundeliegenden Beschwerden ist zu unsubstantiiert und ermöglicht keine Beweisaufnahme über den Grad der Berufsunfähigkeit
OLG Koblenz
Die pauschale Behauptung, der Versicherungsnehmer sei zu 100% berufsunfähig, ist als solche ohne Nachweis der einzelnen zur Annahme eines derartigen Grades von Berufsunfähigkeit führenden Beschwerden zu unsubstantiiert, um eine Beweisaufnahme hierüber durchführen zu können. Es bedarf deshalb nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens
Nachholung der Formalien der Einstellungsmitteilungen im Nachprüfungsverfahren auch durch schriftsätzlichen Sachvortrag im Prozess noch möglich
OLG Karlsruhe
1. Es ist anerkannt, dass die Formalien der Einstellungsmitteilungen im Nachprüfungsverfahren auch durch schriftsätzlichen Sachvortrag im Prozess nachgeholt werden können. Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sein Prozessverhalten auf die neue Mitteilung sodann einzustellen, bleibt dabei ungeschmälert. Eine solche prozessuale Einstellungsmitteilung, muß als Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl eine Belehrung, als auch eine nachvollziehbare Begründung enthalten muss
2. Hierbei muß aus den Schriftsätzen hinreichend klar zum Ausdruck kommen, dass mit diesen Schriftsätzen gleichzeitig Einstellungsmitteilungen gegenüber der Klägerin abgeben werden sollen.
Nachweis der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit
OLG Köln
Der Versicherungsnehmer hat seine zuletzt ausgeübte Berufsausübung in gesunden Tagen durch Angabe von Art, Umfang und Häufigkeit der anfallenden Tätigkeiten substantiiert darzulegen, die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit genügt nicht. Widersprechen sich die Angaben des Versicherungsnehmers zu seiner bisherigen Tätigkeit (z. B. Wochenarbeitszeit 41,5 bzw. über 50 Stunden, was war konkret der zuletzt ausgeübte Beruf), so fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung der konkreten Ausgestaltung seines zuletzt ausgeübten Berufs.
Urteile aus dem Jahr 2009
Abweichung im Versicherungsantrag vom Versicherungsschein (Leistungsdauer BUZ)
OLG Karlsruhe
1. Wird im Versicherungsantrag die Leistungsdauer BUZ mit 10 Jahren angegeben, während im Versicherungsschein eine kürzere Leistungsdauer dokumentiert wird, so gilt die im Versicherungsantrag genannte Dauer, wenn der Versicherer nicht in der Form des § 5 Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. auf diese Abweichung hingewiesen hat.
2. Weicht die nach § 5 Abs. 3 VVG a. F. als vereinbart geltende Leistungsdauer von der im Mustergeschäftsplan festgelegten Dauer ab, so führt das nicht zu deren Unwirksamkeit, denn der Mustergeschäftsplan schränkt die Vertragsfreiheit nicht ein, sondern zieht bei Verstoß allenfalls aufsichtsrechtliche Folgen für den Versicherer nach sich. § 5 Abs. 3 VVG a. F. gilt damit auch beim Abweichen des Versicherungsantrags von einem aufsichtsrechtlich genehmigten Mustergeschäftsplan.
„Schlaflosigkeit, Bauchschmerzen und beruflicher Stress" sind keine anzeigepflichtigen Umstände
OLG Hamm
Bei den Begriffen „Schlaflosigkeit, Bauchschmerzen, beruflicher Stress und deutliche Schmerzen im linken Arm" handelt es sich nicht um Diagnosen, sondern nur um die Beschreibung von Symptomen einer diagnostizierten (oder eventuell nur angenommenen) Erkrankung. Eine Verletzung der Obliegenheitsverletzung durch Nichtnennung dieser Symptome liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer deswegen behandelt worden ist und ihm die Erkrankung - nicht die Symptome - auch bekannt war.
Pfändungsschutz für Zeitrenten Selbständiger aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
OLG Hamm
Auch) § 851c ZPO i.d.F. des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 368) erfasst Berufsunfähigkeitsrenten einer (privaten) Berufsunfähigkeits-Versicherung Selbständiger nicht, wenn diese - wie üblich - Leistungen nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze verspricht. Die Leistungen sind pfändbar.
Keine Anfechtung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages bei Nichtanzeige einer Asthma-Erkrankung, die Folge einer angezeigten Erkrankung sein kann
OLG Frankfurt
1. Gibt der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag eine Neurodermitis, nicht hingegen ein Asthmaleiden an, fehlt es an einer arglistigen Täuschung, wenn das Asthmaleiden Folge der (angezeigten) Neurodermitiserkrankung ist.
2. Gibt der Versicherungsnehmer unter Nennung der eingenommenen Medikation im Antrag an, „seit Geburt" unter Neurodermitis zu leiden, unterlässt er es aber gleichzeitig, die Asthmabehandlungen anzugeben, musste sich dem Versicherer aufdrängen, dass die (verneinte) Frage nach Behandlungen unzutreffend beantwortet sein musste. Wenn er ungeachtet dessen einen klärenden Hinweis oder eine klärende Nachfrage unterlässt, kann er sich in dieser Hinsicht nicht auf sein gesetzli-ches Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen.
Versicherer ist zur sorgfältigen außergerichtlichen Prüfung (hier: 12 Monate) seiner Leistungspflicht berechtigt, ohne sich in Verzug zu befinden
LG Koblenz
1. Erkennt der Versicherer im Klageverfahren nach Vorlage eines von ihm im Rahmen seiner außergerichtlichen Leistungsprüfung eingeholten Gutachtens seine Leistungspflicht an und war der Anspruch bis dahin noch nicht fällig, weil die nötigen Erhebungen des Versicherers noch nicht beendet waren, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO unter entsprechender Anwendung des § 93 ZPO, dem (voreilig klagenden) Versicherungsnehmer die Kosten aufzuerlegen.
2. Ein Anerkenntnis des Versicherers auf der Grundlage eines Privatgutachtens des Versicherungsnehmers, worin eine „bis auf weiteres" bestehende Berufsunfähigkeit attestiert wird, ist nicht geboten. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit verlangt vielmehr eine Prognose dahingehend, dass jemand voraussichtlich d a u e r n d außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben.
3. Der Versicherer hat ein anzuerkennendes Interesse, daran, seine Leistungspflicht sorgfältig zu prüfen, da der Entscheidung über ein Anerkenntnis eine erhebliche Tragweite zukommt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich das Anerkenntnis auf nicht unerhebliche Leistungen bezieht. Zum anderen ist der Versicherer an das Anerkenntnis gebunden und kann seine Leistungspflicht nur noch im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens und nur für die Zukunft ggf. in Frage stellen. Insoweit geht die Bindungswirkung so weit, dass der Versicherer selbst an eine Fehleinschätzung gebunden ist.
Vorvertragliche Anzeigepflicht: 3-wöchiger Kuraufenthalt wegen eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes
BGH
Ein 3-wöchiger Kuraufenthalt wegen eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes eines 54-jährigen Versicherten aufgrund hoher beruflicher Belastung ist sowohl für eine Kapitallebens- als auch für eine BUZ-Versicherung ein gefahrerheblicher Umstand. Dessen Gefahrerheblichkeit liegt auf der Hand, so dass der Versicherer nicht schon bei bloßem Bestreiten der Gefahrerheblichkeit durch den Versicherungsnehmer seine Risikogrundsätze darzulegen hat, vielmehr hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass dieser Umstand nicht gefahrerheblich ist.
Die Notwendigkeit von Pausen kann bei einer auf Kontinuität angelegten Tätigkeit zu einem höheren als dem rechnerischen Grad der Berufsunfähigkeit führen
OLG Koblenz
Ist der Versicherungsnehmer in einer somatoformen Schmerzstörung nur noch imstande, etwa 3 von 8 Stunden täglich mit Pausen und Unterbrechungen tätig zu sein, kann bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere wegen der Bedeutung der Möglichkeit zu kontinuierlicher Leistungserbringung als Grad der Berufsunfähigkeit im Ergebnis ein deutlich höherer Anteil als derjenige von rechnerisch 5/8 angenommen werden.
Ausführungen des Sachverständigen zur MdE statt zum Grad der Berufsunfähigkeit machen das Gutachten unbrauchbar
OLG Koblenz
Beurteilt der Sachverständige nicht die privatversicherungsrechtliche Berufsunfähigkeit, sondern spricht er von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, macht dies seine Ausführungen unbrauchbar, weil beides nicht miteinander vergleichbar ist.
Ausnahmsweise Verbindung von Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren
LG Dortmund
1. In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung darf der Versicherer ausnahmsweise Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren miteinander verbinden, wenn er erklärt, Berufsunfähigkeit habe für einen bestimmten, in der Vergangenheit liegende Zeitraum bestanden, sei dann aber wegen später eingetretener - für die Berufsunfähigkeit relevanter - Umstände wieder entfallen.
2. Als ein solcher Umstand kommt die tatsächliche Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht in Betracht, wenn die Bedingungen nur die abstrakte Verweisung vorsehen.
Der Eintrag „10 Jahre Leistungsdauer" im Versicherungsantrag kann eine Leistungspflicht auch über das Ende der vereinbarten Versicherungsdauer hinaus bedeuten
OLG Karlsruhe
1. Ein Muster-Geschäftsplan hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
2. Der Eintrag „10 Jahre Leistungsdauer" im Versicherungsantrag kann - je nach Ausgestaltung des Antragsformulars - eine Leistungspflicht von 10 Jahren bedeuten, selbst wenn dies über das Ende der vereinbarten Versicherungsdauer hinaus geht.
Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden im Rahmen der Nachprüfung ist die im Zeitpunkt der Änderungsmitteilung ausgeübte Tätigkeit im erlernten Beruf
OLG Köln
Bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Versicherten keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, ist nicht an die im Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses ausgeübte Tätigkeit als Auszubildender, sondern an die im Zeitpunkt der Änderungsmitteilung ausgeübte Tätigkeit in dem erlernten Beruf anzuknüpfen.
Keine Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit wenn Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch auf disziplinarisches Fehlverhalten gestützt wird
OLG Koblenz
1. Ist nach den AVB vorgesehen, dass Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird, greift die Klausel nicht ein, wenn die Entlassungsverfügung auch auf disziplinarisches Fehlverhalten gestützt ist, wobei es allein auf den Inhalt der Entlassungsverfügung ankommt.
2. Die Behauptung, das disziplinarische Fehlverhalten sei auf die die Dienstunfähigkeit begründende Erkrankung zurückzuführen, stellt im Berufungsverfahren neues, an § 531 ZPO zu messendes Vorbringen dar, ebenso die Behauptung allgemeiner Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Nr. IV ABBV.
Die Mitteilung über die Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung muss keine Vergleichsdarstellung zwischen früherer und nunmehr tatsächlich ausgeübter Tätigkeit enthalten
OLG Saarbrücken
1. Die Mitteilung über die Einstellung von Leistungen muss keinen Vergleich zwischen der früher und der aufgrund neu erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten nunmehr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit enthalten.
2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages steht einer Verweisung im Nachprüfungsverfahren nicht entgegen.
3. Die neu erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen keinen Bezug zur früheren beruflichen Tätigkeit des Versicherten haben.
Ein selbstständiger Elektromeister mit Realschulabschluss kann nicht auf den Beruf eines Projektleiters Elektrotechnik verwiesen werden
OLG Karlsruhe
1. In gesunden Tagen ausgeübte Position als „Selbstständiger" hindert eine Verweisung auf einen Beruf im Angestelltenverhältnis als solche nicht. Es kommt vielmehr auf einen Vergleich der Lebensstellungen an. Dieser richtet sich zum Einen nach den Einkommensmöglichkeiten. Zum Anderen ist die der Tätigkeit allgemein entgegengebrachte Wertschätzung zu vergleichen. Ob dies bei Selbstständigen, die auf einen Beruf im Angestelltenverhältnis verwiesen werden, der Fall ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Es ist einem Selbstständigen weder generell zumutbar, noch generell unzumutbar, auf eine abhängige Tätigkeit verwiesen zu werden.
LKW-Fahrer ist trotz mehrmonatiger Einarbeitungszeit wegen fehlender PC-Kenntnisse auf den früher ausgeübten Beruf als Verwaltungsangestellter verweisbar
OLG Saarbrücken
1. Die Verweisung einer LKW-Fahrerin auf den von ihr früher, Jahre zurückliegend, ausgeübten Beruf einer Verwaltungsangestellten ist auch dann zulässig, wenn sie nicht über PC-Kenntnisse verfügt und daher erst eine mehrmonatige Einarbeitungszeit benötigt.
2. Unberücksichtigt bleiben muss im Rahmen der Verweisung die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Dabei ist aber vorauszusetzen, dass es die Tätigkeit, auf die der Versicherer verweist, auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gibt, ein Arbeitsmarkt also überhaupt existiert.
Verzug des Versicherers bei Leistungsablehnung aufgrund falschen Sachverständigengutachtens
OLG Koblenz
1. Lehnt der Versicherer seine Leistungspflicht aus einer BUZ-Versicherung aufgrund eines von ihm eingeholten, schuldhaft falschen medizinischen Gutachtens ab, so gerät er in Verzug. Die falsche Beurteilung des von ihm eingeschalteten Gutachters muss der Versicherer sich nach § 278 BGB zurechnen lassen.
2. Liegen dem Versicherer einander widersprechende, von ihm und dem Versicherungsnehmer eingeholte ärztliche Stellungnahmen vor und lehnt er seine Leistung aufgrund der von ihm eingeholten Stellungnahme ab, ohne dass erkennbar war, dass diese Stellungnahme richtiger ist als die vom Versicherungsnehmer eingeholte Stellungnahme, so hat er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage zu tragen. Ein den Verzug entschuldigender Rechtsirrtum liegt nicht vor; der Versicherer befindet sich daher ab seiner Leistungsablehnung in Verzug.
Gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf Erfüllung bei Falschauskunft des Versicherungsvertreters bei Antragstellung
OLG Koblenz
Hat der Versicherungsvertreter sowohl auf einer Informationsveranstaltung als auch bei späterer Antragstellung auf Abschluss einer BUZ-Versicherung dem Versicherungsnehmer mündlich zugesagt, dass eine amtsärztliche Feststellung der Feuerwehrdienstuntauglichkeit (so genannte G 26-Untersuchung) den Leistungsanspruch begründe, und zwar unabhängig vom Nicht-Mehr-Bestehen eines aktiven Beamtenverhältnisses, obwohl nach den Versicherungsbedingungen dafür die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit Voraussetzung ist, so haftet der Versicherer aus Erfüllungshaftung bei Eintritt der Feuerwehrdienstuntauglichkeit. Ein erhebliches Eigenverschulden des Versicherungsnehmers, das diesen Anspruch entfallen lässt, liegt nicht vor, wenn dem Versicherungsnehmer zeitgleich mit der falschen mündlichen Auskunft die schriftlichen Vertragsbedingungen nicht vorgelegen haben.
Zur Wahrung der bisherigen Lebensstellung im Verweisberuf
Hanseatisches OLG in Bremen
1. Nimmt der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem Zeitpunkt, ab dem er Berufsunfähigkeit geltend gemacht hat, aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung eine neue Tätigkeit auf, trägt er dafür die Beweislast, dass es sich hierbei nicht um einen Vergleichsberuf handelt.
2. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob der Vergleichsberuf der bisherigen Lebensstellung entspricht, ist, dass die Qualifikation für den Vergleichsberuf nicht geringer ist als jene für den früheren Beruf, und dass bestimmte, prägende Merkmale des bisherigen Berufs zwar weggefallen, aber durch andere, auf gleicher Stufe stehende Merkmale ersetzt worden sind (hier: Verweisung eines Rohrschlossers in einer Schiffswerft auf eine Tätigkeit als Konstrukteur für die Erstellung von Konstruktionsplänen von Rohrleitungen auf Schiffsbauten).
Grad der Berufsunfähigkeit bei somatoformen Schmerzstörungen ist qualitativ und nicht quantitativ zu ermitteln
OLG Koblenz
1. Zu den Anforderung an den Nachweis der Berufsunfähigkeit bzw. einem selbständigen Anwender-Softwareprogrammierer.
2. Ist der Versicherungsnehmer wegen einer somatoformen Schmerzstörung nur noch imstande, etwa drei von acht Stunden täglich mit Pausen und Unterbrechungen tätig zu sein, kann bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere wegen der Bedeutung der Möglichkeit zu kontinuierlicher Leistungserbringung als Grad der Berufsunfähigkeit im Ergebnis ein deutlich höherer Anteil als derjenigen von rechnerischen fünf Achteln angenommen werden.
Eine Diagnose und die Angabe eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums in der Auskunft zu einer später abgeschlossenen Krankenversicherung beweisen nicht die tatsächliche Erkrankung
OLG Hamm
1. Teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf entsprechende Nachfrage mit, dass er an einem bestimmten Tag das letzte Mal gearbeitet hat und dass das Arbeitsverhältnis auch an diesem Tag arbeitgeberseitig gekündigt wurde, so erhält der Versicherer mit Zugang dieser Mitteilung Kenntnis von dem - bei Beantragung verschwiegenen und unter Umständen zum Rücktritt und zur Anfechtung berechtigenden - Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit werden auch die Fristen nach § 20 Abs. 1 VVG und § 124 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
2. Enthält eine Auskunft der Krankenkasse, bei der der Versicherungsnehmer im betreffenden Auskunftszeitraum nicht versichert war, lediglich eine Diagnose und einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum, sonst aber keine präzisierenden Merkmale, so beweist der Versicherer damit nicht, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich hieran erkrankt war.
Nachprüfungsverfahren - Inhalt der Änderungsmitteilung; Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts wegen Burn-out-Syndroms
OLG Karlsruhe
1. Eine wirksame Mitteilung im Nachprüfungsverfahren über die Leistungseinstellung setzt jedenfalls bei fortdauernder Erkrankung voraus, dass nachvollziehbar dargelegt wird, welche Auswirkungen die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten auf dessen Fähigkeiten zur Berufsausübung hat. Dies ist konkret anhand der einzelnen, ursprünglich nicht mehr und jetzt wieder vom VN auszuübenden Tätigkeiten darzulegen.
2. Erkannte der Versicherer bei dem an einer schweren Depression mit sogenanntem Burn-out-Syndrom erkrankten VN (Rechtsanwalt), der laut medizinischen Gutachten zu etwa 70% berufsunfähig war, seine Leistungspflicht an, und ergab eine fünf Jahre später erfolgte Begutachtung eine Beeinträchtigung auf psychiatrisch-psychotherapeutischen Gebiet von nur noch 10-15%, so ist eine Änderungsmitteilung nach § 7 BUZ nur wirksam, wenn sie im Vergleich der beiden für die Berufsunfähigkeit/Berufsfähigkeit maßgebenden Gesundheitszustände angibt, wie sich diese konkret auf die Berufsausübung auswirken. Bei einem Rechtsanwalt, der - gerichtsbekannt - unter enormen Zeitdruck an der Austragung und Lösung von Konflikten beteiligt ist, hat der Versicherer deshalb nachvollziehbar zu erläutern, weshalb er trotz seiner Defizite gerade auf diesem Gebiet in der Lage ist, seine Rechtsanwaltstätigkeit in eigener Kanzlei zu mehr als 50% wieder aufzunehmen.
Nachprüfungsverfahren - Inhalt der Änderungsmitteilung
OLG Koblenz
1. Im Nachprüfungsverfahren nach § 7 BUZ darf der Versicherer den bisherigen Sachverhalt nicht vollständig neu beurteilen, sondern nur prüfen, ob der Gesundheitszustand des Versicherten sich so gebessert hat, dass dieser seine berufliche Tätigkeit wieder ausüben kann oder der Versicherte inzwischen neue berufliche Fähigkeiten erworben hat, die ihm die Ausübung einer anderen, den Anforderungen des § 2 Nr. 1 BUZ entsprechende Verweisungstätigkeit ermöglichen.
2. In seiner Einstellungsmitteilung nach § 7 Nr. 4 BUZ muss der Versicherer für den VN nachvollziehbar die Informationen geben, die diesem eine Abschätzung des Prozessrisikos ermöglichen. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherer im Einzelnen darlegt, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherte bei Anerkennung der Leistungspflicht nicht mehr und nunmehr doch wieder ausüben kann. Es genügt, wenn unter Berücksichtigung des vorgegebenen konkreten Berufsbildes des Versicherten dezidiert dargelegt wird, welche körperlichen Arbeiten von dem Versicherten aufgrund dessen veränderter Beschwerdesymptomatik ausgeführt werden können sowie mit welchem Prozentsatz dies bezogen auf das Berufsbild zu bewerten ist.
3. Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit entfällt nicht dadurch, dass überhaupt gelegentlich oder selten Schmerzen auftreten. Deshalb erscheint eine Tätigkeit nicht unzumutbar, bei der nur gelegentlich ein sehr kurzer Schmerzzustand entstehen kann.
Auch wenn vertraglich nur eine konkrete Verweisungsmöglichkeit vereinbart ist und der Versicherungsnehmer unstreitig eine andere Tätigkeit nicht ausübt, ist er gleichwohl verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers Einkommensnachweise betreffend die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit vorzulegen
OLG Koblenz
1. Legt der Versicherungsnehmer trotz Aufforderung des Versicherers Einkommensnachweise für die Zeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und für die Zeit danach nicht vor, sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht fällig.
2. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer die abstrakte Verweisung der Versicherungsnehmerin auf einen anderen Beruf versagt ist. Denn möglich bleibt eine konkrete Verweisung. Um festzustellen, ob eine solche konkrete Verweisung möglich ist, waren Einkommensnachweise zur Zeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (zur Feststellung der bisherigen Lebensstellung der Klägerin) und zur Zeit danach (zur Feststellung, ob eine konkrete Verweisung möglich ist) erforderlich. Mit der bloßen Mitteilung der Versicherungsnehmerin, sie nehme derzeit keine Beschäftigung wahr, muss sich der Versicherer nicht begnügen, sondern darf, wie in seinen Versicherungsbedingungen vorgesehen, detaillierte Nachweise zum Einkommen fordern.
3. Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, VersR 2006, 1669, schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die Obliegenheit zur Vorlage von Einkommensnachweisen gemäß § 4 Abs. 1 d BBUZ, sondern Obliegenheit zur Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht betraf. Im Vergleich dazu ist die Obliegenheit nach § 4 Abs. 1 d BBUZ weit weniger weitreichend und weniger einschneidend für die Persönlichkeitsrechte des Versicherungsnehmers.
4. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der geforderten Einkommensnachweise für die Anspruchsprüfung durch den Versicherer ist die Klausel in den Versicherungsbedingungen des Versicherers, wonach die Versicherungsnehmerin verpflichtet ist, Einkommensnachweise vorzulegen, auch nicht nach §§ 305 c, 307 BGB unwirksam. Es kann auch nicht schikanösen und überflüssigen Erhebungen der Versicherung die Rede sein.
Auch der Bezug von mehreren grundsätzlich unpfändbaren Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von knapp 1.400,00 € lässt eine Gesamtpfändung nicht billig erscheinen
Amtsgericht Koblenz
1. Berufsunfähigkeitsrenten sind gemäß § 850 b Abs. 1 Ziffer 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar. Eine Ausnahme gilt gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO nur dann, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen der Schuldnerin nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
2. Es gehört zum allgemeinen Risiko der Gläubigerin, dass die Einkünfte der Schuldnerin unter der Pfändungsgrenze liegen. Auch hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 850 b Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Wertung getroffen, die zu respektieren ist - nämlich, dass diese Schuldner besonders schutzwürdig sind, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern. Allein die Tatsache, dass der Schuldnerin nach Addition der beiden Renten monatlich 1.404,29 € zur Verfügung stehen, die dem Zugriff der Gläubigerin entzogen sind, führt nicht dazu, dass die Pfändung billig wäre.
Ein widersprüchlicher Vortrag des Versicherten zur zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit bietet keine Grundlage für ein Sachverständigengutachten
OLG Köln
Wird der Umfang der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit durch den Versicherten widersprüchlich dargestellt (hier: die Dauer der Arbeitszeit wird unterschiedlich angegeben), fehlt es an ausreichend nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen, die einem medizinischen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens vorgegeben werden können.
Berufsunfähigkeit wenn das Krankheitsbild maßgeblich durch den Wegfall des beruflichen Unfalls geprägt wird
OLG Hamm
Der Annahme einer Berufsunfähigkeit „infolge" Krankheit steht nicht entgegen, dass das Krankheitsbild (depressive Störung mit Somatisierung und anhaltender somatophorma Schmerzstörung) nach den Ausführungen des Sachverständigen maßgeblich durch den Wegfall des beruflichen Umfeldes geprägt wurde. Die BBUZ sehen nicht vor, dass nur krankheitauslösende Umstände, die nicht im beruflichen Umfeld ihre Ursache haben, bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit heranzuziehen sind. Gerade bei psychischen Erkrankungen wird sich im Regelfall ein - zunächst - nicht medizinisch relevanter Auslöser finden.
Anforderungen an die Anzeige der Berufsunfähigkeit
OLG Saarbrücken
1. Erhält der Versicherte eine Versorgungs- und Pensionszusage, zu deren Erfüllung der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung abschließt und verpfändet der Arbeitgeber dem Versicherten zur Sicherung aller Ansprüche aus dieser Zusage die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung, so spricht die Verpfändung gegen die Einräumung eines Bezugsrechts zugunsten des Versicherten. Aus steuerlichen Gründen hat nämlich die Einräumung eines Bezugsrechts zugunsten des Versicherten zu unterbleiben.
2. Zur Anzeige der Berufsunfähigkeit genügt jede formgerechte Information des Versicherers, die erkennen lässt, dass ein Versicherungsfall tatsächlich oder nach den Vorstellungen des Mitteilers eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass ein bestimmter Anspruch erhoben wird.
3. Enthält eine Schadenanzeige zur Unfallversicherung den Zusatz „und andere" und gibt der Versicherungsnehmer in der Rubrik auch die Daten seiner Lebensversicherung mit BUZ an, so bezieht sich die Anzeige eines Versicherungsfalls erkennbar auch auf die BUZ-Versicherung.
4. Wird die Anzeige einer so genannten Organisationsgesellschaft zugeleitet, die zum Handeln für die zum Konzern gehörenden Versicherungsgesellschaften berechtigt ist, so genügt die Zuleitung an diese Gesellschaft, auch wenn diese die Anzeige nicht an den zuständigen Versicherer im Konzern weiterleitet.
Aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Ansprüche ausschließlich für den Todesfall wirksam abgetreten werden
OLG Köln
1. Werden aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „alle ausschließlich für den Todesfall entstehenden gegenwärtige oder künftig entstehende Ansprüche und Rechte" abgetreten, ist die Abtretung wirksam.
2. Von dieser Abtretung nicht erfasst sind zu Lebzeiten der versicherten Person entstehende Ansprüche und damit insbesondere das Recht auf vorzeitige Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, so dass in einem solchen Fall die in der Rechtsprechung umstrittene Frage unerheblich ist, ob sich das Abtretungsverbot nach §§ 400 BGB, 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der Kündigungsmöglichkeit des Abtretungsgläubigers auch auf die Hauptversicherung auswirkt.
Der Antrag auf Feststellung des Fortbestands einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirkt sich neben einem Leistungsantrag streitwerterhöhend aus
OLG Bamberg
Der Gegenstandswert eines Antrags auf Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung neben einem Leistungsantrag bestimmt sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und Prämie abzüglich eines Abschlags von 50 %, wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalls streitig ist.
Kein einheitlicher Begriff der Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeld- und der Berufsunfähigkeitsversicherung
LG Nürnberg-Fürth
1. Nach § 15 Abs. 1b MBKT 94 muss eine Berufsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit" bestehen, wobei hierfür gemeinhin ein Zeitraum von mindestens drei Jahren gefordert wird. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ reichen jedoch sechs ununterbrochene Monate der Berufsunfähigkeit. Beide Begriffe sind also schon deshalb nicht deckungsgleich. Sie bilden keine Teilmenge eines einheitlichen Ganzen. Es ist demnach nicht so, dass bei Verneinung von Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitversicherung „automatisch" von einer Leistungspflicht aus der Krankentagegeldversicherung auszugehen wäre.
2. Sind aber die Begriffe der Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeld- und der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht deckungsgleich, ist bei einer Klage des Versicherungsnehmers gegen den BU-Versicherer eine Streitverkündung gegenüber dem Krankentagegeldversicherer mangels Vorliegen der Voraussetzungen des 72 Abs. 1 ZPO unwirksam.
Grundlage eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs ist eine Unsicherheit über die Berufsunfähigkeit
OLG Hamm
1. Grundlage eines Abfindungsvergleichs ist eine Unsicherheit über die (streitige) Berufsunfähigkeit, nicht die streitige Berufsunfähigkeit selbst.
2. Ein in einem Anwaltsprozess (und somit - von den Prozessbevollmächtigten) geschlossener Prozessvergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil eine Partei bei Abschluss des Vergleichs vorübergehend geschäftsunfähig war. Dieser Umstand begründet auch kein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB.
Arglistige Täuschung bei Nichtangabe von Gastroskopien, Coloskopien und „Muskelverspannungen"
LG Bad Kreuznach
1. Arglistig täuscht ein Versicherungsnehmer, wenn er zeitlich näher zur Antragstellung liegende Beschwerden und Behandlungen im Magen-/Darmbereich, insb. eine Gastroskopie sowie eine Coloskopie, im Antrag nicht erwähnt, hingegen aber eine lange zurückliegende Schnittverletzung und Leistenbruchoperation angibt. Wer derart unangenehme Untersuchungen durchführen lässt, geht regelmäßig davon aus, dass seine Beschwerden den Harmlosigkeitsgrad etwa einer Erkältungskrankheit bei weitem übersteigen.
2. Auf die Frage im Antragsformular nach zurückliegenden „Beschwerden" sind auch schmerzhafte „Muskelverspannungen" anzugeben. Es ist alleine Sache des Versicherers, ob er diese Beschwerden als versicherungsrelevantes Krankheitsbild werten will oder nicht.
Grad der Behinderung ist nicht gleichzusetzen mit dem Grad der Berufsunfähigkeit
LG Koblenz
Für die Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit ist es unerheblich, dass der Versicherungsnehmer über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 verfügt, denn hieraus ergibt sich nicht auch die Berufsunfähigkeit. Die Feststellungen in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der gesetzlichen Rentenversicherung und die Ergebnisse in diesem Verfahren haben keine Bindungswirkung für die Entscheidung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Keine Zurechnung von außerhalb des Auftrags des Versicherers erlangten Wissens (hier: Vorbehandlungen) des vom Versicherer zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes
BGH
Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2001, IV ZR 254/00, VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht.
Verweisungsberuf darf nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, als sie beim Versicherungsnehmer nach seiner Ausbildung und Erfahrung zu erwarten und bereits vorhanden sind
OLG Karlsruhe
1. Ein selbstständiger Elektromeister mit Realschulabschluss muss sich nicht auf den Beruf eines Projektleiters „Elektrotechnik" verweisen lassen.
2. Ein Verweisungsberuf darf nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, als sie beim Versicherungsnehmer nach seiner Ausbildung und Erfahrung zu erwarten sind.
3. Zukünftige Kenntnisse, die sich der Versicherungsnehmer im Wege einer Umschulung oder weiteren Fortbildung noch verschaffen könnte, sind nicht zu berücksichtigen, da es für die Frage des Verweisungsberufs in erster Linie auf den Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls ankommt.
4. Einem vor Eintritt des Versicherungsfalls selbstständig tätigen Versicherungsnehmer ist angesichts seiner Ausbildung und Erfahrung in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld nicht zuzumuten, in einem kleineren - auch mittelständigen - Betrieb im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Denn die unternehmerischen und gestaltenden Tätigkeiten in einem kleineren Betrieb werden maßgeblich vom Betriebsinhaber wahrgenommen, so dass dieser Verweisungsberuf gegenüber der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers keinen gleichwertigen, als erfolgreich anzusehenden, beruflichen Lebensweg darstellen würde.
Wirksamkeit einer Erwerbsunfähigkeitsklasel - Beweislast für eine angeblich mündlich vereinbarte Berufsunfähigkeitsklausel liegt beim Versicherungsnehmer
OLG Celle
1. Wird im Antrag für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von der Versicherungsnehmerin (36jährige Hausfrau ohne Schulausbildung) die Rubrik "Mit Vereinbarung der Erwerbsunfähigkeitsklausel bin ich einverstanden" angekreuzt und in einer Anlage zum Antrag die Klausel inhaltlich erörtert, so steht ihr kein Leistungsanspruch zu, wenn sie zwar in dem erstmals nach Antragstellung ausgeübten Beruf als Tischlerin zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, eine Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht gegeben ist.
2. Behauptet der Versicherungsnehmer, mündlich sei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten ausdrücklich eine reine Berufsunfähigkeitsversicherung für eine Hausfrau vereinbart worden, so trifft ihn für eine derartige mündliche Antragsergänzung die Darlegungs und Beweislast. Dem stehen auch die Grundsätze der Wissenszurechnung des Versicherers ("Auge-und-Ohr-Rechtsprechung") nicht entgegen.
3. Die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel ist grundsätzlich mit § 307 BGB vereinbar.
Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts
OVG Münster
Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nicht auf Tätigkeiten vor Gericht beschränkt. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, vor Gericht aufzutreten und mit mehr als 2 Gesprächspartnern gleichzeitig zu kommunizieren, begründet daher nicht automatisch seine Berufsunfähigkeit.
Arglistige Täuschung über die Höhe des Bruttojahreseinkommens
OLG Karlsruhe
1. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, wenn eine selbstständige Friseurmeisterin die Antragsfrage nach dem Bruttojahreseinkommen so versteht, dass aus ihrer Sicht das anzugeben war, was aus ihrer Arbeitsleistung brutto zugeflossen ist, d. h. sie den von ihr persönlich erwirtschafteten Umsatz anzugeben hat. Bei einem Gesamtumsatz ihres Betriebes mit 5 Mitarbeiterin von 242.000,00 bzw. 272.000,00 DM ist die Angabe eines mit 100.000,00 DM bezifferten „Einkommen" statt eines tatsächlich von ihr selbst erzielten betrieblichen Gewinns von ca. 25.000,00 DM plausibel.
2. Bei einem Friseurbetrieb mit weniger als 10 Vollzeit- und Teilzeitkräften ist die zu 60 % berufsunfähige Inhaberin mit einer halbschichtig zumutbaren Tätigkeit als Rezeptionistin weder ausgelastet noch angemessen beschäftigt.
Zeitpunkt der Kenntniserlangung eines zum Rücktritt und zur Anfechtung berechtigenden Umstands
OLG Hamm
Teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf entsprechende Nachfrage mit, dass er an einem bestimmten Tage das letzte Mal gearbeitet hat und dass das Arbeitsverhältnis auch an diesem Tage arbeitgeberseitig gekündigt wurde, so erhält der Versicherer mit Zugang dieser Mitteilung Kenntnis von dem - bei Beantragung verschwiegenen und u.U. zum Rücktritt und zur Anfechtung berechtigenden - Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Damit werden auch die Fristen nach § 20 Abs. 1 VVG a.F. und § 124 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
Unwiderlegliche Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Beamtenklausel
OLG Karlsruhe
Die Klausel „für Beamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Widerruf oder auf Probe gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit" enthält eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähigkeit bei gekündigtem Arbeitsverhältnis
OLG Hamm
1. Auch ein gekündigtes Arbeitsverhältnis stellt die maßgebliche „zuletzt ausgeübte Tätigkeit" in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dar.
2. Auch wenn das Krankheitsbild maßgeblich durch den Wegfall des beruflichen Umfeldes geprägt wird, tritt die Berufsunfähigkeit „infolge" Krankheit ein.
Antrag im selbständigen Beweisverfahren wahrt die Ausschlussfrist des § 12 III VVG a.F. nicht
LG Koblenz
1. Ein Antrag im selbständigen Beweisverfahren ist nicht geeignet, die Ausschlussfrist des § 12 III VVG zu wahren.
2. Da die Frist des § 12 III VVG eine gesetzliche Ausschlussfrist ist, kommt eine Hemmung ihres Ablaufs nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht in Betracht.
3. Der Versicherer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich im selbständigen Beweisverfahren in der Sache äußert und erst im anschließenden Klageverfahren auf das Verstreichen der Frist hinweist.
Unzulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahren bei streitigem Tätigkeitsbild
LG Marburg
Ein Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist zumindest dann unzulässig, wenn die zugrunde zu legende und anzuknüpfende Tätigkeit des Versicherten streitig ist.
Fristlose Kündigung eines BUZ-Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund
OLG Saarbrücken
1. Die Rechtsprechung, die eine fristlose Kündigung eines Vertrages über eine private Krankenversicherung zulässt, ist auf die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne weiteres übertragbar. Falsche Angaben zu dem vor dem behaupteten Versicherungsfall zuletzt ausgeübten Beruf stellen in der Regel keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
2. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit muss der Versicherungsnehmer nicht von sich aus anzeigen.
3. Eine auch dauernd gedrückte Stimmungslage - Dysthymie - lässt nicht allein schon auf eine relevante Einschränkung der Berufsunfähigkeit schließen.
4. Hat ein von dem Versicherungsnehmer aufgesuchter Psychotherapeut während der längeren Dauer einer Behandlung keinerlei Befunde erhoben, sondern eine Diagnose gestellt, deren empirische Hintergründe er nicht zu erläutern vermag, so können seine Angaben der Feststellung einer Erkrankung nicht zugrunde gelegt werden.
Zur Verwertbarkeit eines von einem Detektiv aufgenommenen Videos zum Nachweis der Ausübung der beruflichen Tätigkeit
OLG Saarbrücken
Es bleibt offen, ob ein von einem Detektiv aufgenommenes Video von der wieder aufgenommenen Berufstätigkeit eines Berufsunfähigkeit betreibenden Versicherungsnehmers verwertet werden darf (hierzu aber: OLG Köln NJW 2005, 2997).
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Arbeitgebers bei (Gruppen-) Berufsunfähigkeits-versicherung
OLG Hamm
1. Beantragt ein Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) eine (Gruppen-) Berufsunfähigkeitsversicherung für seinen Arbeitnehmer (als Versicherter) und erklärt der Arbeitgeber auf eine entsprechende Frage des Versicherers, dass der Arbeitnehmer nach Kenntnis des Arbeitgebers "gesund" sei, kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 ff. VVG a.F. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein.
2. Zur Auslegung einer (vereinfachten) Gesundheitsfrage bei einer Gruppenversicherung.
Es ist fraglich, ob der Versicherungsnehmer zur Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden verpflichtet ist
LG Dortmund
1. Zu den vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erteilenden sachdienlichen Auskünfte gehören nach § 8 BBUZ nicht nur mündliche Auskünfte. Eine derartige Einschränkung lässt sich § 8 Abs. 2 BBUZ nicht entnehmen. Unter die Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 2 BBUZ gehört auch die Überlassung von Unterlagen. Denn bei einer Auskunft handelt es sich um die Erteilung von Informationen.
2. Mit dem Begriff Auskunft in § 8 Abs. 2 BBUZ ist aber nichts darüber gesagt, ob diese Auskunft von der versicherten Person selbst stammen muss oder ob es sich auch um eine Information Dritter (hier: Finanzamt) handeln kann. Der Regelung in § 10 BBUZ vermag der Versicherungsnehmer jedoch entnehmen, dass er die Auskunft übermitteln muss, weil es sich um eine ihn treffende Verpflichtung handelt. Aus § 10 BBUZ folgt indes nicht, dass die nach § 8 Abs. 2 BBUZ zu erteilende Auskunft auch vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person stammen muss. Danach kann unter die Pflicht zur sachdienlichen Auskunft auch die Überlassung von Unterlagen gehören, die von Dritten erstellt worden sind, im vorliegenden Fall also die Steuerbescheide des Finanzamtes.
3. Allerdings kann der vorstehenden Auslegung die Regelung in § 5 BBUZ entgegenstehen. Denn in dieser Vorschrift werden die Mitwirkungspflichten im Anspruchsfall wie folgt geregelt:
(1) Werden Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen.
a)...
b)...
c)...
d) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.
e)...
(2) Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Veränderung - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen...
Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird demnach erkennen, dass der Versicherer in § 5 Abs. 2 zwischen notwendigen Nachweisen einerseits und zusätzlichen Auskünften und Aufklärungen andererseits unterscheidet, während bei der Mitwirkungsobliegenheit in § 8 Abs. 2 AVB nur die sachlichen Auskünfte erwähnt werden. Daraus könnte der verständige Versicherungsnehmer schließen, dass die Erteilung notwendiger Nachweise von der Mitwirkungsobliegenheit in § 8 Abs. 2 AVB nicht erfasst ist, diese sich vielmehr auf Auskünfte beschränkt, die von der versicherten Person selbst stammen.
Wären die Bedingungen in ihrer Auslegung unklar, weil beide der genannten Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, käme nach der Unklarheitenregelung die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsmöglichkeit zum Tragen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht bei diversen Arztbesuchen
OLG Celle
1. Auf die Frage nach Beschwerden, Krankheiten oder Störungen hat der Versicherungsnehmer auch psychische Störungen, gegebenenfalls mit somatischen Nebenwirkungen, anzugeben.
2. Der Versicherungsnehmer kann von einer nicht anzeigepflichtigen Bagatellerkrankung nicht ausgehen, wenn er häufiger (hier: 11 Mal in ca. 4 Jahren) wegen körperlicher Beschwerden den Arzt aufgesucht hat, auch wenn ärztlicherseits für seine Schmerzen keine eindeutige körperliche Ursache festgestellt werden konnte.
3. In der Berufsunfähigkeitsversicherung sind multiple Beschwerden des Bewegungsapparates mit überlagernden psychischen Problemen, zu denen der Versicherungsnehmer mehrfach einen Arzt aufsuchte, für einen Kraftfahrer, der Auslieferungsfahrten mit dem Tragen schwerer Gegenstände vornimmt, ein offenkundiger gefahrerheblicher Umstand.
4. Der Versicherungsnehmer kann seiner Darlegungslast „ein Umstand sei nicht gefahrerheblich" schon durch eine entsprechende pauschale Behauptung nachkommen, so dass dann der Versicherer substantiiert vorzutragen hat, von welchen Grundsätzen er bei einer Risikoprüfung des Antrags des Versicherungsnehmers ausgegangen ist. Diese Vortragslast trifft den Versicherer aber nur dann, wenn die Gefahrerheblichkeit eines vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Umstandes nicht auf der Hand liegt.
Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 VVG bei Vorliegen eines aufsichtsrechtlich genehmigten Muster-Geschäft
OLG Karlsruhe
1. Zur Auslegung einer Versicherungsantrags für eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der die Rubriken „Versicherungsdauer" „Beitragszahlungsdauer" und „Leistungsdauer BUZ" enthält.
2. Wird in einem Versicherungsschein zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein früheres Leistungsende festgelegt als im Versicherungsvertrag selbst, so wird die Vereinbarung im Versicherungsschein nur Inhalt des Versicherungsvertrages, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Übersendung durch eine besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf die Abweichung hinweist.
3. Zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 VVG bei Vorliegen eines aufsichtsrechtlich genehmigten Muster-Geschäftsplans.
Juristisch und versicherungstechnisch unbedarfter Versicherungsnehmer darf auf die Richtigkeit der Angaben des Agenten vertrauen, dass eine mündlich genannte Erkrankung nicht im Antragsformular angegeben werden muss
OLG Brandenburg
Als Verbraucher, der weder über eine juristische Ausbildung verfügte noch im Bereich der Versicherungswirtschaft tätig ist, darf sich ein Versicherungsnehmer grundsätzlich damit begnügen, alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben gegenüber dem Versicherungsagenten gemacht zu haben, der das Formular ausfüllte, und auf dessen Erklärungen dazu, ob Umstände in den Antrag aufgenommen werden müssen, vertrauen.
Keine Leistungsfreiheit bei vorsätzlichem Verneinen der Frage nach dem Bestehen einer anderen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
OLG München
1. Verneint der Versicherungsnehmer beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, dass er über eine weitere Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer verfügt, muss dies nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung selbst dann nicht stets zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen , wenn diese Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte.
2. Eine derartige Obliegenheitsverletzung ist war zwar generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; sie ist aber subjektiv nicht von einigem Gewicht. Es handelt sich - bei lang zurückliegenden Verträgen - um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen hat.
Arglistige Täuschung bei Verschweigen einer chronischen Bluthochdruckerkrankung
OLG Brandenburg
1.Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG a.F. -anfechten, wenn er, insbesondere bei der Antragstellung vom Versicherungsnehmer durch Verschweigen unter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 VVG a.F., arglistig über erhebliche Gefahrumstände getäuscht worden ist.
2. In der Personenversicherung gilt bei Verschweigen einer chronischen, über Jahre hinweg medikamentös behandelten Bluthochdruckerkrankung in der Regel indiziell die Arglist des Versicherungsnehmers als erwiesen. Dies gilt ums mehr, wenn in dem Antragsformular explizit nach dem Bestehen von Bluthochdruck gefragt wurde.
Versicherer trägt Beweislast, dass Versicherungsnehmer den Agenten bei Antragstellung nicht vollständig informiert hat
OLG Saarbrücken
Sind die im Antragsformular gestellten Fragen objektiv falsch beantwortet, trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer den Agenten bei Antragstellung nur unzureichend informiert und mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat.
Keine arglistige Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer den Agenten beim ersten Antrag mündlich auf eine Erkrankung hingewiesen hat und diesen Hinweis in einem kurze Zeit darauf wegen Mängel des ersten Antrags erforderlichen zweiten Antrag nicht wiederholt hat
OLG Brandenburg
1.Allein ein schriftlich unzutreffend ausgefüllte Antrag erbringt noch nicht den dem Versicherer obliegenden Beweis für die falsche Beantwortung der im Formular stehenden Fragen, wenn es der Versicherungsagent übernommen hat, das Formular eines Versicherungsantrags für den Antragsteller auszufüllen und der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, der Versicherungsnehmer habe den Agenten mündlich zutreffend informiert; in einem solchen Falle muss vielmehr der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen vom Antragsteller tatsächlich so wie niedergelegt beantwortet worden sind. Dies beruht auf der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, wonach alles, was dem Versicherungsagenten - außer im rein privaten Bereich - mitgeteilt wurde, auch zur Kenntnis des Versicherers gelangt ist
2. Einer solchen Kenntnisnahme steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer das von dem Agenten - objektiv unzutreffend - ausgefüllte Formular eigenhändig unterzeichnet hat. Ebenso wenig geht die vom Versicherer bereits erlangte Kenntnis verloren, wenn der Versicherungsnehmer auf Bitten des Agenten kurz darauf ein weiteres Antragsformular selbst ausfüllt und unterschreibt, ohne darin die Vorerkrankung zu erwähnen.
Kein Vorrang der Zeugenaussage des Außendienstmitarbeiters gegenüber der Anhörung des Versicherungsnehmers als Partei bei strittigem Inhalt des Antragsgesprächs
OLG Brandenburg
1. Der Versicherer hat den Beweis einer objektiven Falschbeantwortung dann nicht erbracht, wenn nach den sich widersprechende Aussagen des Außendienstmitarbeiters und der klagenden Partei keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, der Zeugenaussage des Außendienstmitarbeiters mehr Glauben zu schenken als dem Ergebnis der Parteianhörung.
2. Kann ein Versicherungsvertreter sich zwar noch an das Vermittlungsgeschäft als solches erinnern, hat er aber keine positive Erinnerung mehr daran, welche Angaben seinerzeit tatsächlich zu den Gesundheitsfragen gemacht worden sind kann der Schluß auch dadurch geführt werden, dass der Versicherungsvertreter erklärt, dass seine übliche Verfahrensweise darin bestanden habe, die Formulare stets nach den Kundenangaben vollständig und richtig auszufüllen und keine Mitteilungen über Vorerkrankungen als unwichtig zurückzuweisen.
3. Allerdings handelt es sich bei solchen Schlussfolgerungen von Zeugen im Kern lediglich um ein Indiz, das in die Gesamtwürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einfließt. Selbst wenn die Aussage des Außendienstmitarbeiters glaubhaft ist, bleibt zu berücksichtigen, dass der Außendienstmitarbeiter ebenso wenig wie die Partei gänzlich frei von Eigeninteressen ist. Dabei mag sein Provisionsinteresse keineswegs in der Weise berührt worden sein, dass er befürchtete, der Vertragsabschluss könne scheitern und er selbst werde leer ausgehen. Allerdings war ein Antrag ohne Angabe von Vorerkrankungen gewiss einfacher abzuwickeln.
4. Aus diesen Umständen folgt zwar keineswegs, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung die Unwahrheit bekundet hat. Seiner Aussage kann aber nicht schon deshalb ein höherer Wert zugemessen werden als den Bekundungen der Partei, weil es sich um einen Dritten handelt.
5.Einer förmlichen Parteivernehmung der - nicht beweisbelasteten - Partei bedarf es nicht. Auch sie hätte mit einer Strafverfolgung zu rechnen, wenn sie durch unwahren Vortrag ein ihr günstiges Urteil erstreitet, und zwar wegen Prozessbetruges.
Pflicht des selbständig tätigen Versicherungsnehmers zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen
LG Koblenz
Ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers aussagekräftige betriebswirtschaftliche Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Einkommenssteuererklärungen) beizubringen, die den Versicherer in die Lage versetzen, zum einen die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes, zum anderen aber auch die Höhe des erzielten Einkommens beurteilen zu können. Denn nur so kann geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie dem Versicherungsnehmer eine Umorganisation des Unternehmens möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist und ob ihm trotz der behaupteten Erkrankungen noch ein ausreichendes Betätigungsfeld verbleibt.
Rücktrittsrecht des Versicherers wegen Verschweigens der Erkrankung des versicherten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
OLG Hamm
1. Beantragt ein Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) eine (Gruppen-) Berufsunfähigkeitsversicherung für seinen Arbeitnehmer (als Versicherter) und erklärt der Arbeitgeber auf eine entsprechende Frage des Versicherers, dass der Arbeitnehmer nach Kenntnis des Arbeitgebers „gesund" sei, kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 ff. VVG a. F. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein.
2. Zur Auslegung einer „vereinfachten" Gesundheitsfrage bei einer Gruppenversicherung.
Auskunftsobliegenheit zur Hereingabe betriebswirtschaftlicher Unterlagen
OLG Köln
Zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit (einschließlich der Frage einer zumutbaren Umorganisation) kann der Versicherer von einem selbstständig tätigen Versicherungsnehmer die Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen verlangen. So lange der Versicherungsnehmer dem Versicherer diese nicht zugänglich macht, ist dieser zur Prüfung seiner Leistungspflicht nicht in der Lage.
Urteile aus dem Jahr 2008
Ein vereinbarter Leistungsausschluss bezüglich der Sehminderung (irgend) eines Auges führt im Rahmen der Leistungsprüfung zur Unterstellung der Vollsichtigkeit dieses Auges
LG Düsseldorf
Haben die Parteien eine Ausschlussklausel vereinbart, wonach Sehminderungen eines Auges „gleich welchen Grades und medizinisch nachweisbare Folgen eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen unberücksichtigt bleiben", ist bei Prüfung eines Leistungsfalls die Vollsichtigkeit desjenigen Auges zu unterstellen, welches von der Ausschlussklausel erfasst ist.
Leistungseinstellung nach Ablauf des befristeten Leistungsanerkenntnisses
OLG Karlsruhe
Gibt der Versicherer lediglich ein befristetes Leistungsanerkenntnis gemäß § 5 Abs. 2 BUZ ab, kann er den Einschränkungen des § 7 BUZ unterliegen, wenn er sich eine unzulässig lange Frist eingeräumt hat oder nach Fristablauf weitere Leistungen ohne Vorbehalt erbringt. Erwirkt der Versicherungsnehmer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit neue Kenntnisse, die ihn zur Ausübung einer Verweisungstätigkeit befähigen, findet aber keinen Arbeitsplatz, kann der Versicherer seine Leistung einstellen, wenn der Versicherungsnehmer die Ausbildung in seinem früheren Beruf noch nicht abgeschlossen hat.
Streitwert einer Feststellungsklage zum Fortbestand einer Berufsunfähigkeits- versicherung
OLG Celle
Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung des Fortbestands einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bemisst sich, wenn er unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls oder kumulativ neben einer Leistung bzw. Feststellung der Leistungspflicht gerichteten Klage gestellt wird, nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie abzüglich eines Feststellungsabschlages von 80 %.
Bei zwei sich widersprechenden Gutachten zum Grad der Berufsunfähigkeit darf das Gericht nicht ohne logische Begründung den von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten folgen
BGH
Bei der Vorlage eines medizinischen Gutachtens einer Partei, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung „seinem" Sachverständigen den Vorzug gibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn er dabei der Gegenseite keine Gelegenheit zur Erwiderung einräumt und keine eigene Sachkunde erkennen lässt, die den Gutachterstreit beilegen könnte.
Keine Verpflichtung zur Betriebsumorganisation einer Inhaberin einer kleinen Speisegaststätte
OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat
1. Zur Nachfrageobliegenheit bei Angabe einer nach einer Arthroskopie ausgeheilten Kniegelenkerkrankung.
2. Der mitarbeitende Betriebsinhaber hat vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden . Denn der "Beruf" des Betriebsinhabers wird wesentlich durch das ihm zukommende Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern geprägt, das auch die Möglichkeit der Umverteilung der Arbeit einschließt. Er übt daher seinen Beruf grundsätzlich auch dann noch aus, wenn er eine bisher ihm vorbehaltene Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen kann, er statt dessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung auszuüben und - sei es im Wege der Umorganisation der Arbeit - zu übernehmen in der Lage ist. (BGH, Urt. v. 12.06.1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 [1092]; Senat, Urt. v. 19.11.2003 - 5 U 168/00-11 - VersR 2004, 1401 [1403]).
3. Die Möglichkeit zur Umorganisation des Betriebs steht der Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit aber nur dann entgegen, wenn sie dem Betriebsinhaber im Einzelfall auch zugemutet werden kann. Hiervon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn er, etwa aufgrund der Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte, auf Dauer ins Gewicht fallende Einkommenseinbußen zu befürchten hätte (BGH, Urt. v. 12.06.1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 [1092]). Darüber hinaus muss dem mitarbeitenden Betriebsinhaber nach Durchführung der Umorganisation noch ein adäquater Arbeitsplatz im Sinne einer "vernünftigen Arbeit" im Unternehmen verbleiben (OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.11.2003 - 5 U 168/00-11 - VersR 2004, 1401 [1403]; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 2 BUZ Rn. 20 m.w.N.).
4. Diese Kriterien beanspruchen im Grundsatz auch für Kleinbetriebe Geltung. Allerdings werden sich bei einer Verteilung der anfallenden Arbeit auf wenige Personen die Möglichkeiten zur Umverteilung der Aufgabenbereiche regelmäßig in engen Grenzen halten und wird dem Betriebsinhaber, der die von ihm bisher übernommenen Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kann, bei einer Übertragung auf Dritte oftmals kein ausreichendes eigenes Einsatzgebiet mehr verbleiben. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird in diesen Fällen eine Umorganisation, insbesondere wenn sie die Einstellung zusätzlichen Personals erfordert, schnell die Schwelle dessen, was noch sinnvoll und zumutbar ist, erreichen (vgl. dazu etwa KG, VersR 2003, 491 [492]; OLG Koblenz, VersR 2002, 469 [471]).
5. Es ist nicht anzunehmen, dass bei einer Gastwirtin, die nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund einer bestehenden Gonarthrose nur noch zur Ausübung leichter, überwiegend im Sitzen zu verrichtender Tätigkeiten in der Lage ist, nach einer Umorganisation überhaupt noch ein sinnvolles Einsatzgebiet in ihrer Gaststätte bestehen würde. Als mögliche Tätigkeitsfelder würden im Wesentlichen solche im Verwaltungsbereich der Gaststätte, zum Beispiel die Buchhaltung oder die Erledigung von Bankgeschäften, verbleiben. Es liegt auf der Hand, dass diese Arbeiten in einem kleineren Gaststättenbetrieb nur einen geringen Umfang ausmachen, der im Normalfall 50 % der Gesamttätigkeit des Betriebsinhabers nicht erreicht. Anhaltspunkte, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind von dem Versicherer nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich. Damit könnte die Klägerin in der Gaststätte letztlich nur noch einer "Verlegenheitsbeschäftigung" nachgehen. Auf eine solche muss sie sich nicht verweisen lassen.
6. Abgesehen davon kann der Versicherungsnehmerin eine Umorganisation ihres Betriebes auch wirtschaftlich nicht zugemutet werden, da sich in jedem Fall zusätzliche Personalkosten, die den Betriebsgewinn und damit das Einkommen der Klägerin schmälern, ergeben. Ohne Bedeutung bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungsnehmerin ihren Angaben zufolge nach ihrem Ausscheiden aus dem Servicebereich die Gaststätte unter Einsatz einer weiteren Bedienkraft zunächst tatsächlich weitergeführt hat. Zu einem solchen wirtschaftlich nachteiligen Verhalten war sie nach dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet.
7. Ein weiterer - erheblicher - wirtschaftlicher Nachteil einer Umorganisation ist darüber hinaus in der Inhaberbezogenheit des Gaststättenbetriebes der Klägerin begründet, wenn erwiesen ist, dass die Gäste vor allem deshalb in die Gaststätte kommen, weil sie das Gespräch mit dem Inhaber - der Versicherungsnehmerin - suchten. Sofern dieser nicht anwesend sei - gleichsam nicht "hinter der Theke stehe" -, blieben über kurz oder lang auch die Gäste aus. Diese Ausführungen erscheinen dem Senat plausibel, solange es sich nicht um eine Gaststätten mit überwiegender Laufkundschaft handelt, zum Beispiel an Bahnhöfen oder Durchgangsstraßen. Im konkreten Fall ist der Senat davon überzeugt, dass bei einer Übertragung der bislang von der Versicherungsnehmerin persönlich ausgeübten Tätigkeiten auf angestelltes Personal weitere, über die zusätzlichen Personalkosten hinausgehende wirtschaftliche Einbußen zu besorgen sind, die die Versicherungsnehmerin nicht hinzunehmen braucht.
Erfüllungshaftung bei Agentenzusicherung vor Versicherungsabschluss
OLG Koblenz 10. Zivilsenat
Erklärt der Versicherungsagent vor Vertragsabschluss, dass Berufsunfähigkeitsleistungen bereits bei Feuerwehrdienstuntauglichkeit und nicht erst, wie in den AVB vorgesehen, bei Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit erbracht werden, begründet dies einen Erfüllungsanspruch des Versicherungsnehmers nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungshaftung.
Zur Bedeutung eines Durchstreichens eines Antwortfelds im Versicherungsantrag
OLG Koblenz 10. Zivilsenat
Das Durchstreichen eines Antwortfelds im Versicherungsantrag (hier: Frage nach Beantragung oder Abschluss anderer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen in den letzten fünf Jahren) kann nach den Umständen des Falls als Verneinung der betreffenden Frage - und nicht als offene Nichtbeantwortung - zu verstehen und damit arglistige Täuschung sein.
Die nicht auszuschließende Möglichkeit von Erkrankungen bzw. Verdachtsdiagnosen genügt nicht für die Annahme einer Berufsunfähigkeit
OLG Frankfurt
1. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis dass er infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich zu mindestens 50% außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
2. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn ein eingeholtes orthopädisches Gutachten weder die geklagten Beschwerden (Hier: Schmerzen im Bereich der Beine, Schmerzen im Bereich der linken Hand, Bewegungsstörung beider Hände, Instabilitätsgefühle mit dem linken oberen Sprunggelenk sowie diffuses Körperkribbeln) noch relevanten Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane feststellen konnte und auch ein zusätzlich eingeholtes neurologisches Gutachten keine Krankheitssymptome feststellt und nur die Möglichkeit einer psychosomatischen oder neurotischen Gesundheitsstörung nicht mit Sicherheit ausschließen kann.
3. Dieses Beweisergebnis ist angesichts der Beweislastverteilung zulasten des Klägers zu berücksichtigen. Die nicht auszuschließende Möglichkeit von Erkrankungen - Verdachtsdiagnose -, die eine Berufsunfähigkeit zu begründen geeignet sind, genügt als ausreichende Wahrscheinlichkeit nicht (OLG Koblenz r + s 2003, 337). Wenigstens 80-90 %ige Sicherheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist erforderlich.
4. Ein Symptomvalidierungstest zum Nachweis von Simulation/Aggravation ist nicht angebracht, wenn die Feststellungen der Gutachter eindeutig sind.
Tipp: Die Entscheidung befasst sich recht ausführlich mit der immer wieder vorkommenden Problematik der Aggravation und Simulation bei nicht positiv nachweisbarem Krankheitsbild.
Verzug des Versicherers bei einer Leistungsverweigerung aufgrund eines schuldhaft falschen Sachverständigengutachtens
OLG Koblenz
1. Der Versicherer gerät mit geschuldeten Rentenleistungen in Verzug, wenn seine Leistungsablehnung auf einem von ihm eingeholten, wissenschaftlich unvertretbaren und schuldhaft falschen Sachverständigengutachten beruht. Er muss sich die Leistungen des Gutachters nach § 278 BGB zurechnen lassen.
2. Darüber hinaus liegt ein entschuldigender Rechtsirrtum nicht vor, wenn die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen erhebliche, nicht ohne Weiteres auszuräumende Widersprüche aufweist.
Bei einem streitigen Tätigkeitsbild ist das selbstständige Beweisverfahren unzulässig
OLG Köln
1. Die Beantragung des selbstständigen Beweisverfahrens wahrt die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht.
2. Kann der Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG angenommen werden, fehlt ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.
3. Bei einem streitigen Tätigkeitsbild besteht im selbstständigen Beweisverfahren keine Möglichkeit zur vorherigen Klärung der Anknüpfungstatsachen durch Zeugenvernehmung. Deshalb ist dieses Verfahren dann im Hinblick auf eine außerprozessuale Streitbeilegung ungeeignet.
Der Agent ist bei einem vom Versicherungsnehmer angegebenen leichten Druck im Kopfbereich bei gleichzeitig verneinter Arztkonsultation nicht zu Rückfragen verpflichtet
OLG Oldenburg
Erklärt ein Versicherungsnehmer dem Agenten beim Durchgehen der Gesundheitsfragen, er leide unter einem leichten Druck im Kopfbereich, und verneint er zugleich eine ärztliche Untersuchung und Behandlung in den letzten 5 Jahren, so besteht für den Agenten kein Anlass für Rückfragen.
Eine Einkommenseinbuße von 20 % eines Selbstständigen ist nach einer Umorganisation des Betriebs zumutbar
LG Frankenthal
Eine Einkommenseinbuße von 20 % ist noch keine auf Dauer ins Gewicht fallende Einkommenseinbuße im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zum Umorganisation des Betriebs eines Selbstständigen.
Zur Nachvollziehbarkeit der Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren muss nur eine Gegenüberstellung der Veränderungen dargestellt werden
OLG Koblenz
1. Im Nachprüfungsverfahren bedarf es einer Veränderung der Umstände, wie sie dem Anerkenntnis zugrunde zu legen waren, gegenüber dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt.
2. Die Nachvollziehbarkeit der Einstellungsmitteilung im Rahmen des § 7 BB-BUZ erfordert keine Darstellung, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherte ursprünglich nicht und nunmehr doch wieder ausführen kann.
BUZ-Leistungen im Wege der einstweiligen Verfügung nur bei Existenzgefährdung
OLG Karlsruhe
Stellt der Versicherer im Nachprüfungsverfahren die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein, kann der Versicherungsnehmer eine vorläufige Zahlung im Wege der einstweiligen Verfügung erwirken. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und einer Existenzgefährdung als Verfügungsgrund.
Für die Frage der Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden ist allein auf das bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen
OLG Dresden
Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen „Beruf" auszuüben, ist alleine auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen. Auf die Dauer der Ausbildung vor Eintritt des Versicherungsfalles kommt es nicht an.
Die Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren muss eine Darstellung der Auswirkungen des zu verbesserten Gesundheitszustandes auf die Berufsausübung enthalten
OLG Karlsruhe
Eine wirksame Mitteilung im Nachprüfungsverfahren über die Leistungseinstellung setzt jedenfalls bei fortdauernder Erkrankung voraus, dass nachvollziehbar dargelegt wird, welche Auswirkungen die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten auf dessen Fähigkeiten zur Berufsausübung hat.
Keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Durchführung einer psychiatrischen Therapie
OLG Saarbrücken
1. Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem BUZ-Versicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen.
2. Enthält der Versicherungsvertrag keine - dem § 4 BBUZ entsprechende - Obliegenheit zur Befolgung die Heilung fördernde oder die Berufsunfähigkeit mindernde ärztliche Anordnung, so trifft den Versicherungsnehmer keine solche - ungeschriebene - Obliegenheit.
3. Die Aufnahme eines einmaligen Kontakts eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes mit dem Versicherungsnehmer ist weder vertragswidrig noch stellt sie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Berufsunfähigkeit bei schwerer Persönlichkeitsstörung
LG München
Ist eun im Kapitalhandel mit Banken, Versicherungen und Pensionsfonds als Vermittler tätige Versicherungsnehmer aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und zwanghaften Zügen in seinem Abstraktionsvermögen und seiner Konzentration so beeinträchtigt, dass er den hohen Anforderungen seiner Tätigkeit zu 50 % nicht mehr gewachsen ist, so ist von einer Berufsunfähigkeit auszugehen.
Verpflichtung zur Nachfrage des Versicherers nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Unvollständigkeit der Gesundheitsangaben
OLG Oldenburg
1. Nicht jede vermeintliche Unklarheit löst die Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers aus. Vielmehr muss die Unvollständigkeit der Angaben so evident sein, dass sich dem Versicherer Zweifel und die Notwendigkeit aufdrängen, zur Abrundung seiner noch unzulänglichen Kenntnisse rückfragen zu müssen
2. Daran fehlt es, wenn der Agent aus der Erklärung des Versicherungsnehmers keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen konnte, die auf für die Risikoprüfung bedeutsame Beschwerden der Klägerin hindeuten konnten.
3. Gibt der Versicherungsnehmer dem Agenten beim Durchgehen der Gesundheitsfragen an, er leide unter einem leichten Druck im Kopfbereich und verneint er zugleich eine ärztliche Untersuchung und Behandlung in den letzten 5 Jahren, so besteht für den Agenten kein Anlass zu Rückfragen, da er davon ausgehen konnte, dass dem von der Klägerin geäußerten Druckgefühl kein Krankheitswert zukommt und dieses mithin einen gefahrerheblichen Umstand nicht darstellt.
Einkommensminderung von 24% nach Betriebsumorganisation ist jedenfalls bei niedrigem Einkommen (weniger als 1.000 €) unzumutbar
LG Dortmund
1. Grundsätzlich kann der Berufsunfähigkeitsversicherer im bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahren einem selbständig Berufstätigen eine nach dem Leistungsanerkenntnis eröffnete und wahrgenommene Umorganisation des Geschäftsbetriebes entgegenhalten.
2. Eine Einkommensminderung um ca. 24 % wahrt bei einem durchschnittlichen Einkommen von weniger als 1000 € monatlich nicht die Lebensstellung des Versicherten.
Verweisung eines angestellten Kfz-Mechaniker-Meisters auf den konkret ausgeübten Beruf als selbständiger Gebrauchtwagenhändler ist zulässig
OLG Koblenz
Ein früher angestellter Kfz-Mechaniker-Meister kann nach abgeschlossener Umschulung zum Bürokaufmann auf seinen konkret ausgeübten Beruf als selbständiger Gebrauchtwagenhändler verwiesen werden, so dass eine Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt ist.
Arglistanfechtung bei komplettem Durchstreichen des Antwortfeldes für eine Antragsfrage nach anderen BUZ-Verträgen
OLG Koblenz
Aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers enthält das Durchstreichen aller Antwortmöglichkeiten auf eine konkrete Fragestellung im Versicherungsantragsformular die Erklärung "Es gibt zu dieser Frage nichts zu beantworten" in dem Sinne "Diese Fragestellung betrifft mich nicht". Dementsprechend kann das Durchstreichen der Antwortmöglichkeiten auf die Frage nach bestehenden Lebens- oder Berufsunfähigkeits-Versicherungen oder entsprechenden Anträgen aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers nur in dem Sinne gewertet werden, dass der Antragsteller keine derartigen Anträge bei irgendeinem Versicherer gestellt und auch keine derartigen Versicherungen anderweitig abgeschlossen hat. Es liegt damit keine unklare Antwort des Antragstellers vor, die gegebenenfalls zu einer Nachfrage des Versicherers Veranlassung gegeben hätte.
Maßstab der Arbeitszeit bei der Frage der Berufsunfähigkeit
OLG Köln
1. Eine Tätigkeit als selbstständige Friseurmeisterin in einem Umfang von täglich 1 Stunde an 5 Tagen in der Woche stellt einen Beruf im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
2. Die Frage der Berufsunfähigkeit ist daran zu messen, ob die Klägerin außer Stande ist, ihre im Zeitpunkt des behaupteten Eintritts des Versicherungsfalls konkret ausgeübte durchschnittlich tägliche 1-stündige Tätigkeit als selbstständige Friseurmeisterin zu mindestens 50 % auszuüben, d. h. ob sie nicht mehr zu einer Arbeitsleistung von durchschnittlich einer halben Stunde pro Tag in der Lage ist.
3. Unerheblich ist, ob die Klägerin damit begonnen hatte, eine vollschichtige Tätigkeit als selbstständige Friseurmeisterin aufzubauen. Denn die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine „Karriere"-Versicherung, die das Risiko mitabdeckt, eine finanzielle oder sozial bessere Stellung zu erreichen. Versichert ist allein der Status des Versicherungsnehmers.
Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung durch Anamnese
LG Augsburg
1. Anamneseangaben des Versicherungsnehmers in Entlassungsberichten können als Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung dienen.
2. Ein Fehler ist dann ausgeschlossen, wenn es sich um konkrete Angaben zur medizinischen Vorgeschichte handelt, die in zwei unabhängig voneinander in großem zeitlichen Abstand erstellten Entlassungsberichten enthalten sind.
Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
OLG Köln
1. Es fehlt das rechtliche Interesse gemäß § 485 Abs. 2 ZPO zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, wenn einem Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. entgegengehalten werden kann. Diese Frist wahrt das selbständige Beweisverfahren nicht.
2. Anknüpfungstatsachen für ein gerichtliches Sachverständigengutachten sind im Prozess zwingend durch Beweisaufnahme zu schaffen, insbesondere durch eingehende Zeugenvernehmung zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Diese Klärung der Anknüpfungstatsachen durch Zeugenvernehmung ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig. Eine Akzeptanz eines Gutachtens allein auf Vorgaben des Antragstellers ist aber bei bestrittenen Tätigkeitsbehauptungen nicht zu erwarten.
Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden
LG Mainz
1. Welche Tätigkeit bei der Bestimmung des „Berufs" eines Auszubildenden entscheidend ist (konkrete Ausbildungsphase oder Ausbildungsberuf) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Für die Beurteilung der bisherigen Lebensstellung ist auf die prägenden Umstände der vollen Ausübung des angestrebten Ausbildungsberufes abzustellen, wenn der Versicherungsnehmer bereits mehr als zwei Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit absolviert hat.
Einkommensminderung von 28 % unzumutbar
OLG Hamm
Eine Vergleichstätigkeit mit einer Einkommensminderung von 28 % entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung und ist damit nicht mehr zumutbar.
Einkommensverlust von 25% im Verweisberuf ist zumutbar
LG Mainz
1. Ein Vergleichsberuf ist gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.
2 Bloße Karriereaussichten und Aufstiegschancen bei der Bestimmung der Vergleichbarkeit sind nicht maßgeblich.
3. Zu vergleichen ist das Einkommen, das der Versicherte in gesunden Tagen hätte erzielen können mit dem Einkommen, das er mit der Vergleichstätigkeit erzielt.
4. Gleichwertigkeit der Einkommen bedeutet aber nicht Gleichheit in allen Punkten. Maßgebend ist, ob die Einkommensdifferenz die erworbene Lebensstellung entscheidend beeinträchtigt. Dies ist bei einem Einkommensverlust von 25% noch nicht der Fall.
Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
OLG Koblenz 10. Zivilsenat
1. Wegen Eintritts des Versicherungsfalls zurück zu zahlende Prämien, die zunächst bedingungsgemäß bis zur Feststellung des Versicherungsfalls zu zahlen waren, sind nicht zu verzinsen.
2. Der Versicherer gerät mit geschuldeten Rentenleistungen schuldhaft in Verzug, wenn seine Leistungsablehnung auf einem von ihm eingeholten, wissenschaftlich unvertretbaren und schuldhaft falschen Sachverständigengutachten beruht. Er muss sich die Leistung des Gutachters nach § 278 BGB zurechnen lassen. Darüber hinaus liegt ein entschuldigender Rechtsirrtum nicht vor, wenn die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen erhebliche, nicht ohne weiteres auszuräumende Widersprüche aufweisen.
Zur Schlüssigkeit des Klägervorbringens gehört die Darlegung, wie sich die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit konkret auswirken
LG Koblenz
Zur Schlüssigkeit einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gehört eine substantiierte Darlegung des Versicherungsnehmers, inwieweit die von ihm geklagten Beschwerden sich im Einzelnen auf die von ihm zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auswirkt.
Rückfragepflicht des Versicherungsvertreters bei Hinweis auf krankengymnastische Behandlung wegen Rückenschmerzen im Antragsgespräch
LG Koblenz
Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der Gesundheitsfragen den Versicherungsvertreter auf eine krankengymnastische Behandlung wegen Rückenbeschwerden hingewiesen und hat der Versicherungsvertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er Rückenschmerzen nur dann schriftlich in den Antrag aufnehme, wenn diese eine ärztliche Behandlung erforderlich gemacht haben wäre der Versicherungsvertreter gehalten gewesen, im Hinblick auf Intensität etwaiger Behandlungen nachzufragen.
Keine Fälligkeit von Ansprüchen, wenn sich der (angestellte) Versicherungsnehmer trotz mehrfacher Anfrage des Versicherers weigert, Auskunft zum Bruttoeinkommen zu erteilen
LG Koblenz
1. Nicht nur für Selbständige, bei denen die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen zur Höhe des erzielten Einkommens anerkannt ist, sondern auch für abhängig beschäftigte Versicherungsnehmer besteht eine Obliegenheit zum Nachweis des letzten Bruttojahreseinkommens, denn anderenfalls kann der Versicherer die berufliche Tätigkeit nicht vollständig erfassen.
2. Die Klausel in § 4 Abs. 1 c BBUZ verstößt auch nicht gegen die §§ 305c, 307 BGB.
Streitwert für isolierte Klage auf Feststellung des Fortbestandes des BUZ-Vertrages
LG Koblenz
Wird allein die Feststellung begehrt, dass ein Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag nicht durch Rücktritt beendet wurde, sondern fortbesteht, richtet sich der Streitwert nach dem 3,5 fachen Betrag der Rente und der Beitragsbefreiung. Bei ungeklärter Berufsunfähigkeit ist sodann ein Abschlag von 50% vorzunehmen; bei geklärter Berufsunfähigkeit ist ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Versicherungsagent üblicherweise keine mündlichen Angaben im Antragsformular unter den Tisch fallen lässt
OLG Brandenburg
Da der Versicherer dafür beweisbelastet, dass es die vom Versicherungsnehmer behaupteten mündlichen zusätzlichen Angaben nicht gegeben hat, kann dies nicht dadurch umgekehrt werden, dass Versicherungsagenten üblicherweise „relativ selten" etwas „völlig unter dem Tisch fallen" lassen mit der Folge, dass sich daraus ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Versicherungsnehmer ergebe.
Arglist des Versicherungsnehmers wird bei unvollständiger Angabe der Behandlungshäufigkeit wegen desselben Leidens indiziert
OLG Hamburg
1. Gibt der Versicherungsnehmer bei Antragsteller auf die Zusatzfrage, wann er zuletzt in Behandlung gewesen ist, das Jahr 2001 an, während tatsächlich Behandlungen noch 2002 erfolgten, und reduziert er dadurch die Häufigkeit der Behandlungen (hier: 1 Mal statt 3 Mal), so ist dies nur mit der billigenden Erkenntnis des Versicherungsnehmers zu erklären, der Versicherer könne den Vertrag nur zu anderen Konditionen annehmen, wenn er ihm die Wahrheit sage.
2. Unstreitige Tatsachen bedürfen keiner Beweiserhebung, so dass bereits aus diesem Grund eine Unverwertbarkeit von aufgrund einer generellen Schweigepflichtsentbindungsklausel erlangten unstreitigen Informationen nicht in Betracht kommt. Auch bei streitigen Tatsachen scheidet eine Unverwertbarkeit aus, soweit der Versicherungsnehmer ohne generelle Entbindung von der Schweigepflicht auf Anforderung des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls zur Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht verpflichtet gewesen wäre, damit der Versicherer die für die Leistungsprüfung relevanten Informationen erhält.
Keine Anknüpfungspunkte für ein medizinisches Sachverständigengutachten bei unklarem Umfang der letzten Tätigkeit
OLG Koblenz
Ist der Umfang der vom Versicherungsnehmer behaupteten letzten Tätigkeit unklar, fehlt es an einem unverrückbaren Sachverhalt, der dem medizinischen Sachverständigen vorgegeben werden kann. Berufsunfähigkeit kann nicht beurteilt werden, wenn schon nicht festzustellen ist, in welchem Umfang der Versicherte in gesunden Zeiten überhaupt beruflich tätig war.
Verweisung auf Pförtnertätigkeit - Unzumutbarkeit bei einem um 28 % niedrigeren Einkommen nach abstrakter Verweisung
OLG Hamm
1. Verweist der Berufsunfähigkeitsversicherer den Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit als „Pförtner", so kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit im Wesentlichen lediglich daraus besteht, präsent zu sein und eine Schranke zu öffnen. Jedenfalls wird für eine solche ganz einfache Tätigkeit eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein.
2. Ob Stellen als „Pförtner" mit weiteren Aufgabenbereichen auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden sind oder es sich auch dabei um eine „Nischentätigkeit" handelt, auf welche der Versicherer nicht wirksam verweisen kann, bleibt offen.
3. Bei einem bisherigen monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500,00 € ist eine Verweisung auf eine Tätigkeit mit einem um 28 % niedrigeren Einkommen nicht zumutbar; diese entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung.
Höheres Einkommen im Verweisungsberuf kann zur Leistungsfreiheit im Nachprüfungsverfahren führen
OLG Hamm
Im Nachprüfungsverfahren kann der Versicherer auch ohne Änderung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers geltend machen, dass sich dessen Einkommen in dem zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses ausgeübten Berufs so erhöht hat, dass es mit dem vor dem Unfall erzielten Verdienst vergleichbar ist und deshalb eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.
14 %-iger Einkommensverlust im Verweisungsberuf kann im Einzelfall nicht mehr zuzumutbar sein
OLG Karlsruhe
1. In welcher Höhe ein Einkommensverlust im neuen Beruf zumutbar ist, ist nicht anhand einer generellen Quote zu beurteilen. Die Frage der Zumutbarkeit ist nur einzelfallbezogen zu entscheiden, dabei kann auch die private Lebenssituation des Versicherten von Bedeutung sein, insbesondere ob das Einkommen nur für den eigenen Lebensunterhalt des Versicherten oder auch für den Unterhalt seiner Familie ausreichend ist. Bei einem verheirateten Versicherungsnehmer mit zwei minderjährigen Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von etwas über 40.000,00 € ist ein Einkommensverlust von 14 % brutto nicht zumutbar.
2. Erhält der Versicherte im ursprünglichen Beruf dauerhaft eine Erschwerniszulage, die damit nicht nur zeitweise, sondern dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeit entspricht, so ist diese Zulage bei dem bisherigen Einkommen zu berücksichtigen.
Konkrete Verweisung auf Nischen- oder Schonarbeitsplatz zulässig
OLG Frankfurt
Zulässig ist die konkrete Verweisung auf einen Nischen- oder Schonarbeitsplatz. Eine abstrakte Verweisung auf einen Nischen- oder Schonarbeitsplatz hingegen verstößt gegen Treu und Glauben, weil für solche Stellen kein regulärer Arbeitsmarkt besteht und der Versicherte keine Aussicht hat, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten; dies gilt nicht, wenn der Versicherte tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausübt.
Auch ein Viraler Magen-Darm-Infekt ist anzeigepflichtig
OLG Zweibrücken
1. Die Gesundheitsfrage „Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden (z. B. wegen ....)" betrifft jede Gesundheitsstörung, die eine Untersuchung, Beratung oder Behandlung auslöst und die nicht offenkundig belanglos ist.
2. Ein viraler Magen-Darm-Infekt, der zur Empfehlung einer Darmspiegelung und Verschrei-bung von Antibiotika geführt hat, ist anzeigepflichtig. Die Gefahrerheblichkeit liegt „auf der Hand".
3. Ein viraler Magen-Darm-Infekt ist weder Bagatelle noch trotz der umgangssprachlichen Bezeichnung als „Magen-Darm-Grippe" als Erkältung anzusehen.
Arglistiges Verschweigen durch Angabe von Routineuntersuchungen statt mehrfacher Blutun-tersuchungen
KG Berlin
Gibt der Antragssteller einer BUZ Versicherung auf die Frage nach „ambulanten Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Heilbehandler" an „Routineuntersuchung (...) Dr. A", obwohl bei zwei Blutuntersuchungen erhöhte Leberwerte - mit allerdings unterschied-lichen Diagnosen - festgestellt wurden, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen, dies gilt auch dann, wenn der Antragssteller die ärztlichen Diagnosen für unzutreffend hielt.
Arglistiges Verschweigen eines Bandscheibenschadens
KG Berlin
1. Gibt der Antragssteller einer BUZ Versicherung auf die Frage nach „Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen" an „normale Untersuchung o.B.", obwohl er innerhalb von 2 ½ Jahren dreimal wegen Bandscheibenbeschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben war und auf die weitere Frage nach dem Beruf angibt „Krankenpfleger bei der Firma A", obwohl er nach Kündigung durch den Arbeitgeber in diesem Zeitpunkt arbeitslos war, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen.
2. Die Antwort „normale Untersuchung o. B." auf die Frage nach „Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen" mag zwar ungenau und unvollständig sein, sie löst jedoch keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers aus, weil durch den Zusatz „o. B." zum Ausdruck ge-bracht wird, dass keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen.
Verpflichtung des selbstständigen Versicherungsnehmers zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen
OLG Köln
Ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer, der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit begehrt, muss betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen, die Aufschluss geben über Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs, sowie über das erzielte Einkommen. Unterlässt der Versi-cherungsnehmer diese gebotene Mitwirkung kann der Versicherer von der Pflicht zur Leistung bis zur Vornahme der Handlung befreit sein.
Bemessung der Berufsunfähigkeit bei Unfähigkeit zur Ausübung nur einzelner Tätigkeiten
BGH
Bei Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit sind die im Beruf konkret abverlangten Einzelverrichtungen auch im Zusammenhang mit denjenigen zu bewerten, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Nur so kann eingeschätzt werden, ob nicht die Unfähigkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte der Gestalt Auswirkungen auf die gesamte Arbeitsleistung hat, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr zu erzielen ist.
Keine arglistige Täuschung durch Versicherungsnehmer, wenn Versicherungsagent mitgeteilte Vorerkrankungen unterschlägt
BGH
Macht ein Versicherungsnehmer gegenüber einem Versicherungsagenten vor Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Angaben über bestehende Vorerkrankungen, so besteht grundsätzlich die Pflicht des Versicherers bzw. des Agenten, vor Vertragsschluss auf-zuklären, was für Beschwerden der Versicherungsnehmer hat und wie schwer sie sind (Nachfrageobliegenheit). Nimmt der Agent die Angaben lediglich zur Kenntnis, ohne sie in den Formularen entsprechend zu vermerken, muss der Versicherer sich die Kenntnis des Agenten zurechnen lassen und kann sich nicht auf eine Täuschung bei Vertragsschluss berufen.
Bereits bestehende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann gegen arglistiges Verschwei-gen einer Vorerkrankung sprechen
BGH
Gegen eine Arglist des Antragstellers spricht es, wenn er bereits Berufsunfähigkeitsschutz besitzt und die Initiative zum neuen Vertragsschluss vom Versicherungsvertreter ausging.
Kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
BGH
1. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer liegt vor, wenn Letzterer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkrankung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten über seinen Ge-sundheitszustand getäuscht und in der Entscheidung über den Vertragsabschluss beeinflusst wird.
2. Hat der Versicherungsvertreter Angaben zu Vorerkrankungen des Antragstellers nicht in den Antrag aufgenommen, so muss das Gericht im Urteil näher erläutern, warum der An-tragsteller in dem Bewusstsein gehandelt haben soll, auf das Vorstellungsbild des Versicherers unlauter einzuwirken. Die bloße Angabe im Urteil, es sei für den Antragsteller evident gewe-sen, dass eine angegebene Vorerkrankung trotz gegenteiliger Bekundung des ihn beratenden Versicherungsvertreters für den Abschluss des Vertrages bedeutungslos sei, genügt dafür grundsätzlich nicht.
Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden
OLG Dresden
Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen „Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen. Auf die Dauer der Ausbildung vor Eintritt des Versicherungsfalls kommt es nicht an.
Folgen der Leistungsgewährung trotz Kenntnis von einer Umschulung
BGH
Zahlt der Versicherer trotz Kenntnis einer erfolgten Umschulung und anschließender Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen und weist er den Versicherungsnehmer gleichzeitig darauf hin, dass er sich das Recht auf Nachprüfung vorbehalte, liegt hierin kein dauerhafter Verzicht des Versicherers auf die konkrete Verweisung des Versicherungsnehmers auf die nach der Um-schulung ausgeübte Tätigkeit.
Arglistige Täuschung durch Verschweigen früherer Alkoholabhängigkeit
OLG Hamm
1. Das Verschweigen von schweren Erkrankungen oder erkennbar chronischen Erkrankungen sowie längeren Krankenhausaufenthalten spricht indiziell für die Absicht des Versicherungsnehmers, durch Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einzuwirken (vgl. OLG Koblenz, r+s 2001, 437).
2. Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine frühere Alkoholabhängig-keit, die auch zu stationären Behandlungen führte, ist dies deshalb arglistig.
Erhebliches einfaches Bestreiten der Kausalität der Anzeigepflichtverletzung für Berufsunfähig-keit durch den Versicherungsnehmer
BGH
Behauptet die Klägerin in einem Rechtsstreit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, in dem der Versicherer wegen Verschweigens einer Vorerkrankung vom Vertrag zurückgetreten ist, zwischen der Vorerkrankung und der zur Berufsunfähigkeit führenden schweren Depression bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, dann ist dieser Vortrag erheblich. Mangels eigener Sachkunde braucht die Klägerin nicht mehr vorzutragen, zumal sie auf längere Beschwerdefreiheit und auf ein für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstattetes Gutachten hingewiesen hat.
Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage wegen Berufsunfähigkeit
OLG Naumburg
Zur Schlüssigkeit einer Klage wegen Berufsunfähigkeit hat der Antragsteller nicht nur darzulegen, dass er seinen ausgeübten Beruf nicht mehr dauerhaft ausüben kann. Er muss darüber hinaus auch vortragen, dass er keine andere Tätigkeit mehr verrichten kann, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnte und seiner bisherigen Lebensstellung entspräche. Für letzteres genügt summarischer Vortrag, woraufhin der Versicherer sodann gegebenenfalls bestehende Möglichkeiten eines solchen Vergleichsberufs aufzuzeigen hat.
Eine psychische Erkrankung, die bereits eine 3-wöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hat, ist selbst dann anzeigepflichtig, wenn ihre weitere Entwicklung ungewiß war
OLG Köln
Dass die weitere Entwicklung einer psychischen Erkrankung bei Abschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ungewiss war ändert nichts daran, dass es sich gleichwohl um eine "gesicherte Erkrankung" von einigem Gewicht handelt. Mit dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof die tatsächliche Erkrankung des Versicherten gegenüber dem bloßem Krankheitsverdacht abgrenzen wollen, der in der Tat nicht mitteilungspflichtig ist. Hier aber kann von einem bloßem Verdacht keine Rede sein. Die Klägerin war vielmehr ganz real (psychisch) krank, und zwar so sehr, dass eine Krankschreibung von (zunächst) drei Wochen erfolgte - und dies mit ungewissem Ausgang. Auf die Frage, ob und inwieweit die folgende schwere Entwicklung zu jenem Zeitpunkt auch nur ungefähr absehbar gewesen sein mag oder nicht, kommt es nicht an.
Beamtenklausel „Nachweis krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit"
OLG Frankfurt
1. Setzt eine Beamtenklausel voraus, dass der Versicherte krankheitsbedingt dienstunfähig ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird, muss der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer dies dahingehend verstehen, dass nicht allein der formale Akt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausreicht, vielmehr die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit tatsächlich gegeben sein müssen.
2. Fehlt einen in den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Regelung, dass die Dienstunfähigkeit „ärztlich nachzuweisen ist", sondern hat der Versicherungsnehmer „zusätzlich" die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand vorzulegen, so ist daraus zu schließen, dass der Versicherer zwar ein Nachprüfungsrecht der Entscheidung des Dienstherrn hat, von dem Versicherungsnehmer aber nicht die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit nachzuweisen sind. Diese wird vielmehr durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand widerlegbar vermutet.
Verharmlosung einer rezidivierenden Gastroenterititis und ungeklärten Gewichtsabnahmen von 8 bis 14 kg begründet Rücktrittsrecht des Versicherers
KG
Gibt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung gegenüber dem Agenten an, er habe „eigentlich keine besonderen Beeinträchtigungen bis auf gelegentliche Erkältungen oder Magenbeschwerden", während er tatsächlich seit fast 2 Jahren an einer rezidivierenden Gastroenterititis leidet und bei ihm ungeklärte Gewichtsabnahmen von 8 bis 14 kg mit ärztlichen Untersuchungen eingetreten waren, liegt eine unzutreffende Wiedergabe des Gesund-heitszustandes vor, die den Versicherer zum Rücktritt berechtigt.
Hat der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach deren Eintritt dem Versicherer mitgeteilt, besteht ein Leistungsanspruch nicht, wenn die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Zeitpunkt der Anzeige der Berufsunfähigkeit nicht mehr bestanden hat; unerheblich ist, ob die Versicherung im Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Berufsunfähigkeit noch bestanden hatte
LG Koblenz
1. Da der Anspruch bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung der Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 3 S. 2 BBUZ 94 erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, wenn die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wird, kann für die Frage des Leistungsumfangs nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (i.A. an OLG Koblenz, Beschl. v. 27.05.2004, Az. 10 U 440/03).
2. Die drei Monats Frist wird nicht durch eine Anzeige an den Unfallversicherer gewahrt, wenn es sich hierbei um ein getrenntes Unternehmen handelt.
Sachverständiger muß bei Prüfung der Verweisbarkeit genau wissen, wie die Verweisungstä-tigkeit konkret ausgestaltet ist
BGH
Der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern soll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungsberuf auszuüben, muss wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zulegen hat, also insbesondere welche Merkmale - Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln - die Verweisungstätigkeit prägen.
Nachmeldepflicht des Versicherungsnehmers besteht auch dann, wenn er im Krankenhaus liegt und nicht auf seine schriftlichen Unterlagen zurückgreifen kann
Brandenburgisches OLG
1. Die Frist für die Annahme eines Antrags auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände verlängern. Diese liegen etwa vor, wenn der Antrag bei einer Sparkasse gestellt und von dort zum Versicherer weitergeschickt werden muss, wenn sich der Versicherungsantrag auch auf die Ehefrau des Antragssteller bezieht und der Antragsteller obendrein eine Vorerkrankung (Rückenbeschwerden mit Bewegungseinschränkung) angibt.
2. Die Nachmeldepflicht hinsichtlich einer „aus medizinischer Sicht geklärten Erkrankung von einigem Gewicht" besteht im Übrigen auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich aufgrund einer Operation im Krankenhaus befindet und seiner Anzeigeobliegenheit nur telefo-nisch und ohne Zugriffsmöglichkeit auf seine schriftlichen Unterlagen nachkommen kann.
Abweichung des Versicherungsvertrages vom Versicherungsantrag (Berufsunfähigkeit einer Stewardess)
LG Landshut
1. Hat der Versicherungsagent auf den Hinweis des Antragstellers, er wolle nur eine BUZ-Vers. ohne Verweisungsklausel abschließen, erklärt, dass bei dem vom Antragsteller gewählten Versicherungstarif eine Verweisungsklausel nicht Vertragsinhalt sei, enthält der Versicherungsvertrag jedoch eine Verweisungsklausel, ohne dass der Versicherer im Versicherungsschein auf diese Abweichung vom Antrag hingewiesen hast, so ist der BUZ-Vertrag ohne Verweisungsklausel abgeschlossen.
2. Ist eine Stewardess wegen Verschleißerscheinungen an Halswirbel- und Wirbelsäule zu 20 % berufsunfähig, muss diese jedoch in Krisensituationen zu 100% belastbar sein, so ist sie für den Beruf einer Stewardess nicht mehr berufsfähig.
Arglistige Täuschung bei Angabe eines „ausgeheilten grippalen Infekts" und gleichzeitigem Verschweigen von erheblichen Rückenbeschwerden
LG Koblenz
Der Schluß auf ein arglistiges Verhalten ist bereits dann gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer bei den Gesundheitsfragen lediglich einen ausgeheilten grippalen Infekt angibt, nicht aber seit Jahren bestehende Rückenbeschwerden.
Anforderung an den Nachweis einer arglistigen Täuschung bei nicht hinreichend verständlich formulierter Frage nach Drogenkonsum
OLG Stuttgart
Die nur mit einem Antwortfeld für „Ja" oder „Nein" verbundene Frage „Nahmen oder nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt?" in einem Fragebogen zu einem Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist nicht hinrei-chend verständlich, wenn sie vom Versicherungsvertreter dem Interessenten lediglich vorge-lesen wurde und diese Frage direkt nach mehreren ineinander verschachtelten Fragen nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten 5 Jahren und nach der Frage, warum untersucht, beraten oder behandelt worden sei, gestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertreter den Fragebogen anhand der Antworten des Interessenten ausfüllt und diesem sodann zur Unterschrift ohne ausdrückliche Aufforderung, den Fragenkatalog noch-mals durchzulesen und die Antworten zu überprüfen, vorlegt.
Kein Schadensersatzanspruch des behinderten Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen Versagung des Vertragsschlusses wegen der Behinderung
OLG Karlsruhe
Ein Versicherer, der den Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen einer Behinderung des Antragstellers ablehnt, haftet nicht nach § 826 BGB, wenn später beim Antragsteller Berufsunfähigkeit eintritt, die nicht durch die Behinderung verursacht ist. Den Versicherer trifft kein Kontrahierungszwang. Auch liegt keine Benachteiligung Behinderter vor.
Erlöschen des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages wegen längerer Antrags-bearbeitung
OLG Brandenburg
1. Ein Antrag auf Abschluss eines Risikolebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszu-satzversicherung erlischt nach § 146 BGB grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen angenommen wird. Verzögernde Umstände, die für den Antragsteller erkennbar sind oder die er kennen muss, können zu einer angemessenen Fristverlängerung führen. Solche Umstände können die Aufnahme des Antrags durch ein Kreditinstitut, der Antrag auf Ab-schluss mehrerer Versicherungen und für mehrere Personen und die Angaben von durch den Versicherer zu überprüfenden Vorerkrankungen sein.
2. Fragt der Versicherer während der Antragsprüfung durch Übersendung eines Zusatzfragebogens noch einmal beim Antragsteller nach, verlängert sich entweder die Frist oder beginnt neu zu laufen, wenn sie nicht vorher bereits abgelaufen war.
3. Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der Frist die Pflicht, neu auftretenden erhebliche Ge-sundheitsbeeinträchtigungen nachzumelden.
Berufsangabe „Hausmann" im Versicherungsantrag bei tatsächlicher Inhaftierung des zu Ver-sichernden kann eine arglistige Täuschung sein
OLG Hamm
Wird bei dem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-(Zusatz) Versicherung als Beruf „Hausmann" angegeben, obwohl in Wahrheit der zu Versichernde eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann dies eine arglistige Täuschung gegenüber dem Versicherer sein.
Verpflichtung eines Selbstständigen zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen für die letzten Jahre verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
OLG Köln
1. Ein selbstständig tätiger Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, ist gemäß § 4 Nr. 1 d BBUZ verpflichtet, aussagekräftige betriebswirtschaftliche Unterlagen beizubringen, die den Versicherer in die Lage versetzen, zum Einen die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes, zum Anderen aber auch die Höhe des erzielten Einkommens beurteilen zu können. Denn nur so kann geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie dem Versicherungsnehmer eine Umorganisation des Unternehmens möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist und ob ihm trotz der behaupteten Erkrankung noch ein ausreichendes Betätigungsfeld verbleibt.
2. Das Interesse des Versicherers, Angaben über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in den letzten Jahren zu erhalten, verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers.
Eine Aufhebung der Sperrwirkung des § 12 Abs. 3 VVG im Nachprüfungsverfahren ist nicht ohne eine Veränderung von rechtlich erheblichen Umständen möglich
KG
1. Wegen der Sperrwirkung des § 12 Abs. 3 VVG im Nachprüfungsverfahren kommt eine Wie-deraufnahme der Leistungen des Versicherers ohne Veränderung von rechtlich erheblichen Umständen des zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht in Betracht.
2. Solche rechtlich erheblichen Umstände liegen nicht schon im Wegfall des (Schon-) Arbeitsplatzes bei unverändertem Gesundheitszustand.
Eintritt der fingierten Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BUZ wenn der Versicherungsnehmer mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande war, seinen Beruf oder seine Verwei-sungstätigkeit auszuüben
BGH
Kann der Versicherungsnehmer beweisen, dass er mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande war, seinen Beruf oder seine Verweisungstätigkeit auszuüben und dass aus damaliger Sicht dieser Zustand unverändert andauern würde, so gilt nach § 2 Abs. 3 BUZ dieser über 6 Monate hinaus andauernde gesundheitliche Zustand als Eintritt der Berufsunfähigkeit. Einen Wegfall seiner Leistungspflicht hat dann der Versicherer nach den Regeln des Nachprüfungs-verfahrens (§ 7 BUZ) darzulegen und zu beweisen.
Anzeigepflicht bei Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Jena
1. Nach § 16 I 1 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei der Schließung des Vertrags - hier BU - alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr, also die Risikoeinschätzung des Versicherers erheblich sind, anzuzeigen. Das gilt auch für schon vor dem Vertragsschluss persistierende, also nicht nur vorübergehende Kniebeschwerden, die die Geh- und Bewegungsfähigkeit des Versicherungsnehmers erheblich einschränken.
2. Eine Anzeigepflicht besteht immer im Hinblick auf solche Umstände, nach denen der Versi-cherer in seinem Antragsformular ausdrücklich fragt (Vermutungsregel des § 16 I 3 VVG!). Die Vermutung des § 16 I 3 VVG setzt voraus, dass die Formularfragen (des Versicherers) dem Versicherungsnehmer ausreichend zur Kenntnis gelangt sind. Hat ein Versicherungsagent für den Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag ausgefüllt, kann in der Falschbeantwor-tung einzelner Formularfragen eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit (des Versicherungsnehmers) nur dann gesehen werden, wenn der Versicherungsagent die Fragen vorgelesen und dem Versicherungsnehmer das ausgefüllte Formular nicht nur zur Unterzeichnung, sondern auch zur Prüfung und Durchsicht vorgelegt hatte.
3. Die Beweislast für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die schriftlichen Antragsfragen ausreichend zur Kenntnis genommen hat, trifft - immer - den Versicherer.
4. Nach § 16 II 1 VVG kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wenn entgegen der zuvor genannten Pflicht (des Versicherungsnehmers) die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben ist und der Versicherer dies bewiesen hat.
Versäumnis gerichtlicher Geltendmachung im BUZ - Nachprüfungsverfahren
KG
Lässt ein Versicherungsnehmer einer Berufshaftpflichtversicherung nach einer Leistungsableh-nung im Nachprüfungsverfahren nach Belehrung über die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche die Frist des § 12 III VVG verstreichen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. Das gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer kei-neswegs berufsfähig für den Ausbildungsberuf geworden ist, den er bei Eintritt der zunächst anerkannten Berufsunfähigkeit ausgeübt hatte, und der Ablehnung weiterer Leistungen nur deshalb nicht widersprach, weil ihn sein früherer Arbeitgeber mit einer einfachen Tätigkeit für Ungelernte aber unter Zahlung des früheren Einkommens eingestellt hatte.
BUZ-Verweisung für Krankenschwester im Nachtdienst
OLG Koblenz
Hat eine Krankenschwester im Nachtdienst wegen der Erkrankung, auf Grund der sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, keine reelle Chance, für eine vergleichbare Tätigkeit als Krankenschwester auf einer Augen-, HNO- oder Hautstation eines Krankenhauses ei-nen Arbeitsplatz zu finden, da sie die Anforderungen an diese Tätigkeit krankheitsbedingt teilweise nicht erfüllen kann, ist eine Verweisung auf diese vergleichbare Tätigkeit nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
Nachmeldepflicht einer zwischen Antragstellung und Policierung aufgetretenen Erkrankung besteht erst bei medizinisch gesicherter Erkenntnis, ist dann aber unverzüglich vorzunehmen
OLG Brandenburg
1. Anzeigepflichtig sind nur aus medizinischer Sicht geklärte Erkrankungen von einigem Gewicht; dagegen sind diagnostische Maßnahmen zur Abklärung eines vermuteten Krankheitsbildes nicht anzuzeigen, ebenso wenig ein bloßer Krankheitsverdacht.
2. Selbst eine grob fahrlässige, nämlich auf einem Unterlassen sich aufdrängender Erkundigungen beruhende Unkenntnis davon, dass es vor Vertragsschluss noch zu einer Erkrankung von einigem Gewicht gekommen ist, führt noch nicht zu einem Rücktrittsrecht des Versiche-rers.
3. Der nicht erfolgten unverzüglichen Nachmeldepflicht kann nicht entgegengesetzt werden, dass sich der Versicherungsnehmer nach einer Operation im Krankenhaus befunden hat, denn er hat durchaus die Möglichkeit und die Pflicht, seiner Anzeigepflicht durch eine fernmündliche Mitteilung an den Versicherer nachzukommen.
Einkommensverlust von 14 % nach Verweisung eines im Schichtbetrieb tätigen Gießers auf eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer ohne Schichtbetrieb ist nicht zumutbar
OLG Karlsruhe
Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten kommt es auf die konkrete Lebensstellung des Versicherungsnehmers an, die auch die Wertschätzung im betrieblichen Umfeld umfasst. Eine Einkommensminderung von 14 % kann unzumutbar sein.
Klausel in Invaliditäts-Zusatzversicherung, die Leistung bei angeborenen Krankheiten pauschal ausschließt, ist unwirksam
BGH
Die Klausel in einer Invaliditäts-Zusatzversicherung „Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krank-heiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind", ist unwirksam.
Eine „mitgebrachte" Berufsunfähigkeit vor Vertragsbeginn ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst
OLG München
1. Im Fall einer langjährigen Alkoholabhängigkeit bei einem Gastwirt kommt eine Berufsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit ernsthaft in Betracht.
2. War der Versicherungsnehmer aber bereits bei Vertragsbeginn seit längerer Zeit alkoholab-hängig, liegt eine so genannte mitgebrachte Berufsunfähigkeit vor, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst wird, weil sie nicht im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer den Beruf des Gastwirtes dennoch über einen langen Zeit-raum ausgeübt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
Urteile aus dem Jahr 2007
Maßgeblicher Zeitpunkt für Rentenanspruch bei vermuteter Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 BUZ
BGH
Dem Beweisantritt des auf Rentenleistungen klagenden Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung, er sei von dem Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls an bis zu einem mehr als 6 Monate späteren Zeitpunkt berufsunfähig gewesen, ist bei Versicherungsbedingungen, die nach 6 Monaten Berufsunfähigkeit die Fortdauer dieses Zustandes fingieren, zu entsprechen. Die ohne diese Beweisaufnahme auf ein Gutachten gegründete Feststellung, dass zumindest bei einer Untersuchung 36 Monate nach dem Unfall keine Berufsunfähigkeit bestanden habe, kann die Klageabweisung nicht begründen.
Vortragvertraglichkeit und Berufsunfähigkeit
OLG Celle
Der Anspruch des Versicherungsnehmers ist nicht wegen Vorvertraglichkeit ausgeschlossen, wenn wegen der kurz vor Antragstellung aufgetretenen Krankheit keine Diagnose eine Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 BUZ gestellt werden kann, der Erkrankungszustand dann aber über den Vertragsbeginn hinaus dauernd fortbesteht und eine Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 2 BUZ begründet.
Vorvertragliche Anzeigepflicht: Nachmeldepflicht nach Antragstellung
KG
Der Versicherungsnehmer ist zur Nachmeldung von Gesundheitsverschlechterungen, die zwischen Stellung und Annahme seines Antrags auf Abschluss einer BUZ-Vers. eintreten, auch ohne Belehrung verpflichtet, wenn sich ihm diese Pflicht im Einzelfall auf Grund der tatsächlichen Umstände förmlich aufdrängt. Hatte der VN bei Antragstellung angegeben, dass er an keinen gravierenden Erkrankungen leide und fast sechs Jahre keinen Arzt aufgesucht habe, und wird nach Antragstellung eine schwere Erkrankung (periphere arterielle Verschlusskrankheit in beiden Beinen) festgestellt, so hat er diese Erkrankung nachzumelden, wenn ihm ein Teil des Antragsformulars wegen erheblicher Korrekturen zur nochmaligen Unterschrift zugeleitet wird.
Zulässige Anknüpfung der Berufsunfähigkeit eines einem Versorgungswerk angehörigen Beamten an die Vorlage eines Rentenbescheides
BGH
1. Bei der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunfähigkeit, noch mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann.
2. Wenn in einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Beamtin, die zugleich Mitglied eines Versorgungswerkes ist, vereinbart ist, dass zum Nachweis der Berufsunfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides über einen nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente genügt, ist es unzulässig, diese Vereinbarung nach den Grundsätzen einer „Falsa demonstratio" durch eine so genannte Beamtenklausel zu ersetzen.
Urteil über Berufsunfähigkeitsrente hat keine Rechtskraft hinsichtlich der Überschussanteile
BGH
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile.
Die Angabe „Routineuntersuchung" bei Antragstellung ohne Hinweis auf die ärztlich festgestellten erhöhten Leberwerte ist arglistig.
KG
1. Wird bei Antragstellung nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen der letzten drei Jahre gefragt, kommt es für eine Anzeigepflichtverletzung nicht auf die Einschätzung des Versicherungsnehmers oder Diagnosen an.
2. Gibt der Versicherungsnehmer trotz ärztlicher Feststellung erhöhter Leberwerte nur „Routineuntersuchung" an, ist dies arglistig.
Keine Berücksichtigung gesundheitlicher Veränderungen bei einer Klage gegen die Nachprüfungsentscheidung
OLG Karlsruhe
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht (unbefristet) anerkannt, dann im Wege einer Nachprüfungsentscheidung weitere Leistungen eingestellt und ist die Klage des Versicherten darauf gestützt, die Nachprüfungsentscheidung sei nicht zutreffend und der Versicherer aufgrund seines Anerkenntnisses weiterhin leistungspflichtig, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, über den gemäß § 533 ZPO mit der Berufung nicht mehr zu entscheiden ist, wenn der Versicherte eine nachträgliche Veränderung seines Gesundheitszustandes geltend macht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine wesentliche Verschlechterung des ursprünglichen Krankheitsbildes oder eine neue Erkrankung eingetreten ist.
Leistungsverfügung gegen den Versicherer erfordert Glaubhaftmachung einer existentiellen Notlage des Versicherungsnehmers.
OLG Saarbrücken
Nach einer Einstellung von Leistungen aufgrund einer Nachprüfung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich Vorzahlungen der Zahlungen im Wege der einstweiligen Verfügung beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers durch die Zahlungseinstellung glaubhaft gemacht wird.
Verschweigen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bei Antragstellung ist arglistig
KG
1. Der Versicherungsnehmer muss bei Antragstellung auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine zum Antragszeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit auch ungefragt mitteilen.
2. Die Berufsangabe „Krankenpfleger" trotz bestehender Arbeitslosigkeit ist arglistig.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (Verdacht auf Polyneuropathie, Bluthochdruck und erhöhte Fettwerte)
LG Meiningen
1. Hat der VN Gefühlsstörungen in den Füssen, die er auf eine ca. 7 Jahre zurückliegende Bauchoperation zurückführt, bei Antragstellung nicht angegeben, so verletzt er seine vorvertragliche Anzeigepflicht. Berichtet er wenige Monate nach Vertragsschluss dem Versicherer über Gefühlstörungen in den Beinen sowie einen Verdacht seiner Hausärztin auf Polyneurophatie, die sich bisher jedoch nicht bestätigt habe, und fragt der Versicherer daraufhin nicht zurück, ob eine Polyneuropathie besteht und ob die Beschwerden bei Antragstellung verschwiegen worden sind, so ist ein Rücktritt wegen Verschweigens der Polyneuropathie nach Ablauf der Monatsfrist verspätet.
2. Hat der VN weitere Krankheiten (hier u.a. Bluthochdruck, erhöhte Blutfettwerte) nicht bei Vertragsschluss angegeben, so kann der Versicherer insoweit weiterhin vom Vertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflicht zurücktreten.
3. Ist der VN allein wegen der Polyneuropathie und einer Arthrose in den Füssen als Folge der Polyneuropathie berufsunfähig geworden und sind die weiteren, bei Antragsstellung nicht angegebenen Krankheiten nicht (auch nicht mit-)ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls geworden, so ist der Versicherer nach § 21 VVG trotz seines Rücktritts zur Leistung verpflichtet.
4. Litt der VN nicht an einem chronischen Bluthochdruck, sondern nahm er zu dessen Behandlung nur vorübergehend Medikamente ein, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gezielt seine schwankenden Blutdruckwerte bei Antragstellung verschwieg, um den Versicherer zum Vertragsabschluss zu bewegen (Arglist verneint). Sind dem VN die gesundheitlichen Folgen erhöhter Blutfettwerte nicht bekannt und ist eine Verbesserung nach ärztlicher Auskunft schon durch eine bloße Ernährungsumstellung zu erreichen, so kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der VN diese Erkrankung für so schwerwiegend hielt, dass er diese vorsätzlich bei Antragstellung verschwieg, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden.
Keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung wenn eine im Antrag nicht angegebene Untersuchung keinen pathologischen Befund ergeben hat
BGH
1. Gibt bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Antragsteller auf eine Frage nach Untersuchung hinsichtlich der Gesundheit einer von seinem Dienstherrn veranlassten Untersuchung, ob eine Depression vorliege, nicht an, so liegt eine objektive Obliegenheitsverletzung vor. Ein Rücktrittsrecht des Versicherers kann daran scheitern, dass die Anzeige ohne Verschulden des Antragstellers unterblieb, weil die Untersuchung ergeben hatte, dass keine Anzeichen einer Depression vorlagen.
2. Eine in die Vertragsbedingungen aufgenommene Klausel, wonach zum Nachweis der Berufsunfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides genügt, kann ausschließlich wegen des Gesundheitszustandes nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, es handele sich, weil der Versicherungsnehmer Beamter war, um eine Beamtenklausel. Möglicherweise kann jedoch der Bezug einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk unter diese Klausel fallen.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit im Vergleichsberuf
BGH
Bei einem Versicherungsnehmer, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufes erforderlichen Fähigkeiten abhanden gekommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.
Arglistiges Verschweigen von Rückenschmerzen
KG
Teilt der Versicherungsnehmer dem Vermittler auf die Antragsfrage zu einem BUZ Versicherung „nach ambulanten Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Heilbehandler" mit, dass er zurzeit wegen eines Hexenschusses behandelt werde, was der Vermittler jedoch wegen Geringfügigkeit als nicht anzeigepflichtig bewertet, während der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich wegen umfangreicher Rückenschmerzen bereits 7 Wochen krank geschrieben war, so ist von einem arglistigen Verschweigen dieser Rückenschmerzen auszugehen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht bei mehreren Arztbehandlungen
OLG Koblenz
Bejaht der Versicherungsnehmer im Antrag auf Abschluss einer BUZ Versicherung die Frage nach Krankheiten unter anderem der Wirbelsäule sowie die ärztliche Behandlung und gibt der in einer ihm daraufhin vom Versicherer zugesandten zusätzlichen Erklärung im Jahre 2001 an, dass er 1999 wegen Beschwerden an der Wirbelsäule 3 Wochen arbeitsunfähig gewesen und sich stationär 3 Wochen in einem Krankenhaus aufgehalten habe, und er seit Juli 2000 völlig geheilt sei, während er tatsächlich darüber hinaus an 3 Monaten in 1996 sowie an jeweils einem Monat in 1997 und 1999 wegen eines BWS-LWS-Syndroms von seinem Hausarzt behandelt wurde, sowie sich im Februar 2001 wegen Muskelverspannungen in paraverteberalen Lendenwirbelsäulenbereich beim gleichen Arzt einer Quaddelbehandlung unterzog, so reicht dies als Rücktrittsgrund wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht aus.
Nachmeldeobliegenheitserfüllung gegenüber Agenten ausreichend
OLG Saarbrücken
Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer seiner Nachmeldeobliegenheit nicht genügt hat. Auch insoweit gilt die „Auge-und-Ohr"-Rechtssprechung.
Auslegung des Bezugsrechts „der Ehegatte" im Falle der Scheidung
BGH
Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle „der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
Bezugsrecht im Insolvenzfall
BAG
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer?
Keine arglistige Täuschung, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Diagnose überhaupt nicht mehr bewusst war
OLG Saarbrücken
Hat der Versicherungsnehmer eine 4 Jahre vor Antragstellung der BUZ-Versicherung diagnostizierte Stoffwechselstörung sowie leichte Fettleber- und Mikrohämaturien (= geringe Erhöhung der roten Blutkörper) nicht angegeben, die keine spürbaren Symptome und Beschwerden beim Versicherungsnehmer ausgelöst hatten und wegen der sich der Versicherungsnehmer auch nicht ärztlich behandeln lassen musste, so ist nicht nachgewiesen, dass der Versicherungsnehmer sich dieser zurückliegenden Diagnose bei Antragstellung überhaupt noch bewusst war und - als Voraussetzung für eine arglistige Täuschung - wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
Darlegungslast des eine Berufsunfähigkeit behauptenden Versicherungsnehmers
Entscheidung des Versicherungsombudsmanns
Der eine Berufsunfähigkeit behauptende Versicherungsnehmer hat darzulegen, welchen körperlichen oder psychischen Belastungen er durch welche Tätigkeit im Einzelnen für welche Dauer seiner Arbeitszeit ausgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer diese Kenntnisse schon dadurch erlangt hat, dass der von ihm beauftragte Gutachter den Versicherungsnehmer entsprechend befragt hat.
Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer schließt Arglistanfechtung nicht aus
BGH
Der Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat (Bestätigung der Aufgabe der früheren Rechtssprechung durch BGH VersR 2007, 96).
Wertschätzung des Versicherungsnehmers im bisherigen betrieblichen Umfeld ist Kriterium bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten
OLG Karlsruhe
1. Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten kommt es auf die Lebensstellung des Versicherungsnehmers an, die sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bestimmt. Dabei umfasst die Lebensstellung auch die Wertschätzung im betrieblichen Umfeld.
2. Eine Einkommensminderung von 14 % kann in der Gesamtschau unzumutbar sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Fortdauer der Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ
BGH
Wird ein Zustand nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ (Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) und die aus damaliger Sicht unveränderte Weiterdauer dieses Zustands bewiesen, so gilt dieses über 6 Monate hinausgehende Andauern des gesundheitlichen Zustands als Eintritt des Versicherungsfalls.
Überschussanteile müssen neben Berufsunfähigkeitsrente gesondert eingeklagt werden
BGH
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile.
Berufsunfähigkeitsrente trotz Vereinbarung der Beitragsfreistellung
OLG Karlsruhe
Die Umwandlung des Vertrages in eine beitragsfreie Versicherung lässt die Leistungspflicht für einen zuvor eingetretenen - auch unbekannten - Versicherungsfall nicht entfallen.
Arglistige Täuschung über Nettoeinkommen und Alkoholkonsum
KG Berlin
1. Gibt der Antragsteller einer BUZ-Versicherung auf die Frage nach dem jährlich zu versteuernden Einkommen an „Netto für Brutto 80.000,00 DM", obwohl sein durchschnittliches Bruttoeinkommen ausweislich seiner Steuerbescheide etwa 24.000,00 DM betragen hat, und verneint er ferner die Frage, ob die beantragte Berufsunfähigkeitsrente (3.000,00 DM) sein Nettoeinkommen übersteige, so hat er die Fragen objektiv falsch beantwortet. Die Erklärung des Antragstellers, durch den Zusatz „Netto für Brutto" sei klar zum Ausdruck gebracht, dass er damit einen Umsatz angegeben habe, ist unzutreffend, vielmehr konnte der Versicherer nach Fragestellung und Antwort nur von der Angabe des Bruttoeinkommens ausgehen.
2. Beantwortet der Antragsteller einer BUZ-Versicherung die Frage nach regelmäßiger Einnahme von Alkohol in den letzten 5 Jahren mit nein, obwohl er mehrfach mit erheblicher Blutkonzentration auffällig und strafffällig geworden war (u. a. eine Autofahrt mit 2,24 Promille), und waren ihm seine Alkoholprobleme ausweislich eines eigenen Schreibens bewusst, so hat er bewusst diese Frage falsch beantwortet.
Rechtskraft des Urteils auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente präkludiert nicht den Anfechtungseinwand bei Klage auf neben der Rente zugesagte Überschussanteile
BGH
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile.
Gegen Bagatellerkrankungen sprechen häufige Arztbesuche wegen der Krankheit
OLG Celle
1. Zum Beweis der Anzeigepflichtverletzung muss der Kern der Aussage des Agenten eindeutig sein.
2. Gegen eine so genannte Bagatellerkrankung spricht die Häufigkeit der Arztbesuche, auch wenn keine konkreten Behandlungsmaßnahmen vorliegen. Insoweit kommt es auf eine Gesamtschau der verschwiegenen Umstände an.
Vermutungswirkung des § 2 Abs. 3 BB-BUZ
BGH
Kann der Versicherungsnehmer mit einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme beweisen, dass er mindestens 6 Monate lang ununterbrochen gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außer Stande gewesen ist, die in § 1 Abs. 1 und 3 BB-BUZ gleichlautend umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, und kann er zusätzlich die unveränderte Weiterdauer dieses Zustands beweisen, so gilt dieses über 6 Monate hinausgehende Andauern des gesundheitlichen Zustandes nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ als Eintritt des Versicherungsfalls.
Konkrete Verweisung auf einen Nischen- bzw. Schonarbeitsplatz ist zulässig
OLG Frankfurt
Die konkrete Verweisung auf einen Nischen- bzw. Schonarbeitsplatz ist zulässig. Der Grund für den Verstoß einer (abstrakten) Verweisung auf einen Nischen- bzw. Schonarbeitsplatz gegen Treu und Glauben besteht darin, dass ein regulärer Arbeitsmarkt für solche Stellen nicht existiert und dem Versicherten jegliche Aussicht fehlt, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten. Dieser Grund besteht nicht, wenn der Versicherte tatsächlich eine entsprechende Nischen- bzw. Schontätigkeit ausübt.
Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden
OLG Dresden
Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen „Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen.
Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine Vergleichstätigkeit
LG Berlin
Ein Versicherungsnehmer, der wegen Ruhestandsversetzung Berufsunfähigkeit behauptet, kann sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn der Versicherer Vergleichstätigkeiten anhand eines berufskundlichen Gutachtens konkret darlegt.
Nichterscheinen bei Gerichtsgutachter nach BUZ-Versicherungsablehnung
OLG Koblenz
Die Verweigerung der Mitwirkung beim Sachverständigenbeweis im Rechtsstreit über abgelehnte BU-Leistungen ist keine Obliegenheitsverletzung mit der Folge von Leistungsfreiheit, sondern außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ allenfalls Verletzung einer prozessualen Mitwirkungspflicht mit entsprechenden beweisrechtlichen Folgen.
Bei arglistiger Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit kann sich der Versicherungsnehmer auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer nicht berufen.
OLG Saarbrücken:
Ein Versicherungsnehmer, der ein langjähriges Rückenleiden mit wiederholten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verschweigt, handelt arglistig. In einen solchen Fall darf sich der Versicherungsnehmer bei späterer Anfechtung des Vertrags nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit berufen.
Bei arglistiger Täuschung kann sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer berufen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)
BGH:
An der Rechtssprechung, nach der sich ein Versicherungsnehmer auch bei arglistiger Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer berufen kann, wird nicht mehr festgehalten.
Zusammentreffen von gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen für die Berufsaufgabe eines mitarbeitenden Betriebsinhabers
OLG Saarbrücken:
Ein Versicherungsnehmer, der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Befindlichkeitsstörungen behauptet, kann gehalten sein, näher darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher konkreten Weise beeinträchtigen, die Anforderungen seines Berufs zu erfüllen. Führen zeitgleich mit behaupteten gesundheitlichen auch tatsächlich wirtschaftliche Gründe dazu, dass ein mitarbeitender Betriebsinhaber seine berufliche Tätigkeit einstellt, so ist der Versicherungsfall nur eingetreten, wenn er auch ohne die ökonomische Entwicklung gesundheitlich nicht mehr hätte weiterarbeite können.
Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn eine Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist
BGH:
Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer erkrankt und deshalb unfähig zur Berufsausübung ist, sondern erst dann, wenn ein Zustand erreicht ist, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (Prognose)
Kriterien für die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs
OLG Saarbrücken:
Bei Fortführung des bisherigen Berufs erwartete Einkommenssteigerungen prägen die bisherige Lebensstellung nur dann, wenn ihr Eintritt sicher ist.
Keine Verletzung der Anzeigenobliegenheit bei Verschweigen eines nicht erfragten Alkoholmissbrauchs
OLG Saarbrücken
Fragt ein Versicherer nicht ausdrücklich nach Alkoholmissbrauch, so muss der Versicherungsnehmer ihn nicht ohne Weiteres als „Krankheit, Beschwerde oder Störung" angeben, wenn er nicht die Erkenntnis besitzt, dass er alkoholkrank ist.
Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsleistungen durch einen Beamten
OLG Frankfurt:
Setzt eine Beamtenklausel voraus, dass der Versicherte krankheitsbedingt dienstunfähig ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird, muss der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer dies dahin verstehen, dass nicht alleine der formale Akt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausreicht, vielmehr die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit tatsächlich gegeben sein müssen.
Falschangaben zum Einkommen und zum Alkoholkonsum bei Antragstellung indizieren Arglist
KG
Arglist ist indiziert, wenn bei Antragstellung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung statt des erfragten Bruttojahreseinkommens ein angeblicher Umsatz mitgeteilt wird und trotz Verurteilung wegen alkoholbedingter Straftaten die Frage nach regelmäßigem Alkoholkonsum verneint wird.
Wirksame Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeitsklausel
OLG Saarbrücken:
Gegen die Wirksamkeit einer Erwerbsunfähigkeitsklausel bestehen keine Bedenken.
Leistungsablehnung bei wieder entfallener Berufsunfähigkeit erfordert nicht die Förmlichkeit des Nachprüfungsverfahrens
OLG Karlsruhe
Macht der Versicherte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gegenüber dem Versicherer erst zu einem Zeitpunkt geltend, in dem die Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen war, setzt die Leistungsablehnung des Versicherers, der kein Anerkenntnis nach § 5 bb BUZ abgegeben hat, für den Zeitraum nach Wegfall der Berufsunfähigkeit nicht die Einhaltung der Förmlichkeiten des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 bb-BUZ voraus.
Streitwert bei Feststellungsklage auf Fortbestand des Versicherungsverhältnisses
OLG Celle:
Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung des Fortbestandes einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bemisst sich, wenn er unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfall oder kumulativ neben einer auf Leistung bzw. Feststellung der Leistungspflicht gerichteten Klage gestellt wird, nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie zzgl. eines Feststellungsabschlages von 80 %.
Voraussetzungen der rückschauenden Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit
BGH:
1. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherers derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist.
2. Wann erstmals ein solcher Zustand, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigt, gegeben war, ist rückschauend festzustellen bzw. zu ermitteln.
Nischenberufe müssen bei der Verweisung unberücksichtigt bleiben
OLG Hamm:
Ein Vergleichsberuf ist nur dann aufgezeigt, wenn dargetan ist, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seines Berufslebens und seiner sonstigen Fähigkeiten diesen auch erfolgreich ausfüllen kann. Nischenberufe scheiden dabei aus.
Auch eine aufgrund einer ärztlichen Überweisung noch anstehende Behandlung ist anzeigepflichtig
OLG Karlsruhe:
Der Versicherungsnehmer hat beim Antrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Frage nach Untersuchungen und Behandlungen nicht nur bereits überwundene Krankheiten und Beschwerden anzugeben, sondern auch solche, deren Wirkungen noch andauern. Dies gilt auch für Behandlungen, die aufgrund einer aktuellen ärztlichen Überweisung noch anstehen.
Verlorene Kenntnisse in dem Vergleichsberuf begründen für sich noch keine Berufsunfähigkeit
BGH:
Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.
Zu einheitlicher Antwort mit „Ja" oder „Nein" verbundene Fragen bei Antrag auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind bei bloß heruntergelesener komplexer „Fragenbatterie" unverständlich
OLG Stuttgart:
Die nur mit einem Antwortfeld für "Ja" oder "Nein" verbundene Frage "Nahmen oder nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel ? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt ?" in einem Fragebogen zu einem Antrag auf Beschluss einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist nicht hinreichend verständlich, wenn sie vom Versicherungsvertreter dem Interessenten lediglich vorgelesen wurde und diese Frage direkt nach mehreren ineinander verschachtelten Fragen nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren und nach der Frage, warum untersucht, beraten oder behandelt worden sei, gestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertreter den Fragebogen anhand der Antworten des Interessenten ausfüllt und diesem sodann zur Unterschrift ohne ausdrückliche Aufforderung, den Fragenkatalog nochmals durchzulesen und die Antworten zu überprüfen, vorlegt.
Falsche Hinweise des Versicherungsagenten bezüglich der Angaben zu Gesundheitsfragen einer Versicherung lassen den Vorwurf der arglistigen Täuschung entfallen (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
Brandenburgisches OLG:
Hat der Versicherungsnehmer im Fragenkatalog zu seiner Gesundheit, der bei Abschluss eines Versicherungsvertrags auszufüllen ist, objektiv falsche Angaben zu Behandlungen gemacht, ist es seine Sache, die Falschangaben substantiiert plausibel zu machen. Erklärt er zur Überzeugung des Gerichts, der Versicherungsvertreter habe ihm erklärt, es müssten nur chronische und nicht ausgeheilte Krankheiten eingetragen werden, fehlt es für eine arglistige Täuschung im Sinne des § 22 VVG an der wissentlich falschen Angabe.
Keine Berufsunfähigkeit allein durch das Abhandekommen der zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten bei unverändertem Gesundheitszustand
BGH:
Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einem Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.
Wegen Aufklärungsverschuldens treuwidrige Berufung des Versicherers auf Vereinbarung über die Leistungspflicht
BGH:
Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalls, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.
Einmaliger Kontakt eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes mit dem Versicherungsnehmer verletzt nicht dessen Persönlichkeitsrecht
OLG Saarbrücken:
1. Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen.
2. Die Aufnahme eines einmaligen Kontakts eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes mit dem Versicherungsnehmer ist weder vertragswidrig noch stellt sie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Versicherer handelt treuwidrig, wenn er bei nahe liegender Berufsunfähigkeit die Prüfung seiner Leistungspflicht durch ein Kulanzangebot hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft
BGH:
Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine mit dem Versicherungsnehmer geschlossene Vereinbarung berufen, durch die gegen befristete Leistungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wenn es an einer Aufklärung des Versicherungsnehmers über die damit für ihn verbundenen Nachteile fehlt.
Der Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss innerhalb von 4 Wochen bearbeitet werden
AG Pfaffenhofen:
Der Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss innerhalb von 4 Wochen bearbeitet werden. Die Antragsannahme nach 6 Wochen ist jedenfalls zu spät. Die Frist zur Annahme des Versicherungsvertrages beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Agenten im Sinne von § 43 Nr. 1 VVG.
Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung
BGH:
Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
Anforderungen an einer bedingungsgemäße Anzeige der Berufsunfähigkeit
OLG Saarbrücken:
1. Für die Prognoseentscheidung gem. § 2 Abs.
1 BB-Butz ist die Prognose nach dem medizinischen Wissensstand zum Zeitpunkt des behaupteten Berufsunfähigkeitseintritts maßgeblich.
2. Für die Mitteilung der Berufsunfähigkeit gem. § 1 Abs. 3 BB-Butz genügt das Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach, sofern es an den richtigen Adressaten gelangt.
3. Die Kündigung der Lebensversicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit beendet die Leistungspflicht des Versicherers nicht.
Der Ausschluss „bei Begehung einer Straftat" kann auch bei Beendigung der Tat noch eingreifen
OLG Hamm:
1. Der Ausschluss für Straftaten (§ 2 I Abs. 2 AUB) setzt neben einer vorsätzlichen Straftat und Kausalität zum Unfall darüber hinaus voraus, dass der der Straftat eigentümliche Gefahrenbereich zumindest mitursächlich geworden ist.
2. Dies kann bei unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auch bei einem Unfall nach Beendigung der Tat noch in Betracht kommen.
Berufsunfähigkeitszeitpunkt bei Fehlbehandlung nach Unfall
BGH:
Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt Beeinträchtigungen des körperlich-geistigen Gesamtzustandes des Versicherten voraus, die eine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr erwarten lassen. Der Zeitpunkt, ab dem ein solcher Zustand gegeben war, ist rückschauend zu ermitteln. Für die Feststellung dieses Zeitpunkt trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.
2. Eine inzwischen als Unfallfolge eingetretene Berufsunfähigkeit lag in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht vor, wenn bei richtiger Diagnose der vorliegenden Maisonneuve-Fraktur mit Hilfe einer konservativen Gipsbehandlung bei Komplikationen im Verlauf einer Heilung binnen 4 bis 5 Monaten zu erwarten gewesen wäre.
Keine ungeschriebene Obliegenheit zur Durchführung einer Therapie in der BUZ-Versicherung
OLG Saarbrücken:
1. Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen.
2. Die Aufnahme eines einmaligen Kontakts eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes mit dem Versicherungsnehmer ist weder vertragswidrig noch stellt sie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Keine schuldhafte Verletzung der Anzeigeobliegenheit bei irreführender „Hilfestellung" des Agenten
OLG Saarbrücken:
1. Hatte der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer BUZ-Versicherung die Frage nach Krankheiten verneint und erhält er nach Kontaktaufnahme mit dem Versicherer einen von ihm angeforderten neuen Antrag, so hat er seiner Anzeigenpflicht erneut nachzukommen. Mit früheren Angaben gegenüber dem Versicherungsagenten oder gegenüber einem Mitarbeiter des Versicherers vor Erhalt des neuen Antrages hat er diese Anzeigepflicht nicht erfüllt. Dies gilt auch für vorherige telefonische Anfragen beim Versicherer, ob ein bestimmtes Leiden anzeigepflichtig ist.
2. Eine psychologisch behandelte Angststörung stellt keinen „geistigen Schaden" dar und ist deshalb auf eine entsprechende Frage nicht anzugeben. Sie ist jedoch auf die Frage nach „heilkundiger Behandlung" anzugeben, da zu den heilkundigen auch zur Durchführung einer Psychotherapie befugte Psychologen gehören.
3. Der Versicherungsnehmer verletzt nicht schuldhaft seine vorvertragliche Anzeigepflicht, wenn ihn der beratende Versicherungsagent vor Ausfüllung des maßgeblichen Antrages über den Umfang der Anzeigepflicht irregeführt hat, in dem er eine vom Versicherungsnehmer genannte gesundheitliche Beeinträchtigung (hier: Angststörung und deren Behandlung durch einen Psychologen) als nicht von Bedeutung bezeichnet hat, die deshalb auch nicht anzugeben sei.
Angstzustände einer Lehramtsanwärterin vor Unterrichtsbeginn sind nicht anzeigepflichtig in der BUZ
OLG Saarbrücken:
1. Magen- und Darmbeschwerden sowie Angstzustände einer Lehramtsanwärterin vor Unterrichtsbeginn sind nicht generell anzeigepflichtig bei Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages.
2. Die Voraussetzungen einer konkreten Verweisung müssen zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts des Versicherungsfalls vorliegen.
Urteile aus dem Jahr 2006
Zulässige Befristung eines Leistungsanerkenntnisses auf den Zeitraum einer neuen Berufsausbildung
OLG Karlsruhe
Gibt der Versicherer bei geltend gemachter Berufsunfähigkeit lediglich ein befristetes Leistungsanerkenntnis gemäß § 5 Abs. 2 BB-BUZ ab, kann er gleichwohl den Einschränkungen des § 7 BB-BUZ unterliegen, wenn er sich eine unzulässig lange Frist eingeräumt hat oder nach Fristablauf weitere Leistungen ohne Vorbehalt erbringt. Erwirbt der Versicherte nach Eintritt der Berufsunfähigkeit neue Kenntnisse, die ihn zur Ausübung einer Verweisungstätigkeit befähigen, findet aber keinen Arbeitsplatz, so kann der Versicherer seine Leistung gleichwohl einstellen, wenn der Versicherte die Ausbildung in seinem früheren Beruf noch nicht abgeschlossen hatte.
Nachweis einer arglistigen Täuschung bei objektiv unvollständiger Beantwortung von Gesundheitsfragen
OLG Karlsruhe
Der Nachweis einer Arglist bei objektiv unvollständigen Angaben im Antragsformular kann sich auch aus der Auswahl der angegebenen und verschwiegenen Tatsachen ergeben.
Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung ist auch in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung möglich
OLG Karlsruhe
Auch in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann für den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit ein materieller Versicherungsbeginn vereinbart werden, der zeitlich vor der Antragstellung liegt.
Klausel über Möglichkeit der generellen Befristung eines Leistungsanerkenntnisses ist unwirksam
OLG Köln
Die zu einer Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung bestehende Bedingung: "Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer schriftlich mit, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer er den geltend gemachten Anspruch anerkennt", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam, da sie dem Versicherer die Möglichkeit einräumt, ein Leistungsanerkenntnis generell zeitlich zu befristen.
Reichweite des Leistungsausschlusses wegen Straftat
OLG Celle
1. Der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Ziff. b) BB-BUZ (Verursachung der Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung einer Straftat durch die versicherte Person) setzt voraus, dass der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden verantwortlich geworden ist. Daran fehlt es bei einem Betrug des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Versicherungsmakler/agent gegenüber anderen zum Konzern des Versicherers gehörenden Unternehmen, wenn bei diesem infolge der Begehung der Straftaten und ihrer Ahndung (u. a. Untersuchungshaft) sowie den damit verbundenen familiären und sozialen Folgen eine zur Berufsunfähigkeit führende Depression eintritt.
2. In diesem Fall kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs des Versicherungsnehmers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht.
Fehlen der Erinnerung des Versicherungsagenten stellt Bekundung eines redlich abgelaufenen Antragsgespräches nicht in Frage
OLG Saarbrücken
1. Von einem erfahrenen Versicherungsvermittler, der nicht erkennbar am Abschluss provisionswirksamer Verträge "um jeden Preis" interessiert ist, und der bei dem Abschluss anderer Versicherungsverträge zu einem Ausschluss führende Vorerkrankungen in aller Ausführlichkeit aufgenommen hat, mag nicht erwartet werden können, dass er sich an den genauen Ablauf eines Jahre zurückliegenden Antragsgesprächs erinnert, wohl aber darf ihm grundsätzlich geglaubt werden, wenn er eine bestimmte regelmäßige Befragung von Versicherungsinteressenten und eine redliche Dokumentation ihrer Antworten bekundet.
2. Ein erfahrener Agent ist regelmäßig nicht an Vertragsabschlüssen "um jeden Preis", sondern am Abschluss (provisions)wirksamer Verträge interessiert.
3. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadensgeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten.
Berufungsgericht ist nicht an erstinstanzlich fehlerhaft festgestellte Erkrankung gebunden
OLG Saarbrücken
1. Ist erstinstanzlich festgestellt, dass ein Versicherter einen Herzinfarkt erlitten hat, stellt sich aber im Rahmen der zweitinstanzlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Grad der Berufsunfähigkeit heraus, dass das nicht der Fall ist, darf die erneute Feststellung nicht künstlich auf das medizinische Gewicht der Koronar-Erkrankung und das Maß der dadurch bewirkten Behinderung der Berufsunfähigkeit beschränkt werden.
2. Zu dem "Beruf" eines Selbständigen gehört, seinen Tagesablauf so organisieren zu können, dass eine "autonome somatoforme Funktionsstörung" bewirkende "Stressoren" vermieden werden.
Auslegung einer Klausel über fingierte Berufsunfähigkeit
OLG Celle
1. Enthält ein Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Klausel (§ 3 TOP-BUZ)
"(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande sein wird, ihren Beruf auszuüben.
(2) Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand i.S.v. § 3 Abs. 1 TOP-BUZ voraussichtlich sechs Monate andauern wird, hat er jedoch länger als sechs Monate ununterbrochen angedauert, so gilt dessen Fortdauer von Beginn an als Berufsunfähigkeit",
so ist diese dahin auszulegen, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht wegen Vorvertraglichkeit ausgeschlossen ist, wenn bei diesem wegen einer kurz vor Antragstellung aufgetretenen Krankheit keine Diagnose einer Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 gestellt werden kann, der Erkrankungszustand dann aber über den Vertragsbeginn hinaus dauernd fortbesteht und eine Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 2 TOP-BUZ begründet.
2. § 3 Abs. 2 TOP-BUZ enthält ebenso wie § 2 Nr. 3 der Musterbedingungen (BB-BUZ) eine ausschließlich dem Interesse des Versicherungsnehmers dienende Regelung zum Nachweis des Eintritts der Berufsunfähigkeit.
Auslegung der Ärzteklausel - Herzchirurg kann auf jede zulässige Tätigkeit als Arzt verwiesen werden - Tätigkeit als Arzt erfordert nicht die Approbation
LG München
1. Die Ärzteklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft daran an, dass der Versicherte eine zulässige Tätigkeit als Arzt nicht mehr ausüben kann; sie stellt nicht auf den zuletzt konkret ausgeübten ärztlichen Beruf, sondern auf ein sehr allgemeines Berufsbild ab. Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten kommt es deshalb nur darauf an, ob er eine Tätigkeit als Arzt ausüben kann; nicht dagegen, ob die in einem bestimmten Fachgebiet angewandte Tätigkeit ausgeübt werden kann.
2. Die Tätigkeit als Arzt erfordert nicht die praktische Ausübung der Heilkunde am Patienten und die Approbation. Zum Berufsbild eines Arztes gehören vielmehr auch Tätigkeiten im administrativen Bereich, in der Forschung und in der Lehre.
Keine Arglist bei Verschweigen psychiatrischer Behandlungen ohne mitgeteilte Diagnose
KG
Dem Antragsteller einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der in den Gesundheitsfragen bezüglich "psychischer Leiden/Nerven- oder Geisteskrankheiten" eine ambulante Behandlung bei einem Neurologen wegen eines aus Sicht des Arztes bestehenden reaktiven depressiven Syndroms nicht angegeben hat, ist eine vorsätzliche Täuschung des Versicherers nicht anzulasten, wenn er den Arzt wegen Schlafstörungen aufgesucht, und der Arzt ihm die Diagnose nicht mitgeteilt sondern dem Antragsteller lediglich Schlafmittel verordnet sowie eine "Gesprächstherapie" durchgeführt und nach der Art der Behandlung dem Antragsteller gezielt nicht den Eindruck vermittelt hat, psychisch krank zu sein.
Auch ohne Belehrung kann schuldhafte Verletzung der Nachmeldepflicht gegeben sein; insbesondere bei schwerwiegender Erkrankung.
KG
Eine Pflicht zur Nachmeldung von zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und der Annahme des Versicherungsantrags eingetretenen oder festgestellten Gesundheitsverschlechterungen kommt auch ohne Belehrung im Einzelfall dann in Betracht, wenn sie sich dem Versicherungsnehmer aufgrund der tatsächlichen Umstände förmlich aufdrängt; diese Voraussetzungen liegen vor, wenn bei Antragstellung angegeben wurde, über fünf Jahre keinen Arzt aufgesucht zu haben und an keinen gravierenden Erkrankungen zu leiden, demgegenüber nach der Antragstellung eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt wird (hier: periphere arterielle Verschlusskrankheit in beiden Beinen), und wenn dem Versicherungsnehmer nach dieser Diagnose ein Teil des Antragsformulars wegen erforderlicher Korrekturen zur nochmaligen Unterzeichnung vorgelegt wird.
Ausschlussklausel für Grundleiden erfasst nicht hierdurch veranlasste Berufsunfähigkeit
OLG Karlsruhe
1. Eine Berufsunfähigkeit steht nicht in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit einem vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen körperlichen Grundleiden, wenn dieses lediglich Anlass oder Ursache einer depressiven Erkrankung war, die ihrerseits die Berufsunfähigkeit herbeigeführt hat.
2. In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlischt die Leistungspflicht des Versicherers für eine während der Gefahrtragung eingetretene Berufsunfähigkeit nicht durch das das Erlöschen der Zusatzversicherung nach sich ziehende Ende der Hauptversicherung.
Inhalt der Belehrung nach § 12 III VVG wenn Verfahren vor dem Ärzteausschuss möglich ist
BGH
Sehen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Anrufung eines Ärzteausschusses im Einverständnis beider Seiten vor, kann der Versicherer, der eine Leistung ablehnt, nicht zugleich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG für eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wirksam setzen, wenn er dabei nicht ausdrücklich klar stellt, dass er sich gegen ein Verfahren vor dem Ärzteausschuss entschieden hat.
Berufsunfähigkeit bei einem Bildschirmarbeitsplatz
OLG Hamm
1. Wer die Tastatur nicht mehr bedienen kann, ist für einen Bildschirmarbeitsplatz auch dann berufsunfähig, wenn das Tippen weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
2. Die nach erfolgter Anfechtung erteilte Belehrung: "Wenn Sie meinen, dass Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und die Lebensversicherungen weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieses Briefs gerichtlich gelten machen. Wird dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufs (§ 12 Abs. 3 VVG)", setzt die Frist nicht in Lauf.
Antragsfragen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB; Arglist des Versicherungsnehmers; Arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers; Benennung des Hausarztes steht Annahme der Arglist nicht entgegen; Versicherer muss sich das Wissen eines von ihm mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nicht zurechnen lassen
OLG Saarbrücken
1. Antragsfragen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle. (Rn.19)
2. Indiz für Arglist kann sein, dass der Krankenversicherer des Versicherungsnehmers wegen psychischer Belastungen einen Risikozuschlag in der Tagegeldversicherung erhoben hat.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Frage nach Behandlungen bejaht und den Hausarzt angegeben und hat der Versicherer auf seine darauf erfolgende Nachfrage bei dem Hausarzt nichts von der von diesem behandelten psychischen Erkrankung erfahren, so hat der Versicherer seiner Nachfrageobliegenheit genügt.
Arglistiges Verschweigen eines Leberschadens; Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerwissens nach der Auge-und-Ohr Rechtsprechung; Beweislast für Vermittler- und nicht Agententätigkeit obliegt dem Versicherer
OLG Saarbrücken
Die Beweislast dafür, dass ein Vermittler eines Versicherungsvertrages bei Antragsaufnahme nicht als Agent des Versicherers im Sinne der Auge- und Ohr-Rechtsprechung zu betrachten war, trägt der Versicherer.
Arglistige Täuschung bei Verschweigen von langjährig bestehenden, mehrfach auch fachärztlich behandelten Rückenleiden und Verschweigen einer im Zeitpunkt der Antragsstellung bestehenden Arbeitsunfähigkeit; Keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers
OLG Saarbrücken
1. Ein Versicherungsinteressent, der ein langjähriges Rückenleiden mit wiederholten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verschweigt und dem Agenten gegenüber lediglich eine einmalige „Blockade" schildert, handelt arglistig.
2. In einem solchen Fall darf sich der Versicherungsnehmer bei späterer Anfechtung des Vertrages nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer berufen.
Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtsentbindung muss Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten
BVerfG
Keine Anwendung der „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" bei einem zugleich als Wissenserklärungsvertreter des Antragsstellers handelnden Agenten
OLG Dresden
1. Ein Berufsunfähigkeitversicherungsvertrag ist von Anfang an nichtig, wenn der Versicherer ihn wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen wirksam angefochten hat.
2. Die 17jährige Antragstellerin kann sich vorliegend nicht darauf berufen, die Beantwortung der Gesundheitsfragen ihrem Vater übertragen zu haben, der gleichzeitig Versicherungsagent des Versicherers ist. Der Vater ist dann als Wissenserklärungsvertreter anzusehen, so dass sich die Tochter die Anzeigeobliegenheitsverletzung zurechnen lassen muss, denn die Übertragung der Abgabe der Gesundheitserklärungen konnte die Tochter aufgrund zu unterstellender Verstandesreife vornehmen.
3. Wenn der Vater bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen in Kenntnis vorhandener Gesundheitsprobleme wesentliche Erkrankungen (hier: bereits seit Kindheitstagen behandlungsbedürftige Hautekzeme) verschweigt, ist hierfür kein anderes Motiv als Arglist erkennbar.
4. Für dieses arglistige Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters haftet die Tochter trotz bestehender Minderjährigkeit, auch wenn eine Genehmigung des Vertrages durch das Familiengerichts nicht vorliegt. Soweit der Vertrag deshalb zunächst schwebend unwirksam war, war spätestens mit der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Vertrag der Schwebezustand durch eigene Genehmigung der Tochter beendet. Spätestens ab dann hat die Tochter für das Verhalten ihres Repräsentanten einzustehen.
5. Die Tochter kann auch nicht einwenden, spätestens mit Erteilung des Versicherungsscheins seien dem Versicherer auf Grundlage der sog. "Auge und Ohr"-Rechtsprechung ihre Gesundheitsprobleme bekannt gewesen, weshalb eine arglistige Täuschung ausscheide. Zwar ist der Versicherungsagent "Auge und Ohr" des Versicherers mit der Folge, dass alles dem Agenten dienstlich zur Kenntnis Gelangte als dem Versicherer bekannt fingiert wird (vergleiche BGH, 11. November 1987, IVa ZR 240/86, BGHZ 102, 194). Eine Zurechnung dieser Kenntnis kommt aber nicht in Betracht, wenn der Versicherungsagent wie hier gleichzeitig als Wissenserklärungsvertreter des Antragstellers tätig wird.
Zeigt sich der Misserfolg einer Therapie erst durch einen gescheiterten Arbeitsversuch, dann ist die Berufsunfähigkeit erst mit diesem gescheiterten Arbeitsversuch nachgewiesen
BGH
Bagatellisieren von Rückenbeschwerden, die tatsächlich zu mehreren Wochen Arbeitsunfähigkeit geführt haben, ist arglistig
KG
Ein arglistiges Verschweigen von Rückenschmerzen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegt auch bei nach Behauptung des Versicherungsnehmers üblichen und leichten und vom Vermittler für nicht erheblich gehaltenen Beschwerden vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der Ausfüllung des Versicherungsantrages wegen der Beschwerden bereits mehrere Wochen krankgeschrieben war und im Antragsformular auch nach bloßen Störungen und Beschwerden oder allgemein nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen gefragt wurde, §§ 123 BGB, 22 VVG.
Pflicht zur Anzeige aller offenkundig nicht belanglosen Gesundheitsbeeinträchtigungen
OLG Frankfurt
Auf die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag sind nicht nur Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht anzugeben, sondern auch solche Beeinträchtigungen, die sich nicht bereits als Gesundheitsschaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind.

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