Urteile zur Kfz-Versicherung
Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten Sammlung interessanter und aktueller Urteile zur Kfz-Versicherung der letzten Jahre. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand: 01.5.2012)
Haftungsabwägung bei Unfall mit Pferd
OLG Saarbrücken
Der Führerin eines Pferdes, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu Schaden kommt, weil das Pferd infolge des beim Anfahren eines PKW verursachten Geräuschs scheut, kann in der Haftungsabwägung ein eigener fahrlässiger Verstoß gegen die im Umfang mit Pferden erforderliche Sorgfalt vorzuwerfen sein. Dem ist so, wenn die Reiterin das Pferd nicht weit genug von der Gefahrenstelle weg, sondern auf die Gefahrenquelle zubewegt. Es muss einer hinreichend erfahrenen Reiterin möglich sein, die Gangrichtung eines Pferdes zu beeinflussen.
Bei Überholvorgang auf der Autobahn mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit kann den Überholenden eine Haftungsquote von 2/3 treffen
OLG Oldenburg
Ist bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des voranfahrenden Fahrzeugs weder ein Verschulden des Fahrers dieses Fahrzeuges noch ein solches des Fahrers des unter deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier: 200 km/h) nachfolgenden und sodann auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahrenden PKW feststellbar, so ist bei der Abwägung auf beiden Seiten lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Bei einer ganz erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier um mindestens 70 km/h) erscheint eine Quote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Überholenden angemessen, da die Betriebsgefahr des von ihm geführten PKW in der konkreten Situation deutlich überwog.
3.000,00 € Schmerzensgeld für akute Belastungsreaktion und mittelgradig depressive Episode des Ehemanns nach Unfalltod der von ihm getrennt lebenden Ehefrau
OLG Karlsruhe
1. Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen (hier: der Unfalltod naher Angehöriger) ist regelmäßig nur zu bejahen, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.
2. Zum - hier gelungenen - Nachweis, dass die Nachricht vom Unfalltod der hier getrennt lebenden Ehefrau einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, daneben aber auch eine mittelgradige depressive Episode auslöste, für die der Schädiger aus Gefährdungshaftung einzustehen hat (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €).
Wegfall des versicherten Interesses in der Kfz-Versicherung
OLG Köln
1. Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien wegen späteren Wegfalls des versicherten Interesses gemäß § 68 Abs. 2 a. F. VVG ist § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.
2. § 68 Abs. 2 a. F. VVG erfordert einen dauerhaften Wegfall jedes versicherbaren Interesses des Versicherungsnehmers oder des Versicherten. Allein aufgrund beschlagnahmter Fahrzeuge (auch der eines ausländischen Staates) ist dieses Interesse noch nicht entfallen.
Zum Nachweis von mut- oder böswilligen Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen
OLG Köln
1. Die Voraussetzungen von A2.3.3 AKB 2008, nämlich mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
2. Wenn der Täter gezielt - und nicht wahllos - durch Anbringen von Löchern in der Karosserie des Fahrzeugs an bestimmten, planmäßig ausgewählten Stellen einen Schaden herbeigeführt hat, der erkennbar den Sinn hat, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten zu erreichen, obwohl der tatsächliche Reparaturaufwand gering ist und der Schaden durch eine Billigreparatur beseitigt worden ist, ist ein Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, nicht bewiesen.
Unrichtige Angaben zur Sicherung eines Wohnwagens
LG Oldenburg
Der Versicherungsnehmer hat die Auskunftsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall vorsätzlich und arglistig verletzt,
• wenn er für den Zeitpunkt der Entwendung des versicherten Wohnwagens die Frage im Schadenanzeigeformular nach zusätzlichen Sicherungen bejaht, diese als Deichselschloss konkretisiert und auch die Aktivierung der Sicherung behauptet hat, obwohl der Wohnwagen nicht in dieser Weise gesichert war, wie der Versicherungsnehmer auch von Vorneherein der Polizei gegenüber bekundet hat und
• wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der Hinweise in dem Schadenanzeigeformular um die Auskunftsobliegenheit wusste und der Versicherer in der Schadensanzeige in gebotener Weise über die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben belehrt worden ist.
Erwerbsschaden bei Ausfall einer Taxe
LG Düsseldorf
1. Der Halter mehrerer Taxen kann den durch den unfallbedingten Ausfall einer Taxe entstandenen Erwerbsschaden nicht auf der Basis des täglich mit einer Taxe erzielten Durchschnittsgewinns errechnen; er muss darlegen, welchen Verdienst er zusätzlich erzielt hätte, wenn das Unfallfahrzeug nicht ausgefallen wäre.
2. Ein Unternehmer hat auch bei bestehenden Sprachschwierigkeiten in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung.
Zum Ersatzanspruch nach Verletzung eines Pferdes
OLG Stuttgart
Der Pferdehalter hat, wenn sein Pferd durch einen Verkehrsunfall die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd verliert, keinen Anspruch auf Ersatz der Unterhalts- und Unterstellkosten, weil diese auch ohne Unfall angefallen wären.
Schaden bei Starthilfe mit Überbrückungskabel unterliegt nicht dem Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Wird bei der Starthilfe durch die Batterie des versicherten Fahrzeugs die elektrische Anlage des anderen Fahrzeugs beschädigt, weil Plus- und Minuspol des Überbrückungskabels falsch angeschlossen wurden, besteht kein Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Haftungsabwägung bei „rechts vor links"
BGH
Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gem. § STVO § 9 Abs. STVO § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.
Haftungsabwägung bei Kreuzungsunfall
OLG Köln
1. Das Grünlicht befreit nicht von der Verpflichtung, Nachzüglern das Verlassen der Kreuzung zu ermöglichen; wer bei Grün mit „fliegendem Start" in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt, muss mit Nachzüglern rechnen. Andererseits muss auch derjenige, der noch bei Grün die Haltelinie überquert hatte, nach dem Farbwechsel anhalten, wenn er den durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat; hatte er ihn erreicht, darf er ihn vorsichtig unter sorgfältiger Beobachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs verlassen; der Nachzügler darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde.
2. Steht beiderseits ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht fest, ist dennoch beiderseits eine erhöhte Betriebsgefahr gegeben; eine Schadenteilung kann dann gerechtfertigt sein.
Linksabbieger, der seine Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr missachtet, haftet regelmäßig zu 100 %
BGH
Ein Linksabbieger, der die ihm nach der StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, hat für die Folgen eines Verkehrsunfalls regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest größtenteils zu haften. Bei einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers muss dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote erstatten.
Kein Nutzungsausfall für Zweitwagen
OLG Düsseldorf
Ein Anspruch auf Ersatz eines Kraftfahrzeug bezogenen Nutzungsausfalls setzt die Feststellung voraus, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar" gewesen sein muss, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An der „Fühlbarkeit" der Nutzungsentbehrung fehlt es, wenn dem Geschädigten ein weiteres, auf seinen Namen zugelassenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.
Quotenmäßige Haftung gegenüber Geschädigtem zieht quotenmäßige Erstattung der Sachverständigenkosten nach sich
BGH
Ist der bei einem Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mit verantwortlich, so führt dies zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruches. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens kann nur unbeschmälert fortbestehen, wenn sich aus den Umständen, insbesondere aus der Feststellung, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Anforderungen an Arglist des Versicherungsnehmers bei vorsätzlicher Unfallflucht
LG Offenburg
1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Versicherungsnehmer oder der lediglich mitversicherte Fahrer, der trotz Kenntnis seiner Verpflichtung die Unfallstelle verlässt ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen, dies stets mit dem Willen macht, in Verfolgung eines gegen den Versicherer gerichteten Zwecks auf dessen Willen einzuwirken, auch wenn das häufig nahe liegen mag. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen.
2. Der Beweis, dass die Verletzung der Obliegenheit weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, obliegt dem Versicherungsnehmer. Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat.
Zur Auslegung der Vertragsklausel des § 5 AKB bei Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
OLG Jena
1. Nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV), die (große) Teile der StVZO ersetzt hat, wird im Zulassungsrecht nicht mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung (eines Fahrzeugs) unterschieden; § 14 FZV kennt nur noch den einheitlichen Vorgang der Außerbetriebsetzung (eines Fahrzeugs).
2. Bei (vom Versicherungsnehmer gewollter) nur vorübergehender Stilllegung eines Fahrzeugs, die länger als 2 Wochen, aber nicht länger als 18 Monate andauert, wandelt sich eine uneingeschränkte Fahrzeugversicherung (automatisch) in eine beitragsfreie Ruhensversicherung (mit beschränktem Versicherungsschutz) um, wenn der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung des Fahrzeugs dieses (noch) nicht endgültig aus dem Verkehr ziehen wollte. Insoweit bildet das (alte) Regelungswerk der §§ 27 - 29a StVZO das Leitbild für die Auslegung der in diesem Fall versicherungsrechtlich (noch) anwendbaren Vertragsklausel des § 5 AKB (2006).
Preisaufschlag von 10 % auf unverbindlich empfohlene Preise für Ersatzteile kann auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden
LG München I
Ein Preisaufschlag auf unverbindlich empfohlene Preise für Ersatzteile (UPE-Aufschlag) in angemessener Höhe von 10 % kann auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden.
Angemessene Prüfzeit und sofortiges Anerkenntnis des Versicherers
OLG Karlsruhe
1. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, so dient sie doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren.
2. Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für Fotos eines Schadensgutachtens.
3. Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist.
4. Unabhängig von der Verfahrenswahl (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) müssen zunächst einmal erst alle Gründe entfallen sein, die es einem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erfüllung zu verweigern; solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe dann entfallen, immer noch möglich.
Zum Begriff "umfriedeter Abstellplatz" in der Ruhensversicherung
OLG Karlsruhe
1. Zum Begriff "umfriedeter Abstellplatz" in der Ruheversicherung bei einem Kraftfahrtversicherungsvertrag.
2. Ein Obliegenheitsverstoß ist nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsfall bei Erfüllung der Obliegenheit ebenfalls eingetreten wäre. Standen dem Versicherungsnehmer mehrere Alternativen zur Erfüllung einer gefahrmindernden Obliegenheit zu Gebote, so entfällt die Kausalität, wenn die Wahl irgendeiner der Alternativen den Eintritt des Versicherungsfalls nicht vermieden hätte
Übliche Vergütung eines Sachverständigen richtet sich nach dem sog. „HB Korridor" der BVSK-Honorarbefragung
LG Nürnberg-Fürth
Trifft der Unfallgeschädigte mit dem von ihm beauftragten KFZ-Sachverständigen keine Honorarvereinbarung, kann der Geschädigte vom Unfallverursacher nur die Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB als erforderlich ersetzt verlangen. Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert das arithmetische Mittel des sog. "HB III Korridors" der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden "HB V Korridors" der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011.
Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit
BGH
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).
Kaskoversicherungsleistungen müssen auch die Mehrwertsteuerposition berücksichtigen
LG Koblenz
Bei vereinbarter Neupreisentschädigung für ein Kraftfahrzeug umfassen die Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung auch die Position der Mehrwertsteuer in der Abrechnung. Geht es tatsächlich um eine Ersatzbeschaffung, besteht kein Anlass, dem Geschädigten unter subjektbezogener Schadensbetrachtung schlechter zu stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat.
Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers für Kosten der Einholung einer Deckungszusage
BGH
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Versicherungsentschädigung aus fremd verschuldetem Verkehrsunfall steht bei Kündigung eines Leasingsvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung dem Leasinggeber zu
BGH
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremd verschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadenbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
Mitverschulden eines Beifahrers wegen Kenntnis der alkoholbedingt eingeschränkten Fahrtüchtigkeit des Fahrers setzt Gelegenheit zum Verlassen des Fahrzeugs vor Fahrantritt voraus
OLG Naumburg
1. Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder kennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat. Aus dem Grad der BAK werden sich dabei - jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit - keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen lassen.
2. Mitverschulden setzt voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte, das Fahrzeug noch zu verlassen. Ist dieser Punkt streitig, trifft denjenigen, der den Mitverschuldenseinwand erhebt, dafür die volle Beweislast.
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts, wenn der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat
OLG Saarbrücken
1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt, auch wenn es jedem Streitgenossen unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich freisteht, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, in Fallkonstellationen der vorliegenden Art davon ab, ob es für den Fahrer notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; denn nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme von mehreren Prozessbevollmächtigten gebietet (grundlegend: BGH, Beschl.v. 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, m.w.N.).
2. Der Umstand, dass nach den im Innenverhältnis zwischen dem Fahrer und seiner Haftpflichtversicherung geltenden Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat (vgl. § 7 II Nr. 5 AKB 2007, E.2.4. AKB 2008) (siehe hierzu auch Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB 2007, Rz. 60, m.w.N., sowie 28. Aufl., E.2 AKB 2008, Rz. 6, m.w.N.), sich damit also grundsätzlich jeder Einflussnahme auf die Prozessführung zu enthalten und auch von sich aus keinen Anwalt zu bestellen hat, rechtfertigt es nicht, dem Gegner die hierdurch entstehenden Mehrkosten aufzuerlegen. Vielmehr spricht diese Regelung gerade für eine Begrenzung der Kostenerstattungspflicht.
Überprüfung der Haftungsquotelung vom Berufungsgericht
OLG Oldenburg
Die Haftungsquote nach § 17 Abs. 1 StVG sind durch das Berufungsgericht inhaltlich voll zu überprüfen. Es gibt insoweit kein tatrichterliches Ermessen der ersten Instanz, das der Kontrolle entzogen wäre.
Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit überholendem Rettungsfahrzeug
LG Saarbrücken
1. Zur Wahrnehmung von Sonderrechten nach § 35 V a StVO durch den Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeugs.
2. Das Gebot, einem Notarzteinsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Fahrt zu ermöglichen, gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung der Warnsignale tatsächlich gegeben waren.
3. Den Linkabbieger, der trotz eines von hinten mit Blaulicht und Martinshorn herannahenden und gut wahrnehmbaren Rettungsfahrzeugs zum Abbiegen ansetzt und mit dem überholenden Rettungsfahrzeug kollidiert, trifft die volle Haftung.
Zur Auslegung einer Vergleichs- und Abfindungserklärung in Verbindung mit dem Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche
OLG Koblenz
1. Der vorliegenden Vergleichs- und Abfindungserklärung ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck ein schuldumschaffendes konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu entnehmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden eine von dem Haftungsgrund losgelöste selbständige Haftungsgrundlage schaffen wollten. In der Vergleichs- und Abfindungserklärung wird deutlich auf den Schuldgrund (Verletzung am xx.xx.xxxx) und den dadurch erlittenen Schaden hingewiesen und auf weitere Ansprüche aus dem "oben erwähnten Schadensfall" mit der aufgenommenen Einschränkung verzichtet. Damit war eine eindeutige Zuordnung zu dem Schadensfall hergestellt (BGH VersR 2003, 452 ff.; OLG Rostock r + s 2011, 490 ff.). Die Haftung der Beklagten war nicht streitig. Dann bedurfte es nicht der Schaffung einer selbständigen Haftungsgrundlage.
2. Auch ein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. ist in der Vergleichs- und Abfindungserklärung in Verbindung mit dem Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche zugunsten der Klägerin nicht zu sehen. Die Parteien haben in die Erklärung keinen ausdrücklichen Verjährungsverzicht aufgenommen. Die Interessenlage allein des Geschädigten kann für eine derartige Auslegung des Abfindungsvergleichs nicht maßgeblich sein (BGH VersR 1992, 1091 ff.; BGH VersR 2003, 452 ff.). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein solches titelersetzendes Anerkenntnis nicht entsprochen; sie hätte sich für 30 Jahre nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen können.
3. Auch die Ankündigung oder Absicht der Klägerin, für den Fall, dass eine Einigung mit der Beklagten nicht zustande kommen werde, Klage zu erheben, verhilft der Vergleichs- und Abfindungserklärung nicht zu dieser Bedeutung. In diesem Fall lag eine Klage sicherlich nahe. Anhaltspunkte für die Annahme, ohne die Abgabe einer die Verjährungsfrist hinausschiebenden Erklärung der Beklagten habe konkret eine Feststellungsklage hinsichtlich der Zukunftsschäden gedroht, ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht. Dass eine solche Klage bei Regulierungsverhandlungen immer im Raum steht, reicht für die Annahme einer Klaglosstellung durch die Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses von Seiten der beklagten Versicherung nicht aus. Der Vorbehalt ist auf Betreiben der Klägerin in den Abfindungsvergleich aufgenommen worden; auch deshalb kann aus der Aufnahme des Vorbehalts nicht auf eine Absicht der Beklagten geschlossen werden, die Klägerin mit der Aufnahme des Vorbehalts von einer Feststellungsklage abzuhalten (BGH VersR 2002, 474 ff.; VersR 1992, 1021 ff.).
4. In dem Vorbehalt liegt auch kein (stillschweigender) Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ein solcher Verzicht wäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Allerdings könnte die Beklagte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, sich auf die Verjährung zu berufen, wenn sie bei der Klägerin den Eindruck erweckt hätte, sie werde zukünftige Ansprüche befriedigen und die Klägerin dadurch von einer rechtzeitigen Klage abgehalten hätte (BGH VersR 2003, 452 ff.). Dem Wortlaut der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 15.04.1999 lässt sich nur entnehmen, dass mit dem Vorbehalt immaterielle und materielle Zukunftsschäden von dem Verzicht der Klägerin auf den Abfindungsbetrag übersteigende Ansprüche ausgenommen werden sollten. Für einen gleichzeitigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung finden sich hingegen keine Anhaltspunkte
5. Mit dem Abschluss des Vergleichs vom 15.04.1999 endete die Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.. Während der laufenden Verhandlungen wird der Geschädigte mit dieser Vorschrift davor geschützt, dass seine Ansprüche verjähren. Mit der Abfindungserklärung und der Zahlung des ausgehandelten Betrags endet die Verjährungshemmung, so dass auch für die vorbehaltenen Zukunftsschäden die Verjährungsfrist läuft (BGH VersR 2002, 474 ff.; OLG Rostock r + s 2011, 490 ff.). Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn sich weitere Schäden zeigen, sondern bereits mit Abschluss der Verhandlungen durch den Abfindungsvergleich und die Zahlung des ausgehandelten Betrages. Der Schadensersatzanspruch ist einheitlich auch für erst in Zukunft fällig werdende Beträge entstanden, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn 14, 16).
Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn nach Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs bei im Übrigen nicht aufklärbarem Sachverhalt
BGH
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Der Regulierungsbeauftragte einer ausländischen Versicherung ist für eine Schadensersatzklage nicht passivlegitimiert
AG München
Ein bloßer Regulierungsbeauftragter ist nicht passivlegitimiert für eine entsprechende Schadensersatzklage (vgl. z.B. AG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.02.2009, 32 C 92/08). Allein der Umstand, dass ein Regulierungsbeauftragter gegenüber dem Geschädigten nach außen aufgetreten ist, führt nicht zur Passivlegitimation; dies ist für einen Regulierungsbeauftragten gerade typisch. Auch dass möglicherweise im Rahmen eines Konzerns Verbindungen zwischen dem Regulierungsbeauftragten und dem eigentlichen ausländischen Kfz-Versicherer bestehen mögen, genügt nicht, um eine Passivlegitimation des Regulierungsbeauftragten zu begründen; maßgeblich ist, welche konkrete juristische Person im Unfallzeitpunkt Versicherer des Unfallfahrzeugs war.
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Haftpflichtversicherung
OLG Nürnberg
1. Die Halterhaftung für Unfälle beim Betrieb des Kfz scheidet nach § 7 Abs. 3 StVG aus, wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. Dann haftet anstelle des Halters der unbefugte Fahrer, die Haftung des Halters bleibt nur bestehen, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Dass das Fahrzeug ohne sein Wissen und Wollen benutzt wurde, muss der Halter beweisen.
2. Der Risikoausschluss des § 103 VVG für einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall gilt für den Versicherungsnehmer und ebenso für den mitversicherten Fahrer auch im Rahmen der Kfz-Pflichtversicherung.
Entbehrlichkeit der Beweiserhebung über Nachweis des äußeren Bildes eines behaupteten Diebstahls
KG Berlin
Es stellt weder eine fehlerhafte Beweiswürdigung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn das LG aufgrund größtenteils unstreitiger Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Versicherungsnehmer die behauptete Kfz-Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht hat und deswegen nicht weiter geprüft hat, ob der Versicherungsnehmer das äußere Bild der behaupteten Entwendung durch seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hätte beweisen können.
Das bloße „Füreinander-da-sein" der Eltern für ein nach einer ärztlichen Fehlbehandlung behindertes Kind ist nicht als Pflegemehraufwand ersatzfähig
OLG Dresden
Werden einem (hier: infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung) geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von der einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Das bloße „Füreinander-da-sein", d. h. die Gegenwart der Eltern in der Nähe ihrer Kinder, z. B. um ihnen in den verschiedenen Situationen beizustehen, ist nicht als Pflegemehrbedarf ersatzfähig, sondern Inhalt der elterlichen Personensorge und Ausdruck unvertretbarer, elterlicher Aufwendung, auch wenn der dafür betriebene Aufwand insgesamt über dasjenige hinausgeht, was Gegenstand des ansonsten selbstverständlichen, originären Aufgabengebiets der Eltern ist. Die finanzielle Bewertung des Marktwertes eines pflegenden Angehörigen kann im Rahmen einer Schätzung mit 9,00 € pro Stunde pauschaliert werden.
Geschädigter eines Verkehrsunfalls kann als Schadensersatz auch angefallene Umsatzsteuer für ein Kfz-Leasing verlangen
OLG Celle
Auch die Anschaffung eines PKW in Form des Leasings stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte muss bei dem unfallgeschädigten Fahrzeug keine Ersatzbeschaffung in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis vornehmen. Ausgangspunkt ist für die Ersatzpflicht von Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit genügen, dass sich der Geschädigte durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Maßnahme Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die die Umsatzsteuer umfasst. Daher hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist.
Berechtigte Interessenwahrnehmung des Haftpflichtversicherers bei Verdacht einer Unfallmanipulation
BGH
Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.
Auf den Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen fehlender Fahrerlaubnis und Unfallflucht nach § 416 BGB ist § 86 Abs. 3 VVG auch nicht analog anwendbar.
OLG Koblenz
1. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG kommt nicht in Betracht, da der Haftpflichtversicherer mit der Schadenersatzzahlung eine eigene Verpflichtung erfüllt; der Versicherer erwirbt den Regressanspruch gegen den Fahrer nicht gemäß § 86 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer, sondern gemäß § 416 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger. Eine unmittelbare Anwendung wird aber auch von der Berufung nicht geltend gemacht.
2. Aber auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG ist zu verneinen. Der Versicherer würde andernfalls gezwungen, ein bestimmtes Risiko, nämlich die Schadenverursachung durch einen Fahrer, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, zu decken, obwohl er dieses Risiko ausweislich seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennbar nicht übernehmen will (vgl. auch BGH VersR 84, 327; VersR 88, 1062; OLG Celle VersR 2005, 681, OLG Hamm VersR 2006, 965, Prölss/Martin, VVG 28. Aufl.; § 86 Rz. 54).
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 (ZfSch 2008, 274-277). Dies gilt bereits deshalb, weil dieser Entscheidung eine Kaskoversicherung bzw. die Überprüfung eines Kaskoschadens zugrunde lag. Vom BGH wurde in der genannten Entscheidung die Frage erörtert und bejaht, ob in der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, auch das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversichert anzusehen ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen. Da jedoch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 VVG nicht erfüllt sind, kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG nicht in Betracht.
Bei grob fahrlässiger Verkennung der Gebotenheit einer Rettungsmaßnahme ist zu quoteln
OLG Koblenz
1. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip" wollte der Gesetzgeber auch nicht mehr beim Aufwendungsersatz anwenden; § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält eine abgestufte, der Einschätzung des Versicherungsnehmers entsprechende Ersatzpflicht des Versicherers.
2. Sofern der Wortlaut der AKB ausdrücklich nichts anderes hergibt, gilt ein in den AKB erklärter Verzicht auf die Erhebung des Einwands der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auch für die grob fahrlässige Verkennung einer Rettungshandlung.
Bei grob fahrlässiger Verkennung der Gebotenheit einer Rettungsmaßnahme ist zu quoteln
OLG Saarbrücken
Gewährt der Versicherer in der Teilkaskoversicherung Deckung bei Schäden durch einen Zusammenstoß mit Tieren und steht nicht fest, welche Größe das Tier hatte, dem der Versicherungsnehmer auf einer Bundesautobahn mit der Folge eines Unfallschadens ausgewichen ist, so kommt eine Kürzung des Rettungskostenersatzes um 50 % in Betracht.
Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls
OLG Düsseldorf
1. Hat ein Versicherer in seinen AKB geregelt, er sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, dann muss der Versicherer die Kürzung erklären; sie ist nicht von Amts wegen vorzunehmen.
2. Die Kürzung ist von der vollen Leistung vorzunehmen, es ist nicht etwa von einem „Mittelwert" von 50 % auszugehen.
3. Einzelfallgerecht ist allein die gerichtliche Überprüfung, ob der Versicherer unter Abwägung aller für und gegen den Versicherungsnehmer sprechenden berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkten von seinem Kürzungsrecht keinen zu hohen Gebrauch gemacht hat. Dies entspricht es nicht, von Vorneherein „Reduzierungsschritte" in einer bestimmten Größenordnung (von z. B. 10 % oder 25 %) in Ansatz zu bringen.
4. Hat der Versicherer grundsätzlich in der Kfz-Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet, hiervon aber eine Ausnahme für den Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalls „infolge des Genusses alkoholischer Getränke" gemacht, reicht für den Eintritt des Versicherungsfalls aus, dass der Alkoholkonsum den Schadeneintritt mit verursacht hat.
5. Für die der Kürzung zugrunde liegende Abwägung ist nach dem Wegfall des Verzichts auf den Einwand grober Fahrlässigkeit der Abwägungsspielraum uneingeschränkt eröffnet. Es sind daher sämtliche zugunsten wie auch zu Lasten des Versicherungsnehmers feststehende Umstände zu würdigen, die geeignet sind, die konkrete Schwere seines gesamten unfallursächlichen Verschuldens zu bestimmen. Das kann auch zu einer höheren Kürzung führen, als sie allein für die Trunkenheit anzusetzen wäre.
Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung in gewerblichen Kfz-Mietverträgen
BGH
1. Ist in einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehener und differenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.
2. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.
3. Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Der regressierende Sozialversicherungsträger hat keinen eigenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen nach § 119 VVG zu übersendender Kopien
OLG Köln
Regressiert der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X beim Haftpflichtversicherer des Schädigers Aufwendungen, kann er für die nach § 119 VVG zu übersenden Kopien mangels eines eigenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine Erstattung von Kopierkosten verlangen. Der Sozialversicherungsträger kann jedoch vor Übersendung der Kopien eine Kostenübernahmeerklärung für nach § 811 Abs. 2 BGB analog anfallende Kosten verlangen.
Das Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem vom Versicherer beauftragten Privatgutachter stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, über deren Rechtsfolgen nicht belehrt werden muss
LG Saarbrücken
1. Der Versicherungsnehmer, dessen Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hat, muss darlegen und beweisen, dass der gesamte Schaden, dessen Ersatz er von seinem Kaskoversicherer beansprucht, auf den neuen Versicherungsfall zurückzuführen ist.
2. Erklärt der Versicherungsnehmer, er sei der Meinung gewesen, dass der vom Versicherer beauftragte Privatgutachter nicht über den Vorschaden informiert werden muss, weil die damalige Angelegenheit für ihn „erledigt" gewesen sei, so spricht dies für eine arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit.
3. Im Fall der Arglist des Versicherungsnehmers bedarf es keiner vorherigen Belehrung über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 4 VVG.
Berücksichtigung von Entschädigungsgrenze und Selbstbehalten bei Kumulschäden
OLG München
Wenn in einer Kraftfahrzeugversicherung, die eine Mehrheit von Fahrzeugen umfasst,
- für alle Schäden aufgrund eines Elementarereignisses eine Entschädigungsgrenze vereinbart ist,
- für Schäden durch Elementarereignisse je Fahrzeug und Elementarschadenereignisse eines Selbstbehalt gilt,
- weiter bestimmt ist, dass bei Schäden an mehreren Fahrzeugen durch ein und dasselbe Elementarereignis (Kumulschaden) der Selbstbehalt 15 % der ermittelten Entschädigungsleistung für alle betroffenen Fahrzeuge zusammen beträgt, mindestens jedoch der je Fahrzeug geltende Selbstbehalt, maximiert auf das 30-fache,
führen Selbstbehalt und Entschädigungsgrenze zu einer Versicherungsleistung, ist bei der Ermittlung der Entschädigung nach dem Wortlaut der Regelung zunächst die Entschädigungsgrenze zu berücksichtigen und von der so ermittelten Entschädigungsleistung der Selbstbehalt abzuziehen.
Unfall zwischen Radfahrer und Skater
OLG Düsseldorf
Zu den Pflichten von Inline-Skatern auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen gegenüber nachfolgenden schnelleren Radfahrern.
Unfall infolge Nichtbenutzung des Radweges
OLG Frankfurt
Der Radfahrer, der den entsprechend ausgeschilderten Radweg nicht benutzt und auf der Fahrbahn auf einer von einem PKW hinterlassenen erkennbaren Ölspur ausrutscht, trifft ein Mitverschulden. Haftet der Kraftfahrer nur aus § 7 StVG, ist ein Abzug von 50 % gerechtfertigt.
Schädigung bei Starthilfe
OLG Düsseldorf
Wer mittels eines Überbrückungskabels Starthilfe leistet und dabei den Halter des defekten Kfz verletzt, ist eventuell nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII haftungsprivilegiert. Es ist aber zunächst im UV-Verfahren zu klären, ob ein Versicherungsfall im Sinne des SGB VII vorliegt.
Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs tritt bei Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Aussteigen hinter der Betriebsgefahr eines parkenden Fahrzeugs zurück
LG Wiesbaden
Die Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs tritt bei Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen in jedem Fall hinter der Betriebsgefahr eines parkenden Fahrzeugs zurück. Hat der Aussteigende die Fahrertür so weit wie nur möglich in die Fahrbahn hinein geöffnet, so streitet gegen den klagenden Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst einmal der Anschein, dass der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, dass der Aussteigende in den Klägerfahrzeug die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen nicht beobachtet hat. Denn es ist anerkannt, dass derjenige, der die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnen will, eben diese Tür nur langsam und nur spaltweise öffnen darf, wobei letzterem regelmäßig nur bei einer Spaltbreite von bis zu 10 cm genüge getan ist und die Tür obendrein nur dann überhaupt geöffnet werden darf, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert.
Für Ersatz schockbedingter Schäden bei Todesnachricht eines Kindes ist Sachverständigengutachten nicht zwingend erforderlich
OLG Frankfurt
Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Nachricht vom Unfalltod eines nahen Angehörigen ist nicht veranlasst, wenn das Gericht seiner Beurteilung ärztliche Atteste zugrunde legt. Ob daraus ein Entschädigungsanspruch folgt, unterliegt allein der wertenden rechtlichen Beurteilung durch das Gericht. Auch bei durch den Tod eines Kindes ausgelösten erheblichen und langwierigen gesundheitlichen Folgen begründen diese keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie nach Art und Schwere nicht in erheblichem Umfang die Folgen übersteigen, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Beeinträchtigungen in medizinischer Sicht als Verletzung der Gesundheit betrachtet worden sind, das Gericht jedoch die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten sieht.
Kein Anspruch auf Ersatz höherer Reparaturkosten, wenn die vom Geschädigten durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Sachverständigen abweicht
BGH
Der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Daher ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte selbst sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instand setzt.
Pflichten des Grundstücksausfahrers
BGH
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu überlassen und diesen nicht zu behindern.
Schätzungsbonus für Berufsanfänger bei der Bemessung eines zukünftigen Verdienstausfallschadens
OLG München
1. Der Wegfall oder die Minderung (MdE) der Arbeitsleistung als solche stellt keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden dar. Die MdE ist für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht maßgeblich. Maßgebend ist vielmehr der konkrete Verdienstausfall des Geschädigten aufgrund seiner Unfallverletzungen. Personen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, ist ein sog. Schätzungsbonus zuzubilligen, weil ihnen die Chance genommen wurde, zu beweisen, dass sie ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten (vgl. BGH NJW 1997, 937).
2. Welche Tatsachen gem. §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (BGHZ 54, 45 [56]). Zunächst hat das Gericht über die bestrittenen und für die Schadensbemessung erforderlichen Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen Beweis zu erheben, um den Schätzungsweg gemäß §§ 287 ZPO, 252 BGB und die damit verbundenen Beweiserleichterungen zu eröffnen (BGH VersR 1988, 836).
Wird ein Kind durch einen Unfall vollständig erwerbsunfähig, richtet sich der Verdiensterwerbsschaden nach gerichtlicher Prognose des späteren Berufs ohne Unfall
LG Münster
Im Rahmen der Klage wegen Verdiensterwerbsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem 9-jährigen Kind kann das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der prognostischen Überzeugung kommen, dass es ohne Unfall im streitgegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert hätte. An eine solche Prognose dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis dem Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte. Zutreffend werden deshalb in solchen Fällen auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern herangezogen.
Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG erfolgt erst nach Abzug einer etwaigen Selbstbeteiligung
LG Aachen
Bei der im Falle grober Fahrlässigkeit zu treffenden Quote ist der Betrag der Selbstbeteiligung zunächst auf den Schaden anzurechnen und erst sodann ist die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen (so auch LG Konstanz, Urteil v. 26.11.2009, Az. 3 O 119/09, juris Rn. 26 f; AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 28.10.2009, Az. 916 C 359/09, juris Rn. 12). Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen Höhe eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 13 Abs. 10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungskürzungen nach § 81 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, enthält § 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort rechtfertigt bei einem nicht unerheblichen Fahrzeugschaden eine Kürzungsquote von 50%
AG Mülheim
1. Hat der Versicherungsnehmer sich nach einem wahrgenommenen Anstoß vom Unfallort entfernt und kann er sich nicht vom Vorwurf einer leichtfertig unterlassenen Untersuchung des beschädigten Pkw exkulpieren, ist der Versicherer wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG zu einer Kürzungsquote berechtigt.
2. Bei einem nicht unerheblichen Fahrzeugschaden einerseits, andererseits jedoch auch einer als Augenblicksversagen zu qualifizierenden Überforderung des betagten Versicherungsnehmers ist eine Kürzungsquote in Höhe von 50% der Schwere des Verschuldens angemessen.
3. Der Kausalitätsbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG ist dem Versicherungsnehmer verwehrt, wenn eine medikamentenbedingte Beeinflussung der Fahrtüchtigkeit durch den Versicherungsnehmer aufgrund seiner "Unfallflucht" nicht aufgeklärt werden kann.
Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls
OLG Düsseldorf
1. Hat ein Versicherer in seinen AKB geregelt, er sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, dann muss der Versicherer die Kürzung erklären; sie ist nicht von Amts wegen vorzunehmen.
2. Die Kürzung ist von der vollen Leistung vorzunehmen, es ist nicht etwa von einem „Mittelwert" von 50 % auszugehen.
3. Einzelfallgerecht ist allein die gerichtliche Überprüfung, ob der Versicherer unter Abwägung aller für und gegen den Versicherungsnehmer sprechenden berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkten von seinem Kürzungsrecht keinen zu hohen Gebrauch gemacht hat. Dies entspricht es nicht, von Vorneherein „Reduzierungsschritte" in einer bestimmten Größenordnung (von z. B. 10 % oder 25 %) in Ansatz zu bringen.
4. Hat der Versicherer grundsätzlich in der Kfz-Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet, hiervon aber eine Ausnahme für den Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalls „infolge des Genusses alkoholischer Getränke" gemacht, reicht für den Eintritt des Versicherungsfalls aus, dass der Alkoholkonsum den Schadeneintritt mit verursacht hat.
5. Für die der Kürzung zugrunde liegende Abwägung ist nach dem Wegfall des Verzichts auf den Einwand grober Fahrlässigkeit der Abwägungsspielraum uneingeschränkt eröffnet. Es sind daher sämtliche zugunsten wie auch zu Lasten des Versicherungsnehmers feststehende Umstände zu würdigen, die geeignet sind, die konkrete Schwere seines gesamten unfallursächlichen Verschuldens zu bestimmen. Das kann auch zu einer höheren Kürzung führen, als sie allein für die Trunkenheit anzusetzen wäre.
Abrechnung nach Erwerb eines billigeren Ersatzfahrzeugs
LG Coburg
Investiert der Geschädigte nach einem wirtschaftlichen Totalschaden bei der Ersatzbeschaffung weniger als den Netto-Wiederbeschaffungswert, kann er nur auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis abrechnen.
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers als Anerkenntnis und seine Verjährung
AG Mannheim
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten beinhaltet, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt, mit der Folge eines beide Rechtsverhältnisse umfassenden, den Versicherer wie Versicherungsnehmer unmittelbar selbst verpflichtenden, deklaratorischen (kausalen) Anerkenntnisses (Anschluss an BGH NJW-RR 2009, 382; OLG Bamberg BauR 2010, 1596.
Prozessführung des Versicherers und RA-Kosten des Versicherungsnehmers
AG Mannheim
1. Da der Versicherer verpflichtet ist, für den Versicherungsnehmer den Prozess zu führen, hat er für die unrechtmäßige Verweigerung der Deckungspflicht schon dem Grunde nach wegen einer Pflichtverletzungen des Versicher
ungsvertrages gemäß §§ 280, 281, 249 BGB in haftungsbegründender Weise einzustehen. 2. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, der den Prozess dann selbst führt, gemäß §§ 82, 83 VVG Anspruch auf Bezahlung seiner Gebühren, denn er führt den Prozess, um den Schaden nach Möglichkeit anzuwenden oer zu mindern.
3. Da den Versicherer grundsätzlich keine Pflicht trifft, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass dieser eigenmächtig einen Prozessbevollmächtigten bestellt bzw. einen Rechtsstreit führt, hat der Umstand, dass der Versicherte seinen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt hatte und dem Rechtsstreit beigetreten war, bevor ihm überhaupt eine Reaktion der Versicherung vorlag, zur Folge, dass diese nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Deckung entstanden sind.
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Regressanspruch des Kaskoversicherers gegen Arbeitnehmer seines Versicherungsnehmers
LG Nürnberg-Fürth
Der Regressanspruch eines Kaskoversicherers gegen den Arbeitnehmer seines Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung eines durch jenen geführten Betriebsfahrzeugs ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 3 ArbGG in der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte geltend zu machen.
Auslegung eines Verzichts auf die Prüfung des Rechtsübergangs bzw. dem Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit in Teilungsabkommen mit Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
BGH
Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die „Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. dem Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen.
Keine Gefahrerhöhung bei Weiterbenutzung des PKW trotz Schlüsselverlustes
Amtsgericht Bad Segeberg
1. Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels und einer anschließenden Weiterbenutzung des Fahrzeugs liegt keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG a. F. vor (Anschluss an OLG Celle, VersR 2005, 640; entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2003 - 8 U 4326/01).
2. In diesem Fall kann sich eine Leistungsfreiheit indes gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 VVG a. F. ergeben (Anschluss an OLG Celle, a. a. O.). Insoweit trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast dafür, dass der Verlust des Fahrzeugschlüssels keinen Einfluss auf den Eintritt des (behaupteten) Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat gemäß § 28 Abs. 2, 2. Alternative, 2 VVG a. F.. Es bleibt offen, ob eine unterbliebene Anzeige des Schlüsselverlustes kausal für den Eintritt oder den Umfang des Versicherungsfalls geworden ist, geht dies zu Lasten des Versicherungsnehmers (Anschluss an LG Bielefeld, r+s 1995, 368).
3. Unmaßgeblich ist, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis davon hatte, dass er das Abhandenkommen des Fahrzeugs bei der Versicherung anzeigen musste; anders als § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a. F. stellen die §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 VVG a. F. auf einen (fehlenden) Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht ab. Es kann daher auch dahinstehen, ob ein etwaiger Rechtsirrtum des Versicherungsnehmers für diesen vermeidbar gewesen wäre.
Klausuliertes Garantieversprechen beim Gebrauchtwagenkauf darf nicht intransparent von Garantieinspektion abhängig gemacht werden
LG Bonn
Wird bei einer vorformulierten Garantieversicherung im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs nicht hinreichend deutlich, dass die Garantie zunächst lediglich 12 Monate gilt und sich nur verlängert, wenn der Käufer eine jährliche Garantieinspektion durchführen lässt, liegt eine unangemessene Benachteiligung mit der Folge der Unwirksamkeit vor. Dabei ist unerheblich, dass auf dieses Erfordernis in den Versicherungsformularen unter „Wichtiger Hinweis" ausdrücklich hingewiesen wird.
Unwirksamkeit von Haftungsbefreiungen oder -reduzierungen in KFZ-Mietverträgen nach Art der Vollkaskoversicherung
BGH
1. Ist in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.
2. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.
3. Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Ersatz von Reitkosten als vermehrte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB) bzw. als einmaliger Mehrbedarf (§§ 249, 251 BGB) nach einem Unfall nur bei therapeutischem Wert in Bezug auf die Unfallfolgen
OLG Koblenz
1. Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671). Regelmäßig muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die dauerhaft und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH a.a.O., 672).
2. Daneben können aber ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels ein erhöhtes Bedürfnis des Verletzten befriedigt werden kann (BGH a.a.O., 672).
3. Die Mehraufwendungen sind aber nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat. Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen der Geschädigte mit dem Schadensersatzbegehren ein Bedürfnis verfolgt, in gleicher Weise wie vor dem Unfall persönlichen Neigungen bei der Freizeitgestaltung uneingeschränkt nachgehen zu können. Diese Freiheit kann bei einer irreversiblen körperlichen Schädigung in tatsächlicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden. Insoweit liegt eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vor, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671, 672 und NJW-RR 1992, 792, 793).
4. Zum Ersatz der Reitkosten bedarf es des Vortrages konkreter Tatsachen, inwiefern nach so langer Zeit (hier: 25 Jahre) die Wiederaufnahme des Reitens nunmehr einen therapeutischen Wert in Bezug auf die Unfallfolgen haben soll. Der bloße Hinweis auf eine Stabilisierung der Muskulatur und der Koordinationsfähigkeit durch das Reiten reicht nicht aus. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, wieso sich diese angestrebten Verbesserungen nicht auch durch andere Maßnahmen erreichen ließen.
5.Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die durch das Reiten und die Sattelanfertigung angefallenen Kosten zu. Unfallbedingte Einschränkungen bei der Ausübung des Reitens als Freizeitsport, wie sie die Klägerin erlitten hat, können nicht beseitigt werden. Sie sind grundsätzlich über die Regelungen zum immateriellen Schadensersatz zu kompensieren. Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf entstehende Kosten spielen bei dieser Unterscheidung keine entscheidende Rolle (vgl. BGH NJW-RR 1992, 792, 793).
6. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Pflicht des Schädigers zur Ermöglichung der Aufrechterhaltung des bis zum Unfall gewohnten Lebensstandards (vgl. BGH NJW 2004, 671, 672 und NJW 2006, 1271, 1274, 1275). Dazu hätte eine regelmäßige Ausübung des Reitsports zu den gewohnten Verhältnissen der Klägerin vor dem Unfall gehören müssen. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Reitsports für ihr Leben vor dem Unfall von so prägender Bedeutung war, dass sich die Wiederaufnahme des Reitsports als Ausdruck der Aufrechterhaltung eines erreichten Lebensstandards darstellt. Die Klägerin selbst hat hierzu vorgetragen, zwischen dem 5. und 9. Lebensjahr regelmäßig und danach etwa vom 10. bis zum 13. Lebensjahr immerhin noch häufiger geritten zu sein. In der Folge sei ihr das Reiten in den Jahren bis zu dem Unfall noch gelegentlich für eine Reitstunde im Urlaub möglich gewesen. Ein fester Lebensbestandteil war das Reiten zu diesem Zeitpunkt demnach nicht mehr.
Kein Anspruch auf „Reparaturkostendeckungszusage" für die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
LG Dortmund
Solange eine vollständige Reparatur des verunfallten Fahrzeugs nicht erfolgt ist, ist der Versicherer lediglich gehalten, nach Ziffer A. 2. 7.1 b) AKB 2008 zu regulieren (erforderliche Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des in den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes). Zu einer Reparaturkostendeckungszusage für die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist der Versicherer nicht verpflichtet.
Kein Versicherungsschutz, wenn rotes Kennzeichen nur im Fahrzeuginneren verwahrt und nicht von außen befestigt worden ist
OLG Koblenz
Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung vom Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadenfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Inneren des Fahrzeuges verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinn von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk „versehen" war.
Nur maßvolle Anforderungen an die Prognose einer künftigen Geschäftsentwicklung im Rahmen der Berechnung des Verdienstausfallschadens eines Selbständigen
OLG Celle
1. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen (§§ 252 BGB, 287 ZPO), muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
2. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Welche Tatsachen dabei zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
3. Persönliche spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Geschädigten über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
4. Soweit der Geschädigte den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen.
5. Ein Hobby (hier: Reisen, Camping) hat nicht ohne weiteres einen Vermögenswert und ist damit keine ausgleichsfähige Position im Rahmen eines Verdienstausfallschadens. Ein Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier kann ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen sein.
6. Auch bei einem Querschnittsgelähmten kann im Einzelfall (hier: mehrfacher Welt- und Europameister im Badminton; Behindertensportler des Jahres) Mithilfe bei der Hausarbeit zumutbar sein. Entsprechend verringert sich ein Haushaltsführungsschaden.
Leistungskürzungsrecht nur bei entsprechender Erklärung des Versicherers
OLG Düsseldorf
1. Hat ein Versicherer in seinen AKB geregelt, er sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, dann muss der Versicherer die Kürzung erklären; sie ist nicht von Amts wegen vorzunehmen.
2. Die Kürzung ist von der vollen Leistung vorzunehmen; es ist nicht etwa von einem "Mittelwert" von 50 % auszugehen.
3. Einzelfallgerecht ist allein die gerichtliche Überprüfung, ob der Versicherer unter Abwägung aller für und gegen den Versicherungsnehmer sprechenden berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte von seinem Kürzungsrecht keinen zu hohen Gebrauch gemacht hat. Dem entspricht es nicht, von vornherein "Reduzierungsschritte" in einer bestimmten Größenordnung (von z. B. 10 % oder 25 %) in Ansatz zu bringen.
4. Hat der Versicherer grundsätzlich in der Kfz-Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet, hiervon aber eine Ausnahme für den Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalls "infolge des Genusses alkoholischer Getränke" gemacht, reicht für den Eintritt des Versicherungsfalls aus, dass der Alkoholkonsum den Schadeneintritt mitverursacht hat.
5. Für die der Kürzung zugrunde liegende Abwägung ist nach dem Wegfall des Verzichts auf den Einwand grober Fahrlässigkeit der Abwägungsspielraum uneingeschränkt eröffnet. Es sind daher sämtliche zu Gunsten wie auch zu Lasten des Versicherungsnehmers feststehende Umstände zu würdigen, die geeignet sind, die konkrete Schwere seines gesamten unfallursächlichen Verschuldens zu bestimmen. Das kann auch zu einer höheren Kürzung führen als sie allein für die Trunkenheit anzusetzen wäre.
Keine Leistungsfreiheit eines Pkw-Haftpflichtversicherers bei fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtzahlung der ersten Prämie
LG Dortmund
Leistungsfreiheit einer Haftpflichtversicherung bei nicht fristgerechter Zahlung der ersten Prämie tritt nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsschein und in einem gesonderten Schreiben über die Folgen der Nichtzahlung belehrt wurde, wobei aus der Belehrung klar hervorgehen muss, bis wann welcher Betrag zu zahlen ist, damit der Versicherungsschutz eintritt. Es reicht nicht aus, wenn in der Belehrung lediglich von rechtswilliger Zahlung die Rede ist. Leistungsfreiheit tritt im Übrigen auch dann ein, wenn die in der Belehrung genannte Frist fehlerhaft berechnet ist.
Vorrang des fließenden Verkehrs bei Grundstücksausfahrt
BGH, Urteil vom 20.09.2011, VI ZR 282/10
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.
Recht auf Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingsvertrages
BGH
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, WM 2008, 368).
Kein Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Fahrzeuges bei Widersprüchen des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung
KG Berlin
Will der Kläger als Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung den Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung seines Fahrzeuges mit seinen eigenen Angaben führen, müssen diese Angaben bei der persönlichen Anhörung des Klägers zur Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 286 ZPO in der Gesamtbetrachtung glaubhaft sein. Bei der Würdigung können widersprüchliche Angaben und auch das Aussageverhalten des Klägers zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Kein Anspruch gegen den Unfallgegner auf Erstattung der Kosten für die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer des Geschädigten
OLG Karlsruhe
1. Den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kann eine Verkehrsunfallgeschädigter vom Schädiger nicht fordern, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 9. Dezember 2010, 1 W 64/10).
2. Selbst wenn man annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht (offengelassen von BGH NJW 2011, 1222) und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München JurBüro 1993, 163), so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozessgegner erhobene Ansprüche verteidigt. Die Absicherung gegen dieses Risiko ist jedoch von dem konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedarf es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung wegen der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), bei dem ein Insolvenzrisiko faktisch nicht besteht, nicht. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 1222) sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können.
Aufrechnung des Versicherungsnehmers mit eigenen Ansprüchen trotz Schuldanerkenntnis seines Haftpflichtversicherers
LG Saarbrücken
1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das der Kfz-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegeben hat, steht der Aufrechnung seines Versicherungsnehmers mit eigenen Ansprüchen aus dem Unfallereignis nicht entgegen.
2. Zur Haftungsverteilung bei "halber Vorfahrt".
Bei einem durch ein vorausfahrendes Kfz verursachten Steinschlagschaden kann eine Gefährdungshaftung gegeben sein
LG Heidelberg
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeuges in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der „genauen Art und Weise der Schadensverursachung". Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeuges aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 Abs. 2, 3 StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeuges.
Bei Regulierung eines Schadens eines Dritten ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet für die Pflichtverletzung des Versicherers
LG Köln
Wenn die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen, insbesondere bei einer drohenden Rückstufung, ist der Versicherer gehalten, sich ein hinreichend genaues umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen „auf gut Glück", dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Beweislast für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt allerdings der Versicherungsnehmer.
Unwirksame Sonderbedingungen bei Hagelschäden
LG Bremen
Die Klausel: „Für versicherte Sturm-, Hagel-, Überschwemmungs- oder Blitzschlagschäden (Elementarschäden) gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500,00 € je Schadenfall, es sei denn, die vertragliche Selbstbeteiligung liegt höher. Bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kosten(vor)anschlags werden abweichend von § 13 AKB bis zu 50 % des gutachterlich ermittelten Betrages erstattet. Der so ermittelte Entschädigungsbetrag vermindert sich um die vertragliche Selbstbeteiligung." ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es bleibt unklar, wonach sich die Höhe des zu ersetzenden Prozentsatzes (bis zu 50 %) richten soll.
Abfindungsvergleich unter Vorbehalt, Verjährung
OLG Rostock
1. Mit einem Abfindungsvergleich endet die Hemmung der Verjährung auch hinsichtlich der vorbehaltenen Ansprüche; die Verjährung beginnt insoweit neu zu laufen.
2. Ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede liegt weder in der Vereinbarung des Vorbehaltes noch in der erklärten Bereitschaft, gegebenenfalls auch Zukunftsschäden abzufinden; für die Auslegung ist auf die Ansicht des anwaltlich vertretenen Geschädigten abzustellen.
3. Dem Ersatzverpflichteten ist es in der Regel auch nicht verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.
Zum Nachweis unfallbedingter SVT-Aufwendungen
LG Gera
Zwar ist ein Sozialversicherungsträger eine öffentlichen Behörde im Sinne des § 415 ZPO; die von ihm erstellte Forderungsaufstellung erbringt aber lediglich den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht für deren inhaltliche Richtigkeit.
Werksangehörigenrabatt ist bei konkreter Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall anzurechnen
BGH
Entscheidet sich ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall für eine konkrete Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten für sein Fahrzeug, muss er sich einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen
Aufwendungsersatzansprüche aus GoA als Schadensersatzansprüche nach § 10 Nr. 1 AKB
BGH
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).
Abgrenzung Unfall-/Betriebsschaden
OLG Koblenz
1. Das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) stellt in aller Regel einen Unfall dar, nicht einen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers ist. Ein solcher Fahrfehler reicht auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus.
2. Wenn der Versicherer nach Anstoßen des Fahrzeuges gegen einen starren Gegenstand den Versicherungsschutz in Frage stellt, weil ein Leck des Kühlers hätte bemerkt werden müssen und das Fahrzeug trotzdem weiter genutzt worden ist, ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Versicherer in dem Vertrag auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat.
3. Der Versicherer kann nach verzögerlicher Regulierung zum Ersatz von Leasingraten als Verzugsschaden verpflichtet sein.
Kein Ersatz der Mehrwertsteuer bei der Schadensregulierung durch die Teilkaskoversicherung nach dem fiktiven Bruttowiederbeschaffungswert
Amtsgericht Essen
Bei der Schadensregulierung der Teilkaskoversicherung nach dem fiktiven Bruttowiederbeschaffungswert ist die Mehrwertsteuer nicht noch zusätzlich zu ersetzen. In allen Fällen, in denen der Preis für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs geringer ist als der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs, gilt die Überlegung, dass nur der effektiv gezahlte Betrag zu erstatten ist. Liegt der Preis des Ersatzfahrzeuges unter dem Bruttowiederbeschaffungswert, ist die Erstattung des Versicherers daher auf die Höhe des Preises für das Ersatzfahrzeug beschränkt.
Vollständigkeit einer Reparatur
LG Dortmund
1. Neue bzw. aktualisierte Versicherungsbedingungen werden nicht automatisch Bestandteil eines bestehenden Versicherungsvertrages, sondern bedürfen ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Darlegungs- und beweispflichtig für eine solche Einbeziehung ist der Versicherer.
2. Für die Bewertung der „Vollständigkeit" einer Reparatur im Sinne des § 13 Nr. 5 Satz 2 AKB kommt es entscheidend darauf an, ob alle Arbeiten ausgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen; ob weitere Arbeiten technisch möglich sind, ist unerheblich. Vollständig ist eine Reparatur daher dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Auf die Einhaltung der dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannten Herstellerrichtlinien für die Reparatur eines Fahrzeugs kommt es nicht an.
Auch bei Verzug des Kaskoversicherers besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung
OLG Hamm
1. Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden, die sich - wie die Nutzungsausfallentschädigung - erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen.
2. Auch bei Verzug des Versicherers besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, denn dies würde den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs durch eine unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst voraussetzen. Die bloße Nichtzahlung der Versicherungsleistung stellt jedoch keine solche unmittelbare Einwirkung dar.
Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei arglistigem Verschweigen eines Vorschadens
Amtsgericht Düsseldorf
Behauptet der Versicherungsnehmer wahrheitswidrig die Reparatur eines Vorschadens im Wert von 3.000,00 € und gibt hierfür im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast keine nachvollziehbare Erklärung an, ist eine arglistige Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG anzunehmen.
Leistungsfreiheit des Versicherers bei unterbliebenen Angaben zu Vorschäden nach Entwendung des Pkw
LG Essen
Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls unterbliebene Angaben zu Vorschäden und nicht reparierten Schäden, sowohl beim Abschluss des Kaufvertrages als auch zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der Versicherungsleistung haben können.
Keine „feste Verbindung" von nur mit Klettband im Kofferraum befestigten Bauteilen
AG Hamburg-St. Georg
Die Befestigung von Verstärker und Lautsprecher mit Klettband im Kofferraum begründet keine feste Verbindung zum Fahrzeug, sondern ermöglicht es gerade, die Bauteile einfach aus dem Fahrzeug zu entfernen und in einem anderen Fahrzeug zu verwenden. Eine feste Verbindung wäre aber gem. § 12 der vereinbarten Versicherungsbedingungen Voraussetzung für eine Ersatzfähigkeit im Rahmen der Fahrzeugversicherung gewesen.
Regress der Haftpflichtversicherung gegen alkoholisieren Kraftfahrer
AG Nürtingen
Die KFZ-Haftplichtversicherung kann den Versicherungsnehmer als KFZ-Führer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen, soweit der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfalls unter Alkohol stehend verursacht hat und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,25 Promille aufweist. Der über der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit liegende Wert begründet bei einem alkoholgewohnten Kraftfahrer die Annahme von vorsätzlichem Handeln in Bezug auf die Alkoholisierung.
Pflicht zur Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeugs nach Verkehrsunfall
LG Nürnberg-Fürth
Ein Unfallgeschädigter kann sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf ein seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers vermitteltes Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch dann verweisen lassen müssen, wenn es sich hierbei um einen nur dem Versicherer zugänglichen Spezialtarif handelt."
Autobahnunfall beim Abschleppen
OLG Hamm
Wer mit einem abgeschleppten Fahrzeug und eingeschalteter Warnblinkanlage die Autobahn an einer Ausfahrt verlassen will, muss sich so verhalten, dass der Nachfolgende diese Absicht rechtzeitig erkennen kann.
Zweitinstanzliche Haftungsabwägung
OLG Oldenburg
1. Die erstinstanzliche Quotenbildung nach einem Verkehrsunfall ist zweitinstanzlich in vollem Umfang nachprüfbar.
2. Kommt es auf der BAB zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende wegen eines Kfz-Defekts plötzlich langsamer wird und die Fahrbahn dennoch nicht durch Fahren auf den Standstreifen räumt, ist eine Aufteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Auffahrenden angemessen.
Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe und Anspruchsübergang
BGH
1. Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich grundsätzlich von dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind.
2. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme in den Fällen, in denen neue Leistungsberechtigungen erst nach dem Schadenereignis aufgrund so genannter „Systemänderungen" geschaffen werden.
3. Die Neuregelung des Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe in §§ 36 ff. SGB XI bedeutet keine Systemänderung, sondern lediglich eine Modifizierung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V a. F. vorgesehenen Pflegeleistungen.
Mangels Beschädigung einer Sache beim Liegenbleiben eines LKW auf dem Standstreifen besteht kein Ersatzanspruch
Amtsgericht Schwabach
Beim Anhalten eines LKW auf dem Standstreifen wegen eines Kompressorausfalls wird keine Sache beschädigt, so dass kein Anspruch aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung (hier: der Autobahnmeisterei) gegen den Haftpflichtversicherer besteht. Liegen zudem weder Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 10 Abs. 1 AKB noch ein Aufwendungs- und Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Unfallmanipulation liegt nahe bei undurchsichtiger und widersprüchlicher Schilderung des gesamten Unfallgeschehens
OLG Celle
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verkehrsunfall „gestellt" worden ist, um Ersatzansprüche zu erlangen, wenn der Unfallverlauf einfach ist und eine Kollision durchaus nicht nahelegt sowie die Tatsache, dass die Unfallschilderung, wie auch die weitere Schilderung des gesamten Vorganges undurchsichtig und widersprüchlich ist.
Hälftige Leistungskürzung bei relativer Fahruntüchtigkeit (hier 0,4 Promille) des Kfz-Führers ist angemessen
LG Flensburg
1. Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt relativ fahruntüchtig war. Eine relative Fahruntüchtigkeit kann bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille gegeben sein. Bei einem im Unfallzeitpunkt gegebenen BAK-Wert von 0,4 Promille liegt Fahruntüchtigkeit vor, wenn auf Grund der weiteren Unfallumstände (Verhalten des Fahrers, Feststellungen des Blutentnahmeprotokolls oder groben Fahrfehler) auf eine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann.
3. Das Abkommen von der trockenen Fahrbahn in einer Linkskurve ohne ersichtlichen Grund stellt sich als typisch alkoholbedingter Fahrfehler dar (vgl. OLG Hamm NJW 2011, 85ff.), auch wenn der Unfall zur Nachtzeit stattfand, die Straße aber durch Straßenlaternen beleuchtet war. Die Straßenoberfläche war trocken. Auch eine mögliche Enge der Linkskurve spricht dabei nicht gegen eine derartige Annahme.
4. Für die Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall spricht in einem solchen Fall ein Beweis des ersten Anscheins. Es entspricht der typischen Lebenserfahrung, dass die Alkoholisierung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist. Die allgemeine Möglichkeit, dass ein derartiger Fahrfehler auch einem Nüchternen unterlaufen kann, reicht dabei nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
5. In einem solchen Fall ist eine Leistungskürzung um 50 % ist nicht zu beanstanden. Die Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist eine objektiv besonders grobe und schwerwiegende Verkehrswidrigkeit. Im Hinblick darauf, dass bei dem Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw im Verkehr ein hohes Unfallrisiko mit beträchtlichem Schadensumfang für die versicherte Sache besteht, muss vorliegend - auch im unteren Bereich der BAK-Werte - eine Kürzung der Ansprüche um 50 % erfolgen (vgl. OLG Hamm NJW 2011, 85ff.).
Zum Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten nach einem Ausweichmanöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem Tier
OLG Saarbrücken
1. Ein Zusammenstoß im Sinne von § 12 Nr. 1 I d) AKB ist nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat.
2. Den Nachweis dafür, dass ein Zusammenstoß mit einem Tier erfolgt ist, hat der Versicherungsnehmer zu erbringen.
3. Das Merkmal „durch einen Zusammenstoß" ist auch dann erfüllt, wenn die Kollision mit dem Tier nicht das letzte Glied in der Ursachenkette gewesen, sondern ein späteres zum Unfall führendes Verhalten des Fahrzeugführers hinzugetreten ist. Wenn der Kontrollverlust über das ins Schleudern geratende und sich überschlagende Fahrzeug aber nicht durch die Berührung mit dem Tier ausgelöst, sondern dadurch, dass der Fahrer vor dem Zusammenstoß ein Ausweichmanöver durchführte, dabei das Steuer zu stark einschlug und von der Fahrbahn abkam, rechtfertigt diese zeitliche Abfolge die Annahme eines Schadens „durch einen Zusammenstoß" nicht.
4. Gewährt der Versicherer in der Teilkaskoversicherung Deckung bei Schäden durch einen Zusammenstoß mit Tieren und wird nicht festgestellt, welche Größe das Tier hatte, dem der Versicherungsnehmer auf einer Bundesautobahn mit der Folge eines Unfallschadens ausgewichen ist, so kommt eine Kürzung des Rettungskostenersatzes um 50 % in Betracht.
5. Der Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten für ein Ausweichmanöver scheitert nicht schon daran, dass der Fahrer nicht primär die Schadenabwendung intendiert haben könnte.
Entscheidung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. setzt eine eindeutige und schriftliche anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers voraus
OLG Celle
Für eine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. genügt eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers, mit der er sich in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt.
Haftungsverteilung bei Sturz eines zum Überholen von 2 vorausfahrenden Fahrzeugen ansetzenden Motorradfahrers aufgrund gleichzeitigen Überholens des vorausfahrenden Fahrzeugs
OLG Brandenburg
Kommt ein Motorradfahrer, der zum Überholen zweier vor ihm fahrender Fahrzeuge angesetzt hat, von der Fahrbahn ab und zu Fall, weil er einem der vorausfahrenden, seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeug ausweicht, so ist eine hälftige Schadensverteilung angemessen. Denn es ist nicht nur Pflicht des überholenden PKW-Fahrers, sich vor Einleitung eines Überholvorgangs angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und gegebenenfalls vom Überholvorgang abzusehen, sondern es ist auch Pflicht des Motorradfahrers, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der PKW-Fahrer dies ihm auch gefahrlos ermöglichen wird.
Vertretbare Falschbeantwortung zum Erwerbspreis eines gestohlenen Kfz
KG Berlin
Gibt der Versicherungsnehmer im Schadensformular statt des Nettokaufpreises den vollen Kaufpreis nebst Anmeldungs- und Überführungskosten für sein Fahrzeug an, ist dies keine Obliegenheitsverletzung, durch die der Versicherer leistungsfrei wird.
Arglistige Obliegenheitsverletzung bei erheblicher Täuschung über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren
LG Nürnberg-Fürth
Von einem arglistigen Verschweigen ist auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich falsches bekundet hat, sondern, wie der Versicherer beweisen muss, bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren im erheblichen Maße zu täuschen versucht.
Der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zugesagte Deckungsschutz schließt auch bei Einwand der Unfallmanipulation „Bedürftigkeit" des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO aus
OLG Karlsruhe
1. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. VersR 2010, 1472) nicht ohne weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hegt, sei im Sinne von § 114 ZPO „mutwillig".
2. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indessen zu berücksichtigen, dass ein (erstbeklagter) Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gegen seinen (zweitbeklagten) Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts hat (i. A. an BGH, VersR 2010, 1590 m. w. N.). Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO.
Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der Angemessenheit eines zuerkannten Schmerzensgeldbetrages in der ersten Instanz
OLG Thüringen
Im Berufungsrechtzug hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachengrundlagen in vollem Umfang (auch) darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie (nur) für vertretbar, letztlich aber - bei Berücksichtigung aller sachrelevanten Gesichtspunkte - für nicht überzeugend, so dass und muss es nach eigenem Ermessen auf einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag erkennen; insoweit kommt dem Berufungsgericht eine uneingeschränkte (volle) Prüfungskompetenz zu.
Nachweis einer HWS-Verletzung bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h
OLG Düsseldorf
1. Bei geringerer biomechanischer Belastung (hier: kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h) ist die Wahrscheinlichkeit einer HWS-Verletzung gering. Es müssen dann weitere Indizien hinzutreten, die den Rückschluss auf eine HWS-Distorsionsschädigung zulassen. Das gilt vor allem dann, wenn ein junger Mann betroffen ist und jeglicher Vortrag zu einer besonderen Verletzungsanfälligkeit fehlt.
2. Vorgelegte ärztliche Atteste sind für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung von untergeordneter Bedeutung. Der Beweiswert ist insbesondere dann in Frage gestellt, wenn zumindest ein Teil der bescheinigten Verletzungen nicht bei dem Unfall entstanden sein kann.
Haftung für Schlaganfall nach Verkehrsunfall
LG Bielefeld
Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn ein an Bluthochdruck leidender Unfallbeteiligter zwar nach einem leichten Verkehrsunfall in zeitlichem Zusammenhang damit einen Schlaganfall erleidet, aber nicht festgestellt werden kann, dass zwischen Unfall und Schlaganfall ein Zusammenhang besteht.
In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.
BGH
1. Nach der (alten) Relevanzrechtsprechung setzte die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sowie deren generelle Eignung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, voraus.
2. Anders als bei zu niedriger Angabe der Anzahl der Schlüssel ist deren zu hohe Angabe in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden. Denn in diesem Falle wird der Versicherer wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels allenfalls dazu veranlasst werden, die Regulierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist.
4. Im Zusammenhang mit den Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeugschlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deutet und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für den Versicherer generell wichtig, prüfen zu können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 unter 3). Ob alle Schlüssel vorhanden und gegebenenfalls einem Sachverständigen zur Untersuchung übergeben sind, kann der Versicherer aber nicht feststellen, wenn der Versicherungsnehmer ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, indem er deren Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe gefährdet der Versicherungsnehmer dagegen allenfalls sein eigenes Interesse an einer schnellen Schadenregulierung.
Kfz-Haftpflichtversicherer steht eine angemessene Zeit zur Prüfung seiner Eintrittspflicht von regelmäßig 4-6 Wochen ab Eingang eines substantiierten und bezifferten Anspruchsschreibens des Geschädigten zu
Landgericht Marburg
1. Im Rahmen der Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Danach ist für die Kostentragungspflicht maßgeblich, ob der Beklagte durch sein Verhalten für die Erhebung der Klage Anlass gegeben hat. Anlass zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materieller Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.
2. Dem Haftpflichtversicherer ist bei der Prüfung seiner Eintrittspflicht eine Prüfpflicht zuzubilligen, ob und in welcher Höhe die Schäden tatsächlich bestehen. Die Dauer der Prüfpflicht ist dabei vom Einzelfall abhängig, kann bei einem Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch regelmäßig 4 bis 6 Wochen dauern (Zöller, § 93, Rn. 6).
3. Die Frist beginnt dabei nicht schon mit der Schadensanzeige, sondern erst mit Zugang des spezifizierten und substantiierten Anspruchsschreibens beim Haftpflichtversicherer (OLG München, Urteil vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10).
Nicht jede Unfallflucht stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall dar
LG Nürnberg-Fürth
1. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stets auch arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG erfolgt, gibt es nicht.
2. Jedenfalls wenn Umstände vorgetragen werden, die einen Ausnahmefall fehlender Arglist für möglich erscheinen lassen, darf Prozesskostenhilfe wegen Vorliegens von Arglist nicht abgelehnt werden.
Unzulässigkeit einer Feststellungsklage der Eltern einer getöteten Schülerin auf Berechnung eines möglichen Unterhaltsschadens auf der Basis des Einkommens einer Chemieingenieurin
OLG Oldenburg
Die von den Eltern einer bei einem Unfall verstorbenen Schülerin begehrte Feststellung, dass die Berechnung eines späteren eventuellen Unterhaltsanspruchs auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit der verstorbenen Tochter als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdient einer Chemieingenieurin erfolgte, ist unzulässig.
Zur Verlängerung des Nutzungsausfallschadens bei verzögerter Regulierung
OLG Karlsruhe
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungs-verhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) ge-halten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzu-weisen (im Anschluss an OLG Celle, VersR 1980, 633; KG Berlin, MDR 2010, 79).
Bemessung des Haushaltsführungsschadens nach Schulz-Borck/Pardey möglich
OLG München
1. Zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens kann auf die Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Pardey zurückgegriffen werden, wenn auch diese Tabellen dem Arbeitsaufwand lediglich aufgrund statistischer Daten festsetzen und manche Differenzierungen nicht ohne weiteres einleuchtet. Die Tabellen bieten jedoch eine ausreichende Grundlage, um den Arbeitsaufwand für die Haushaltsführung nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei nur Annäherungswerte an die tatsächlichen Verhältnisse erzielt werden können.
2. Der Zeitaufwand ist der Tabelle 1 zu entnehmen.
3. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einem Stundensatz von 8,50 € aus.
Fahrzeugversicherer kann Entschädigung auf Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert bis zum Reparaturnachweis beschränken
LG Dortmund
Im Rahmen einer Fahrzeugvollversicherung ist die Verwendung einer klausulierten Beschränkung der Entschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert- und Restwert bis zum Nachweis einer Reparatur zulässig. Eine solche Regelung benachteiligt auch nicht den Versicherungsnehmer unangemessen, der die Kosten einer vollständigen Reparatur nicht aufzubringen vermag. Denn er erhält mit den Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts den Schaden ersetzt, der ihm - zunächst - tatsächlich entstanden ist. Eine darüber hinausgehende Kreditierungsfunktion ist der Fahrzeugvollversicherung fremd. Der Versicherer kann daher abwarten, ob der Versicherungsnehmer ihm noch eine vollständige Reparatur des Fahrzeugs nachweist.
Reparatur eines versicherten Fahrzeugs kann auch „vollständig" ausgeführt im Sinne der AKB sein, wenn Herstellerrichtlinien nicht befolgt wurden
LG Dortmund
Nach den AKB ist im Fall der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur nach geschätzten Reparaturkosten unter Anrechnung des Restwerts des Fahrzeugs abzurechnen. Eine Reparatur ist „vollständig" ausgeführt im Sinne der AKB, wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden.
Bei in der Nachbarschaft wohnenden Kindern ist die Fahrgeschwindigkeit nicht generell auf Schrittgeschwindigkeit zu mindern
OLG Nürnberg
Eine abstrakte Gefahrenlage wegen in der Nachbarschaft wohnender Kinder reicht zur Begründung einer Verpflichtung zur Verminderung der Fahrgeschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit nicht aus, so lange für den Fahrer des Fahrzeugs Kinder nicht sichtbar sind. Die Haftung eines Führers eines PKW, der ein aus einer Grundstücksausfahrt herauslaufendes, 5 Jahre altes Kind angefahren hat, kann daher ausgeschlossen sein, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten hat und wenn die Annäherung des Kindes an die Fahrbahn für den Fahrer aufgrund der nicht einsehbaren Grundstücksausfahrt nicht erkennbar war.
Verkehrsunfallschädiger darf Geschädigten auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien Fachwerkstatt" verweisen
LG Aachen
Der Schädiger darf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres erreichbaren Fachwerkstatt verweisen. Dann muss er aber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ist von der mühelosen Erreichbarkeit und entsprechenden Qualitätsstandard auszugehen, ist es Sache des Geschädigten, darzulegen, dass ihm gleichwohl die Inanspruchnahme der benannten Werkstatt unzumutbar ist, z. B. weil sein Fahrzeug noch keine drei Jahre alt oder zwar ist, aber regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gepflegt worden ist.
Ist absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers augenscheinlich, muss die Versicherung dennoch kein Gutachten zur Schuldunfähigkeit schon bei Fahrtantritt einholen
LG Wuppertal
Hat ein Kraftfahrer im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht, ist in dem von seiner Haftpflichtversicherung gegen ihn geführten Regressprozess kein Sachverständigengutachten zu seiner Wahrnehmung und Schuldfähigkeit einzuholen, wenn er trotz seines Zustandes imstande gewesen ist, das Fahrzeug zur Nachtzeit bis zur Unfallstelle über mehrere Kilometer unfallfrei zu führen und er unmittelbar nach dem Unfall Angaben zum Geschehen machen konnte. In diesem Fall sind nach dem Unfall festgestellte Ausfallerscheinungen wie schwankender Gang, unsichere Finger-Finger- und Finger-Nase-Prüfungen, schwere Ansprechbarkeit, verwaschene Sprache, benommenes Bewusstsein, verworrener Denkablauf, distanzloses Verhalten oder stumpfe Stimmung allein nicht ausreichend, um ausreichende Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit auch schon bei Fahrtantritt zu liefern.
Verletzung von Auskunftsobliegenheiten - blindes Unterschreiben der von anderen Personen ausgefüllten Schadenanzeige
OLG Saarbrücken
1. Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers erschöpft sich nicht in der formalistischen Beantwortung des Wortlauts der gestellten Fragen. In welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich aus dem Sinn der Frage. Die Antwort soll gewährleisten, dass der Versicherer in die Lage versetzt wird, die sachgemäßen Erschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Anders als bei Anzeigeobliegenheiten kommt es bei der Auskunftsobliegenheit auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer das zu vermittelnde Wissen bereits selbst hat. Er muss sich über die Tatsachen, zu denen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangt, gegebenenfalls erkundigen.
2. Bei der Verschuldensprüfung im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung kommt es zunächst allein auf die Person des Versicherungsnehmers an, wenn er selbst unterschrieben hat. In dem Fall aber, dass er die erheblichen Tatsachen nicht selbst überprüft hat und überprüfen wollte, sondern sich vollständig auf die Informationen des Dritten verlassen hat, ist zunächst zu prüfen, ob dieses Vertrauen gerechtfertigt war, also nicht bereits deshalb ein eigenes arglistiges Verhalten anzunehmen ist, weil der Versicherungsnehmer bewusst falsche Antworten billigend in Kauf genommen hat.
3. Dem eine Schadenanzeige unterzeichnende Versicherungsnehmer wird es als Arglist zugerechnet, wenn ihr Ehemann, der die Schadensanzeige ausgefüllt hat, Vorschäden verschwiegen hat, ohne zuvor den das Fahrzeug regelmäßig putzenden Sohn nach vorhandenen Vorschäden gefragt zu haben.
Ersatzleistung für ein Navigationsgerät
Amtsgericht Köln
1. Ob der Versicherungsnehmer nach der Entwendung eines Navigationsgerätes auf ein Angebot für gebrauchte Geräte verwiesen werden kann, ist eine vom Sachverständigen nicht zu klärende rechtliche Frage.
2. Der Wiederbeschaffungswert eines Navigationsgerätes ist mit dem Preis für ein Neugerät gleichzusetzen, wenn es dem Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ein gebrauchtes Gerät zu erwerben.
3. Was die Ersatzbeschaffung eines Navigationsgerätes angeht, muss der Versicherungsnehmer durch den darlegungs- und beweisbelasteten Versicherer nicht auf ein Internetangebot verweisen lassen, das nicht hinreichend nachprüfbar seriös ist (hier: wegen Verweigerung der Herkunftsangabe für das jeweilige gebrauchte Navigationsgerät an den Endverkäufer).
Versicherer kann im nachfolgenden Prozess eine Verletzungsfolge bestreiten, auch wenn er außergerichtlich hierauf eine Teilzahlung geleistet hat
KG Berlin
Der Versicherer ist nicht allein deshalb, weil er anfangs vorbehaltslos ein geringes Schmerzensgeld gezahlt hat, gehindert, im Prozess die behauptete HWS-Verletzung zu bestreiten; in der Zahlung liegt in der Regel keine Schuldbestätigung des Inhalts, die behauptete HWS-Verletzung werde als unfallbedingte Verletzung und damit die Haftung für die Folgen anerkannt.
Nachweis eines künftigen Erwerbsschadens
KG Berlin
Trotz der Beweiserleichterung aus den §§ 252 BGB, 287 ZPO, muss der selbstständig Tätige hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen.
Keine HWS- Verletzung beim bloßen Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes
LG Fulda
Beim Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes kommt es zu einer vertikalen Bewegung des Insassen. Die Abwärtsbewegung wird zudem durch die Luftfederung des LKW-Sitzes aufgefangen. Bei einer solchen Einwirkung kann bei nicht vorgeschädigter HWS eine HWS-Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Übergang des Investitionszuschlags nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die gesetzliche Krankenkasse
BGH
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten liegt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) auf die gesetzliche Krankenkasse über.
Unwirksame Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall
BGH
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.
Grobe Fahrlässigkeit bei Verkehrsunfall nach Einnahme von Schlafmitteln
LG Nürnberg-Fürth
Vermag sich ein Versicherungsnehmer vor Antritt einer Fahrt mit seinem Pkw noch Gedanken darüber zu machen, ob er ein Schlafmittel einnimmt oder nicht, kann er den ihm obliegenden, grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht ausschließenden Beweis verminderter Schuldfähigkeit nicht führen.
Quotierung der Gutachterkosten bei Mithaftung
OLG Düsseldorf
Ist der Ersatzanspruch des Geschädigten quotenmäßig beschränkt, sind auch die Kosten des von ihm zur Höhe des Fahrzeugschadens eingeholten Gutachtens nur anteilig zu ersetzen.
Keine Quotierung der Gutachterkosten bei Mithaftung
OLG Rostock
Ist der Ersatzanspruch des Geschädigten quotenmäßig beschränkt, sind die Kosten des von ihm zur Höhe des Fahrzeugschadens eingeholten Gutachtens dennoch vom Schädiger voll zu ersetzen.
Eine Autobahnmeisterei hat keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer auf Ersatz auf Aufwendungen zur Absicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeugs
LG Hof
Die zum Zweck der Absicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeuges der Straßenmeisterei entstandenen Aufwendungen können von dieser nicht direkt gegen den Versicherer geltend gemacht werden.
Auslegung eines Teilungsabkommens mit Verzicht des Haftpflichtversicherers auf die Prüfung der Haftungsfrage
OLG Köln
Die Klausel eines Teilungsabkommens, wonach die Haftung des Haftpflichtversicherers lediglich davon abhängt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kfz besteht, ist verbunden mit einem Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, ob die Möglichkeit besteht, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den versicherten Gefahrenbereich fällt.
Der Versicherungsnehmer kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht durch Zeugen für eine angeblich bestehende Fahrtauglichkeit erbringen
KG
1. Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienen Polizeibeamten nicht äußert und es geschehen lässt, dass sich seine zuvor zum Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt; darin liegt eine Verletzung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten aktiven Vorstellungspflicht.
2. Lässt der Versicherungsnehmer es sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem Versicherer angibt, seine Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
3. Der Versicherungsnehmer kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, sich nicht selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen zu müssen.
4. Der Versicherungsnehmer kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung, in seiner Fahrtauglichkeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, antreten.
Die Klausel der Tarifbestimmungen, über die fehlende Schadensfreiheit wegen der Bildung von Rückstellungen für einen gemeldeten Schadensfall ist wirksam
LG Köln
Die Klausel der Tarifbestimmungen, wonach ein Vertrag u. a. dann nicht als schadensfrei behandelt werden kann, wenn für einen gemeldeten Schadensfall Rückstellungen gebildet werden, ist wirksam. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn nur die Auflösung dieser Rückstellungen innerhalb von 3 Jahren für den Schadensfreiheitsrabatt unschädlich ist, da in dieser Zeit in der Regel über die Abwicklung eines gemeldeten Schaden Klarheit erzielt wird.
Verursacher eines Verkehrsunfalls kann für Aktivierung einer Arthrose haften
OLG Naumburg
Ist durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall keine Arthrose entstanden, aber eine vorhandene, bislang beschwerdefreie Arthrose „aktiviert" worden, so haftet dafür der Schädiger. Er hat aber nur solche Schäden zu ersetzen, die infolge der vorzeitigen Verschlechterung der Arthrose eingetreten sind. Beruft sich der Schädiger dabei darauf, dass die dadurch ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten wären, trägt er hierfür die Beweislast. Dabei kommt ihm allerdings eine Beweiserleichterung zugute.
Fährt ein Radfahrer unangemessen schnell, muss er Schaden nach Unfall selber tragen
OLG Karlsruhe
Kommt ein Radfahrer zu Fall, weil er einem entgegenkommenden Bus ausweicht, so handelt es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Jedoch trägt der Radfahrer wegen weit überwiegenden Mitverschuldens seinen Schaden allein, wenn er eine abschüssige Straße mit unangepasster Geschwindigkeit hinab gefahren ist.
Kraftfahrzeugversicherer ist nur zum Ersatz der Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines entwendeten eingebauten Navigationsgerätes verpflichtet
Amtsgericht Essen
Nach den AKB 2008 ersetzt der Versicherer nur den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Die Wertermittlung hat sich daran zu orientieren, ob es bereits vergleichbare Gegenstände gibt, die sich auf einem „seriösen Markt" erzielen lassen. Ein solcher seriöser Markt hat sich für gebrauchte Navigationsgeräte entwickelt. Ein gleichwertiges, generalüberholtes Gerät stellt eine ausreichende Ersatzleistung dar.
Gebrauch eines Kfz beim Umsetzen eines Kfz
LG Aachen
Fährt ein Kfz-Fahrer ein fremdes Kfz entsprechend der allgemeinen Übung zur Seite, weil es ihm den Weg versperrt, und versucht er dabei mit dem fremden Kfz einen Drittschaden, ist dieser Schaden nicht bei dem Gebrauch eines Kfz entstanden.
Teilungsabkommen, Anspruchsausschluss
LG München
Eine in einem Teilungsabkommen vereinbarte Ausschlussklausel kann sich auch auf Ansprüche beziehen, die nach Überschreitung des vereinbarten Limits nach Sach- und Rechtslage geltend gemacht werden.
Nachweis der Kfz-Entwendung
LG Coburg
Folgeindizien führen zu Zweifeln an der behaupteten Entwendung des versicherten Fahrzeugs, so dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung auszugehen ist:
- Vorlage nur eines Kfz-Schlüssels und widersprüchliche Aussagen zu dem nicht vorgelegten anderen Schlüssel;
- widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf, so zur Abstellzeit des Fahrzeugs und zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Entwendung;
- Zurücklassen der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in dem abgestellten Fahrzeug und widersprüchliche Begründung dieser Tatsache;
- seit 3,5 bis 4 Jahre laufendes Verbraucherinsolvenzverfahren und letzte eidesstattliche Versicherung 7 Monate nach der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs.
Ersatzleistung für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät
Amtsgericht Mainz
Wenn dem Versicherungsnehmer aus dem versicherten Kfz das werkseitig eingebaute Navigationsgerät mit der Navigations-CD Tele Atlas Deutschland im Gerät und der Navigations-CD Alpen im Handschuhfach entwendet worden ist, wäre der Versicherungsnehmer nach den AKB des Vertrags verpflichtet gewesen, vor der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen und ist für die Ersatzleistung der Kaufpreis eines gleichwertigen gebrauchten Gerätes maßgebend, wenn ein technischer Sachverständiger festgestellt hat, dass der Einbau eines gebrauchten baugleichen Navigationsgerätes in das Fahrzeug möglich gewesen wäre und der Versicherer die Beschaffungsmöglichkeit eines solchen Gerätes durch das Angebot eines Lieferanten belegt hat. Für den Verlust der beiden Navigations-CD´s schuldet der Versicherer keinen Ersatz, weil nach der für den Versicherungsfall maßgebenden Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Ton- und Datenträger jeder Art nicht versichert sind.
Kein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall „bei einfach gelagertem Fall"
AG Frankfurt
1. Grundsätzlich umfasst der Schadensersatz i.S.d. § 249 BGB auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Gerade im Fall eines Schadensersatzanspruchs aus § 7 StVG fallen diese unproblematisch in den Schutzbereich der verletzten Norm. Voraussetzung ist lediglich, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war (Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 57).
2. An dieser Erforderlichkeit fehlt es nach zutreffender ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt und der Geschädigte weder geschäftlich ungewandt ist noch die Schadensregulierung verzögert wurde (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 57). Von einem solchen "einfach gelagerten Fall" kann wiederum erst dann gesprochen werden, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar sind, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde (BGH, NJW 1995,446,447).
Verursacht der Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall ist der Versicherer berechtigt, die Leistung auf Null zu kürzen
BGH
1. Ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG* wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war.
2. In diesem Fall kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.
3. Ist von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherten auszugehen , ist der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung. In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung gänzlich zu versagen.
Nur bei einer tatsächlichen An- und Abmeldung eines Kfz nach einem Verkehrsunfall können Kosten hierfür pauschal abgerechnet werden
LG Itzehoe
Bei der Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall kommt eine pauschale Abrechnung von An- und Abmeldekosten nur in Betracht, wenn An- und Abmeldung tatsächlich stattgefunden haben. Restwertangebote, die im Sachverständigengutachten nicht enthalten sind, dem Geschädigten vom Schädiger aber in so unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall mitgeteilt worden sind, dass dieser sie bei der Entscheidung über Reparatur oder Veräußerung noch einbeziehen konnte, sind für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich zu berücksichtigen.
Motorradfahrer kann bei Kollision mit einem nach links abbiegenden Pkw 100 % Mitverschulden treffen, wenn jener bei unklarer Verkehrslage überholt hat
OLG Stuttgart
Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen, so kann bei der infolge der Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge vorzunehmenden Abwägung die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten.
Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 bei nach überhöhter Geschwindigkeit und Verletzung des Rechtsfahrgebots erfolgter Fahrzeugkollision auf einem Parkplatz
OLG Düsseldorf
Kommt es auf einem öffentlichen Parkplatz zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 angemessen, wenn eines der Fahrzeuge mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit unter Verletzung des Rechtsfahrgebots auf das Parkplatzgelände aufgefahren ist und das andere Fahrzeug die Kollision hätte vermeiden können, wenn es die gebotene Schrittgeschwindigkeit eingehalten hätte.
Offene Teilschmerzensgeldklage nur für Verletzungen bis zur mündlichen Verhandlung
OLG Saarbrücken
1. Im Verkehrsunfallprozess kann der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten im Wege der offenen Teilklage auf die diejenigen Verletzungsfolgen beschränkt werden, die bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, wenn die weitere Schadensentwicklung ungewiss ist.
2. Bei der Berechnung des Schmerzensgeldes sind nicht nur die zum maßgeblichen Stichtag bereits eingetretenen Schadensfolgen zu beachten. Auch die künftige Schadensentwicklung ist über den Stichtag hinaus einzubeziehen, soweit diese Entwicklung aufgrund der bereits eingetretenen Schadensfolgen sicher zu prognostizieren ist.
3. In einem Folgeprozess ist die spätere, im Erstprozess unberücksichtigt gebliebene Schadensentwicklung nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist zu fragen welches Gesamtschmerzensgeld zu zahlen gewesen wäre, wenn die spätere Unfallfolge von vorneherein in die ursprüngliche Schadensberechnung Eingang gefunden hätte. Nur die Differenz zur Urteilssumme des Erstprozesses ist zuzusprechen.
Beschwerdewert bei Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse
BGH
1. Der Wert der Beschwerde ist nach dem Interesse des Berufungsführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen.
2. Er besteht bei einer Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse in den wirtschaftlichen Vorteil, der der Klägerin bei Fortführung ihres Versicherungsvertrags in der bisherigen Schadensfreiheitsklasse erhalten bliebe.
Für das Feststellungsbegehren, dass ein Unfallverursacher zum Schadensersatz verpflichtet ist, falls künftig Umstände eintreten sollten, unter denen das bei einem Verkehrsunfall verstorbene Kind seinen klagenden Eltern gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse
OLG Oldenburg
1.Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 1986, S. 2507 m. w. N.). Das Ziel, mit einer Klage die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), begründet in aller Regel ein Feststellungsinteresse (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn. 9 m. w. N.).
2. Auf der anderen Seite ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn der Beklagte seine Haftung anerkannt und auf seine Verjährungseinrede verzichtet hat (vgl. Greger, a. a. O. m. w. N.). Ein schriftliches Anerkenntnis ohne einen ausdrücklichen Verzicht auf die Verjährungseinrede kann das Feststellungsinteresse dann beseitigen, wenn durch seine Annahme eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu Stande kommt, durch die der Anspruchsteller auf die Erlangung eines Feststellungsurteils und der Anspruchsgegner auf eine gerichtliche Feststellung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche verzichtet. Prinzipiell wirkt eine derartige Vereinbarung auf die Rechtsbeziehungen der Parteien insoweit konstitutiv ein, als sie den fraglichen Anspruch wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Verjährungseinrede befreit (vgl. BGH, NJW 1985, S. 791, 792 unter Bezug auf § 218 Abs. 1 BGB a. F. mit w. N.. ferner OLG Karlsruhe, NZV 1990, S. 428 f.).
Zeitpunkt des Übergangs von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO, § 116 Abs. 1 SGB X
BGH
1. Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO, § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich grundsätzlich schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind.
2. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme in den Fällen, in denen neue Leistungsberechtigungen erst nach dem Schadensereignis aufgrund sogenannter "Systemänderungen" geschaffen werden.
3. Die Neuregelung des Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe in §§ 36ff. SGB XI bedeutet keine Systemänderung, sondern lediglich eine Modifizierung der bereits seit 1989 in §§ 53ff. SGB V a.F. vorgesehenen Pflegeleistungen (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 18. Februar 1997, VI ZR 70/96, BGHZ 134, 381, 386 und vom 3. Dezember 2002, VI ZR 142/02, VersR 2003, 267).
§ 6 Abs. 8 Satz 2 der Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung von privat genutztem Wohnwagen ist unwirksam
LG Bremen
§ 6 Abs. 8 Satz 2 der Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung von privat genutztem Wohnwagen verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.
Kein Nachweis des Versicherungsfalls bei widersprüchlichen Angaben zum Abstellort des angeblich entwendeten versicherten Fahrzeuges
LG Aachen
Behauptet der Versicherungsnehmer die Entwendung des versicherten Fahrzeugs und damit den Eintritt des Versicherungsfalls aus einer Fahrzeugversicherung und ist sein Vortrag u. a. hinsichtlich des Abstellorts des Fahrzeugs, des Zeitpunkts des Entdeckens des angeblichen Diebstahls sowie der Anzahl der vorhandenen Schlüssel teils widersprüchlich, so ist der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis hinsichtlich der Entwendung jedenfalls dann nicht gelungen, wenn der Versicherer gegenbeweislich zur Überzeugung des Gerichts in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer nicht stattgefundenen Entwendung darlegt und bewiesen hat.
Für den Verjährungsbeginn bei Ansprüchen, die nach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger kommt es allein auf die Kenntnis des für den Regress zuständigen Sachbearbeiters voraus
BGH
Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz - oder Regressansprüchen gegenüber Dritten - , so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung ergeben.
Alleine das Schleudern auf schneeglatter Fahrbahnoberfläche bei dem es zu Schäden am versicherten PKW durch den schleudernden Anhänger des Fahrzeugs gekommen ist, stellt keinen "Unfall" dar
LG Nürnberg-Fürth
1. Nehmen AKB "Schäden, die im Anhängerbetrieb ohne Einwirkung von außen eintreten" von der Einstandspflicht des Kaskoversicherers aus, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Alleine das Schleudern auf schneeglatter Fahrbahnoberfläche ist kein "Unfall" i.S.d. AKB, solange es infolge der Glätte nicht zu einem Anstoß des Fahrzeuges an einen anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstige Gegenstände kommt.
3. Der Umstand, dass es infolge einer Rettungshandlung des Versicherungsnehmers "lediglich" zu einem nicht versicherten Betriebsschaden - hier zwischen Zugfahrzeug und Anhänger - gekommen ist, steht der Anwendbarkeit des § 90 VVG 2008 nicht entgegen.
Ein grob verkehrswidriges Verhalten eines Fußgängers lässt ein geringfügiges Verschulden des Autofahrers und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktreten
OLG Köln
Legt sich ein Fußgänger in stark angetrunkenem Zustand (BAK von 2,51 ‰) nachts bäuchlings auf eine Straße und wird dort von einem Autofahrer erfasst, liegt ein grob verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers vor. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile steht diese grobe Verkehrswidrigkeit derart im Vordergrund, dass ein - unterstelltes - geringfügiges Verschulden des Autofahrers und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktreten.
Kürzung auf Null der Entschädigung für den Diebstahl des Kfz bei unterlassenem Ergreifen von Schutzmaßnahmen nach Verlust des Fahrzeugsschlüssels
LG Kleve
1. Aus dem Umstand, dass § 81 VVG eine Leistungsfreiheit bei Vorsatz (Abs. 1) und eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit (Abs. 2) vorsieht, folgt nicht, dass bei einer Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG eine Kürzung auf null ausscheidet.
2. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird - zumindest ganz herrschend - davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG auch eine Kürzung auf null grundsätzlich möglich ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2010, Az. 7 U 466/10 mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur; LG Tübingen, Urteil vom 26.04.2010, Az. 4 O 326/09; LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, Az. 15 O 275/09; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 81, R. 27) Dieser Auffassung folgt die Kammer, weil sich anderes weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt.
3. Es gibt keine starren Vorgaben für die Bildung der Quote; vielmehr ist diese nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist (vgl. OLG Dresden, a. a. O.; LG Münster, a. a. O.).
4. Verliert ein Versicherungsnehmer ein Fahrzeugschlüssel und versucht sie über die Suche nach dem Schlüssel hinaus nicht einmal, in Betracht kommende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wiegt das Verschulden so schwer, das eine Kürzung auf null gerechtfertigt ist.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Auch im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof bislang nicht ersichtlich konkret über die Frage entschieden hat, ob eine Kürzung auf null bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG grundsätzlich ausscheidet oder möglich ist, erscheint eine Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die Möglichkeit der Kürzung auf null ist nahezu einhellige Auffassung und deckt sich damit, dass auch sonst in anderen Rechtsbereichen ein grob fahrlässiges Verhalten dazu führen kann, dass eine Leistungspflicht oder Haftung des anderen Teils gänzlich zurücktritt.
Für die Festsetzung des Schmerzensgeldes kommt es nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, sondern auf den für einen Fachkundigen absehbaren zukünftigen Zustand des Verletzten an
OLG Frankfurt
1. Wird ein Rechtsanwalt auch gegenüber dem Kaskoversicherer tätig, handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit. Die dafür anfallenden Gebühren können im Rahmen der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger als quotenbevorrechtigte Positionen geltend gemacht werden.
2. Für gebrauchte Motorradkleidung gibt es keinen Gebrauchtmarkt, so dass der Neuwert im Wege der Vorteilsausgleichung in Relation des Alters zur durchschnittlichen Lebensdauer herabzusetzen ist.
3. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes kommt es nicht auf den Zustand des Verletzten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, sondern es sind sämtliche für einen Fachkundigen bereits absehbaren möglichen langfristigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen.
4. Die Sicherheit einer Zeugenaussage lässt keinen Rückschluss auf Ihre objektive Richtigkeit zu; ebenso gibt es auch im Verkehrsunfallprozess keine Vermutung für die Wahrheitsgemäßheit einer Aussage. Es sind valide Realitätskriterien erforderlich, um eine Überzeugung im Rahmen des § 286 ZPO zu begründen.
Unfall durch sich öffnende Beifahrertür
KG Berlin
1. Grundsätzlich muss gemäß § 2 Abs. 2 StVO an einem Hindernis (§ 6 StVO) rechts vorbeigefahren werden; dies gilt aber nur dann, wenn dies wegen des einzuhaltenden seitlichen Sicherheitsabstands vertretbar ist.
2. Wenn ein Radfahrer durch eine ca. 1,50 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden PKW und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fährt und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden PWK zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von ¼ in Betracht, da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts eingehalten hat.
Beweislast für die Unfallursächlichkeit von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
OLG Saarbrücken
Im Verkehrsunfallprozess trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die anspruchsbegründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen während des gesamten klagegegenständlichen Zeitraums unfallursächlich sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Unfallursächlichkeit nur während eines beschränkten Zeitraums sicher feststeht, für einen weiteren Zeitraum jedoch offen bleibt, ob ein manifestes Krankheitsbild, unter dem der Geschädigte nachweisbar leidet, die gleichen gesundheitlichen Beschwerden hervorgerufen hat.
Auffahren auf unbeleuchtetes Hindernis ist regelmäßig mitverschuldet, da entweder unangepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit vorliegt
LG Essen
Ein Unfallgeschädigter, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf seiner Fahrbahn auffährt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Er hat den Unfall entweder durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit schuldhaft mitverursacht, was beides gleich schwer wiegt. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Hindernis erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweise oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Denn der Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.
Annahme von Unfallmanipulation ist bei verkehrsuntypischem Unfall mit geringwertigem Fahrzeug und fehlender Schadenskompatibilität gerechtfertigt
LG Wuppertal
Es besteht kein Anspruch gegen eine Versicherung auf Leistung für ein manipuliertes Unfallgeschehen, das mit mutmaßlichem Einverständnis des Versicherungsnehmers stattgefunden hat. Indizien, die das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranziehen kann, um von einem solchen Geschehen ausgehen zu dürfen, sind etwa ein Unfallgeschehen zur Nachtzeit in einer unbelebten Straße, langfristiges paralleles entlang schleifen an anderen Fahrzeugen mit erheblichem Schaden, obwohl dieses nur noch einen geringen Wert hat und umgehender Veräußerung desselben. Wird eine solche Annahme zudem dadurch gestützt, dass die behaupteten Schäden nicht kompatibel zu dem geschilderten Unfallhergang sind, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation.
2.000,00 € Schmerzensgeld für Tibiakopffraktur links als Mehrfragmentfraktur und ein Schädelhirntrauma 1. Grades
OLG Naumburg
1. Schmerzensgeld i. H. v. insgesamt 19.000 Euro für eine 32-jährige Frau, welche durch Verkehrsunfall u. a. eine Tibiakopffraktur links als Mehrfragmentfraktur und ein Schädelhirntrauma 1. Grades erlitt; im weiteren Behandlungsverlauf tritt eine Komplett-Ruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Knie zu Tage.
2. Dem Berufungsgericht ist es im Hinblick auf die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden der Klägerin nicht verwehrt, auf die Berufung der Klägerin ein höheres Schmerzensgeld zuzuerkennen, bei dessen Bemessung objektiv vorhersehbare künftige Dauerschäden berücksichtigt werden.
Schmerzensgeld für leichte Verletzungen
OLG Brandenburg
1. Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzung (hier: eine Schädelprellung, eine HWS Schleudertrauma, eine Prellung der Ländenwirbelsäule und Stauchungen und Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms) rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 500,00 €.
2. Zu den Voraussetzungen eines überdurchschnittlichen Aufwands bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls (hier: verneint).
3. Die vorgerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld für leichte Verletzungen, von Schadenspositionen wie Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Kostenpauschale, Ab- und Neuanmeldekosten sowie von Nutzungsausfallentschädigung erfordert einen durchschnittlichen Aufwand, so dass für den außergerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalt regelmäßig eine 1,3fache Gebühr angemessen erscheint.
Erstattung der Besuchskosten bei ambulanter Versorgung des Geschädigten
OLG Naumburg
Kosten für einen Besuch nächster Angehöriger am Krankenbett der Geschädigten können unter besonderen Umständen auch dann als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Geschädigte nicht stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird (hier: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemanns im beruflichen Auslandseinsatz trotz Entlassung der Geschädigten in die ambulante Versorgung bei posttraumatischer Belastungsstörung).
Trunkenheit im Verkehr: Voraussetzungen der vorsätzlichen Tatbegehung bei hoher Blutalkoholkonzentration und Dienstanweisung zur Gefahr im Verzuge bei der Blutentnahme als Umgehung des Richtervorbehalts
OLG Brandenburg
1. Eine vorsätzliche Tatbegehung i.S.d. § 316 StGB ist nur dann gegeben, wenn der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet oder billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Ob dieses Wissen von der Fahrunsicherheit als innere Tatseite nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt ist, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, dessen innerem Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Fahrt zu entscheiden.
2. Eine vorsätzliche Trunkenheit kann nicht bereits aus einer hohen Alkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, der Täter habe seine Fahruntüchtigkeit gekannt und dennoch am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Fähigkeit des Täters, seine Fahruntüchtigkeit auf Grund der Trinkmenge einzuschätzen, umso geringer sein wird, je weiter der Entschluss zur Fahrt vom Trinkende entfernt liegt .
3. Teilt der Tatrichter in der Beweiswürdigung nicht mit, ob und wie sich der Angeklagte zum Tatvorwurf eingelassen hat, so stellt dies in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und eine Auseinandersetzung mit dieser ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten .
4. Eine Dienstanweisung, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzuge auszugehen haben, stellt sich als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts nach § 81a StPO dar, der zur Unverwertbarkeit der Blutprobe auch dann führt, wenn dem derart angewiesenen Polizeibeamten selbst nicht der Vorwurf der Willkür zu machen ist (vergleiche BVerfG, 11. Juni 2010, 2 BvR 1046/08) .
Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer
OLG Frankfurt
1. An die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs beim Kfz-Pflichtversicherer, die die Verjährung hemmt, sind inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reicht auch aus, wenn nur ein Anspruch von mehreren geltend gemacht wird. Konkrete Regulierungsverhandlungen sind nicht erforderlich. Die Hemmung wirkt bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers und wirkt auch für den Schädiger als Versicherungsnehmer.
2. Macht das Gericht die Bekanntgabe eines PKH-Antrags an die Gegenseite von weiteren Ausführungen des Antragstellers zum Streitwert oder der örtlichen Zuständigkeit abhängig, wirkt dieser Zeitverlust nicht zu Lasten des Antragstellers. Die entsprechende Aufklärung kann auch zugleich mit der Zuleitung des Antrags an die Gegenseite erfolgen. Deshalb kann die Erfolgsaussicht nicht damit verneint werden, der Antrag sei nicht im Sinne von § 204 Nr. 14 BGB demnächst bekannt gegeben worden.
Bagatellgrenze für die Erstattung von Sachverständigenkosten liegt bei 1.000,00 €
AG Schwerte
Gem. § 249 BGB kann der Geschädigte solche Kosten erstattet verlangen, die für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen. Im Regelfall liegt ein Bagatellschaden und somit keine Verhältnismäßigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, wenn die Grenze von 1.000,- Euro hinsichtlich der Reparaturkosten nicht überschritten wurde (MünchKomm, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 372).
Erforderliche behördliche Maßnahme bei Nachricht über fehlenden Versicherungsschutz eines Kfz
OLG Karlsruhe
Hohe Anforderungen an die Amtspflichten der zuständigen Behörde bei Eingang einer Nachricht des Kfz-Haftpflichtversicherers, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr besteht.
Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach einem Unfall im Ausland bei einer Klage aus zurück abgetretenem Recht des Kaskoversicherers
Amtsgericht Bückeburg
1. Eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte juristische Person (hier: GmbH) kann gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Mitgliedsstaat der EU an ihrem Sitz klagen, wenn sie im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen als „schwächere Partei" anzusehen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der gegnerische Versicherer seinen Sitz in den Niederlanden hat und die klagende GmbH weltweit tätig ist mit Vertretung in den Niederlanden.
2. Eine Klage am Sitz der geschädigten Person kommt nicht in Betracht, wenn sie aus (rück) abgetretenem Recht des zuvor in Anspruch genommenen Kaskoversicherers klagt.
Verbindlichkeit des Gutachtens des Obmanns
LG Aachen
1. Gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB, ist ein im Sachverständigenverfahren eingeholtes Obmanngutachten regelmäßig für beide Parteien verbindlich.
2. Will eine Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit in Frage stellen, muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen. Es muss nicht nur dargetan werden, dass das Gutachten Unrichtigkeiten enthält, sondern diese müssen sich zudem dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern. Zudem muss das Gutachten von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
3. Die Frage, wann eine Abweichung als erheblich angesehen werden muss, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Bei Abweichungen in einer Größenordnung von unter 15 % (Berechnungsmethode: geforderter höherer Betrag mit 100 % gleichgesetzt) wird eine ausreichende Erheblichkeit der Abeichung regelmäßig zu verneinen sein.
Ersatzleistung bei Elementarschäden von privat genutzten Wohnwagen
LG Bremen
1. Für die Frage der Unwirksamkeit nach § 307 BGB kommt es nicht auf die tatsächliche praktische Handhabung einer Vorschrift an, sondern darauf, wie der Versicherungsnehmer sie verstehen muss.
2. Eine Regelung in AVB, nach der bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages abweichend von § 13 AKB bis zu 50 % des gutachtlich ermittelten Betrages erstattet werden, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Schadensersatzanspruch des Leasinggebers
BGH
Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.
Bei Weiterverkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeugs vor Ablauf der 6-Monats-Frist ist keine fiktive Schadensabrechnung möglich
BGH
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Vor Ablauf der 6-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Beschädigung des versicherten Kfz nach einem missglückten Entwendungsversuch
BGH
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind.
75.000 € Schmerzensgeld für schwere Unterschenkelfraktur III. Grades
OLG Stuttgart
Eine schwere Unterschenkelfraktur III. Grades (offene Unterschenkelfraktur) mit langwierigen Heilbehandlungen von rund 4 Monaten mit stationären Aufenthalten und Rehabilitationsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren, verbleibenden Dauerschäden und Einschränkungen bei früher ausgeübten Hobbies rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 75.000 €.
Regress gegen den den Namen des Fahrers nicht offenbarenden Versicherungsnehmers
KG
1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf den Versicherungsnehmer in den Grenzen der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung in Regress nehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall dem Versicherer nicht offenbart, wer der Fahrer seines Fahrzeugs war; ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung u. a. rechtfertigt nicht falsche Angaben gegenüber dem Versicherer.
2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch den Fahrer als Mitversicherten in diesen Grenzen - in Höhe von 205.000,00 € - in Regress nehmen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h)
OLG Nürnberg
Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück.
Keine Anrechnung der Abwrackprämie auf den Schadensersatz nach Verkehrsunfall
AG Koblenz
Die Abwrackprämie diente als Investitionsanreiz für die Anschaffung eines Neuwagens und sollte nicht der Versicherungswirtschaft bei der Berechnung von Schadensersatzleistungen zu Gute kommen. Der Geschädigte darf insoweit nicht schlechter gestellt werden, als wenn er, ohne dabei durch einen Verkehrsunfall veranlasst zu sein, sein Fahrzeug hätte verschrotten lassen, um einen Neuwagen zu beschaffen. Die von ihm erzielte Abwrackprämie kann deshalb weder der Beklagten noch dem bei ihr versicherten Unfallgegner der Klägerin zu Gute kommen.
Geringe Anforderungen an die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags bei schweren Verletzungen
LG Lübeck
Die Anforderungen an die Darlegung der Wahrscheinlichkeit, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, sinken mit der Schwere der dem Antrag zugrunde liegenden Verletzungen und Beeinträchtigungen. Es liegt auf der Hand, dass sich sowohl im Hinblick auf die weitere Berufstätigkeit als auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand infolge der schwerwiegenden Verletzungen weitere Schäden ergeben können.
Einholung einer Kostendeckungszusage des Rechtsschutzversicherers zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis stellt keine ersatzpflichtige notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung dar
AG Bremen
Bei der vorprozessualen Einholung einer Kostendeckungszusage des Rechtsschutzversicherers zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis handelt es sich um keine notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung sondern um die Erfüllung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 3 ARB durch den rechtsschutzversicherten Geschädigten. Bedient sich der Geschädigte hierbei der Hilfe eines Rechtsanwalts, so stellen die hierdurch entstandenen (zusätzlichen) Rechtsanwaltskosten keinen adäquat- kausal durch das Unfallereignis veranlassten Schaden dar.
Volle Haftung des eine rote Ampel nachts überquerenden, dunkel gekleideten Fußgängers
OLG Saarbrücken
1. Überquert ein Fußgänger in dunkler Kleidung bei Nacht unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel außerhalb der Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße und wird er hierbei von einem Autofahrer erfasst, so tritt hinter dieses schwer wiegende Mitverschulden des Fußgängers bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurück.
2. Zu den (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen, ein Obergutachten einzuholen.
Bemessung des Schmerzensgeldes für ein durch einen Verkehrsunfall verletztes 4 Jahre altes Kind
KG
1. Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion - durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt.
2. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Orientierung an den anderen fern von der Besprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Wertentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Es liegt also dann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die früheren Maßstäbe einhält oder überschreitet.
Ersatz der durch fachgerechte Reparatur entstandenen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigenden Kosten bei von einem vorgerichtlichen Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert
BGH
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Zur Wirkung einer Reparaturfreigabe durch den Versicherer
AG Lemgo
1. Wendet eine Partei gegen das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht ein, ein von ihr vorher benannter Zeuge könne das Ergebnis des Gutachtens widerlegen, verzichtet sie damit konkludent auf den Zeugen (§ 399 ZPO).
2. Gibt ein Mitarbeiter einer Versicherung eine Reparaturfreigabe, so ist Grundlage dieser Freigabe nur der dem Mitarbeiter mitgeteilte Sachverhalt. Kann dieser im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus der Reparaturfreigabe keine Ansprüche abgeleitet werden.
Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung eines Geschädigten in fortgeschrittenem Alter mit befristeten Teilzeitarbeitsvertrag an einer Universität und Promotionsabsicht
BGH
Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Geschädigte behauptet, er hätte ohne den Schadensfall in fortgeschrittenem Alter (39 Jahre) eine gut bezahlte Festanstellung erhalten, der Schädiger dies aber unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt bestreitet.
Anscheinsbeweis bei Autobahnunfall
BGH
1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und - in der Regel - eine hälftige Schadensteilung angenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat.
2. Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne (insbesondere OLG Koblenz, NZV 1993, 28).
3. Bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, kann nach Auffassung des Senats der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht.
Fahrzeugentwendung: Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO ist subsidiär
BGH
1. Das Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will.
2. Hat der Versicherungsnehmer einen Zeugen für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung (abstellen und nicht wieder auffinden) benannt, kann dessen Vernehmung nicht durch die persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers ersetzt werden. Die Anhörung nach § 141 ZPO kommt erst in Betracht, wenn dem Versicherungsnehmer kein Zeuge für das äußere Bild zur Verfügung steht und er sich tatsächlich in Beweisnot befindet.
Grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers, wenn der Fahrzeugschlüssel in unverschlossener Umkleidekabine zurückgelassen wird
AG Düsseldorf
Ein Versicherungsnehmer hat gegen seine Kfz-Versicherung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Reparatur und Schlüsselaustausch infolge eines Fahrzeugdiebstahls, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Dass ist der Fall, sofern er den Fahrzeugschlüssel in einer unverschlossenen Umkleidekabine einer Sportanlage zurücklässt und die Eingangstür zur Anlage zumindest zwischen zwei Kursen kurzzeitig geöffnet ist, sodass es unbefugten Dritten ohne weiteres möglich war, die unverschlossene Umkleidekabine zu betreten. Der Versicherer wird dann von seiner Leistungspflicht frei.
Zur Gefahrerhöhung durch ein im Auto befindlichen Fahrzeugscheins
OLG Celle
An einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG fehlt es, wenn der Fahrzeugschein - in dem Sonderfall eines Wechsels des Versicherers - sich bereits bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers im Fahrzeug befand.
Sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten und nicht erst nach sechsmonatiger Weiterbenutzung
AG Mannheim
1. Die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten PKW werden im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung fällig, die sich daran anschließende sechsmonatige Weiterbenutzung des Fahrzeugs hat darauf keinen Einfluss.
2. Die sechsmonatige Weiterbenutzung ist lediglich ein Indiz zugunsten des Geschädigten beim Nachweis seines Integritätsinteresses.
3. Während des Zeitraums der Weiterbenutzung besteht zugunsten des Schädigers bzw. Versicherers kein Zurückbehaltungsrecht. Will er den Eintritt des Verzuges vermeiden, muss er die Reparaturkosten unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Nur so wird vermieden, dass der Geschädigte gezwungen ist, die Reparatur entschädigungslos vorzufinanzieren.
Kostenfestsetzung eines vom Versicherer wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs eingeholten Privatgutachtens
OLG Celle
Die Kosten eines von dem Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts eines lediglich vorgetäuschten Unfalls eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Versicherungsbetrugs vorlagen und wenn das Gutachten bzw. die Erkenntnisse des Sachverständigen in den Prozess eingeführt werden.
Auslegung eines Abfindungsvergleichs
OLG Rostock
Mit einem Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, endet die Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG a. F. auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind.
Kein Ersatz von Anwaltskosten durch den Schädiger bei eindeutiger Haftungslage
Landgericht Frankfurt
1. Bei einfach gelagerten Schäden, bei denen von Vorneherein nach Grund und Höhe die Haftung des Schädigers eindeutig ist und die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts deshalb nicht erstattungsfähig sind, weil kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seinen Ersatzpflichten nachkommen werde, sind die Anwaltskosten dann vom Schädiger zu erstatten, wenn dieser den Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert (BGH, r+s 1995, 99).
2. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen festzusetzende Geschäftsgebühr ist gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Dritten dann unbillig, wenn sie eine Toleranzgrenze von 20 % übersteigt (hier verneint bei einer 1,5 Geschäftsgebühr gegenüber einen eventuell angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr).
3. Hat der Geschädigte die Gebühr seines Rechtsanwalts bezahlt, so hat der Schädiger diese zu erstatten und unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine Kostennote im Sinne des § 10 RVG gestellt hat.
Urteile aus dem Jahr 2010
Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger trifft die volle Haftung gegenüber dem Geschädigten
BGH
Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des Anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach den Anteilen und dessen Herbeiführung aufzuteilen.
Kausalitätsgegenbeweis ist geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung den verschwiegenen Umstand bereits kannte
KG Berlin
Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. ist bei einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB durch Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung des gestohlenen Fahrzeugs dann geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Ergebnis der Schlüsselauslesung kannte und damit die Auswirkung der höheren Fahrleistung - Herabsetzung des Wiederbeschaffungswertes - ohne weiteres berücksichtigen konnte.
Trotz Rotlichtverstoß des Unfallgegners kann das Hauptverschulden für eine Kollision bei dem von einem Grundstück auf die Straße einfahrenden liegen
OLG Hamm
Durchfährt ein Autofahrer eine Straßenkreuzung bei Rotlicht und kommt es daraufhin an einer auf gerader Strecke und nicht unmittelbar dahinterliegenden Grundstücksausfahrt zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das gerade von dem Grundstück in den fließenden Verkehr einfährt, so überwiegt der Verstoß des Einfahrenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Richtung der Kreuzung Verkehr auf Grund einer nicht beampelten Rechtsabbiegespur zu erwarten ist. Eine Lichtzeichenanlage bezweckt im Übrigen regelmäßig nicht den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. Grundsätzlich dann, wenn kein sonstiges Verschulden nachgewiesen werden kann, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter dem schuldhaften Verstoß der anderen Seite zurück.
Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für einen gestellten Verkehrsunfall ohne Beteiligung der Fahrzeughalter an der Absprache der Fahrer
LG Hagen
Sind bei einem zwischen den beiden Kfz-Führern vereinbarten Auffahrunfall die beiden Kfz-Halter nicht an der Absprache beteiligt, kann der geschädigte Halter des auffahrenden Kfz den Versicherer des stehenden Kfz aus seiner Eintrittspflicht für den Halter auf Ersatz von 50 % seines Schadens in Anspruch nehmen.
Beurteilung der Folgenlosigkeit einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung nach neuem Recht
KG
1. Die Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast der Ursächlichkeit einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 6 Abs. 3 VVG a. F. sind in ihren Grundsätzen auch weiterhin anwendbar.
2. Werden in der Schadensanzeige falsche Angaben zu Zeit, Ort, Fahrzeugstand etc. gemacht, so fehlt es jedenfalls dann an einer Ursächlichkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 VVG, wenn der Versicherer die zutreffenden und vollständigen Informationen den übrigen Unterlagen und Belegen entnehmen kann.
Verzug des Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen tritt nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige ein
AG Hagen (Westfalen)
1. Ein Verzug des Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen tritt nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige ein.
2. Bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise ist dem getroffenen Kfz-Eigentümer (sog. „Geschädigten") ohne Rücksicht darauf, wie etwaige „Sonderkonditionen" kalkulatorisch zustande kommen, nur der bei qualifizierten Werkstätten ohne Rücksicht auf Markenbindung oder freie Unternehmen anfallende Reparaturaufwandpreis zu erstatten - entgegen BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, V ZR 259/09.
Vereinbarter Selbstbehalt in Versicherungsvertrag ist von der Entschädigungsgrenze abzuziehen
OLG München
Im Falle eines in einem Versicherungsvertrag für Schäden durch Elementarereignisse an Fahrzeugen vereinbarten Selbstbehalts ist von der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze, sofern diese erreicht wird, der Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Der Selbstbehalt ist nicht von dem Gesamtschaden abzuziehen. Selbstbehalt und Entschädigungsgrenze führen im Schadensfall jeweils zu einer Reduzierung der Entschädigungsleistung.
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wenn die heimliche Geliebte nicht als Zeugin für eine Entwendung angegeben wurde
LG Dortmund
1. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben.
2. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung (nach altem VVG), wenn er eine Zeugin, mit der er eine Affäre hat, gegenüber dem Versicherer nicht angibt, damit seine Lebensgefährtin nicht von dieser Affäre erfährt.
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „beim Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, wenn das Fahrzeug zum Zwecke von Instandsetzungsarbeiten in einer Werkstatthalle abgestellt wird und drei Tage später in Brand gerät
OLG Düsseldorf
1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden.
2. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Fahrzeuges sei beendet, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde. Dem vermag der Senat jedoch nicht grundsätzlich zu folgen. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG enthält eine derartige Einschränkung nicht. Zudem steht die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb" dem entgegen. Schließlich erfordert der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche. Entscheidend ist, ob ein naher zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Eintritt des Schadensereignisses und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht (hier verneint bei Brand 3 Tage nach dem letzen Betriebsvorgang).
3. Amt Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb" feht es auch, wenn Gegenstand eines Wartungs- und Inspektionsauftrags Arbeiten sind, welche der betriebssicheren Verwendungsfähigkeit des Lastkraftwagens als Verkehrs- und Transportmittel dienen sollten und die sich naturgemäß nur dann erledigen lassen, wenn der Lkw nicht in Betrieb war. Die Rechtsgüter der Versicherungsnehmerin des Klägers waren nicht im Rahmen eines Verkehrsvorganges mit dem Fahrzeug in Berührung gekommen, sondern zur Erfüllung einer werkvertraglichen Inspektions- und Instandsetzungsverpflichtung. Die Wartung ( Inspektion ) eines Kraftfahrzeuges ist werkvertraglicher Natur, denn es ist für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit zu machen.
Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen Versicherungsnehmer und mitversicherten Fahrer wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch Verschweigen des Fahrers und durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort durch den Fahrer
KG
1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer darf den Versicherungsnehmer in den Grenzen der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) in Regress nehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall dem Versicherer nicht offenbart, wer der Fahrer seines Fahrzeugs war; ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung u. a. rechtfertigt nicht falsche Angaben gegen den Versicherer.
2. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann auch den Fahrer als Mitversicherten in diesen Grenzen - in Höhe von 2 Mal 5.000,00 € - in Regress nehmen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.
Volle Leistungsfreiheit bei BAK von 1,5 ‰
LG Oldenburg
1. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist auch eine Kürzung auf „0" zulässig.
2. Wenn ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, nämlich mit einer BAK von über 1,1 ‰ führt und mit dem Fahrzeug auf gerader Fahrbahn nach links abkommt und gegen die Mittelleitblanke prallt, ist sein Verhalten in objektiver Hinsicht grob fahrlässig und auch in subjektiver Hinsicht in der Regel grob fahrlässig, so dass von einer vollständigen Kürzung der Versicherungsleistung auszugehen ist.
3. Der Versicherungsnehmer hat in der Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn die Voraussetzungen eines Verzuges des Versicherers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten noch nicht vorlagen.
Haftung bei Fußgängerunfall
OLG Saarbrücken
Wird bei Dunkelheit und Regen ein dunkel gekleideter Fußgänger auf der Fahrbahn von einem PKW-Fahrer angefahren und verletzt, kann das Verschulden des Fußgängers so schwer wiegen, dass die - nicht durch Verschulden erhöhte - Betriebsgefahr des PKW dahinter zurücktritt. Allein aus dem Umstand, dass der Fußgänger von links auf die Fahrbahn getreten ist, folgt nicht, dass der Kraftfahrer den Fußgänger rechtzeitig erkennen konnte.
Ersatz wegen psychischer Unfallfolgen und Beeinträchtigungen im Haushalt
OLG Hamm
1. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Haftpflichtversicherer den Ersatzanspruch anerkannt und mit der Wirkung eines Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
2. Über behauptete sekundäre psychische Unfallfolgen ist nur dann durch Einholung eines Gutachtens Beweis zu erheben, wenn diese näher dargelegt werden.
3. Ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden besteht nicht, wenn Einschränkungen nur noch beim Tragen schwerer Lasten und bei Über-Kopf-Arbeiten bestehen, der Partner die schweren Tätigkeiten aber schon vor dem Unfall übernommen hatte.
Aufspringen der Motorhaube als nicht versicherter Betriebsschaden wenn der Versicherungsnehmer beim Nachfüllen von Motoröl versehentlich die Ölflasche im Motorraum hat liegen lassen, so dass die Motorhaube nicht richtig geschlossen hat
LG Ravensburg
1. Betriebsschäden sind Schäden, bei denen sich Gefahren verwirklicht haben, denen das Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 396 f.).
2. Allgemein anerkannt ist, dass das Aufspringen der Motorhaube kein Unfall ist, wenn es allein darauf zurückzuführen ist, dass sich die Haube während des normalen Fahrbetriebs durch die damit verbundenen physikalischen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u. a. auch durch Fahrtwind öffnet. Solche Einwirkungen mögen zwar als mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis anzusehen sein. Gleichwohl wirken sich nur die Gefahren aus, denen das Fahrzeug in seiner konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Auch das bloße Mitwirken eines schlechten Fahrbahnzustandes qualifiziert das Ereignis noch nicht als Unfall. Vielmehr handelt es sich dabei um einen typischen Betriebsschaden ( BGH VersR 1973, 1162; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1329 f.).
2. Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist dagegen nur anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte eingewirkt und das Öffnen der Motorhaube bewirkt haben ( OLG Hamm VersR 1989, 836).
3. Von einem Unfall kann auch angesichts der im Motorraum verbliebenen Ölkappe, wodurch sich die Motorhaube nicht ordnungsgemäß verriegeln ließ, nicht ausgegangen werden. Denn Betriebsschäden sind auch Schäden, die allein durch Bedienungsfehler, worunter beispielsweise das Einfüllen falschen Kraftstoffes fällt, entstanden sind ( BGH VersR 2003, 1031; Prölls/Martin- Knappmann , VVG, 27. Aufl., AKB § 12, Rn. 59). Als ein solcher ist aber auch das Liegenlassen der Ölverschlusskappe im Motorraum zu qualifizieren, was auch unmittelbar zum Schadensereignis führte.
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „beim Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, wenn ein Feuerwehrmann bei Löscharbeiten eines durch einen überhitzten Auspuff entfachten Garagenbrands durch das Garagendach einbricht und das in der Garage abgestellte Fahrzeug beschädigt
OLG Düsseldorf
1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz - erlaubter Weise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren verwirklicht haben.
2. Das ist der Fall, wenn der Brand in der Garage durch den infolge des Betriebes des Pkw im Straßenverkehr erhitzten Auspuffrohres entstanden ist.
3. Der Umstand, dass der Pkw in einer Privatgarage abgestellt war, steht der Wertung, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeuges i.S. d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, nicht entgegen. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der Betrieb eines Fahrzeuges beendet sei, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde. Dem vermag der Senat jedoch jedenfalls nicht grundsätzlich und auch bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu folgen. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG enthält eine derartige Einschränkung nicht; zudem steht die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb" dem entgegen. Schließlich erfordert der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche
3. Entscheidend für eine Haftung bleibt daher auch insoweit, dass noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht; eine Haftung nach § 7 Abs.1 StVG entfällt daher erst, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt (Einsatz des Fahrzeugs als Arbeitsmaschine: BGH VersR 1975, 945). Das Abstellen und Parken des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt auch in einer privaten Garage steht aber gerade im Zusammenhang mit der - hier erfolgten - Verwendung des Kfz als Verkehrsmittel.
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten durch ein unfallgeschädigten Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt
AG Halle
1. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt.
2. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt.
3. Allein die zügige Verkehrsunfallabwicklung und unproblematische Schadensregulierung schließt eine durchschnittliche Angelegenheit nicht aus.
Geschädigter darf auch Richtigkeit des von ihm eingeholten Restwertgutachtens vertrauen
AG Stuttgart
Hat der Geschädigte ein Gutachten mit korrekter Restwertermittlung eingeholt, darf er das Unfallfahrzeug sogleich zu dem vom Sachverständigen festgestellten oder einem höheren Wert veräußern, ohne das Wirtschaftlichkeitsgebot oder seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verletzen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, noch vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu informieren und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten.
Zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eine Diebstahls
KG Berlin
Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung hat den behaupteten Diebstahl seines Fahrzeuges mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall durch nächtliches Auffahren auf am Straßenrand parkende Fahrzeuge und Verlust des Nummernschildes zunächst zu der Wohnanschrift des Versicherungsnehmers und damit dem Tatort der behaupteten Entwendung zurückgefahren, sodann von dort wieder entfernt und einige Straßen weiter geparkt wurde, Einbruchspuren am Fahrzeug nicht festgestellt worden sind, und der Versicherungsnehmer im Besitz der Fahrzeugschlüssel den Diebstahl ca. 40-50 Minuten nach dem Unfall in alkoholisiertem Zustand bei der Polizei anzeigt.
Leistungsfreiheit nach Unfallflucht
KG Berlin
1. Der Versicherer (VR) ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (VN) leistungsfrei (hier: Ziffer E 1.3 i. V. m. E 7.1 AKB 2008, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG VVG n.F.), wenn sich der VN und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienenen Polizeibeamten nicht äußert und es geschehen lässt, dass sich seine zuvor zum Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt ; darin liegt eine Verletzung der in § 142 Abs.1 Nr. 1 StGB normierten aktiven Vorstellungspflicht.
2. Lässt der VN es sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem VR angibt, seine Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
3. Der VN kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sich nicht selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen zu müssen.
4. Der VN kann den gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG n. F., E.7.2.AKB 2008 zulässigen Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung, in seiner Fahrtauglichkeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, antreten.
Keine pauschale vollständige Leistungsfreiheit trotz absoluter Fahruntüchtigkeit
KG Berlin
Der Senat hält es mit der Intention des Gesetzes (§ 81 Abs. 2 VVG n.F.), das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, für nicht vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o die Leistung vollständig zu kürzen (so auch Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB D Rdnr. 23). Es sind vielmehr auch ab 1,1%o alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten.
Volle Leistungsfreiheit bei absoluter Fahruntüchtigkeit
OLG Dresden
Die Kürzung der Versicherungsleistung um 100 % kann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer einer Kfz-Vollkaskoversicherung das versicherte Kraftfahrzeug grob fahrlässig im Zustand der durch Alkoholgenuss herbeigeführten absoluten Fahruntüchtigkeit beschädigt hat.
Unfall durch nicht erforderliche Ausweichreaktion
BGH
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04).
Kürzung der Versicherungsleistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge Alkoholgenusses
OLG Hamm
In der Kfz-Kaskoversicherung ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) oder mehr im Regelfall eine Leistungskürzung um 100 % angemessen. Im Einstiegbereich der relativen Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 ‰) bei gleichzeitigem Vorliegen einer Straftat nach §§ 315 c oder 316 StGB ist im Regelfall eine Leistungskürzung um 50 % angemessen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist die Kürzung der Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG nach festen Quotenstufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % zu grob und daher abzulehnen. Um den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden, kann auch eine Abstufung in 10 %-Schritten geboten sein.
Vollständige Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher falscher Angaben in der Schadenanzeige
OLG Stuttgart
Von einer die Leistungsfreiheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n. F. auslösenden Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers wegen falscher Angaben auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige angibt, dass sein Fahrzeug bereits repariert worden sei obwohl diese Behauptung nachweislich falsch war.
Kostenschutz für den vom versicherten Fahrer beauftragten Rechtsanwalt, wenn der mitverklagte Kfz-Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts der Unfallmanipulation dem Prozess nur als Streithelfer beitritt
BGH
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.
Quotenbildung gem. § 81 Abs. 2 VVG nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
OLG Hamm
1. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.
2. Die so gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen (Hier: Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille: Einstiegsquote: 60 % Endquote wegen entlastender Umstände: 50 %
2. Der in der Strafakte enthaltene Befundbericht zur Feststellung der Alkoholkonzentration kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.
3. Der Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hat.
Keine Tilgungwirkung einer Zahlung an den Versicherungsnehmer oder an die Werkstatt gegenüber dem durch Sicherungsschein gesicherten Eigentümer
OLG Stuttgart
Die Rechte des Inhabers eines Sicherungsscheins aus einer Sachversicherung werden gegenüber dem Versicherer nicht bereits durch den Gesichtspunkt des versicherten Interesses, d.h. den Grundsatz der konkreten Bedarfsdeckung, eingeschränkt. Ob der gesicherte Eigentümer verpflichtet ist, die Versicherungsleistung zur Wiederherstellung des versicherten Fahrzeugs zu verwenden, ist allein im Rahmen der Rechtsbeziehung zum Nutzer des Fahrzeugs zu entscheiden. Eine abredewidrige Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer oder nach Schadensbehebung an die Werkstatt ist gegenüber dem gesicherten Eigentümer nach Maßgabe des Sicherungsscheins ohne Tilgungswirkung.
Auslegung der Benzinklausel bei Betätigen des Motors anlässlich Fahrzeugbesichtigung
Landgericht Dortmund
Die Privathaftpflichtversicherung ist mit Rücksicht auf die Benzinklausel nicht eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer einen ihn interessierenden fremden PKW beschädigt, weil er ihn begutachten will, dafür den Motor anlässt und den Wahlhebel des Automatikgetriebes versehentlich auf „R" statt auf „N" stellt.
Leistungsfreiheit wegen Unfallflucht
Amtsgericht Berlin-Mitte
Bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers kann der Versicherer seine an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen bis zum Betrag von 5.000,00 € vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
Fingierter Verkehrsunfall bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs durch nur für wenige Tage angemeldetes „Schrottfahrzeug" und fehlenden Zeugen („Berliner Modell")
OLG Celle
Von einem fingierten Verkehrsunfall ist auszugehen, wenn der Vorgang „lehrbuchartig" sämtliche Merkmale aufweist, die bei einer Unfallmanipulation auftreten. Ein solcher Fall liegt vor, sofern es sich bei dem geschädigten PKW um ein Luxusfahrzeug handelt, das gegenwärtig nur schwer verkäuflich ist, und das auffahrende Fahrzeug andererseits ein „Schrottfahrzeug" ist, das ohne nachvollziehbare Gründe nur für das eine Wochenende angemeldet wurde. Des weiteren spricht für eine Unfallmanipulation, wenn der Unfallhergang unkompliziert und gefahrlos ist, der Unfallverursacherer sofort seine Alleinschuld einräumt, der Unfall bei Dunkelheit geschah, Zeugen fehlen und die Betroffenen sich kennen.
Bei Teilungsabkommen mit Kfz-Haftpflicht kann vom Arbeitgeber Kausalitätsnachweis durch Geschädigten und dessen Arzt verlangt werden
OLG Zweibrücken
Für Regressansprüche eines Arbeitgebers wegen Entgeltfortzahlung an durch Unfallfolgen verletzte Arbeitnehmer kann dieser mit einer Haftpflichtversicherung vereinbaren, dass die Versicherung bei Unfallbeteiligung eines bei ihr versicherten Fahrzeugs unter Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage dem Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte ausgleicht. Sieht das Teilungsabkommen vor, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Verlangen einen Nachweis für die Kausalität zwischen Schadensfall und Krankheitsfall erbringen muss, ist bei behaupteter Halswirbelsäulenverletzung nach einem Auffahrunfall mit niedriger Differenzgeschwindigkeit und nicht aussagekräftigem ärztlichen Attest ein sachlicher Grund zu bejahen. Dabei sind für die Erbringung des Kausalitätsnachweises die Vernehmung des Geschädigten und des erstbehandelnden Arztes grundsätzlich taugliche Beweismittel.
Erstattungsfähigkeit der Smar-Repair-Methode
LG Saarbrücken
Zur Frage, wann der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Schadensabrechnung im Einzelfall auf die sogenannte "Smar-Repair-Methode" als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.
Die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls stellt auch ohne ursprünglich beabsichtigte Inanspruchnahme der Versicherung eine Obliegenheitsverletzung dar
OLG Karlsruhe
Die nicht fristgerechte Anzeige des Versicherungsfalls kann auch dann eine Obliegenheitsverletzung darstellen, wenn die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ursprünglich gar nicht beabsichtigt war. Die Obliegenheitsverletzung hat sich ausgewirkt, wenn dem Versicherer durch die Verspätung die Möglichkeit genommen ist, durch eigene sachverständige Feststellung zu Grund und Höhe zu treffen.
Grenzen der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts bei der Schmerzensgeldbemessung
OLG Koblenz
1. Bei der Schmerzensgeldhöhe hat das Gericht einen weiten Ermessensspielraum. Das Berufungsgericht prüft daher nur, ob ein Ermessensfehler vorliegt oder ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seinen Schätzungen unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
2. Auch bei einer täglichen Auseinandersetzung unter Jugendlichen sind die konkreten Folgen wesentliches Bemessungskriterium. Dies hindert aber nicht, das jugendliche Alter und die geringen Einkünfte des Schädigers zu berücksichtigen.
3. 1.500,00 € Schmerzensgeld für Fausthieb mit vorübergehender Lockerung der Frontzähne.
Die Einholung der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ist Annex zur Hauptsache der Verkehrsunfallschadensregulierung
LG Koblenz
Bei der Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers handelt es sich um einen Annex zur Hauptsache der Verkehrsunfallschadensregulierung und damit nicht um eine so genannte besondere Angelegenheit im Sinne des § 19 RVG. Die Tätigkeit wird daher nicht gesondert vergütet.
Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sind kein Schaden
Amtsgericht Schwäbisch-Hall
Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers sind kein erstattungsfähiger Schaden. Die Deckungszusage wird regelmäßig als Serviceleistung eingeholt, ohne dass hierfür ein besonderes Mandat erteilt wird. Kosten fallen deshalb nicht an, so dass dem Geschädigten kein Schaden entstanden ist.
Leistungsfreiheit des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bei Unfallflucht des Versicherten
Amtsgericht Berlin-Mitte
Ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer wird nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung leistungsfrei und hat einen Anspruch gegen den Versicherten auf Rückerstattung der getätigten Aufwendungen zur Regulierung eines Verkehrsunfalls, wenn der Versicherte seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat. Das ist der Fall, sofern er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und den Unfall erst nachträglich bei der Polizei angezeigt hat. Denn auch bei einer nachträglichen Anzeige des Unfalls ist die Unfallflucht generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen, da insbesondere eine eventuelle Fahruntüchtigkeit des Versicherten durch eine Unfallflucht verdeckt würde.
Ersatzanspruch nach Brandschaden
LG Saarbrücken
Wird ein in der Halle eines Abschleppunternehmens abgestelltes Pannenfahrzeug dadurch beschädigt, dass im Motorraum eines anderen dort abgestellten Pannenfahrzeugs ein Brand entsteht, kann der Geschädigte den Halter des in Brand geratenen Fahrzeuges nicht auf Ersatz in Anspruch nehmen.
Im Sachverständigenverfahren eingeholtes Obmanngutachten ist regelmäßig für alle Beteiligten verbindlich
LG Aachen
Ein in einem Sachverständigenverfahren eingeholtes Obmanngutachten ist für beide Parteien verbindlich. Will eine Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit in Frage stellen, muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen. Es muss nicht nur dargetan werden, dass das Gutachten Unrichtigkeiten enthält, sondern diese müssen sich zudem dem unbegangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern. Zudem muss das Gutachten von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Frage, wann eine Abweichung als erheblich angesehen werden muss, ist aber stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls zu entscheiden.
Kausalitätsgegenbeweis und Arglist in der Kraftfahrtversicherung
OLG Karlsruhe
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit im Rahmen der Kraftfahrtversicherung, ist ihm nunmehr nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. die Möglichkeit eröffnet, auch bei einem vorsätzlichen Fehlverhalten den so genannten Kausalitätsgegenbeweis zu führen, es sei denn, er handelt arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG.
AKB-Regulierungsvollmacht des Versicherers erstreckt sich nicht auf einen Verzicht auf Gegenansprüche des Versicherungsnehmers
KG
Sind beide Unfallgegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert und erkennt der Versicherer die Ansprüche des einen durch Regulierung an, so folgt daraus kein Verzicht auf Gegenansprüche des anderen unfallbeteiligten Versicherungsnehmers zu dessen Lasten. Die Vollmacht aus § 10 Abs. 5 AKB betrifft nicht aktiv Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadensereignis, und zwar auch dann nicht, wenn beide unfallbeteiligten Kfz-Eigentümer bei demselben Versicherer gedeckt sind.
Erstattungsfähigkeit von UPE-Zuschlägen
KG
So genannte UPE-Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.
Entwendete Kennzeichnen begründen keinen Anscheinsbeweis für eine fehlende Pflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz
LG Bochum
Wer als Unfallgeschädigter den Entschädigungsfonds in Anspruch nimmt, ist beweispflichtig dafür, dass zugunsten des Fahrers, Eigentümers oder Halters des am Unfall beteiligten und nicht zu ermittelnden Kfz kein Versicherungsschutz besteht. Die Tatsache, dass zwei Jahre vor dem Unfall die verwendeten Kennzeichen entwendet worden sind, begründet keinen Anscheinsbeweis für eine fehlende Pflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Beim Diebstahl nicht versicherter und von außen nicht erkennbarer Gegenstände entstandene Schäden am Kfz sind vom Versicherungsschutz gedeckt
LG Aurich
Schäden am Kfz, die beim (versuchten) Diebstahl von nicht versicherten und von außen nicht erkennbaren Gegenständen entstehen (hier: mobiles Navigationsgerät), sind in der Kaskoversicherung gedeckt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Dieb die Absicht hatte, alles „stehlenswerte" mitzunehmen.
Kein Beratungsfehler bei Versicherung eines Ersatzfahrzeugs ohne Vollkaskoversicherung und Kundenwunsch „Versicherung wie bisher"
OLG Hamm
Den Versicherungsvertreter trifft keine Beratungspflicht zum Abschluss auch einer Vollkaskoversicherung für ein Ersatzfahrzeug, wenn das bisherige Fahrzeug nur haftpflicht- und teilkaskoversichert war und der Kunde den konkreten Wunsch äußert, das Ersatzfahrzeug wie bisher zu versichern.
Kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden bei gerade erst durchgeführtem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden
OLG Düsseldorf
Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel der Beweis des ersten Anscheins. Ein auf ein Auffahrverschulden typischer Geschehensablauf liegt jedoch nicht vor, wenn der Kollision ein Fahrstreifenwechsel vorausgegangen ist. Dann muss der Fahrstreifenwechsler beweisen, dass es dem Auffahrenden möglich war, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.
Kein Anscheinsbeweis für Verschulden des Linksabbiegers bei nicht gegebener Sicht auf den Gegenverkehr
OLG Hamm
Stößt ein Motorradfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschreitet, nach dem Durchfahren einer unübersichtlichen Linkskurve mit einem aus der Gegenrichtung kommenden PKW zusammen, der nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegt und bleibt nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens offen, ob die PKW-Fahrerin ihn bei Abbiegebeginn bereits sehen konnte, so kann ihr Verschulden nicht ohne Weiteres nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt werden.
Direkthaftung für Regressansprüche des Schädigers
BGH
1. Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben.
2. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 177, 141, 144 f.).
Reparatur in freier Fachwerkstatt
BGH
1. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 -VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).
2. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
Bei einer Totalentwendung eines Leasingfahrzeugs ist bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes auf den Leasinggeber abzustellen
LG Dortmund
1. Bei einer Totalentwendung ist in der Kaskoversicherung für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes auf die Stellung des Leasinggebers abzustellen.
2. Die Höhe des Anspruchs ist daher auf den Netto-Wiederbeschaffungswert begrenzt.
3. Der Versicherer schuldet hier nicht den Betrag für die fiktive Wiederbeschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeuges.
Keine Beweiserleichterungen für unredlichen Versicherungsnehmer bei vorgeblichem Fahrzeugdiebstahl
OLG Brandenburg
In einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugeigentümer und einem Versicherungsnehmer über den Diebstahl des Fahrzeugs kommen die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze über eine Beweiserleichterung nur dann zum Tragen, wenn der Fahrzeugbesitzer redlich ist. Von einer Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist nicht auszugehen, wenn dieser zur Erschleichung eines Prämienrabattes bereits vorsätzlich falsche Angaben zur prognostizierten jährlichen Fahrleistung gemacht hat, einen Vorschaden, der für 275,00 € repariert wurde, als angebliche Bagatelle verschwiegen hat, im Schadensmeldeformular die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung falsch beantwortet und schließlich auch um die private Nutzung des entwendeten Fahrzeugs durch die Ehefrau schon Streit bestanden hat.
Kein Verweis auf Internetbörsen bei entwendetem gebrauchten Navigationsgerät
AG Hannover
Ein Versicherungsnehmer muss sich bei Entwendung des Navigationsgeräts aus seinem Pkw nicht auf die Beschaffung im Internet angebotener gebrauchter Navigationsgeräte verweisen lassen.
Volle Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰
LG Tübingen
1. Beim Fahren im Zustand der absoluten Fahruntauglichkeit ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, auch bei Annahme der groben Fahrlässigkeit, gem. § 81 Abs. 2 VVG, die Versicherungsleistungen um 100 % zu kürzen.
2. Verursacht der Repräsentant des Versicherungsunternehmers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰ grob fahrlässig einen Unfallschaden, darf der Versicherer eine Entschädigung vollständig versagen.
Ein manipulierter Fahrzeugschlüssel und unplausible Erklärungsversuche des Versicherungsnehmers begründen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls
LG München
Wird dem Versicherer nach einer behaupteten Fahrzeugentwendung ein Originalschlüssel vorgelegt, der neben Kopierspuren auch eine fremde Transpondaeinheit aufweist, so lässt sich damit die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls begründen, wenn die Manipulation des Schlüssels nur für den Versicherungsnehmer Sinn hat und seine Erklärungsversuche nicht plausibel und/oder widerlegbar sind.
Dauerhafte Verwahrung eines Kfz-Scheins im Fahrzeug
OLG Celle
1. Soweit nicht besondere Umstände gegeben sind, ist der mit einer Versicherungssache beauftragte Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten, den Mandanten und Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit der Leistungsfreiheit der Versicherung gemäß §§ 23, 25 VVG a.F. aufmerksam zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherung sich darauf beruft.
2. Zur am Ausgangsprozess orientierten Beweislast im Regressprozess und zur Beweiswürdigung bei der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität.
Pflicht des Versicherungsnehmers zur Benennung von Unfallzeugen
LG Dortmund
1. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben.
2. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung (nach VVG a.F.), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.
Zur Unfallbedingtheit psychischer Folgereaktionen
LG Bonn
1. Zwar hat der Schädiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig auch für Folgewirkungen von Unfallverletzungen einzutreten, die aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden geführt haben.
2. Für die Frage, ob psychische Folgereaktionen unfallbedingt sind, ist der Beweismaßstab des § 287 ZPO zugrunde zu legen, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen Primärverletzung und Folgeschäden gegeben sein muss.
3. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruht, der Schaden also nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte in Folge von körperlichen Anomalien oder einer Disposition zur Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH, NJW 1996, 2425, 2426). Für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens ist der Schädiger jedoch nur dann verantwortlich, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (BGH, NJW 2004, 1945, 1946; BGH Z 137, 142, 145).
Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Aktenauszug
OLG Naumburg
1. Beauftragt eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorprozessual einen Rechtsanwalt aus Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einen Aktenauszug zu fertigen, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn die Herstellung des Aktenauszuges im Hinblick auf eine gerichtliche Abwehr von Schadensersatzansprüchen als notwendig i.S. von § 91 ZPO anzusehen sind (hier: bejaht).
2. Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten (hier: sog. "Schlüsselgutachten") sind nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen (hier: Prozessbezogenheit abgelehnt).
Versicherter darf früheren tatsächlichen Kfz-Diebstahl der Versicherung nicht verheimlichen, auch wenn er wegen Vortäuschens des Diebstahls vorbestraft ist
LG Dortmund
Verneint der Versicherungsnehmer nach einer Diebstahlmeldung an seine Fahrzeugversicherung deren Frage, ob ihm schon früher Fahrzeuge entwendet worden sind, so verletzt er seine Obliegenheit zur Aufklärung und Schadensminderung, wenn er wegen einer früheren vorgetäuschten Entwendung verurteilt worden ist und dabei dieses Urteil nach seinen Angaben falsch gewesen sei, weil das Fahrzeug tatsächlich entwendet worden sei. In einem solchen Fall lässt die Verneinung der Betroffenheit von früheren Entwendungen und damit Falschbeantwortung Arglist vermuten, so dass eine eventuell nicht ordnungsgemäße Belehrung seitens des Versicherers seine Leistungsfreiheit nicht ausschließt.
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Fahrt mit Sommerreifen bei wechselnden winterlichen Verhältnissen
LG Hamburg
1. Zwar sieht § 2 Abs. 3 a StVO vor, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Verlangt wird eine geeignete Bereifung; begründet wird keine generelle Winterreifenpflicht.
2. Es ist sicherlich fahrlässig gewesen, bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen zu fahren. Allerdings lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass das Handeln des Klägers zumindest in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen ist. So hat er unwidersprochen vorgetragen, die Witterungsverhältnisse seien wechselhaft gewesen. Auch seien nicht sämtliche Straßen in winterlichem Zustand gewesen. Die Gegend, in der sich der Unfall ereignete, liegt nicht in einer Region, in der typischerweise mit entsprechenden Witterungsverhältnissen zu rechnen ist. Nach alledem hat die Kammer Zweifel daran, dass im vorliegenden Einzelfall grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.
3. Zudem erscheint auch die Kausalität fraglich. Es ist nicht eindeutig, dass es im vorliegenden Fall bei den vorherrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen nicht zu dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gekommen wäre.
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bei BAK von 1,28 0/00
AG Münster
1. Nach § 28 Abs. 2 VVG muss der Versicherer dann nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat.
2. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug im alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und zwar mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 0/00 geführt hat.
3. Bei der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit wird die Ursächlichkeit für den Unfall vermutet.
Kein Schadensersatz für die Kosten der Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherers des Geschädigten
LG Münster
1. Es kann dahinstehen, ob der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, an seine Anwälte Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers zu zahlen.
2. Auch wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer nach eingetretenem Verzug verpflichtet war, die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers zu tragen, so besteht ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Einholung der Deckungszusage deshalb nicht, weil es insoweit nicht erforderlich war, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeuges
OLG Oldenburg
Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs begründet keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls der Entwendung und stellt auch keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.
Die angemessene Prüfpflicht des Haftpflichtversicherers beträgt maximal 4 Wochen und ist unabhängig davon, ob der Versicherer bereits Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte
OLG München
1. Die Dauer der Prüffrist des Haftpflichtversicherers ist von der Lage des Einzelfalls abhängig; beträgt aber in der Regel maximal 4 Wochen. Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind; daß die Haftpflichtversicherungen über einen „ größeren Büroapparat " verfügten, der „ gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat ", ist nicht anzuerkennen, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf - andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen.
2. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Dauer dieser Prüffrist (und den Eintritt des Verzugs), weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben.
Kein Anspruch des Geschädigten auf Verzugs- und Prozesszinsen vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist
OLG Stuttgart
1. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig, d. h. selbst bei einfachen Sachverhalten, eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Wurden beide Unfallbeteiligten bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt, ist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Eine Prüfungsfrist von 4 Wochen ab Kenntnis des Unfalls stellt in einem solchen Fall eine Untergrenze dar.
2. Vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist tritt kein Verzug ein; auch Prozesszinsen können vorher nicht beansprucht werden.
Der des Versicherungsbetruges bezichtigter Versicherungsnehmer handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO, wenn er im Verkehrsunfallprozess trotz Beitritts seines Kfz-Haftpflichtversicherers einen eigenen Anwalt beauftragen will
BGH
Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.
Ein Schaden im Rahmen eines Kippvorgangs durch die unterbliebene Kontrolle eines Sicherheitsbolzens ist ein nicht versicherter Betriebsschaden
OLG Koblenz
Ist ein ordnungsgemäßer Kippvorgang nur mit einem Sicherheitsbolzen möglich, besteht die Pflicht, sich darüber zu vergewissern, dass der Bolzen vorhanden und ordnungsgemäß arretiert ist. Unterbleibt die Kontrolle und entsteht dadurch ein Schaden, liegt ein Bedienfehler vor, der als Betriebsschaden nicht gedeckt ist.
Gewinnermittlung nach Personenschaden im selbstständigen Beweisverfahren
BGH
1. Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO festzustellen.
2. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Wertfeststellung durch den Sachverständigen vortragen.
Wirksamkeit der Mehrwertsteuerklausel in den AKB
KG Berlin
Folgende Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung ist wirksam und schließt eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall aus: "... (7) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Umsatzsteuer ersetzt die ... nur, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt die ... nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihr veranlasst oder mit ihr abgestimmt war. ..." (Anschluss an BGH, Beschl. v. 4. November 2009, IV ZR 35/09; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 24. Mai 2006, IV ZR 263/03).
Zur Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines selbständigen Zahnarztes
KG Berlin
Bei der zivilrechtlichen Schätzung des im Unfalljahr und dem Vorjahr erzielten Gewinns sind Ansparabschreibungen (Auflösung oder Einstellung) nach § 7g EStG nicht zu berücksichtigen. Der Selbständige muss sich die Leistung einer privaten Praxisausfallversicherung nicht auf seinen unfallbedingten Verdienstausfall anrechnen lassen.
Zur Abrechnung bei Teilreparatur
KG Berlin
Sind die geschätzten Kosten einer vollständigen Reparatur eines als Taxi genutzten Pkw (12.605,04 EUR netto) höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes von 8.500 EUR netto und die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur (7.172, 44 EUR netto) niedriger als der Wiederbeschaffungswert, aber höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 1.800 EUR), kann der Geschädigte diese Kosten der Teilreparatur vom Schädiger verlangen; in einem solchen Fall ist weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das Bereicherungsverbot verletzt.
Schätzung des Haushaltsführungsschadens anhand des Tabellenwerks von Schulz-Bork/Hoffmann unter Beachtung der Anzahl von zum Haushalt gehörender Personen
OLG Brandenburg
1. Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO kann sich eine Orientierung an dem Tabellenwerk von Schulz-Bork/Hoffmann anbieten (i. A. an BGH, VersR 2009, 515).
2. Bei Bestimmung des Teils der unfallbedingten Behinderung in der Haushaltsführung, der der eigenen Versorgung der Verletzten dient, kann sich im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung eine Orientierung anhand der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen anbieten (i. A. an BGH, VersR 1985, 356).
Entgangene Nutzung eines privat gehaltenen Reitpferdes ist nicht ersatzfähig
OLG Hamm
1. Wird ein zu privaten Zwecken gehaltenes Reitpferd unfallbedingt verletzt, so kann die Eigentümerin vom Schädiger keinen Ersatz derjenigen in der Genesungszeit aufgewandten Futter- und Unterstellkosten beanspruchen, die auch ohne den Unfall angefallen wären.
2. Diese Kosten sind auch nicht als äquivalent der unfallbedingt entgangenen Nutzungsmöglichkeit ersatzfähig.
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls bei Anzünden einer Zigarette auf frostiger Fahrbahn
OLG Naumburg
Wenn sich der Versicherungsnehmer während des Führens eines mit Gefahrgutflüssigkeit beladenen Sattelzuges auf frostbedingt rutschiger Fahrbahn bei der Displayanzeige „durchdrehende Räder" unmittelbar vor dem Abkommen von der Fahrbahn eine Zigarette angezündet hat, hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer berechtigt ist, die Versicherungsleistungen um 75 % zu kürzen.
Hälftige Kürzung der Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz in eine Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Ampel schon mehrere Sekunden lang Rotlicht angezeigt hat
LG Münster
1. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz in eine Kreuzung eingefahren ist, obwohl die für ihn maßgebende Ampel schon mehrere Sekunden lang Rotlicht angezeigt hat, liegt nicht nur ein besonders schwerwiegender objektiver Pflichtverstoß vor, sondern auch grobe Fahrlässigkeit, und dass auch in subjektiver Hinsicht, da Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht ersichtlich sind (z. B. kein „Phantom-Grün"; andere Sonnenblendung nicht ausreichend). Dies berechtigt den Versicherer zu einer hälftigen Kürzung der Versicherungsleistungen.
2. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls hält die Kammer es für sachgerecht, von einem Standard-Einstiegswert abzusehen und die Quote den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend ohne starke Vorgaben vorzunehmen. Die Kammer hält es dabei allerdings für sinnvoll und geboten, einzelne Quotenstufen vorzunehmen und ist der Auffassung, dass ein Quotenmodell mit den einzigen Quotenstufen 0, 25, 50, 75 und 100 % sinnvoll und sachgerecht ist.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Übergabe des Kfz-Schlüssel an stark alkoholisierte Personen
LG Bonn
1. In der Übergabe eines Schlüssels an eine stark alkoholisierte Person, damit diese den Wagen fahre, liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten, der in objektiver und subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig zu bewerten ist und im Falle eines Unfalls zu einer Leistungskürzung des Versicherers in Höhe von 75 % führt.
2. Für die Annahme des subjektiven Verschuldens reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des eigenen Alkoholgenusses zurechnungsfähig war, sich durch den Konsum alkoholischer Getränke in den vorübergehenden Zustand der Alkoholisierung versetzt hat und hierbei keine Vorkehrungen getroffen hat, zu vermeiden, selbst alkoholisiert zu fahren oder von einem alkoholisierten Dritten gefahren zu werden.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls beim Abkommen von der Fahrbahn beim Abbiegen in Seitenstraße in dem Versicherungsnehmer bekannter Wohngegend bei winterlichen Straßenverhältnissen
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
1. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass eine anteilige Kürzung regelmäßig in Höhe von 50 % der Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wenn keine der beteiligten Umstände nachgewiesen haben, die eine abweichende Quote rechtfertigt.
2. Wenn der Versicherungsnehmer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen in ihm bekannter Wohngegend beim Abbiegen nach links in eine Seitenstraße die Bordsteinkante überfährt und mit einer Grundstücksmauer kollidiert ist und nicht vorgetragen hat, was sein Fahrverhalten erklären oder entschuldigen könnte, ist von grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls auszugehen und eine Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe von 50 % angemessen.
Grobe Fahrlässigkeit bei Einfahren in zu niedrige Einfahrt eines Parkhauses
LG Konstanz
1. Auch wenn zwischen dem Vermieter und dem Mieter eines Fahrzeugs kein Vollkaskoversicherungsvertrag geschlossen wird, muss sich die klauselmäßige Haftungsfreistellung am gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung messen lassen, wenn sich die Vermieterin gegenüber dem Mieter zu einer Haftungsfreistellung entsprechend den „Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet hat. Gemessen an diesem Maßstab verstößt eine Regelung auf volle Haftung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens gegen den § 81 VVG n. F. und ist unwirksam. Angesichts der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung ist für das Verhältnis der Parteien die Regelung des § 81 VVG maßgebend.
2. Wenn die Fahrerin eines Kfz-Lasters mit erhöhter Sitzposition mit dem Fahrzeug in der Einfahrt eines Parkhauses stecken geblieben ist, hat sie den Schaden an dem Kfz in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, so dass eine Kürzung der Ersatzpflicht um 50 % angemessen und ausreichend erscheint.
Verkehrsunfallflucht führt nicht zu einer generellen Umkehr der objektiven Beweislast
OLG Frankfurt
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall führt eine Unfallflucht nicht zu einer generellen Umkehr der objektiven Beweislast. Es bleibt vielmehr bei den gängigen Beweislastregeln, wobei zugunsten der beweisführungsbelasteten Partei zu unterstellen ist, dass das durch die Flucht vereitelte Beweismittel (hier: Unmöglichkeit einer Unfallrekonstruktion durch Unfallflucht) das von ihr behauptete Ergebnis gehabt hätte. Dieses Ergebnis unterliegt dann der richterlichen Beweiswürdigung. Kann der Richter gleichwohl kein überwiegendes Verschulden feststellen, ist eine hälftige Schadensteilung rechtlich nicht zu beanstanden.
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen ins Blaue hinein abgegeben (falschen) Angaben zum Kilometerstand eines entwendeten Pkw
LG Berlin
1. In falschen Angaben in der Schadenanzeige zur Gesamtleistung eines (angeblich) entwendeten Fahrzeugs liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, so dass nach altem Recht gesetzlich vermutet wird, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Es obliegt dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.
2. Diesen Beweis hat der Versicherungsnehmer auch dann nicht erbracht, wenn er angibt, beim Ausfüllen des Schadenanzeigeformulars den Kilometerstand nur geschätzt zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Falschangabe billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Stellt der Versicherungsnehmer ohne seine Unterlagen zu sichten oder sich genau zu informieren einen Sachverhalt als feststehend dar, obwohl er darüber keine sichere Erkenntnis hat, macht er Angaben ins Blaue hinein in dem Bewusstsein, dass diese auch falsch sein können (vgl. OLG Köln Schaden-Praxis 2004, 270).
3. Falsche Angaben zur Laufleistung beeinflussen generell das Interesse des Kaskoversicherers daran, nur eine dem tatsächlichen Wert des als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs entsprechende Entschädigung zu leisten, erheblich. Wird der Wiederbeschaffungswert des verschwundenen Fahrzeugs mangels Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung nicht richtig berechnet, besteht die Gefahr, dass der Versicherer eine zu hohe Entschädigung zahlt.
4. Es liegt auf der Hand, dass es für die Wertschätzung eines Fahrzeugs von Bedeutung ist, ob das Krad 8000 oder 11000 km Laufleistung aufweist., denn dies ist eine Abweichung von immerhin über 37 %.
Bei zerstörter oder abhandengekommener Brille ist nur der Zeitwert zu ersetzen
OLG Rostock
Für eine Sehhilfe, die unwiederbringlich abhanden gekommen ist oder zerstört wurde, ist nur der Zeitwert zu ersetzen. Auch Brillen habe eine begrenzte Lebensdauer. Neben der Abnutzung unterliegen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen. Darüber hinaus kann sich die Sehstärke im Laufe der Zeit ändern.
Unzulässige Internetveröffentlichung von Kfz-Lichtbildern aus Sachverständigengutachten des Unfallgeschädigten zwecks Überprüfung des Restwerts durch den Versicherer
BGH
1. Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
2. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich auf die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht.
Keine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Entscheidungsfindung bezüglich Reparatur oder Neuerwerb
OLG Stuttgart
1. Ist ein beschädigter PKW nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassen (so genanntes Saisonkennzeichen) und fällt die Reparatur teilweise in einen Zeitraum nach Ablauf der saisonalen Zulassung, fehlt es in dieser Zeit an dem für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen.
2. Für die Zeit, die der Geschädigte im Fall eines so genannten wirtschaftlichen Totalschadens benötigt, um sich für die Durchführung der (wirtschaftlich eigentlich nicht mehr sinnvollen) Reparatur zu entscheiden, kann er ebenfalls keine Nutzungsentschädigung beanspruchen.
Verkauf des Unfallfahrzeugs über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert
BGH
1. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
2. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er vor der Veräußerung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs ein erheblich günstigeres Restwertangebot aus dem Internet nicht annimmt, obwohl der Interessent bereit ist, das unfallbeschädigte Fahrzeug beim Geschädigten abzuholen und den Kaufpreis in bar zu entrichten
BGH
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
2. Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Normaltarif bei Mietwagenkosten kann anhand von Listen oder Tabellen geschätzt werden
BGH
1. Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln.
2. Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall mit einem 10-jährigen Kind, welches hinter einem LKW ohne zu gucken auf die Straße rennt
OLG Hamm
Auch bei einem Kfz-Unfall mit einem erst seit wenigen Tagen 10 Jahre alten Kind kann dessen Verschulden (Betreten der Straße hinter stehendem LKW) so schwer wiegen, dass die Betriebsgefahr des Kfz im Rahmen der Abwägung dahinter zurücktritt.
Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten
AG Trier
1. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S. von § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (im Anschluss an BGH, NJW 2010, 606 = VersR 2010, 225). Die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit ist nicht an subjektiven Maßstäben, sondern an folgenden objektiven Maßstäben zu messen: Schadensumfang, Know-how und Wiederkaufswert (Ergänzung von BGH, NJW 2010, 606 = VersR 2010, 225).
2. Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung sind auch die so genannten Verbringungskosten erstattungsfähig.
Keine PKH bei gezahltem Schmerzensgeld
OLG Karlsruhe
1. Vom Schädiger gezahltes Schmerzensgeld kann für die Verfahrenskosten eines Haftpflichtprozesses dann einzusetzen sein, wenn die Kosten relativ gering sind und dem Geschädigten der wesentliche Teil des Schmerzensgeldes verbleibt.
2. Stellt nach den Umständen der weitaus größte Teil des Vergleichsbetrages Schmerzensgeld dar und wurde ein erheblicher Teil der Vergleichssumme für auf den Verkehrsunfall zurückzuführende vermehrte Bedürfnisse ausgegeben, so würde die Funktion des Schmerzensgeldes - mit der Folge, daß es nicht zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen ist - jedenfalls dann tangiert werden, wenn der Geschädigte Prozesskosten in einer Höhe von 12 % der ihm zugeflossenen Entschädigung oder nahezu ein Viertel der für seine unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse erfolgten Aufwendungen zahlen müsste.
Keine Haftung für psychische Unfallfolgen nach Bagatellunfall
OLG Celle
1. Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein auf Grund des Unfallerlebnisses und in Folge psychisch vermittelter Kausalität entwickelt, setzt ein Unfallereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus. Bagatellunfälle genügen hier nicht.
2. Der Schädiger haftet zudem nicht für die therapiebedingte Primärschäden, d. h. für Schäden, die erst dadurch entstehen, dass sich nach einem Unfall der im juristischen Sinn nicht betroffene in ärztliche Behandlung begibt und durch Falschbehandlung eine Gesundheitsverletzung erleitet. Es fehlt an der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang, weil der Unfall und die Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen.
Abrechnung von fiktiven Stundenkosten einer Fachwerkstatt durch Geschädigten kann Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen
Amtsgericht Bonn
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel der Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Er genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, insbesondere, wenn ihm unzumutbar ist, sich auf alternative Reparaturmöglichkeiten außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Kein Barunterhalt wegen Tötung der Mutter bei vereinbarter strikter Aufgabenteilung unter den Eltern
OLG Oldenburg
Wird die Mutter eines Kindes bei einem Verkehrsunfall getötet, so hat das Kind Anspruch auf Ersatz der Unterhaltsleistungen, die ihm durch den Tot der Mutter entgehen. Ein Anspruch auf Barunterhalt besteht aber nur dann, wenn die Mutter zu Lebzeiten auch tatsächlich Unterhalt in Form von Geldleistungen erbracht hat. Beschränkten sich die Unterhaltsleistungen der Mutter auf die Betreuung des Kindes, weil die Eltern eine strike Aufgabenteilung vereinbart hatten, so besteht lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.
Vorfahrtsberechtigter Fahrer muss im Kreuzungsbereich bei erkennbarer Vorfahrtsmissachtung durch einfahrendes Fahrzeugs äußerst recht fahren
OLG Stuttgart
Erkennt ein im Kreuzungsbereich befindlicher Vorfahrtberechtigter Fahrzeugführer, dass ein anderes Fahrzeug, dass aus einer Anliegerstraße in den Kreuzungsbereich einfährt, seine Vorfahrt missachtet, ist er nicht davon entbunden, im Kreuzungsbereich aufmerksam zu fahren und eine Kollision zu vermeiden. Steuert er sein Fahrzeug nicht äußerst rechts, ist im Falle einer Kollision eine Mithaftung von 1/3 angemessen. Allein der Umstand, dass der Unfallverursacher aus einer Anliegerstraße herausfährt, wirkt sich für diesen nicht haftungserhöhend aus, soweit der Straße keine so untergeordnete Verkehrsbedeutung zukommt, dass sie mit einer Grundstücksausfahrt oder einem verkehrsberuhigten Bereich gleichzusetzen wäre.
Erforderlicher Vortrag bei Fahrzeugdiebstahl
LG Dortmund
Im Rahmen der von der Rechtssprechung der Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterung muss der Versicherungsnehmer als Mindestsachverhalt vortragen, dass er das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat.
Anforderungen an Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach rechtskräftigem Vor-Urteil
OLG Karlsruhe
Einer zweiten Schmerzensgeldklage steht die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen, wenn die jetzt eingeklagten Verletzungsfolgen schon im Vorprozess zu berücksichtigen waren; ob dies der Fall war, ist objektiv zu beantworten.
Wiederbeschaffungspreis eines Navigationsgerätes
OLG Frankfurt
1. Ob ein seriöser Gebrauchtteilemarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten. Es dürfte aber unwahrscheinlich sein, dass sich eine Fachwerkstatt zum Einbau eines gebrauchten Navigationsgerätes bereit erklärt.
2. Wenn dem Versicherer die Marke des entwendeten Navigationsgerätes bekannt war und der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitgeteilt hat, dass er von seiner Fachwerkstatt ein neues Navigationsgerät einbauen lassen wolle, hätte der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Weisung erteilen müssen, wenn nach seinen Vorstellungen ein gebrauchtes Navigationsgerät hätte eingebaut werden sollen. Bei Versäumen dieses Hinweises kann sich der Versicherer auf diese Möglichkeit später nicht mehr berufen.
3. Die Ersparung von auch sonst notwendigen Aufwendungen ist beim Einbau eines neuen Navigationsgerätes nach Entwendung des gebrauchten Gerätes nicht gegeben, so dass ein Abzug Neu für Alt insoweit entfällt.
Wiederbeschaffungspreis eines Navigationsgerätes
Amtsgericht Düsseldorf
Navigationsgeräte, für die es keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gibt, sind im Sinne des § 13 Nr. 1 AKB nach dem Neubeschaffungspreis zu entschädigen. Ein Abzug „Neu für Alt" kommt insoweit nicht in Frage; ersparte Aufwendungen scheiden aus.
Kausalität bei Obliegenheitsverletzungen bei nachträglicher Berichtigung der Falschangaben
LG Dortmund
1. Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu kürzen, weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG.
2. Die (dauerhafte) Belassung des Fahrzeugscheins im Kfz stellt in der Fahrzeugversicherung
keine (mindestens grob fahrlässige) wesentliche Gefahrerhöhung für das Entwendungsrisiko
dar, die den Versicherer zu einer Kürzung seiner Leistung berechtigen würde.
Versicherungsnehmer steht Neuwertentschädigung nach Entwendung eines eingebauten Navigationsgerätes zu
Amtsgericht Düsseldorf
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AKB muss der Versicherer nur den Kaufpreis eines beschädigten Ersatzteils zahlen, den der Versicherungsnehmer am Schadenstag aufwenden muss, um gleichwertige Teile zu erwerben. Ein gebrauchtes, fest eingebautes Navigationsgerät des Autoherstellers wäre indes kein gleichwertiges Teil.
2. Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts kann nämlich nur dann auf Gebrauchtteile zurückgegriffen werden, wenn es einen entsprechenden Gebrauchtmarkt gibt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es an einem seriösen Gebrauchtmarkt am Schadenstag fehlte.
3. Die Existenz eines einzigen seriösen Fachhändlers führt nicht dazu, dass man bereits von einem Gebrauchtmarkt sprechen könnte, weil der Versicherungsnehmer den Fachhändler dann über ihm nicht zumutbare Recherchen ermitteln und als seriös befinden können.
Bei Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist in der Kaskoversicherung eine Leistungskürzung nach § 81 VVG auf "Null" gerechtfertigt
LG Münster
1. Ist der Sohn des Versicherungsnehmers zur vollständigen Nutzung des Fahrzeugs berechtigt und damit befugt, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln, gilt dieser unter dem Gesichtspunkt der Risikoverwaltung als Repräsentant des Versicherungsnehmers. Damit ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
2. Das Führen eines Pkw mit einer BAK von mindestens 1,67 ‰ ist sowohl objektiv wie subjektiv grob fahrlässig.
3. Bei einer BAK von 1,67 ‰ spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht. Der Anscheinsbeweis wird nur dann erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs in der Form dargelegt werden kann, dass der Unfall unabhängig von einer absoluten Fahruntüchtigkeit eingetreten wäre. Erforderlich zur Widerlegung des Anscheinsbeweises sind der Vortrag und der Nachweis von Umständen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, den auch ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht gemeistert hätte.
4. Gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Sohnes des Klägers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wie und nach welchen Maßstäben die hiernach gebotene Quotenbildung zu erfolgen hat, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Die Kammer hält es für sachgerecht, von einem Standard-Einstiegswert abzusehen und die Bemessung der Quote nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend ohne starre Vorgaben vorzunehmen. Um dabei allerdings ein zu großes Auseinanderklaffen etwaiger Entscheidungen zu verhindern, hält es die Kammer für sinnvoll und geboten, einzelne Quotenstufen festzulegen, innerhalb derer dann die Bemessung zu erfolgen hat. So ist nach der Auffassung der Kammer ein Quotenmodell mit den einzelnen Quotenstufen 0,25, 50, 75 und 100 Prozent sinnvoll und sachgerecht, innerhalb dieser Stufen ist dann jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Quote nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen.
5. In dem Führen des Fahrzeugs mit 1,67 ‰ ist die Schwere der groben Fahrlässigkeit so hoch zu bewerten, dass eine völlige Leistungsfreiheit sachgerecht ist. Damit wird berücksichtigt, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit einen besonders gravierenden Pflichtverstoß darstellt und jegliche Unachtsamkeit in diesem Bereich als besonders schwerwiegend anzusehen ist.
Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung für die Versicherungsleistung - Hinweispflicht des Versicherers auf die Regelungen in § 14 AKB
OLG Hamburg
1. Wenn der Versicherer die Einrede des Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 14 AKB erhebt, ist die Durchführung des Sachverständigenverfahrens Fälligkeitsvoraussetzung für die Versicherungsleistung.
2. Die Regelung des Sachverständigenverfahrens in § 14 AKB begünstigt den Versicherer gegenüber dem Versicherer nicht in sittenwidriger Weise (§ 138 BGB) und verstößt auch nicht gegen § 315 BGB.
3. Auch wenn der Versicherungsnehmer eine erneute Begutachtung des vom Versicherungsfall betroffenen Kfz verlangt, nachdem der Versicherer den Schaden durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen hat feststellen lassen, ist der Versicherer bei anwaltlicher Vertretung des Versicherungsnehmers nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer vorprozessual auf das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB hinzuweisen.
Beweis des Versicherungsfalls gegen Schäden bei Vorschäden
OLG Koblenz
Bei „Überlagerung" von Vorschäden durch einen versicherten Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadenabgrenzung.
Nachhaltigere Unfallbeteiligung führt zur erhöhten Haftung
Amtsgericht Wuppertal
1. Bei der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile im Rahmen eines Verkehrsunfalls sind alle unter den Parteien unstreitigen Tatsachen zu berücksichtigen, ferner die gefahrerhöhenden Umstände, die der Unfallgegner gesetzt hat, sowie die eigenen gefahrmindernden Momente, soweit sie jeweils erwiesen sind. 2. Hält eine Unfallbeteiligte entgegen dem Verkehrzeichen mit dem Gebot, nur geradeaus zu fahren an der Kreuzung an, um links abzubiegen, so verstößt sie alleine durch das Halten gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, auch wenn sie noch nicht mit dem eigentlichen Abbiegevorgang begonnen hat. Setzt der andere Unfallbeteiligte durch seine unaufmerksame Fahrweise die nachhaltigere Ursache für das Unfallereignis, so ist eine Haftung von ¾ zu seinen Lasten angemessen.
Kein Anscheinsbeweis für Haftung für Auffahrunfall nach verbotswidrigem U-Turn
KG
Versucht ein Fahrzeug durch den Mittelstreifendurchbruch zu wenden, um in die Gegenrichtung fahren zu können und wird es dabei von hinten gerammt, sprechen Anscheinsbeweise weder für noch gegen den Beteiligten, da es insoweit beiden Anscheinsbeweisen an der vorausgesetzten Typik fehlt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem eine Kollision mit einem hinter dem wendenden fahrenden Fahrzeug typischerweise auf ein Fehlverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugführers schließen lässt. Ebenso wenig handelt es sich bei dem hinten auffahren auf den Wendenden um einen typischen Auffahrunfall. Das Gericht ist in einem solchen Falle gehalten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu einer Quotelung des Schadens zu kommen.
Auch bei außergewöhnlichen Unfallkonstellationen darf das Gericht seine Überzeugung anhand von Anscheinsbeweisen bilden
KG
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Haftungsteilung nach einem Verkehrsunfall unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsbeweishaftung für einen Linksabbieger abgelehnt wird. So streitet kein atypischer Geschehensablauf für die Fahrerin eines Autos, die verbotswidrig nach links in eine Einbahnstraße abbiegen will und dabei ein kurz hinter ihr befindliches Motorrad streift, dass im Begriff ist links zu überholen. Kann ein Gericht zu seiner Überzeugung weder feststellen ob geblinkt worden ist oder ob der Motorradfahrer durch umschauen überhaupt bemerkt worden ist, muss es nicht zu dem Ergebnis kommen, dass dem Motorradfahrer eine hälftige Mitschuld trifft. Die Straßenverkehrsordnung gebietet es insoweit, sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einzuordnen und vor dem einordnen einmal und vor dem abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Kein Kostenersatz für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nach einem Unfall
LG Erfurt
Der Geschädigte kann vom Schädiger nicht die Freistellung von den Anwaltskosten verlangen, die durch die Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung entstanden sind.
Beweis von Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen
LG Köln
1. Für den Nachweis eines Versicherungsfalls im Sinne des § 12 Nr. 1 Ziffer II f AKB (Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen) werden dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugebilligt, die auch für ein behauptetes Entwendungsgeschehen gelten.
2. Wenn der Zeuge zwar das streitgegenständliche Geschehen des behaupteten Versicherungsfalls (Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen) zusammenhängend und schlüssig geschildert hat, sich bei weitergehenden Fragen zu dem versicherten Kfz und dem Ersatzfahrzeug (seiner Mutter) in Widersprüche verstrickt hat und dazu stockend vorgetragen hat, in seiner Vernehmung nervös wirkte und dies durch legeres Verhalten zu überspielen versuchte und auch persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck machte (Bestrafung wegen Verschweigens eines Vorschadens), ist der Beweis für den Versicherungsfall nicht erbracht.
Unfallmanipulation und Schuldanerkenntnis
OLG Karlsruhe
1. Eine Vielzahl verdachterregender Umstände kann die Feststellung rechtfertigen, dass der Unfall abgesprochen gewesen ist.
2. Wird die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, soweit sie die Klage gegen den Versicherer betrifft, ist wegen der Bindungswirkung aus § 3 Nr. 8 PflVG a. F. bzw. jetzt § 124 Abs. 1 VVG n. F. auch die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit es die Klage gegen den Versicherten betrifft.
Beweis für Gesundheitsschaden des Patienten durch Einnahme eines Medikamentes (Medikamentenschaden)
BGH
Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Einnahme eines Arzneimittels und dem Gesundheitsschaden des Patienten.
Abrechnung auf Neuwagenbasis
OLG München
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht,
• wenn das Unfallfahrzeug schon 7 Monate vor dem Erwerb für mehrere Wochen auf den Verkäufer zugelassen war,
• wenn die Schäden gering sind und im Wesentlichen nur Teile ausgetauscht werden müssen,
• wenn keine Neuanschaffung erfolgt ist,
• wenn das Ersatzfahrzeug erst 17 Monate nach dem Unfall bestellt wird und dieses zudem einer wesentlich kleineren und preiswerteren Klasse angehört als das Unfallfahrzeug.
Abgrenzung zwischen Diebstahl, Trickdiebstahl, Betrug und Unterschlagung bei Fahrzeugherausgabe und anschließender Entwendung
OLG Saarbrücken
1. Die Fahrzeugversicherung umfasst nach § 12 Abs. 1 I. b) AKB den Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, und Unterschlagung. Nicht versichert ist dagegen der Verlust des Fahrzeugs durch Betrug.
2. Was der Versicherungsvertrag der Parteien unter einer "Entwendung", insbesondere einem Diebstahl, oder einer Unterschlagung versteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse - bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen einen Ausdruck, den die Rechtssprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Das gilt umso mehr, wenn auch die allgemeine Sprache dem Ausdruck keinen unterschiedlichen Inhalt gibt
3. Unter einem Diebstahl versteht die Rechtssprache - nicht anders als die Alltagssprache - den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Dabei genügt der Bruch von Mitgewahrsam. Ein Gewahrsamsbruch setzt allerdings immer voraus, dass die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne den Willen ihres Inhabers aufgehoben oder beeinträchtigt wird. Ein Einverständnis mit dem von dem Täter erstrebten oder erlangten Gewahrsam schließt eine Wegnahme aus. Das gilt auch dann, wenn dieses Einverständnis durch Täuschung erlangt worden ist. Jeder verständige Versicherungsnehmer wird dies auch ohne weiteres als Inhalt seines Versicherungsvertrages anerkennen: ihm soll Schutz geboten werden vor einem von ihm nicht voll beherrschbaren Risiko; freiwillig eingegangene Risiken soll der Versicherungsnehmer selbst, nicht die Gemeinschaft der Versicherten, tragen.
4. Gibt der Inhaber des Gewahrsams eines versicherten Fahrzeugs allerdings nur Teile seiner Sachherrschaft frei, liegt also lediglich eine Lockerung des Gewahrsams vor, der folglich zwar leichter gebrochen werden kann, aber immer noch "gebrochen" werden muss, so gewährt der Versicherungsvertrag Deckung (BGH, Urt. v. 27.11.1974 - IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225). Von einem solchen "Trickdiebstahl" kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn der Gewahrsamsinhaber einen Gewahrsamsrest behält, sich der Herrschaft über die versicherte Sache folglich nicht vollständig und endgültig begeben hat.
5. Gegenüber dem nicht erfassten Betrug stellt dagegen eine Unterschlagung grundsätzlich einen versicherten Fall des Verlustes des Fahrzeuges durch Entwendung nach § 12 Abs. 1 I. b) S. 1 AKB dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unterschlagung durch jemanden begangen wird, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder dem er es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen hat (§ 12 Abs. 1 I. b) S. 2 AKB).
Nutzungsausfallentschädigung auch für ein gewerblich genutztes Fahrzeug (hier: Ferrari zu Repräsentationszwecken)
OLG Düsseldorf
1. Nutzungsausfallentschädigung ist auch für ein teilweise gewerblich genutztes Fahrzeug (hier: von Geschäftsführer zu Repräsentationszwecken genutzter Ferrari) unabhängig von der konkreten Darlegung eines Ertragsentganges oder etwaiger Vorhaltekosten oder Kosten für einen Mietwagen anzuerkennen, sofern die speziellen Voraussetzungen des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit und schließlich der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall feststellbar sind.
2. Ein Geschädigter, der es unterlässt, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht. Da es um Umstände aus seiner Sphäre geht, obliegt es dem Geschädigten nach den Grundsätzen der primären Darlegungslast, darzulegen, inwiefern er nicht in der Lage war, sich die Mittel für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs, nötigenfalls durch Aufnahme eines Kredits, zu beschaffen.
Nur vager zeitlicher und räumlicher Zusammenhang von Ausfahren aus Einfahrt und Sturz eines Radfahrers reicht nicht für Anscheinsbeweis
OLG Naumburg
Fährt ein PKW aus einer Einfahrt, wobei er einen kombinierten Fuß- und Radweg überqueren müsste, und kommt er nach einem Sturz eines Radfahrers auf diesem Radweg noch vor dem Radweg zu stehen, so lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte kein haftungsbegründender Ursachenzusammenhand herleiten. Der rein zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Ereignisse erlaubt nicht die Annahme eines Anscheinsbeweis. Es kann dann offen bleiben, ob bei Unfällen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschrift über das Einfahren und Anfahren ein solcher immer nur dann angenommen werden kann, wenn es auch zu einem Zusammenstoß gekommen ist.
Anscheinsbeweis der Unfallursächlichkeit bei Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger streitet nur bei übersichtlicher Straße gegen diesen
OLG Saarbrücken
Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so kann der Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte.
Fiktive Schadenabrechnung, Hinweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit
LG Münster
Hat der Geschädigte sein bereits 8 Jahre altes Kfz nicht regelmäßig in einer Vertragswerkstatt warten und reparieren lassen und sind nur unfallbedingte Karosserie- und Lackierarbeiten durchzuführen, kann es gerechtfertigt sein, jedenfalls bei fiktiver Abrechnung die niedrigeren Kosten einer geeigneten freien Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Sozialversicherungsträger-Regress nach Verletztengeldzahlung an Unternehmer
BGH
Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes eine nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen.
Haftungsquote von 50: 50 bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem gegen das Überholverbot verstoßenden Verkehrsteilnehmers
AG Oldenburg (Holstein)
1. Kommt es im Kreuzungsbereich zur Kollision eines Linksabbiegers mit einem gegen ein Überholverbot verstoßenden Verkehrsteilnehmer, ist eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen, wenn der Abbiegende den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermag.
2. Steht fest, dass der Abbiegende gegen die sog. doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat, ist eine Schadensteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der Abbiegende im Übrigen seinen sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten nachgekommen ist
3. Kommt es bei dem Erwerb eines Neufahrzeuges durch den Geschädigten zur Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeuges, muss sich der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis den so erzielten Anrechnungsbetrag für das beschädigte Fahrzeug nur dann bzw. insoweit nicht anrechnen lassen, als der Geschädigte einen überdurchschnittlichen Erlös aus Gründen erzielt hat, die mit dem Zustand des Unfallwagens nichts zu tun haben. Ist dies nicht der Fall, ist der Inzahlunggabebetrag voll von dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen.
Beweislast für vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherungsnehmer obliegt dem Versicherer
OLG Köln
Den Versicherungsfall „Unfall" hat der Versicherungsnehmer voll zu beweisen. Die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört jedoch nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB. Insoweit hat der Versicherer die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherungsnehmer voll zu beweisen.
Halter eines beim Startvorgangs explodierten Fahrzeugs haftet aus Betriebsgefahr für dadurch hervorgerufene Beschädigungen anderer Fahrzeuge
OLG München
Ein Fahrzeughalter hat gegen einen anderen Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs infolge der Explosion des gegnerischen Fahrzeugs beim Versuch, dieses zu starten. Der Unfallgegner haftet wegen Betriebsgefahr, wobei die Worte „bei dem Betrieb" weit zu fassen sind. Voraussetzung für eine solche Haftung ist nicht der Einsatz des Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Vielmehr sind auch diejenigen Gefahren umfasst, die von einem in einer privaten Garage abgestellten Fahrzeug ausgehen.
Inländische Schadensregulierungsbeauftragte von im EU-Ausland ansässigen Haftpflichtversicherungen sind nicht zustellungsbevollmächtigt
OLG Saarland
Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich nicht, dass inländische Schadensregulierungsbeauftragte im EU-Ausland geschäftsansässiger Kfz-Haftpflichtversicherer für Klagen von Unfallgeschädigten, die einen Direktanspruch geltend machen, als zustellungsbevollmächtigt anzusehen sind. Weist das Gericht im Prozess nach gerügter Unwirksamkeit der an den Schadensregulierungsbeauftragten bewirkten Zustellung auf die fehlende Zustellungsvollmacht hin und lehnt die klagende Partei es ab, eine erforderliche Übersetzung vorzulegen, obwohl der gegnerische Prozessbevollmächtigte erklärt, dass der Haftpflichtversicherer die Annahme einer nicht in die Amtssprache des Empfängers staatsübersetzten Klageschrift nach der Zustellungsverordnung verweigern wird, ist die Klage unzulässig.
Unfallgeschädigter hat mangels Erforderlichkeit keinen Anspruch auf Ersatz von mehrwöchigen Standkosten für PKW mit Totalschaden
Amtsgericht Wiesbaden
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kann die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens auf der Grundlage des so genannten Schwackelliste-Automietpreisspiegels geltend machen. Ein Anspruch auf Standkosten besteht hingegen nicht, sofern die Länge der Standzeit nicht erforderlich war. Dies ist der Fall, wenn ein PKW mit Totalschaden erst nach 30 Tagen verschrottet wird. Ein wirtschaftlich denkender Mensch hätte einen solchen PKW sofort verschrotten lassen.
Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers nach Diebstahl des Kfz bei Vorlage eines wissentlich gefälschten Kaufvertrages
LG Dortmund
Ein Kraftfahrzeugversicherer wird gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei, wenn dieser im Zusammenhang mit einer behaupteten Entwendung seines Fahrzeugs einen wissentlich gefälschten Kaufvertrag bei dem Versicherer einreicht. Ein solches Verhalten begründet eine leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung in Form einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers.
Haftung eines Kraftfahrers für Unfall nach Zusammenprall mit Wild bei fehlender Sicherung der Unfallstelle aufgrund irriger Annahme der Verendung des Wilds
LG Saarbrücken
Ein Kraftfahrer, der sich nach einem Zusammenstoß mit einem Reh von der Unfallstelle entfernt, in der irrigen Annahme, das Reh sei neben der Straße verendet, haftet für einen Unfall, der sich ereignet, weil das Reh tatsächlich nicht verendet war und sich auf die Fahrbahn geschleppt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kraftfahrer sich weder versichert, dass das Tier verendet ist, noch Vorkehrungen getroffen hat, damit durch das Reh nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß trotz - besser: gerade wegen - der Unübersichtlichkeit der Kreuzungssituation
LG Essen
1. Die Missachtung des roten Ampellichts ist wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grobfahrlässig zu bewerten; einen Grundsatz, nachdem dies stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist, gibt es jedoch nicht. Vielmehr obliegt es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Fahrlässigkeit nur als einfach oder als grob zu bewerten ist. Diese Würdigung erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Dabei ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - grundsätzlich einheitlich zu bestimmen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigem Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
2. Es entlastet den Versicherungsnehmer in subjektiver Hinsicht nicht, dass es sich um eine mehrspurige Kreuzung mit mehren Lichtzeichen handelte. Eine solche komplexe Situation veranlasst einen sorgfältigen Autofahrer vielmehr zu erhöhter Vorsicht im Hinblick darauf, welche der Lichtzeichen für ihn gilt. Das muss insbesondere dann gelten, wenn ein Fahrer während der Ruhephase durch im PKW geführte Gespräche über die schwer erkrankte Schwester abgelenkt ist und deswegen die Ampelstellung nicht ständig im Auge behält. Angesichts dessen war von ihm zu erwarten, dass er vor dem Einfahren in die Kreuzung einen Blick auf die Ampel wirft und sich nicht allein durch neben ihm anfahrende PKW zur Fortsetzung seiner Fahrt verleiten lässt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Versicherungsnehmer trotz blendender Sonne mit unverminderter Geschwindigkeit in Kreuzungsbereich einfährt
Amtsgericht Duisburg
Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er trotz einer rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich einfährt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Die Versicherung ist dann berechtigt, die Leistung in einen der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Trägt der Versicherungsnehmer vor, dass er die Ampel wegen tief stehender Sonne nicht richtig wahrnehmen konnte, so hat er die Geschwindigkeit bereits bei der Zufahrt auf den Kreuzungsbereich deutlich zu verringern, um die Ampelphase vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich deutlich wahrzunehmen.
Selbst bei einfachen Sachverhalten ist dem Kfz-Haftpflichtversicherer eine >Bearbeitungszueit von einigen Wochen (hier: 3) zuzubilligen
OLG Stuttgart
Die Kosten eines Rechtsstreits um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall sind rechtmäßig dem Kläger auferlegt, wenn die andere Partei - die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Ein solcher Fall liegt vor, sofern der Schaden als solcher unstreitig ist und bereits nach etwa drei Wochen Bearbeitung vom Haftpflichtversicherer reguliert wurde. Selbst bei einfachen Sachverhalten ist dem Haftpflichtversicherer der Ersatzpflicht regelmäßig eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.
Feststellung einer Primärverletzung nur durch Strengbeweis
OLG Celle
Ob ein HWS-Schleudertrauma vorliegt, entscheidet der Tatrichter nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Neuroothologie ist für diesen Nachweis nicht geeignet, da sie nicht die Beschwerdeursache erforscht.
Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz
KG
Auch beim Ausparken auf einem Parkplatz spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer, wenn es im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem geraume Zeit stehenden Fahrzeugs kommt.
Hälftige Haftung beim Rückwärtsfahren beider PKW
LG Kleve
Verstoßen beide Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz gegen § 9 Abs. 5 StVO, ist eine hälftige Teilung der Haftung angemessen.
Kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach einem Suizidversuch nach einem Unfall ohne Primärverletzung
AG Betzdorf
Hat eine 16jährige Fahrerin eines Motorrollers sich bei einem "Beinahe-Unfall" mit einem zurücksetzenden Lkw durch einen Sprung vom Motorroller unverletzt retten können, ist ein späterer Suizidversuch der Fahrerin (die bereits vor dem Unfallereignis psychisch stark angeschlagen war) dem Unfallverursacher nicht zuzurechnen. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Teilnehmer am Straßenverkehr sich nach einem Unfall das Leben nehmen will. Ein Suizidversuch stellt eine unangemessene Erlebnisverarbeitung dar; es fehlt an einem inneren Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden, so dass ein Schadensersatz- und Schmerzensanspruch nicht besteht.
Bei Fahrzeugteilediebstahl bestimmt sich auf Wiederbeschaffungswert beschränkter Entschädigungsanspruch nach Kosten für gleichwertiges Teil
Amtsgericht Essen
Im Rahmen einer Kaskoversicherung beschränkt sich der bei einem Fahrzeugteilediebstahl gegenüber der Versicherung bestehender Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert für den Erwerb eines gleichwertigen Teils und nicht auf Ersatz des Neuwertes. Der Wiederbeschaffungswert eines Gerätes hat sich wiederum danach zu richten, ob es einen Markt für die beschädigte Sache gibt und welche Wertschätzung die beschädigte Sache auf diesem Markt erhält. Fehlt ein Gebrauchtgerätemarkt, so ist grundsätzlich ein Abzug „Neu für Alt" vorzunehmen. So besteht bei Entwendung eines Navigationsgerätes aufgrund eines dafür vorhandenen Gebrauchtgerätemarktes kein Anspruch auf Entschädigung für den Einbau eines Neugerätes.
Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
OLG Köln
1. Für den Nachweis eines Rückfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 Ziffer II f AKB kommen dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zugute.
2. Dem Versicherer obliegt der Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadenereignis vorsätzlich gemäß § 61 VVG a. F. herbeigeführt hat.
3. Indizien für eine Unfallmanipulation können sein:
- eine Lüge des Versicherungsnehmers vor Gericht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall;
- mangelnde Kompatibilität der Unfallschilderung mit dem Schadensbild am Kfz;
- Bestreiten der ihm zugeschriebenen - nicht plausiblen - Angaben zum Unfallhergang sowohl in einem Schadengutachten als auch in einer unter seinem Namen gefertigten und abgesandten Schadenanzeige durch den Versicherungsnehmer;
- Unfall zur Nachtzeit ohne neutrale Zeugen;
- eindeutige Haftungslage;
- Eingeständnis der Alleinschuld noch an der Unfallstelle;
- erheblicher Sachschaden an einem PKW der Oberklasse;
- Vorschäden am betroffenen PKW, wobei der letzte Schadenfall die gleiche Stelle betraf, erst rund 2 Monate zurücklag und ebenso wie der jetzige Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde;
- nicht nur die beteiligten Fahrer, sondern auch die Halter der Kraftfahrzeuge sind bei demselben Arbeitgeber beschäftigt;
- Beide Fahrzeugführer gaben in den 12 Monaten vor dem Unfall die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab.
Schausteller-Kaskoversicherung: Obliegenheit zur ständiger Beaufsichtigung des versicherten Fahrgeschäfts
BGH
1. Die Obliegenheit zur ständigen Beaufsichtigung der versicherten Gegenstände ist nicht erfüllt, wenn ein Beauftragter des Versicherungsnehmers aus seinem etwa 300 m Luftlinie entfernten Wohnwagen aus nur gelegentlich einen Blick auf das versicherte Fahrgeschäft geworfen und insbesondere keine Kontrollgänge unternommen hat.
2. Die Kündigungsobliegenheit des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. kann in den AVB einer Schausteller-Kaskoversicherung nicht wirksam abgedungen werden.
3. Eine Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. ist entbehrlich, wenn der Vertrag noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus anderen Gründen seine Beendigung gefunden hat; eine weitere Kündigung wäre eine überflüssige Formalität.
Beschädigung des Zugfahrzeugs durch Schlingern des Anhängers ist nicht versicherter Betriebsschaden
LG Wuppertal
Wird bei einem ins Schlingern geratenen Gespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) das Zugfahrzeug dadurch beschädigt, dass der Anhänger während eines unerklärlichen Schleudervorganges gegen die Zugmaschine schlägt, handelt es sich nicht um einen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden.
Geschädigter eines Verkehrsunfalls mit 7 Jahren altem Auto muss sich auf nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen
AG Essen
Für den Geschädigten eines Fahrzeugs, das älter als drei Jahre ist, ist es zumutbar, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese technisch gleichwertig ist. Handelt es sich bei dem Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt um ein 7 Jahre altes Auto und hat der Schädiger vorgetragen, dass die von ihm angegebenen Werkstätten technisch gleichwertig zu einer markengebundenen Fachwerkstatt sind, muss sich der Geschädigte nach den Gesichtspunkten der Schadenminderungspflicht auf diese Werkstätten verweisen lassen.
Unfallgeschädigter mit Vollkaskoversicherung ist gehalten, diese vorrangig in Anspruch zu nehmen
AG Köln
Ein Unfallgeschädigter, der über eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung verfügt, hat gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden in Höhe der Selbstbeteiligung. Im Übrigen ist er gehalten, vorrangig seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Hat der Unfallgegner des Unfalls seiner Versicherung nicht gemeldet, kann sie den Versicherungsschutz versagen und sich auf das Verweisungsprivileg berufen. Der Berufung auf das Verweisungsprivileg steht auch nicht entgegen, dass eine Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung grundsätzlich eine Höherstufung mit sich bringt.
Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung im Rahmen eines Verkehrsunfalls sind bei berechtigtem Zweifeln ein Kostenvoranschlag erstattungsfähig
AG Siegburg
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Anspruch auf Freistellung von der noch nicht beglichenen Vergütungsforderung eines Sachverständigen im Rahmen der Schadensfeststellung, sofern er die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Geschädigte die Höhe der in dem Kostenvoranschlag bezifferten Reparaturkosten zu Recht bezweifeln konnte, es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelte und die gegnerische Versicherung eine Beweissicherung beabsichtigte.
Schadensminderungspflicht gebietet Reparatur in einer gleichwertigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt
BGH
Der Schädiger darf den Geschädigten eines Verkehrsunfalls im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.
Belassung des Fahrzeugscheins im Auto stellt keine wesentliche Gefahrerhöhung dar
LG Dortmund
Berichtigt der Versicherungsnehmer falsche Angaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung zu kürzen, wenn die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Des Weiteren stellt die dauerhafte Belassung des Fahrzeugscheins im Auto in der Fahrzeugversicherung keine mindestens grob fahrlässige wesentliche Gefahrerhöhung für das Entbindungsrisiko dar, die den Versicherer zu einer Kürzung seiner Leistung berechtigen würde.
Fiktive Schadensberechnung bei einem "Unikat" - Kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Schadensbetrag bei fiktiver Schadensberechnung eines als Unikat anzusehenden Fahrzeugs
BGH
Bei der fiktiven Schadensberechnung eines als Unikat anzusehenden Fahrzeugs kann kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Schadensbetrag abgerechnet werden. Soweit die Wiederherstellung einer beschädigten Sache nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist der Geschädigte auf den Entschädigungsanspruch beschränkt. Zwar hat sich auch im Fall der Beschädigung eines älteren Fahrzeugs der Ersatzanspruch am Wiederbeschaffungswert zu orientieren. Voraussetzung für eine solche Regulierung auf Gutachtenbasis ist jedoch, dass die beschädigte Sache eine vertretbare Sache darstellt. Handelt es sich demgegenüber um ein Unikat, kann nicht auf die Kosten der Ersatzbeschaffung abgestellt werden, da die Ersatzbeschaffung als Form der Naturalrestitution voraussetzt, dass der betreffende Gegenstand austauschbar ist.
Bei vorhersehbarem Spurwechsel im Reißverschlussverfahren Anrechnung der Betriebsgefahr bei Fahrzeugführer auf durchgängiger Spur
Amtsgericht Dortmund
Wechselt ein Autofahrer von einer Spur im Reißverschlussverfahren auf die andere Spur, so hat er entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten, oder aber sich durch Blickkontakt mit dem Fahrzeugführer auf der anderen Spur insoweit zu verständigen, so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des anderen Fahrzeugführers auf das bestehende Vollrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Kommt es zu einem Unfall, weil in eine zu enge Lücke gewechselt und der rückwärtige, bevorrechtigte Verkehr nicht ausreichend beobachtet wird, muss der andere Fahrer sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen, wenn für einen Idealfahrer der Fahrspurwechsel vorhersehbar gewesen wäre, so dass die Kollision damit nicht unabwendbar ist.
Fahrstreifenwechsler haftet für Unfallschäden des Ausweichenden, wenn unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht
LG Saarbrücken
Kommt es in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsler eines Fahrzeuges unter Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug, ist regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers auszugehen. Dies gilt auch, wenn beide Fahrzeuge nicht zusammengestoßen sind, die Ausgleichbewegung des Unfallgegners aber in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem unerlaubten Fahrspurwechsel erfolgte und zu Unfallschäden führte.
Zur Leistungsfreiheit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Alkoholgenuß
OLG Celle
1. Nach § 7 I. 2. Satz 4 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Das Verlassen der Unfallstelle stellt auch bei ansonsten eindeutiger Haftungslage nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird.
2. Ein völlig belangloser Schaden wird im Strafrecht bei § 142 StGB im Rahmen von nur etwa 25 Euro gesehen. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 7 AKB werden Fremdschäden von mehr als 120,- DM (OLG Köln ZfS 2000, 544), 109,- DM (OLG Düsseldorf VersR 1993, 1141), 100,- DM (OLG Nürnberg ZfS 1985, 118), 20 Euro (LG Mannheim SP 2003, 143), 25 - 30 Euro (OLG Naumburg SP 2004, 268) und 50,- Euro (OLG Brandenburg RuS 2008, 187; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB Rdnr. 25) bereits als jenseits der Erheblichkeitsgrenze angesehen.
3. Der Annahme eines unerlaubten Entfernen am Unfallort steht die Einlassung des Versicherungsnehmers, er habe nach dem Unfall unter Schmerzen gelitten und habe befürchtet, zu kollabieren und deshalb einen Arzt aufgesucht, nicht entgegen. Ein vorsatz- oder schuldausschließender Unfallschock kommt nämlich nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande und erreicht auch dann selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinsstörung vorliegt
4. Zwar findet § 827 S. 1 BGB auch bei der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung schuldhaft begangen wurde, entsprechende Anwendung. Hiernach ist derjenige, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, für den Schaden nicht verantwortlich. Diese Beweislast für die behauptete Unzurechnungsfähigkeit trifft den Versicherungsnehmer. Solange ein Täter nicht den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.
5. Eine Obliegenheitsverletzung würde selbst dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer zunächst ohne Vorsatz oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hätte, weil dann § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingriffe. Hiernach ist eine Strafbarkeit auch dann gegeben, wenn ein Unfallbeteiligter sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, aber die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Diese Feststellung hat dadurch zu erfolgen, dass entweder dem Berechtigten nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder einer nahe gelegenen Polizeidienstelle gegenüber die erforderlichen Angaben gemacht werden (§ 142 Abs. 3 StGB).
Keine hohen Anforderungen an das Vorliegen von Ausfallerscheinungen bei einer BAK von 0,9 Promille
OLG Celle
1. Eine BAK von (mindestens) 0,9 ‰ führt zur relativen Fahruntüchtigkeit. In Anbetracht der erheblichen Alkoholisierung, die nicht allzu weit von derjenigen der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist, dürfen keine übertriebenen Anforderungen an das Vorliegen von Ausfallerscheinungen gestellt werden; je höher die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist, desto mehr sinken die Anforderungen an die Beweiskraft entsprechender Indizien.
2. Als solche (ausreichenden) Indizien ist zu werten, dass sich der Unfall auf einer Strecke ereignete, die dem Versicherungsnehmer vertraut war und dass Besonderheiten wie ein ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen oder besonders widrige Witterungs- oder Straßenverhältnisse nicht vorlagen.
3. Dass der Fahrfehler auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können, steht nicht entgegen. Dass der
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sind die Leistungsfreiheitsbeträge zu addieren
OLG Celle
1. Nach § 7 V. 2. AKB ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal 2.500,- Euro beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht, z.B. bei unerlaubtem Entfernen von Unfallort, wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal 5.000,- Euro. Entsprechend bestimmt § 6 Abs. 1 KfzPflVV, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf 2.500,- Euro beschränkt ist. Nur bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit auf 5.000,- Euro beschränkt (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV).
2. Hieraus folgt, dass nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, weil dieser Fall in § 7 V. 2. AKB nur als Beispielsfall für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht erwähnt ist, nicht aber als ein stets besonders schwerwiegender Fall der Obliegenheitsverletzung bezeichnet wird. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss sich also vom "Normalfall" einer Unfallflucht, die bloß in der Entfernung des Versicherungsnehmers und des Fahrzeugs vom Unfallort liegt, abheben und es müssen erschwerende Umstände hinzutreten. Das kann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Unfall sein Fahrzeug versteckt und es als gestohlen angibt, bei Personenschäden, Nachtrunk, zusätzlichen falschen Angaben, Verwischen von Unfallspuren o. ä..
3. Die Alkoholisierung des Versicherungsnehmers unterfällt § 2 b 1. e) AKB. Danach ist der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung von der Leistung frei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. § 2 b 2. AKB sieht - entsprechend § 5 Abs. 3 KfzPflVV - für diesen Fall vor, dass ein Regress bis zu 5.000,- Euro stattfindet.
4. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt, nämlich - wie hier - eine Trunkenheitsfahrt vornimmt und anschließend sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, sind die Leistungsfreiheitsbeträge zu addieren.
Angemessenheit von Mietwagenkosten beurteilt sich nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts
LG Saarbrücken
Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung eines Normaltarifs zur Anmietung eines KFZ.
Direktvermittlungsangebot des Unfallgegners bezüglich günstigerem Mietwagenangebot muss Unfallgeschädigter nicht annehmen
LG Dresden
Ein Verkehrsunfallgeschädigter hat einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für ein bestimmtes Postleitzahlengebiet. Insbesondere verstößt er nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht, dass er nicht auf ein günstigeres Angebot der Gegenseite eingegangen ist, wenn zum Einen keine konkrete örtliche Anmietstation genannt wurde und zum Anderen der pauschal angeführte Tarif offensichtlich von den Vermittlungsdiensten der Gegenseite abhängig war. Auf eine derartige Direktvermittlung muss sich der Geschädigte nicht einlassen.
Kein Verzicht auf Gegenansprüche des einen Unfallgegners wenn der Haftpflichtversicherer beider Unfallgegner die volle Haftung des einen Unfallgegners anerkennt
KG Berlin
1. Sind beide Unfallgegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert und erkennt der Versicherer die Ansprüche des einen durch Regulierung an, so folgt daraus kein Verzicht auf Gegenansprüche des anderen unfallbeteiligten Versicherungsnehmers zu dessen Lasten; denn die Vollmacht aus § 10 Abs. 5 AKB betrifft niemals Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadenereignis, und zwar auch dann nicht, wenn beide unfallbeteiligten Kfz-Eigentümer bei demselben Versicherer gedeckt sind.
2. UPE - Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.
Verletzung des Regulierungsermessens des Kfz-Haftpflichtversicherers nur bei völlig unsachgemäßer Schadensregulierung
LG Düsseldorf
1. Grundsätzlich ist die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers gemäß § 10 Abs. 5 AKB, im Namen der versicherten Person alle ihm im Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, nicht beschränkt. Diese Vollmacht gibt dem Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Im Allgemeinen wird er nur dann zahlen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zahlung nach der Sach- und Rechtslage geboten ist. Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen.
2. Der Versicherer verletzt die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt.
3. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen der Versicherungsnehmer, denn es handelt sich um eine ihm günstige - weil anspruchsbegründende - Tatsache.
Mindestens hälftige Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Rotlichtverstoß
AG Duisburg
1. Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
2. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich aufgrund der tiefstehenden Sonne die Ampel als grün wahrgenommen hat. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin sich der vermeintlich grünen Ampel trotz der tiefstehenden Sonne mit 50 km/h genähert. Sollte die Sonne am Unfalltag tatsächlich so tief gestanden haben, dass die Klägerin die Ampelanzeige nicht richtig wahrgenommen hat, so hätte sie ihre Geschwindigkeit bereits bei der Zufahrt auf den Kreuzungsbereich deutlich verringern müssen. Die Klägerin durfte sich unter diesen Umständen gerade nicht auf ihre subjektive Einschätzung verlassen und in den Kreuzungsbereich einfahren.
3. Eine Verringerung der Geschwindigkeit war der Klägerin auch zumutbar, denn nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften anzupassen. Dies hat die Klägerin gerade nicht getan. Inwieweit dadurch eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs eingetreten wäre, hat die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere hätte bei den hier vorliegenden Umständen auch kein verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund gem. § 3 Abs. 2 StVO vorgelegen.
4. Ein Augenblicksversagen ist auszuschließen. Die Klägerin hat die Ampel nicht etwa infolge einer momentanen Unachtsamkeit übersehen, sondern die Ampel bemerkt und wahrgenommen.
Anscheinsbeweis für Alleinhaftung des Fahrstreifenwechslers nach Kollision mit einem ihn überholenden Fahrzeug
KG Berlin
1. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrstreifenwechslers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt.
2. Die klagende Krankenversicherung des Fahrstreifenwechslers kann den gegen diesen sprechenden Anscheinsbeweis nicht allein durch Benennung von Zeugen entkräften, sondern muss einen von ihr behaupteten Hergang im Einzelnen schlüssig vortragen, wobei ihr der Versicherte und ggf. die polizeilichen Ermittlungsakten als Informationsquellen zur Verfügung stehen.
3. Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, ist gegeben, wenn der Überholer nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht rechnen darf; das ist insbesondere dann der Fall, wenn er nicht verlässlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde.
Keine Gefährdungshaftung für nicht in öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Anhänger
OLG Saarbrücken
Der Halter eines als Getränkeausschank konstruierten Anhängers haftet unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung für den Schaden eines Autofahrers, den dieser erleidet, weil er im Bereich eines Volksfestes gegen die ausgestellte Klappe des Getränkeausschanks anstößt, nur dann, wenn der Anhänger oder seine Aufbauten zum Zeitpunkt des Anstoßes in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragten.
Anspruch auf Ersatz von unfallbedingten Mietwagenkosten in Höhe eines Aufschlags von 20 % auf den Normaltarif nach Schwacke-Automietpreisspiegel
LG Bonn
Ein gewerblicher Autovermieter hat gegen die Haftpflichtversicherung mehrerer Unfallbeteiligter aus abgetretenem Recht regelmäßig einen Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe eines pauschalen Aufschlags von 20 % auf den Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatztarifen im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen. Die Differenz zum Normaltarif ist nur dann nicht erstattungsfähig, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Das ist der Fall, sofern eine Anmietung erst am übernächsten Tag nach dem Unfallereignis oder später erfolgt und somit keine Eilsituation mehr vorlag.
Abzug Neu für Alt auch für Ersatzleistung für Motorradfahrerschutzkleidung
OLG Karlsruhe
Der Abzug Neu für Alt beurteilt sich auch bei der Ersatzleistung für Motorradfahrerschutzbekleidung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Der besonderen Haltbarkeit von Motorradfahrerschutzkleidung kann im Rahmen des § 287 ZPO durch maßvollen Ansatz der Abzugsbeträge Rechnung getragen werden.
Keine Gebührenerhöhung bei Vertretung eines Kfz-Haftpflichtversicherers als Partei und als Nebenintervenient
BGH
Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-Vergütungsverzeichnis zu.
Bei der Ermittlung eines Verdienstausfallschadens vor Eintritt in das Berufsleben ist Prognose über voraussichtliche berufliche Entwicklung vorzunehmen
LG Düsseldorf
Bei Unfällen vor Eintritten in das Berufsleben ist im Rahmen der Ermittlung eines Verdienstausfallschadens zu schätzen, wie der berufliche Weg des Verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre. Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Kann ein Geschädigter glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des Unfalls sein Studium erst ein Jahr später beenden konnte, so kann davon ausgegangen werden, dass er nach den gewöhnlichen Umständen auch ein Jahr früher ins Berufsleben eingestiegen wäre. Der spätere Berufseinstieg ist dem Geschädigten dann als Verdienstausfallschaden zu ersetzen.
Geringe Auffahrgeschwindigkeit auf Fahrzeug spricht gegen eine Verletzung der Halswirbelsäule
Amtsgericht Aachen
Eine an einem Auffahrunfall beteiligte Beifahrerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich Zweifel an ihrer Verletzung aus den Feststellungen des technischen Sachverständigen durch die Rekonstruktion des Verkehrsunfalls ergeben und eine Verletzung ihrer Halswirbelsäule auch durch ein medizinisches Gutachten nicht nachgewiesen werden kann. Hat der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass das gegnerische Fahrzeug bei dem Linksabbiegevorgang mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 7 bis 10 km/h auf den Personenkraftwagen, in dem die Beifahrerin saß, gefahren ist und ergibt sich hieraus eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 5 bis 7 km/h, so deuten diese nur geringfügig wirkenden Kräfte nicht auf die Entstehung einer Verletzung der Halswirbelsäule hin.
Geschädigter muss sich bei fiktiver Abrechnung nicht auf vom Versicherer bei einer Werkstatt vereinbarten Stundenverrechnungssätze beschränken lassen
LG Aachen
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die für die vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur anfallen würden und unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird. Er ist durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Vor diesem Hintergrund ist er auch nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen. Diesen Grundsätzen würde es zuwider laufen, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seiner zulässigen fiktiven Abrechnung auf die aufgrund einer Absprache mit dem Versicherer ortsunüblich niedrigen Stundenverrechnungssätze einer bestimmten - wenn auch markengebundenen - Werkstatt beschränken lassen müsste.
Versicherungsschutz in der Teilkasko ist nicht nur auf Fahrzeugschäden beschränkt, die bei Diebstahl des Fahrzeugs oder von mitversicherten Teilen des Fahrzeugs verursacht werden (hier: Fahrzeugschäden wegen Entwendung einer im Fahrzeug liegenden Jacke)
AG München
1. Gem. § 12 Nr. 1 I. lit. b) AKB sind in der Teilversicherung solche Beschädigungen umfasst die durch Entwendung, insbesondere Diebstahl herbeigeführt werden. Das Gericht schließt sich nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass von § 12 AKB nur solche Beschädigungen erfasst werden, die bei Diebstahl des Fahrzeugs oder von mitversicherten Teilen des Fahrzeugs verursacht werden. Bei den AKB handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die so auszulegen sind, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang.
2 Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich die Einschränkung, auf den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs, die bei Diebstahl des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile des Fahrzeugs entstehen nicht. Eine solche Einschränkung hätte in den Wortlaut der Versicherungsbedingungen aufgenommen werden können. Dies ist trotz des seit Jahrzehnten bestehenden Streits in dieser Frage nicht erfolgt. Die Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Fahrzeugversicherung, die Schäden am Fahrzeug bei Entwendung anderer als versicherter Teile nicht decken will und damit argumentiert es handele sich bei solchen Schäden um vorsätzlich verursachte Schäden, die unter die Vollversicherung fallen müssten.
3. Die Einschränkung ergibt sich auch nicht in Vergleich mit dem Umfang der Vollversicherung gem. § 12 Nr. 1 II AKB.
Kürzung des Schmerzensgeldes für Schienbeinausrissbruch mit Riss- und Quetschwunden wegen nicht getragener Motorradschutzkleidung
OLG Brandenburg
1. Für unfallbedingte Verletzungen, u. a. in Form eines nicht dislozierten Ausrissbruchs des linken Schienbeins, Tiefenriss- und Quetschwunden oberhalb und unterhalb der Kniescheibe mit leicht herabgesetzter Empfindungsfähigkeit, die eine 6-wöchige stationäre Behandlung mit Spalthauttransplantation und zurückbleibender Vernarbung am Unterschenkel sowie eine 4-monatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, erscheint ein Schmerzensgeld von 14.000,00 € als ausreichend und angemessen.
2. Auf die Höhe des Schmerzensgeldes wirkte sich dabei mindernd aus, dass der geschädigte Motorradfahrer an den Beinen keine Schutzbekleidung getragen hat, da davon auszugehen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen, wie die Prellungen und Risswunden, bei Tragen einer Schutzbekleidung nicht eingetreten wären.
Ersatz der Löschschäden für einen brennenden LKW
OLG Celle
1. Gerät ein LKW im öffentlichen Verkehr in Brand, haftet der LKW-Halter aus § 7 StVG auch für Schäden, die der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung durch Kontaminierung ihrer Chemieschutzanzüge entstehen.
2. Auch bei erheblichem Lebensalter der bisher nicht genutzten Anzüge kann Ersatz in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes verlangt werden, wenn ein altersbedingter Wertverlust nicht feststellbar ist.
Schätzung des tatsächlichen Erwerbsschadens eines Selbstständigen bei Legalzessionsregress des Sozialversicherungsträgers
BGH
Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen.
Kongruenter Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers
BGH
Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen.
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug;
BGH
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug .
Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen auf entgangenen Unterhalt bei Bezug einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente
BGH
Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten .
Grob fahrlässige Unfallverursachung im Sinne des § 110 SGB VII
OLG Saarbrücken
1. Eine grob fahrlässige Unfallverursachung im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII ist nicht allein deshalb gegeben, weil ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten Autobahn bei Helligkeit und trockener Fahrbahn in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen ist.
2. Für ein Abkommen infolge „Sekundenschlafs" spricht kein Anscheinsbeweis. Abgesehen davon ist grobe Fahrlässigkeit auch in diesem Fall nur dann gegeben, wenn der Fahrer sich zuvor nachweislich über erkannte deutliche Vorzeichen der Übermüdung hinweggesetzt hat.
Nachweis eines unfallbedingten Schadens am versicherten Fahrzeug; Indizien für manipulierten Unfall
OLG Düsseldorf
1. Lässt sich aufgrund des Vortrages des Versicherungsnehmers nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei der behaupteten Kollision entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instand gesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadenschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Für einen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers fehlt es dann an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Kfz eingetretenen Schäden nicht möglich ist.
2. Ein gewichtiges Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist die aufhellige Häufung von geltend gemachten Versicherungsfällen in Bezug auf ein älteres, ursprünglich hochpreisiges Kfz des Versicherungsnehmers.
Verbindlichkeit der Feststellungen im Sachverständigenverfahren
OLG Düsseldorf
1. Bei der Beurteilung der Verbindlichkeit von Feststellungen der Sachverständigen nach § 64 VVG a. F. bzw. § 14 AKB können - zumindest mit gebotener Zurückhaltung - die Rechtsgedanken der §§ 317 ff. BGB entsprechend herangezogen werden.
2. Eine offenbare Abweichung von der wirklichen Sachlage ist gegeben, wenn sie für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen, also klar und deutlich, zu Tage tritt. Entscheidend ist letztlich, ob das Gesamtergebnis des Gutachtens offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Erheblich ist die Abweichung, wenn sie bei ihrer Akzeptanz zu offenbarem Unrecht führen würde.
3. Wenn das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ergibt, dass der Obmann des bedingungsmäßigen Sachverständigenverfahrens den seinen Feststellungen zugrunde liegenden und maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig erfasst hat und keine für die Feststellung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes des verunfallten Kfz nicht aussagekräftigen oder gar unzulässigen Erwägungen angestellt hat, ist eine offenbar von der wirklichen Sachlage erhebliche Abweichung seiner Feststellungen nicht nachgewiesen.
Umfriedeter Abstellplatz bei Saisonkennzeichen
OLG Schleswig
1. Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz aus einer Ruheversicherung bei Saisonkennzeichen verneint hat, ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Versicherungsnehmers zu bejahen, da eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz ernstlich bestreitet und da das erstrebte Urteil diese Gefahr zu beseitigen geeignet ist.
2. Dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht es, für einen umfriedeten Abstellplatz einen durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzten Bereich zu verlangen. Die Abgrenzung darf nicht vorwiegend symbolischen oder psychologischen Charakter haben. Andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, so dass eine offene Einfahrt nicht schadet.
3. Wenn das Kfz auf einer Fläche mit Privatparkplätzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft in eine Art Bucht untergebracht ist, die auf drei Seiten durch halbhohe, bewachsene Mauern und einen Trafo-Kasten gebildet wird und zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist, steht es auf einem umfriedeten Abstellplatz im Sinne des § 5 a Nr. 2 Abs. 1 AKB.
Verletzung von Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen durch eine fehlerhafte Beurteilung des haftungsrechtlichen Kausalzusammenhanges zwischen einem Verkehrsunfall und dem Verdienstausfall des Unfallopfers
BVerfG
1. Wenngleich Art 3 Abs 1 GG der Rspr bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen zieht (vgl BVerfG, 03.11.1982, 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189 <192>), so ist ein Richterspruch aber jedenfalls dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl BVerfG, 09.07.2007, 1 BvR 646/06, BVerfGK 11, 390 <396>).
2. Hier: Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare fachgerichtliche Erwägungen, mit denen ein Rechtsmittelgericht den Angriffen der Beschwerdeführerin gegen die durch das Gericht erster Instanz festgestellte Höhe eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens entgegen getreten ist - fehlerhafte Zurückweisung einer Berufung, obwohl sich die mit der Berufung angegriffene Entscheidung sich erkennbar bei der Rechtsanwendung auf eine Argumentation stützt, die mit den vom Rechtsmittelgericht selbst als maßgeblich erachteten Rechtssätzen unvereinbar ist.
Hinweis- und Belehrungspflicht des Versicherers bei einheitlichem Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung und teilweiser Ablehnung
OLG Saarbrücken
Stellt der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung und stellt der Versicherer den Versicherungsschein nur für die Haftpflichtversicherung aus, fehlt es am Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers bezüglich einer Belehrung durch den Versicherer wegen der Ablehnung des Antrags auf Kaskoversicherung, wenn der Versicherer im Antragsformular bereits darauf hingewiesen hatte, dass er Kaskoversicherungsschutz nicht anbieten könne.
Treuwidrige Beanstandung von Reparaturkosten durch den Versicherer nach deklaratorischem Schuldanerkenntnis
LG Köln
1. Der Versicherer handelt treuwidrig, wenn er dem Versicherungsnehmer erklärt, er könne Reparaturarbeiten entsprechend einem bei dem Versicherer eingereichten Kostenvoranschlag durchführen lassen, und sodann die Notwendigkeit der Arbeiten und die Höhe der Kosten beschreitet, obgleich die Rechnung den Kostenvoranschlag nur unwesentlich überschreitet.
2. Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nach Prüfung der Angelegenheit durch einen Regulierer erklärt, 50 % des Gesamtschadens würden bezahlt, so kann er nicht die Leistung insgesamt mit Gründen verweigern, die er vor Abgabe dieser Erklärung bereits ohne weiteres hätte geltend machen können; hieran ist er wegen des Vorliegens eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gehindert.
Zur Kausalität bei Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls
OLG Karlsruhe
Zum Kausalitätsgegenbeweis bei der Verletzung der Obliegenheit, dem Kasko-Versicherer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Beweislast für nicht zugänglichen günstigeren Unfallersatztarif liegt beim Geschädigten
BGH
Wenn die Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
Beitritt als Streithelfer bei Betrugsverdacht
OLG Frankfurt
1. Zum rechtlichen Interesse eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer als Streithelfer beizutreten.
2. Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gem. §§ 137 IV, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist.
Bei Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers benötigt der Fahrer auch bei Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes gemäß § 152 VVG a. F. keinen eigenen Anwalt
OLG Brandenburg
1. Durch den Beitritt des anwaltlich vertretenen Haftpflichtversicherers als Streithelfer auf Seiten des verklagten Fahrzeugführers sind dessen Interessen hinreichend gewahrt. Ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch den Fahrzeugführer besteht daneben in der Regel nicht. Der Antrag des Fahrzeugführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten ist daher als mutwillig anzusehen.
2. Dies gilt auch, wenn der Haftpflichtversicherer im Verhältnis gegenüber dem Fahrzeugführer aufgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Fahrzeugführer gemäß § 152 VVG a. F. von seiner Leistungspflicht frei geworden ist.
Keine erhöhte Gebühr bei Tätigkeit für Partei und Streithelfer
BGH
Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu.
Ursächlichkeit eines Unfalls für einen Bandscheibenvorfall
KG Berlin
1. Steht fest, dass der Kläger unfallbedingt eine HWS-Verletzung erlitten hat, ist die streitige Frage, ob der Unfall auch für den diagnostizierten Bandscheibenvorfall ursächlich ist, nach § 287 ZPO zu beurteilen.
2. Die nach § 287 ZPO erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit der Verletzung kann dann nicht festgestellt werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden schicksalhaft entwickelt haben; in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen Unfall und Entstehung der Beschwerden nicht aus.
3. Das Gericht ist nicht gehalten, auf Antrag des Klägers dessen behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen über die Unfallursächlichkeit der Beschwerden zu hören, wenn der Kläger nicht darlegt, diese hätten insoweit objektivierbare Befunde erhoben.
Kürzung der Leistungspflicht um 75%, wenn Versicherungsnehmer es zulässt, dass der erkennbar alkoholisierte Fahrer das Fahrzeug führt
LG Bonn
1. In der Übergabe eines Fahrzeugschlüssels an eine stark alkoholisierte Person, damit diese den Wagen führe, liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten.
2. Der Annahme eines darüber hinaus für die Annahme grober Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen unentschuldbaren Verhaltens des Versicherungsnehmers steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer selbst im Zeitpunkt der Überlassung der Schlüssel erheblich alkoholisiert war. Denn es reicht für die Annahme des subjektiven Verschuldens aus, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des eigenen Alkoholgenusses zurechnungsfähig war, sich durch den Konsum alkoholischer Getränke in den vorübergehenden Zustand der Alkoholisierung versetzt hat und hierbei keine Vorkehrungen getroffen hat, zu vermeiden, selbst alkoholisiert zu fahren oder von einem alkoholisierten Dritten gefahren zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 31.03.2008, Az.: 4 U 140/07 mwN).
3. In einem derartigen Fall ist das grob schuldhafte Verhalten auf Seiten des Versicherungsnehmers als ein Verhalten im oberen Bereich grober Fahrlässigkeit zu bewerten, welches den Versicherer dazu berechtigt, die Versicherungsleistung in Höhe von 75% zu kürzen.
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Entwendung eines - kurze Zeit - unverschlossenen Porsches, auch wenn sich auf der Rückbank in dem Jackett des Versicherungsnehmers der Fahrzeugschlüssel befindet
OLG Celle
1. Ein Versicherungsnehmer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach Beendigung von Einkäufen sein Fahrzeug (Porsche) unverschlossen aber mit geschlossenen Türen in zweiter Reihe vor seiner Wohnung parkt, um die Einkäufe durch mehrmaliges Hin- und Herlaufen in die Wohnung in der vierten Etage zu tragen, und dass Fahrzeug hierbei gestohlen wird.
2. Dies gilt selbst dann, sich auf dem Rücksitz das Jackett des Versicherungsnehmers mit dem zweiten Fahrzeugschlüssel befunden hat. In diesem Fall fehlt es jedenfalls in subjektiver Hinsicht an einem erheblich gesteigerten Verschulden des Versicherungsnehmers.
Wirksame Haftungsfreistellung eines Fahrzeugvermieters setzt Einarbeitung der Quotelungsvorgabe des § 81 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. voraus
LG Göttingen
1. Eine wirksame Einschränkung der Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Fahrzeugvermieters erfordert die Einarbeitung der ab 2008 geltenden Quotierungsvorgabe des § 81 Abs. 2 Abs. 2 VVG. Fehlt eine solche Einarbeitung, kann eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen.
2. Zur Annahme grober Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung geringer Durchfahrtshöhe.
Anforderungen an die Ermittlung eines ersatzfähigen Verdienstausfallschadens bei Selbständigen
OLG Celle
Trotz der erleichterten Schadensberechnung nach §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB muss ein unfallgeschädigter Selbständiger für einen Verdienstausfallschaden greifbare Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen für eine wahrscheinliche Gewinnerwartung schlüssig darlegen und beweisen. Hierzu ist in der Regel eine umfassende Darstellung der Gewinnentwicklung und der tatsächlichen Betriebsergebnisse in den letzten Jahren vor und nach dem Unfall erforderlich. Bei der Prognose ist nicht nur auf den Schadenszeitpunkt abzustellen, sondern es ist regelmäßig auch das Zahlenmaterial einzubeziehen, das sich nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat.
Gefährdungshaftung eines Mähdreschers als selbstfahrende Arbeitsmaschine; Bewertung des Mitverschuldens bei Verkehrsverstoß aller Beteiligter
OLG Celle
1. Bei einem Mähdrescher, der an einer Fahrzeugkollision mit mehreren Kraftfahrzeugen beteiligt ist, handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (SAM), deren Höchstgeschwindigkeit im Straßengang auf 20 km/h begrenzt ist. Damit entfällt eine Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 8 Nr. 1 StVG. 2. Haben beide Fahrzeugführer der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowohl gegen das allgemeine Rücksichtnahme- und das Rechtsfahrgebot verstoßen, ist - auch in Fällen des § 8 Nr. 1 StVG - das Mitverschulden desjenigen höher zu bewerten, der eine öffentliche Straße mit einem langsamen sowie schwerfälligen Gefährt nutzt. Zudem wiegt besonders schwer, dass sich die Fahrbahn auf der Seite des Mähdreschers verengte und der Fahrer deshalb besondere Sorgfalt und Rücksicht walten lassen musste. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 anzunehmen.
Versicherungsnehmer hat die volle Beweislast für die Abgrenzung von Vorschäden gegenüber dem behaupteten Unfallschaden
OLG Koblenz
Bei „Überlagerung" von Vorschäden durch einen versicherten Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung.
Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse auch bei Ersatz der Aufwendungen des Versicherers durch regresspflichtigen Versicherungsnehmers
Amtsgericht Schwelm
Zahlt ein Versicherungsnehmer seinem Kfz-Haftpflichtversicherer dessen unfallbedingte Aufwendungen vollständig zurück, weil er von diesem wegen einer Obliegenheitsverletzung (hier: Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) in Regress genommen wird, hindert das die Einstufung des Vertrages in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse nicht; die Leistung ist dann nicht freiwillig erfolgt.
Auskunftsobliegenheit nach dem Versicherungsfall durch unzutreffende Angaben zum Zustand des Kfz - Belehrungspflicht bei Arglist des Versicherungsnehmers
OLG Düsseldorf
1. Eine Verletzung der Belehrungspflicht des Versicherers bei Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall kommt nur einem schutzwürdigen Versicherungsnehmer zugute, nicht aber einem Versicherungsnehmer, der Fragen arglistig falsch beantwortet.
2. Der Versicherungsnehmer hat die Auskunft zur Obliegenheit des § 7 Ziffer I Nr. 2 AKB vorsätzlich und arglistig verletzt,
- wenn er nach der behaupteten Entwendung des versicherten Kfz dem Versicherer zunächst erklärt hat, frühere unreparierte Beschädigungen des Kfz seien ihm nicht bekannt,
- wenn er in einer Ergänzung der Schadenmeldung die Frage nach Mängeln beim Kauf des Kfz erkennbar bagatellisiert (leichte Kratzer und Dellen, die fachmännisch behoben wurden) und
- wenn er das Kfz vom vorhergehenden Eigentümer unrepariert mit wesentlich umfangreicheren Beschädigungen übernommen hat und außerdem ein unreparierter, unfallunabhängiger Vorschaden festgestellt worden ist.
Auskunftsobliegenheit nach dem Versicherungsfall durch falsche Angaben zur Laufleistung des Kfz
KG
Wenn der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall die Frage des Versicherers nach der Gesamtfahrleistung des versicherten Kfz eindeutig falsch und zugleich vorsätzlich verletzt hat, entlastet es den Versicherungsnehmer nicht, dass dem Versicherer aus einem Vorschaden ein Gutachten vorliegt, dessen Verfasser einen deutlich geringeren Kilometerstand abgelesen hat.
Haftung des Versicherungsvertreters auf Schadenersatz aus fehlendem Versicherungsschutz
OLG Koblenz
Der Vertreter des Versicherers (hier: Hauptgeschäftsstellenleiter) haftet dem Antragsteller einer Fahrzeugvollversicherung für einen am 26.10.2007 eingetretenen Unfall nicht auf Schadenersatz aus fehlendem Versicherungsschutz, wenn er dem Antragsteller nach Ablehnung der Antragsannahme und Kündigung der vorläufigen Deckungszusage durch den Versicherer zwar erklärt hat, für den Versicherungsschutz zu sorgen und wenn der Versicherer diese Bemühungen mit Schreiben vom 26.09.2007 an den Vertreter abschlägig beschieden hat und der Vertreter dieses Schreiben an den Antragsteller weitergeleitet hat, der Antragsteller aber den Zugang bestreitet (fehlender Zugang beim Antragsteller begründet kein Verschulden des Vertreters).
Fristgerechte Schadenanzeige
Amtsgericht Coburg
Wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des versicherten Kfz dem Versicherer zwar telefonisch angezeigt, die in den AKB vorgesehene schriftliche Anzeige eine Woche nach dem Diebstahl aber erst Monate nach dem Diebstahl vorgenommen hat, entlastet den Versicherungsnehmer nicht, dass der Versicherer ihm die Zusendung eines Schadenanzeige-Formulars zugesagt hat, dessen Zugang der Versicherungsnehmer bestreitet. Der Versicherer ist in diesem Fall wegen grob fahrlässiger Verletzung der Schadenanzeigeobliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kein Verweis auf Internet-Restwertangebote
KG Berlin
1. Der Geschädigte muss sich nicht an einem vom Versicherer über das Internet recherchiertem Angebot eines Restwerthändlers festhalten lassen, der außerhalb des dem Geschädigten allgemein zugänglichen regionalen Marktes ansässig ist.
2. Der Geschädigte muss sich auch nicht auf eine Restwertangabe seines eigenen Sachverständigen verweisen lassen, solange der gegnerische Haftpflichtversicherer noch nicht seine Regulierungsbereitschaft erklärt hat, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Restwert zwischenzeitlich verringert.
Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
BGH
1. In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.
2. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
3. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr zum Fahrer
BGH Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.
Schädiger kann Geschädigten auf kostengünstigere Reparatur in freier Werkstatt nur bei technischer Gleichwertigkeit verweisen
BGH
1. Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ, 155/1 ff. = sog. Porsche-Urteil).
2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
3. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Restwertanrechnung bei Weiterbenutzung
BGH
1. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und der sich daraus ergebenden Schadenersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiter nutzt, seiner Schadenabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
2. Der vom Geschädigten mit der Schadenschätzung zum Zwecke der Schadenregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall 3 Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
Abrechnung auf Neuwagenbasis
BGH
Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.
Beweislast für Wildunfall
OLG Hamm
1. Der Versicherungsnehmer hat für das Vorliegen eines in der Fahrzeugteilversicherung versicherten Wildunfalls den vollen Beweis nach § 286 ZPO zu erbringen. Im Fall eines Entschädigungsanspruchs wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild (§§ 12 Nr. 1 I d AKB, 2 Abs. 1 BJagdG) hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kfz und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.
2. Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich (jedenfalls) ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hat, und stellt der Versicherer - entgegen den Angaben des Versicherungsnehmers - in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er - ebenfalls mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO - beweist, dass sich ein Wildunfall nicht ereignet hat und der Versicherungsnehmer - vermutlich vorsätzlich - falsche Angaben gemacht hat.
3. In der Fahrzeugvollversicherung sind Gutachterkosten nicht versichert.
Die Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist bei einem Verschweigen von für den behaupteten Diebstahl wichtigen Umständen erschüttert
OLG Hamm
Die für den Beweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung durch eigene Angaben erforderliche Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist jedenfalls dann erschüttert, wenn Folgendes feststeht: Der Versicherungsnehmer gibt eine in den PKW eingebaute Zusatzsicherung auf Nachfrage des Versicherers nicht an, er zeigt den Diebstahl, trotz eindeutiger Hinweise des Versicherers, nicht bei der deutschen Polizei an und offenbar ein mit dem - wahren oder vermeintlichen - Dieb geführtes Handygespräch nicht, in welchem dem Versicherungsnehmer der „Rückerwerb" des gestohlenen PKW gegen Zahlung von Geld angeboten wird.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch Missachten eines Stoppschildes
OLG Köln
1. Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird - wie auch ein Rotlichtverstoß - wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Aber der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu.
2. Wird bereits 100 m vorher auf das Stoppschild hingewiesen, kann angesichts dieses Warnhinweises bei Annäherung an die Kreuzung ein bloßes Gespräch mit einem Beifahrer den Vorwurf grober Unaufmerksamkeit nicht entfallen lassen.
Kein Direktanspruch gegen den Versicherer wegen Ansprüchen gegen den vorsätzlich handelnden Fahrer (hier: Suizid)
OLG Oldenburg
Führt der Fahrer den Unfall in Suizidabsicht herbei, besteht wegen der gegen ihn gerichteten Schadenersatzansprüche kein Direktanspruch gegen den Versicherer.
Kfz-Entwendung: Nachweis, grob fahrlässige Herbeiführung, Gefahrerhöhung, Ersatz von Mehrwertsteuer
LG Köln
1. Die Kfz-Entwendung ist als bewiesen anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer, dem Zeugen für das äußere Bild der Kfz-Entwendung nicht zur Verfügung stehen, den Minimalsachverhalt im Sinne des äußeren Bildes durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO glaubhaft bekundet hat und Umstände, die seine Redlichkeit in Zweifel ziehen könnten, nicht ersichtlich sind. Dieser Nachweis scheitert nicht daran, dass der Versicherungsnehmer teure Gegenstände in teilweise mehrfacher Ausführung und einen Werkstattschlüssel in dem Kfz zurückgelassen hatte (da er dafür in seiner Anhörung plausible Gründe genannt hat) und dass er seinen Sachvortrag in einem Punkt etwas angepasst hat.
2. Das Belassen eines Kfz-Schlüssels in der Mittelarmkonsole eines Kfz ist in objektiver und grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Dieses führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er die Ursächlichkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers für die Kfz-Entwendung nicht nachweist.
3. Die Regelung in § 12 Nr. 4 Satz 5 AKB, nach der die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, gilt auch für die Fälle des Abhandenkommens von Fahrzeugen und ist wirksam, da es sich weder um eine überraschende Klausel handelt und da sie auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt.
Den Wiederbeschaffungswert leicht übersteigende unfallbedingte Reparaturkosten eines nicht marktüblichen LKW-Anhängers sind erstattungsfähig
OLG Celle
Ein Geschädigter kann bei Beschädigung eines LKW-Anhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse). Reparaturkosten bis zum 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswertes sind in diesem Fall erstattungsfähig.
Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Gutachten stellt keine Auskunftsobliegenheit dar
OLG Frankfurt
Hat der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt und hat der Versicherungsnehmer diese für ausreichend gehalten, um sie einem Sachverständigen vorzugeben, so ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will. Einer pauschalen Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, muss der Versicherungsnehmer nicht nachkommen.
Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer Institutes contra Eurotax-Mietpreisspiegel
OLG Köln
1. Angesichts der durchweg (zum Teil erheblich) niedrigeren Werte des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation bestehen erhebliche Zweifel an der Tauglichkeit der neueren Ausgaben des Eurotax-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlagen für den ortsüblichen Normaltarif von Mietwagenkosten.
2. Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ist derjenigen der Autoren des Eurotax-Mietpreisspiegels insofern überlegen, als dass dem Mietwagenspiegel 2008 des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation Einzelangaben aus anonym und ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks durchgeführten Internet- und Telefonabfragen zugrunde lagen, während der Eurotax-Mietpreisspiegel 2007 auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruhte, deren Zweck (die Erstellung einer ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden Preisübersicht) für die Verträge offen zu Tage lag, so dass mit Interesse geleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss.
Haftungsverteilung bei Kollision zwischen PKW und entwichener Kuhherde
OLG Karlsruhe
1. Bei einem Verkehrsunfall (nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße) zwischen einem PKW und mehreren Kühen, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen sind, ist die Tiergefahr in der Regel höher zu bewerten als die (einfache) Betriebsgefahr des PKW (hier: Haftung des Tierhalters zu 75 %).
2. Eine (nachgewiesene) Überschreitung der Sichtgeschwindigkeit kann sich auf die Haftungsquote nicht auswirken, wenn nicht feststeht, ob die Schäden (hier: schwere Verletzungen) des PKW-Fahrers bei Einhalten der Sichtgeschwindigkeit geringer gewesen wären.
3. Ein mangelhafter Weidezaun hat keine Auswirkungen auf die Haftungsquote des Tierhalters, wenn offen bleibt, ob die Kühe auch bei einem ordnungsgemäßen Zaun ausgebrochen wären, beispielsweise bei einer Panikreaktion im Gewitter.
Schmerzensgeld für Knöchelverletzung
OLG Frankfurt
Bei einem Ausriss des linken Innenknöchels und nachfolgender Schleimbeutelentzündung mit Reizung und Verkürzung der Sehne am linken Sprunggelenk sowie bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % erscheint ein Schmerzensgeld von 7.500,00 € als angemessen.
Nach einer vorherigen Ablehnung des Kaskoversicherungsschutzes durch den Versicherer ist kein erneuter Hinweis bei einem Antrag auf Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz nötig
OLG Saarbrücken
Wird ein Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung gestellt und stellt der Versicherer nur einen Versicherungsschein für die Kfz-Haftpflichtversicherung aus, so fehlt es an einem eine Belehrung über die Ablehnung des weiteren Antrags erfordernden Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherer schon zuvor deutlich gemacht hat, er könne Kaskoversicherungsschutz nicht anbieten.
Bei der Quotenbildung im Rahmen der groben Fahrlässigkeit sind Stufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % sachgerecht
LG Münster
Die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gebotene Quotenbildung gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist ohne starre Vorgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Um ein zu großes Auseinanderklaffen möglicher Entscheidungen zu verhindern, sind Quotenstufen von 0, 25,50,75 und 100 % sinnvoll und sachgerecht.
Reichweite des Regulierungsermessens bei einer Begegnungskollision
AG Berlin-Mitte
Die Kfz-Haftpflichtversicherer sind grundsätzlich ermächtigt, im Rahmen des ihnen zustehenden Regulierungsermessens nach § 10 Abs. 5 AKB zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie regulieren und ob sie einen Prozess führen oder eine vergleichsweise Regelung treffen. Bei einer Begegnungskollision zwischen einem Lkw und einem Pkw ohne Beifahrer und Unfallzeugen mit ungeklärtem Unfallhergang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer des Lkw-Halters dem geschädigten Pkw-Halter 70% des Schadens ersetzt.
Bindungswirkung des Haftungsprozesses für das Deckungsverhältnis
OLG Saarbrücken
1. Unterliegt die gegen den Haftpflichtversicherer gerichtete Schadensersatzklage im Verkehrsunfallprozess deshalb der Abweisung, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht führen kann, so steht aufgrund der Bindungswirkung des § 124 Abs. 1 VVG auch im Verhältnis zum gesamtschuldnerisch mitverklagten Fahrer fest, dass dem Kläger kein Ersatzanspruch zusteht. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer das Unfallereignis zugestanden hat.
2. Ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben, kann im selben Urteil eine Klageabweisung gegen alle Gesamtschuldner erfolgen.
Das selbständige Rollen eines PKW in einen Weiher trotz betätigter Feststellbremse stellt einen Unfall und keinen Betriebsschaden dar
OLG Koblenz
1. Rollt ein KFZ mangels hinreichend betätigter Feststellbremse auf einem abschüssigen Weg in einen Weiher, liegt ein Unfall und nicht ein Betriebschaden vor, da es sich bei dem Eintauchen ins Wasser um eine plötzliche, unmittelbare mechanische Einwirkung auf die versicherte Sachen von außen handelt.
2. Bei Privaten ist als Wiederbeschaffungswert der Bruttobetrag einschließlich Mehrwertsteuer, beim anzurechnenden Restwert der Nettobetrag anzusetzen.
Mehrwertsteuerklausel mit Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in den AKB ist wirksam
BGH
Die Regelungen in den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, wonach eine unfallbedingte Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung nur vorgesehen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Damit soll eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden.
Auch im ruhenden Verkehr kann eine generelle Überforderungssituation eines 9-jährigen Kindes bei Kollision mit PKW nicht ausgeschlossen werden
LG Saarbrücken
Kommt es zwischen einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung verkehrswidrig am linken Fahrbahnrand parkt und einem ihm aus der Gegenrichtung entgegenkommenden 9-jährigen Fahrrad fahrenden Kind zu einem Frontalzusammenstoß, kann der geschädigte PKW-Fahrer von dem Kind keine Zahlung von Schadenersatz verlangen, wenn er nicht darzulegen vermag, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei dem Unfall nicht realisiert hat. Das Haftungsprivileg greift für das Kind dann voll durch. Das verkehrswidrige Parken am linken Fahrbahnrand führt dazu, dass auch im ruhenden Verkehr jedenfalls eine generelle Überforderungssituation eines 9-jährigen Kindes nicht auszuschließen ist.
Mitverschulden eines Vorfahrtsberechtigten im Kreisverkehr, der die Mittelinsel überfährt und dann mit einem Vorfahrtspflichtigen zusammenstößt
LG Saarbrücken
Zum Beweis des ersten Anscheins für die Mitursächlichkeit des Überfahrens der Mittelinsel eines Kreisverkehrs durch den Vorfahrtsberechtigten, wenn dieser im Kreisverkehr mit einem einfahrenden Vorfahrtspflichtigen zusammenstößt.
Zur Aufklärungspflicht des Versicherers für fehlenden Kaskoversicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei
OLG München
Allein der Umstand, dass ein in Anatolien geborener Türke mit ständigem Wohnsitz in München eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung für seinen in München zugelassenen PKW abschließt, begründet noch keine Aufklärungspflicht des Versicherers, zusätzlich zu den im Vertrag erteilten Hinweisen auf das Nichtbestehen von Kaskoversicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei hinzuweisen.
Wirksamkeit der Regelung in § 13 Abs. 5 AKB
LG Saarbrücken
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist wirksam.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Rotlichtverstoß
LG Münster
Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz in eine Kreuzung eingefahren ist, obwohl die für ihn maßgebende Ampel schon mehrere Sekunden lang Rotlicht angezeigt hat, liegt nicht nur ein besonders schwerwiegender objektiver Pflichtverstoß vor, sondern auch grobe Fahrlässigkeit, und das auch in subjektiver Hinsicht, da Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht ersichtlich sind (z. B. kein „Phantomgrün"; andere Sonnenblendung nicht ausreichend).
Zu den für die Individualisierung eines Versicherungsfalls vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden Umstände gehört auch die Lage der Unfallstelle
OLG Brandenburg
Die von dem Versicherer in Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalls notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen.
Urteile aus dem Jahr 2009
Der Versicherer muss die Ursächlichkeit grob fahrlässigen Verhaltens für die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Entwendung nachweisen
OLG Koblenz
Dass der Versicherungsnehmer versehentlich einen Fahrzeugschlüssel in einer hinter dem Fahrersitz auf dem Boden liegenden Jacke vergessen hat, führt dann nicht zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a. F., wenn sich weitere Feststellungen zum Entwendungshergang nicht treffen lassen (Fahrzeug nicht wieder aufgefunden), da sich der dem Versicherer obliegende volle Kausalitätsnachweis einer Verursachung oder Förderung der Entwendung nicht führen lässt.
Grob fahrlässige Verursachung der Fahrzeugentwendung durch Zurücklassen von Schlüssen und Fahrzeugschein im unverschlossenen Fahrzeug
OLG Koblenz
Es stellt eine grob fahrlässige Verursachung der Entwendung dar, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug bewusst nachmittags unverschlossen vor seinem Haus abstellt sowie Schlüssel und Kfz-Schein darin zurücklässt und sein Fahrzeug über Nacht entwendet wird.
Anrechnung von Leistungen Dritter auf die Versicherungsforderung
OLG Dresden
1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag abgedeckte Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.
2. Gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Versicherers kann sich der Versicherungsnehmer insofern nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers berufen.
3. Soweit der Versicherer den Versicherungsnehmern Ersatz leistet, ist hiernach § 67 Abs. 1 VVG a. F. dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt. Dabei ist von der versicherten Gefahr auszugehen, den in Betracht kommenden Schaden zu ermitteln und zu fragen, ob die sich auf diesen Schaden beziehende Ersatzforderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten zusammen mit der Versicherungsleistung jenen dem versicherten Risiko entsprechenden Schaden übersteigt. Diese Legalzession zugunsten des Versicherers erstreckt sich also nicht auf alle Schadensposten, die von dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger umfasst sind.
Beweis der Kfz-Entwendung - hier: Fehlende Glaubwürdigkeit für das äußere Bild
OLG Düsseldorf
Der Nachweis des äußeren Bildes der angeblichen Entwendung des Fahrzeugs ist wegen fehlender Glaubwürdigkeit des Zeugen (= Halter und wirtschaftlich Berechtigter des Fahrzeuges) nicht geführt,
- wenn dieser die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in der Schadenanzeige mit 77.000 km angegeben hat, obwohl er wusste, dass die Gesamtleistung des Fahrzeugs mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als 117.000 km betrug;
- wenn er in dem dem Versicherer übermittelten Wertermittlungsbogen verschwiegen hat, dass das Fahrzeug nach Angabe der Verkäuferin im Kaufvertrag einen „starken Seitenschaden" hatte, der „nicht nach den Richtlinien des Herstellers" repariert wurde;
- wenn er hinsichtlich des Zeitpunkts der Feststellung der Entwendung der Personen, die dies entdeckt haben sollen, gegenüber Polizei und Gericht unterschiedliche Angaben gemacht hat;
- wenn er mit dem in Frage stehenden Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten 5 angeblich fremd verschuldete Unfall erlitten und die daraus resultierenden Schäden gegenüber den Unfallverursachern auf Gutachtenbasis geltend gemacht hat.
Keine Fälligkeit der Versicherungsleistung vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens
OLG Hamburg
1. Ein Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB über die Höhe der Entschädigungsleistung ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Versicherungsanspruch.
2. Die Vorschrift über das Sachverständigenverfahren ist nicht sittenwidrig, denn der Versicherer muss die Kosten des Verfahrens tragen, wenn der Ausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass die Forderung des Versicherungsnehmers berechtigt ist. Zudem kann auch der Versicherungsnehmer einen Ausschlussmitglied benennen.
3. Jedenfalls wenn der Versicherungsnehmer anwaltlich vertreten ist, muss der Versicherer ihn nicht unbefragt auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens hinweisen.
KFZ-Kaskoversicherer ist bei vorsätzlich falschen Angaben des Versicherungsnehmers zu einer Reparatur von Vorschäden leistungsfrei
LG Dortmund
1. Leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung wegen wahrheitswidriger Angabe der Reparatur in einer Fachwerkstatt.
2. Für die Forderungen an die Notwendigkeit einer Wiederholung der Belehrung an die Leistungsfreiheit bei Falschangaben.
Zur Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Vertragswerkstatt am Wohnort des Geschädigten
AG Trier
1. Der Geschädigte, der seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet, darf seiner Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenerrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt an seinem Wohnort zu Grunde legen und muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Werkstätten in der Nähe seines Wohnortes verweisen lassen.
2. Die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens im Rahmen der so genannten "130%-Grenze" ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die - auch in Eigenregie - sach- und fachgerechte Reparatur unter ausschließlicher Verwendung von Neuteilen durchgeführt wurde.
Leistungsfreiheit nach Falschangaben zum Unfallgeschehen
LG Dortmund
Zur Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung wegen Falschangaben zum Rahmengeschehen eines behaupteten Versicherungsfalles (VVG a.F.)
Gestellter Unfall ohne Beteiligung der Kfz-Halter
LG Hagen
1. Sind bei einem zwischen den beiden Kfz-Führern vereinbarten Auffahrunfall die beiden Kfz-Halter nicht an der Absprache beteiligt, kann der geschädigte Halter des auffahrenden Kfz den Versicherer des stehenden Kfz aus seiner Eintrittspflicht für den Halter auf Ersatz von 50 % seines Schadens in Anspruch nehmen.
2. Im Rahmen der Abwägungen müssen sich beide Halter das dolose Verhalten ihres Fahrers anspruchskürzend zurechnen lassen; die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, wird nicht durch den Verkehrsvorgang, sondern durch das dolose Verhalten der Fahrer bestimmt.
Unzumutbarkeit eines Mietwagenwechsels
BGH
Hat der Geschädigte einen Mietwagen zu dem ihm zugänglichen Normaltarif angemietet, ist bei einer Reparaturdauer von 5 Tagen ein Wechsel zu einem ihm vom Haftpflichtversicherer benannten anderen Vermieter, der einen gleichwertigen Mietwagen zu einem günstigeren Preis anbietet, wegen des damit verbundenen Aufwands nicht zumutbar.
Verjährungsbeginn infolge grob fahrlässiger Unkenntnis
Amtsgericht Bersenbrück
Wenn ein Mindestmaß an organisiertem Informationsaustausch zwischen Leistungs- und Regressabteilung eines SVT unterbleibt, ist eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1, 2 BGB gegeben.
Eine Zeugenaussage hat kein größeres Gewicht als die Erklärung einer persönlich angehörten Partei (hier: Nach Abtretung des Anspruchs nach einem Verkehrsunfall)
KG
1. Es gibt keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten, eine Beifahrers, Freundes oder Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung bei objektive Beweismittel geglaubt werden darf.
2. Es wirkt sich nicht zwingend zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage eines Kfz-Eigentümers aus, dass er sich durch Abtretung seiner Ansprüche an seinen Ehegatten die prozessuale Stellung eines Zeugen verschaffen konnte; denn einer Zeugenaussage kommt nicht schon per se ein höheres Gewicht zu, als den Erklärungen einer persönlich angehörten Partei.
Kostenerstattung für ein von einem Kfz-Haftpflichtversicherer bei Verdacht der Unfallmanipulation vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten
OLG Frankfurt
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich infolge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.
2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.
3. Die Höhe der notwendigen Privatgutachterkosten richten sich nach den Vereinbarungen und nicht nach dem JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und den Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierten Rechnung hinreichend dokumentiert.
4. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung oder die ortsübliche Honorare unangemessen übersteigen.
Bei Autounfällen können Sozialversicherungsträger als Legalzessionare der Geschädigten nicht am Ort ihrer Niederlassung klagen
EuGH
Die nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen getroffene Regelung ist dahin auszulegen, dass ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des bei einem Autounfall unmittelbar Ge-schädigten vor den Gerichten des Mitgliedsstaates seiner Niederlassung nicht eine Klage unmittelbar gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers erheben kann. Daher kann ein So-zialversicherungsträger, auf den Ansprüche des unmittelbar Geschädigten von Gesetzes wegen übergegangen sind, nicht vor dem Gericht des Ortes in seinem Mitgliedsstaat, an dem er seine Niederlassung hat, eine Klage unmittelbar gegen einen Versicherer erheben.
Kein Anspruch auf Ersatz der fiktiven Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung trotz Reparaturfähigkeit des Fahrzeugs
BGH
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Beweis für eine Kfz-Entwendung
OLG Hamm
Die für den Beweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung durch eigene Angaben erforderliche Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist jedenfalls dann erschüttert, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer - eine in den Pkw eingebaute Zusatzsicherung (hier: Zündungssperre sim 4.2) auf Frage des Versicherers nicht angibt und - den Diebstahl des Pkw - trotz eindeutiger Hinweise des Versicherers - nicht bei der deutschen Polizei anzeigt und den Versicherer hierüber falsch informiert und - dem Versicherer ein mit dem - wahren oder vermeintlichen - Dieb geführtes Handygespräch, im welchem dem Versicherungsnehmer der "Rückerwerb" des gestohlenen Pkw gegen Zahlung eines Lösegeldes angeboten wird, nicht offenbart.
Schadensteilung zwischen absolut fahruntüchtigem Fahrer (2/3) und alkoholbedingt komatösem und nicht angeschnallten Beifahrer (1/3)
OLG Karlsruhe
1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen.
2. Im Rahmen des § 254 BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach kann ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbst verschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Mitverschuldensvorwurf wird durch diese Vorschrift vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Bei-fahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.
3. Bei der Bemessung des Mitverschuldens eines Beifahrers ist zu berücksichtigen, dass den einen Verkehrsunfall verursachenden betrunkenen Fahrzeugführer in der Regel eine größere Verantwortung trifft, als den geschädigten Beifahrer. Denn einen Fahrzeugführer trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen und er hat insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurtes des Beifahrers Sorge zu tragen. Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtiger Fahrer, der eine andere alkoholisierte Person in seinem PKW mitnimmt, hat da-für zu sorgen, dass sich der Mitfahrer anschnallt.
Kein Gebrauch des Fahrzeugs, wenn die Warenlieferung eines LKW irrtümlich in ein falsches Silo gepumpt wurde
LG Koblenz
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AKB umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur solche Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstanden sind. Der Begriff des "Gebrauchs" geht zwar über denjenigen des "Betriebes" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG hinaus. Erfasst werden daher auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen sind. Es kommt darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Erforderlich ist aber ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs. Das heißt, das Fahrzeug muss im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein; es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeug-gebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zurechenbar ist.
2. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn ein Schaden dadurch eintritt, dass eine Warenlieferung aus dem Tank des LKW in ein falsches, nicht für das gelieferte Material vorgesehenes Silo gepumpt wurde. Die Befüllung des falschen Silos steht aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des LKW, aus dem das Trans-portgut entladen wurde. Vielmehr ist der eingetretene Schaden lediglich bei Gelegenheit des Gebrauchs des LKW entstanden. Er wäre insbesondere auch dann eingetreten, wenn das Liefergut nicht unter Zuhilfenahme des LKW als Arbeitsmaschine abgepumpt, sondern mittels Hand und Schaufel in das Silo verbracht worden wäre.
Sturz eines Radfahrers nach unvorsichtigem Türöffnen
OLG Jena
1. Das Vorbeifahren eines Fahrradfahrers an parkenden Fahrzeugen mit einem Seitenabstand von 80 bis 90 cm kann zwar einen Mitverschuldenseinwand begründen, an einem Unfall, der durch das plötzliche Öffnen der Pkw-Tür entsteht, tritt das Mitverschulden jedoch gegenüber dem graviererenden Verstoß des Autofahrers ge-gen § 14 StVO zurück.
2. Eine offene Wunde am Unterschenkel, großflächige Prellungen, Wundheilungsstörungen und deutlich sichtbare Narbenbildung sowie Hautverfärbungen bei einem erwachsenen, älteren Mann rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 3.000,00 €.
4.000,00 € Schmerzensgeld für Unfalltod 2 Stunden nach dem Verkehrsunfall
LG Karlsruhe
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € bei Versterben des Verletzten 2 Stunden nach dem Straßenverkehrsunfall und einem Mitverursachungsanteil von 20 % ist angemessen, auch wenn der Verstorbene zuvor bei Bewusstsein war.
Unvorsichtiges Türöffnen und Einparken auf öffentlichem Parkplatz
LG Saarbrücken
1. Anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist, hat der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinnge-mäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schafft auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis in zuvor freiem Verkehrsraum und erweist sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.
2. Derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, muss damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf sich nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten werden.
Eine pauschale Vertragsstrafe von 500,00 € bei Überschreitung der vereinbarten Laufleistung ist nicht unangemessen
Amtsgericht Leutkirch
Eine pauschale Vertragsstrafe von 500,00 € bei Überschreitung der vereinbarten Laufleistung ist nicht unangemessen, da der Versicherer nicht Eigeninteressen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchsetzt, ohne dessen Belange zu berücksichtigen. Das Interesse des Versicherers besteht darin, dass die vom Versicherungsnehmer angegebene Fahrleistung mit der tatsächlichen Fahrleistung übereinstimmt, um dies bei der Geschäftskalkulation berücksichtigen zu können, da mit einer höheren Laufleistung auch ein höheres Risiko einhergeht.
In der Vollkaskoversicherung geltender Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen Bedienungsfehlers schlägt nicht auf Teilkasko durch
OLG Düsseldorf
Ein Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers, für den im Rahmen der PKW-Vollkaskoversicherung ein Ausschluss des Versicherungsschutzes greift (hier: Totalschaden wegen Brandes aufgrund Falschtankens), schließt nicht den Schutz durch die Teilkaskoversicherung aus, wenn die ausschließende Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nicht für die Teilversicherung gilt und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zwar ist eine Falschbetankung fahrlässig. Der Sorgfaltspflichtverstoß wiegt jedoch nicht so schwer, dass eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls gegeben ist.
Nutzungsausfallentschädigung auch für ein gewerblich genutztes, nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienenden Fahrzeug
AG Bremen
1. Auch bei einem unfallbedingten Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeuges besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann, wenn der Einsatz des Fahrzeuges nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient.
2. Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach einer Vollbremsung des dem Anspruchsteller vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund eines Spurwechsels des Antragsgegners.
Unzulänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs bei besonderer Dringlichkeit
LG Schweinfurt
Benötigt die Geschädigte (hier: eine selbstständige Kauffrau) aus beruflichen Gründen umgehend ein Ersatzfahrzeug, weil sie noch am Unfalltag mehrere im Voraus vereinbarte Termine an verschiedenen Orten wahrzunehmen hat, kann ihr nicht zugemutet werden, vor Anmietung eines Mietwagens zum Unfallersatztarif günstigere Alternativangebote einzuholen.
Ein „garagenmäßiges Unterstellen" kann auch in einer Verwahrung über eine längere Zeit ohne Reparaturauftrag liegen
OLG Celle
Ein „garagenmäßiges Unterstellen" im Sinne von Abschnitt III Nr. 2 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk kann auch dann vorliegen, wenn ein Fahrzeug ursprünglich zu einem anderen Zweck in die Werkstatt verbracht wurde und ein garagenmäßiges Unterstellen nicht vereinbart wurde, dann aber über längere Zeiträume nur eine Verwahrung ohne Reparaturauftrag stattfindet.
Das Entfernen vom Unfallort trotz Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar
OLG Saarbrücken
1. Ein Versicherungsnehmer genügt nach einer von ihm verursachten Beschädigung einer Gartenmauer, die zu Reparaturkosten von 800,00 € geführt hat, wenn er sich vom Unfallort entfernt, seiner bestehenden Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn Zeugen ihn erkannt haben und er sein Kfz mit Papieren zurück lässt.
2. Die Einwilligung eines von mehreren Geschädigten rechtfertigt das Entfernen nicht.
3. Folgenlos ist das Entfernen schon dann nicht, wenn dadurch sichere Feststellungen zu einer Alkoholisierung unmöglich gemacht werden.
Beweis des Kfz-Unfalls
OLG Brandenburg
Auch die Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalls notwendige Angabe und gehört zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umstände.
Unfall durch Spanngurt eines Mofa-Anhängers
OLG Frankfurt
Wird beim Anlegen eines Spanngurtes zur Sicherung der Ladung eines mit dem Mofa verbundenen Mofa-Anhängers ein Dritter infolge des abrutschenden Spanngurtes verletzt, ist der Schaden durch den Gebrauch des Mofa entstanden; der Geschädigte kann neben der aus § 823 BGB haftpflichtigen Mopedfahrerin auch deren KH-Versicherer aus §§ 823 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a. F. auf Ersatz in Anspruch nehmen.
Verlust des Anspruchs auf ALG II kein ersatzfähiger Schaden
OLG Köln
Der unfallbedingte Verlust des bestehenden Anspruchs auf das Arbeitslosengeld II stellt keinen Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB dar.
Keine Pflicht des Versicherungsnehmers sich auf ein Restwertangebot eines nicht in Wohnortnähe ansässigen Händlers einzulassen, wenn diese nicht bereit ist das Fahrzeug beim Versicherungsnehmer abzuholen
OLG Karlsruhe
Der Versicherungsnehmer ist durch die Schadensminderungspflicht gemäß E.1.4 AKB 2008 nicht gehalten, sich auf ein Restwertangebot einzulassen, wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befindet und nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. Ferner obliegt es ihm nicht, bei der Verwertung höhere Risiken einzugehen, als dies seinem gewöhnlichen Geschäftsgebaren entspricht.
Keine persönliche Haftung des Geschäftsstellenleiters eines Versicherers bei mündlichem Versprechen, für eine Kaskoversicherung zu sorgen
OLG Koblenz
Zur Frage, ob der Hauptgeschäftsstellenleiter eines Versicherers persönlich haftet, wenn seine Erklärung sich als unzutreffend erweist, der Antragsteller brauche sich „keine Sorgen zu machen", weil der Geschäftsstellenleiter die angestrebte Kaskoversicherung herbeiführen werde.
Kfz-Haftpflichtversicherer haftet nicht für Schäden, die beim Pumpen einer Lieferung aus dem Tank eines LKW in ein falsches Silo entstehen
LG Koblenz
Ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haftet nicht für einen Schaden, der dadurch eintritt, dass eine Lieferung aus dem Tank des versicherten LKW in ein falsches, nicht für das gelieferte Material vorgesehenes Silo gepumpt wird. Die Befüllung des falschen Silos steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch des LKW, aus dem das Transportgut entladen wurde. Der eingetretene Schaden ist vielmehr lediglich als bei Gelegenheit des Gebrauchs des LKW entstanden anzusehen.
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zurücknahme der Höherstufung nur bei völlig unsachgemäßer Regulierung des Versicherers
AG Köln
1. Nach § 10 Abs. 5 AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Person Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Ein Anspruch auf Zurücknahme der Zurückstufung kann sich daher nur ergeben, wenn sich aus einer ex ante Betrachtung ergibt, dass die Versicherung des ihr zustehendes weite Regulierungsermessen offensichtlich falsch ausgeübt hat.
2. Der Versicherer ist aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese verletzt er dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt, durch die der Versicherungsnehmer um den Schadensfreiheitsrabatt gebracht wird. Von einer solchen unsachgemäßen Schadensregulierung ist dann auszugehen, wenn die geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Regulierung abzustellen. Nachträgliche Beweiserhebungen sind nicht mehr vorzunehmen.
Nichttragen von Motorradschutzkleidung als schmerzensgeldminderndes Mitverschulden
OLG Brandenburg
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall kann der Umstand, dass der bei dem Unfall verletzte Motorradfahrer zwar einen Helm, jedoch keine oder nur zum Teil eine Schutzkleidung getragen hat, auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung mindernd im Wege des Mitverschuldens zu berücksichtigen sein (hier: Der geschädigte Motorradfahrer trug nur eine Stoffhose und erlitt infolge des Sturzes an den Beinen erhebliche Verletzungen).
Mietwagenunternehmen muss grundsätzlich bei jedem über dem Normaltarif liegenden Unfall-Fahrzeug-Ersatztarif auf die Gefahr einer bloßen Teilregulierung durch den Versicherer hinweisen
BGH
Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf den örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so musste er den Mieter darüber aufklären.
Keine Entschädigung bei Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit (95 km/h statt 70) und Falschangaben des Versicherungsnehmers zur gefahrenen Geschwindigkeit
OLG Saarbrücken
Bei Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h und bei Falschangaben des Versicherungsnehmers zur gefahrenen Geschwindigkeit ist der Versicherer leistungsfrei.
Sachliche Zuständigkeit für Regressklage des Kaskoversicherers gegen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers (Kfz-Leasingnehmer)
BAG
Klagt der Versicherer nach Zahlung der Versicherungsleistung an den Leasinggeber auf Schadensersatz wegen Beschädigung des bei ihn kaskoversicherten Kfz gegen einen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, der dieses geleast und seinem Arbeitnehmer als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt hatte, so ist für die Regressklage das ordentliche Gericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig.
Eine Klageveranlassung besteht erst bei einer Verzögerung der angemessenen Prüfung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer
KG
1. Dem Haftpflichtversicherer muss auch in einfach gelagerten Fällen eine angemessene Überprüfungszeit zur Erklärung des Haftungsgrundes sowie der Schadenshöhe zugestanden werden. Zur Überprüfung des Haftungsgrundes sind die Schadensanzeige und die Einsicht in die Ermittlungsakte erforderlich.
2. Klageveranlassung besteht erst, wenn erkennbar wird, dass eine angemessene Prüfung verzögert wird oder dem Anspruch ohne Prüfung entgegengetreten wird. Der Zeitraum kann nicht generell festgelegt werden, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden.
Anspruch auf fiktive Reparaturkosten trotz Schadensbeseitigung durch Reparatur eines später erfolgten versicherten Zweitschadens
BGH
Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines PKW auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.
Abzug neu für alt bei Entwendung von fest eingebauten Navigationsgeräten des Fahrzeugherstellers
AG Düsseldorf
Bei einem Einbruchdiebstahl kann es dahinstehen, ob es tatsächlich keinen zugänglichen seriösen Gebrauchtmarkt für Navigationssysteme gibt oder ob der Versicherungsnehmer sich nicht doch auf eine entsprechende Ersatzbeschaffung und den Einbau durch eine andere als die angesprochenen Fachwerkstätten verweisen lassen muss. Der Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugteilen nach § 13 Abs. 1 AKB bildet nämlich nur die Höchstentschädigung, die der Versicherer zu zahlen hat; im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs - wie hier durch Aufbruch und Entwendung von Teilen - ist ergänzend § 13 Abs. 5 AKB zu beachten, was bereits durch die Anordnung "soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist" klargestellt wird.
Ein Handy gehört nicht zu den versicherten Teilen eines Fahrzeugs und ist daher im Entwendungsfall nicht vom Versicherer zu ersetzen
AG Düsseldorf
Zu den versicherten Teilen eines Fahrzeugs zählt alles, was nach der Verkehrsanschauung begriffsnotwendig zum Fahrzeug gehört oder serienmäßig, also vom Kfz-Hersteller, in der Grundausstattung mitgeliefert wird oder der Verkehrssicherheit dient. Diese Teile sind nur versichert, wenn sie am Fahrzeug befestigt oder unter Verschluss verwahrt werden. Nicht versichert ist ein Mobiltelefon, selbst wenn es ausschließlich im Kfz verwendet wird.
Zur Schätzung des Wiederbeschaffungswertes eines entwendeten Navigationssystems kann auf Angebote gewerblicher Händler im Internet abgestellt werden
AG Wuppertal
1. Der Versicherer ist berechtigt, bei einem entwendeten fest eingebauten Navigationsgerät nur den Widerbeschaffungswert zu ersetzen. Es existiert ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte im Internet (z.B. ebay). Internetplattformen sind heute allgemein zugänglich und ohne größere Schwierigkeiten zu handhaben, so dass es dem Versicherungsnehmer obliegt, im Rahmen seiner Schadensbeseitigung und unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht auf einen derartigen Gebrauchtmarkt zurückzugreifen.
2. Der Versicherungsnehmer kann zwar nicht verpflichtet werden, eine Ersatzbeschaffung beispielsweise über einen Privatanbieter auf ebay.de vorzunehmen, er muss sich aber insoweit auf die dort ebenfalls tätigen seriösen Händler verweisen lassen.
3. Dass hierüber eine gewährleistung ausgeschlossen wird, steht dem nicht entgegen, da der Versicherungsnehmer in Bezug auf das entwendete Navigationsgerät selbst über keine Gewährleistungsansprüche mehr verfügte, da dieses bereits fast vier Jahre alt war. Selbst wenn auf Gebrauchtgeräte also nur eine Gewährleistung von 12 Monaten anstelle der 24 Monate auf Neugeräte gegeben wird, steht der Versicherungsnehmer auch mit einem Gebrauchtgerät immer noch besser da, als er es vor dem Diebstahl war.
Keine unangemessene Benachteiligung des Mietwagenkunden, wenn dieser nach einem Unfall vertraglich verpflichtet wird, die Polizei hinzuzuziehen
BGH
Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1981, VIII ZR 271/80, NJW 1982, 167).
Zur Wirksamkeit einer Kündigung eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages durch faksimilierte Unterschrift zweier Prokuristen des Versicherers
LG Halle
1. Erklären zwei Prokuristen der Versicherung die außerordentliche Kündigung unter Einhaltung der Formvorschriften im Namen der Versicherung, scheitert deren Wirksamkeit nicht an der fehlenden Vollmachtsvorlage, wenn die Bevollmächtigung und deren Bekanntmachung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Versicherungsnehmer muss diese Tatsache gemäß § 15 Abs. 2 HGB gegen sich gelten lassen.
2. Die faksimilierten Unterschriften stehen der vereinbarten Schriftform nicht entgegen. Die Schriftform der Kündigung eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages ist nicht gesetzlich vorgesehen, sodass die strengen Vorschriften des § 126 BGB gemäß § 127 Abs. 1 BGB nur im Zweifel gelten.
3. Das Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 4 d AKB. Diese Regelung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass es einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf, sondern eine faksimilierte Unterschrift genügt. Bei Erklärungen, die gegenüber einer Vielzahl von Personen abgegeben werden, nimmt die ganz herrschende Meinung an, dass für die gewillkürte Schriftform ein Faksimilestempel bzw. vorgedruckte Unterschriften ausreichen. Denn die vereinbarte Schriftform soll hier vorrangig dazu dienen, dass die jeweiligen Vertragspartner Dokumente zur Verfügung haben, mit denen sie den Nachweis der erfolgten Kündigung führen können. Hierfür ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Kündigung eine eigenhändige Unterschrift trägt.
4. Einer Lesbarkeit der faksimilierten Unterschrift bedarf es zur Wahrung der (gewillkürten) Schriftform indessen nicht. Der Erklärungsempfänger erhält durch die Unterschrift nur die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Selbst das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf der Grundlage von § 126 BGB verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss; dieser soll nur identifiziert werden können (BAG, Urt. v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07, NJW 2008, 2521).
Versicherungsnehmer obliegt volle Beweislast für den Umfang von Neuschäden, wenn das Fahrzeug auch Vorschäden aufgewiesen hat
OLG Koblenz
Bei "Überlagerung" von Vorschäden durch einen versicherten Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung.
Versicherer darf selbständig darüber entscheiden, ob er in die Regulierung eintritt und ist deshalb nicht an die Bitte des Versicherungsnehmern, den Schaden nicht zu regulieren, gebunden
AG Köln
1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer, der aufgrund von § 3 Nr. 1 PflVG einem Direktanspruch des Unfallgegners des Klägers ausgesetzt ist, darf selbständig darüber entscheiden, ob er in eine Regulierung eintritt, oder ob er sich verklagen lassen will. Er ist nicht gehalten, eine Regulierung deshalb zu verweigern, weil sein Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vorneherein bestreitet.
2. Einwendungen des Versicherungsnehmers zur Frage der Schadensersatzpflicht hat er zwar zur Kenntnis zu nehmen, aber sodann im Rahmen seines Ermessensspielraums selbständig über die Befriedigung der an ihn gerichteten Ansprüche zu befinden.
3. Eine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer ist nur dann gegeben, wenn der Versicherer offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind, und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage "auf gut Glück" befriedigt (BGH VersR 1981, 180; AG Essen NJW-Spezial 2007, 259, zitiert nach juris). Entscheidend für das Regulierungsverhalten des Versicherers ist sein Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung. Hierbei muss ihm allerdings ein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Dieser geht so weit, dass der Versicherer auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie den Vorrang gegen darf.
Versicherungsnehmer muss sich auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf niedrigere Stundenverrechnungssätze als diejenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen
LG Dortmund
1. Eine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen in Höhe von 25,00 € ist angemessen; eine darunter liegende Unkostenpauschale ist zu niedrig.
2. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, Seite 286 ff.) kann der Kläger die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Dies gilt nicht nur dann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren muss. Vielmehr hat der BGH mit der zuvor zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass diese Stundenverrechnungssätze auch bei einer fiktiven Abrechnung zugrunde zu legen sind.
3. Auch wenn der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den möglichst günstigen Weg zur Schadensbeseitigung einzugeschlagen hat, kann er nicht darauf verwiesen werden, eine nicht markengebundene Fachwerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen.
Überfahren eines bereits toten Tieres als Kaskoschaden
LG Stuttgart
Auch beim Überfahren eines bereits überfahrenen, bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Tieres verwirklicht sich die Tiergefahr. Die spezifische Tiergefahr besteht nämlich gerade darin, dass Tiere unkontrolliert in die Fahrbahn hineinrennen und den Verkehr behindern. Eine solche Gefahr hat sich auch dann verwirklicht, wenn in der Folge davon das Wild bereits überfahren wurde und leblos auf der Fahrbahn liegt.
Anwendung von § 5 Abs. 2, 3 VVG a. F. bei gemeinsamen Antrag auf Kfz-Haftpflicht und einer -Kaskoversicherung, wenn Versicherer nur Haftpflichtantrag annimmt
OLG Saarbrücken
Eine Hinweispflicht des Versicherers gemäß § 5 Abs. 2 VVG a. F. setzt im Falle eines gemeinsamen, auf den Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer -Kaskoversicherung gerichteten Antrags und der Annahme ein besonderes Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers voraus. Ein solches fehlt, wenn das vom Versicherer vorbereitete Antragsformular den Hinweis enthält, dass eine Kaskoversicherung nicht angeboten werde.
AGB-rechtliche Beurteilung von Regelungen der Ersatzleistung in § 13 AKB
OLG Düsseldorf
Die folgende Fassung des § 13 II. (1) AKB: „Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung). Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt für den VN beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Verrechnungssätze als erforderlich." ist weder überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB noch ergeben sich - selbst bei strengster Überprüfung - Unklarheiten oder Widersprüche. Ebenso wenig begründet diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Haftung des Fahrers eines gemieteten Kfz, der nicht selbst Mieter ist, gegenüber dem Vermieter wegen der Folgen eines Rotlichtverstoßes
OLG Düsseldorf
1. Der Fahrer eines gemieteten PKW, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist.
2. Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, wenn nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen.
Nachweis einer Vertragsänderung; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei einer Entwendung eines Motorrads
LG Coburg
1. Wenn der Versicherungsnehmer im Jahr 2008 die Umschreibung einer Kraftfahrtversicherung mit Teilkaskoversicherung auf ein Ersatzmotorrad beantragt hat, wenn der Versicherer die Änderungen im April 2008 bekundet und dem Versicherungsnehmer ein Passwort zugeteilt hat, unter dem er auf der Homepage des Versicherers im Internet online Änderungen seines Versicherungsvertrages selbst vornehmen kann und wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer gemeldet hat, das Motorrad sei im September 2008 entwendet worden, besteht wegen Ausschlusses der Teilkaskoversicherung aus dem bestehenden Versicherungsvertrag keine Leistungspflicht des Versicherers, falls dieser einen Versicherungsschein aus Mai 2008 vorlegt, der einen Wohnsitzwechsel des Versicherungsnehmers, eine Tarifumstellung und den Ausschluss der Teilkaskoversicherung dokumentiert und der mit diesem Inhalt vom Versicherungsnehmer online veranlasst worden sei, falls der Versicherungsnehmer diese Vertragsänderung nur pauschal und ohne Nachweis irgendwelcher Anknüpfungspunkte entgegen hält, per Online-Antrag nur die Wohnsitzänderung mitgeteilt zu haben.
2. Es wird offen gelassen, ob der Risikoausschluss des § 12 Nr. 1 Ziffer 1 b Satz 2 AKB im konkreten Fall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, weil der Versicherungsnehmer das versicherte Motorrad einem Kaufinteressenten zur Probefahrt überlassen hat.
3. Der Versicherungsnehmer hat die Entwendung des versicherten Motorrades in einer die Leistungspflicht des Versicherers nach altem Recht vollständig aufhebenden Weise grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er das Motorrad einem ihm unbekannten Kaufinteressenten überlassen hat, ohne dessen Personalien festzustellen, sich vielmehr damit begnügt hat, dass der Kaufinteressent seinen Rucksack bei ihm mit der unzutreffenden Behauptung abgelegt hat, darin befänden sich seine Geldbörse und seine Ausweispapiere.
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Unfalls durch Ermöglichung der Entwendung der Kfz-Schlüssel
Amtsgericht Würzburg
Eine Privatperson, der dem Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug zur privaten Veräußerung anvertraut hat, hat den Unfall des Fahrzeugs nicht dadurch grob fahrlässig verschuldet, dass er die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere in seinem privaten Anwesen auf den Esstisch seiner Wohnung gelegt, von dem ein Mitbewohner des Hauses die Schlüssel weggenommen und ohne Führerschein eine Fahrt unternommen hat, die im später alkoholisierten Zustand zu einem Totalschaden geführt hat.
Haftungsabwägung bei Fußgängerunfall
OLG Jena
Die Haftung des Kraftfahrers aus § 7 Abs. 1 StVG kann bei grob verkehrswidrigem Verhalten des verletzten Fußgängers auch dann entfallen, wenn der Kraftfahrer sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat.
Zur Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten
LG Dortmund
1. Ersatzteilzuschläge auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis zuzusprechen, wenn und soweit sie regional üblich sind.
2. Gleiches gilt für Verbringungskosten. Diese Kosten sind erstattungsfähig, sofern in einer Werkstatt, in die ein Fahrzeug verbracht werden soll, nicht sämtliche Arbeiten erledigt werden können oder beispielsweise in einer Region üblicherweise in Spezialwerkstätten lackiert wird.
Versicherungsnehmer hat bei unredlicher Erklärung eines PKW-Diebstahls im Ausland keinen Anspruch auf Kaskoentschädigung
OLG Hamm
1. Der Versicherungsnehmer kann in der Kaskoversicherung die Voraussetzungen des äußeren Bildes eines PKW-Diebstahls durch seine eigenen Angaben beweisen, wenn seine Redlichkeit nicht erschüttert ist.
2. Es obliegt dem Versicherer Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die zu einer Erschütterung der Redlichkeitsvermutung führen.
3. Die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers ist jedenfalls dann erschüttert, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine in den PKW eingebaute Zusatzsicherung (hier: Zündungssperre SIM 4.2) auf Frage des Versicherers nicht angibt und den Diebstahl des PKW - trotz eindeutiger Hinweise des Versicherers - nicht bei der deutschen Polizei anzeigt und den Versicherer hierüber falsch informiert und dem Versicherer ein mit dem - wahren oder vermeintlichen - Dieb geführtes Handygespräch, in welchem dem Versicherungsnehmer der „Rückerwerb" des gestohlenen PKW gegen Zahlung eines Lösegeldes angeboten wird, nicht offenbart.
Kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Kfz-Neuanschaffungskosten
BGH
Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.
Besuchskosten des Lebenspartners während stationären Aufenthalts des Verletzten
KG Berlin
Zu den „nächsten Angehörigen", deren Kosten für Besuchsfahrten dem materiellen Schaden eines Verletzten zugerechnet werden können, kann auch der „Lebensgefährte" zählen, und zwar auch dann, wenn die Partner nicht ständig zusammen gewohnt haben. Für die Ersatzfähigkeit ist ausreichend, dass die Besuche geeignet sind, den Gesundheitszustand des Verletzten zu verbessern.
Ein Beifahrer wird jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig, wenn er dem Fahrer das Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt
OLG Saarbrücken
Unter welchen Voraussetzungen auch der Beifahrer im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Ein Beifahrer ist jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb tätig, wenn er den Betrieb durch die Zur-Verfügung-Stellung des Fahrzeugs erst ermöglicht und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt: Wer den Betrieb ermöglicht und sich freiwillig in den Wirkungsbereich der von ihm eröffneten Gefahr begibt, bedarf nicht des Schutzes der Gefährdungshaftung. Jedenfalls ist ein solcher Beifahrer kein Insasse des Fahrzeugs, der lediglich die in § 8 a StVG geregelte Dienstleistung der Personenbeförderung in Anspruch nimmt.
Haftung für unerwartete Fahrbahnhindernisse
OLG Jena
1. Da der Kraftfahrer mit Fahrbahnhindernissen jederzeit rechnen muss, muss er durch Fahren auf Sicht auch vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können.
2. Das gilt nicht für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbarem Gesichtspunkt rechnen musste, wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker.
3. Mit nicht ungewöhnlichen Fahrbahnhindernissen, wie einer Sperrschranke, muss der Kraftfahrer auch im unbeleuchteten Zustand rechnen.
4. Der Verstoß gegen die elementare Pflicht zum Fahren auf Sicht lässt selbst Verstöße des Unfallgegners bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB zurücktreten.
Versicherungsschutz aufgrund der "erweiterten Alkoholklausel" bei Trunkenheitsfahrt jenseits der 1,3-Promille-Grenze
OLG Saarbrücken
Sieht eine „Erweiterte Alkoholklausel" vor, dass Unfälle infolge von Trunkenheit mitversichert sind, „bei Fahren von Kraftfahrzeugen" Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille, gewährt wird, so genießt eine versicherte Person keine Deckung, wenn sie mit 1,5 Promille mit ihrem Kraftfahrzeug mit der Leitplanke einer BAB kollidiert ist und verletzt wurde und danach nach Verlassen des Wagens von einem anderen Kraftfahrzeug erfasst wurde und schwere gesundheitliche Schäden erlitt.
Verletzung der Auskunftsobliegenheit bei Unfallflucht nach einem Schaden von „nur" 800 €
OLG Saarbrücken
1. Ein Versicherungsnehmer genügt nach einer von ihm verursachten Beschädigung einer Gartenmauer, die zu Reparaturkosten von 800 € geführt hat, bestehenden Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort auch dann nicht, wenn Zeugen ihn erkannt haben und er sein Kraftfahrzeug mit Papieren zurücklässt.
2. Die Einwilligung eines von mehreren Geschädigten rechtfertigt das Entfernen nicht.
3. Folgenlos ist das Entfernen schon dann nicht, wenn dadurch sichere Feststellungen zu einer Alkoholisierung unmöglich gemacht werden.
Gegenbeweise bei absoluter Fahruntüchtigkeit setzt Vollbeweis eines unabwendbaren Ereignisses voraus
LG Gera
Führt eine versicherte Person ein Kraftfahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, so ist der Gegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, erst geführt, wenn sie nachweist, dass der erlittene Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis gewesen ist.
Eine Regelung in den AKB über die Erstattung nur tatsächlich angefallener Umsatzsteuer ist wirksam
OLG Saarbrücken
Eine Regelung der AKB, nach der die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist ungeachtet des Umstands wirksam, dass im Schadensrecht Ersatz für Brutto-Wiederbeschaffungskosten verlangt werden kann, wenn sie bei einem Erwerb von einem Privaten dem Betrag nach angefallen sind.
Eine Klausel in den AKB über die Erstattung nur des Wiederbeschaffungsaufwandes bei nicht fachgerechter Reparatur ist wirksam
LG Dortmund
1. Die Beschränkung der Entschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) bis zum Nachweis einer qualifizierten Reparatur durch eine Klausel in den AKB ist mangels relevanter Abweichung vom Schadensersatzrecht wirksam.
2. Auch eine Regelung in AKB, nach der die Umsatzsteuer im Fall der Reparatur und Ersatzbeschaffung nur zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist, ist wirksam.
Bei Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers benötigt der mitversicherte Fahrer auch beim Verdacht der Unfallmanipulation keinen eigenen Anwalt
OLG Hamm
Wird neben dem Haftpflichtversicherer der mitversicherte Fahrer eines Kfz aus einem angeblichen Unfallgeschehen auf Schadenersatz in Anspruch genommen und ist der Haftpflichtversicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten, hat der beklagte Fahrer keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung, auch wenn der Haftpflichtversicherer zugleich als Streithelfer eine Unfallmanipulation behauptet und der beklagte Fahrer den vom Kläger dargestellten Unfallverlauf bestätigt.
Anforderungen an die Verwahrung der Kfz-Schlüssel bei Neigung des 18-jährigen Sohnes zum Autofahren ohne Fahrerlaubnis
OLG Celle
Wenn die Versicherungsnehmerin wusste, dass ihr im Haushalt lebender Sohn dazu neigt, ohne Fahrerlaubnis Auto zu fahren und dass es ihm immer wieder gelang, unerlaubt in den Besitz der jeweils an anderen Stellen versteckten Kfz-Schlüssel zu gelangen, und sie den Kfz-Schlüssel während der Nacht unter ihrem Kopfkissen verwahrt hat, ohne ihren Sohn davon in Kenntnis zu setzen, hat die Versicherungsnehmerin den von ihrem Sohn herbeigeführen Unfall des Kfz weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verschuldet.
Versicherungsschutz für Brand nach falschem Betanken eines Kfz
OLG Düsseldorf
1. Es entspricht inzwischen höchst richterlich bestätigter Rechtsprechung, dass die Versorgung eines Kfz mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln (hier: Kraftstoff) zu den Bedienvorgängen gehört und die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Ziffer II 2 Lit. e) AKB nicht versicherter Bedienungsfehler ist.
2. Der Ausschluss von Betriebsschäden gemäß § 12 Nr. 1 Ziffer II e) AKB gilt nicht für Brandschäden gemäß § 12 Nr. 1 Ziffer 1 a, so dass ein durch falschen Betanken verursachter Brandschaden an dem Kfz versichert ist. 3. Wenn das versicherte Kfz dadurch in Brand geraten ist, dass der Versicherungsnehmer an einer Autobahntankstelle Otto- statt Dieselkraftstoff getankt hat, so dass es zu einer Überhitzung des Katalysators gekommen ist und wenn der Versicherungsnehmer dazu erklärt hat, zum Zeitpunkt der Falschbetankung habe es bei dem Mineralölkonzern erst seit kurzer Zeit V-Power-Dieselkraftstoff gegeben und dass wenigstens 4 bis 5 Zapfpistolen für Diesel- und Ottokraftstoff an einer Tankstelle nebeneinander an einer gemeinsamen Zapfsäule gehangen hätten und dass die Zapfpistole für den V-Power-Dieselkraftstoff noch nicht in der herkömmlichen Weise farblich gekennzeichnet gewesen war und dass er erst nach Schadeneintritt aus der Tankquittung ersehen habe, dass er versehentlich Otto-Kraftstoff getankt habe, hat er den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG a. F. herbeigeführt.
Schätzung von Mietwagenkosten nach Fraunhofer IAO
OLG Hamburg
1. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für marktübliche Mietwagenkosten.
2. Wird ein Fahrzeug erst mehrere Tage nach dem Unfall angemietet, ist ein „Pauschalaufschlag" für unfallbedingte Mehrleistungen nicht zu ersetzen.
3. Die Erhebung aus 2008 kann auch zur Schätzung für frühere Zeiträume herangezogen werden.
Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einem weniger als einem Monat alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km
OLG Nürnberg
Bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt. Er kann Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.
Vorzeitige Klageerhebung gegen Haftpflichtversicherer
LG Berlin
Dem Haftpflichtversicherer ist nach einem Verkehrsunfall eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit 4 bis 6 Wochen zu bemessen ist.
Versicherer ist berechtigt, die Prüfungsfrist für seine Regulierungsentscheidung auszuschöpfen
LG Saarbrücken
Der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer darf davon ausgehen, die Prüfungsfrist für seine Regulierungsentscheidung ausschöpfen zu können, ohne dass hierdurch weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Auslösung des Fahrzeuges aus dem Reparaturbetrieb nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen.
Verletzung eines Dritten durch Abrutschen eines zur Sicherung der Ladung benutzten Spanngurtes ist ein Schaden durch den Gebrauch eines Kfz
OLG Frankfurt (Main)
Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der
Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden,
der „durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i.S.d. §§ 10 Nr. 1, 10a Nr. 1 AKB entstanden
ist.
Kein bloßer Betriebsschaden bei Unfall wegen nicht betätigter Handbremse
OLG Koblenz
1. Rollt ein Kraftfahrzeug mangels hinreichend betätigter Feststellbremse auf einem abschüssigen Weg in einen Weiher, liegt ein Unfall und nicht ein Betriebsschaden vor, da es sich bei dem Eintauchen ins Wasser um eine plötzliche, unmittelbare mechanische Einwirkung auf die versicherte Sache von außen handelt.
2. Bei Privaten ist als Wiederbeschaffungswert richtig der Bruttobetrag einschließlich Mehrwertsteuer, beim anzurechnenden Restwert der Nettobetrag anzusetzen.
Kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Bereicherungsanspruch des Versicherers
OLG Dresden
1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstands dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.
2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.
Grobe Fahrlässigkeit bei Zurücklassen eines Schlüssels im Auto - scheiternder Kausalitätsbeweis wegen Unauffindbarkeit des entwendeten Fahrzeugs
OLG Koblenz
Dass der Versicherungsnehmer versehentlich einen Fahrzeugschlüssel in einer hinter dem Fahrersitz auf dem Boden liegenden Jacke vergessen hat, führt dann nicht zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG, wenn sich weitere Feststellungen zum Entwendungshergang nicht treffen lassen (Fahrzeug nicht wiederaufgefunden), da sich der dem Versicherer obliegende volle Kausalitätsnachweis einer Verursachung oder Förderung der Entwendung nicht führen lässt.
Grobe Fahrlässigkeit bei Entwendung eines über Nacht unverschlossenen Pkw
OLG Koblenz
Grobfahrlässige Verursachung der Entwendung, wenn Versicherungsnehmer bewusst Fahrzeug nachmittags unverschlossen vor seinem Haus abstellt sowie Schlüssel und Kfz-Schein darin zurücklässt und Fahrzeug über Nacht entwendet wird. Anforderung an den Kausalitätsnachweis des Versicherers.
Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand
BGH
1. Nach § 12 Nr. 1 Ziff. Ia und b AKB stehen die Versicherungsfälle „Brand" und „Entwendung" selbstständig nebeneinander. Steht fest, dass das versicherte Kfz durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer daher nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt
2. Der Versicherer, der sich darauf beruft, schon der angebliche vorangegangene Diebstahl sei vorgetäuscht, wird im Hinblick auf den Versicherungsfall Brand nur leistungsfrei, wenn er den nach § 61 VVG a.F. gebotenen Nachweis führen kann, dass der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder veranlasst hat. Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei nicht zugute. Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall Diebstahl als Ausgleich für die dort zunächst dem VN zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden, auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen.
Tatsachen, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls Entwendung sprechen und deren Vortrag das Berufungsgericht nachgehen muss
BGH
Folgende Indizien sprechen für eine erhebliche Vortäuschung des Versicherungsfalls Entwendung und müssen vom Berufungsgericht bei entsprechendem Vortrag des Versicherers in Erwägung gezogen werden:
- Widersprüchliche Angaben der VN und ihres Ehemannes zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls.
- Die Deaktivierung des Abschleppschutzes vor der behaupteten Entwendung des Kfz.
- Unterschiedliche Angaben zur Laufleistung des Kfz im Polizeiprotokoll und in der Schadenanzeige beim Versicherer.
- Weitere widersprüchliche bzw. fragwürdige Einlassungen der VN, so über die Häufigkeit ihres Aufenthaltes in Polen in bestimmter Zeit und über eine Reparatur des Fahrzeugs in Polen.
- Erkenntnisse der Strafverfolgungsorgane, dass des Kfz schon vor der behaupteten Entwendung von einer Person in die Ukraine übergeführt worden ist, gegen den wegen organisierter Kriminalität (Verschieben hochwertiger Fahrzeuge) in Zusammenarbeit der polnischen, ukrainischen und deutschen Behörden ermittelt, und Umstände, die die „Entwendung" einer Dublette des in die Ukraine gebrachten Kfz nicht ausschließen.
- Früher bekundetes Interesse des Ehemanns der VN an der Anschaffung eines Neufahrzeugs.
Auskunftsobliegenheit nach dem Versicherungsfall bei Kleinst-Vorschäden
LG Düsseldorf
- Wenn der VN die Frage in der Schadenanzeige nach „zum Diebstahlzeitpunkt am Fahrzeug vorhandenen Mängeln und unreparierten Schäden (auch Kleinstschäden)" mit „nein" beantwortet hat,
- wenn der VN im Rahmen der informatorischen Anhörung eingeräumt hat, dass ihm Kratzer (Plural) an der Konsole aus der Zeit vor dem Einbruchdiebstahl bekannt waren,
hat der VN die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 AKB verletzt,
kann er sich angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Formulierung der Frage nicht damit entlasten, dass er den Ursprung der Kratzer nicht gekannt habe und dass die Kratzer geringfügig seien,
sind die Voraussetzungen der Relevanz-Rspr. erfüllt,
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN die Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung nicht schlüssig darzulegen vermocht hat.
Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines geschädigten Rechtsanwalts im Falle der Eigenvertretung
OLG Oldenburg
1. Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines geschädigten Rechtsanwalts ist im Fall der Eigenvertretung davon abhängig, dass eine typische anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, die über die gewöhnliche eigene Mühewaltung hinaus geht.
2. Wenn der Geschädigte seiner beruflichen Beschäftigungen ungeachtet von Unfallverletzungen nachgeht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ihm die unverminderte Arbeitstätigkeit auch zumutbar ist.
3. Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger sind nur erstattungsfähig, wenn sie über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgehen.
4. Die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar (hier: entgangener Betriebsausflug mit Konzert).
Kein Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Kfz-Kaskoversicherer (analoge Anwendung von § 67 II VVG)
BGH
1. Es kann offen bleiben, ob Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als Familienangehörige im Sinne des § 67 VVG begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert zumindest ihre analoge Anwendung. In einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten gestört werden wie bei Ehegatten.
2. Der Gesetzgeber des im Jahr 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten war; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspräche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen.
Nachfrageobliegenheit des Versicherers
OLG Frankfurt
Hat der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt und hat der Versicherer diese für ausreichend gehalten, um sie einem Sachverständigen vorzugeben, so ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will. Einer pauschalen Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, muss der Versicherungsnehmer nicht nachkommen.
Haftungsverteilung bei einem Kettenunfall
AG Mannheim
1. Bei einem Kettenauffahrunfall ist hinsichtlich des Frontschadens der Beweis des ersten Anscheins, der Auffahrende habe sich unachtsam und verkehrswidrig verhalten, nur bedingt anwendbar. Der Führer des mittleren Fahrzeugs muss beweisen, dass ihn der Hintermann auf den Vordermann aufgeschoben hat.
2. Für den Heckschaden ist i.d.R. von einer erhöhten Betriebsgefahr des mittleren Fahrzeugs auszugehen, allerdings nur, wenn ein erheblicher Aufprall auf den Vordermann bewiesen ist. Ist der Frontschaden des mittleren Fahrzeugs nur gering, kommt es nicht zu einer Betriebsgefahrerhöhung. 3. Eine Schadensschätzung ist insgesamt dann vorzunehmen, wenn die ursächliche Beteiligung des zuletzt Auffahrenden seinem Umfang nach nicht beweisen ist. Auszugehen ist vom Wiederbeschaffungswert des Pkw ohne Frontschaden. Bei der Schadensschätzung ist der quotale Anteil des Heckschadens am Gesamtschaden zu ersetzen.
Keine Unfallflucht, wenn Unfallverursacher erst nach 1,5 km vom Unfall erfährt und dennoch weiterfährt
Hanseatisches Oberlandesgericht
Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (gegen OLG Düsseldorf, NSTZ-RR 2008, 88).
Ein mobiles Navigationsgerät ist kein mitversichertes Zubehörteil
Amtsgericht Hannover
Ein tragbares Navigationsgerät, das sowohl in anderen Fahrzeugen als auch von Radfahrern oder Fußgängern genutzt werden kann, ist kein versichertes Zubehörteil.
Kaskoversicherer muss nicht nur das Navigationsgerät, sondern auch die dazugehörige CD ersetzen
AG Düsseldorf
Die Anlage zu § 15 AKB führt in Ziff. 1) als mitversichert Navigationssysteme auf, in Ziff. 3) als nicht versicherbar Ton- und Datenträger jeder Art. Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist die zu dem Navigationsgerät gehörige CD mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts umfasst die Versicherung des Navigationsgeräts auch den Zubehör, im Vordergrund steht hier die Zugehörigkeit zu dem Navigationsgerät, nicht die Eigenschaft als CD.
Eine pauschale Vertragsstrafe von 500,00 € bei Überschreitung der vereinbarten Laufleistung ist nicht unverhältnismäßig
Amtsgericht Heidenheim
Eine pauschale Vertragsstrafe von 500,00 € bei Überschreitung der in der Kaskoversicherung vereinbarten Laufleistung ist nicht unverhältnismäßig. Eine solche Strafe muss deutlich über der Prämiendifferenz zur nächsten Kilometerklasse liegen, um ihre Funktion als Druckmittel zu erfüllen.
Beim Vergleich der vom Sachverständigen kalkulierten Kfz-Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel auf die Brutto-Reparaturkosten abzustellen
BGH
Kommt es beim Kfz-Haftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Brutto-Reparaturkosten abzustellen.
§ 13 Abs. 6 AKB, wonach die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich wegen einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung angefallen ist, ist wirksam
Saarländisches Oberlandesgericht
Die allgemeine Bedingung für die Kraftfahrtversicherung, nach der Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich wegen einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung angefallen ist, ist nicht unklar, sondern vielmehr eindeutig dahin z verstehen, dass ein fiktiver Ersatz der in einem Sachverständigengutachten berücksichtigten Umsatzsteuer bei unterbliebener Reparatur oder unterbliebener Ersatzbeschaffung ausscheidet. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen diese Versicherungsbedingungen, zumal sie weder überraschend noch intransparent ist.
Parteianhörung beim Nachweis des Fahrzeugdiebstahls nur bei Beweisnot
OLG Karlsruhe
Eine als Nachweis verwertbare Parteianhörung zum äußeren Bild eines Fahrzeugdiebstahls setzt voraus, dass sich die Partei in Beweisnot befindet und ihr keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen.
Kein Abzug neu für alt bei entwendetem eingebauten Navigationsgerät
AG Düsseldorf
1. Dem Geschädigten ist es nicht zumutbar, sich über die Internetplattform eBay ein gebrauchtes Navigationsgerät zu beschaffen. Auf den Erwerb im Internet kann sich der Versicherer bereits deshalb nicht berufen, weil der Zugang zu diesem Markt nur dem möglich ist, der über einen Computer mit Internetanschluss verfügt und dem das Vorgehen zum Erwerb von Waren über Internet geläufig ist. Viele Personen haben keinen Computer. Personen, die über einen Computer verfügen, haben nicht zwangsläufig Internetanschluss. Personen die über einen Computer mit Internetanschluss verfügen, müssen nicht unbedingt die Abwicklung eines Kaufvertrags bei Internet beherrschen. Auf Einrichtungen, die gegen Vergütung den Internetzugang für bestimmte Zeitabschnitte anbieten, kann erst recht niemand verwiesen werden, weil dort ein über eine gewisse Zeitdauer erforderlicher Geschäftsverkehr, wie ihn der Abschluss eines Kaufvertrages und seine Durchführung via Internet in der Regel erfordern, nicht durchführbar ist.
2. Ein Kauf eines Ersatzgerätes über Internet ist aber auch deshalb nicht zumutbar, weil dort von Personen oder gewerblichen Anbietern gekauft wird, zu denen der Käufer keinen persönlichen Kontakt hat und von denen er sich deshalb, insbesondere in Bezug auf ihre Seriosität, kein Bild machen kann. Zudem kann er den Kaufgegenstand vor Abschluss des Kaufvertrages regelmäßig nicht in Augenschein nehmen, es sei denn der Verkäufer befindet sich zufällig in der Nähe seines Wohn- oder Aufenthaltsortes und ermöglicht ihm eine Besichtigung. Gerade beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist aber eine Untersuchung und Sichtprüfung für den Käufer von besonderem Interesse.
Leistungsfreiheit des Versicherers bei Unfallflucht nach Rammen eines Ampelmastes bei Entstehung eines Sachschadens in Höhe von 50,00 €
LG Dortmund
1. Der Fahrzeugversicherer wird bei einer Unfallflucht seines Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
2. Zur Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich des erforderlichen Sachschadens (hier: 50,00 €).
3. Zur Bejahung eines hinreichenden Sachschadens unter dem Aspekt einer geschaffenen Gefährdungslage (hier: heruntergefallene Lichtschute nach Kollision mit einer Ampel).
4. Im Bereich der Fahrzeugversicherung kann bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nicht vermutet werden, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt.
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls nach alkoholtypischem Fahrfehler
OLG Saarbrücken
Fährt ein Versicherungsnehmer mit 0,7 ‰ in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße ein und kollidiert dort mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtenden Kraftfahrzeug, so ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Gefahrerhöhung und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls wegen mangelhafter Bremsanlage
LG Düsseldorf
Wenn der Unfall an dem Versichertenfahrzeug durch Versagen der Bremsen des Hängers entstanden ist, welche nach den Feststellungen eines Sachverständigen schon über eine längere Zeit in einem verkehrsunsicheren Zustand waren und diese Mängel der Bremsanlage dem Repräsentant des Versicherungsnehmers bekannt waren bzw. der Repräsentant sich der Kenntnis des mangelhaften Zustandes arglistig verschlossen hat, ist der Versicherer wegen der Gefahrerhöhung und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Falsche Angaben zum Unfallort begründen eine Obliegenheitsverletzung
OLG Brandenburg
Falsche Angaben zum Unfallort sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, denn sie betreffen den Kern des Unfallgeschehens. Sie können die Unfallrekonstruktion und damit die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmers vereiteln oder nachhaltig erschweren.
Falsche Angaben zur Laufleistung von mehr als 10 % stellen selbst mit dem Zusatz „ca." eine Obliegenheitsverletzung dar
OLG Frankfurt
1. Falsche Angaben zur Laufleistung sind selbst mit dem Zusatz „ca." nur dann tolerabel, wenn die Abweichung bei etwa 10 % liegt.
2. Eine Bagatell im Sinne der Relevanzrechtsprechung kann nur angenommen werden, wenn die aufgrund der Falschangabe anzunehmende Wertdifferenz beim Wiederbeschaffungswert unter 100,00 € liegt.
Die über 6 Monate verspätete Abgabe der Schadensanzeige sowie Falschangaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung begründen jeweils Obliegenheitsverletzungen
OLG Koblenz
1. Die über 6 Monate verspätete Anzeige des Versicherungsfalls ist als Obliegenheitsverletzung zu werten. Nur bei einer absolut unveränderten Unfallstelle kann der lange Zeitraum zwischen Schadenstag und Meldung des Unfalls die Feststellung des Versicherers nicht erschweren.
2. Auch die falsche Angabe hinsichtlich einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar.
Zeitliche Grenzen der Nutzungsausfallentschädigung bei einer bereits vor dem Unfall erfolgten Fahrzeugbestellung durch den Geschädigten
BGH
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch eine auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Kein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz
BGH
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Beweis für einen manipulierten Unfall
OLG Saarbrücken
1. Der Beweis für einen manipulierten Unfall ist erst dann erbracht, wenn das Gericht in der Gesamtschau aller Indizien nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewinnt, dass dem Unfall eine kollusive Absprache zu Grunde liegt.
2. Ungereimtheiten bei der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten stellen ein starkes, wenngleich noch kein zwingendes Indiz für eine betrügerische Absicht der Unfallbeteiligten dar.
3. Ein wartepflichtiger Linksabbieger ist in Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 StVO gehalten, den Blick unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal nach links zu richten (Blickrichtung: links-rechts-links).
Mobiles Navigationsgerät Und Gabelhubwagen eines LKW fallen nicht unter die Teileliste zu § 12 Nr. 1 AKB
Amtsgericht Hannover
1. Ein Navigationsgerät fällt nicht unter die nach der Teileliste zu § 12 Nr. 1 AKB versicherten Sachen, wenn schon fraglich ist, ob es sich bei dem streitigen Teil um ein Navigationsgerät oder um ein Mehrzweckgerät handelt und wenn es sich nicht um ein in das Fahrzeug fest eingebautes Gerät, sondern um ein leichtes, tragbares Gerät handelt, zu dessen Vorzügen u. a. gerade die leichte Beweglichkeit und die Mitnahme und Verwendung in anderen Fahrzeugen zählt.
2. Ein Gabelhubwagen fällt - hier: im Zusammenhang mit einem Lastkraftwagen - nicht unter die nach § 12 Nr. 1 AKB versicherten Sachen, da er in der Liste der mit versicherten Teile nicht aufgeführt ist.
Zum Nachweis einer HWS-Distorsion
OLG Jena
Je geringer die Krafteinwirkungen sind, die auf den Geschädigten während des Verkehrsunfalls eingewirkt haben (hier: Delta-V = 2 bis 3,5) umso höher sind die Anforderungen an den brauchbaren Grad von Gewissheit zu stellen, der für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzungen zu fordern ist.
Unzulässigkeit einer Feststellungsklage auf Versicherungsschutz, wenn außer Streit steht, dass der Versicherer mit Ausnahme des Regresshöchstbetrages Deckung gewähren wird
OLG Saarbrücken
1. Die Klage auf Feststellung bedingungsgemäßen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutzes wegen eines Verkehrsunfalls ist unzulässig, wenn der Versicherer Klage auf Leistung des Regresshöchstbetrages erhoben hat und außer Streit steht, dass er ihm Übrigen Deckung gewähren wird.
2. Fährt ein Versicherungsnehmer mit 0,7 ‰ in eine wenig übersichtliche, bevorrechtigte Straße ein und kollidiert dort mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtenden Kfz, so ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unzutreffende Schilderung des Schadenshergangs
OLG Brandenburg
Wenn der Versicherungsnehmer zum Schadenhergang erklärt, in der Garage vom Bremspedal abgerutscht und mit einem an der hinteren Wand stehenden Rasenmäher kollidiert zu sein und dabei Stoßstange und Motorhaube beschädigt zu haben, wenn ein Sachverständiger demgegenüber festgestellt hat, dass das Fahrzeug mit Vollgas gegen die Aufprallstelle gefahren ist, ist dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten, da er die Kenntnis dieses anderen Sachschadenverlaufs nicht wirksam bestritten hat und die Unvereinbarkeit des Unfallhergangs mit seiner Schilderung erkannt haben muss.
Instanzgerichte müssen Tatsachenmaterial zu einer Diebstahlvortäuschung umfassend würdigen
BGH
Das Gericht verstößt gegen Artikel 103 Abs. 1 GG, wenn aufgrund der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen werden kann, es habe sich von Vorneherein nur ausschnittsweise mit dem zu berücksichtigenden Tatsachenmaterial befasst, es im Übrigen aber weder in seinen Einzelheiten, noch in seiner Gesamtheit in Erwägung gezogen hat (hier: Tatsachenmaterial zu einer Diebstahlvortäuschung).
Versicherungsnehmer ist beweisbelastet für einen Wildschaden
LG Berlin
Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens im Sinne von § 12 Abs. 1 I d AKB. Die bloße Angabe des beweispflichtigen Versicherungsnehmers, dass er mit Wild zusammengestoßen sei, reicht als erforderlicher Beweis nicht ohne Weiters aus. Vielmehr bedarf es dafür zusätzlich stützender Umstände.
Haushaltsführungsschaden kann nach dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann geschätzt werden
BGH
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.
Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand
BGH
Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 -VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).
Beim Vergleich zwischen kalkulierten Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert
eines Fahrzeugs ist regelmäßig auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen
BGH
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.
Wechselseitiger Haftungsverzicht zwischen Insasse und Fahrer für einfache Fahrlässigkeit bei einem Unfall im Ausland mit einem Mietwagen
BGH
1. Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im
Ausland.
2. Einer Absprache zweier Personen über das Anmieten und Führen des Mietwagens im Ausland
kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein wechselseitiger Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit beizulegen sein, wenn die schädigende Partei keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für sie ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestünde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. Solche Umstände liegen dann vor, wenn die Parteien auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage im Ausland keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genießen, sie davon aber irrtümlich ausgehen.
Unfallgeschädigter kann trotz nachträglichen Bekanntwerdens eines günstigeren Tarifes angemietetes Ersatzfahrzeug bei absehbar kurzer Mietdauer weiternutzen
BGH
Hat der Geschädigte ein Unfallersatzfahrzeug zum Normaltarif angemietet, muss der Haftpflichtversicherer des Schädigers ihm die Mietwagenkosten auch dann vollständig erstatten, wenn er dem Geschädigten nach Anmietung einen günstigeren Mietwagentarif nennt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte aufgrund der Angabe eines Sachverständigen mit einer Reparatur seines Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen rechnen durfte und ihm wegen des kurzen Mietzeitraumes ein Vertragswechsel nicht zumutbar war.
Kein Anspruch auf Erstattung nur mittelbarer Schäden durch Marderbiß
AG Berlin-Mitte
1. Nach dem Wortlaut des § 12 Absatz 1 und 5 Buchstabe g) AKB sind nur (unmittelbare) Beschädigungen an "Kabeln, Schläuchen und Leitungen" an einem Pkw des Versicherungsnehmers durch Marderbiss versichert,
2. Ein Anspruch auf Ersatz der miitelbaren Schäden (hier: Austausch der beiden Katalysatorsensoren) besteht nicht bzw. nur, wenn auch diese Teile unmittelbar - durch Marderbiss - beschädigt worden wären.
Unwirksamkeit einer die Reparaturkosten bis zu 70% des Wiederbeschaffungswertes beschränkende Klausel
LG Dortmund
Eine Regelung in den AKB, wonach der Versicherungsnehmer Reparaturkosten, die 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, nur nach einer fachgerechten Reparatur erstattet erhält, ist wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber dem Bereicherungsanspruch des irrig leistenden Versicherers nicht auf ein Quotenvorrecht berufen
OLG Dresden
1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.
2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.
Zur Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers nach Unfallflucht
LG Dortmund
1. Der Fahrzeugversicherer wird bei einer Unfallflucht seines Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
2. Zur Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich des erforderlichen Sachschadens ( hier: 50 Euro )
3. Zur Bejahung eines hinreichenden Sachschadens unter dem Aspekt einer geschaffenen Gefährdungslage ( hier: heruntergefallene Lichtschute nach Kollision mit einer Ampel )
4. Im Bereich der Fahrzeugversicherung kann bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nicht vermutet werden, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt ( Anschluß an OLG Hamm zfs 2005, 193 )
Grobe Fahrlässigkeit bei Entwendung eines unverschlossenen Kfz mit stecken gelassenem Zündschlüssel
OLG Rostock
Wird das versicherte Fahrzeug entwendet, nachdem der Fahrer es unverschlossen bei steckendem Zündschlüssel verlassen hat, um auf der Beifahrerseite einen Passanten nach dem Weg zu fragen, ist der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.
Berechtigter Fahrer eines nicht selbst gemieteten PKW genießt bei vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Kaskoversicherungsschutz
OLG Düsseldorf
1. Der Fahrer eines gemieteten PKW, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist.
2. Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen.
Unwirksame Sanktion in der Kfz-Versicherung bei Überschreiten der Jahreskilometer
LG Dortmund
1. Zur Wirksamkeit einer Tarifbestimmung in der Fahrzeugversicherung, die im Versicherungsfall bei Überschreitung der im Versicherungsantrag jährlichen Fahrleistung - unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag - eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung vorsieht.
2. Verknüpft der Versicherer in seinen Bedingungen die Überschreitung der vom Versicherungsnehmer angegebenen jährlichen Fahrleistung mit seiner Leistungspflicht (Verdoppelung der Selbstbeteiligung bzw. Leistungskürzung um 300,00 €) statt an die durch die Jahresleistung bestimmte Prämienhöhe, dann liegt eine überraschende Klausel vor.
3. Ferner stellt die Regelung, dass bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sich diese verdoppelt, während ohne eine solche Vereinbarung lediglich die Leistungspflicht um 300,00 € vermindert wird, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer dar.
4. Die Regelung, dass die Überschreitung der im Antrag genannten jährlichen Fahrtleistung unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag um 25 % die geringere Versicherungsleistung auslöst, ist unklar, und zwar im Hinblick auf den Begriff des Versicherungsbeginns, auf das Problem, ob es ohne Belang ist, wann im Laufe eines Jahres die Kilometerleistung abgefahren sein darf, und auf das Problem, ob die geringere Laufleistung eines Jahres im Folgejahr eine höhere Laufleistung gestattet.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Unfall durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Nachtrunk
OLG Karlsruhe
1.a) Auch ein alkoholtypischer Unfall kann den Schluss auf dessen alkoholbedingte grob fahrlässige Verursachung nur rechtfertigen, wenn der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt nachweislich Alkohol getrunken hatte. Dieser Nachweis gehört zum objektiven Tatbestand des § 61 VVG und ist vom Versicherer zu erbringen.
1.b) Eine alkoholbedingt grob fahrlässige Herbeiführung des VersFalls Unfall hat der Versicherer nicht bewiesen, wenn er den vom VN angeführten Nachtrunk nicht widerlegen kann.
2.a) Nach der Rspr. des BGH stellt das bloße Verlassen der Unfallstelle nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Bei fehlendem Verstoß gegen die Strafrechtsnorm ist eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht gegeben.
2.b) Den Verstoß gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 142 StGB darzulegen und zu beweisen - insbes. auch die Kenntnis des VN oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern -, obliegt dem Versicherer
2.c) Den Beweis für einen Verstoß des VN gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 142 StGB - insbes. auch die Kenntnis des VN oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern - hat der Versicherer nicht geführt,
- wenn er die Einholung eines Sachverständigengutachtens für seinen Vortrag beantragt, Schäden, wie beim Unfall am Kfz des VN eingetreten, gingen im konkreten Fall notwendig einher mit einem Fremdschaden von mindestens 500 EUR,
wenn auf den Lichtbildkopien eine Beschädigung des kontaktierten Baumes nicht erkennbar ist, wenn in der Sachverhaltsschilderung des Polizeikommissars nur von einem Sachschaden am Fahrzeug, nicht aber von einem sonstigen Schaden die Rede ist, wenn ebenfalls die Staatsanwaltschaft und die Kreisverwaltung einen (nennenswerten) Fremdschaden nicht festgestellt haben.
2.d) Eine Obliegenheit, dass sich der Fahrer stets für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereithalten müsste, besteht in der Fahrzeugvers. nur bei ausdrücklicher Vereinbarung sowie in denjenigen Fällen, in denen ein Dritter als (möglicher) Mitverursacher an dem Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist
Gebrauch und Betrieb eines LKW beim Abstellen auf dem Seitenstreifen einer BAB
OLG Hamm
1. Stellt ein LKW-Fahrer den LKW auf den rechten Seitenstreifen der BAB ab, um dann als Fußgänger vom Mittelstreifen aus verlorene Fahrzeug-Ladepapiere aufzusammeln und veranlasst er durch diese Tätigkeit eine Ausweichreaktion eines PKW-Fahrers, die zur Kollision mit einem anderen PKW führt, welcher wegen des rechts stehenden LKW den Fahrstreifen gewechselt hat, so ist der Unfall dem Gebrauch und auch dem Betrieb des LKW zuzurechnen.
2. Hat ein Kraftfahrzeugversicherer eines Unfallverursachers Leistungen an den Geschädigten erbracht, so kann er gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eines anderen Unfallverursachers Ausgleichsansprüche zumindest in analoger Anwendung des § 426 BGB geltend machen.
Restwertermittlung des Unfallfahrzeugs durch Sachverständigen
BGH
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Falsches Betanken stellt einen der nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB in der Fahrzeugvollversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen Betriebsfehler dar
OLG Düsseldorf
1. Das falsche Betanken des Fahrzeuges mit Otto-Kraftstoff stellt einen Betriebsfehler dar, der nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB in der Fahrzeugvollversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Die Versorgung eines Kraftfahrzeuges mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienvorgängen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, IV ZR 322/02, VersR 2003, 1031; OLG Rostock, Urteil vom 09. Februar 2004, 3 U 85/03, OLGR Rostock 2004, 247).
2. Allein in dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer sich beim Betanken seines Fahrzeuges in der Kraftstoffsorte vergriffen hat, ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls noch nicht zu sehen. Für die Frage, ob dem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgeworfen werden kann, ist immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, aaO).
Eine als alleiniger Nachweis verwertbare Parteianhörung zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls setzt voraus, dass die Partei sich insoweit in Beweisnot befindet.
OLG Karlsruhe
1. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeuges im Bestreitensfall unter Beweis stellen. Beim Nachweis des Versicherungsfalls Diebstahl in der Kfz-Kasko-Versicherung kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Da sich der Versicherungsnehmer im Fall der Entwendung seines Fahrzeugs typischerweise in Beweisnot befindet, entspricht es einer verständigen Auslegung des Versicherungsvertrags, dass die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Dem Versicherungsnehmer kommt deshalb eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als er seiner Beweislast schon genügt, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegt und beweist. Die Beweislast bezieht sich auf ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist danach gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat.
2. Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel zur Verfügung, kommt seine mündliche Anhörung durch das Gericht nach § 141 ZPO bzw. eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht. Den Angaben und Behauptungen des Versicherungsnehmers können im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch dann geglaubt werden, wenn dieser deren Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist.
3. Das alleinige Abstellen auf die Aussagen des Versicherungsnehmers ist zwar rechtlich möglich, setzt aber voraus, dass dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen. Stehen dem Versicherungsnehmer Zeugen für die zum äußeren Bild eines Raubes gehörenden Tatsachen zur Verfügung, befindet er sich nicht in Beweisnot. Für eine Anhörung oder Parteivernehmung besteht dann kein Anlass. Eine als Nachweis verwertbare Parteianhörung zu einem bestimmten Punkt - hier Abstellen und Nichtmehrvorfinden des Fahrzeugs - setzt daher voraus, dass die Partei darlegt, dass ihr keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung sehen.
Beweislast für einen in der Fahrzeugteilversicherung versicherten Wildunfall
OLG Hamm
1. Der Versicherungsnehmer hat für das Vorliegen eines in der Fahrzeugteilversicherung versicherten Wildunfalls den vollen Beweis nach § 286 ZPO zu erbringen. Im Falle eines Entschädigungsanspruchs wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kfz und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.
2. Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich (jedenfalls) ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hat und stellt der Versicherer - entgegen den Angaben des Versicherungsnehmers - in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er - ebenfalls mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO - beweist, dass sich ein Wildunfall nicht ereignet hat (und der Versicherungsnehmer - vermutlich vorsätzlich - falsche Angaben gemacht hat).
3. Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Anhörung des Versicherungsnehmers zur vollen Überzeugung weder feststeht, dass eine Kollision mit einem Reh stattgefunden hat, noch dass eine Kollision mit einem Reh nicht stattgefunden hat, geht dieses non liquet in Bezug auf die Fahrzeugteilversicherung zu Lasten des Versicherungsnehmers, so dass ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht. In der Fahrzeugvollversicherung geht das non liquet zu Lasten des Versicherers, so dass er nicht leistungsfrei geworden ist und dem Versicherungsnehmer der geltend gemachte Anspruch - weil sich ein in der Fahrzeugvollversicherung versicherter Unfall unstreitig ereignet hat - dem Grunde nach zusteht.
Zur Wirksamkeit einer Sanktionsklausel für falsch angegebene Laufleistung
LG Dortmund
Zur Wirksamkeit einer Tarifbestimmung in der Fahrzeugversicherung, die im Versicherungsfall bei Überschreitung der im Versicherungsantrag genannten jährlichen Fahrleistung - unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbedingungen und Schadentag - eine Verdopplung der Selbstbeteiligung vorsieht.
Beweis für Vollrausch kann auch ohne Blutprobe durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt werden
BGH
Die Vernehmung benannter Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage eines behaupteten Vollrausches dürfen nicht deshalb unterbleiben, weil keine Blutprobe entnommen worden ist und weil bei einer Gesamtschau die Erbringung des Nachweises eines Vollrausches als ausgeschlossen erscheint.
Beweislast bei unfallunabhängigen Vorschäden
KG Berlin
Bei unstreitigem Vorschaden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und deren behaupteter Reparatur vortragen. Kann er dies nicht, weil er ein Fahrzeug mit - behobenem - Vorschaden erworben hat, hierüber aber weder eine Reparaturrechnung noch sonstige Nachweise mit dem Fahrzeug übergeben wurden, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten.
Falsche Angaben des Versicherungsnehmers zum Schadenhergang begründen Leistungsfreiheit des Versicherers
OLG Brandenburg
Gibt der Versicherungsnehmer ein Abrutschen vom Bremspedal als Schadenursache an und verschweigt, dass der Schaden an seinem PKW durch vollständiges Durchtreten des Gaspedals entstanden ist, besteht Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
Dem Versicherer sind zur Erschütterung des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung Beweiserleichterungen zuzugestehen
OLG Koblenz
Dem Versicherer sind zur Erschütterung des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung Beweiserleichterungen zuzugestehen. Er muss Tatsachen vortragen und nachweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalls nahe legen. Sind derartige Tatsachen vorgetragen, muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Entwendung erbringen.
Angaben „ins Blaue hinein" über den Reparaturzustand des Fahrzeugs stellen eine Aufklärungspflichtverletzung dar
OLG Köln
Sofern der Versicherungsnehmer weiß, dass das versicherte Fahrzeug einen schweren Vorschaden erlitten hat, und sofern er keine genaue Kenntnis vom Umfang der Reparatur dieses Schadens hat, verletzt er die Aufklärungsobliegenheit durch Angaben „ins Blaue hinein", wenn er erklärt, das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden.
Beweislast für vorgetäuschten Unfall
KG Berlin
1. Spricht eine ungewöhnliche Häufung von Indizien dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine Unfallmanipulation in Form eines provozierten Unfalls handelt, ist die Klage abzuweisen. 2. Die Klage ist ebenfalls abzuweisen, wenn sich nicht feststellen lässt, welche Fahrzeugschäden durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sind.
Berechnung des fiktiven Haushaltsführungsschadens nach der Berechnungstabelle von Schulz/Borck/Hofmann
OLG Frankfurt
1. Angaben der Geschädigten zu ihrem Haushalt, dessen Größe und Zuschnitt ermöglichen dem eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Verwendung der Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. 2000).
2. Der Arbeitszeitbedarf ergibt sich insoweit aus Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann, weil es um die Ermittlung der fiktiven Kosten einer Hilfskraft geht. Die relative Verteilung des Arbeitszeitaufwands in der Familie richtet sich nach Tabelle 8 .
Keine Abänderung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zum Haftungsgrund wegen neuer Erkenntnisse
OLG Hamm
1. Die Abänderung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zum Haftungsgrund kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Tatsachenfeststellungen aufgrund wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts als unrichtig herausstellen.
2. Die Rechtskraft muss ausnahmsweise dann zurücktreten, wenn der Gläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt und gegen § 826 BGB verstößt.
Unfall „bei dem Betrieb" eines LKW
OLG Hamm
Wird eine Radfahrerin durch den herabfallenden Ast eines Baumes verletzt, unter dem kurz vorher ein LKW gefahren ist, kann der Schaden „bei dem Betrieb" des LKW im Sinne des § 7 StVG verursacht worden sein.
Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten auf Basis des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Institutes
OLG Jena
Sowohl der Mietpreisspiegel 2008 des Fraunhofer Institutes als auch die Studie von Dr. Zinn zum Stand der Mietwagenpreise im Sommer 2007 bieten Anlass, die in der Schwackelliste 2006 ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, soweit diese die ortsübliche Normalpreise wiedergeben sollen. Der erforderliche Aufwand für ein Ersatzfahrzeug ist daher gemäß § 278 ZPO unter Heranziehung der hinreichend zeitnahen Ergebnisse des Fraunhofer Institutes zu schätzen.
Abgrenzung von Vandalismusschäden zu Beschädigungen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit einem Diebstahlversuch
Amtsgericht Mainz
Wenn nach Rückkehr des Versicherungsnehmers zu seinem geparkten PKW Cabrio das Verdeck teilweise aufgeschlitzt war, aber nur in der äußeren Hülle, ohne dass der lange Schnitt in die darunter liegende Isolierung des Daches ging, ein Fensterhebel Spuren aufwies, die Tür entriegelt war und Gegenstände aus dem Fahrzeug nicht entwendet waren, lässt das äußere Bild des Schadens an dem Verdeck eher auf einen Vandalismusschaden schließen, dessen Zusammenhang mit dem Diebstahlversuch nicht bewiesen ist.
Wiederbeschaffungswert eines Navigationsgerätes
Amtsgericht Hamburg
Wenn für das durch Diebstahl abhanden gekommene Navigationsgerät ein Gebrauchtmarkt für entsprechende Gerätetypen nicht nachweisbar ist, ist der Wiederbeschaffungswert des Gerätes aus dem Neupreis einschließlich Kosten des Einbaus unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt zu ermitteln. Hier: Unter proportionaler Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von 8 Jahren. Ohne weitere, konkrete Angaben des Versicherers muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf vergleichbare Geräte auf dem Gebrauchtmarkt verweisen lassen.
Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Auskunft über Reparaturzustand des Kfz
OLG Köln
1. Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziffer 1 Nr. 2 Satz 3 AKB ist die wahrheitsgemäße Mitteilung über den Reparaturzustand des Kfz ein maßgeblicher Umstand.
2. Wenn der Versicherer im Formular der Unfall-/Schadenanzeige umfangreich und detailliert nach dem Zustand des versicherten Kfz vor und nach dem Erwerb, auch nach Vorschäden vor dem Unfall, gefragt hat, ist der Versicherer bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
Grobe Fahrlässigkeit bei Unfall nach verbotswidrigem Wenden
OLG Brandenburg
Wendet der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unter Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und stößt unter Verletzung der Vorfahrt mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug zusammen, ist der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.
Kein doppelter Regress gegen Fahrer und Versicherungsnehmer bei Trunkenheitsfahrt
Amtsgericht Aachen
Gestattet der Versicherungsnehmer einem Anderen, das von ihm haftpflichtversicherte Kfz trotz Alkoholgenusses zu fahren und verursacht dieser einen Unfall mit Drittschaden, kann der Versicherer den Regress gegen den Fahrer und den Versicherungsnehmer nur ein Mal geltend machen.
Zahlung auf Teilansprüche des Geschädigten unterbricht auch Verjährung des Gesamtanspruchs
BGH
1. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.
2. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.
3. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
Vom Autovermieter gewährter Einblick in Preislisten anderer Anbieter enthebt Geschädigten nicht notwendig von der Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen
BGH
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.
Seitenabstand von 15 bis 30 cm beim Überholen eines zur Straßenreinigung eingesetzten Fahrzeuges ist zu gering
KG Berlin
Der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen einzuhaltende ausreichende Seitenabstand hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig ist dabei ein Abstand von 1 m ausreichend. Ein Abstand von nur 15 bis 30 cm zu einem zur Straßenreinigung eingesetzten Fahrzeug ist sorgfaltswidrig.
Klage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Sitz im Ausland muss diesem, nicht dem nach der 4. Kfz-Haftpflichtrichtlinie zu benennenden inländischen Schadensregulierungsbeauftragten zugestellt werden
KG Berlin
Soll eine im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaft auf Leistung von Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen werden, so ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dieser zuzustellen und nicht an den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.05.2000 (4. Kfz-Haftpflichtrichtlinie) zu benennenden Schadensregulierungsbeauftragten.
Eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte juristische Person kann gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Mitgliedsstaat der EU an ihrem Sitz klagen
OLG Celle
Eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte juristische Person (hier: GmbH) kann gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Mitgliedsstaat der EU an ihrem Sitz klagen, da der Begriff „Person", wie er in der EuGVVO verwendet wird, sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst und auch eine juristische Person im Verhältnis zu einem Versicherungsunternehmen als „schwächere Partei" anzusehen ist.
In einer irrtümlich falschen Mitteilung an die Kfz-Zulassungsstelle liegt ein Organisationsverschulden des Versicherers
Amtsgericht Offenbach
Übermittelt der Versicherer der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle irrtümlich, der Haftpflichtversicherungsschutz sei erloschen, und wird das Fahrzeug daraufhin außer Betrieb gesetzt, so liegt hierin ein Organisationsverschulden. Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers umfasst in diesem Fall auch Nutzungsausfallentschädigung.
Verjährung des Anspruchs auf Geltendmachung der Selbstbeteiligung
AG Rostock
Die Verjährung des Anspruchs auf Geltendmachung der Selbstbeteiligung im KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag richtet sich nicht nach § 3 PflVG sondern nach § 12 VVG a.F.
Falsche Angaben in der Schadensanzeige zum Unfallort stellen eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar
OLG Brandenburg
Falschangaben bei der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherungsunternehmen sind versicherungsvertraglich relevant, wenn sie generell geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Diese Eignung liegt bei Falschangaben zum Unfallort auf der Hand. Mit derartigen Angaben verstellt der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einer Spurensicherung am Unfallort. Falsche Ortsangaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der Schadensregulierung begründen dementsprechend eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.
Das Verschulden des Zentralrufs der Autoversicherer ist dem Versicherer des Unfallgegners zuzurechnen
AG Mannheim
Das Verschulden des Zentralrufs ist dem Versicherer des Unfallgegners zuzurechnen, denn der Zentralruf der Autoversicherer ist von diesen und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betriebenes gemeinsames Service-Center, welches vielfältige Dienste im Bereich "Verkehr" anbietet. Der Zentralruf greift auf eine eigene Datenbank zurück, die von den Autoversicherern gespeist wird. Diese übermitteln für jedes versicherte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen, den zugehörigen Versicherer, die Versicherungsnummer, Vertragsanfang und -ende sowie die zuständige Regulierungsstelle.
Aus der Prämienanforderung nach Erstellung der Doppelkarte muss deutlich die zu zahlende Erstprämie hervorgehen
OLG München
Der Rücktritt nach § 38 I VVG a.F. setzt eine wirksame Prämienanforderung voraus. Daran fehlt es, wenn aus dem Anforderungsschreiben nach Erstellung der Doppelkarte der zu zahlende Erstbeitrag nicht genannt ist und sich auch aus dem Versicherungsschein für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ergibt, welcher Beitrag genau von ihm zu entrichten ist, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
Wirksamkeit einer die Verdoppelung der Selbstbeteiligung bei Überschreitung der im Versicherungsantrag genannten Kilometerleistung vorsehenden Tarifbestimmung
LG Dortmund
Zur Wirksamkeit einer Tarifbestimmung in der Fahrzeugversicherung, die im Versicherungsfall bei Überschreitung der im Versicherungsantrag genannten jährlichen Fahrleistung - unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag - eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung vorsieht.
Leistungsfreiheit bei falschen Angaben zum Schadenshergang
OLG Brandenburg
1. Falsche Angaben zum Schadenshergang sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Sie können die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer vereiteln oder nachhaltig erschweren.
2. Ein minderschweres Verschulden, für dessen Vorhandensein der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist, könnte nur angenommen werden bei einem Verhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen würde.
Keine Anwendung der Bezinklausel bei Falschbetankung einer Tankstelle durch einen Tanklastzug
OLG Hamburg
Verwechselt der Fahrer eines Tanklastzuges beim Entladevorgang Diesel- und Benzintank der Tankstelle, so hat die besondere Gefährlichkeit des Kfz keine Auswirkungen auf das Schadenereignis genommen. Den aufgetretenen Schaden unter die Haftung des § 3 PflVG i.V.m. § 10 AKB zu stellen, hieße den Zweck dieser Bestimmungen zu überspannen und das durch die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasste Wagnis zu weit zu fassen.
Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Verneinung der Frage nach Vorschäden
LG Berlin
1 Zur Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls gehört in der Fahrzeugversicherung auch die wahrheitsgemäße Unterrichtung des Versicherers über etwaige Vorschäden, da diese stets, selbst wenn sie repariert worden sind, Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges haben können. Der Versicherungsnehmer ist insoweit verpflichtet, die Frage nach etwaigen Vorschäden wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
2. Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, so wird gesetzlich vermutet, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt habe. Dem Versicherungsnehmer obliegt sodann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
3. Nicht ausreichende Deutschkenntnisse entlasten den Versicherungsnehmer nicht, da er sich in diesem Fall entsprechender Hilfe bedienen muss, um die Fragen ordnungsgemäß zu beantworten. Anderenfalls handelt es sich um Angaben ins Blaue hinein und somit um zumindest bedingten Vorsatz.
4. Erfolgt die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, kommt es nicht darauf an, ob die Obliegenheitsverletzung z.B. Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer sonst obliegenden Leistung hätte haben können. Vielmehr führt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur Auskunft (im Sinne von § 34 VVG) zur vollen Verwirkung des Anspruchs.
5. Die Sanktion der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichen, aber letztlich folgenlosen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen die Aufklärungsobliegenheit ist durch die sogenannte Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingeschränkt worden. Danach kann sich der Versicherer unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei vorsätzlichen aber letztlich folgenlosen Verstößen aber nicht auf die vertraglich vereinbarte völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn der - folgenlose - Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die Aufklärungsobliegenheiten nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer nicht ein grobes (oder schweres) Verschulden vorzuwerfen ist. Für beides ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig (so schon BGH VersR 1984, 228), was vom Amtsgericht offenbar verkannt worden ist.
6. Voraussetzung für die Anwendung dieser Relevanzrechtsprechung ist jedoch zunächst, dass die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfanges keine Nachteile entstanden sind. Beweispflichtig ist der Versicherungsnehmer. Eine folgenlose Verletzung der Aufklärungspflicht folgt jedenfalls nicht schon daraus, dass der Versicherer eine Regulierung letztlich abgelehnt hat.
7. Selbst wenn man von den Voraussetzungen der Anwendung der Relevanzrechtsprechung ausginge, so ist festzuhalten, dass das Verschweigen von Vorschäden generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da dadurch eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung gezahlt werden kann
8. Der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens ist bei vorsätzlich falschen Angaben regelmäßig begründet, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände das Verhalten des die falsche Angaben machenden Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Schadensberechnung
LG Hildesheim
Wird dem Geschädigten eine alternative, günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt, ist diese Werkstatt zudem mühelos und ohne Weiteres zugänglich und bietet nachgewiesen gleichwertige Reparatur an, so ist die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten gegenüber seiner Dispositionsfreiheit bei der Wahl und Verwendung der Mittel vorrangig.
Wirksamkeit der Regelung in § 13 II AKB
OLG Düsseldorf
1. Die Regelung in § 13 II. (1) AKB ist weder unklar noch intransparent noch überraschend; auch führt die Regelung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
2. Satz 1regelt den Grundsatz, dass die Beklagte bei Beschädigung eines kaskoversicherten Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung ersetzt. Satz 2 der Vorschrift hebt diesen Grundsatz nicht auf, sondern schränkt ihn lediglich der Höhe nach ein. Danach ist, um die volle Höhe notwendiger Reparaturkosten verlangen zu können, erforderlich, dass eine vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt, und zwar für den Versicherungsnehmer . Sämtliche Bedingungen sind dem Versicherer (in geeigneter Form) nachzuweisen.
3. Eine fachgerechte Reparatur außerhalb einer Fachwerkstatt genügt nicht den Anforderungen der Versicherungsbedingungen.
Mietkostenberechnung nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Institutes
OLG Köln
1. Die - durchgehend niedrigeren - Werte des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Frauenhofer Institutes geben eher als die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 und 2006 die ortsüblichen Normaltarife wieder, weil die Recherchen des Fraunhofer Institutes ohne Offenlegung des Umstandes erfolgt sind, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht war.
2. Bei der Ermittlung der Höhe der zu ersetzenden Mietkosten können die Werte des Frauenhofer Institutes zugrunde gelegt werden, jedoch erhöht um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zur Abgeltung der mit der Vermietung an Unfallgeschädigte verbundenen Mehrleistungen und Risiken.
Keine Leistungsfreiheit bei Kilometerabweichung von weniger als 10%
OLG Köln
Wenn der Versicherungsnehmer im Fragebogen zu einer Kfz-Entwendung die Laufleistung des Kfz mit 73.000 km angegeben hat, obwohl sie 77.000 km betrug, ist diese Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil die Abweichung weniger als 10 % beträgt.
Unfallzurechnung bei nur mittelbarer Beteiligung
KG Berlin
Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Falle doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw (2/3 zu 1/3).
Die Überlassung eines Motorrades für eine Probefahrt an einen Kaufinteressenten schließt eine bedingungsgemäße Entwendung nicht aus
OLG Köln
1. Die Gestattung einer Probefahrt mit einem Motorrad kann, wenn keine Fahrzeugpapiere überlassen werden, zur bloßen Gewahrsamslockerung führen, so dass eine Entwendung durch Diebstahl möglich ist.
2. Gestattet der Versicherungsnehmer unter Aufgabe des eigenen Gewahrsams einem Dritten, der entschlossen ist, das Motorrad an sich zu bringen, eine Probefahrt, so wird gleichzeitig mit dem Betrugstatbestand der Tatbestand einer (strafrechtlich subsidiären) Unterschlagung verwirklicht. Dies führt zur Bejahung eines Versicherungsfalls nach § 12 Abs. 1 I b AKB, denn die Probefahrt ist keine Überlassung zum Gebrauch.
3. Lässt ein Kaufinteressent vor Antritt einer Probefahrt das von ihm mitgebrachte, zum Straßenverkehr zugelassene Motorrad zurück, so führt die Gestattung der Probefahrt mit einem Motorrad nicht notwendig zur Bejahung grober Fahrlässigkeit.
Rechts überholen mit 180 km/h auf einer Autobahn ist grob fahrlässig
LG Potsdam
Das Rechtsüberholen auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h mit anschließendem Auffahren auf einen langsamer fahrenden PKW durch den Versicherungsnehmer ist als Verletzung von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB ein Sorgfaltsverstoß besonders großen Ausmaßes und damit jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG.
Brand nach unentgeltlicher Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und Reparatur
OLG Koblenz
1. Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Laie nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren.
2. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat.
3. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB.
4. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.
Die Pflicht des Schädigers zum Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten besteht nur dann nicht, wenn der Versuch der außergerichtlichen Regulierung ersichtlich keinen Erfolg haben konnte
OLG Hamm
1. Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche ggü. dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VVG-RVG (seit 30.6.2006: Nr. 2300) beanspruchen, wenn nicht aufgrund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat.
2. Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht.
Urteile aus dem Jahr 2008
Grobe Fahrlässigkeit bei Verlassen des Fahrzeuges und Steckenlassen des Schlüssels in Polen
OLG Rostock 5. Zivilsenat
Ein Fahrzeugführer, der in Polen die Entwendung seines Fahrzeuges ermöglicht, indem er aus seinem Fahrzeug aussteigt, dabei den Schlüssel stecken lässt, um das Auto herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält, handelt grob fahrlässig.
Beweislast für Unzugänglichkeit eines günstigeren Mietwagentarifs
BGH 6. Zivilsenat
1. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
2. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.
Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten anderer Autovermieter
BGH 6. Zivilsenat
Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.
Möglichkeit der Anpassung einer Abfindungsvereinbarung bei Irrtum des Geschädigten und des Versicherers des Schädigers über Höhe eines Rechnungspostens
BGH
Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung, wenn sich der Geschädigte und Haftpflichtversicherer des Schädigers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der BG zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.
Auskunftsobliegenheit nach behaupteter Kfz-Entwendung
OLG Saarbrücken
1. Unrichtige Angaben eines Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei können die Leistungspflicht des Versicherers nur dann berühren, wenn sie zugleich sein Aufklärungsinteresse verletzen.
2. Die Auskunftsobliegenheit bei Fragen nach früheren Entwendungen betrifft auch vorgetäuschte Entwendungen und Entwendungen versicherter Sachen in fremdem Eigentum. Die Auskunftsobliegenheit bei Fragen nach Vorschäden betrifft auch Schäden, die von einem Haftpflichtigen herbeigeführt und durch dessen Versicherer reguliert worden sind.
3. Wenn der Versicherungsnehmer bei der Antwort auf die Frage nach früheren Kfz-Entwendungen zwar zwei Vorschäden verschwiegen hat, aber in beiden Instanzen unwidersprochen vorgetragen hat, der Versicherer habe die früheren Entwendungsfälle gekannt, fehlt es insoweit an einem Aufklärungsbedürfnis des Versicherers.
4. Wenn der Versicherungsnehmer seine ursprünglich falschen Angaben zu Vorschäden in der Schadenanzeige korrigiert und den wahren Sachverhalt vollständig offenbart, nachdem der Versicherer eine Entschädigung aus anderen Gründen abgelehnt und bevor er die Unrichtigkeit der jetzt korrigierten Informationen erkannt hat, hat er den Zweck der Aufklärungsobliegenheit noch erreicht und dem wirtschaftlichen Interesse des Versicherers genügt. Unter diesen Umständen schadet dem Versicherungsnehmer - nach neuem Recht und nach dem allgemeinen versicherungsvertragrechtlichen Grundsatz - nur vom Versicherer zu beweisender Arglist.
Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, die Vollbeweis der Entwendung erforderlich machen
OLG Koblenz 10. Zivilsenat
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug bereits vor der behaupteten Entwendung in Deutschland, jedenfalls unbeschädigt und mit Originalschlüssel über Russland nach Kirgisistan importiert und dort veräußert wurde, ist der Versicherungsnehmer vollbeweisbelastet, dass das Fahrzeug entwendet wurde.
Eine Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsnehmers durch Nachtrunk setzt dessen Kenntnis von durch den Unfall verursachten Fremdschäden voraus
OLG Karlsruhe
1. Eine Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsnehmers durch Nachtrunk setzt dessen Kenntnis von einem durch den Unfall verursachten Fremdschaden voraus.
2. Ein Nachtrunk ist zur Verschleierung des Unfallhergangs grundsätzlich geeignet. Der Fahrer des Unfallfahrzeuges darf zwar einen Nachtrunk nicht in der Absicht, die Feststellung des Sachverhaltes zu verschleiern, zu sich nehmen; muss sich im Übrigen für eine unverfälschte Blutprobe nach dem Unfall jedoch nur dann bereithalten, wenn darüber eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer besteht oder ein Dritter als möglicher Mitversucherer an dem Unfall beteiligt oder durch diesen geschädigt ist.
Die Angabe einer 14.000 km zu geringen Laufleistung stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer dar
OLG Saarbrücken
Trägt ein Versicherungsnehmer in die Schadensanzeige statt der tatsächlichen Laufleistung von 130.000 km lediglich 116.000 km ein, so ändert auch ein hinzugefügtes „ca." nichts daran, dass er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Er entlastet sich auch nicht mit einem Hinweis auf einen Irrtum, wenn ihm die kurze Zeit zurückliegen der Auswechselung des Kilometerzählers bekannt ist.
Grobe Fahrlässigkeit durch Überfahren eines Stopp-Schildes
OLG Koblenz
Das Überfahren eines Stopp-Schildes nach Annäherung mit überhöhter Geschwindigkeit ist grob fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit bei Nichtbeachten der Durchfahrthöhe einer Tiefgarageneinfahrt mit Fahrrädern auf dem Dachgepäckträger
Amtsgericht Potsdam
Wird der versicherte PKW beschädigt, weil der Versicherungsnehmer mit auf dem Dachgepäckträger stehenden Fahrrädern - die sich dort regelmäßig befinden - eine Tiefgarageneinfahrt mit einer zu geringen Durchfahrthöhe passieren wollte, hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Grobe Fahrlässigkeit nach Unfall wegen Rotlichtverstoßes auf Grund tiefstehender Sonne
LG Aurich 2. Zivilkammer
1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rotlichtverstöße wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit, die offensichtlich ist, in der Regel als grob fahrlässig zu qualifizieren. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit treffen. Subjektive Besonderheiten können im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Dabei reicht allerdings die Feststellung eines so genannten „Augenblicksversagens" allein zur Entlastung nicht, wenn dies auch durchaus ein entlastendes Moment sein kann
3. Ausgangspunkt ist der Sachvortrag des Versicherungsnehmers; die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Verdikt der groben Fahrlässigkeit begründen, trifft nämlich den Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG beruft.
4. Ein auf Grund der Sichtverhältnisse nur schlechte Erkennbarkeit des Rotlichts (Blendung wegen tiefstehender Sonne) reicht nicht, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften. Der Versicherungsnehmer durfte vielmehr gerade wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht darauf vertrauen, dass die schlecht zu erkennende Ampel auch wirklich Grün aufleuchtet. Er hätte vielmehr sein Tempo reduzieren müssen und vorsichtig tastend unter genauer Beobachtung des Querverkehrs in den Kreuzungsbereich hineinfahren müssen. Die Missachtung dieser Verpflichtung begründet auch in subjektiver Hinsicht die grobe Fahrlässigkeit.
5 Auch die Tatsache, dass der Querverkehr zunächst noch an der Ampelanlage gehalten hat, und dies die Täuschung des Versicherungsnehmers noch zusätzlich unterstützt haben soll lässt sein objektiv grob fahrlässiges Verhalten nicht subjektiv milder im Sinne einer Entlastung von dem Vorwurf auch subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens erscheinen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Querverkehr noch an der Kreuzung steht, weil z.B. diese Ampel erst im Umschalten begriffen ist.
Beweislast des Versicherers bei Vandalismusschäden
OLG Köln
Wenn es um einen Versicherungsfall wegen Vandalismus geht, hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht.
Durch zeitnahe Meldung des Verkehrsunfalls an den Agenten erfüllt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit
LG Potsdam
Meldet der Versicherungsnehmer zeitnah den Versicherungsfall dem Versicherungsagenten (hier: telefonisch 4 bis 6 Stunden nach dem Verkehrsunfall mit erheblichem Fremdschaden), so erfüllt er seine Aufklärungsobliegenheit.
Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif beim Unfallersatztarif
BGH
1. Zur Schätzung eines Aufschlages zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).
2. Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre.
Erstattung von Sachverständigenkosten
LG München
Sachverständigenkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sich Grundhonorar und Nebenkosten insgesamt noch im Rahmen der BVSK-Tabelle 2005/2006 unter Einhaltung des als HB-III-Werts „ausgewiesenen Gebührenkorridors" bewegen.
Zur sofortigen Fälligkeit des Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall bei einer Abrechnung des Schadens innerhalb der 130 %-Grenze
OLG Frankfurt
Der Geschädigte muss nicht bis zum Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem Unfall und Nachweis der Weiterbenutzung des vollständig und fachgerecht reparierten Fahrzeuges durch den Geschädigten warten, um die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, nicht aber den nachgewiesenen Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze ersetzt zu bekommen, wenn der Geschädigte sofort nach dem Unfall und der Begutachtung in schützenswerter Weise disponiert und sich entschieden hat, sein Fahrzeug mit voraussichtlichen Kosten innerhalb der 130 %-Grenze reparieren zu lassen (a. a.: OLG Düsseldorf vom 03.03.2008, 1 W 6/08).
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Zahlungsmitteilung
OLG Frankfurt
Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz die auf das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit, dass sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung, um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtsbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.
Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nach falscher Mitteilung des Versicherers über das Erlöschen des Versicherungsschutzes
Amtsgericht Hannover
1. Dem Versicherungsnehmer steht ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zu, wenn dieser der Zulassungsbehörde zu Unrecht mitteilte, dass der Haftpflichtversicherungsschutz für das Fahrzeug aufgrund des Nichtenrichtens der Prämie erloschen sei und es deswegen durch den Landkreis zu einer Stilllegungsverfügung für das Fahrzeug gekommen ist.
2. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruches ist allerdings ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, wenn dieser die Versicherungsprämie nicht fristgerecht gezahlt hat und die Wirksamkeit der Kündigung nur daran scheiterte, dass der Versicherer den Zugang der qualifizierten Mahnung nicht beweisen konnte. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer durch das nicht fristgerechte Zahlen der geschuldeten Versicherungsprämien erst die Ursache für die Mitteilung der Versicherung an die Zulassungsbehörde gesetzt. Indem er die laufende Prämie nicht fristgerecht entrichtete, hatte er ebenfalls schuldhaft gegen die Zahlungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Dieses Verschulden überwiegt das Verschulden des Versicherers leicht, so dass eine Haftungsquote von 60 zu 40 angemessen ist.
Grobe Fahrlässigkeit bei BAK von mindestens 1,94 ‰
OLG Düsseldorf
Wer ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,94 ‰ im Straßenverkehr führt, verstößt bereits objektiv besonders grob gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten. Auf subjektiver Seite kann den Versicherungsnehmer hierbei nicht entlassen, dass er möglicherweise gänzlich oder zumindest gemindert zurechnungsfähig war, denn wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses und der Herbeiführung seiner Fahruntüchtigkeit nicht zurechnungsunfähig war und er damit rechnen musste, noch mit einem Kraftfahrzeug zu fahren, ohne entsprechende Vorkehrungen hiergegen zu treffen.
Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall
1. Wer mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt, muss neben einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit reaktionsbereit sein.
2. Grob fahrlässig handelt ein Autofahrer, der nachts bei gleichbleibender Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Bundesautobahn fährt, mehr als 1 Minute Zeit hat, einen mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h vorausfahrenden LKW wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen und trotzdem ungebremst auf diesen auffährt.
Nachweis der Kfz-Entwendung
LG Mainz
Der Versicherungsnehmer hat die Entwendung des versicherten Kfz über den Nachweis des äußeren Bildes, der im Versicherungsvertragsrecht grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, nachgewiesen,
- wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen der ausländische Strafverfolgungsbehörden feststeht, dass die Polizei den Täter dingfest machte, die u. a. auch den Diebstahl des Fahrzeuges der Versicherungsnehmer eingeräumt haben (kein Verdachtsmoment für eine Verbindung mit dem Versicherungsnehmer aus dem Umstand, dass der zunächst geständige Täter im Verlauf des Ermittlungsverfahrens keine weiteren Angaben mehr machen wollte),
- wenn der Diebstahl des Fahrzeugs aufgrund einer Zeugenaussage zweifelsfrei erwiesen ist,
- wenn die von dem Versicherer angeführten Umstände ungeeignet sind, ernstliche Zweifel an dem Diebstahlereignis zu begründen oder den Verdacht einer Zusammenarbeit des Versicherungsnehmers mit den Tätern zu erhärten,
- wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis des (vom Versicherer bestrittenen) Eigentums an dem Fahrzeug geführt hatte.
Vollkaskoversicherung beim Kfz-Finanzierungsleasing
BGH
1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim Kfz-Finanzierungsleasing dem Leasingnehmer zur Pflicht gemacht wird, greift nach §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Kfz sowie bestimmter mitversicherter Teile bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ein. Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeuges. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Kfz zu.
2. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht armotisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
Unfall mit Ausländerbeteiligung
BGH
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.
Benzinklausel beim Befüllen eines Heizöltanks
OLG Frankfurt
1. Beim Befüllen von Öltanks sind strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Befüllers zu stellen. Eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens des Bestellers ist nicht allein deshalb geboten, weil die Tankanlage mit einem Mangel behaftet ist, der sich nicht beim Betrieb der Anlage, sondern nur beim Befüllen auswirkt.
2. Das Befüllen mittels einer mit Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe gehört zum „Gebrauch" des Kfz im Sinne von § 10 Abs. 1 AKB.
Schätzung der Angemessenheit der Mietwagenkosten nicht anhand der Schwacke-Liste, sondern anhand der Marktuntersuchung des Fraunhofer-Institutes
OLG München
Bei der Ermittlung des Normaltarifs für Mietwagen sind die niedrigeren Preise der Marktuntersuchung des Fraunhofer-Institutes zugrunde zu legen, weil dessen Mietpreisspiegel auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht, während der Schwacke-Mietpreisspiegel auf einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter beruht, die in Kenntnis dessen erfolgte, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden.
Eine 6 Monate verspätete Unfallanzeige stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar
OLG Koblenz
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, sich über die Bedingungen des Versicherungsvertrages zu informieren, so dass eine um über 6 Monate verspätete Anzeige eines Verkehrsunfalls als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu werten ist
Leistungsfreiheit der Versicherers wegen Falschangabe des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner Vorsteuerabzugsberechtigung
OLG Koblenz
Gibt der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige an, er sei nicht zum Vorsteuer Abzug berechtigt und ist er es doch, liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt bei Abrechnung auf Gutachterbasis
AG Darmstadt
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder nicht.
Angemessenheit von Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt
Amtsgericht Hamburg
Der Geschädigte muss sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf die Reparaturmöglichkeit zu geringeren Stundensätzen in einer No-Name-Werkstatt verweisen lassen. Es liegt in der Dispositionsfreiheit und Entscheidungsautonomie des Geschädigten, bei wem er eine Reparatur ausführen lassen will. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann dem Geschädigten insoweit keine Vorschriften machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein relativ neues und hochwertiges Auto handelt. Diese Grundsätze gelten auch im Falle der fiktiven Abrechnung.
Angemessenheit einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG bei schwersten Personenschäden
Amtsgericht Mannheim
Der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG ist dann angemessen, wenn es sich aufgrund stärksten Personenschadens um einen extremen Lebenseinschnitt handelt, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vorliegen, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden vorliegt, es sich um eine überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens handelt, der Haftpflichtversicherer nicht reguliert, der Haftungsgrund streitig ist und Spezialkenntnisse erforderlich sind.
Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis
Landgericht Hamburg
1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der auf Gutachtenbasis abrechnen will, muss sich nicht darauf verweisen lassen muss, dass die Versicherung ihm eine konkrete Fachwerkstatt nennt, in der er die Reparatur seines Kraftfahrzeugs zu einem günstigeren Preis hätte durchführen können.
2. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Dem Geschädigten soll bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
Unzulässige Klage gegen Kasko-Versicherer wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Versicherungsnehmers nach Verbraucherinsolvenzeröffnung
LG Coburg
Ein Versicherungsnehmer, der nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Pkw erworben hat und nun Ansprüche gegen den Kasko-Versicherer wegen Einbruchs in seinen Wagen geltend macht, ist nicht prozessführungsbefugt, wenn der Wagen pfändbar ist, weil der Versicherungsnehmer ihn nicht für die Fahrt zur Arbeit benötigt. Denn dann ist die Versicherungsleistung „beschlagsfähig" und nur der Treuhänder prozessführungsbefugt.
Stillschweigende Haftungsbegrenzung bei Fahrt mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug anlässlich eines Junggesellenabschiedes
OLG Hamm
Ein Junggesellenabschied mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug stellt eine Gefälligkeitsfahrt mit stillschweigender Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dar.
Keine Pflicht des Versicherers zum Ausstellen einer Bestätigung über den Schadenfreiheitsrabatt
LG Köln 20. Zivilkammer
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, dem kündigenden Versicherungsnehmer eine Bestätigung über den unabhängig vom Versicherungsverlauf gewährten Schadenfreiheitsrabatt auszustellen.
Verstoß gegen Schadensminderungspflicht durch Nichtannahme eines durch den Haftpflichtversicherers vermittelten Restwertangebotes in Form des Gebots auf einer Internetverkaufsbörse
OLG Düsseldorf
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein annahmefähiges und zumutbares Restwertangebot ausschlägt, dass ihm durch Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers als Gebot auf einer Internetverkaufsbörse unterbreitet wird.
Indizwirkung des Ausschlusses eines gewöhnlichen Fahrverhaltens als Unfallursache durch gerichtlichen Sachverständigen
KG
1. Hält ein gerichtlicher Sachverständiger ein nach den Umständen zu erwartendes, gewöhnliches Fahrverhalten als Unfallursache für ausgeschlossen und als Unfallursache eher eine gezielte Kollision für plausibel, so ist dies ein gewichtiges Indiz für einen manipulierten Unfall.
2. Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können, sind als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO regelmäßig nicht zuzulassen.
Bei einem auf eine Falschbetankung zurückzuführenden Fahrzeugbrand handelt es sich um einen nicht ersatzpflichtigen Betriebsschaden
LG Düsseldorf 11. Zivilkammer
Steht fest, dass der Brand des Fahrzeugs nur auf die Falschbetankung mit Benzin statt Diesel zurückzuführen ist, da es hierdurch zu einer Überhitzung des motornahen Katalysators gekommen ist, ist der fehlt es an einem von außen wirkenden Ereignis im Sinne des § 12 AKB.
Für die Annahme einer Unfallmanipulation ist eine Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände erforderlich
OLG Hamm
1. Auch eine Anzahl von Umständen, die auf den ersten Blick geeignet sind, den erheblichen Verdacht einer Unfallmanipulation hervorzurufen, kann durch solche Gesichtspunkte relativiert werden, die eine Unfallabsprache zwischen den Beteiligten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gericht muss die volle Überzeugung von einer einverständlichen Manipulation durch Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte gewinnen.
2. Gegen eine Manipulation sprechen die Verursachung durch ein Mietfahrzeug mit hohem Selbstbehalt für den Mieter sowie der Umstand, dass sich ein nicht zuzuordnender Zusatzschaden an einer Stelle befindet, bei der die mangelnde Zugehörigkeit zum Unfall offenkundig ist, und dass das beschädigte Fahrzeug erst geraume Zeit nach dem Unfall unrepariert in Zahlung gegeben wird.
Versicherungsschutz für Motorraddiebstahl auf Probefahrt
OLG Köln
Gestattet ein Versicherungsnehmer einem Kaufinteressenten eine Probefahrt auf einem Motorrad ohne sich zuvor Gewissheit über die Identität des potentiellen Käufers verschafft zu haben, liegt weder ein Fall grober Fahrlässigkeit vor, noch ein den Versicherungsschutz ausschließender Betrug.
Kein Beweis eines höheren als der angegebenen Laufleistung eines abhanden gekommenen Motorrads durch den Nachweis erheblicher Abnutzspuren am Motorradschlüssel
OLG Celle
1. Bei einem neuen Motorrad kann eine für den Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung erst angenommen werden, wenn die Angabe des Versicherungsnehmers zur Laufleistung mit „ca. 2.400 km" und mindestens 1.000 km zu gering war.
2. Allein durch die Auswertung der Schlüssel auf die Anzahl der Schließbetätigungen und die durch die Nutzung des Motorrads (etwa durch Vibration) entstehenden Gebrauchsspuren, lässt sich im Regelfall mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit eine solche Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, wenn der Sachverständige eine Laufleistung von 2.400 km ausschließt und tendenziell von etwa der doppelten Laufleistung überzeugt ist, solange der Versicherer nicht im Rahmen dieser engen Kilometerdifferenz ein nicht plausibles Nutzungsverfahren durch den Versicherungsnehmer nachweist (etwa auch: Länge der Gefahren an Teilstrecken, Fahrbahnbeschaffenheiten), weil dann Zweifel an der Aussagekraft der Spuren verbleiben.
Das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verlust einer Keyless-Go-Karte und des Fahrzeugscheins ist grob fahrlässig
OLG München
1. Es ist grob fahrlässig, wenn das versicherte Fahrzeug nach dem Bemerken des Verlustes einer Keyless-Go-Karte und des Fahrzeugscheins nicht an einem sicheren Ort (z. B. sichere Garage, nächste Polizeidienststelle) verbracht wird.
2. Dieses Verhalten ist auch regelmäßig kausal für den Diebstahl, denn der Versicherungsfall wäre ansonsten nicht so wie tatsächlich geschehen eingetreten. Dabei ist nicht auf den Verlust der Karte, sondern auf das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen abzustellen.
Nachfragepflicht des Versicherers bei Widersprüchen oder offenkundigen Unrichtigkeiten in der Schadenanzeige
OLG Brandenburg
Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten Schadenanzeige Widersprüche oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen nachzugehen. Eine Pflicht zur Nachfrage seitens des Versicherers besteht auch dann, wenn die Unrichtigkeit sich nicht aus der Schadenmeldung selbst, sondern aus anderen Quellen ergibt (z. B. aus der der Schadenmeldung beigefügten Unterlagen). Bei Verletzung dieser Nachfragepflicht kann sich der Versicherer gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer berufen.
Motorradbrand in der Teilkaskoversicherung
OLG Brandenburg
Gerät ein Motorrad noch während der Fahrt in Brand und wird, nachdem der Fahrer sich von dem Rad gelöst hat, brennend weiter geschleudert und verbrennt endgültig auf dem Boden, dann ist der gesamte Schaden von der Fahrzeugteilversicherung zu ersetzen, wenn bereits der durch den Brand verursachte Schaden den Wiederbeschaffungswert übersteigt.
Der Versicherungsnehmer muss die Entstehung aller Fahrzeugschäden durch den behaupteten Unfall nachweisen
LG Köln
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass alle geltend gemachten Fahrzeugschäden vollumfänglich nur auf ein und dasselbe von Außen mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis zurückzuführen sind, wenn er lediglich ein Unfallereignis behauptet.
Mithaftung des Unfallverursachers für ärztliche Fehler nach dem Verkehrsunfall
OLG Koblenz
1. Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist dies haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacherer zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbildes kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacherer neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet.
2. Hat der für den Gesamtschaden eintrittspflichtige Erstschädiger ohne Zahlungsbestimmung eine dem Haftungsbetrag des Zweitschädigers entsprechende Teilzahlung unterhalb der Schwelle zur gesamtschuldnerischen Haftung geleistet, wirkt diese Zahlung nicht zugunsten des Zweitschädigers. Vielmehr ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass der Erstschädiger nicht auf die Gesamtschuld gezahlt hat.
Wirksamkeit der Mehrwertsteuerklausel in den AKB
OLG Celle
1. Die Regelung in § 13 Abs. 7 AKB, wonach die Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist, ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.
2. Die Regelung in § 13 Abs. 7 AKB erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigungen zu leisten hat, und zwar nicht nur für die Beschädigung und Zerstörung, sondern auch für den Verlust der versicherten Sache.
Keine abstrakte Nutzungsentschädigung für zeitweilige Nichtbenutzbarkeit eines Wohnmobils
BGH
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
Unfall durch irreführendes Blinken
OLG Saarbrücken
Der Wartepflichtige darf nicht allein aufgrund des eingeschalteten Blinklichtes darauf vertrauen, dass der von links kommende Vorfahrtsberechtigte nach rechts einbiegen wird. Kommt es zur Kollision, trägt der Wartepflichtige den höheren Haftungsanteil (hier: 75 %).
Abfindungsvergleich und Änderung der Verhältnisse
BGH
Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004 von monatlich 510,00 € auf 409,00 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220,00 € monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbehaltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrundlage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der durch den Verkehrsunfall bedingt erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000,00 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von 1.400,00 € bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte erzielt.
Kein Versicherungsschutz für Eigenschäden, die durch einen Dritten verursacht wurden
BGH 4. Zivilsenat
Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
Allein ein biomechanisches Gutachten reicht für die Verneinung eines unfallbedingten HWS-Schleudertrauma nicht aus; erforderlich ist in der Regel auch die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens
BGH
Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann.
Rechtsfolgen von falschen Angaben zur Laufleistung eines neuen Kfz
OLG Celle 8. Zivilsenat
Bei einem neuen Motorrad kann eine für den Versicherer gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung erst angenommen werden, wenn die Angabe des VN zur Laufleistung mit "ca. 2.400 km" um mindestens 1.000 km zu gering war.
2. Allein durch die Auswertung der Schlüssel auf die Anzahl der Schließbetätigungen und die durch die Nutzung des Motorrades (etwa durch Vibration) entstehenden Gebrauchsspuren lässt sich im Regelfall mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit eine solche Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, wenn der Sachverständige eine Laufleistung von 2.400 km ausschließt und tendenziell von etwa der doppelten Laufleistung überzeugt ist, solange der Versicherer nicht im Rahmen dieser engen km-Differenz ein nicht plausibles Nutzungsverhalten durch den VN nachweist (etwa auch: Länge der gefahrenen Teilstrecken, Fahrbahnbeschaffenheiten), weil dann Zweifel an der Aussagekraft der Spuren verbleiben.
Klausel des § 13e Abs. 1 lit a) AKB ist wirksam
AG Dortmund
Die Klausel in § 13 e Abs. 1 lit. a) AKB, wonach sich eine bestehende Selbstbeteiligung im Schadenfall verdoppelt, wenn im Schadenfall festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag genannte jährliche Fahrleistung - unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag - um mehr als 25% überschritten wurde, ist weder überraschend noch unwirksam.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf dessen Wunsch eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges zu ermöglichen
AG Heilbronn
Der Versicherungsnehmer ist auch dann verpflichtet, dem Versicherer eine Nachbesichtigung zu ermöglichen, wenn diesem bereits ein vom Versicherungsnehmer eingeholtes Schadensgutachten eines - nicht vereidigten - Sachverständigen vorlag. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherer die Notwendigkeit der Nachbesichtigung schlüssig damit begründet, er könne anhand der ihm vorliegenden Lichtbilder die Notwendigkeit der Erneuerung des Hinterkotflügels nicht nachvollziehen. Zudem ist nicht erkennbar ist, dass die Nachbesichtigung für den Versicherungsnehmer mit unzumutbaren Belastungen verbunden gewesen wäre.
Haftung für Brandschaden nach Schweißarbeiten am eigenen Kfz in fremder Halle
OLG Koblenz
1. Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren.
2. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat.
3. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB.
4. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Angabe nur eines Unfalls trotz zweier Unfallschäden in demselben Jahr
OLG Hamm
1. Bei Vorschäden aus zwei Unfällen - im Februar und August 2004 - liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschaden lediglich antwortet: „Auffahrunfall, defekte Stoßstange in 2004".
2. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der so genannte Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt.
Für das Navigationssystem „Ford 500 RNS Color Display" gibt es keinen Gebrauchtmarkt
Amtsgericht St. Georg
Für das werkseitig in einem Ford Galaxy eingebaute und in das Armaturenbrett integrierte Navigationssystem „Ford 500 RNS Color Display" gibt es keinen Gebrauchtmarkt. Wiederbeschaffungswert sind die Kosten, die erforderlich sind, um den Wagen in der bisherigen Art und Weise auszustatten. Das ist der heutige Neupreis.
Zur Bedeutung des Nachtrunks in der Kaskoversicherung
OLG Karlsruhe
1. Auch ein alkoholtypischer Unfall kann den Schluss auf dessen alkoholbedingte grob fahrlässige Verursachung nur rechtfertigen, wenn der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt nachweislich Alkohol getrunken hatte. Diesen Nachweis hat der Versicherer zu beweisen.
2. Behauptet der Versicherungsnehmer einen Nachtrunk, wobei die Trinkmenge nur ungefähr bekannt ist, ist der von dem Versicherer zu führende Nachweis nicht erbracht. Eine Umkehrung der Beweislast kommt nicht in Betracht.
3. Die Behauptung eines Nachtrunks stellt auch keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 I (2) Satz 3 AKB dar. Zwar ist der Versicherungsnehmer danach verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Diese Obliegenheit umfasst auch das Unterlassen von Handlungen, welche die Verschleierung des Sachverhalts oder der Begleitumstände bezwecken. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich der Fahrer stets für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereithalten müsste, es sei denn es ist ein Fremdschaden eingetreten. Für eine planmäßige Sachverhaltsverschleierung durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer die Beweislast.
Leistungsfreiheit wegen Unfallflucht setzt voraus, dass der Versicherer beweisen kann, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem unfallbedingten Fremdschaden hatte
OLG Karlsruhe
1. Verlässt der Versicherungsnehmer den Unfallort ohne seine Personalien zu hinterlassen, tritt Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. nur ein, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem Fremdschaden hatte.
2. Den Verstoß gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift darzulegen und zu beweisen - insbesondere auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern -, obliegt dabei dem Versicherer.
Klage des Geschädigten an seinem Wohnsitz gegen den in anderem Mitgliedsstaat ansässigen Versicherer möglich, wenn nationales Recht direkt die Klage zulässt
BGH
Nach Artikel 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat.
Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Kfz
OLG Bremen
Bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht; vielmehr bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder der Miete eines Ersatzfahrzeuges (aA. OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008, Az. 1 U 44/07).
Zur Leistungsfreiheit berechtigende Obliegenheitsverletzung bei falschen Angaben über das Vorhandensein eines Navigationsgerätes im entwendeten PKW - Beweislast im Rückforderungsprozeß - Rückforderung von aufgewandten Gutachterkosten zur Wertermittlung des Pkw
OLG Stuttgart
1. Behauptet der Versicherungsnehmer im entwendeten Pkw sei auch ein Navigationsgerät gewesen und erweist sich diese Behauptung nach der Entschädigungsleistung des Versicherers als falsch, liegt eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, die den Versicherer zur Rückforderung der Entschädigungsleistung berechtigen kann.
2. Bereits nach allgemeinen Grundsätzen hat der Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen des Anspruches aus § 812 BGB zu beweisen, insbesondere auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Leistung. Stützt der Versicherer seinen Anspruch im Rückforderungsprozess auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, so muss der Versicherer auch darlegen und beweisen, dass den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein relevantes Verschulden trifft. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers gilt im Rückforderungsprozess nicht.
3. Der Versicherer hat gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB auch einen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zuge der Schadensregulierung aufgewandten Kosten für das Wiederbeschaffungswertgutachte Bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre die Klägerin nicht in die Regulierung eingetreten. Dann wäre auch die Einholung eines Wertgutachtens nicht erforderlich gewesen.
Darlegungs- und Beweislast des Klägers bei Vorschäden am Fahrzeug
KG
1. Der Versicherungsnehmer kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind.
2. Bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden muss der Kläger im Einzelnen zu der Art des unstreitigen Vorschadens und dessen behaupteter Reparatur vortragen; kann er dies nicht, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten.
3. Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht von einem gerichtlichen Sachverständigen begutachtet werden kann, weil der Kläger das Fahrzeug bereits weiterverkauft hat.
Verjährung durch Einschlafenlassen der Verhandlungen
OLG Köln
1. Lässt der Gläubiger Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre.
2. Bloße Verjährungsverzichtserklärungen sind keine Verhandlungen. Auf sie kann sich der Gläubiger nicht berufen, wenn sie nicht für den - hier gegebenen - Fall gelten, dass die Verjährung bereits eingetreten ist.
Anforderungen an den Nachweis einer HWS-Verletzung bei geringer Geschwindigkeitsänderung (7 km/h)
KG
1. Nach ständiger Rechtssprechung des KG spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass durch eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h eine HWS-Verletzung verursacht wird.
2. Eine Steilstellung der Wirbelsäule kann nicht nur Unfallfolge sein, sondern ist als unspezifisches Zeichen bei bis zu 40 % der Normalbevölkerung als Folge von Einwirkungen aus dem beruflichen oder privaten Alltag anzutreffen, so dass der Beweis einer Unfallfolge damit nicht geführt ist.
3. Eine Vernehmung des angeblich Geschädigten für die Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzung ist - mangels eigener Sachkunde - kein geeignetes Beweismittel.
4. Ist eine unfallbedingte Verletzung nicht bewiesen, begründet eine entgegenstehende Diagnose des behandelnden Arztes allein keinen Anspruch auf Ersatz der für die Arztbesuche aufgewandten Kosten. Derartige Ansprüche sind von der Haftung für eine Körper- oder Gesundheitsverletzung abhängig, die hier gerade nicht bewiesen worden ist.
Schätzung von Mietwagenkosten anhand von Listen (hier: Schwacke-Liste)
BGH
1. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
2. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.
Leistungsfreiheit wegen unzutreffender Angabe der Laufleistung des gestohlenen Fahrzeugs
OLG Köln
Wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung des als gestohlen behaupteten Kfz in der Schadenanzeige mit 87.000 km angegeben hat, obwohl er die Laufleistung in einem Schriftsatz mit 106.000 km beziffert hat, und die Laufleistung nach weiteren Anhaltspunkten noch höher gewesen ist, ist der Versicherer bei ausdrücklicher und zutreffender Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit wegen unzutreffender Angabe der Laufleistung des gestohlenen Fahrzeugs - Generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung bei Abweichung von 10%
OLG Saarbrücken
1.Wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung des als gestohlen behaupteten Kfz in der Schadenanzeige mit ca. ca. 116.000 angegeben hat, obwohl die Laufleistung (jedenfalls 130.000 km) betragen hat, ist der Versicherer bei ausdrücklicher und zutreffender Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2. Mit Blick auf den wertbildenden Faktor der Laufleistung sind Abweichungen um mehr als 10 % generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Verbotswidriges Linksabbiegen eines Ortsunkundigen begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in der Vollkaskoversicherung
Brandenburgisches OLG
Biegt ein ortsunkundiger Versicherungsnehmer bei Dunkelheit mit seinem vollkaskoversicherten Pkw auf einer sechsspurigen Straße an einer Kreuzung, an der ihm die Beschilderung und ein Fahrbahnpfeil eindeutig nur das Geradeausfahren oder Rechtsabbiegen erlauben, links ab und verursacht er dadurch einen Unfall, hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig hervorgerufen, so dass der der Vollkaskoversicherer gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei ist. Das gilt auch, wenn er dabei einem vermeintlich Ortskundigen hinterherfährt, den er selber nicht kennt.
Anforderungen an die Würdigung von Indizien für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls
BGH
Der Tatrichter muss Umstände, die Zweifel an der Vortäuschung eines Versicherungsfalls auslösen, im Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls nahe legen. Dies gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren.
Falschangaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung in Schadensanzeige führen zur Leistungsfreiheit
OLG Köln
Die unzutreffende Angabe des Versicherungsnehmers, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur mindestens sechs monatiger Weiternutzung
BGH
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf die von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil)reparieren lässt.
Abrechnung im 130 % Bereich - Fälligkeit der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen-den Reparaturkosten
OLG Düsseldorf
Bei einem Schaden im 130 % Bereich kann der Geschädigte die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten erst nach Ablauf von sechs Monaten ersetzt verlangen (Fälligkeit).
Anspruch auf Ersatz für Umsatzsteuer nur wenn diese tatsächlich angefallen ist
OLG Celle
Eine Versicherungsbedingung der Kasko-Versicherung, die eindeutig unterschiedslos für Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs bestimmt, dass die Umsatzsteuer nur dann ersetzt wird, wenn sie dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, ist wirksam. Dem Versicherungsnehmer bleibt es unbenommen, nach dem Diebstahl des Fahrzeugs einen Ersatz zu beschaffen und die dann angefallen Mehrwertsteuer vom Versicherer zu verlangen.
Kein Kaskoschutz bei Autoübergabe gegen ungedeckten Scheck
LG Dortmund
1. Der Verlust eines PKW durch Betrug ist von der Fahrzeugversicherung nicht gedeckt.
2. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Wagen an unter Aliasnamen handelnde Personen gegen Übergabe eines ungedeckten Schecks heraus, nachdem er mit diesen einen Kaufvertrag geschlossen hat, ist von einem nicht versicherten Betrug auszugehen. Dies gilt auch bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.
Verjährung des Regressanspruches des Versicherers gegen den Fahrer wegen Trunkenheit
BGH
1. Der Regressanspruch des Versicherers gegen den Fahrer wegen Verstoßes gegen die Trunkenheitsklausel folgt aus § 3 Nr. 9 Satz 2, Nr. 10 Satz 2 PflVG i. V. m. § 426 BGB.
2. Der Anspruch verjährt gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 PflVG in zwei Jahren.
Beweisanforderungen beim Rückforderungsanspruch des Versicherers
OLG Stuttgart
Fordert der Versicherer die gezahlte Entschädigung unter Berufung auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall zurück (Hier: Falschangaben in der Schadensanzeige), hat der Versicherer nicht nur den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, sondern auch das für die Leistungsfreiheit relevante Verschulden des Versicherungsnehmers zu beweisen. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a. F. zu Lasten des Versicherungsnehmers gilt im Rückforderungsprozess nicht.
Beweislast bei bestrittenem Wildunfall
OLG Hamm
1. Bestreitet der Versicherer den vom Versicherungsnehmer behaupteten Wildunfall, ist jedoch unstreitig, dass jedenfalls ein unter die Vollkaskoversicherung fallender Unfall vorliegt, kann der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er beweist, dass sich kein Wildunfall ereignet hat.
2. Kann weder (vom Versicherungsnehmer) ein Zusammenstoß noch (vom Versicherer) ein Nichtzusammenstoß mit Wild bewiesen werden, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer wegen des Unfallschadens aus der Vollkaskoversicherung zu entschädigen.
Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch falsche Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung
OLG Karlsruhe
Wenn der Versicherungsnehmer im Schadenanzeige-Formular zur Entwendung des versicherten Kfz die Frage nach seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug und nach der Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen unzutreffend verneint hat und hierzu erklärt hat, die Frage nicht verstanden, gleichwohl aber mit einer Antwort versehen zu haben, hat er die Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und Falschangaben billigend in Kauf genommen.
Zusammenstoß mit leblosem Wildschwein
LG Stuttgart
Auch das Überfahren eines leblosen Wildschweins, das schon länger auf der Fahrbahn lag, bedeutet einen Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des § 2 Nr. 1 BJagdG.
Beweis der Entwendung des Markenemblems des versicherten Kfz
Von einer versicherten Entwendung des Markenemblems an dem versicherten PKW BMW und der damit einhergehenden Beschädigung des Kfz ist auszugehen, wenn in derselben Nacht dieses Emblem und ein weiteres eines dort auch parkenden PKW Mercedes (heil oder zer-stört) von den Motorhauben entfernt worden ist und am Tatort keine Teile der Embleme zu-rückgelassen worden sind.
Auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kann ein Bedarf für eine abstrakte Nutzungs-ausfallentschädigung bestehen
OLG Naumburg
Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.
Nur die Gesamthand einer Personengesellschaft ist bei einer von ihr abgeschlossenen Kasko-versicherung Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses
BGH
1. In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand.
2. Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen.
Aufklärungsobliegenheiten des § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB setzen vom Versicherer zu beweisende Kenntnis des Versicherungsnehmers voraus
BGH
Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzungen der Aufklärungsobliegenheiten des § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB und ist deshalb vom Versicherer zu beweisen.
Unanfechtbares Urteil und negative Rechtskrafterstreckung
BGH
Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und dem Versicherungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Berufung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zugelassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist.
Verpflichtung zur Annahme eines höheren IT-Restwertangebotes
OLG Düsseldorf
Der Geschädigte, der sein Unfallfahrzeug veräußern will, kann zur Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, ein ihm vom Versicherer zugeleitetes wesentlich höheres und annahmefähiges Restwertangebot einer IT-Restwertbörse (hier: 11.180,00 € statt vom Privatgutachter ermittelter 6.200,00 €) anzunehmen.
168 Tage Nutzungsausfall bei verzögerter Schadensregulierung
AG Essen
Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder so genannten Nutzungsausfall bean-spruchen. Einem Unfallgeschädigten ist auch für einen längeren Zeitraum (hier 168 Tage bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) Nutzungsausfall zu zahlen, wenn er nachweisen kann, dass er ohne die Zahlung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung wirtschaftlich nicht in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen oder eine Notreparatur an dem Unfallfahrzeug durchzuführen. Nutzungsausfall kann dann bis zur Zahlung der Versicherung und sodann noch für die Zeit verlangt werden, die der Sachverständige für die Wiederbeschaffung veranschlagt hat.
Auskunftsobliegenheit nach dem behaupteten Diebstahl
OLG Celle
1. Wenn der Versicherungsnehmer nach dem behaupteten Diebstahl des versicherten LKW die Frage im Schadenanzeigeformular „Haben Sie bereits Offenbarungseide und/oder eidesstattliche Erklärungen über Ihre Vermögensverhältnisse abgegeben" mit „nein" beantwortet hat, obwohl ein Haftbefehl gegen ihn zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung er-gangen war, die er ein halbes Jahr vor dem Versicherungsfall abgegeben und später ergänzt hatte, hat der Versicherungsnehmer die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziffer 1 Nr. 2 Satz 3 AKB verletzt. Darüber hinaus ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und nicht von ei-nem bloßen Vergessen auszugehen.
2. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer vorsätzlichen, folgenlosen Verletzung der Auskunftsobliegenheit nach dem Versicherungsfall genügt auch bei Ausländern eine Belehrung in deutscher Sprache.
Falsche Auskunft zur Laufleistung des Kfz
OLG Köln
1. Wenn der Versicherungsnehmer in der Kasko-Diebstahl-Anzeige die Fragen „KM-Stand am Schadentag" und „gesamte Laufleistung des Kfz in km am Schadentag" beide mit „ca. 9.000" beantwortet hat und das Fahrzeug bereits 6 Monate vor der behaupteten Entwen-dung bei seinem Erwerb in etwa diesen Kilometerstand gehabt hatte und im Zeitpunkt der behaupteten Entwendung eine Laufleistung zwischen 12.000 und 13.000 km hatte, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit auszugehen.
2. Die Frage, ob besondere Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung bei folgenlos gebliebenen, vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen zu stellen sind, kann dahinstehen, wenn sich die Belehrung unmittelbar über der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle am Ende des Fragebogens befindet.
Beweis der Kfz-Entwendung
LG Potsdam
1. Dass der Versicherungsfall eingetreten ist, ist zu bejahen, wenn der für das äußere Erscheinungsbild des Diebstahls darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft, widerspruchsfrei und nicht in erheblichen Einzelheiten nachweisbar unrichtig das äußere Bild eines Diebstahls dargelegt, in dem er geschildert hat, dass er das Kfz am Abend eines bestimmten Tages vor seiner Wohnung in einer bestimmten Stadt abgestellt und dies noch in derselben Nacht dort nicht mehr aufgefunden hat.
2. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird nicht dadurch erschüttert, dass er im Rahmen seiner Anhörung ein Strafverfahren wegen Ladendiebstahls verschwiegen hat, wenn er sich insofern glaubhaft ergänzend dahingehend eingelassen hat, diesen Vorfall als Irrtum des Ladendetektivs nicht ernst genommen und daher nicht als ein gegen ihn gerichtetes Verfahren gewertet zu haben.
3. Ebenso wird die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht dadurch erschüttert, dass es sich bei dem Schadenfall bereits um den 6. Diebstahl eines Kfz des Versicherungsnehmers handelt, wenn er im Hinblick auf seine langjährige Geschäftstätigkeit im osteuropäischen Ausland einem gesteigerten Risiko unterliegt, dessen Verwirklichung noch nicht den Verdacht einer oder mehrerer Vortäuschung des Versicherungsfalls begründet.
4. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird nicht dadurch erschüttert, dass der Versicherungsnehmer eine Sicherung des Kfz mit einer elektronischen Wegfahrsperre behauptet hat, da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass solche Fahrzeuge nicht doch gestohlen werden können.
Beim Nachschieben eines weiteren Zeugen liegt nicht zwingend eine Obliegenheitsverletzung vor
BGH
Die Kenntnis mitzuteilender Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalls gehört zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit. Nennt der Versicherungsnehmer erst nach der Schadensanzeige einen weiteren Zeugen, dann ist es Sache des Versicherers vorzutragen und zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer von diesem weiteren Zeugen schon beim Ausfüllen der Schadensanzeige wusste.
Keine Verjährungshemmung nach Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) über 11 Jahre
OLG Naumburg
1. Die Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG ist keine absolute Verjährungsgrenze; ihr Lauf kann durch Anmeldung der Ansprüche nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG gehemmt werden.
2. Ist die Verjährung mangels formwirksamer endgültiger Entscheidung des Haftpflichtversicherers dauerhaft gehemmt, so kann sich der Geschädigte auf die Hemmung jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Beteiligten der Schadensregulierung übereinstimmend von deren Abschluss ausgegangen sind, mehr als 10 Jahre nicht erneut einen weiteren Anspruch angemeldet hatte (§ 242 BGB).
Beschädigung einer vorgeschädigten Sache
OLG Schleswig
Zum Umfang der Schadenersatzpflicht des Zweitschädigers bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Beschädigungen derselben Sache.
Kein Lkw-Betriebsschaden bei Einbrechen im Hohlraum auf Deponie
OLG Schleswig
Bei einem Fahrzeug, das zum Transport von Kies dient, liegt kein Betriebsschaden im Sinne der Fahrzeugvollversicherung vor, wenn das Fahrzeug dadurch beschädigt wird, dass beim Befahren einer Deponie der Boden wegbricht, ein Loch von der Größe eines Rades entsteht und das Fahrzeug umschlägt.
Kein Ersatz kompatibler Schäden bei überwiegender Wahrscheinlichkeit von Vorschäden
KG
1. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
2. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.
Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall
KG
1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: Anstoß mittels gemieteten Kleintransporter, für dessen Verwendung am Kollisionsort keine plausible Erklärung vorliegt, wobei nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Anstoß ungebremst oder nur leicht gebremst erfolgte; Opferfahrzeug der gehobenen Mittelklasse, relativ kurz vor dem Ereignis angeschafft und relativ kurz danach unrepariert verkauft; falsche Angaben des Schädigers zum Unfallhergang).
2. Ist das Opferfahrzeug in erheblichem Maße vorgeschädigt, ist dies ein aussagekräftiges Indiz für einen manipulierten Unfall, und zwar unabhängig davon, ob die Vorschäden dem Kläger tatsächlich bekannt waren.
3. Die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht mitgeteilt werden, sei fachgerecht und durchgeführt worden, kann nicht zulässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, auch wenn es sich um den Privatsachverständigen des Klägers han-delt.
Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer wegen Führens des Kfz in alkoholi-siertem Zustand
BGH
1. § 3 Nr. 9, 10 PflVG ist eine abschließende Regelung über den Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers auch gegenüber dem in die Haftpflichtversicherung einbezogenen Fahrer, sofern dieser eine Obliegenheit verletzt hat.
2. § 3 Nr. 11 PflVG regelt die Verjährung des Regressanspruches des Haftpflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend macht.
Der „quasi versicherte" Fahrzeugmieter hat im Fall des Diebstahls des Mietwagens das äußere Bild der Entwendung zu beweisen
OLG Düsseldorf
1. Bei Verlust des Mietwagens durch Diebstahl hat der Mieter wie der entsprechende Versi-cherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen, wenn der Kfz-Mietvertrag nach dem Leitbild der Fahrzeugteilversicherung ausgestaltet ist.
2. Stehen ihm Zeugen als Beweismittel nicht zur Verfügung, kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Mieters an.
Kein generelles Mitverschulden am Radfahren ohne Helm
OLG Saarbrücken
Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht.
Nutzungsentschädigung auch für längeren Zeitraum als vom Sachverständigen veranschlagt
BGH
Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.
Aufklärungsobliegenheiten: Vorlage eines nachträglich ausgefertigten, rückdatierten Kauf-vertrags nach Endwendung des Kfz
OLG Hamm
Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach Entwendung des versicherten Kfz ohne weitere Erklärung einen Kaufvertrag eingereicht hat, der erst nachträglich ausgefertigt und dabei rückdatiert worden ist, hat er die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB arglistig verletzt, so dass der Versicherer leistungsfrei ist. Das gilt auch, wenn dieser Versicherungsnehmer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und lateinische Buchstaben nicht zu lesen vermag. Das gilt ebenso, wenn der Sohn des Versicherungsnehmer einem Sachbe-arbeiter des Versicherers drei Monate vor Einreichen des Schriftstücks erklärt haben will, es gebe keinen Kaufvertrag.
Begriff des Repräsentanten: Mitbenutzung des Kfz und Beteiligung an Kosten durch die Ehefrau
LG Parderborn
1. Voraussetzung für eine Risikoverwaltung i.S.d. Repräsentantenbegriffs, an die heute hohe Anforderungen gestellt werden, ist im Hinblick auf Risiken, die durch den Umgang mit einer Sache gekennzeichnet sind, die vollständige Überlassung der Obhut über die Sache ohne tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers. Dass einem Dritten vorübergehend die alleinige Obhut über die Sache übertragen ist, macht ihn daher noch nicht zum Repräsentanten. Der Versicherungsnehmer muss sich vielmehr im Rahmen der Risikoverwal-tung der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den Gegenstand ohne wesentli-che Einschränkungen und Vorbehalte begeben haben. Darf ein Dritter die Sache neben dem Versicherungsnehmer so benutzen wie dieser, genügt dies nicht.
2. Dass die Ehefrau des Versicherungsnehmers das versicherte Kfz zu 60% mitbenutzt und die Anschaffungs- und laufenden Kosten gemeinsam mit dem Ehemann (Versicherungsnehmer) trägt, begründet keine Repräsentantenstellung (im Sinne der Risikoverwaltung).
3. Dass der Versicherungsnehmer den Unfall des versicherten Kfz dem Versicherer innerhalb der Frist des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 1 AKB nur mündlich angezeigt hat, begründet keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, da § 33 Abs. 2 VVG als halbzwingende Vorschrift der vertraglichen Regelung vorgeht und der Versicherer „in anderer Weise" von dem Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Kein Anspruch auf Kosten des Austauschs einer Schließanlage nach Diebstahl eines Kfz-Schlüssels
AG Köln
Dass der Versicherungsnehmer die Schließanlage des versicherten Kfz nach Diebstahl eines Kfz-Schlüssels ausgetauscht hat, begründet keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, weil die Schließanlage des Fahrzeugs bei der Gelegenheit nicht beschädigt worden ist und weil der Austausch nur dem Schutz vor einem erneuten, wenn jetzt auch möglicherweise mit einem höheren Risiko zu erwartenden Diebstahl dient.
Entkräftungspflicht bei Anschein für manipulierten Unfall nach Berliner Modell
OLG Celle
Hat ein Verkehrsunfallgeschehen die typische Gestaltung für einen manipulierten Unfall nach dem Berliner Modell, dann ist es Sache des Klägers, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation zu entkräften.
Fiktive Abrechnung von Instandsetzungskosten eines im Ausland zugelassenen Kfz
OLG Düsseldor
Wird ein im Ausland zugelassenes Kfz, welches einer in Deutschland lebenden Person für längere Zeit zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stand, unfallbedingt beschädigt, muss sich der geschädigte Halter hinsichtlich der Instandsetzungskosten nicht auf die im Herkunftsland geltenden Stundensätze einer Werkstatt verweisen lassen. Er ist einem deutschen Geschädigten gleichzustellen und darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, wenn er Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnet.
Fiktiver Ersatz der in markengebundener Kfz-Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten
LG Aachen
1. Nach dem so genannten „Porsche-Urteil" des BGH steht allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
2. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff „gleichwertig" so zu verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind.
Keine Klage gegen einen ausländischen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten nach dem Luganu-Übereinkommen
OLG Karlsruhe
Nach dem für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zur Schweiz maßgeblichen Luganu-Übereinkommen, kann der Geschädigte einen ausländischen Versicherer nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagen.
Leistungsfreiheitsbeträge können bei Obliegenheitsverletzungen zweier Verpflichteter vor dem Versicherungsfall nicht doppelt berechnet werden
Amtsgericht Aachen
Haben der berechtigte Fahrer durch eine Trunkenheitsfahrt und der Versicherungsnehmer durch das Ermöglichen dieser Fahrt jeweils eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann der Versicherer den maximalen Leistungsfreiheitsbetrag nach § 2 b Abs. 2 AKB iVm § 5 Abs. 3 KfzPflVV nicht doppelt berechnen. In diesem Fall liegen keine Obliegenheits-verletzungen mit zwei Schutzrichtungen, sondern eine Kummulation von zwei Obliegenheitsverletzungen mit gleicher Schutzrichtung vor.
Dauerhaftes Aufbewahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug ist eine grob fahrlässige Gefahrerhö-hung
OLG Celle
1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer.
2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§§ 23, 25 VVG). Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.
Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages nach Unfallschaden steht die Versi-cherungsentschädigung dem Leasinggeber zu
BGH
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertra-ges noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
Beratungspflicht über Umfang des Versicherungsschutzes bei Fahrten in die Türkei
LG Aachen
Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung der internationalen Versicherungskarte (grüne Karte) vom türkischen Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass er mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei reisen will, muss er den Versicherungsnehmer über den räumlichen Geltungsbereich von Haftpflicht- und Kaskoversicherung aufklären.
Verjährung des Direktanspruchs gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer
OLG Naumburg
1. Die Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG ist keine absolute Verjährungsgrenze; ihr Lauf kann durch Anmeldung der Ansprüche nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt werden.
2. Ist die Verjährung mangels formwirksamer endgültiger Entscheidung des Haftpflichtversicherers dauerhaft gehemmt, so kann sich der Geschädigte auf die Hemmung jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Beteiligten der Schadensregulierung übereinstimmend von deren Abschluss ausgegangen sind, mehr als zehn Jahre nicht erneut einen weiteren Anspruch angemeldet hat (§ 242 BGB).
3. Die fehlende Erteilung eines schriftlichen Bescheids über den Abschluss der Schadensregu-lierung hindert den Eintritt der Verjährung dann nicht, wenn sich ein solcher Bescheid im konkreten Fall als bloße Förmelei darstellen würde.
Grobe Fahrlässigkeit bei Anfahren mit weit überhöher Geschwindigkeit nach einem Ampelstopp
OLG Hamm
Wenn ein Fahrer - nach einem Ampelstopp - mit weit überhöhter Geschwindigkeit anfährt, sogleich eine „Qualmwolke" durch Reifenabrieb entsteht, sich das Fahrzeug dann beim Abbiegeversuch nach links um die eigene Achse dreht und gegen eine Leitblanke prallt, so ist dieser Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer - ohne grobe Fahrlässigkeit - nicht daran dachte, dass das elektronische Stabilisierungspro-gramm (ESP) des Wagens ausnahmsweise ausgeschaltet war.
Kein Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten bei Verkauf des Fahrzeugs innerhalb von 6 Monaten
BGH
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter benutzt.
Aufklärungspflicht des Autovermieters über erhöhten Unfallersatztarif
BGH
Bietet ein Autovermieter dem Unfallgeschädigten einen deutlich überhöhten Mietwagentarif an, so muss er ihn darüber aufklären, dass die Haftpflichtversicherung den Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang reguliert. Verletzt er diese Aufklärungspflicht und weigert sich die Versicherung daraufhin, die Kosten zu erstatten, so kann er den verbleibenden Betrag nicht vom Unfallgeschädigten verlangen.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Blutalkoholkonzentration von min-destens 1,14 ‰
OLG Düsseldorf
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht nach allgemeiner Meinung erste Anzeichen dafür, dass der Unfall auf Alkoholbeeinflussung zurückzuführen ist (hier: Abkommen von der Fahrbahn in lang gezogener Rechtskurve eines Autobahnkreuzes und entlang Streifen an der linken Leitplanke auf 100 m). Der Unfall ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls unfallleistungsfrei. Das gilt bei überhöhter Geschwindigkeit auch dann, wenn ein Tier (hier: Schäferhund oder Reh) die Fahrbahn quert und der Versicherungsnehmer dem Tier auswei-chen wollte. Ein Unfallrekonstruktionsgutachten ist nicht ohne weiteres geeignet, den für die Mitursächlichkeit der Trunkenheit entsprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften.
Grob fahrlässige Herbeiführung der Kfz-Entwendung durch Steckenlassen des Fahrzeugschlüs-sels im Zündschloss des nicht abgeschlossenen Kfz, selbst wenn der Fahrer „nur" an den Kof-ferraum geht und in diesem Moment der Täter in das Fahrzeug steigt und weg fährt
LG Mainz
1. Die Versicherungsnehmerin, eine GmbH, muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers gemäß § 31 BGB, § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz zurechnen lassen.
2. Wenn der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (GmbH) beim Verlassen eines Kfz auf offener Straße innerhalb einer (kleinen) geschlossenen Ortschaft den Schlüssel im Zündstoff des unverschlossenen Fahrzeugs hat stecken lassen und sich nicht etwa unmittelbar neben der Fahrertür, sondern in dem Bereich hinter dem Fahrzeug aufgehalten hat, hat er die Ent-wendung des Fahrzeugs durch einen Unbekannten, der plötzlich eingestiegen und mit dem Fahrzeug geflüchtet ist, in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Forderungsübergang auf Versicherer/Quotenvorrecht
LG Düsseldorf
1. Nach dem Quotenvorrecht bleibt der Versicherungsnehmer insoweit Gläubiger der Forderung mit der Folge des Befriedigungsvorrechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG, als er von dem anderen Versicherer nicht entschädigt worden ist. Erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der andere Versicherer zum Zuge.
2. Aus dem Quotenvorrecht lässt sich kein Recht des Versicherungsnehmers einer Sachversicherung gegen seinen Versicherer ableiten, die vom Versicherer des Schadensverursachers auf den Sachschaden und die Gutachterkosten geleisteten Zahlungen mit anderen, nicht vom Umfang der Sachversicherung umfassten Schadenpositionen zu verrechnen.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Rotlichtverstoß
LG Essen
Die Missachtung des roten Ampellichts ist nicht stets grob fahrlässig. Sie ist allerdings in aller Regel grob fahrlässig. Abzustellen ist auf eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Ein Mitzieheffekt, der grobe Fahrlässigkeit bei Fahrbahnen mit unterschiedliche Farb-schaltung ausschließt, ist von Vorneherein fraglich bei baulicher Trennung der Fahrbahnen und setzt jedenfalls voraus, dass der Versicherungsnehmer die Ampel bei Annäherung an die Kreuzung wenigstens zunächst wahrnimmt und beachtet, in dem er bei Rotlicht anhält.
Kein Anspruch gegen die Kaskoversicherung bei geplatztem Reifen
Amtsgericht Düren
Wenn während der Fahrt ein Reifen des versicherten Fahrzeuges geplatzt ist und dadurch das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen und die darüber liegenden Kabel und Leitungen zerstört worden sind, liegt in der Gesamtheit dieser Schäden kein versicherter Unfall, weil die Schäden nicht auf ein von außen, d. h. von außerhalb des Fahrzeugs wirkendes Ereignis entstanden sind.
Ersatzleistung für ein aus dem Kfz entwendetes Navigationsgerät
Amtsgericht Essen
1. Das Sachverständigenverfahren im Sinne des § 14 AKB ist nicht für die Frage zuständig, ob dem Versicherungsnehmer für das aus dem Kfz entwendeten Navigationsgerät ein Anspruch auf Entschädigung des Neuwertes zusteht oder nur auf Entschädigung des Wertes eines Gebrauchsgerätes. Diese rein rechtliche Frage ist dem Gericht vorbehalten.
2. Dass der Versicherer nach § 13 Nr. 5 AKB in Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges nur die notwendigen Wiederherstellungskosten zu ersetzen hat, bedeutet für den Fall der Entwendung eines Navigationsgerätes aus dem Kfz, dass dem Versicherungsnehmer nur die Kosten zu ersetzen sind, die für die Beschaffung und Einbau eines gleichwertigen Gebrauchsgerätes erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Anschaffung eines Gebrauchtgerätes dem Versicherer möglich und zumutbar ist.
Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Nichtverhindern einer Unfallflucht
OLG Bremen
Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin als Beifahrer des Unfallfahrzeugs die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.
Im Rahmen der vorläufigen Deckung kann der Versicherer bei treuwidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers im Innenverhältnis leistungsfrei sein
OLG Nürnberg
Bei einem Vertrag über die vorläufige Deckung ist der Versicherer im Innenverhältnis nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer treuwidrig handelt. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer, ohne jemals eine Zahlung zu erbringen, ein offen-kundiges Versehen bzw. einen Irrtum auf Seiten des Versicherers zu nutze macht und über Jahre hinweg im Wege der vorläufigen Deckung sein Fahrzeug „versichert".
Anforderungen an die Prognose einer späteren Berufsausübung eines 17-jährigen Schülers im Rahmen der Bemessung des Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall
OLG Celle
Zu den Voraussetzungen für die Prognose, dass ein bei einem Verkehrsunfall schwer verletzter 17-jähriger Schüler ohne die unfallbedingten Verletzungen nach dem Abitur eine Ausbildung zum Piloten als Offizier der Luftwaffe begonnen hätte.
Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Normaltarifs des Schwacke- Automietpreisspiegels zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 20 %
OLG Karlsruhe
1. Der Tatrichter kann die Höhe der Mietwagenkosten auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Normaltarifs des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen.
2. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann ein pauschaler Aufschlag von 20 % gerechtfertigt sein (hier: Notwendigkeit des Ersatzfahrzeuges zwecks Antritts einer seit langem organisierten Urlaubsreise).
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Angaben ins Blaue
OLG Karlsruhe
Der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll (hier: Frage nach der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und nach der Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen). Das ist aber schon anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden.
Unfallschaden durch bereits veräußertes Eigenfahrzeug
LG Erfurt
Der Eigentümer eines unfallgeschädigten PKW, der als Versicherungsnehmer das Schädigerfahrzeug haftpflichtversichert hat, kann den Schaden nicht im Wege der Direktklage gegen den Versicherer geltend machen, da er nicht Dritter im Sinne von § 3 PflVG ist. Das gilt auch für den Fall, dass das schädigende Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls bereits veräußert war, diese Veräußerung aber dem Versicherer noch nicht mitgeteilt worden war.
Abweichend von den allgemeinen Verjährungsregeln gilt für den Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers eine 2-jährige Verjährungsfrist
BGH
Die Verjährungsfrist für den Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den alkoholisierten mitversicherten Fahrer beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer den originären Regressanspruch oder den Anspruch aus übergangenem Recht geltend macht.
Kfz-Haftpflichtversicherer muss im Innenverhältnis nicht für den Schaden durch einen vorüber-gehend manuell abgekoppelten Anhänger einstehen
LG Dortmund
Koppelt der Halter eines PKW und eines Anhängers, die bei unterschiedlichen Haftpflichtversicherers versichert sind, auf einer Fahrt den Anhänger nur vorübergehend vom Auto ab, um ihn ein kleines Stück zu ziehen und dann wieder anzukoppeln, geschieht dabei ein Unfall, dann haften vor einem Außenverhältnis zum Geschädigten beide Versicherer. Im Innenverhältnis muss aber der Versicherer des Anhängers den Schaden alleine tragen.
Vorschadenskenntnis des Kfz-Versicherers aufgrund eigener Regulierung
BGH
1. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt.
2. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrags über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten.
Anforderungen an den Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls
OLG Düsseldorf
1. *Bei Verlust des Mietwagens durch Diebstahl hat der Mieter wie der entsprechende Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen, wenn der Kraftfahrzeugmietvertrag nach dem Leitbild der Fahrzeugteilversicherung ausgestaltet ist.*
2. Der Tatrichter kann nach std. höchstrichterlicher Rspr. den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers [zum äußeren Bild der Kfz-Entwendung] u.U. auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei kann, wenn der Beweis dafür durch Beweismittel nicht erbracht ist, der Tatrichter im Rahmen der freien Würdi-gung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers bei dessen Anhörung gemäß § 141 ZPO folgen und darauf seine Überzeugung gründen. Voraussetzung dafür ist nach der Rspr. des BGH aber immer, dass der Versi-cherungsnehmer glaubwürdig ist.
3. Bei den Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bei seinen Angaben zum äußeren Bild der behaupteten Kfz-Entwendung erschüttern, geht es nicht um den erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls. Zu dessen Erhebung besteht nämlich erst dann Anlass, wenn auf der Grundlage der dem Versicherungsnehmers zuzubilligenden Beweiserleichterungen das äußere Bild eines Diebstahls anzunehmen ist.
4. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers als Voraussetzung dafür, dass der Tatrichter dessen Angaben zum äußeren Bild der behaupteten Kfz-Entwendung glauben kann, ist erschüttert, wenn seine Schilderung des Tathergangs unglaubhaft ist, weil sie von Ungereimtheiten und Widersprüchen gekennzeichnet ist (hier: Registrierung des angeblich später gestohlenen Kfz und des polnischen Fahrers im Computerregister des polnischen Grenzschutzes; wiederholtes Passieren der polnisch-ukrainischen Grenze durch jenen Fahrer mit deutschen Fahrzeugen, die später als gestohlen gemeldet wurden; zunächst nur die Benennung einer Zeugin, die dem Kreis der in Autoschiebereien verwickelten Personen auffallend nahe steht; entsprechender Fall mit weiteren Zeugen und die „zufällige" Anwesenheit eines dieser Zeu-gen am Tatort; widersprüchliche Angaben zum Schlüsselverlust).
Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € pro Monat der Erwerbsunfähigkeit bei einer HWS-Distorsion ersten Grades
KG Berlin
In Fällen einer HWS-Distorsion ersten Grades (mit weiteren geringfügigen Verletzungen wie Beckenprellung, Platzwunde auf dem linken Handrücken und Schürfwunde am linken Bein, die folgenlos ausgeheilt sind) ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000,00 € pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, so lange letztere mindestens 50 % betragen hat.
Urteile aus dem Jahr 2007
Der mitfahrende Halter begeht keine Beihilfe durch Unterlassen zur Unfallflucht, wenn er den Fahrer nicht daran hindert, zu Fuß zu fliehen
Hanseatisches OLG in Bremen
Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beilhilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin als Beifahrer des Unfallfahrzeuges die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.
Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse auch bei voller Selbstzahlung
LG Dortmund
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des Versicherers dessen gesamte unfallbedingte Aufwendung ersetzt hat.
Positive Entscheidung des Versicherers ohne eindeutige Einbeziehung der Körperschäden und zukünftigen Schäden beendet die Verjährungshemmung nicht
KG
Eine positive Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass der Versicherer auch alle künftigen, angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch nicht in Betracht kommenden Schadenspositionen, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, wenn der Geschädigte sie belegt.
Ein im wesentlichen Umfang aus gestohlenen Teilen zusammengesetztes Fahrzeug ist kein „eigenes Fahrzeug" des Versicherungsnehmers
OLG Köln
1. Wurde ein Kfz im wesentlichen Umfang aus Teilen eines gestohlenen Fahrzeuges zusammengesetzt, handelt es sich bei dem neuen Fahrzeug nicht um ein eigenes Fahrzeug des Versicherungsnehmers im Sinne der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel- und Handwerk.
2. Ein gutgläubiger Erwerb des Versicherungsnehmers an den Teilen des gestohlenen Kfz ist nicht möglich. Selbst wenn man § 1006 BGB im Versicherungsverhältnis anwendet, ergibt sich nichts anderes. Ebenso führen die §§ 947, 948 BGB zu keiner anderen Bewertung, weil der Versicherungsnehmer danach allenfalls Eigentum an dem neuen Kfz erlangen kann.
Grobe Fahrlässigkeit durch Steckenlassen des Zündschlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit gegen Diebstahl
OLG Koblenz
Durch das Abstellen des Fahrzeugs in unverschlossenem Zustand und mit eingestecktem Zündschlüssel wird die Gefahr der Entwendung ganz erheblich erhöht. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Fahrer in unmittelbarer räumlicher Nähe hinter dem Fahrzeug an dem Kofferraum befand, nichts zu ändern. Das Verhalten erweist sich daher als grob fahrlässig.
Leistungspflicht des Kaskoversicherers trotz Unfallflucht des Versicherungsnehmers
OLG Frankfurt
Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtssprechung entwickelte Relevanztheorie und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentliche vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug berechtigt Versicherer zur Leistungsfreiheit
OLG Celle
Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG dar und berechtigt den Versicherer zur Leistungsfreiheit. Der leistungsfreie Versicherer kann die gezahlte Entschädigung zurückfordern. Den Kausalitätsgegenbeweis nach § 25 Abs. 3 VVG muss der Versicherungsnehmer führen.
Grobe Fahrlässigkeit bei Anfahren mit weit überhöhter Geschwindigkeit
OLG Hamm
Wenn ein Fahrer - nach einem Ampelstop - mit weit überhöhter Geschwindigkeit anfährt, sogleich eine „Qualmwolke" durch Reifenabrieb entsteht, sich das Fahrzeug dann beim Abbiegeversuch nach links um die eigene Achse dreht und gegen eine Leitplanke prallt, so ist dieser Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer - ohne grobe Fahrlässigkeit - nicht daran dachte, dass das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) des Wagens ausnahmsweise ausgeschaltet war.
Aufklärungspflicht des Kfz-Vermieters bei sog. Unfallersatztarifen
BGH
Der Vermieter verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er dem Mieter ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anbietet und ihn dabei nicht darauf hinweist, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer evtl. nicht den vollen Mietpreis erstattet. Ggf. muss darüber Beweis erhoben werden, ob der Mieter bei ordnungsgemäßer Aufklärung, notfalls bei einem anderen Vermieter, ein Fahrzeug zum Normaltarif angemietet hätte und welche Kosten dann angefallen wären.
Abgrenzung des versicherten Trickdiebstahls vom nicht versicherten Betrug
OLG Saarbrücken
Wird das versicherte Fahrzeug einschließlich der Schlüssel einem vermeintlichen Kaufinteressenten gegen Übergabe eines ungedeckten Schecks freiwillig überlassen, so liegt ein nicht versicherter Betrug vor. Dies gilt auch dann, wenn die finanzierende Bank mittelbaren Besitz an dem Fahrzeug hatte und der Fahrzeugbrief zurückbehalten wurde.
Rückstufung des Kfz-Haftpflichtvertrages des regresspflichtigen Versicherungsnehmers, selbst wenn dieser sämtliche unfallbedingte Aufwendungen des Unfallgegners ersetzt
LG Dortmund
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des VR dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.
PKW-Heckschaden durch Anhänger als Vollkaskounfall
OLG Düsseldorf
Beschädigt der Anhänger eines PKW dessen Heck, nachdem PKW und Anhänger von der Fahrbahn abgekommen und auf eine Böschung geraten sind, dann handelt es sich um einen durch die Böschung verursachten Unfallschaden und nicht um einen Betriebsschaden.
Einstandspflicht des Versicherers auch bei Kollision mit einem Tier, das bereits tot auf der Fahrbahn liegt
LG Stuttgart
Der Zusammenstoß eines PKW mit einem bereits überfahrenen und bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Tier stellt eine Kollision im versicherungsrechtlichen Sinn dar. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Tier beim Zusammenstoß noch lebendig ist oder sich bewegt.
Nachweis der Eigenbrandstiftung eines Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer
OLG Köln
1. Eine dem Versicherungsnehmer anzurechnende Eigenbrandstiftung hat der Versicherer zu beweisen.
2. Wenn der Beweis einer dem Versicherungsnehmer anzurechnenden Eigenbrandstiftung nur durch Indizien zu erbringen ist, muss eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Schadensereignisses stattfinden. Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau keine unumstößliche Gewissheit ergeben, es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ausschließende, von niemandem mehr anzweifelnde Gewissheit ist indes nicht erforderlich.
Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Verletzung eines Radfahrers durch PKW-Fahrer
LG Coburg
Ein PKW-Fahrer, der den Überholversuch eines Radfahrers zu verhindern sucht, in dem er ihn an den äußersten Straßenrand abdrängt, und ihn abschließend durch Beschleunigen des PKW von hinten anfährt und verletzt, verliert den Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Grundsätze der Repräsentantenhaftung gelten auch für den „quasi Versicherten" Kfz-Mieter
OLG Düsseldorf
Ist der Fahrer versicherungsrechtlich nicht als Repräsentant des Mieters eines kaskoversicherten PKW anzusehen, so muss sich der Mieter dessen grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht zurechnen lassen.
Ausschluss von Betriebsschäden und Abzüge „alt für neu"
OLG Stuttgart
1. Ist der Achsbruch einer selbst fahrenden Arbeitsmaschine - einer Holzrückmaschine - dadurch entstanden, dass die Maschine auf einem Waldweg bei der Anfahrt zu ihrem Einsatz mit einem am Wegesrand befindlichen Baumstumpf kollidiert ist, handelt es sich nicht um einen (ausgeschlossenen) Betriebsschaden im Sinne des § 12 Nr. 1 Ziffer II AKB.
2. Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeuges ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden. Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens ist, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs, um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste.
3. Nach § 13 Nr. 5 Satz 3 AKB ist hinsichtlich der bei der Reparatur verwendeten Ersatzteile ein Abzug „alt für neu" vorzunehmen.
Angabe eines falschen Kaufpreises nach Kfz-Diebstahl
LG Coburg
In der Rechtssprechung ist allgemein anerkannt, dass unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zum Kaufpreis eines Fahrzeuges grundsätzlich eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstellen, die generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers zu gefährden, so dass der Versicherer leistungsfrei ist.
Keine grob fahrlässige Herbeiführung der Kfz-Entwendung, wenn der vor dem Ferienhaus der Versicherungsnehmer am Plattensee in Ungarn abgestellte BMW deshalb entwendet wurde, weil der Versicherungsnehmer die Haustür für eine Stunde zum Lüften des Hauses geöffnet hatte.
OLG Karlsruhe
Wenn der vor dem Ferienhaus der Versicherungsnehmer am Plattensee in Ungarn abgestellte BMW 530 D mit dem richtigen Kfz-Schlüssel entwendet worden ist und wenn dieser Schlüssel auf dem Tisch des Wohnzimmers abgelegt war und wenn die Versicherungsnehmer die Haustür für 1 bis 1,5 Stunden zum Lüften des Hauses geöffnet hatten und der Dieb den Schlüssel an sich genommen hat, kann den Versicherungsnehmern kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, der über das Maß einfacher Fahrlässigkeit hinaus geht.
Erschöpfung der Versicherungssumme
BGH
Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlung auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist, als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen.
Kein Anspruch auf Kaskoentschädigung, wenn das Fahrzeug während einer Probefahrt entwendet wird
1. Die Fahrzeugversicherung greift nur bei einem Diebstahl ein. Wenn sich der Täter das Fahrzeug durch Täuschung des Eigentümers bemächtigt, liegt keine Entwendung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
2. Ein Verkäufer, der einem ihm bis dahin unbekannten Interessenten das Fahrzeug samt Papieren und Ersatzschlüssen anvertraut, ohne an der Probefahrt selbst teilzunehmen, handelt grob fahrlässig.
Grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls bei Rotlichtverstoß
AG Düsseldorf
Der Versicherer ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung eines Kreuzungsunfalls gegen Mitternacht von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt, auch wenn sich im Kreuzungsbereich insgesamt 8 Ampeln befunden haben und der Versicherungsnehmer vorträgt, er sei durch die zeitversetzte auf rot umspringende Ampel für den Rechtsabbiegeverkehr irritiert worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherungsnehmer bei Erkennen des maßgeblichen Rots der für ihn maßgebenden Ampel ohne Erfolg eine Vollbremsung vorgenommen hat.
Unbeachtlichkeit der Restwertbörse durch Restwertvermittlung
LG Wiesbaden
Bei der Ermittlung des Restwertes eines Kfz ist auf den örtlichen Bereich des Geschädigten abzustellen. Ein Kfz-Sachverständiger handelt deshalb nicht pflichtwidrig, wenn er dabei den überregionalen Sondermarkt der Internet-Restwertbörse unberücksichtigt lässt.
Nicht unter Kaskoschutz fallender Diebstahl des Navigationsgeräts
Amtsgericht Düsseldorf
Der Diebstahl eines Navigationsgerätes, das lediglich mittels einer Saughalterung im Fahrzeuginneren befestigt werden kann und das zur Zeit des Diebstahls in dem Handschuhfach lag, fällt nicht unter die Vollkaskoversicherung für nachträglich eingebaute oder durch eine entsprechende Halterung fest verbundene Zubehörteile.
Haftpflicht für Kfz-Handwerk bei Schaden durch fehlerhaftes Aufbocken des Fahrzeuges
LG Dortmund
Sehen die besonderen Bedingungen für eine Zusatz-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahrzeughandel und -handwerk vor, dass der Versicherer auch die Schäden übernimmt, die auf die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, dann fällt der Schaden an einem Kraftfahrzeug, das beim Aufbocken herunterrutscht, weil der Versicherungsnehmer vergessen hatte, die Handbremse anzuziehen, unter den Versicherungsschutz.
Anfechtung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages wegen gefälschtem Vorversicherungsscheins
Amtsgericht Bremen
1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der bei Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages aufgrund einer ihm vorgelegten gefälschten Bescheinigung über eine Vorversicherung den Versicherungsnehmer in eine zu günstige Tarifklasse eingeordnet hat, kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Fälschung nicht kannte und für ihn ein die Täuschung kennender und benutzender Vermittler gehandelt hat, sofern dieser als Hilfsperson des Versicherungsnehmers anzusehen ist, und auch für den Fall, dass deren Vertragsschluss beteiligter Agent des Versicherers von der Fälschung wusste, da insoweit kollusives Verhalten anzunehmen ist. 2. Nach der Anfechtung des Versicherungsvertrages kann der Versicherer aus dem Vertrag über die vorläufige Deckung rückwirkend von dem Versicherungsnehmer die für den Fall einer Erstversicherung tariflich geschuldete Prämie fordern.
Strafrechtliche Annahme einer leichten Fahrlässigkeit im Bußgeldverfahren hindert den Versicherer nicht, im Deckungsprozess grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.
Amtsgericht Düsseldorf
Der Vollkaskoversicherer des Kraftfahrers wird wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls bei Überfahren einer roten Ampel leistungsfrei, auch wenn der Strafrichter im Bußgeldverfahren leichte Fahrlässigkeit angenommen hat.
Versicherte Fahrzeuge in der Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk
OLG Köln
1. Dass es sich bei dem als gestohlen gemeldeten Kfz um ein eigenes Kfz des Versicherungsnehmers im Sinne der Ziffer 1 Nr. 2 Satz 2 der SB zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk gehandelt hat, kann nicht angenommen werden, wenn es sich um ein zusammengesetztes Kfz handelt, bei dessen Aufbau wesentliche Teile eines Kfz verwendet worden sind, das einem Dritten gestohlen worden ist, und ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an den Fahrzeugteilen durch den Versicherungsnehmer nicht eingetreten ist. Aus § 1006 BGB ergibt sich keine andere Bewertung; auch nicht aus den §§ 947, 948 BGB, weil der Versicherungsnehmer allenfalls Miteigentum erworben hat, da die Karosserie des dem Dritten gestohlenen Kfz als maßgebliches Teil verwendet worden ist.
2. Für ein Kfz, das sich auf dem Betriebsgelände eines Dritten befindet, greift Ziffer 1 Nr. 4 der SB zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk nicht ein, weil sich das Kfz nicht in der Obhut des Versicherungsnehmers befindet.
Bedeutung der Reparaturfreigabe durch Versicherer
OLG Stuttgart
In der Freigabe der Reparatur durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen und in der gleichzeitigen Rückfrage des Versicherers nach einer Vorsteuerabzugsberechtigung ist auch aus der Sicht des Versicherungsnehmers kein Anerkenntnis seiner Einstandspflicht zu sehen.
Keine Entwendung im Sinne der AKB im Falle einer täuschungsbedingten Übergabe des Fahrzeuges an den Täter
OLG Saarbrücken
Wenn der Versicherungsnehmer durch Täuschung veranlasst (Übergabe eines gestohlenen Schecks) das versicherte Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel einem vermeintlichen Kaufinteressenten übergeben hat, hat er jegliche Sachherrschaft an dem Fahrzeug aufgegeben, so dass der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter (hier: die das Fahrzeug finanzierende Bank) mittelbaren Besitz an dem Fahrzeug gehabt hat. Das gilt weiterhin auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Fahrzeugbrief zurückbehalten hat und damit möglicherweise dokumentieren wollte, sein Eigentum an dem Fahrzeug noch nicht ganz aufgegeben zu haben.
Verletzung der Auskunftsobliegenheiten in der Diebstahlanzeige hinsichtlich Laufleistung und Vorschäden sowie Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung im Falle folgenloser Verletzung der Obliegenheit
1. Wenn der Versicherungsnehmer im Formular der Diebstahlanzeige des versicherten PKW die Gesamtfahrleistung nur mit der Hälfte angibt und darüber hinaus die Frage nach reparierten Vorschäden wahrheitswidrig verneint hat, ist der Versicherer bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
2. Welche Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Belehrung im Falle folgenloser Verletzung von Obliegenheiten zu stellen sind, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, hat der BGH bisher noch nicht entschieden. Indes besteht in der Rechtssprechung der OLG´s Einigkeit darüber, dass dem Erfordernis der Deutlichkeit auch in der Gestaltung des Drucks Rechnung getragen werden muss. Ob generell eine besondere Hervorhebung der Belehrung zu fordern ist, wird offen gelassen.
Versicherer wird nicht wegen verschwiegenen Vorschadens von der Leistung frei, wenn er diesen Schaden selbst reguliert hat und ihn daher kannte
BGH
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a; Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481).
Leistungsfreiheitsbetrag kann vom Versicherer nicht doppelt geltend gemacht werden, wenn Obliegenheitsverletzungen gleicher Schutzrichtung vorliegen
AG Aachen
Verletzt sowohl der Versicherungsnehmer als auch eine mitversicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles eine Obliegenheit, so sind die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, nicht zu addieren. Eine Inanspruchnahme beider Beteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn Obliegenheitsverletzungen „vor" und „im" Versicherungsfall gegeben sind.
Nachlässige Falschangabe über Anzahl vorhandener Fahrzeugschlüssel begründet keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl
LG Düsseldorf
Hat ein Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugversicherung aus bloßer Nachlässigkeit vergessen, dass er beim Kauf des Fahrzeuges vier statt nur zwei Fahrzeugschlüssel erhalten hatte und gibt er deshalb in der Schadenanzeige nur zwei Schlüssel an, dann begründet dies keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl. Auch die darin liegende objektive Obliegenheitsverletzung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, weil bloße Nachlässigkeit die Leistungspflicht des Versicherers nicht entfallen lässt.
Mangels Nachweises von Aquaplaninggefahr keine Leistungsfreiheit des Kasko-Versicherers wegen grob fahrlässig verursachten Unfalls seines Versicherungsnehmers
LG Bielefeld
Die Gefahr des Aquaplanings tritt nur ein, wenn die Profile der Fahrzeugreifen aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit das auf der Fahrbahn befindliche Wasser nicht mehr aufzunehmen können, so dass zwischen Lauffläche der Reifen und Fahrbahn ein Wasserfilm entsteht Daher sind für die Gefahr von Aquaplaning mitentscheidend neben der Konstruktion und dem Zustand des Fahrzeuges die Beschaffenheit der Reifen, der Fahrbahn und die Stärke des Wasserfilms auf der Fahrbahn.
Keine Leistungsfreiheit bei Kenntnis des Versicherers von verschwiegenen Vorschäden
BGH
1. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits kennt.
2. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadenmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrags über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten. Es fehlt dann am Aufklärungsbedürfnis.
Kein Anspruch auf Entschädigungsleistung bei unklaren Eigentumsverhältnissen
OLG Celle
Die Fahrzeugversicherung deckt als reine Schadensversicherung nur das Eigentümerinteresse. Liegt keine Fremdversicherung vor, muss der Versicherungsnehmer bei behaupteter Fahrzeugentwendung darlegen und beweisen, dass ihm das versicherte Interesse zusteht.
Kein Versicherungsschutz bei Entwendung von in einer Großraumtiefgarage gelagerten Autoreifen
Amtsgericht Bad Homburg
Demontierte Autoreifen sind vom Versicherungsschutz in der Fahrzeugteilversicherung allenfalls dann umfasst, wenn sie unter Verschluss verwahrt werden. Bei einer Lagerung in einer durch ein Tor gesicherten Großraumtiefgarage eines Mietshauses ist dieses Merkmal nicht erfüllt.
Keine Vollkaskoleistung wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel nach Beschlagnahme des Führerscheins
LG Oldenburg
1. Der Versicherer einer Fahrzeugvollversicherung ist nach einem Unfall des versicherten Fahrzeugs leistungsfrei, wenn dem Versicherungsnehmer und Fahrer im Zeitpunkt des Unfalls die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Sollte der Beschluss über die Entziehung der Fahrerlaubnis dem Versicherungsnehmer noch nicht zugegangen sein, so folgt die Leistungsfreiheit des Versicherers aus der polizeilichen Beschlagnahme und Sicherstellung des Führerscheins. Sollte der Versicherungsnehmer einen Dienstführerschein der Bundeswehr besessen haben, berechtigt ihn dies gegebenenfalls lediglich zum Führen von Dienstfahrzeugen.
2. Der Versicherer kann sich von dem Versicherungsnehmer die dem anderen Unfallbeteiligten gezahlte Entschädigungssumme erstatten lassen.
Indizien für einen manipulierten Auffahrunfall
OLG Karlsruhe
1. Ein Unfall kann als von dem Versicherungsnehmer der Vollkaskoversicherung manipuliert gewertet werden, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wagen alsbald unrepariert weiter veräußerte, einen Vorschaden verschwieg und der Unfallgegner sich in einem von ihm geführten Prozess wegen des Unfalls von einem Anwalt vertreten ließ, der vorher in mehreren Haftpflichtprozessen für den Versicherungsnehmer aufgetreten war und ein Gutachten eines Sachverständigen vorlegte, der zuvor mehrfach für den Versicherungsnehmer gutachterlich tätig gewesen war und der Versicherungsnehmer in den zurückliegenden 5 Jahren an drei weiteren ähnlich gestalteten Unfällen beteiligt war.
2. Verschweigt ein Versicherungsnehmer bei der Schadenmeldung einen Vorschaden in Gestalt eines am linken Kotflügels lackierten Kratzers, so wird der Versicherer leistungsfrei.
Beweislast für grobe Fahrlässigkeit bei Abkommen von schmaler Fahrbahn
OLG Hamm
1. Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit.
2. Wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, einen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn anzugeben, kann daraus keine Umkehr der Beweislast abgeleitet werden, die nach § 61 VVG dem Versicherer obliegt.
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht - Obergrenze für das Entfallen einer Aufklärungsobliegenheit liegt bei etwa 20,00 €
OLG Brandenburg
1. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB erfüllt auch in der Kaskoversicherung eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 Ziffer I Nr. 2 Satz 3 AKB. Durch die Vorschrift des § 142 StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommen, in dem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann. Das Verlassen der Unfallstelle stellt daher stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, und zwar auch bei eindeutiger Haftungslage.
2. Die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht entfällt in der Fahrzeugversicherung lediglich dann, wenn es sich um einen so genannten „Alleinunfall" oder einen Unfall mit einem völlig belanglosen Fremdschaden handelt. Ein solcher ist gegeben, wenn mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu rechnen ist, wobei die Obergrenze für solche Bagatellschäden in der Regel bei etwa 20,00 € angesetzt wird.
Fälligkeit des Anspruches auf fiktive Reparaturkosten
Amtsgericht Meinerzhagen
LG Hagen VersR 2007, 1265
Liegen nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten des PKW des Geschädigten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes, wird der Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten erst nach 6 Monaten fällig.
Mehrere nicht mehr durch Zufall erklärbare Vorunfälle beweisen fingierten Unfall
OLG Karlsruhe
Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der Unfall als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können.
Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen Falschangaben in der Schadenanzeige
OLG Köln
1. Bei vorsätzlicher, jedoch folgenloser Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird der Versicherer leistungsfrei, wenn die Voraussetzungen der Relevanzrechtssprechung erfüllt sind und der Versicherungsnehmer insbesondere ausdrücklich und zutreffend über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit belehrt wurde, auch wenn dem Versicherer aus der Verletzung kein Nachteil entstanden ist.
2. Ist die Verletzung in Bezug auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs für den Versicherer nicht folgenlos geblieben, kommt die Anwendung der Relevanzrechtssprechung nicht in Betracht und es bewendet bei § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.
Repräsentantenhaftung des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters
OLG Düsseldorf
1. Der Mieter eines Kraftfahrzeuges, der in dem Mietvertrag eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart hat, kann bei einem Schadensfall, der durch seinen Fahrer verursacht wird, die Grundsätze der Repräsentantenhaftung aus der Fahrzeugversicherung für sich in Anspruch nehmen. Für einen grob fahrlässig durch den Fahrer des Mieters verursachten Schadens an dem Fahrzeug haftet der Mieter nicht, wenn der Fahrer nicht sein Repräsentant war. Die Mietvertragsklausel, wonach der Mieter für einen Schaden, den sein Fahrer verursacht hat, hier für eigenes Verschulden haftet, ist unwirksam.
2. Ein Kraftfahrer, der bei Dunkelheit von einer Kurve bei unverminderter Geschwindigkeit ein in den Fußraum des Fahrzeugs gefallenes Feuerzeug sucht und dabei seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn vollständig abwendet, hat den Unfall, der dadurch entsteht, dass das Fahrzeug in einer Kurve von der Fahrbahn abkommt, grob fahrlässig verursacht.
Falsche Kaufpreisangabe bei Meldung eines Kfz-Diebstahls
LG Coburg
1. Der Versicherer ist bei einem von dem Versicherungsnehmer behaupteten Fahrzeugdiebstahl leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige den Kaufpreis des Fahrzeugs mit 10.000,00 € statt mit 7.900,00 € angegeben hat.
2. Die unrichtige Angabe des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da der Kaufpreis für die Wertfestsetzung von Bedeutung ist.
Eine „Touristenfahrt"auf dem Hockenheimring wird vom Risikoausschluss des Kfz-Versicherers nicht erfasst
OLG Karlsruhe
Der Ausschluss in § 2 b Abs. 3 AKB betrifft nur Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt.
Anspruch des Versicherungsnehmers bei Entwendung eines Navigationsgerätes beschränkt sich auf Kosten für ein gebrauchtes Gerät
Amtsgericht Essen
Im Entwendungsfall beschränkt sich der Anspruch des Koskoversicherungsnehmers auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten eines gleichwertigen gebrauchten Navigationsgerätes. Hierfür gibt es einen seriösen Markt.
Neupreisentschädigung für ältere Fahrzeugteile (Navigationssysteme) ohne Gebrauchtmarkt
Empfehlung des Versicherungs-Ombudsmanns
1. Der Versicherer kann den Wiederbeschaffungswert eines älteren Fahrzeugteiles (Navigationsgerät) anhand des Kaufpreises für vergleichbare gebrauchte Teile ermitteln, wenn es einen entsprechenden Gebrauchtmarkt gibt.
2. Bei markengebundenen Geräten existiert ein Markt, wenn gleichwertige Gerätetypen des Herstellers gebraucht angeboten werden.
3. Gibt es für ein älteres Fahrzeugteil keinen Gebrauchtmarkt, hat der Versicherer Ersatz auf der Grundlage des Neupreises zu leisten.
Versicherer kommt für Vorliegen eines manipulierten Unfalls kein Anscheinsbeweis zugute
OLG Düsseldorf
Verweigert der Versicherer wegen eines behaupteten manipulativen Vorgehens der Unfallbeteiligten die Schadensersatzleistung, kommt ihm ein Anscheinsbeweis nicht zugute. Er muss vielmehr nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums beweisen, wobei eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechende Tatsachen zu erfolgen hat. Die eindeutige Verschuldensfrage und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sprechen nicht zwingend für einen gestellten Unfall, da diese Umstände auch bei nicht manipulierten Unfällen keine Seltenheit sind.
Voller Versicherungsschutz bei Fahrzeugentwendung trotz unzutreffender Angaben in Kaskoschadenanzeige
LG Düsseldorf
In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Im Normalfall genügt die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Die unzutreffende Angabe des Versicherungsnehmers im Fragebogen des Versicherers deutet nicht ohne weiteres auf ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den geltend gemachten Fahrzeugdiebstahl hin.
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Ausweichen eines die Fahrbahn überquerenden Fuchses
BGH
Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einen die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.
Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch Entfernung vom Unfallort und Nachtrunk
OLG Brandenburg
1. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt in der Kraftfahrzeugversicherung immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, während bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist. Ein Verstoß gegen § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung eine Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet daher immer dann aus, wenn ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das verunfallte Fahrzeug im Sicherungseigentum einer finanzierenden Bank stand.
2. Ein Nachtrunk nach einem Unfall stellt nicht schon ohne weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern.
Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch Verneinung der Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung und der Befassung anderer Versicherer mit dem Diebstahlereignis
OLG Saarbrücken
Wenn der Versicherungsnehmer nach der Entwendung des versicherten Fahrzeuges (mit gemieteten Arbeitsgeräten) die Fragen des Versicherers „Sind andere Versicherer (z. B. Gepäckversicherer) mit dem Diebstahlereignis befasst?" und „Können Sie Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen?" verneint, obwohl er den Schaden auch einem Transportversicherer angezeigt hat, hat er die Obliegenheiten der §§ 34 Abs. 1 VVG, 6 Ziffer I Nr. 2 Satz 3 AKB verletzt.
Grob fahrlässige Herbeiführung der Kfz-Entwendung, wenn sich im verschlossenen Fahrzeug eine Jacke mit dem Zweitschlüssel befindet
LG Koblenz
Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz in einer polnischen Stadt verschlossen abgestellt und seine Jacke mit dem Ersatzschlüssel für das Auto mit den Papieren und mit Geld in dem Kfz zurückgelassen hat, hat er die Entwendung des Kfz grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer leistungsfrei ist. Das gilt auch, wenn das Kfz nur für kurze Zeit abgestellt war und erst Recht, wenn schon einmal versucht worden ist, das Kfz des Versicherungsnehmers zu entwenden.
Einnicken am Steuer nicht per se grob fahrlässig
OLG Koblenz:
Das „Einnicken" am Steuer begründet nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer, wenn dieser sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat
Trennung von Unfall- und Brandschaden in der Teilkaskoversicherung
OLG Celle:
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkaskoversicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls „Brand" durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen.
Umfang des Versicherungsschutzes bei roten Kennzeichen in einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk
BGH:
Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die ihm die Zulassungsstelle zugeteilt hat
Erfordernis der Klarheit einer „Entscheidung des Versicherers" gemäß § 3 Nr. 3 PflVG
KG:
Eine schriftliche Erklärung des Versicherers erfüllt nur dann den Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, wenn für den Geschädigten unmissverständlich klar ist, ob die angemeldeten Schadensersatzansprüche befriedigt werden oder nicht.
Keine Leistungsfreiheit wegen Verschweigens von Vorschäden bei Kenntniserlangung des Versicherers durch routinemäßige Datenprüfung
OLG Brandenburg:
Überprüft der Versicherer im Rahmen der Bearbeitung des Schadensfalls unter Einbeziehung der ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken standardisiert ob bezüglich des versicherten Fahrzeuges Vorschäden aufgezeichnet sind, fehlt es am erforderlichen Aufklärungsbedürfnis in Bezug auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden; er wird deshalb bei unrichtiger Beantwortung dieser Frage durch den Versicherungsnehmer nicht gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Mobiles Navigationsgerät ist ohne besondere Vereinbarung kein versichertes Zubehörteil im Sinne des § 12 AKB
LG Hannover:
Ein mobiles Navigationsgerät ist ohne besondere Vereinbarung kein versichertes Zubehörteil im Sinne von § 12 AKB. Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er das Navigationsgerät über Nacht in der von außen gut sichtbaren Schwanenhaltshalterung an der Windschutzscheibe lässt.
Kein Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Gehilfen eines Kfz-Diebs
BGH:
Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Diebes Rückgriff nehmen kann.
Bindung des Kfz-Haftpflichtversicherers an Versäumnisurteil im Haftungsprozess
LG Dortmund:
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer selbst dann Anspruch auf bedingungsgemäßen Deckungsschutz seines Versicherers haben (Deckungsprozess), wenn im Haftpflichtprozess die Klage des Geschädigten gegen den Versicherers abgewiesen wurde, der Versicherungsnehmer aber (durch Versäumnisurteil) zum Schadensersatz verurteilt worden ist.
Versicherungsschutz ist bei Anspruchskonkurrenz von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Anspruch unabhängig von dem konkret erhobenen Anspruch
BGH:
Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird (Hilfeleistungen der Feuerwehr für das Abbinden ausgelaufenen Öls)
Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen Fahrens mit abgefahrenen Reifen
OLG Köln:
Der Einsatz abgefahrener Reifen stellt sich im Fall eines Unfalls nur dann als grobe Fahrlässigkeit dar, wenn ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten des Versicherungsnehmers vorliegt. Das ist in der Regel nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände eine Überprüfung der Reifen erfordert hätten.
Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von anzeigpflichtigen Umständen gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
BGH:
Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat
Abgrenzung von Tierhalter- und Kfz-Haftpflichtversicherung
OLG Karlsruhe:
Der Ausschluss bder Deckungspflicht einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadenfall die typische Tiergefahr verwirklicht. Das ist dann der Fall, wenn ein Hund aus einem Auto entwischt und ein Pferd beißt.
Vorläufiger Kaskodeckungsschutz bei Erteilung einer Deckungskarte ohne ausdrückliche Beschränkung auf Haftpflichtschutz
OLG Karlsruhe:
Hat ein Versicherungsnehmer bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt es vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
Auslegung einer im Kfz-Handel und -Handwerk verwendeten Einfriedungsklausel
OLG Saarbrücken
1. Ein Betriebshof kann auch durch „Bauzaungitter" eingefriedet werden.
2. Es ist nicht grob fahrlässig, Zündschlüssel eines reparierten Kfz in den Büroraum einer Werkstatthalle aufzubewahren.
Kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis, wenn bewusst nur ein Teil der Forderung bezahlt wird
OLG Koblenz
1. Es liegt kein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkendes Anerkenntnis bezüglich des ganzen Schadens vor, wenn der Haftpflichtversicherer zwar einen bestimmten Schmerzensgeldbetrag anerkannt, aber gleichzeitig erklärt, er betrachte damit die Schadenssache als abgeschlossen.
2. Wird eine von mehreren zwar organisatorisch miteinander verbundenen, sich aber hinsichtlich der Rechtsform, der Mitglieder des Vertretungsorgans und der Anschrift deutlich voneinander unterscheidenden Versicherungen verklagt, so ist diese Partei. Hat sich der Kläger geirrt, muss er neu klagen.
Rettungskosten nach Wildunfall trotz Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und Wildwechselschild
OLG Koblenz
Rettungskostenersatz bei Vollbremsung mit einem Motorrad vor Rehen. Es liegt nicht schon deshalb grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Motorradfahrer bei dem Schild „Wildwechsel" nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fährt.
Kein Vollkaskoschutz bei Leichtsinnsunfall nach nicht angezeigtem Tuning (Tuning als Gefahrerhöhung)
OLG Koblenz
Leistungsfreiheit des Versicherers kommt auch dann in Betracht, wenn die mit dem Tuning verbundenen technischen Veränderungen nicht als solche unmittelbar unfallursächlich sind, aber nach den Gesamtumständen von einem unfallursächlichen Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist
Die Uni Wagnis-Datei des GDV entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Aufklärungsobliegenheit
BGH
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uni Wagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Keine analoge Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG bei Inanspruchnahme des Schädigers nach Verjährung des Direktanspruches gegen die Versicherung
BGH
§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädiger oder seine Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruches gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von 10 Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.
Nichtmitteilung der vom Versicherer bewiesenen Kenntnisse des Versicherungsnehmers über den Versicherungsfall begründete Vermutung für vorsätzliches Handeln
BGH
1. Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfall mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von den vom Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (Hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.
Die Zugänglichkeit zum günstigeren Normaltarif ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass zunächst nur der Unfallersatztarif angeboten wurde
BGH
1. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14.02.2006 - II ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 m. w. N.).
2. Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13.07.2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274).
Kein Versicherungsschutz bei fingiertem Autounfall
KG
OLG Karlsruhe
LG Osnabrück
Die offensichtlich absichtliche Lenkbewegung des Fahrers des Schädigerfahrzeugs, die dieser mit "einer Katze oder so" erklären will, spricht für das Vorliegen eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls. Diese Einlassung ist in hohem Maße typisch, da sie nicht nachprüfbar und schwer widerlegbar ist.
Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Unfallflucht bei fehlendem erheblichen Verschulden des Versicherungsnehmers
OLG Frankfurt
Bei einer folgenlosen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (hier: durch Unfallflucht) kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Verstoß des Versicherungsnehmers nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß bei schwer zu erkennender Ampel
OLG Köln
Nach den Umständen des Einzelfalls kann es beim Überfahren des Rotlichts einer Ampel an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen.
Versicherungsschutz bei Marderbiss umfasst gesamtes PKW-Bauteil
AG Zittau
Ein Kfz-Versicherungsschutz für durch Marderbiss unmittelbar verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen, wobei Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst ausgeschlossen sind, umfasst bei der Zerstörung von Kabeln durch Marderfraß die Kosten für den Austausch der Kabel sowie der mit den Kabeln untrennbar verbundenen Lambdasonden und Positionsgeber.
Vollkaskoschutz trotz Unfallflucht
OLG Frankfurt
Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtssprechung entwickelte „Relevanztheorie" und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Unfallmanipulation und aufgeklärter Vorschaden
OLG Frankfurt
1. Zu den Indizien für eine Unfallmanipulation.
2. Kein Schadensersatz bei nicht aufgeklärten und in Abrede gestellten Vorschäden.
3. Für einen gestellten Unfall sprechen, wenn ein gepflegter und mit Sonderausstattung versehener aber vorgeschädigter geparkter Wagen von einem alten, verrosteten Fahrzeug an einem abgelegenen Ort bei Dunkelheit beim Einparken, also mit langsamer, die Insassen nicht gefährdender Geschwindigkeit angefahren wird, keine Polizei hinzugezogen wird, der Unfallverursacher sofort ein Schuldbekenntnis abgibt und Unfallverursacher und Schädiger sich kennen.
Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten gegenüber Haftpflichtversicherer kann im Haftpflichtprozess wegen des Urkundenbeweises verwertet werden
BGH
1. Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.
2. Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kfz kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen.
Fahrtraining auf einer Rennstrecke stellt keine Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dar
OLG Köln
1. Der Begriff „Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt" (§ 2b, Abs. 5 c der vereinbarten AKB) umschreibt ein „Rennen" im Sinne von § 29 StVO. Die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit muss dem Charakter der Veranstaltung prägen und es muss eine Platzierung der Teilnehmer erfolgen.
2. Eine „dazugehörige Übungsfahrt" liegt nur vor, wenn sie sich auf ein konkretes Rennen bezieht, bei dem es auch Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Mobiles Navigationsgerät ist ohne besondere Vereinbarung kein versichertes Zubehörteil.
LG Hannover
Ein mobiles Navigationsgerät ist ohne besondere Vereinbarung kein versichertes Zubehörteil im Sinne von § 12 AKB. Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er das Navigationsgerät über Nach in der von außen gut sichtbaren „Schwannenhals"-Halterung an der Windschutzscheibe belässt.
Klausel über Pflicht zur Anzeige eines Wildunfalls bei der Polizei ist nicht missverständlich.
KG
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche spezial Kenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht.
Bei ordnungsgemäßer schriftlichen Belehrung bestehen keine zusätzlichen Belehrungspflichten des Versicherungsagenten beim Ausfüllen der Schadensanzeige
OLG Düsseldorf
Der Versicherer kann sich auch dann auf eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn die Schadensanzeige von einem Agenten nach den Angaben des Versicherungsnehmers falsch ausgefüllt und von diesem nur unterzeichnet wurde. Ist die ordnungsgemäße Belehrung über den Unterschriftenfeld drucktechnisch hervorgehoben, bedarf es keine weiteren Belehrung durch den Versicherungsagenten.
Manipulierter Fahrzeugschlüssel ist Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl
OLG Stuttgart
Der Austausch des Originaltransponders im Fahrzeugschlüssel ergibt nur für den Täter einen Sinn, der einen Diebstahl lediglich vortäuschen und gleichzeitig das Fahrzeug auf dem Schwarzmarkt veräußern will. Allein diese Indiztatsache kann als ausreichend angesehen werden, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung abzuleiten.
Grundloses Abkommen von der Fahrbahn führt nicht automatisch zur Annahme grober Fahrlässigkeit
OLG Hamm
1. Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
2. Kann der Versicherungsnehmer keinen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn angeben, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast, die nach § 61 VVG dem Versicherer obliegt.
Nachweis eines Kfz-Diebstahls bei Spurenbild einer professionellen Entwendung
OLG Hamm
Wird das Fahrzeug mit in sich stimmigen Spuren einer professionellen Entwendung verunfallt aufgefunden, kann der Diebstahlnachweis auch bei einem ansonsten unglaubwürdigen Versicherungsnehmer als geführt angesehen werden.
Kein Garantieverlust nach Reparatur in Fremdwerkstatt im Rahmen der Kfz-Garantieversicherung
AG Rensburg
Wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens mit dem Händler eine Garantievereinbarung für die Dauer von 12 Monaten geschlossen hat, verliert er nicht seinen Garantieschutz dadurch, dass er einfache Wartungsarbeiten (hier: Ölwechsel) nicht in einem in den Garantiebedingungen zugelassenen Autoservicebetrieb ausführen lässt. Tritt ein Mangel an einem versicherten Teil (hier: Bremsanlage) auf, so kann er die Garantie in Anspruch nehmen.
Durchführung der Neupreisentschädigung bei Reimportfahrzeugen
OLG Hamm
1. Die Verwendung der Versicherungssumme für ein Ersatzfahrzeug ist trotz Vorlage eines Kaufvertrages dann nicht als „sichergestellt" anzusehen, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden ist.
2. Der Versicherungsnehmer kann bei der Berechnung der Neupreisentschädigung auf den Reimportmarkt verwiesen werden, auf dem er zuvor das versicherte Fahrzeug erworben hatte.
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Unfall durch Bedienen des Autoradios
OLG Nürnberg
Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.
Beweislastverteilung bei einer die Schuldfähigkeit ausschließender Bewusstseinsstörung
OLG Düsseldorf
Steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Inbrandsetzung des versicherten Kfz im Zusammenhang mit seiner Selbsttötung), hat der Versicherungsnehmer (bzw. dessen Erben) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass seine Willensbestimmung infolge einer Bewusstseinsstörung bzw. krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht mehr frei war (Anschluss BGH, 20. Juni 1990, IV ZR 298/91, NJW 1990, 2387).
Grob fahrlässig herbeigeführte Entwendung bei Einwurf des Kfz-Schlüssels in ungesichertem Briefkasten
OLG Hamm
Grobe Fahrlässigkeit für den Diebstahl des (Miet-)Fahrzeugs ist zu bejahen, wenn Kraftfahrzeugschlüssel in den ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten eines Autovermietungsunternehmens an der Außenwand des Gebäudes, in dem sich das Unternehmen befindet, eingeworfen werden können, auf dessen Funktion als „Schlüsselkasten" durch Schilder überdies hingewiesen wird.
Grob fahrlässiger Rotlichtverstoß mangels erhöhter Konzentration bei Ablenkung für äußere Umstände
AG Wetzlar
1. Die Herbeiführung des Versicherungsunfalls ist auch dann noch grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG, wenn der zu Grunde liegende Rotlichtverstoß darauf beruht, dass der Fahrzeugführer durch seine Ortsfremdheit, schlechte Sichtverhältnisse, Ablenkung durch den Beifahrer und eine verwirrenden Beschilderung (hier: unter Verstoß gegen die Vorschriften der StVO) subjektiv überfordert ist (Anschluss BGH, 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118 und OLG Jena, 3. Dezember 2003, 4 U 760/03, VersR 2004, 463).
2. Ist der Fahrzeugführer durch zahlreiche äußere Faktoren irritiert, muss er dies durch eine erhöhte Konzentration und eine Anpassung seines Fahrverhaltens ausgleichen. Übersieht er in dieser Situation das gut erkennbare Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, beruht der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht auf der - möglicherweise schuldlosen - Verwirrung, sondern auf dem Fehlen einer angemessenen Änderung seines Verkehrsverhaltens
Keine analoge Anwendung des Familienprivilegs (§ 67 II VVG) bei Regress des leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherer gegen den Fahrer
OLG Hamm
1. Das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG findet keine analoge Anwendung bei einem Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den Fahrzeugführer, demgegenüber sie leistungsfrei ist und der mit dem an einem Unfall nicht beteiligten Halter in häuslicher Gemeinschaft lebt (hier: Unfallverursachung durch den im alkoholisierten Zustand ohne Fahrerlaubnis fahrenden Sohn des Versicherungsnehmers).
2. Eine direkte Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG kommt nicht in Betracht, denn der Versicherer erwirbt den Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer nicht gemäß § 67 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer, sondern gemäß § 426 Abs. 2 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger. Allein der Schutzzweck der Norm (Schutz des Versicherungsnehmers vor mittelbarer Belastung; Wahrung des Familienfriedens) reicht zur analogen Anwendung der Norm nicht aus.
Umfang eines Verjährungsverzichts des Haftpflichtversicherers
LG Köln
Auch wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung zugunsten eines bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Säuglings ein schriftliches Anerkenntnis der Eintrittspflicht für nicht vorhersehbare Spätschäden abgegeben und auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, besteht das für eine Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse des Geschädigten, wenn die Versicherung bei dem Geschädigten gegenüber durch nachgeschobene Formulierungen den Eindruck erweckt, sie könne sich einseitig von der zuvorigen Anerkenntnis- und Verjährungsverzichtserklärung lösen.
Überschwemmung im Sinne der Teilkasko liegt auch bei sturzbachartigem Abfluß von Regenwasser vor
BGH
Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.
Teilkasko erfasst nur die Schäden, die durch die Entwendung an dem Fahrzeug verursacht wurden
BGH
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.
Wegen Intransparenz unwirksame Klausel über Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer nur bei tatsächlicher Zahlung durch den Versicherungsnehmer
BGH
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
Überlassung der Versicherungsbestätigung als vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung
OLG Saarbrücken
1. Fordert der Versicherungsnehmer telefonisch eine Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO an und äußert dabei, dass für das Fahrzeug auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden sollte, besteht nach Aushändigung der Deckungskarte auch vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung, wenn der Versicherer nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung gewährt werde.
2. Ist die Frage der Selbstbeteiligung offen geblieben, ist diese Lücke nach § 315 BGB zu schließen.
Unwirksame Mehrwertsteuerklausel in der Kaskoversicherung
BGH
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
Leistungsfreiheit wegen verschwiegener Vorschäden trotz Abfrage der Uni-Wagnis-Datei
OLG Saarbrücken
Die Abfrage von Vorschäden eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs bei der UNI-Wagnis-Datei schließt nicht aus, dass sich ein Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen verschwiegener Vorschäden berufen darf.
Abrufbarkeit von Vorschäden lässt Aufklärungsbedürfnis nicht entfallen
LG Köln
Selbst wenn der Versicherer umfassende Kenntnisse der in der Schadensanzeige erfragten Umstände hat, entfällt sein Aufklärungsbedürfnis nicht schon dann, wenn er sich die entsprechenden Kenntnisse durch eigene Nachforschungen verschaffen kann bzw. feststellen kann, dass er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt (Anschluss BGH, 26. Januar 2005, IV ZR 239/03, NJW 2005, 1185). Macht der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige objektiv falsche Angaben zu länger zurück liegenden Vorschäden, ist daher das Aufklärungsbedürfnis des Versicherers nicht bereits dadurch entfallen, dass er diese Vorschäden reguliert hat.
Standartisierte Datenbankprüfung nach Vorschäden lässt Aufklärungsbedürfnis entfallen
OLG Brandenburg
Grundsätzlich ist der Versicherer für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers darlegungs- und beweispflichtig. Hat aber der Versicherungsnehmer im Schadensanzeigeformular falsche Angaben (hier: über Vorschäden) gemacht, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass es beim Versicherer aufgrund eigener Kenntnis an einem entsprechenden Aufklärungsbedürfnis fehlt.
Vorläufiger Deckungsschutz für eine Vollkaskoversicherung nach telefonischer Bitte um Versicherungsschutz und Aushändigung einer Doppelkarte
OLG Karlsruhe
Hat ein Versicherungsnehmer bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung bei zu geringem Reifenprofil
OLG Köln
Überprüft der Versicherer im Rahmen der Bearbeitung des Schadensfalls unter Einbeziehung der ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken standardisiert, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, fehlt es am erforderlichen Aufklärungsbedürfnis in Bezug auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden und er wird deshalb nicht bei unrichtiger Beantwortung dieser Frage durch den Versicherungsnehmer gemäß § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Scheinbestellung für Neuwertspitze eines gestohlenen Reimport-Pkw in der Teilkaskoversicherung
OLG Hamm
1. Die Verwendung der Versicherungssumme für ein Ersatzfahrzeug ist trotz Vorlage eines Kaufvertrages dann nicht als „sichergestellt" anzusehen, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden ist.
2. Der Versicherungsnehmer kann bei der Berechnung der Neupreisentschädigung auf den Reimportmarkt verwiesen werden, auf dem er zuvor das versicherte Fahrzeug erworben hatte
Keine Pkw-Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Kaskoversicherers mit der Leistungserbringung nach einem Diebstahl
OLG Düsseldorf
1. Der Kaskoversicherer schuldet dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls keinen Nutzungsausfall (§ 13 Abs. 6 AKB). Ein Anspruch darauf entsteht auch nicht, wenn der Versicherer mit der Leistung einer Diebstahlsentschädigung in Verzug gerät.
2. Ersatz für entgangene Nutzung kommt nur bei einem Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs in Betracht. Als ein solcher kann die verspätete Zahlung einer nicht zweckgebundenen, zur freien Verfügung des Versicherungsnehmers stehenden Versicherungsleistung nicht angesehen werden.
Grobe Fahrlässigkeit in der Teilkaskoversicherung bei Rückgabe von Mietautoschlüsseln über ungesicherten Außenbriefkasten
OLG Hamm
Grobe Fahrlässigkeit für den Diebstahl des (Miet-)Fahrzeugs ist zu bejahen, wenn Kraftfahrzeugschlüssel in den ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten eines Autovermietungsunternehmens an der Außenwand des Gebäudes, in dem sich das Unternehmen befindet, eingeworfen werden können, auf dessen Funktion als „Schlüsselkasten" durch Schilder überdies hingewiesen wird.
Unwirksame Klausel über die Erstattung der Kfz-Reparaturkosten nur bei vorheriger Freigabe der Reparatur durch den Versicherer und über die Garantiehöchstsumme
LG Düsseldorf
1. Im Rahmen einer Reparaturkostenversicherung ist eine Versicherungsbedingung, die die Übernahme von Reparaturkosten von der vorherigen schriftlichen Freigabe des Versicherers abhängig macht, unwirksam. Eine solche Bedingung ist überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB und benachteiligt den Garantienehmer in unangemessener Weise i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
2. Eine Versicherungsbedingung, wonach der Erstattungsanspruch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt ist, entspricht nur dann dem Transparenzgebot, wenn auf die Begrenzung des Leistungsumfangs bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungsbeschreibung unmissverständlich hingewiesen wird.
Glaubwürdigkeit eines das äußere Kfz-Diebstahlsbild bekundeten Versicherungsnehmer (Versicherungsnehmer-freundlich)
OLG Düsseldorf
1. Täuscht der Vorstand eines Unternehmens den Versicherer bei Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für leitende Organe und Angestellte (D&O-Versicherung) dergestalt (hier: durch Vorlage gefälschter Bilanzen), dass der Versicherer den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, wird der Versicherer von der Leistung auch gegenüber versicherten Personen frei, die von der Täuschung nichts wussten.
2. Das gilt auch dann, wenn in den AVB steht: "Bei der Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, werden einer versicherten Person keine bei anderen versicherten Personen gegebenen Tatsachen zugeschrieben oder vorhandene Kenntnisse zugerechnet". Denn diese Klausel regelt nur die Kenntniszurechnung zwischen versicherten Personen, nicht aber die Frage, wie sich eine arglistige Täuschung durch den VN auf die versicherten Personen auswirkt, auch wenn der VN als juristische Person dabei durch eine versicherte Person vertreten wurde.
3. Selbst wenn der Versicherer seine Versicherung u .a. mit dem Hinweis auf die vorgenannte Klausel beworben hat, ist ihm die Berufung auf den Wegfall des Vertrags nicht etwa deshalb verwehrt, weil dies gegen Treu und Glauben verstieße.
4. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der versicherten Person wegen dieser Werbung gegen den Versicherer aus culpa in contrahendo scheitert schon daran, dass es lebensfremd ist, dass die versicherte Person einen anderen Versicherer gefunden hätte, der sie in Kenntnis der wahren Sachlage (Verwendung gefälschter Bilanzen) versichert hätte.
Die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und-Handwerk erstreckt sich nur auf zum Bestand des Versicherungsnehmers gehörende Fahrzeuge
BGH
Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat.
Vorläufige Kaskodeckung bei Deckungskarte ohne eindeutige Beschränkung des vorläufigen Versicherungsschutzes auf das Haftpflichtrisiko
OLG Saarbrücken
1. Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO die Absicht geäußert hat eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.
2. Ist dabei die Frage der Höhe der Selbstbeteiligung offen geblieben, so ist diese Lücke nach § 315 BGB zu schließen.
Rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit eines Pkw-Fahrers; Verjährungsbeginn des Rückgriffsanspruchs des Versicherers
OLG Bamberg
1. Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Versicherers nach § 3 Nr. 11 PflVersG:
a) Im Fall der Leistungsfreiheit wegen rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers hat der Versicherer, der dem unfallgeschädigten Dritten zu leisten hatte, gegenüber dem Versicherungsnehmer einen in Höhe der Leistungsfreiheit bestehenden Rückgriffsanspruch gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG(Rn.52). Allerdings erwächst aus der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nur ein auf die Höhe der Leistungsfreiheit begrenzter Rückgriffsanspruch, der nicht "nach Wahl" des Versicherers, sondern mit dessen Leistung an den Dritten entsteht.
b) Der Rückgriffsanspruch des Versicherers verjährt gemäß § 3 Nr. 11 S. 1 PflVersG in zwei Jahren. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist nicht die vollständige Anspruchserfüllung gegenüber dem Dritten, vielmehr beginnt die Verjährung für jede erbrachte Teilleistung gesondert.
c) Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. bedeutet nicht die Kenntnis des Versicherers von der strafrechtlichen Würdigung eines ihm bekannten Sachverhaltes, ausreichend ist vielmehr die Kenntnis aller Tatsachen, des Schadenseintritts sowie der eigenen Einstandsverpflichtung.
2. Zur rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit nach § 2 b Nr. 1 e AKB.
Bei der Frage, ob ein Fahrer infolge Genusses "anderer berauschender Mittel" im Sinne von § 2 b Nr. 1 e) AKB nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Unfall auch von einem Nüchternen verursacht worden wäre. Der Umstand, dass auch nicht unter Drogeneinfluss stehende Kraftfahrer häufig verkehrswidrig überholen, ist für sich nicht geeignet, eine Qualifizierung des konkret zur Beurteilung stehenden Fahrverhaltens als von Drogen beeinflusst auszuschließen.
Anzeigepflicht bei Polizei wegen Wildkaskoschaden am eigenen Fahrzeug gem. § 7 III AKB
KG
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht.
Die Unkenntnis des Versicherungsnehmers von dem Zustand der Reifen seines Kfz lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass er sich der Kenntnis und damit der Gefahrerhöhung bewusst verschlossen habe
OLG Frankfurt
Zur Frage, wann sich ein Versicherungsnehmer der Kenntnisnahme von gefahrerhöhenden Umständen arglistig entzieht.
Voraussetzungen einer Repräsentation durch den Ehegatten bei einem durch den Ehegatten grob fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall
OLG Frankfurt
1. Voraussetzung der Repräsentanteneigenschaft ist, dass sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Risikoverwaltung der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand vollständig begeben hat.
2. Bei der Vorabübermittlung der Klageschrift per Telefax ist es dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen, wenn er eine Kanzleiangestellte mit dem Heraussuchen und Einsetzen der Faxnummer des Gerichts beauftragt und die Richtigkeit der so eingesetzten Faxnummer nicht überprüft.
Versicherungsschutz bei Kfz-Diebstahl auf Betriebsgelände; Auslegung der Einfriedungsklausel; Aufbewahrung eines Zündschlüssels in dem Büroraum ist nicht grob fahrlässig
OLG Saarbrücken
1. Zur Auslegung der Einfriedungsklausel der KfzHH-Bedingungen als primärer Risikobeschreibung.
2. Ein Betriebshof kann auch durch Bauzaungitter "eingefriedet" werden.
3. Es ist nicht grob fahrlässig, Zündschlüssel eines reparierten Kraftfahrzeugs in dem Büroraum einer Werkstatthalle aufzubewahren.
Wunsch nach Vollkaskoschutz gilt auch für vorläufige Deckung
OLG Saarbrücken
1. Zur Auslegung der Einfriedungsklausel der KfzHH-Bedingungen als primärer Risikobeschreibung.
2. Ein Betriebshof kann auch durch Bauzaungitter "eingefriedet" werden.
3. Es ist nicht grob fahrlässig, Zündschlüssel eines reparierten Kraftfahrzeugs in dem Büroraum einer Werkstatthalle aufzubewahren.
Regulierung bei anteiliger Haftung
BGH
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grds. nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.
Zögerliche Schadensregulierung kann Schmerzensgeld erhöhen
OLG Brandenburg
1. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes spielt das Verschulden des Schädigers eine besondere Rolle. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn eine Schadensregulierung nur zögernd erfolgt, obwohl die Leistungspflicht feststeht und der Geschädigte auch keine unrealistisch hohen Forderungen stellt.
2. In die Bemessung muss es auch mit einfließen, wenn die Verzögerung und das Verhalten des Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge haben. Hingegen besteht kein Grund zur Erhöhung des Schmerzensgeldes, wenn seitens des Versicherers lediglich keine aktive Mitwirkung an der Schadensregulierung erfolgt. Denn es ist in erster Linie Sache des Geschädigten, dem Schädiger die seinen Anspruch stützenden Tatsachen zu unterbreiten.
Berechnung einer nicht ausreichenden Versicherungssumme im Sinne der §§ 155, 156 VVG
BGH
Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats, 25. Mai 1982, VI ZR 203/80, BGHZ 84, 151 ff.).
Verwirkung des Anspruchs auf Versicherungsleistung bei Arglist des Versicherungsnehmers in der Autoinhaltsversicherung
AG Köln
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer (hier: einer Autoinhaltsversicherung) arglistig, wird der Versicherer auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn in den Versicherungsbedingungen eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das Versicherungsverhältnis fußt seiner Natur nach in besonderem Maß auf Treu und Glauben und so dass jede Erschütterung durch eine arglistige Täuschung seine Grundlagen infrage stellt.

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