Urteile zur Wohngebäudeversicherung
Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Wohngebäudeversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.
Die Urteile werden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
Urteile aus dem Jahr 2012 (Stand: 01.05.2012)
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Kerzen am Weihnachtsbaum
LG Oldenburg
1. Der Versicherer ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes durch eine brennende Kerze am Weihnachtsbaum leistungsfrei,
• wenn der Weihnachtsbaum zwar wegen längerer Standzeit und der Heizung am Standort trockener war, als frisch geschlagene Bäume,
• wenn sich zwar bei der Entstehung des Brandes weder der Kläger noch seine Ehefrau in dem Raum des Weihnachtsbaumes befanden, wenn sich aber der Lebensgefährte der Schwägerin des Klägers in dem Raum aufgehalten hat,
• wenn sich zwar weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, eine unmittelbare Gefahr durch Kleinkinder aber nicht bestanden hat,
• wenn der Kläger die Brandentwicklung durch den Versuch beschleunigt hat, den brennenden Baum durch die geöffnete Terrassentür nach draußen zu ziehen,
• wenn nicht erwiesen ist, dass die Kerzen nicht ordnungsgemäß bzw. auf sorglose Weise in die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt worden sind.
2. Mehrkosten für behördliche Auflagen und Aufräumungskosten sind nach dem VGB 2003 nur nach tatsächlichem Anfallen der Kosten gegen Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten.
Notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen; Abfindungsvergleich
OLG Köln
1. Die Frage, ob auch Kosten infolge solcher behördlichen Auflagen gedeckt sind, die sich zwar auf die versicherte Sache beziehen, nicht aber auf vom Schaden betroffene Sachen (oder wie hier: Gebäudeteile), ist negativ zu beantworten. In Schadenfällen, in denen es um reparaturfähige Schäden an Einzelsachen oder Teilen von Sachen geht, werden Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen nur dann ersetzt werden, wenn sie bei der Reparatur gerade dieser Sachen/Sachteile angefallen sind. Nur bei einem Totalschaden, der eine komplette Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung erfordert, sind auch die Mehrkosten infolge solcher behördlichen Auflagen zu ersetzen, die sich auf unbeschädigte Teile beziehen, da in diesen Fällen auch solche Teile im Rahmen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der total beschädigten Sache zu ersetzen und damit zu entschädigen sind.
2. Mehrkosten aufgrund städtischer Ordnungsverfügung für die Errichtung einer Spindeltreppe und einer Brandschutztür im Keller sind keine notwendigen Mehrkosten i.S.d. § VGB2000 § 26 Nr. 4 VGB 2000, wenn sich der Brandschaden in einer Wohnung des straßenseitig gelegenen Gebäudeteils ereignet und sich bis auf etwaige Rußschäden in geringerem Umfang im Treppenhaus auf diesen Gebäudeteil beschränkt hat.
3. Ist in einem Abfindungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen, dass die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen.
Gefahrerhöhung; nicht genutzte Gebäude; grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften; Repräsentant; arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen; Wohnungswechsel in der Hausratvers.; Klagebefugnis eines einzelnen Miterben
OLG Saarbrücken
1. Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger, kann jeder einzelne Miterbe, der nach § BGB § 2039 Satz 2 BGB einen Nachlassanspruch allein verfolgen kann, das Verfahren aufnehmen. Bei den Ansprüchen auf Leistungen aus einer Wohngebäude- und einer Hausratvers. wegen eines noch zu Lebzeiten des Erblassers eingetretenen Schadenfalls handelt es sich um Nachlassforderungen i.S.d. § BGB § 2039 S. 2 BGB.
2. Von einem nicht genutzten Gebäude muss gesprochen werden, wenn seine Funktionen - bei einem Wohngebäude also das Wohnen - nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Die gelegentliche oder regelmäßige Kontrolle eines Wohnhauses „nutzt" es nicht, sondern überwacht es.
3. Wenn der Sohn seit dem Aufenhalt der Versicherungsnehmer im Pflegeheim regelmäßig in dem versicherten Gebäude nach dem Rechten gesehen hat, wenn die Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts demenzbedingt nicht mehr geschäftsfähig war, wenn der Sohn auf Grund einer Vorsorgevollmacht berechtigt war, in sämtlichen Rechtsangelegenheiten „in jeder denkbaren Richtung" für sie aufzutreten, war die Verantwortung für das versicherte Risiko vollständigen dem Sohn übertragen, der damit Repräsentant der Versicherungsnehmer ist.
4. Wenn der Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmer der Reguliererin des Versicherers nach einem Leitungswasserschaden erklärt hat, das Erdgeschoss des Gebäudes sei von seiner Mutter (= VN) bewohnt, während das Obergeschoss leer stehe, und die Heizung sei gelaufen, während die Mutter am Silvestertag die Wohnung verlassen und ein oder zwei Tage bei ihm zugebracht habe, wenn die Versicherungsnehmer demgegenüber aber seit über zwei Jahren demenzbedingt in einem Altersheim lebte, ist von arglistiger Täuschung des Versicherers durch den Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmer auszugehen.
5. a) Wohnung i.S.d. VHB 74 ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem Verständnis eines durchschnittlichen VN der räumliche Bereich, der einer Person als Unterkunft und zur Führung des Haushalts zu dienen bestimmt ist.
5. b) Wenn die an Demenz erkrankte Versicherungsnehmer bereits seit über zwei Jahren in einem Pflegeheim lebt, ihren Hausrat weitgehend aber in der bisherigen Wohnung belassen hat, ist der VersSchutz in dem die früher bewohnte Anwesen nicht erloschen, weil § VHB1974 § 6 Nr. 1 VHB 74 unklar ist.
Anspruch auf Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag setzt nicht das Eigentum des Versicherungsnehmers an der versicherten Sache voraus
BGH
1. Nach § 2 Nr. 1 a AFB 87 sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile versichert
a) Der Begriff des Gebäudes wird in den AFB 87 nicht näher erläutert. Eine Definition findet sich in der Positionen -Erläuterung unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebäude alle Bauwerke (auch Um -, An- und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund - und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Bd. III 8. Aufl. Anm. H 87 S. 607, H 89 S. 613; Johannsen/ Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 5 Rn. 124).
b) Ein Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Im Übrigen ist es ausdrücklich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1279 m.w.N.).
2. Ob die Versicherungsnehmerin zur Zeit des Brandes bereits Eigentum an dem Parkdeck erworben hatte, ist unerheblich. Mit dem Gebäudeversicherungsvertrag ist das Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert. Dieses Sacherhaltungsinteresse kann versichert werden, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.
Nachweis der vorsätzlichen Eigenbrandstiftung
OLG Hamm
Es ist von vorsätzlicher Eigenbrandstiftung auszugehen
- wenn der Versicherungsnehmer die Tat nach einem nicht versicherten Einbruchdiebstahl gegenüber einem Polizisten angedeutet hat,
- wenn der Versicherungsnehmer es vor Gericht an der Wahrheitsliebe hat fehlen lassen und im Ermittlungsverfahren widersprüchlich vorgetragen hat,
- wenn der Versicherungsnehmer unplausibel erklärt hat, die Wohnung nachts aus Angst vor einem Einbruch verlassen zu haben, gleichwohl die Wohnungstür nur zugezogen hat, anstatt auch das Schloss zu betätigen,
- wenn eine Fremdbrandstiftung nicht anzunehmen ist,
- wenn der Versicherungsnehmer auch Gelegenheit zur Brandstiftung gehabt hat.
Unterversicherung bei gleitender Neuwertversicherung (hier: Angaben zur Wohnfläche)
OLG Saarbrücken
1. Wenn nach den VGB ein Unterversicherungsverzicht für den Fall vereinbart worden ist, dass der Versicherungsnehmer Antragsfragen u. a. zur Wohnfläche zutreffend angibt, muss der Versicherer gegebenenfalls beweisen, dass der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben gemacht hat.
2. Wenn der Agent des Versicherers das zu versichernde Gebäude zusammen mit dem Antragsteller besichtigt und dabei die Wohnflächendaten festgestellt und allein in das Antragsformular - zum Teil später in seinem Büro - eingesetzt hat, wenn der Antragsteller das Formular ohne Prüfung unterschrieben hat, wenn sich später eine Unterversicherung herausstellt, weil der Agent bei der Wohnflächenermittlung einen Rechenfehler begangen bzw. den Anbau nicht berücksichtigt hat, wenn der Versicherungsnehmer keine unzutreffenden Angaben gemacht hat, kann sich der Versicherer nicht auf Unterversicherung berufen.
3. Wenn der Versicherungsnehmer bei Vorlage des Versicherungsscheins festgestellt hat, dass die vom Versicherungsagenten ermittelte und der Versicherung zugrunde gelegte Wohnfläche nicht zutrifft, bleibt - hier - offen, ob dem Antragsteller nach § 242 BGB eine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherer trifft und der Versicherer muss gegebenenfalls nachweisen, dass der Versicherungsnehmer ihn auf den Fehler nicht hingewiesen hat.
Arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen (hier: Verschweigen einer behördlichen Abbruchverfügung)
LG Münster
Wenn dem Versicherer nach brandbedingter Zerstörung des versicherten Gebäudes eine Abbruchverfügung verschwiegen wird, die in einem rechtshängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten wurde, werden Tatsachen verschwiegen, die für die Ermittlung der Entschädigungshöhe von Bedeutung sind. Das Verschweigen der Abbruchverfügung ist auch pflichtwidrig. Es liegt eine den Versicherer von der Leistungspflicht befreiende arglistige Täuschung vor, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar dem Versicherer, sondern einem von dem Versicherer mit der Schadenermittlung beauftragten Sachverständigen oder einen Angestellten des Versicherers getäuscht hat.
Kein „ungenutztes Gebäude" wenn sich in der Wohnung noch etwa 90% des Mobiliars einer im Seniorenheim lebenden Versicherungsnehmerin befinden
OLG Schleswig
1. Gemäß § 24 Nr. 1 c VGB 2002 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu erhalten.
2. Für die Tatsache, dass es sich um ein nicht genutztes Gebäude gehandelt hätte, ist der Versicherer beweisbelastet, weil es ein für ihn günstiger Umstand ist.
3. Befindet sich zum Zeitpunkt des Leitungswasserschadens noch etwa 90% des Mobiliars einer in einem Seniorenheim wohnenden Versicherungsnehmerin im Hause fehlt es an einem „ungenutzten Gebäude". Schon die Einlagerung von Sachen mit zumindest geringem Wert beinhaltet aber eine Form der Nutzung, selbst wenn das Gebäude dann nur selten betreten und "benutzt" wird (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, Kommentar, 28. Auflage, § 16 VGB 2008 Rn. 4 m.N.).
4. Gemäß § 24 Nr. 1 d VGB 2002 hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Einmal wöchentlich erfolgende Kontrollen genügen dem Maßstab der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: IV ZR 233/06, VersR 2008, 1207, Rn. 15f. bei juris), weil die Kontrollintervalle nicht danach auszurichten sind, wie lange es bei einem etwaigen Ausfall bis zum Schadenseintritt dauert, sondern danach, was nach dem gewöhnlichen Verlauf mit Blick auf Bauart, Alter, Funktionsweise, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit für ein reibungsloses Funktionieren der Heizung erforderlich ist. Danach ist, nachdem für eine besondere und bekannte Störanfälligkeit der Heizung nichts vorgetragen ist, ein Turnus von drei Tagen von der letzten Kontrolle bis zur Schadensfeststellung, wie ihn die Klägerin hier unwiderlegt behauptet, genügend.
5. Auch § 81 Abs. 2 VVG n.F. rechtfertigt eine Leistungskürzung nicht. Es liegt, was das Entleeren der Leitungen in einem kaum mehr genutzten Gebäude angeht, nicht - wie es die Bejahung der groben Fahrlässigkeit aber erfordert - für jedermann auf der Hand, dass man bei einer bislang funktionierenden Heizung alle wasserführenden Anlagen absperrt und entleert, wenn man noch Möbel und Hausrat in einem erst jüngst verlassenen Haus hat und dieses Kaufinteressenten vorführt. Und für die Heizungskontrolle ist unter Zugrundelegung des von der Klägerin genannten Kontrollintervalls nicht einmal leichte Fahrlässigkeit anzunehmen.
Haftpflichtversicherer des Schädigers kann sich nicht auf Regressausschluss des Gebäudeversicherers berufen
LG Hamburg
Der Regressausschluss des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter greift nicht auch zugunsten des Haftpflichtversicherers des Mieters durch. Der im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht im Verhältnis zum Mieter überhaupt zugemutet wird. Dieser Regressverzicht soll dagegen nicht dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen.
Keine Berufung auf Unterversicherungsverzicht bei im Antrag vergessenem Anbau
OLG Saarbrücken
Ein Versicherer darf sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn sein Vermittler zusammen mit dem Versicherungsnehmer das dem Vermittler bekannten Anwesen besichtigt und die Wohnflächen der einzelnen Stockwerke in den Antrag aufnimmt, dabei aber übereinstimmend vergessen wird, einen Anbau zu berücksichtigen.
Relevanz des Zeitpunkts des Versicherungsfalls bei Wechsel des Versicherers in der Leitungswasserversicherung
LG Regensburg
Wenn der Versicherungsnehmer den Gebäude-Leitungswasserversicherer zum 01.01.2006 gewechselt hat und wenn nach Öffnung des Bodens eine völlige Unterspülung festgestellt und als Ursache der Unterspülung ein undichter Gulli-Rohranschluss (Bruch einer Verschraubung) ermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall nach dem 01.01.2006 eingetreten ist, also während der Laufzeit des jüngeren Versicherungsvertrages, wenn bereits im August 2007 kleinere Fliesenschäden, Spuren im Mauerwerk und Setzung des Fußbodens bemerkt wurden.
Keine Mitversicherung einer Gartenmauer als Zubehör
OLG Koblenz
Durch Baumfall wegen Sturms beschädigte Gartenmauer ist nicht deshalb als "Zubehör" mitversichert, weil sie an das Gebäude anstößt. Sie ist damit nicht "außen an dem Gebäude angebracht" und auch nicht deshalb mitversichert, weil u.a. "Zäune" mitversichert sind.
Kein Versicherungsschutz für serienmäßig gefertigte Einbauküche in der Wohngebäudeversicherung
OLG Saarbrücken
1. Entschädigung für eine durch einen Elementarschaden zerstörte, serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche kann auf der Grundlage einer Gebäudeversicherung nicht verlangt werden.
2. Bittet der Versicherungsnehmer darum, ein "Objekt komplett auf die neue Eigentümerstruktur" umzustellen, so ist das kein Anlass, ihn über den Abschluss einer eigenen Hausratversicherung zu beraten.
3. Sagt der Versicherer die Erstattung der "Kosten für Hotel" im Schadenfall zu, so sind damit fiktive Kosten nicht gemeint.
Gekürzte Entschädigungsleistungen bei Wassereinbruch in einer fast fertig gestellten Turnhalle aufgrund unwetterbedingten Ausfalls einer Pumpe
OLG Hamm
Fällt bei einem schweren Unwetter eine Pumpenanlage aus, die Oberflächenwasser unterhalb des Geländeniveaus abpumpen soll und nur über Baustrom gesichert ist und kommt es dadurch zu einem Wassereinbruch in einer nahezu fertig gestellten Turnhalle, so hätten die eingetretenen Schäden mit dem erforderlichen Fachwissen vorausgesehen werden können. Der Versicherer ist in diesem Fall berechtigt, die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 50 % zu kürzen.
Regenwassereintritt in das Kellergeschoss löst nicht den Versicherungsfall „Überschwemmung" im Sinne der Elementarschadenversicherung aus
OLG Oldenburg
Der Versicherungsfall „Überschwemmung" kann nur bei einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt und in dem sich die versicherten Sachen befinden, angenommen werden. Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.
Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache.
OLG Köln
1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 - (VersR 2006, 1536 = r+s 2006, 500) kann dem Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehen. Dieser Ausgleichsanspruch setzt eine Eintrittspflicht des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers für seinen Versicherungsnehmer voraus, was wiederum nur bei einer Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Vermieter der Fall ist. Diese Frage, ob der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers wegen fahrlässiger Schadenverursachung ersatzpflichtig sei, ist nach den im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter geltenden Beweislastgrundsätzen zu beurteilen (BGH VersR 2010, 477).
2. Im Mietrecht, etwa im Rahmen des § 538 BGB, gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498; BGH - XII ZR 71/01 - NJW-RR 2005, 235; BGH - XII ZR 28/96 - NJW 1998, 594; BGH - IX ZR 82/94 - VersR 1996, 993) folgende Beweislastverteilung: Der Vermieter muss zunächst nachweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Ist dies unstreitig bzw. der Beweis von dem Vermieter geführt, steht also fest, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten "durch Mietgebrauch" entstanden ist, so findet nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt; der Mieter muss sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Seite als auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.
Zur Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers nach § 81 VVG bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd
LG Dortmund
1. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn auch eine subjektiv auch schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH r + s 2011, 290).
2. Daran gemessen liegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles vor. Denn das Erhitzen von Fett gehört wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt. Wird dieser Vorgang unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit gelassen, liegt in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung vor, dass vor einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Versicherungsnehmer in nicht entschuldbarerer Art und Weise gehandelt, wenn er das Haus verlässt und das sich erhitzende Fett ohne Zugriffsmöglichkeit gelassen hat obwohl er (im Gegensatz zur Entscheidung des BGH ) in der Zubereitung von Speisen und insbesondere dem Erhitzen von Fett nicht unerfahren ist und er deshalb damit rechnete, dass das Fett einen Siedepunkt erreichen konnte.
3. Dies rechtfertigt eine hälftige Leistungskürzung.
4. Der Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers steht § 28 Nr. 2 VGB 2002 nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht vor, dass bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden überhaupt kein Versicherungsschutz besteht. Diese dem VVG 2008 nicht angepasste Bedingungsregelung ist unwirksam, was für die Beklagte jedoch unschädlich ist, weil an die Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG tritt (vgl. BGH v. 12.10.2011 -IV ZR 199/10 und v. 11.10.2011 -VI ZR 46/10).
Eine durch Feuer zerstörte Einbauküche fällt unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung, wenn sie raumspezifisch geplant und gefertigt worden ist
LG Dortmund
1. Gem. § 1 Nr. 2 a VGB 2002 sind Einbaumöbel/-küchen mitversichert, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
2. Diese Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz liegen bei einer durch den Brand geschädigten Einbauküche vor, wenn diese raumspezifisch geplant und gefertigt worden ist.
3. Die Tatsache, dass die Küchenbestandteile wie Elektrogeräte und Küchenschränke seriell gefertigt worden sind, steht der raumspezifischen Planung und Fertigung der Küche nicht entgegen. Denn § 1 Nr. 2 a VGB 2002 setzt keine individuelle Fertigung der Küchenbestandteile voraus, sondern verlangt nur, dass die Küche als solche raumspezifisch geplant und gefertigt worden ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Küche z. B. nach den vorhandenen Anschlüssen geplant worden ist und jedenfalls Teile der Küche, wie die Arbeitsplatte individuell nach den Raumverhältnissen zugeschnitten worden ist (vgl. LG Düsseldorf VersR 2011, 525). Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der bei aufmerksamer Durchsicht um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemüht ist, liegt die Einbeziehung von Einbauküchen in den Versicherungsschutz nicht nur dann vor, wenn die Einzelteile der Küche wie Elektrogeräte und Küchenschränke speziell für den Versicherungsnehmer angefertigt worden sind. Bereits die individuelle raumspezifische Zusammenstellung der seriell gefertigten Küchenteile lässt die Einbauküche - wie es § 1 Nr. 2 a VGB 2002 verlangt - dem Versicherungsschutz unterfallen. Lediglich dann, wenn ein einschließlich Arbeitsplatte vorgefertigter Küchenblock gekauft und so wie gekauft in der Küche aufgestellt wird, mag der Versicherungsschutz nicht gegeben sein.
Begriff der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung
OLG Karlsruhe
Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einen Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Nr. 1 b VGB 2010 dar.
Zum Begriff der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung
OLG Oldenburg
Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.
Zur Auslegung des Ausschlusses in § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (keine Entschädigung für Schäden durch jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse)
OLG Schleswig
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.
2. Will ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz betreffend das Bauherrenhaftpflichtrisiko bei einem Umbau insbesondere für den Fall, dass trotz ordnungsgemäßer Abplanung durch Extremwetterlagen Regenwasser eindringt und entspricht dem der Versicherungsausschluss in § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (keine Entschädigung für Schäden durch jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse), erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer von vornherein nicht, dass dieser Ausschluss durch weitere einbezogene Zusatzbedingungen für Altbauten wieder aufgehoben wird, auch wenn dort der Ausschluss nicht noch einmal gesondert aufgeführt wird.
Anspruch auf die Neuwertspitze auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen (.B. durch Eigenleistungen) für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren
BGH
1. § 15 Nr. 4 VGB 88 enthält eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel, nach der - gemäß den Anforderungen des § 97 VVG a. F. - die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinaus geht.
2. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung festzustellen, erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann.
3. Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.
4. Allein die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, ihm die Neuwertentschädigung zu versagen, weil der Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, präventiv Missbrauch zu verhindern und die Versicherungsleistung an den Sachwert zu binden, bereits erreicht ist.
5. Im Sinne des Wiederherstellungsvorbehalts kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, was allerdings eine modernere Bauweise nicht ausschließt.
Keine Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer für ein etwaiges "Verschwinden" einer Einbauküche beim vom Versicherungsnehmer beauftragten Brandsanierer
OLG Bremen
1. Beauftragt der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines Brandschadens einen bestimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Einbauküche, so stellt deren etwaiges "Verschwinden" beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhanden kommen infolge eines Brandes im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.
2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäudeversicherer aus §§ 280, 249 ff. BGB, aus §§ 280, 249 ff. i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige "Verschwinden". Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.
Regenfallrohr mit Flachdachanschluss in der Leitungswasserversicherung
OLG Koblenz
1. Regenfallrohre dienen nicht der Wasserversorgung und damit ist ein durch den Wasseraustritt verursachter Schaden nicht versichert.
2. Beziehen die AVB in den Begriff des Leitungswassers nicht nur Wasser ein, das „aus Rohren der Wasserversorgung", sondern auch „aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen" bestimmungswidrig austritt, ist auch ein Wasseraustritt von Niederschlagswasser aus einem Regenfallrohr mit Flachdachanschluss versichert.
3. Der Versicherungsfall „Leitungswasser" ist eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachfläche niedergegangenen Wassers in das Regenfallrohr gelangt und von dort in das Dach und die Wände eindringt. Der Beweis des ersten Anscheins genügt.
Ausgleichsanspruch zwischen dem Gebäudeversicherer des Vermieters und dem Haftpflichtversicherer des Mieters
LG Hamburg
1. Der Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters setzt einen den Mieter verpflichtenden Haftpflichtfall voraus. Daran fehlt es, wenn sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ausschließen lässt, dass die Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre des Mieters gelegen hat. Verbleibende Zweifel gehen auch nach anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregeln des § 538 BGB zu Lasten des Vermieters.
2. Der Ausschluss für unter das RVA der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen.
3. Lässt sich insbesondere in Fällen der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.
Grobe Fahrlässigkeit des einen hälftigen Miteigentümers führt nur zur Leistungskürzung der auf seinen Anteil entfallenden (hälftigen) Entschädigung, wenn er nicht Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung ist
LG Köln
1. Ist der Versicherungsnehmer gemeinsam mit seiner Ehefrau hälftiger Eigentümer eines Wohngebäudes, werden durch die Wohngebäude-Versicherung eigene und fremde Interessen versichert.
2. Trifft den Versicherungsnehmer selbst kein Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit, sondern nur seine Frau, ist diesem das Verhalten seiner Ehefrau nicht zuzurechnen. Es fehlt insoweit an einer Zurechnungsnorm. Nach § 25 VGB 97 ist dem Versicherungsnehmer das Verhalten seiner Repräsentanten zuzurechnen, die Ehefrau ist aber keine Repräsentantin des Versicherungsnehmers. Die Kürzung betrifft daher nur den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau des Versicherungsnehmers.
Kürzung der Entschädigungsleistung für einen Wohnungsbrand um 20% wegen Betätigung eines Saunaofens als Ersatzheizung nach Ausfall der Wärmepumpenheizung
LG Köln
1. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG setzt ein Verhalten voraus, das evident geeignet ist, einen Versicherungsfall herbeizuführen. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens so groß sein, dass kein anderes, als das an den Tag gelegte Verhalten aufträgt.
2. Ein Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt vor, wenn aufgrund der außen herrschenden Minustemperaturen bei einem Ausfall der Wärmepumpenheizung zur Beheizung des Badezimmers ein dort befindlicher Saunaofen eingeschaltet und die Tür zur Sauna offen gelassen wird.
3. In einem solchen Fall ist eine Kürzung von 20 % angemessen, eine darüber hinausgehende Kürzung wäre hingegen nicht sachgerecht. Grobe Fahrlässigkeit muss sich gerade auf die Herbeiführung des konkreten Schadensereignisses beziehen. Nicht ins Gewicht fällt hier die ökologische und energiewirtschaftliche Fragwürdigkeit des Verhaltens der Ehefrau des Klägers. Maßgeblich ist allein die Schaffung einer Gefahrenquelle, die zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Schadens führt.
3. Eine Gefahrerhöhung durch Benutzung der Sauna als „Ersatzheizung" zum Aufwärmen des angrenzenden Badezimmers liegt nicht vor, wenn dies nur im Einzelfall bei einem unerwarteten Ausfall der Erdwärmepumpe, die trotz vorangegangener Reparaturversuche bei deutlichen Minustemperaturen störanfällig war, geschah.
Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung über Schadenshöhe
LG Köln
Einem Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung, der Eigentümer eines versicherten Grundstücks ist, steht gegenüber dem Versicherer wegen eines Brandereignisses kein Anspruch aus den zwischen beiden Seiten geschlossenen Versicherungsverträgen zu, wenn er den Versicherungsfall durch Vornahme einer Eigenbrandstiftung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Versicherung ist zudem von der Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versucht, die Versicherung arglistig über Tatsachen zu täuschen, die maßgeblich für den Grund oder die Höhe der Entschädigung sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer einen noch funktionsfähigen Kühlschrank mit Eiswürfelcrasher auf die Schadensliste gesetzt hat, wenn eine infolge des Brandes angeblich eingetretenen Mietverlust geltend gemacht hat, obgleich er wusste, dass dieser zumindest in dieser Höhe nicht eingetreten war.
Aufstauen von Niederschlagswasser in Lichtschacht setllt keine Überschwemmung dar, wenn dieser nur unzureichend entwässert ist
OLG Karlsruhe
Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Ziff. 1b VGB 2001.
An Substantiierungslast des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn der Schadensfall als solcher unstreitig ist
OLG Hamm
Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, dann stellt ein Gericht übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen, in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen seien.
Keine Haftung des Gebäudeversicherers wegen Erdfalls bei Setzungsrissen aufgrund einer Bodenaustrocknung
OLG Koblenz
Treten Setzungsrisse an einem Wohngebäude auf, weil dieses auf einem „schluffigen" Untergrund gebaut ist, der sich in einem Austrocknungsprozess befindet, hat der Eigentümer gegenüber dem Gebäudeversicherer keinen Anspruch wegen eines so genannten Erdfalls. Ein solcher ist nur bei einem naturbedingtem Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen gegeben. Auftretende Setzungsrisse infolge einer Bodenaustrocknung fallen nicht darunter.
Überschwemmung des Versicherungsortes
LG Hannover
1. Eine Überflutung im Sinne von § 1 Nr. 1 a BEH 2002 setzt die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf dem Grund und Boden voraus und ist selbst dann nicht gegeben, wenn das Wasser zwar die Erde bis zur Sättigungsgrenze angereichert hat, nicht aber auf der Geländeoberfläche steht.
2. Eine Überflutung im Sinne von § 1 Nr. 1 a BEH 2002 ist zu verneinen,
- wenn Regenwasser in den Keller eingedrungen ist, weil der Bereich neben und unmittelbar vor dem Kellerabgang versiegelt war und das Regenwasser auch bei geringerer Wassermenge aufgrund des Gefälles und der Versiegelung zu dem Kellerabgang geführt wurde und eine Ableitung des Wassers vor dem Kellerabgang nicht vorhanden war (wohl aber ein Sickerschacht vor der Kellertür) und
- wenn der Versicherungsnehmer nicht darlegt, dass die Wassermengen so erheblich waren, dass das Wasser auch ohne die beschriebene Bodengestaltung den Kellerabgang hinabgelaufen wäre.
3. Die Ansammlung von Wasser unmittelbar vor der Kellereingangstür erfüllt den Tatbestand der Überschwemmung im Sinne von § 1 Nr. 1 a BEH 2002 nicht, da die Überflutung allein von Gebäudeteilen (hier: Kellerabgang und gepflasterter Bereich vor der Kellereingangstür) keine Überflutung von Grund und Boden darstellt.
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertspanne
BGH
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.
Werden Renovierungsarbeiten in einer Wohnung durchgeführt, ändert das nichts daran, dass sie leer steht
LG Wiesbaden
1. Ein Gebäude ist dann nicht genutzt, wenn es nicht zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Ein Wohngebäude wird nicht genutzt, wenn es leer steht und in ihm nicht gewohnt wird (vgl. Spielmann, Sicherheitsvorschriften in der Leitungswasser-/Rohrbruchversicherung, VersR 2006, 317).
2. Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen änderte nichts daran, dass es sich um ein "nicht genutztes" Gebäude handelte. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Versicherungsbedingung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl. 2004, Vorbem. III, Rdnr. 2). Bereits der Wortlaut der Klausel spricht dafür, dass es sich bei einem leer stehenden, nicht zu Wohnzwecken genutzten Wohngebäude um ein "nicht genutztes" Gebäude handelt. Des Weiteren sprechen auch Sinn und Zweck der Sicherheitsvorschrift für eine entsprechende Auslegung, weil in leer stehenden Gebäuden ein erhöhtes Risiko dafür besteht, dass z. B. durch Materialermüdung, Vandalismus o. ä. Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austritt. Auch regelmäßig, mehrfach in der Woche durchgeführte Renovierungsarbeiten können daher den Status eines "nicht genutzten" Gebäudes nicht verändern (vgl. OLG München, 27.01.2004, Az. 25 U 4931/03; LG Bonn, 28.10.2003, Az. 10 O 394/03; LG Kiel VersR 1990, 785; Spielmann a. a. O.).
3. Ein ständiges Absperren und Entleeren der Wasser führenden Anlagen ist auch während einer längeren Renovierungsphase nicht unzumutbar. Ein entsprechender zusätzlicher Aufwand kann die Obliegenheit nicht entfallen lassen (vgl. Spielmann, a. a. O.).
Erfolgversprechende Suchkosten sind erstattungsfähig
LG Saarbrücken
1. Suchkosten in Bezug auf den versicherten Schaden sind erstattungsfähig, wenn sie aus der Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers bei vorausschauender Betrachtung erfolgversprechend erscheinen.
2. In der Leitungswasserversicherung setzt das Entstehen der Anzeigepflicht positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall voraus.
3. Erbringt der Versicherer in Kenntnis von Umständen, die eine Obliegenheitsverletzung begründen, vorbehaltslos Zahlungen auf den Anspruch, so gibt er damit zu erkennen, dass er auf die Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung verzichtet.
Wiederherstellung für den gleichen Betriebszweck und entsprechende Sicherstellung der Verwendung der Entschädigungen
LG Offenburg
1. Soweit es im Wiederherstellungsvorbehalt auf die Wiederherstellung der Gebäude „für den gleichen Betriebszweck" ankommt,
>ist auf die tatsächliche Nutzung des Gebäudes durch den unmittelbaren Besitzer, gleich ob Eigentümer oder Mieter, abzustellen,
>muss statt auf den Sortenbegriff des „gewerblichen Gebäudes" auf die konkrete gewerbliche Nutzungsart abgestellt werden,
>kommt es auf die zuletzt ausgeübte konkrete Nutzungsart an,
>dient ein Gebäude zum Betrieb einer Spielhalle nicht dem gleichen Betriebszweck wie ein Gebäude zum Betrieb eines Second-Hand-Ladens bzw. eines Einzelhandelsgeschäftes,
>ist nicht anzunehmen, dass bezüglich des Betriebszwecks ein weniger strenger Maßstab gilt als im Wiederherstellungsvorbehalt der AFB 87.
2.a) Die Feststellung der Sicherstellung der bedingungsmäßigen Verwendung der Entschädigung erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann.
2.b) Für die Annahme einer entsprechenden Sicherstellung der bedingungsmäßigen Verwendung der Entschädigung bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen. Manipulationen müssen möglichst weitgehend ausgeschlossen sein.
2.c) Die bedingungsmäßige Verwendung der Entschädigung ist insbes. erfüllt nach Abschluss eines Bauvertrages oder Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist bzw. wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann. Dagegen besteht ein solches praktisches Maß an Gewissheit, dass die Neuwertspitze tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird, gerade nicht, wenn nur eine Bauplanung oder nur ein Baugenehmigungsantrag vorliegt. Auch eine bereits erteilte Baugenehmigung bietet keine vergleichbare Sicherheit, wenn damit keine (vertragliche) Verpflichtung des VN zum Wiederaufbau einhergeht.
3. Es stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versichererers dar, sich auf den Fristablauf zu berufen, wenn er eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach für den Zeitwert nie ernsthaft bestritten hat. Die Verweigerung einer Fristverlängerung als solche begründet keinen Umstand, der den Rechtsmissbrauchseinwand rechtfertigt.
Regress des Feuerversicherers des Hauseigentümers gegen den Wohnungsmieter (hier: Beurteilung des Verhaltens des Mieters)
BGH
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH besteht ein Regressanspruch des Feuerversicherers des Gebäudeeigentümers gegen den Mieter nur unter der Voraussetzung, dass der Mieter den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Dass der Mieter Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf erhitzt hat und sich nach dem Anstellen der Herdplatte für etwa 5 bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und Fett und Frittiergut unbeaufsichtigt gelassen hat, ist objektiv grob fahrlässig und rechtfertigt den Vorwurf eines besonders schwerwiegenden persönlichen Verschuldens in subjektiver Hinsicht nicht, falls eine Augenblicksversagung des Mieters vorliegt, das aufgrund seiner geringen Vorkenntnisse und der konkreten Umstände der Brandentstehung dem Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen lässt (entgegen der Kontrollabsicht vollständige Ablenkung des Mieters nach dem Einschalten des Fernsehgerätes im Zimmer nebenan).
Zum Begriff des Regenfallrohranschlusses
OLG Koblenz
1. Beziehen die AVB Wasser ein, das nicht nur "aus Rohren der Wasserversorgung", sondern auch "aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen" bestimmungswidrig austritt, ist auch ein Wasseraustritt von Niederschlagswasser aus einem Regenfallrohr mit Flachdachanschluss versichert.
2. Beweislast dafür, dass Wasser insgesamt nicht "aus" sondern "an Einrichtung vorbei" ausgeflossen/gelaufen ist, beim Versicherer, wenn "Austreten" jedenfalls für Teil der Wassermenge gesichert ist.
Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Brandes durch den Versicherungsnehmer
- LG Köln
- Im Falle der vom LKA festgestellten Brandbeschleuniger stützen folgende Indizien die Überzeugung des Gerichts, dass der Versicherungsnehmer den Brand der versicherten Gebäude vorsätzlich herbeigeführt hat:
- die wirtschaftlich sehr angespannte Situation des Versicherungsnehmers;
- Brandreden des Versicherungsnehmers in den Wochen vor dem Brand;
- die völlig teilnahmslose Reaktion des Versicherungsnehmers auf die Mitteilung des Brandes durch die Polizei und der fröhlich gestimmte Brandbericht des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten;
- der Versuch des Versicherungsnehmers, sich ein falsches Alibi zu verschaffen;
- widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer einerseits und der Polizei andererseits über sein Verhalten einen Tag vor der Brandnacht;
- die Überzeugung der Kammer, dass keine fremde Brandstiftung in Betracht kommt.
Anwendung des Wiederherstellungsvorbehalts
LG Aachen
Bei Vereinbarung eines strengen Wiederherstellungsvorbehalts kann sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Vorbehaltsfrist nicht darauf berufen, zur Wiederherstellung ohne die noch ausstehende Versicherungsleistung nicht in der Lage gewesen zu sein, da die Versicherungsbedingungen eine anderweitige Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung ausreichen lassen.
Nichtheizen eines Hauses bei gleichzeitigem Nichtabsperren des Wassers während strenger Frostperiode ist grob fahrlässig und rechtfertigt eine Leistungskürzung um 70 %
LG Essen
Unterlässt es der Bewohner eines Hauses während einer winterlichen Kälteperiode mit besonders niedrigen Außentemperaturen das Haus zu beheizen und sperrt nicht gleichzeitig das Wasser ab, handelt er hinsichtlich eines Frostschadens grob fahrlässig. Dies gilt auch dann, wenn er der einzige Bewohner des Hauses ist und dies ansonsten leer steht. Bei einer solchen Obliegenheitsverletzung ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gebäudeversicherer eine Leistungskürzung im Umfang von 70 % vornimmt.
Verursachung eines Brandschadens durch einen Wohnungsmieter bei unbeaufsichtigter Erhitzung von Fett in einem offenen Kochtopf ist grob fahrlässig
BGH
Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf ist wegen des damit verbundenen sehr hohen Gefahrenpotentials mit höchster Aufmerksamkeit durchzuführen und zumindest im Grundsatz stetig zu überwachen. Diese Sorgfaltspflicht wird in grob fahrlässiger Weise verletzt, wenn sich die kochende Person für etwa 5 bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und das Frittiergut unbeaufsichtigt lässt. Jedoch kann von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden, wenn der als Hausmann unerfahrene Koch den Garzustand in gewissen Zeitabständen überprüfen wollte, jedoch nach dem Einschalten des Fernsehgeräts von dem Frittiervorgang vollständig abgelenkt wird.
Zündet ein Versicherungsnehmer Feuerwerkskörper in einem Wohnhaus, um eine Katze zu vertreiben und kommt es hierdurch zu einem Schwelbrand ist der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen auf Null berechtigt
OLG Naumburg
1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich oder in hohem Grade außer acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (vgl.: BGHZ 10, 14; BGH, NJW 1988, 506, NJW 1989, 141, zitiert nach juris). 2. 2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Gebäudebrand auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten zurückzuführen, wenn dieser aus einem Hausflur Feuerwerkskörper in eineen Keller warf, um eine dort streunende Karte zu verjagen obwohl er wusste, dort leicht brennbare Kleidungsstücke lagerten.
Kein Anspruch auf Neuverfliesung des gesamten Badezimmers, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht
LG Düsseldorf
1. Nach § 15 Ziffer 1 b VGB 88 hat der Versicherer bei Beschädigung versicherter Sachen für die Kosten der Reparatur, höchstens jedoch für den Versicherungswert der betroffenen Teile, aufzukommen. Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer investiert hätte.
2. Deshalb kann der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung nicht die Kosten für die komplette Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Badezimmers verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn z.B. nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird (OLG Düsseldorf, VersR 2007, 516; OLG Köln r+s 2005, 422; AG Amberg NVersZ 2001, 91; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 VGB 62 Rn. 1).
Das fehlende Abstellen des Wassers trotz Hinweises des Mieters auf die nicht mehr durchgeführte Beheizung des Gebäudes rechtfertigt eine Leistungskürzung auf 35 %
LG Mannheim
Stellt der Versicherungsnehmer das Wasser in dem versicherten Gebäude nicht ab, obwohl ihm von seinem Mieter mitgeteilt wurde, dass dieser das Gebäude nicht mehr nutze und dort nicht mehr heizt, weswegen das Wasser abgestellt werden könnte, hat der Versicherungsnehmer den durch zugefrorene Leitungswasser entstandenen Wasserschaden grob fahrlässig herbeigeführt. In diesem Fall ist eine Leistungskürzung des Versicherers auf 35 % gerechtfertigt.
Zum Nachweis der Eigenbrandstiftung
OLG Hamm
Der Nachweis einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung ist geführt, wenn der Versicherungsnehmer einige Tage vor der Brandlegung anlässlich eines nicht gedeckten Schadensfalls gegenüber Polizeibeamten erklärt hat, er müsse sich etwas „einfallen lassen", um anderweitig an Geld zu gelangen, es an der Wahrheit des Versicherungsnehmers insbesondere auch gegenüber dem Gericht fehlt, der gesamte Tathergang gegen eine Fremdbrandstiftung spricht und zudem ein Motiv für einen Dritten nicht erkennbar ist.
Anforderungen an den Nachweis einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung
OLG Koblenz
1. Der Nachweis einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer an seiner Gaststätte ist im Rahmen der notwendigen Gesamtschau geführt, wenn
- die Gaststätte im Zeitpunkt des Brandes seit einem Jahr nicht mehr in Betrieb war,
- die Täter über Ortskenntnisse verfügt haben müssen, jedoch nicht ersichtlich ist, dass Kunden oder Aushilfskräfte seit deren Aufenthalt in der Gaststätte eine erhebliche Zeit vergangen war, den Brand legten,
- der Täter erhebliche Brandvorbereitungen im Gastraum und in der Küche traf,
- es keine Einbruchsspuren gab und ein spurenloser Zugang durch eine defekte Tür zwar möglich war, der Täter von dieser Schwachstelle jedoch hätte wissen müssen und
- die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers sehr angespannt war.
2. Der Nachweis ist in diesem Fall auch dann geführt, wenn an der Hose und den Schuhen des Versicherungsnehmers zwar Benzinreste gefunden wurden, diese jedoch nicht sicher derselben Charge zuzuordnen sind, wie das Benzin, das beim Brand zum Einsatz kam. Denn es muss nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer selbst mit dem Benzin hantierte, da die Möglichkeit einer Brandlegung durch einen beauftragten Dritten verbleibt.
Eine im Fachhandel erworbene Einbauküche ist Zubehör im Sinne des § 97 BGB
LG Düsseldorf
1. Eine im Fachhandel erworbene Einbauküche ist Zubehör im Sinne von § 97 BGB.
2. Ist die Zubehöreigenschaft in den Versicherungsbedingungen an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um eine „maßgenaue Einbauküche" handeln muss, so ist diese Einschränkung der Gestalt auszulegen, dass auch eine aus industriell vorgefertigten genormten Teilen bestehende Küche darunter fällt, wenn sie den baulichen Gegebenheiten der Küchen angepasst wurden.
Gebäudeversicherer hat gesteigerte Aufklärungspflicht bei schwer zu ermittelndem Versicherungswert
BGH
1. Einen Gebäudeversicherer treffen bei Abschluss des Versicherungsvertrages gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nachdem ihn die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zu Tage liegt, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann.
2. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914. Zu der für einen bautechnischen Laien schon schwierigen Bewertung von Bauleistungen kommt hinzu, dass örtliche, heute kaum noch feststellbare Preisunterschiede aus einer lange zurückliegenden Zeit zu berücksichtigen sind. Außerdem hat die fortschreitende Bautechnik zunehmend zu Baumethoden und Baustoffen geführt, die mit den 1914 gängigen schwer zu vergleichen sind.
Hinweis- und Beratungspflichten in der gleitenden Neuwertversicherung
OLG Düsseldorf
1. Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt zunächst beim Versicherungsnehmer. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des über- oder unterversicherten Risikos. Je nach den Umständen hat der Versicherer jedoch Hinweis- und Beratungspflichten zu beachten. Solche Pflichten bestehen insbesondere, wenn sich das versicherte Risiko vereinbarungsgemäß auf den Versicherungswert 1914 bezieht.
2. Zur ordnungsgemäßen Belehrung über die Versicherungssumme 1914 gehört der Hinweis des Versicherers, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger Versicherungsnehmer mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswerts in aller Regel überfordert sei und es sich deshalb empfehle, einen Sachverständigen zu konsultieren. Alternativ genügt der Versicherer seiner Hinweispflicht dadurch, dass er dem Versicherungsnehmer seine eigene fachkundige Beratung anbietet.
3. Trotz Unterversicherung ist dem Versicherer mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht erlaubt, die Entschädigung zu kürzen, wenn er seiner Hinweis- und Beratungspflicht zur Versicherungssumme 1914 nicht nachgekommen ist.
Kommt es nach einem Wasseraustritt im Zuge der Reparaturarbeiten auf Grund nicht ordnungsgemäß abgedeckter Gegenstände zu einer Kontamination mit Schimmel und Bakterien, sind diese Schäden noch adäquat kausal durch den Leitungswasserschaden verursacht
OLG Köln
1. Ein (grundsätzlich) versicherter Leitungswasserschaden liegt auch dann vor, wenn es aufgrund eines undichten Heizungsrohres zu einem Wassereintritt kommt und das versicherte Inventar durch Kontamination mit Staub, Schimmel und Bakterien unbrauchbar geworden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände nicht direkt mit aus dem Leck austretendem Leitungswasser in Berührung gekommen sind, denn die Schäden sind vom gewöhnlichen Kausalverlauf noch umfasst.
2. Bei der Frage, wann ein Schaden "durch" Leitungswasser verursacht ist, ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zu dessen Verständnis ist abzustellen auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (st. Rspr.: BGHZ 84, 268; 123, 83; BGH VersR 2005, 828). Der Wortlaut fordert nur die Beschädigung der versicherten Sachen "durch" Leitungswasser, womit für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkungen zur Auslösung der Ersatzpflicht des Versicherers genügt, zumal anders als bei der Regelung von Elementarschäden wie Blitz und Sturm ein ausdrückliches Unmittelbarkeitserfordernis nicht besteht (vgl. BGH VersR 2005, 828, Tz. 22, zit. nach juris - für den Begriff "durch Überschwemmung").
3. Das Wasser muss adäquate Ursache eines Sachschadens oder Abhandenkommens versicherter Sachen (etwa durch Fortspülen) sein. "Adäquat" kausal ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Wirken mehrere Ursachen kumulativ zusammen, ist dies in der Regel unschädlich (vgl. zum ganzen BGH NJW 2005, 1420; Felsch in: Rüffer/Halbach/Schimikowski VVG, § 28 Rdnr. 49; Oetker in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 115, 130). Im Bereich von Schäden durch Leitungswasser ist adäquate Kausalität stets gegeben bei Durchnässungsschäden, bei denen das Wasser direkt in die Substanz der versicherten Sache eindringt und diese beschädigt oder zerstört (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, Rn. E I 16). Ausgetretenes Wasser kann aber auch durch adäquate Zwischenursachen zu Sachschäden und Verlusten führen, so wenn durchnässtes Mauerwerk oder unterspülte Gebäudeteile ab- oder einstürzen und dabei (auch oder nur) versicherte Sachen beschädigen oder wenn der Aufprall eines Wasserstrahls zu Sachschäden führt oder wenn Wasser einen Kurzschluss verursacht und Kühlanlagen ausfallen; stets muss der Schaden adäquate Folge des ausgetretenen Wassers selbst sein, nicht nur des Austritts (Martin, a.a.O., Rn. E I 18 und 20).
4. Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. Voraussetzung der Ursachenzurechnung ist, dass der Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bei natürlicher Betrachtungsweise verbleibt und die Zweitursache im Hinblick auf den eingetretenen Schaden nicht so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (MünchKomm-Oetker, § 249 Rn. 138).
Versicherer trägt Beweislast für den Zugang des Anpassungsschreibens der Bedingungen an das neue VVG
OLG Köln
1.Von einer wirksamen Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue VVG gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG ist nur auszugehen, wenn der Versicherer den Zugangs des Anpassungsschreibens beweist.
2. Die Frage einer wirksamen Vertragsanpassung kann aber dahingestellt bleiben, wenn es sich um eine gesetzliche Obliegenheit (hier: Rettungsobliegenheit) handelt, für die das Sanktionenregime des § 28 VVG auch nicht durch Wiederholung in den Versicherungsbedingungen eröffnet wird (vgl. Felsch in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 28 Rn. 9).
3. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die bloße Überlassung der Obhut nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis zu begründen. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln; der Versicherungsnehmer muss sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit vollständig begeben haben (vgl. BGH VersR 1992, 865; BGHZ 122, 250; BGH VersR 2007, 673; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rn. 65 m.w.N.) (hier verneint bei einer Aushilfe auf 400,00 €-Basis).
Beweis der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Herbeiführung eines Brandes
OLG Köln
1. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes ist nicht durch einen Zeugen zu beweisen, der sich seine von seiner polizeilichen Aussage ganz erheblich abweichenden Angaben gegenüber der Kammer im Rahmen seiner Zeugenvernehmung insgesamt als wenig glaubwürdig erwiesen hat.
2. Eine leistungsbefreiende, grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes durch Entzünden eines Feuerzeugs im Keller ist nicht bewiesen,
- wenn die Versicherungsnehmerin zwar wusste, dass im Keller Wundbenzin ausgelaufen war, aber nicht feststeht, dass sie über die Menge und das Ausmaß des ausgelaufenen Benzins konkret Bescheid wusste,
- wenn nicht feststeht, dass der Versicherungsnehmer die besondere Zündfähigkeit des Wundbenzins kannte, und wenn fraglich ist, ob sich die entzündlichen Benzindämpfe im Augenblick vor der Entzündung durch erheblichen Geruch bemerkbar gemacht haben,
- wenn Umstände den Vortrag der Versicherungsnehmerin stützen, sie habe das Feuerzeug entzündet, weil das Licht nicht funktioniert habe und sie nach dem Sicherungskasten habe sehen wolle,
- wenn ein vorausgehender Streit über eine gesteigerte emotionale Beanspruchung der Versicherungsnehmerin sprechen, die eine verminderte Aufmerksamkeit plausibel macht,
- wenn weitere Gründe das Verhalten der Versicherungsnehmerin in milderem Licht erscheinen lassen.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung bei der Entschädigungsverhandlung setzt eine hinreichende Darlegung wissentlicher Falschangaben des Versicherungsnehmers voraus.
4. Dass der frühere Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin beauftragt war, den Regulierer des Versicherers in die versicherte Wohnung zu lassen, reicht nicht aus, um seine Eigenschaft als Wissenserklärungsvertreter oder Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzunehmen.
Arglistige Täuschung bei der Schadenermittlung
LG Hamburg
1. Der Erwerber der versicherten Sache hat keinen Anspruch auf (erneute) Übergabe der AVB nach § 5 a VVG a. F., sondern übernimmt die Versicherung die Sache, wie sie im Zeitpunkt des Erwerbs der Versicherung besteht.
2. Wenn der vom Versicherungsnehmer beauftragte Handwerker im Arbeitsbericht über einen Schaden die Vermutung über Frost als Schadenursache angegeben hat und der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Relevanz der Schadenursache später, aber unter dem Datum des ursprünglichen Berichts einen neuen Arbeitsbericht veranlasst hat, in dem die Vermutung zur Schadenursache unterblieben ist, und diesen zweiten Bericht dem Versicherer vorgelegt hat, hat er den Versicherer arglistig getäuscht, so dass der Versicherer nach § 21 Nr. 1 VGB 88 leistungsfrei geworden ist.
3. Wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall selbst nie in Erscheinung getreten hat, sondern die Schadenabwicklung ganz seiner Ehefrau überlassen hat, ist die Ehefrau Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers, mit der Folge, dass ihr Verhalten in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Versicherungsnehmer obliegt die Beweislast dafür, dass es gerade der Sturm der Windstärke 8 war, der die streitgegenständlichen Schäden verursacht hat, und dass die Schäden nicht schon bei geringerer Windstärke ebenfalls eingetreten wären
LG München
Entschädigung wegen eines Sturmschadens kann ein Versicherungsnehmer nur verlangen, wenn bei Vorliegen eines Sturms feststeht, dass die von ihm geltend gemachten Schäden nicht schon bei Vorliegen geringerer als der einen versicherten Sturm ausmachenden Windstärken eingetreten sind.
Anfechtung eines mit dem Regulierungsbeauftragten geschlossenen Vergleichs
OLG Stuttgart
Eine Anfechtung eines mit dem Regulierungsbeauftragten des Versicherers geschlossenen Vergleich gemäß § 123 BGB scheidet aus, wenn der Anfechtungsgrund nicht auf einer Tatsache, also auf objektiv nachprüfbaren Umständen, beruht, sondern darauf, dass der Mitarbeiter angeblich eine unzutreffende Rechtsansicht geäußert haben soll.
Nachweis der vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer bzw. seinen Repräsentanten
OLG Celle
Die Vielzahl der folgenden Indizien kann bei einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führen, dass der Brand vorsätzlich herbeigeführt wurde:
- dass der Versicherungsnehmer als einziger Beteiligter ein Interesse an der Brandstiftung hatte;
- dass der Brand von langer Hand geplant und vorbereitet war;
- dass die Vorbereitungsmaßnahmen ohne Zusammenwirkung mit dem Versicherungsnehmer mit einem hohen Entdeckungsrisiko behaftet waren;
- dass sich der Täter in dem Objekt auskannte und dessen völlige Zerstörung beabsichtigte;
- dass die Alarmanlage nicht in Betrieb war.
Arglistige Täuschung bei der Feststellung eines BU-Schadens und vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes
KG Berlin
1. Der Versicherer ist gemäß § FBUB2008 § 14 FBUB von der Verpflichtung zur Leistung aus der Betriebsunterbrechungsvers. frei geworden, wenn ihn der VN arglistig über die Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens getäuscht hat, indem er dem vom Versicherer mit der Ermittlung der Schadenhöhe des Betriebsunterbrechungsschadens beauftragten Sachverständigen Unterlagen zum Nachweis der in den Monaten Juni bis August 1994 entstandenen Lohnkosten übersandte und an dem so belegten Schaden weiterhin festgehalten hat, obwohl er in der relevanten Zeit Mitarbeiter entlassen hat und zum Schaden gemeldete Gelder nicht ausgezahlt hat.
2. Von einer vorsätzlichen Brandstiftung durch den VN ist auszugehen,
-wenn die Spurenlage nach dem Brandereignis i.V. mit den Angaben des Geschäftsführers auf diesen als Verursacher oder Veranlasser der unstreitigen Brandstiftung hinweisen (nach dem Brandereignis verschlossene und unbeschädigte Zugänge zu den Betriebsräumen und - mit Ausnahme eines abgebrochenen Schlüssels in dem Schloss des Tores zu den Räumen anderen Betriebe und Kerbspuren an einem Fensterrahmen ohne Gegenspuren am Flügelrahmenlängsstück (Innenseite des Blendrahmens);
-wenn der Raum der Brandstiftung (Lackieranlage) zur Verdeckung des behaupteten Einbruchs (in die Büroräume) ungeeignet war;
-wenn der VN ein wirtschaftliches Motiv hatte, gerade die Lackieranlage in Brand zu setzen (Verlustbetrieb).
-wenn keine Umstände vorliegen, die belegen, dass die Tat von einem betriebsfremden Dritten begangen wurde, und die vorgenannten Indizien entkräften könnten.
3. Persönliche Bürgschaften und Rangrücktrittserklärungen des Geschäftsführers der VN können zwar wegen ihrer eigenkapitalersetzenden Wirkung den Tatbestand der Überschuldung der VN entfallen lassen, stehen einer wirtschaftlichen Krise und der Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage der VN als Motiv einer Eigenbrandstiftung durch den Geschäftsführer jedoch nicht entgegen, sondern verstärken dieses gerade wegen dessen persönlicher Haftung.
Die Bestimmung des Begriffs „Gebäude" richtet sich nach der Verkehrsanschauung
OLG Frankfurt
1. Ist im Versicherungsschein lediglich ein Gebäude aufgeführt, befinden sich tatsächlich hingegen zwei aneinander gebaute Gebäude auf dem Grundstück, kann sich der Wohngebäudeversicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen, wenn die beiden Gebäude keine Einheit bilden, sondern als getrennte Gebäude zu betrachten sind.
2. Enthalten die Versicherungsbedingungen keine Definition des Begriffs „Gebäude" muss der Ausdruck vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden.
Verschulden des Versicherungsnehmers einer Gebäudeversicherung, wenn während Frostperiode wegen mangelnder Kontrollen Wasserrohre platzen
LG Bonn
Kommt ein Versicherungsnehmer seiner durch die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen festgesetzten Verpflichtung, Wasserleitungen in einem nicht genutzten Gebäude spätestens alle 2 Tage zu entleeren, um ein Einfrieren und Platzen der Rohre zu verhindern, nicht nach, so kann die Versicherung im Schadensfall den Leistungsbetrag um die Hälfte reduzieren. Bei widersprüchlichen Aussagen spricht für eine mangelhafte Kontrolldichte durch den Versicherungsnehmer bereits der Umstand, dass die Rohre geplatzt sind und ein schwerer Wasserschaden entstanden ist, wenn innerhalb des Zeitfensters für die Kontrolle vor und nach dem Schadensfall starker Frost geherrscht hat. Abgesehen davon, dass entleerte Rohre überhaupt nicht hätten platzen können, hätte jedenfalls das Einfrieren und das anschließende Abtauen des Wassers nicht in diesem Zeitraum stattfinden können.
Erstattungsleistung wegen Hagelschaden setzt Unmittelbarkeit des Hagels voraus
LG Dortmund
Nicht jeder adäquat durch Hagel verursachte Schaden am versicherten Objekt führt zu einer Entschädigungspflicht des Gebäudeversicherers. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden war, der Hagel mithin unmittelbar zu einem Schaden geführt hat (OLG Saarbrücken, VersR 2010, 624; OLG Köln r+s 1995, 390; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 4 VGB 2008 Rdn. 1).
Unfallverhütungsvorschriften der BG sind Sicherheitsvorschriften nach § 7 I AFB
LG Kassel
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften unterfallen den gemäß § 7 I AFB 87 zu beachtenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften (vgl. BGH VersR 70, 1121).
Legalitätsprinzip, Sicherungsvermögen, Sperrvermerk
OLG Zweibrücken
Ist eine Versicherung als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen und soll ein Sperrvermerk nach §§ 66ff VAG nachträglich eingetragen werden, so ist die Versicherung insoweit alleine bewilligungs- und antragsbefugt. Trägt sie hierbei allerdings vor, das Grundpfandrecht tatsächlich noch nicht ihrem Sicherungsvermögen zugeführt zu haben, darf das Grundbuchamt die Eintragung unter Wahrung des Legalitätsprinzips nicht vornehmen.
Leistungspflicht des Versicherers besteht trotz Unterversicherung eines Gebäudes bei Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht
OLG Düsseldorf
Die Verantwortung für die Wahl der richtigen Versicherungssumme liegt zunächst beim Versicherungsnehmer. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des über- oder unterversicherten Risikos. Im Einzelfall hat der Versicherer jedoch Hinweis- und Beratungspflichten zu beachten. Solche Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn sich das versicherte Risiko vereinbarungsgemäß auf den Versicherungswert 1914 bezieht. Zur ordnungsgemäßen Belehrung gehört in einem solchen Fall der Hinweis des Versicherers, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger Versicherungsnehmer mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswerts in aller Regel überfordert sei und es sich deshalb empfehle, einen Sachverständigen zu konsultieren. Alternativ genügt der Versicherer seiner Hinweispflicht dadurch, dass er dem Versicherungsnehmer seine eigene fachkundige Beratung anbietet.
Zeitwertversicherung bei vereinbarter Neuwertversicherung
LG Kassel
1. Die in den AFB 87 vorgegebene Zeitwertversicherung ist auch dann anzuwenden, wenn die Versicherung zum Neuwert abgeschlossen worden ist.
2. Dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Zeitwerts die arithmetisch degressive Abwertung angewendet und den so ermittelten Zeitwert wegen des schlechten Zustands der Anlage um 20 % gekürzt hat, ist nicht zu beanstanden.
3. Bei der Wertermittlung der Gegenstände der Betriebseinrichtung - hier die im Technikraum untergebrachten Teile einer Waschanlage - ist auf die einzelnen Geschädigten oder zerstörten Teile abzustellen, nicht aber auf die gesamte technische Betriebseinrichtung.
Urteile aus dem Jahr 2010
Anfechtung wegen Falschangaben zur Wohnfläche kann auch noch in der 2. Instanz erfolgen, wenn sich zuvor keine Zweifel an den Angaben ergaben (hier: Richtigkeit der Flächenangabe des Versicherten)
BGH
Parteien können auf Grund der Prozessförderungspflicht allenfalls bei vorliegen besonderer Umstände gehalten sein, tatsächliche Umstände, die ihnen nicht bekannt sind, erst noch zu ermitteln. Eine solche Pflicht trifft sie generell nicht. Daher beruht eine 2. Instanz seitens des Wohngebäudeversicherers erklärte Anfechtung wegen Falschangaben des Versicherten zur Größe der Geschäftsfläche nicht auf Nachlässigkeit, wenn der Versicherer erst durch ein Gutachten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherte die Flächengröße falsch angegeben hat. Dass die Versicherung zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, die Flächenangaben auf Grund enthaltener Bauzeichnungen überprüfen zu lassen, ist daher unerheblich, wenn kein konkreter Anlass zur Überprüfung ersichtlich war.
Begriff des Gebäudes in der Sachvers.; Ersatz von Verzugsschäden
OLG Frankfurt
1. Soweit die AVB der Sachvers. keine Definition des Gebäudebegriffs enthalten, muß dieser vom Verständnis eines durchschnittlichen VN her ausgelegt werden. Danach ist unter einem Gebäude ein zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignetes Bauwerk zu verstehen.
2. Ob zwei aneinander gebaute Bauwerke, die je für sich die Merkmale eines Gebäudes aufweisen, zusammen ein einziges Gebäude oder zwei selbstständige Gebäude bilden, kann nicht allein anhand der alltagssprachlichen Bedeutung des Begriffs Gebäude entschieden, sondern muss unter Berücksichtigung der Anschauungen des täglichen Lebens und der Verkehrssitte beurteilt werden. Für ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, dass die Bauteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Bedeutsam ist aber auch, ob Zweck, Nutzung und äußerer Eindruck nach der Verkehrsauffassung aneinander gefügte Bauwerke als einheitliches Gebäude oder als mehrere selbstständige Gebäude erscheinen lassen.
3. Allein der Umstand, dass das alte Gebäude und der Anbau eine gemeinsame Wand und eine Durchgangstür haben, reicht nach der Verkehrsanschauung nicht, um sie als einheitliches Gebäude anzusehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die aneinander gefügten Bauwerke je für sich eine vollständige und typische Hauptnutzung des Gebäudes z.B. als Wohnung oder Betriebsgebäude ermöglichen.
4. Für die Frage, ob ein Anbau an ein Gebäude (mit gemeinsamer Wand und einer Durchgangstür) als Gebäudeeinheit oder als selbständige Gebäude anzusehen sind, ist entscheidend, ob die beiden Bauwerke von außen den Eindruck zweier aneinander gebauter Wohnhäuser vermitteln, z.B. durch eigene straßenseitige Eingänge und getrennte Terrassen bzw. Balkone eine einem Doppelhaus vergleichbare Erscheinung.
Übergang von Schadenersatzansprüchen aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch
OLG Koblenz
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rspr. des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht nach §§ BGB § 1004 Abs. BGB § 1004 Absatz 1, BGB § 882 Abs. BGB § 882 Absatz 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwenden kann.
2. Wenn ein Brand auf Grund eines Defektes an elektrischen Leitungen auf einem Grundstück ausgebrochen ist und wenn der Brand zunächst auf ein Gebäude der unmittelbaren Nachbarschaft übergegriffen hat und von dort auf das Anwesen eines weiteren Nachbarn „vermittelt" worden ist, haftet der Bekl. als Störer i.S.d. § BGB § 1004 BGB auch dem „weiteren" Nachbarn für den dort entstandenen Schaden.
Axialverschiebung von Ableitungsrohren und Boden- und Fundamentsanierungen bei nur geringem Wasseraustritt
OLG Koblenz
1. Axialverschiebungen von Rohren, die zu einer Undichtigkeit führen, sind keine Rohrbrüche. Sie führen auch nicht zu einer Substanzverletzung in Bezug auf das Material der verwandten Rohre.
2. Zur Beseitigung von Rohrbrüchen in einer Abwasserleitung kann der Einbau von „Kurzlinern" (so genanntes Inlinerverfahren) geeignet und ausreichend sein.
3. Umfangreiche Sanierungskosten zur Stabilisierung der Bodenverhältnisse und des Gebäudefundaments im Bereich eines Ableitungsrohres sind nicht ersatzpflichtig (da nicht notwendig), wenn an den Ableitungsrohren nur kleine Risse und Verschiebungen festgestellt worden sind und deshalb unwahrscheinlich ist, dass das austretende Wasser nennenswert zu einer Durchfeuchtung des Untergrundes beigetragen hat.
Kein Ausgleichsanspruch gegen Gebäudeversicherer, wenn für eine Photovoltaik-Anlage separate Elektronikversicherung besteht
LG Aachen
Ist eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines vermieteten Gebäudes durch eine Elektronikversicherung separat versichert, steht dem Versicherer der Elektronikversicherung gegen den Gebäudeversicherer kein Ausgleichsanspruch zu. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht. Ist die Photovoltaik-Anlage separat versichert, kann der Grundsatz, dass sich der Regressverzicht auf das versicherte Gebäude insgesamt erstreckt, keine Anwendung finden, da sich die Anlage dann nicht von anderen vom Gebäude unabhängig versicherten Sachen unterscheidet.
Die Einreichung von Handwerkerrechnungen mit nicht schadensbedingten Positionen stellt eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer dar
OLG Celle
1. Es liegt eine nach dem Versicherungsfall begangene arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers gemäß § 21 Nr. 1 VGB 88 vor, wenn dieser nach einem behaupteten Leitungswasserschaden Handwerkerrechnungen einreicht, die nicht schadensbedingte Positionen enthalten.
2. Eine Leistungsverweigerung des Versicherers ist in diesem Fall dann nicht treuwidrig, wenn die nicht schadensbedingten Positionen ohne Mehrwertsteuer knapp 1.600,00 € bei einer Forderungshöhe von 12.000,00 € ausmachen.
Versicherte Sachen in der Wohngebäudeversicherung - Hier: 50 m entfernter Hausbrunnen mit Unterwasserpumpe
Amtsgericht München
1. Ein Hausbrunnen, der mit einer elektrischen Unterwasserpumpe 50 m von dem Wohngebäude entfernt gelegen ist, fällt nicht unter die versicherten Sachen der Wohngebäudeversicherung, wenn nach dem Versicherungsschein nur ein Wohnhaus, ein Nebengebäude, ein Garagengebäude und ein Wohnhausanbau versichert ist und fällt auch nicht unter die gegebenenfalls ausdrücklich mitversicherten wesentlichen Bestandteile des Wohngebäudes.
2. Der Begriff des wesentlichen Bestandteils im Sinne von AVB ist im Regelfalls deckungsgleich mit dem des § 94 BGB, muss es aber nicht sein. Vorrangig ist letztendlich der durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen verfolgte Regelungszweck.
3. Regelungszweck der Mitversicherung von wesentlichen Bestandteilen des versicherten Gebäudes in den VGB ist die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf mit dem Wohngebäude eng verbundenen Gegenstände, was jedenfalls bei einem in 50 m Entfernung gelegenen Brunnen nicht der Fall ist.
Beginn der Verjährungsfrist bei Folgeschäden
OLG Dresden
1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.
2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.
Allein der Hinweis, dass am Schadentag Sturm „Kyrill" geherrscht hat, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu widerlegen, dass das Ablösen von Dachteilen Folge einer fehlerhaften Errichtung und/oder Unterhaltung des Daches gewesen ist
OLG Hamm 13. Zivilsenat , Urteil vom 14. Juli 2010 , Az: I-13 U 145/09
1. Der Geschädigte muss grundsätzlich beweisen, dass das Ablösen von Dachteilen Folge einer fehlerhaften Errichtung und/oder Unterhaltung des hier in Rede stehenden Garagendaches gewesen ist.
2. Jedoch spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass ein Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnliches Wetterereignis vorliegt, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist und dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit hinreichender Sorgfalt unterhaltenes Gebäude nicht standzuhalten vermag. Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in die Betrachtung einbeziehen und entsprechend Vorsorge treffen muss, wird der vorgenannte Anscheinsbeweis in der Regel nicht dadurch erschüttert, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden ist.
3. Dementsprechend reichen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises selbst ungewöhnlich starke Sturmböen jedenfalls der Stärke 12, der Dächer unstreitig nach der maßgebenden DIN mindestens standhalten müssen, nicht aus; zum großen Teil wird sogar bei Böen bis zu 13 Beaufort die Erschütterung des Anscheinsbeweises verneint (vgl. zum Ganzen nur Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 19, Rdn. 12; Palandt/Sprau, a.a.O., § 836, Rdn. 9; BGH, NJW 1993, 1782; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1244; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 749 sowie OLG Koblenz, VersR 2005, 982, welches schon bei Böen mit einer Windstärke oberhalb von 12 Beaufort den Anscheinsbeweis als erschüttert ansieht).
4. Der bloße Verweis darauf, dass am Schadenstag der Sturm "Kyrill" geherrscht und auch im Wohnort des Versicherungsnehmers erhebliche Schäden verursacht hat, reicht für die Feststellung eines außergewöhnlichen Sturmereignisses nicht aus. Schon innerhalb einer Stadt können durchaus unterschiedliche Windstärken vorliegen. Es kommt aber auf die Verhältnisse am konkreten engeren Schadensort an.
Zur Kausalität des Schneedrucks für Dacheinsturz
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat 7 U 110/09 Urteil vom 19.5.2010
1. Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn feststeht, dass das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Ob das Dach theoretisch nicht mehr standsicher war und jederzeit auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte einstürzen können, stellt die Mitursächlichkeit demgegenüber nicht in Frage.
2. Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer die in Folge des Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen ersetzt, dann wird damit verdeutlicht, dass der Versicherungsnehmer Ersatz erst und nur dann erhält, wenn er tatsächlich Aufwand gehabt hat, also Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat bzw. insoweit Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlags kann die Leistung danach nicht beansprucht werden.
Der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Duschwannen oder Duschkabinen ausgetreten ist
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat , Urteil vom 22. Dezember 2009 , Az: 7 U 196/07
1. Der Versicherungsfall des Leitungswasserschadens liegt nach den hier vereinbarten Bedingungen u.a. vor, wenn das versicherte Gebäude durch Wasser, das bestimmungswidrig aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist, beschädigt wird.
2. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d.h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift. Die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, E I Rdn. 36, 38; Wälder in: Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., IV. Leitungswasserversicherung Rdn. 576 ff.; AG Düsseldorf VersR 2002, 481).
Für nach Abschluss der Regulierung auftretende Schäden beginnt die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. neu zu laufen
OLG Dresden
1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.
2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.
Streitwert für die Neuausstellung eines Hausratversicherungsscheins bei einem vorhandenen Nachtrag
OLG Köln
Der Streitwert für einen Antrag auf Neuausstellung eines Versicherungsscheins zum Hausratversicherungsvertrag ist mit dem Mindestwert von 300,00 € anzusetzen, wenn der Versicherungsnehmer einen aktuellen Nachtrag zum Versicherungsschein bereits im Besitz hat.
Zum Versicherungsschutz bei einem Rohrbruch unterhalb des Kellerfußbodens
AG Worms
1. Wird der Versicherungsschutz für Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung auf Schäden innerhalb des Gebäudes beschränkt und hierbei der Bereich "innerhalb eines Gebäudes" wie folgt beschrieben: "Als innerhalb des Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb der Bodenplatten des Gebäudes.", ist maßgeblich für die Auslegung der Klausel, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den verwendeten Begriff "Bodenplatte" verstehen muß. Sinn und Zweck der Regelung ist die Haftung für Schäden zu beschränken, die innerhalb eines Gebäudes entstehen.
2. Als innerhalb eines Gebäudes sind die räumlichen Teile anzusehen, die durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt sind (vgl. BGB a. a. O.). Wird zudem der Innenbereich des Gebäudes nach unten noch ausdrücklich dadurch begrenzt, dass als Innenbereich nur die Bodenplatte, nicht aber das darunter befindliche Erdreich, angesehen wird, auch wenn das darunterliegende Erdreich sich noch im Bereich er unteren Grenze der Außenmauer befindet, ist mit dem Begriff "Bodenplatte" der Gebäudeabschluß nach unten zur Abgrenzung gegen das Erdreich zu verstehen. Eine Bodenplatte besteht üblicherweise aus Beton. Der nachträglich eingebrachte Betonboden im Keller des Gebäudes ist nichts anderes als eine Bodenplatte, die das Gebäude nach unten gegen das Erdreich abschließen soll.
Eine Axialverschiebung von Rohren ohne Substanzverletzung ist kein Rohrbruch im Sinne der VGB 88
OLG Koblenz
1. § 4 Nr. 2 VGB 88 ist weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB noch enthält sie einen Ausschluss, mit welchem der Versicherungsnehmer nicht hätte rechnen können. Sie stellt vielmehr die Leistungsbeschreibung im Rahmen der Gebäudeversicherung dar.
2. Eine Axialverschiebung von Rohren ohne Substanzverletzung ist kein Rohrbruch im Sinne der §§ 4 Nr. 2, 7 VGB 88.
3. Die notwendigen Kosten für die Beseitigung eines Rohrbruchs in einer mitversicherten Abwasserleitung sind auf die Kosten für die Schadensbeseitigung nach dem so genannten Inliner-Verfahren begrenzt.
Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe von 50 % wegen Obliegenheitsverletzung nach einem Frostschaden
LG Bonn
Eine Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe von 50 % im Rahmen des § 28 Abs. 2 VVG ist nach einem Frostschaden angemessen, wenn zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen ist, dass dieser nicht selbst die Leitungen nicht entleerte, sondern „nur" nicht hinreichend kontrollierte, dass dies durch Mitarbeiter anderer Firmen geschah und gleichzeitig zu seinen Ungunsten zu beachten ist, dass über einen längeren Zeitraum durchgehend ungewöhnlich hohe Minustemperaturen herrschten und die sich daraus ergebende Gefahr dem Versicherungsnehmer bewusst war.
Regressverzicht bei Drittzurechnung - Ein im Haushalt der Gastfamilie lebendes Au-Pair-Mädchen ist kein Repräsentant der Gastfamilie
OLG Koblenz
1.Das Verlassen des Hauses, obwohl ein Topf mit heißem Fett auf der angeschalteten Herdplatte stand ist regelmäßig als grob fahrlässig anzusehen.
2. Auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Regress gegenüber den Mietern verwehrt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006 - Az: IV ZR 378/09 - muss sich der Mieter im Verhältnis zum Gebäudeversicherer das Fehlverhalten eines Dritten nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Gebäudeversicherungsvertrag führt danach nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung des § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre. Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten Dritter (hier: Au-Pair-Mädchen) nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn der Dritte sein Repräsentant ist. Davon kann bei einem Au-Pair-Mädchen nicht die Rede sein.
3. Die grundsätzliche Haftung des Mieters gegenüber dem Eigentümer, ohne die es weder einen Regress des Gebäudeversicherers noch logischerweise einen Regressverzicht geben könnte, richtet sich nicht nach versicherungsrechtlichen Regelungen, da in diesem Verhältnis ein nach dem Mietrecht des BGB zu beurteilender Mietvertrag besteht und nicht ein Versicherungsvertrag. Im Verhältnis zum Vermieter müssen sich die Mieter das Verhalten ihres Au-Pair-Mädchens in vollem Umfang gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für diese Haftung der Mieter gegenüber dem Vermieter ist der Haftpflichtversicherer einstandspflichtig.
4.Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Haftpflichtversicherer dann, wenn sein Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für grobe Fahrlässigkeit eines Dritten einzustehen hat, durch die Zahlung des Gebäudeversicherers in gleicher Weise von seiner Leistungspflicht befreit wird, wie in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer für eigene leichte Fahrlässigkeit haftet. Auch hier gilt, dass der dem Gebäudeversicherer auferlegte Regressverzicht nicht dem Haftpflichtversicherer zugute kommen soll.
5. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 27.1.2010 (Az: IV ZR5/09 und IV ZR 50/09) entschieden, dass sich im Rahmen des Ausgleichsanspruchs zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer der Haftpflichtversicherer auf dieses Abkommen nicht berufen kann. Dem schließt der Senat sich nunmehr an.
Leistungsfreiheit bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Obliegenheit, die Heizungsanlage bei Leerstand der Wohnung zu entleeren - Maklerbesichtigungen beseitigen den Leerstand der Wohnung nicht
LG Mainz
1. Ist dem Versicherungsnehmer bekannt, dass bei Leerstand der Wohnung die Heizung nach den Versicherungsbedingungen zu entleeren ist und unterlässt er es trotzdem bewusst, die Heizungsanlage zu entleeren, handelt er vorsätzlich hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung. Darauf, ob er auch den Eintritt eines Schadens erwartete und ihn billigend in Kauf nahm, kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich der vorsätzliche Verstoß gegen die Obliegenheit.
2. An dieser Sichtweise vermag auch die Entscheidung des BGH vom 25.6.2008 Az.: IV ZR 233/06 nichts zu ändern. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall gab in dem vom BGH entschiedenen Fall keinen Leerstand des versicherten Gebäudes. Vielmehr lag dem Urteil des BGH ein Sachverhalt zugrunde, bei dem innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten das Haus in unregelmäßigen Abständen vom dortigen Kläger selbst und dessen Freunden und Bekannten benutzt wurde. Die durch Makler durchgeführten Besichtigungen stellten keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes dar. Somit hätte die Heizungsanlage vollständig entleert und solange entleert gehalten werden müssen, bis eine erneute Nutzung des Wohngebäudes erfolgte.
3. Bei einem vorsätzlicher Verstoß gegen die in klarer und eindeutiger Form schriftlich festgelegte Obliegenheit besteht auch nach neuem Recht vollständige Leistungsfreiheit.
Versicherter Sturmschaden setzt eine unmittelbare Einwirkung des Sturms voraus
OLG Saarbrücken
1. Gemäß § 8 Nr. 2 VGB 88 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind. Danach ist Voraussetzung der Leistungspflicht ein unmittelbar durch Sturm verursachter Gebäudeschaden oder dessen Folgen (§ 8 Nr. 2 a - c VGB 88).
2. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Ist eine solche unmittelbare (Mit-) Ursächlichkeit des Sturms zu bejahen, so schadet es nichts, wenn der Schadenseintritt durch zuvor bereits vorhandene Gebäudeschäden ermöglicht oder zumindest begünstigt wird.
3. Nach § 8 Nr. 2c i.V.m. Nr. 2a VGB 88 sind nur sogenannte Folgeschäden von Gebäudeschäden versichert, wenn diese durch den Sturm entstanden sind. Wenn es um Schäden durch eindringendes Regenwasser geht, setzt dies voraus, dass der Sturm die Substanz des Gebäudes oder eines Gebäudeteils beschädigt und dadurch eine Öffnung zustande kommt, durch die das schädigende Wasser eindringen kann. Sind die Schäden letztlich auf den schon vor dem Sturm bestehenden Zustand des Gebäudes zurückzuführen, so sind sie vom Versicherungsschutz nicht gedeckt.
Begriff des Leitungswassers - Wasser aus Duschwannen oder Duschkabinen; Schaden an Fliesen - Umfang der Versicherungsleistung
OLG Frankfurt
1. Zu den mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d.h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift. Die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt.
2. *Der Versicherungsfall in der Leitungswasservers. liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Duschwannen oder Duschkabinen ausgetreten ist.*
3. Wenn sich in einem Badezimmer durch Austritt von Duschwasser Fliesen abgelöst haben, die es auf Grund des Alters nicht mehr gibt, kommt es im Rahmen der Leitungswasservers. in Frage, die Wände des Bads insgesamt neu zu fliesen.
4. Nur wegen eines einzigen Bohrlochs, das an einer Bodenfliese zur Trocknung des Bodens herbeigeführt wurde, ist eine Erneuerung des gesamten Bodenbelags nicht erforderlich.
Schäden durch Schneedruck - Begriff, Schadenzurechnung - Voraussetzungen für den Ersatz von Aufräumungs- und Abbruchkosten
OLG Frankfurt
1. Der Versicherungsfall Schneedruck setzt voraus, dass versicherte Sachen durch die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen beschädigt werden. Dem VN obliegt deshalb der Nachweis, dass der auf dem Dach liegende Schnee am Einsturz mitgewirkt hat.
2. *Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn feststeht, dass das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Ob das Dach theoretisch nicht mehr standsicher war und jederzeit auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte einstürzen können, stellt die Mitursächlichkeit demgegenüber nicht in Frage.*
3. *Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer die in Folge des Versicherungsalls notwendigen Aufwendungen ersetzt, dann wird damit verdeutlicht, dass der VN Ersatz erst und nur dann erhält, wenn er tatsächlich Aufwand gehabt hat, also Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat bzw. insoweit Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlags kann die Leistung danach nicht beansprucht werden.*
Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Leverkusen
1. Wenn der Schaden an dem versicherten Kfz dadurch entstanden ist, dass sich bei Windgeschwindigkeiten bis max. 100 km/h (Windstärke 10) Dachziegel vom Dach eines Gebäudes gelöst haben, vor dem das versicherte Kfz geparkt war, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und Eigenbesitzer des Gebäudes aus § VVG § 86 VVG i.V.m. § BGB § 836 BGB, da dieser nicht bewiesen hat, dass der Schadenfall auf derart außergewöhnliche Naturereignisse zurückzuführen ist, die als höhere Gewalt einzustufen sind und daher niemandem angelastet werden können.
2. Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. müssen nicht nur Neubauten so errichtet werden, sondern auch bestehende Altbauten so ausgestattet sein, dass bei den Windgeschwindigkeiten bis 100 km/h und den bei solchen Stürmen auftretenden Böen Dachziegel nicht herunterfallen.
3. Nach der insoweit strengen Rspr. werden vom Hausbesitzer regelmäßige, das heißt jährliche, Überprüfungen des Dachs erwartet.
4. Der mit Erfolg wegen eines Sturmschadens gegen einen Gebäudeeigentümer und Gebäudebesitzer regressierende K-Fahrzeugversicherer hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung des Wetterkurzgutachtens. Hierbei handelt es sich um Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung.
Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Wesel
1. Wenn der Schaden an dem versicherten Kfz dadurch entstanden ist, dass sich durch den Sturm Kyrill Dachziegel vom Dach eines Gebäudes gelöst haben, vor dem das versicherte Kfz entladen würde, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und Eigenbesitzer des Gebäudes aus § VVG § 86 VVG i.V.m. §§ BGB § 836, BGB § 837 BGB, da sich der Eigentümer und Eigenbesitzer nicht ausreichend entlastet hat.
2. Da ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist nach der Lebenserfahrung die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung grundsätzlich, dass die einzelnen zum Dach gehörenden Bestandteile entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.
3. Bei dem Orkan Kyrill handelte es sich nicht um ein außergewöhnliches Naturereignis, mit dem nicht gerechnet werden musste. Zu verweisen ist insoweit insbes. auf die Orkane Wiebke (28. 2./1. 3. 1990) und Lothar (26./27. 12. 1999), die mit Spitzengeschwindigkeiten von sogar 285 bzw. 272 km/h über Deutschland gezogen sind. Daneben traten in den letzten Jahren im Bundesgebiet immer wieder Orkane auf, die Spitzengeschwindigkeit von über 140 km/h und teilweise bis 200 km/h erreichten.
4. An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis müssen hohe Anforderungen gestellt werden. Zwar braucht der Gebäudeerrichter bzw. -unterhaltungspflichtige nicht alle Gefahren der in § BGB § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen. Wegen der erheblichen Gefahren, die durch von einem Dach herabfallende Teile für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, hat derjenige, der für die Sicherheit des Gebäudes zu sorgen hat, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung der Dachteile, sei es auch nur bei einem starken Sturm oder Orkan, rechtzeitig zu verhindern.
5. Der Gebäudeeigentümer und Gebäudebesitzer kann sich nicht allein durch den Vortrag entlasten, er selbst kontrolliere alle zwei bis drei Monate die Dächer und zudem sei ein Dachdecker mindestens einmal jährlich zur Inspektion der Dächer anwesend.
Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Friedberg
1. Wenn der Schaden an dem versicherten Kfz dadurch entstanden ist, dass sich durch den Sturm Kyrill Dachziegel vom Dach eines Gebäudes gelöst haben, vor dem das versicherte Kfz entladen wurde, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und Eigenbesitzer des Gebäudes aus § VVG § 86 VVG i.V.m. §§ BGB § 836, BGB § 837 BGB, da sich der Eigentümer und Eigenbesitzer nicht ausreichend entlastet hat.
2. Es ist in der höchstrichterlichen Rspr. seit langem anerkannt, dass nach die Lebenserfahrung die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkungen in der Regel darauf zurückzuführen ist, dass die jeweilige bauliche Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unter- halten war, da ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen grundsätzlich der Witterung standzuhalten hat. Dieser Anscheinsbeweis kann nur dann erschüttert werden, wenn ein sog. „außergewöhnliches Naturereignis" vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standzuhalten vermag. Grundsätzlich sind nur Orkane oder Stürme, deren Windgeschwindigkeiten über der nach der Beaufort-Skala definierten Windstärke 12 liegen, geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
3. Im Sturm „Kyrill" liegt jedenfalls konkret bezogen auf den Schadenort kein außergewöhnliches Naturereignis, dass den Anscheinsbeweis erschüttern würde, da nicht Windgeschwindigkeiten mit einer Windstärke von mehr als 12 Beaufort nachgewiesen wurden.
4. Steht auf Grund des Anscheinsbeweises zulasten des Gebäudeeigentümers fest, dass sich der Schaden auf Grund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ereignet hat, so obliegt es dem Gebäudeeigentümer, darzulegen und zu beweisen, dass er die zur Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
5. An die Befolgung der Rechtspflicht zur Unterhaltung des Bauwerks und damit der sorgfältigen und fortgesetzten Überwachung seines Zustands sowie an die Substanziierungs- und Beweispflicht müssen generell hohe Anforderungen gestellt werden. Eine bloße Sichtprüfung reicht soweit nicht aus, sondern es ist grundsätzlich eine regelmäßige Überprüfung des Daches im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf alle Konstruktionselemente zu erstrecken.
6. Im Rahmen der Schadenersatzpflicht nach § BGB § 836 BGB wegen sturmbedingter Loslösung von Dachziegeln sind auch Kosten für das vom Anspruchsteller eingeholte meteorologische Kurzgutachten zu ersetzen, wenn das erforderlich ist, um zu klären, ob zur fraglichen Zeit Windgeschwindigkeiten herrschten, die die Annahme eines außergewöhnlichen Naturereignisses rechtfertigen würden.
Regresse des Kaskoversicherers gegen den Wohngebäudeversicherer wegen Schäden durch Sturm Kyrill
AG Neumarkt i.d.OPf.
1. Wenn das kaskoversicherte Kfz dadurch beschädigt worden ist, dass sich im Rahmen der Errichtung der Abdeckung einer Brücke aus Brettern, Dielen, Kanthölzern und Folie bei stürmischem Wetter eine Holzlatte gelöst hat, hat der Fahrzeugversicherer einen Ersatzanspruch gegen den Errichter des Werks aus § VVG § 86 VVG i.V.m. § BGB § 836 Abs. BGB § 836 Absatz 1 Satz 2 BGB, da sich der Errichter nicht ausreichend entlastet hat.
2. Die Abdeckung einer Brücke aus Brettern, Dielen, Kanthölzern und Folie ist ein Werk i.S.d. § BGB § 836 Abs. BGB § 836 Absatz 1 Satz 1 BGB.
3. Wenn sich im Rahmen der Errichtung der Abdeckung einer Brücke aus Brettern, Dielen, Kanthölzern und Folie bei stürmischem Wetter eine Holzlatte gelöst hat, spricht der erste Anschein für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung der installierten Abdeckung. Etwas anderes gilt nur bei Witterungseinflüssen, mit denen nicht zu rechnen ist und denen auch ein fehlerfrei errichtetes und mit der erforderlichten Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standzuhalten vermag.
4. Windstärken von 12 bis 13 Beaufort gelten nicht als außergewöhnliches Naturereignis.
Versicherungsschutz für Sturmschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden
Amtsgericht Lanzberg am Lech
Wenn ein Sturm dem Versicherungsnehmer die Brille vom Kopf geweht hat, nachdem er sich aus dem Fenster gelehnt hat, hat sich der Versicherungsfall außerhalb des Gebäudes ereignet, da der Versicherungsnehmer mit dem Kopf die Grenzen des Gebäudes, das durch seine Geschlossenheit gekennzeichnet ist, verlassen hat. Der Schaden ist dann nicht versichert, weil Sturmschäden im Rahmen der Außenversicherung nur innerhalb von Gebäuden versichert sind.
Versuchte arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers bei Vorlage eines Sachverständigengutachtens mit unzutreffenden Angaben über nicht brandbedingte Kosten
OLG Köln
1. Der Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne von § 18 Nr. 2 VGB 62 umfasst auch den Versuch der arglistigen Täuschung.
2. Wird dem Versicherer vom Wissenserklärungsvertreter ein Sachverständigengutachten mit der Bitte um entsprechende Regulierung eines Brandschadens vorgelegt, obwohl ihm bewusst ist, dass das Gutachten bei der Schadensberechnung zum Teil nicht brandbedingte Kosten enthält, ohne dies offenzulegen, ist versuchte arglistige Täuschung jedenfalls durch Erklärung "ins Blaue hinein" anzunehmen.
Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Gefahrerhöhungen - hier: Lagerung von Feuerwerkskörpern in der versicherten Lagerhalle
LG Köln
1. Wenn ein Mitarbeiter des Versicherers den Schadenort nach der Schadenmeldung besichtigt hat, stellt es kein erhebliches Bestreiten dar, wenn der Versicherer lediglich behauptet, die Lagerhalle des Versicherungsnehmers habe nicht die erforderlichen Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Feuerwerkskörpern gemäß der Bauweise F30-A/T30 nach DIN 1402 erfüllt.
2. Wenn dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen ist, dass der Versicherungsnehmer erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages Feuerwerkskörper in der versicherten Lagerhalle aufbewahrte, ist nicht von einer Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG auszugehen.
3. Der Versicherer kann sich nicht auf die Verletzung der Obliegenheit zur jährlichen Prüfung der elektrischen Anlagen berufen, wenn diese Frist im laufenden Versicherungsjahr noch nicht abgelaufen ist und die jährliche Prüfungspflicht daher noch erfüllt werden konnte.
Wohnungsbrand durch Schmalztopf
OLG Düsseldorf
1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem in einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.
3. Dem Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.
Bei Schäden in Dacheindeckungen durch behauptete Feuerwerksexplosion hat Versicherungsnehmer vor Reparatur Begutachtung zu gewährleisten
LG Stendal
Hat der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung nach den zu Grunde liegenden allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Schadensstelle bis zur Freigabe möglichst unverändert zu lassen, stellt die Reparatur eines Lochs in einer Wellasbestdacheindeckung mit einem Bitumenflicken, für dessen Schadenursache der Versicherungsnehmer eine Explosion durch einen Feuerwerkskörper behauptet, eine Obliegenheitsverletzung dar. Hat niemand den Schadensvorfall beobachtet, ist eine unmittelbare Begutachtung der Schadensstelle zur Feststellung der Schadensursache notwendig. Das Ankleben eines Bitumflickens stellt eine grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar.
Die berufsgenossenschaftlichen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung sind behördliche Sicherheitsvorschriften im Sinne der AFB
OLG Zweibrücken
1. Die berufsgenossenschaftlichen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung sind behördliche Sicherheitsvorschriften im Sinne des § 7 Nr. 1 a ARB 87.
2. Die vermutete grobe Fahrlässigkeit ist nicht zu widerlegen, wenn der eine Kfz-Werkstatt betreibende Versicherungsnehmer bei Arbeiten an einem Kfz unter Einsatz einer Trennscheibe nicht den Kraftstoffbehälter ausgebaut und sämtliche Anschlüsse der Kraftstoffleitung abgedichtet oder mit Inertengasen gefüllt hat.
Die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sind gesetzliche Sicherheitsvorschriften
OLG Celle
1. Unfallverhütungsvorschriften stellen gesetzliche Sicherheitsvorschriften dar. Mit dem Begriff der Sicherheitsvorschrift sind Gesetze im materiellen Sinn gemeint, mit anderen Worten: jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung. Hierunter fallen neben Gesetzen im formellen Sinn auch Verordnungen und Satzungen. Erfasst werden auch die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Diese bilden gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VII autonomes Satzungsrecht.
2. In dem Einfüllen von Zigarettenresten in einen Mülleimer, der keinen selbstständig schließenden Deckel oder eine andere Schutzvorkehrung gegen Brand besitzt, liegt ein Verstoß gegen die berufsgenossenschaftlichen Regeln „Arbeiten in Gaststätten" (BGR 110).
Bei einem Wassereintritt aufgrund einer unzureichend gegen Nässe abgedichteten Türkonstruktion liegt kein Sturmschaden vor
OLG Saarbrücken
1. An einem unmittelbar auf Sturm zurückzuführenden Gebäudeschaden fehlt es, wenn sich anlässlich eines Sturmereignisses Regenwasser vor einer Terrassentür anstaut und dieses in der Folge durch eine konstruktiv unzureichende Türabdichtung in das versicherte Gebäude eindringt.
2. Mangels Vorliegens eines unmittelbar auf den Sturm zurückzuführenden Gebäudeschadens im Sinne von § 8 Nr. 2 AVB 88 kommt auch kein Durchnässungsschaden im Sinne des § 8 Nr. 2 c VGB 88 in Betracht.
Belastung des Versicherungsnehmers mit Lohnverbindlichkeiten ist als Unterbrechungsschaden in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung anzusehen.
BGH
In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten auch dann als Unterbrechungsschaden anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und auf diese die Nettolohnansprüche übergehen. Dies entspricht auch dem Zweck des Insolvenzgeldes, dass Vertrauen der Arbeitnehmer darauf zu stärken, dass ihre Zahlungsansprüche in jedem Fall erfüllt werden, und damit auch ihre Bereitschaft, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten des Arbeitgebers weiterzuarbeiten.
Unter das Regressverzichtsabkommen (RVA) fallende Ansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer
BGH
1. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in den Risikobeschreibungen des Haftpflichtversicherers ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und steht dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen.
2. Das Rundschreiben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28.11.1997 zur Neufassung des RVA kann den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a. F. nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat.
Bei im Versicherungsvertrag mitversicherten Hotelkosten handelt es sich um eine Schadensversicherung
OLG Celle
1. Bei mitversicherten Hotelkosten handelt es sich um keine Summen-, sondern um eine Schadensversicherung, auch wenn ein maximaler Satz pro Tag vereinbart ist.
2. Eine Abrechnung auf fiktiver Basis scheidet bei der Position „Hotelkosten" aus.
3. Im Zweifel ist der Begriff des Gebäudebestandteils in der Abgrenzung zwischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung eher eng auszulegen, da Mieter und Wohnungseigentümer häufig nur wenig Einfluss auf den Wohngebäudeversicherungsvertrag haben und er nicht immer das tatsächlich zu versichernde Interesse abdecken muss.
4. Wenn der Handwerker, der zur Beseitigung des Versicherungsfalls beauftragt wird, fehlerhaft arbeitet und die Reparatur fehlschlägt, ist der Versicherer hierfür grundsätzlich nicht einstandspflichtig.
Der Gebäudeversicherer hat zur Durchsetzung seiner Ausgleichsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer einen Auskunftsanspruch
Amtsgericht Hannover
Macht der Sachversicherer gegenüber dem Gebäudeversicherer bei Mietsachschäden einen Ausgleichsanspruch gemäß der analogen Anwendung der Vorschriften über die Doppelversicherung geltend, besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer über das Bestehen des Haftpflichtversicherungsvertrags durch Vorlage des Versicherungsvertrags.
Kein Anspruch gegen Versicherer auf Leistung bei Rohrbruch vor Versicherungsbeginn
LG Köln
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegen seinen Wohngebäudeversicherer auf Zahlung von Schadenermittlungs- und Schadenbehebungskosten, wenn er den ihm obliegenden Beweis des Eintritts des behaupteten Rohrbruchschadens nach Beginn der Versicherungszeit nicht erbracht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Einwirkung des austretenden Wassers auf die versicherte Sache, nicht hingegen der Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens. Begründet ein Sachverständiger anhand der Stärke und Länge der Wurzeln von vorgefundenen Schimmelpilzen schlüssig und nachvollziehbar, dass der Rohrbruch wohl schon zeitlich vor dem Versicherungsbeginn gelegen hat, kann der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
Als bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser gilt nicht das Eindringen von Duschwasser in das Mauerwerk aufgrund Haarrisse in der Duschwanne
LG München
Das durch Haarrisse in der Duschwanne verursachte Eindringen von Duschwasser in Wände und Mauerwerk ist bei einer Versicherung gegen Leitungswasserschäden nicht mitversichert, wenn nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur Schäden durch Zu- und Ableitungsrohren bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser gedeckt sind. Das beim Duschen aus dem Duschkopf austretende Leitungswasser tritt bestimmungsgemäß aus, da es zum Duschen verwendet wird. Es ist lediglich bestimmungswidrig in das Mauerwerk eingedrungen, statt bestimmungsgemäß den Weg über den Ablauf der Duschwanne zu nehmen. Damit liegt ein Fall von mittelbar bestimmungswidrig austretendem, nicht der Definition unterliegendem, Leitungswasser vor.
Zur adäquaten Kausalität zwischen dem Austritt des Leitungswassers und weiteren Schäden
LG Köln
1. Kommt es aufgrund (mangelhafter) Sanierungsarbeiten in einem Ladenlokal nach einem Wasseraustritt zu einem ungeschützten Austritt von Schimmel und Staub, mit der Folge, dass die Ware kontaminiert wird, besteht adäquate Kausalität zwischen dem Leitungswasseraustritt und dem eingetretenen Schaden.
2. Die Kontamination ist auch dann adäquate Folge des Leitungswasseraustritts, wenn eine weitere Maßnahme, nämlich die Durchführung der Sanierungsarbeiten, mit ursächlich für den aufgetretenen Schaden war. Diese Sanierungsmaßnahmen standen nämlich in unmittelbarem und nicht trennbarem Zusammenhang mit dem Leck in der Leitung. Ohne die Leckage und dem damit einhergehenden Wasseraustritt wären die Sanierungsarbeiten, die in der Regel auch mit Schmutz verbunden sind, nicht erforderlich gewesen und nicht erfolgt.
Notwendigkeit der Anpassung der Versicherungsbedingungen gem. Art. 1 III EGVVG an neues Recht
LG Köln
1. Nach Art 1 III VVG besteht die Notwendigkeit, Obliegenheiten (hier: Schadenminderungsobliegenheit des § 82 VVG n.F.), die unter der Geltung des alten VVG Vertragsbestandteil geworden sind und die demzufolge als Rechtsfolge weiterhin eine mit dem neuen VVG (§ 28 Abs. 2 VVG) nicht vereinbare vollständige Leistungsfreiheit vorsehen, umzustellen; anderenfalls sind die Klauseln unwirksam.
2. Es bestehen Bedenken an der Wirksamkeit einer vorgenommenen Anpassung, wenn der Versicherer in dem "Nachtrag zur Anpassung des Versicherungsvertrages" diese bei den "Obliegenheiten im und nach dem Versicherungsfall" nur beispielhaft aufgeführt hat und die hier einschlägige Obliegenheit (AWB 87 - § 13 Ziffer 1 c) - gerade nicht genannt ist.
Schadenzurechnung in der Hagelversicherung
LG Schwerin
Wenn der Schaden an den Dachschindeln des versicherten Gebäudes nicht durch herabfallende Hagelkörner entstanden ist, sondern durch den Temperatursturz infolge der gefrorenen Hagelkörner, ist der Schaden nicht durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels entstanden.
Ein erst in der Berufungsinstanz vom Versicherer erhobener Vorwurf der Eigenbrandstiftung ist nicht verspätet, wenn das Ermittlungsergebnis erst zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine Eigenbrandstiftung vermittelt
OLG Jena
1. In Brandstiftungsfällen darf der Versicherer das (endgültige) Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft abwarten, ehe er den Vorwurf der "Eigenbrandstiftung" gegen den Versicherungsnehmer erhebt. Liegt das endgültige Ermittlungsergebnis nicht bis zum Urteil 1. Instanz (in dem Verfahren des VN gegen den Versicherer auf Versicherungsschutz) vor, dann ist der Versicherer im Berufungsrechtszug mit diesem Vorwurf nicht präkludiert.
2. Entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig sind grundsätzlich nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben. Andererseits ist eine Beweisführung bei Beweisnot oder Unzumutbarkeit der Beweisführung für unmittelbare Beweistatsachen aber auch dann zulässig, wenn dem Beweisführer nur mittelbare Tatsachen - idR sind das Indizien - bekannt sind. Solche (mittelbaren) Tatsachen müssen aber geeignet sein, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen.
3. In Fällen der Eigenbrandstiftung ist der Versicherer oft auf den Indizienbeweis angewiesen. Für die Behandlung entsprechender Beweisanträge bestehen aber Besonderheiten. Der Tatrichter ist einerseits freier gestellt als bei sonstigen (unmittelbaren) Beweisanträgen. Er muss aber vor der Beweiserhebung prüfen, ob der angetretene Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen (und unter Beweis gestellten) Tatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache (hier Eigenbrandstiftung) überzeugen würde. Andernfalls ist der Indizienbeweis nicht zu erheben. Dabei sind die wesentlichen Gesichtspunkte der Überzeugungsbildung im Urteil nachvollziehbar darzulegen.
War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits wegen eines anderen Versicherungsfalls vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung entsprechend zu kürzen
OLG Dresden
1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalles in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.
2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.
Nachweis der Brandstiftung; „notwendige" Aufräumungs- und Abbruchskosten; Sicherstellung der Entschädigungsverwendung
OLG Celle
1. Im Rahmen des Indizienbeweises für eine Eigenbrandstiftung können folgende Indizien mit in die Beurteilung einfließen: keine natürliche Ursache für den Brand, sondern Legen des Feuers unter Verwendung von Brandbeschleunigern; angespannte bis aussichtslose wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherungsnehmers; fehlende oder vorgetäuschte Einbruchsspuren, aber nicht wenn die Möglichkeit des Zugangs durch Dritte auf andere Weise bestand; ernstgemeinte Brandreden des Versicherungsnehmers; keine Hinweise für Racheakte dritter Personen; frühere strafrechtliche Auffälligkeit des Versicherungsnehmers; häufige Brände in seiner Umgebung; Fortschaffen von persönlichen Gegenständen durch den Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand; Aufenthalt im Objekt kurz vor dem Brand.
2. Dass der Versicherer nach den AVB die notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten zu ersetzen hat, besagt nicht, dass die Kosten tatsächlich angefallen sein müssen. Zwar könnte aus dem Begriff der Kosten auch folgen, dass diese tatsächlich angefallen sein müssen und den Versicherungsnehmer insoweit zunächst eine Vorschusspflicht trifft. Die Leistungspflicht des Versicherers ist jedoch ohne weiteres gegeben, wenn ein eigener Sachverständiger des Versicherers die Aufräumungs- und Abbruchkosten ermittelt hat und wenn das Ergebnis auch vom Versicherungsnehmer unterschrieben worden ist.
3. Die Sicherstellung der Wiederherstellung kann nicht durch den Antrag des Versicherungsnehmers erreicht werden, auf Treuhandkonto eines noch zu benennenden Treuhänders die Neuwertdifferenz-Entschädigung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass darüber zugunsten des Versicherungsnehmers nur zum Ausgleich von geprüften Baurechnungen über Leistungen zur Wiederherstellung eines Einfamilien-Wohnhauses verfügt werden kann, soweit erstmalig Baukosten von 76.000,00 € überschritten werden.
Ausschlussklauseln in den BBR für die Privathaftpflichtversicherung wonach Versicherungsschutz für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen ist, sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam
BGH
1. Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGH, 13. September 2006, IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.
3. Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Im Rahmen des Ausgleichsanspruchs analog § 59 VVG a. F. trifft den Haftpflichtversicherer die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des eigenen Versicherungsnehmers
OLG Bamberg
1. Es wird daran festgehalten, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG zusteht, wenn der Rückgriff nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) ausgeschlossen ist.
2. Als Anspruchsteller trägt der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. und somit auch für das Vorliegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit des Mieters. Da jedoch die Feststellung des Verschuldensgrades der Gerichtsseite obliegt, genügt es insoweit, dass der Gebäudeversicherer einen Sachverhalt vorträgt (und erforderlichenfalls nachweist), der einen Schluss auf einen solchen Verschuldensgrad zulässt.
3. Soweit sich der Haftpflichtversicherer allerdings auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des bei ihm versicherten Mieters beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Der Gebäudeversicherer ist in einem solchen Fall also nicht gehalten, die Möglichkeit eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Mieterseite auszuräumen.
Vermieter muss vor dem Mieter vorrangig die Versicherung in Anspruch nehmen
Amtsgericht Meppen
Bei einem Brand des Mietobjekts muss der Vermieter den Versicherer in Anspruch nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.
Grobe Fahrlässigkeit bei Brand nach Party
OLG Köln
Es ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn der Versicherungsnehmer 5 Kerzen in einem Leuchter im Partyraum brennen lässt, während er nach Alkoholgenuss auf einem Sofa eingeschlafen war.
Ermittlung der Unterversicherung bei einer Rohbauversicherung
OLG Karlsruhe
Enthält ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung auch eine Rohbauversicherung, so bestimmt sich bei einem den Rohbau betreffenden Versicherungsfall der für die Frage der Unterversicherung maßgebende Versicherungswert nach dem tatsächlichen Wert des Rohbaus unmittelbar vor dem Schadensfall.
Der Versicherer kann sich nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen, soweit die unter der Geltung des VVG a.F. Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen eine solche Vereinbarung nicht enthalten
LG Köln
1. Bei einer Obliegenheitsverletzung, die nach § 28 Abs. 2 VVG n.F. zu beurteilen ist, kann der Versicherer sich nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen, soweit die unter der Geltung des VVG a.F. Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen keine Vereinbarung über den Eintritt von (teilweiser) Leistungsfreiheit im Falle einer Obliegenheitsverletzung enthalten. An einer solcher Vereinbarung fehlt es in § 11 VGB 88.
2. Der Versicherer handelt treuwidrig, wenn er dem Versicherungsnehmer erklärt, er könne Reparaturarbeiten entsprechend einem bei der Versicherung eingereichten Kostenvoranschlag durchführen lassen und sodann die Notwendigkeit der Arbeiten und die Höhe der Kosten bestreitet, obgleich die Rechnung den Kostenvoranschlag nur unwesentlich überschreitet.
3. Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nach Prüfung der Angelegenheit durch einen Regulierer erklärt, 50 % des Gesamtschadens würden bezahlt, so kann er nicht die Leistung insgesamt mit Gründen verweigern, die er vor Abgabe dieser Erklärung bereits ohne weiteres hätte geltend machen können; hieran ist er wegen des Vorliegens eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gehindert.
Zur groben Fahrlässigkeit bei Verlassen der Wohnung trotz eingeschalteter Herdplatte
OLG Düsseldorf
1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.
3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bei Leitungswasserschäden
LG Köln
1. Der Wasseraustritt an einem Rohr stellt nur dann einen Versicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 a) VGB dar, wenn das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder die Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt.
2. Verstopfung ist kein Bruch i.d.S., auch dann nicht, wenn sie durch einen Rostpfropfen entsteht. Auch das Vorliegen von Muffenversatz stellt keinen bedingungsgemäßen Rohrbruch dar, weil es an der Beschädigung des Rohes selbst fehlt
3. Eintritt des Versicherungsfalls ist bei Leitungswasserschäden der Zeitpunkt der Einwirkung des Leitungswassers auf die versicherte Sache. Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums ist bei einem Rohrbruchschaden ebenfalls die Einwirkung des austretenden Wassers auf die versicherte Sache maßgeblich. Nicht abzustellen ist auf die Entdeckung des Schadens.
Gefahrerhöhung durch Leerstehen eines Wohngebäudes
OLG Celle
1. Soweit es um die Gefahr Brand geht, begründet alleine das Leerstehen eines Gebäudes noch keine relevante Erhöhung der Brandgefahr.
2. Soweit in AVB eine Gefahrerhöhung insbesondere dann angenommen wird, wenn ein Gebäude nicht genutzt ist, ist zunächst nicht ersichtlich, dass hiermit der Begriff der Gefahrerhöhung weiter gefasst werden sollte als in den §§ 23 ff. VVG a. F. und der Ausprägung durch die Rechtsprechung. Selbst wenn das beabsichtigt sein sollte, indem nicht auf den Leerstand, sondern die fehlende Nutzung abgestellt wird, kommt es hierauf nicht an, da nach § 34 a VVG a. F. von den Vorschriften der §§ 23 ff. VVG a. F. durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.
3. Eine Gefahrerhöhung für die versicherte Gefahr Brand ist in der Versicherung eines Wohngebäudes nicht anzunehmen,
- wenn sich die bisherigen Mieter des Gebäudes zwar seit 10 Monaten nicht mehr in dem Objekt befinden, weil sie verhaftet worden sind, ohne dass von einem dauerhaften Zustand auszugehen ist,
- wenn das Gebäude aber nicht in einer unbeobachteten Lage außerhalb des Ortes liegt, sondern an der Dorfdurchgangsstraße in der Nähe anderer Gebäude, und
- wenn sich das Gebäude nicht erkennbar in einem verwahrlosten Zustand befunden hat und wenn nach dem Auswechseln eines Schlosses ein Eindringen Dritter nicht mehr festgestellt worden ist.
Versicherungsschutz für Schäden durch Erdfall
OLG Jena
1. Die Auffassung, Versicherungsschutz bestehe nicht, weil es wegen des progressiven Charakters des Erdfalls an einem plötzlichen Elementarschaden und an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Erdfall und Schaden fehle, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage.
2. Als Eintritt des Versicherungsfalls ist bei einer Sachversicherung regelmäßig der Beginn der schädigenden Einwirkung auf die versicherte Sache zu verstehen.
Ausschluss von Schäden durch Schwamm aus der Leistungswasserversicherung
LG Köln
Der Ausschluss des § 9 Nr. 4 Abs. 1 e, nach dem Schäden durch Schwamm ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen von der Versicherung ausgeschlossen sind, ist unmissverständlich und dahin zu verstehen, dass Schäden durch echten Hausschwamm, unabhängig von ihrer Ursache, ausgeschlossen sind.
Der mit dem vermietenden Wohnungseigentümer ehelich verbundene Mieter/Nutzer der von einem Wassereintritt betroffenen Räume, der von der - ebenfalls vermieteten - Oberliegerwohnung ausgeht, hat keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB, der auf dessen regulierenden Versicherer übergehen könnte
LG Konstanz
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Dieser Anspruch ist über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt. Er erfasst vielmehr auch die Störung durch Grobimmissionen wie insbesondere auch Wasser.
2. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Eigentümer eines Grundstücks, sondern auch der Besitzer, dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. Zum Ausgleich verpflichtet kann auch der Benutzer des Grundstücks sein, von dem die Emissionen ausgehen; die Eigentumsverhältnisse sind für die Störereigenschaft nicht entscheidend.
3. Dass der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht selbst Grundstückseigentümer ist, steht daher einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht prinzipiell entgegen. Allerdings hat die Rechtsprechung des BGH bislang nicht darauf verzichtet, dass die Störung - wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 BGB entspricht - von einem anderen Grundstück herrührt. Insbesondere hat der BGH in der Entscheidung BGH, NJW 2004, 775 einen nachbarlichen Ausgleichsanspruch im Verhältnis zwischen zwei Mietern zweier innerhalb desselben Grundstückseigentums gelegenen Wohnungen ausdrücklich verneint, da es für deren Verhältnis untereinander an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehle, die eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB rechtfertigen könne.
4. Auch im hier zu beurteilenden Fall fehlt es jedenfalls an einer Vergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten Fall des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und dem hier zu beurteilenden Fall. Dabei kann offenbleiben, ob im Verhältnis zweier Wohnungseigentümer untereinander ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sein kann. Jedenfalls im Verhältnis Nutzer eines Teileigentums/einer Wohnung zum Eigentümer einer (anderen) Wohnung fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit dem in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gesetzlich geregelten Fall.
Mietausfallschäden als Verzugsschaden
OLG Koblenz
1. Auch bei Überschreitung der Deckungsgrenze für Mietausfallschäden kann dessen weitergehender Ersatz vom Versicherer als Verzugsschadensersatz geschuldet sein.
2. Bei Nichtausschließbarkeit von Fremdbrandstiftung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand durch den Mietgebrauch verursacht wurde und der Mieter deshalb gegenüber dem Vermieter zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet war.
Bereits auf den Versicherer übergegangene Regressansprüche sind von einem Abfindungsvergleich des Versicherungsnehmers mit dem Schädiger nicht erfasst
OLG Brandenburg
1. Schließt der Versicherungsnehmer, für den eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung besteht, mit dem schädigenden Nachbarn einen Abfindungsvergleich, sind davon Regressansprüche nicht erfasst, wenn diese zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits auf den Versicherer gemäß § 67 VVG a. F. übergegangen sind.
2. Dem Tatgericht ist es nicht verwehrt, auf Grundlage einer Vernehmung des vom Sachversicherer beauftragten Sachverständigen den Nachweis der Schadenshöhe anzunehmen, zumal der Sachverständige bei seiner Schadensermittlung kein Interesse daran hatte, einen nicht vorhandenen Schaden darzustellen, sondern vielmehr die Angaben des Geschädigten durchaus kritisch zu prüfen.
3. Der Regress des Versicherers nach § 67 Abs. 1 VVG a. F. umfasst auch Aufwendungen, die der Versicherer selbst zur Ermittlung des Schadens geltend macht, insbesondere Gutachterkosten.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes bei Betrieb eines selbst eingebauten und nicht vom Schornsteinfeger abgenommenen Kohleofens
OLG Celle
1. Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall des Brandes eines Hauses objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbei, wenn er selbst einen Holzofen im Dachgeschoss eines Hauses einbaut, dieser keinen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigenden Regipswand hat (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte), eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister nicht erfolgt ist, der Ofen mit Koks befeuert wird und der Versicherungsnehmer das Haus während des Betriebs des Ofens verlässt, so dass es dann infolge des ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Brand kommt.
2. Ist ein derartiger Ofen durch den Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung eingebaut worden, kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a. F. in Betracht.
Keine Aufwendungsersatzansprüche der Feuerwehr bei Pflichteinsatz in Nordrhein-Westfalen
OLG Köln
1. Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht gegeben, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt.
2. Eine solche erschöpfende, die Anwendbarkeit der Grundsätze einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Regelung ist in § 41 FSHG NW enthalten, soweit es um Pflichteinsätze der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NW geht. Diese abschließende Regelung gilt ungeachtet der Frage, ob die jeweilige Maßnahme von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder im Rahmen überörtlicher Hilfe gemäß § 25 FSHG NW ausgeführt wurde und ob eine Werkfeuerwehr in privatrechtlicher Trägerschaft beteiligt war; sie schließt auch Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB aus.
Arglistige Täuschung bei den Entschädigungsverhandlungen
OLG Köln
1. Der Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne von § 18 Nr. 2 VGB 62 umfasst auch den Versuch der arglistigen Täuschung.
2. Wenn ein Sachverständiger eingeschaltet ist, können sowohl falsche Angaben gegenüber dem Gutachter Täuschung sein, um den Versicherer zu beeinflussen, als auch das bewusste Herbeiführen einer Täuschung durch den Sachverständigen.
3. Wird dem Versicherer vom Wissenserklärungsvertreter ein Sachverständigengutachten mit der Bitte um entsprechende Regulierung eines Brandschadens vorgelegt, obwohl ihm bewusst ist, dass das Gutachten bei der Schadensberechnung zum Teil nicht brandbedingte Kosten enthält, ohne dies offenzulegen, ist versuchte arglistige Täuschung jedenfalls durch Erklärung „ins Blau hinein" anzunehmen.
Für den Nachweis einer Eigenbrandstiftung ist der Vollbeweis durch den Versicherer erforderlich
OLG Koblenz
Trägt die gegebene - Indizienkette - von Verdachtsmomenten nicht die erforderliche volle Überzeugung von der Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers, ist der dem Versicherer obliegende Vollbeweis nicht geführt, auch wenn im „Ausschlussverfahren" Anhaltspunkte von Gewicht für einen wahrscheinlichen anderen Ablauf nicht zu ermitteln waren. Es ist insbesondere nicht Sache des Versicherungsnehmers, einen solchen Ablauf darzutun und zu beweisen, und geht nicht zu seinen Lasten, wenn sich dahingehende Feststellungen nicht treffen lassen und der Vorgang insgesamt unaufgeklärt bleibt.
Ausgleichsansprüche zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer nach einem von der Mieterseite verursachten Brandschaden
OLG Bamberg
1. Es wird daran festgehalten, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG zusteht, wenn der Rückgriff nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11. Oktober 2007, 1 U 114/07).
2. Als Anspruchsteller trägt der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und somit auch für das Vorliegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit des Mieters. Da jedoch die Feststellung des Verschuldensgrades der Gerichtsseite obliegt, genügt es insoweit, dass der Gebäudeversicherer einen Sachverhalt vorträgt (und erforderlichenfalls nachweist), der einen Schluss auf einen solchen Verschuldensgrad zulässt.
3. Soweit sich der Haftpflichtversicherer allerdings auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des bei ihm versicherten Mieters beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Der Gebäudeversicherer ist in einem solchen Fall also nicht gehalten, die Möglichkeit eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Mieterseite auszuräumen.
Wasserschaden durch Rückstau aufgrund von Witterungsniederschlägen
LG Wiesbaden
Ein in der Elementarschadensversicherung versicherte Rückstau durch Witterungsniederschläge liegt auch aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nur dann vor, wenn es bei intaktem Entwässerungssystem, etwa aufgrund besonders hoher Niederschlagsmengen, zu einem Stau kommt, nicht aber, wenn dieser auf bauliche Mängel des Entwässerungssystems zurückzuführen ist .
In der fehlenden Kenntnis des Versicherungsnehmers vom nicht ordnungsgemäßen Dachzustand des versicherten Gebäudes liegt keine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung
OLG Koblenz
1. Für die Annahme des erforderlichen Zusammenhangs zwischen einem Sturm als versicherter Gefahr und dem Schadenseintritt genügt auch schon eine Mitursächlichkeit.
2. Wenn der Versicherungsnehmer keine konkreten und damit seine kenntnisbegründenden Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Dach des versicherten Objektes nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden könnte, obliegt Ihnen auch keine Pflicht, regelmäßige Kontrollen durchzuführen.
Ein abgeknickter Baum ist kein umgestürzter Baum im Sinne der Versicherungsbedingungen
AG Köln
Bricht eine Fichte von über 10 m Höhe ca. 1 m über dem Boden ab, so ist der Tatbestand einer Klausel über den Ersatz von „Kosten" für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem „Versicherungsgrundstück" nicht erfüllt. Denn abgeknickte Bäume sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht mit umgestürzten Bäumen gleich zu setzten.
Erstattungsfähigkeit von Freilegungskosten für die Neuerstellung eines Gewerks
OLG Hamm
1. Freilegungskosten, die für die Reparatur einer mangelhaft reparierten Sache anfallen, sind Vermögensschäden.
2. Sind Vermögensschäden abweichend von § 1 Ziffer 3 AHB 95 im Vertrag als versichert bezeichnet, sind Freilegungskosten auch entgegen der vereinbarten Erfüllungsklausel zu ersetzen.
3. Die Kosten des nach Ablehnung vom Versicherungsnehmer allein geführten Haftpflichtprozesses sind anteilsgemäß von dem vom Versicherer zu gewährenden Versicherungsschutz zu erstatten.
Geltendmachung eines Anspruchs des Realgläubigers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durch den Versicherungsnehmer
BGH
1. Der Senat neigt der überwiegenden Auffassung zu, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch des Realgläubigers gemäß §§ 102 Abs. 2 Satz 2, 107 b VVG a. F. nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen und auch nicht auf Zahlung an den Realgläubiger klagen kann.
2. Der Versicherungsnehmer kann ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen aus seiner Grundschuld jedenfalls nicht damit begründen, dass er diese zur Sicherung der gegen ihn gerichteten Vergütungsansprüche seines Prozessbevollmächtigten an diesen abgetreten habe.
Der Ausschluss von Schäden an „Streifenfundamentrohren" ist wirksam
LG Hamburg
1. Die Regelungen in den VGB 2000, wonach als innerhalb eines Gebäudes nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes gilt, ist wirksam.
2. Die Differenzierung hinsichtlich der Rohrbrüche zwischen Zu- und Ableitungsrohren und solchen außerhalb und innerhalb des Gebäudes ist weder ungewöhnlich noch überraschend im Sinne des § 305 c BGB, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit einer Eingrenzung des Versicherungsschutzes rechnen muss.
3. Die Regelung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar, da durch den Ausschluss keine wesentlichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers eingeschränkt werden.
Urteile aus dem Jahr 2009
Klausel in der Neuwertversicherung mit einer Entwertungsgrenze ist bei gleichzeitiger Definition des Versicherungswertes nicht überraschend
BGH
Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40 % des Neuwerts beträgt (so genannte Entwertungsgrenze), ist wirksam.
Voraussetzungen des Deckungsschutzes bei einem Gebäudeschaden durch sich progressiv entwickelnden Erdfall
OLG Jena
1. Ein Gebäudeversicherer haftet auch für solche Schäden an dem versicherten Objekt, die nachweislich nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung eines in dem Versicherungsvertrag genannten Elementarereignisses (hier Erdfall) beruhen, wenn das die Haftung des Versicherers begrenzende Unmittelbarkeitserfordernis nicht vertraglich vereinbart wurde.
2. Der Versicherungsfall - hier Gebäudeschaden - tritt nicht schon mit der Bildung des Elementarereignisses (Erdfall) selbst ein, sondern erst mit dem hierdurch an dem versicherten Objekt verursachten Gebäudeschaden. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Schadensversicherung (gegen Elementarschäden) ist unter dem Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingungen der Leistungspflicht des Versicherers ist, stets der Beginn der schädigenden Einwirkung auf die versicherte Sache zu sehen und nicht schon der Beginn des Elementarereignisses selbst. Manifestiert sich danach der - schon vor Abschluss der Schadensversicherung - aufgetretene Erdfall erst während der Vertragslaufzeit in dem versicherten Objekt und führt erst dann zu einem Gebäudeschaden, hat der Versicherer auch für diesen Schaden einzustehen.
3. Bei einem - wie hier - sich progressiv entwickelnden Erdfall ändert sich nichts an der Einstandspflicht des Versicherers, wenn sich in den Vertragsbedingungen kein Hinweis darauf findet, dass der Erdfall sich als "plötzliches Ereignis" also quasi als unmittelbar eintretender Einsturz des Erdbodens darstellen müsste.
4. In den hier einschlägigen Bedingungen (SV-ELW 2002 der Versicherung) findet sich keine Einschränkung auf einen solchen "plötzlichen" und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Erdfall" und dem Gebäudeschaden. Aus § 2 SV-ELW 2002 ergibt sich - für die Leistungspflicht des Versicherers - lediglich, dass die versicherte Sache durch einen Erdfall beschädigt wird. Das bedeutet aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen, dass Ersatz auch dann geleistet wird, wenn sich der Erdfall - d.h. der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen - progredient, also über einen längerfristigen Zeitraum entwickelt hatte.
Anforderungen an die Einbeziehung des Sacherhaltungsinteresses des Grundstücksverkäufers in die vom Käufer abgeschlossene Versicherung
BGH
1. Eine Mitversicherung des Sacherhaltungsinteresses des Grundstücksverkäufers in eine vom Käufer abgeschlossene Gebäudefeuerversicherung ist nicht anzunehmen, wenn der Verkäufer selbst keinen entsprechenden Versicherungsschutz hatte und wegen Gefahrübergangs und Erlöschens eines vertraglichen Rücktrittsrechts sein Interesse nur noch für den Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß § 323 BGB besteht.
2. Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch eine Bank als Grundschuldinhaber verstößt gegen § 242, wenn die Bank von einer zwischen ihr und den Kaufvertragsparteien abgesprochenen, in Treuhandauftrag an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto erklärtermaßen nur deshalb abrückt, weil sie durch den Zugriff auf die Brandentschädigung die Verluste durch ihre Kreditgewährung an die (insolvente) Verkäuferin vermindern will, sie vertragswidrig ihrer Verpflichtung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist.
Für die Regressverzichtsschwelle des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer sind mehrere Schadensereignisse zusammenzurechnen
LG Arnsberg
1. Mehrere einzelne Regressansprüche, welche jeweils für sich gesehen unterhalb der Regressverzichtsschwelle von 150.000,00 € liegen, sind im Rahmen des Regressverzichtabkommens der Feuerversicherer (RVA) zusammen zu betrachten.
2. Maßgeblich ist dabei, ob sie aus dem zugrunde liegenden Schadenereignis als solchen, also aus dem Versicherungsfall, der für den Schädiger (Regressschuldner) selbst Erstattungsansprüche aus seiner Feuerversicherung auslöst (Nr. 2 RVA), in der Summe eine Regressforderung von mehr als 150.000,00 € ergibt. Dann ist der Schädiger spätestens nach Begleichung eines Gesamtregressforderungsanteils von 150.000,00 € zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet (Nr. 6 a RVA).
Keine Eintrittspflicht des Versicherers für durch die vom Versicherungsnehmer mit der Reparatur beauftragten Handwerker verursachte Schäden
LG Konstanz
1. Der Versicherer ersetzt im Rahmen des § 7 VGB 62 die schadensbedingt notwendigen Reparaturkosten durch eine Entschädigung in Geld, nicht aber durch Naturalrestitution.
2. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Handwerker mit der Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten und werden in diesem Zusammenhang von diesem Schäden an den versicherten Objekten verursacht, so muss der Versicherer keinen Ersatz für diese Schäden leisten.
3. Dem Versicherungsnehmer steht auch kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherer aus §§ 280, 249 ff. BGB als Folge einer Empfehlung dieses Handwerkers zu. Zwar können sich aus einer Empfehlung Schutzpflichten ergeben, indes sitzt dies voraus, dass der Versicherer dabei schuldhaft gehandelt hat. Die schlichte Tatsache der Empfehlung einer externen Firma, mit der der Versicherer häufiger zusammenarbeitet, vermag jedoch keine Haftung für deren mögliche Schlechtleistung begründen.
Auch Gewährleistungsansprüche können auf den Versicherer übergehen
OLG Koblenz
Nach § 67 VVG können auch Gewährleistungsansprüche auf den Versicherer übergehen, soweit sie auf Schadensersatz (hier: Mangelfolgeschaden) und nicht auf Minderung, Nachlieferung, Nachbesserung oder nach früherem Recht auf Wandlung gerichtet sind.
Eigenbrandstiftung - Gefahrerhöhung- Neuwertspitze
OLG Celle
1. Es liegt keine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung (hier: Brand) vor, wenn die bisherigen Mieter eines Wohnhauses sich in U-Haft befinden, der Vermieter als Versicherungsnehmer sowie von den Mietern beauftragte Personen aber weiterhin durch ihnen zur Verfügung stehende Schlüssel das Haus kontrollieren, die Miete weiter gezahlt wird und noch vor dem Brand durch den Versicherungsnehmer das zuvor aufgebrochene Schloss einer Seiteneingangstür ersetzt wird und wieder funktionstüchtig schließt.
2. Zur Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer bei Angabe des Versicherungsnehmers im Antrag, dass die Vorversicherung durch den Versicherungsnehmer gekündigt wurde.
3. Zu den Indizien einer Eigenbrandstiftung nach § 61 VVG a.F.
4. Für die Neuwertentschädigung fehlt es an der Sicherstellung der Wiederherstellung, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Bau nicht begonnen und auch keinen Bauvertrag abgeschlossen hat, sondern nur ein Angebot vorliegt und eine Abwicklung über ein Treuhandkonto erfolgen soll.
Grobe Fahrlässigkeit nach Selbsteinbau eines Holzofens ohne ausreichenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand
OLG Celle
1. Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall des Brandes eines Hauses objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbei, wenn er selbst einen Holzofen im Dachgeschoss eines Hauses einbaut, dieser keinen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand hat (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte), eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister nicht erfolgt ist, der Ofen mit Koks befeuert wird und der Versicherungsnehmer das Haus während des Betriebs des Ofens verlässt, so dass es dann infolge des ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Brand kommt.
2. Ist ein derartiger Ofen durch den Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung eingebaut worden, kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a.F. in Betracht.
Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer bei verspäteter Weiterleitung von Entschädigungsleistungen des Gebäudeversicherers durch den Verwalter
AG Rheinbach
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers wegen verspäteter Weiterleitung einer Entschädigungsleistung des Gebäudeversicherers, die allein einen Schaden im Sondereigentum betrifft, durch den Verwalter, richtet sich nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern allein gegen den Verwalter .
Überraschende Neuwertklausel im Sinne des § 305 c BGB
OLG Stuttgart
Hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Feuerversicherung die Wahl zwischen einer Versicherung "zum Neuwert" - oder - "zum Zeitwert" und entscheidet er sich für eine Neuwertversicherung, so ist eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel zum Versicherungswert überraschend im Sinne von § 305 c BGB, wenn die in einem Absatz mit "a) der Neuwert;" gekennzeichnete Definition des Neuwerts durch einen nachfolgenden, mit "b) der Zeitwert;" eingeleiteten Absatz in der Weise modifiziert werden soll, dass der Versicherungswert unabhängig von einer getroffenen Vereinbarung zum Versicherungswert, der Zeitwert ist, - falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts ist -.
Die Schwammausschlussklausel des § 9 Nr. 4 e VGB 88 ist wirksam
LG Köln
Der Risikoausschluss in § 9 Nr. 4 e VGB 88, wonach ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm im Rahmen der Leitungswasserdeckung nicht versichert sind, ist wirksam.
Beschädigung im Sinne der Versicherungsbedingungen kann auch bei bloßen optischen Beeinträchtigungen vorliegen
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt
Ist ein Gebäudeversicherer nach seinen Versicherungsbedingungen dazu verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen für einen Hagelsturm an den Fensterbehängen entstandenen Schaden in Höhe der Kosteninstandsetzung zu erstatten, so kann er seinen Versicherungsnehmer nicht auf den Ersatz einer bloßen Wertminderung verweisen. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich bei dem Schaden lediglich um eine optische Beeinträchtigung handelt, ohne dass eine weitergehende Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Auch bei der bloßen optischen Beeinträchtigung kann nämlich eine Beschädigung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen.
Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung eines Brandes
OLG Köln
Folgende Indizien sprechen für eine Eigenbrandstiftung in Form der Auftragsbrandstiftung:
- die Umstände des Tathergangs und die Verschlusssituation (Brandlegung an 3 Stellen mit mitgebrachtem Otto-Kraftstoff);
- notwendige Insiderkenntnisse des Täters und notwendige Verfügung über einen passenden Schlüssel;
- Zugang durch die einzige, nicht mit einem Einbruchsbruchalarm gesicherte Tür;
- Nutzung des einzigen, nicht mit einem Einbruchalarm gesicherten Aufzugs;
- vorhandenes Motiv des Versicherungsnehmers für eine Brandstiftung aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Kaufhausbetriebs, aber auch wegen der besonderen Ausgangssituation eines stets der Möglichkeit des Abrisses ausgesetzten Gebäudes;
- Stützung einer Auftragsbrandstiftung durch diverse Begleitumstände und den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse (drastische Erhöhung der Versicherungssumme ohne nachvollziehbare Gründe nach ganz überwiegend mit Verlusten abgeschlossenen Geschäftsjahren und in einer Situation, in der sogar die laufenden Ausgaben für Miete, Strom und Heizung nicht aufgebracht werden konnten; keine Anhaltspunkte für die Existenz eines fremden nicht vom Versicherungsnehmer angestifteten Täters; arglistige Täuschung gegenüber dem Versicherer im Rahmen der Gebäudeversicherung).
Rückstau durch Witterungsniederschläge in der Elementarschadenversicherung
LG Wiesbaden
Ein versicherter Rückstau durch Witterungsniederschläge liegt in der Elementarschadenversicherung auch aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nur dann vor, wenn es bei intaktem Entwässerungssystem, etwa aufgrund besonders hoher Niederschlagsmengen, zu einem Stau kommt, nicht aber, wenn dieser auf bauliche Mängel des Entwässerungssystems zurückzuführen ist.
Unterlassen des Einholens einer Außenmarkise bei starkem Sturm ist auch bei einem fast 90-jährigen Versicherungsnehmer grob fahrlässig
Amtsgericht München
Ein Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung kann wegen eines angeblichen Schadens an seiner Außenmarkise aufgrund eines Sturmes keine Leistung verlangen, wenn er den Schaden erst nach mehr als 5 Monaten und damit nicht mehr unverzüglich gemeldet hat und ihm eine unterlassene Schadensanzeige durch einen von ihm beauftragten Versicherungsmakler zuzurechnen ist. Auch ein 89-jähriger Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er bei Windstärke 8 eine Außenmarkise nicht einfährt.
Anspruch auf Versicherungsleistung für Versicherungsfall nach vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises und Gefahrübergang
BGH
Nach vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und Gefahrübergang vor dem Versicherungsfall besteht ein versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin nicht mehr, so dass sie demgemäß keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
§ 12 Nr. 1 der verbundenen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe verstößt gegen die §§ 305 ff. BGB
OLG Stuttgart
§ 12 Nr. 1 b der verbundenen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Diese Klausel ist nämlich aufgrund ihrer konkreten Stellung und Formulierung sowohl als überraschend als auch als nicht transparent einzuordnen.
Zum Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei durch Mieter verursachten Brandschäden
OLG Koblenz
1. Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.
2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gelten die Beweislastregeln des Mietrechts zur schuldhaften Verursachung entsprechend, dagegen nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.
Zum Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei durch Mieter verursachten Brandschäden
OLG Koblenz
1. Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.
2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.
3. Zur Abgrenzung der objektbezogenen Ausgleichsvoraussetzungen im Einzelnen.
Erforderlichkeit des Vollbeweises für Eigenbrandstiftung
OLG Koblenz
Trägt die gegebene "Indizienkette" von Verdachtsmomenten nicht die erforderliche volle Überzeugung von der Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers, ist der dem Versicherer obliegende Vollbeweis nicht geführt, auch wenn im "Ausschlussverfahren" Anhaltspunkte von Gewicht für einen wahrscheinlichen anderen Ablauf nicht zu ermitteln waren. Es ist insbesondere nicht Sache des Versicherungsnehmers, einen solchen Ablauf darzutun und zu beweisen, und geht nicht zu seinen Lasten, wenn sich dahingehende Feststellungen nicht treffen lassen und der Vorgang insgesamt unaufgeklärt bleibt.
Verjährung des Anspruchs eines Gläubigers gegen einen Gesamtschuldner berührt nicht Ausgleichsanspruch des anderen Gesamtschuldners
BGH
Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist.
Ein auf den Wohngebäudeversicherer übergegangener Produkthaftungsanspruch kann nach einem Brand auch ohne den gutachterlichen Nachweis eines konkreten Produktmangels bestehen
LG Verden
1. Ein Importeur ist Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 2 ProdHaftG, wenn er das Produkt (hier: in der Volksrepublik China hergestellter Luftentfeuchter) in den Geltungsbereich des Abkommens über den EWR einführt.
2. Aus dem sicherheitstechnischen Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG folgt, dass ein Produktmangel vorliegt, wenn ein Produkt sich selbst in seiner Umwelt entzündet; dem steht nicht entgegen, dass der konkrete technische Mangel aufgrund der Brandfolgen nicht mehr gutachterlich nachweisbar ist. Insoweit ist ausreichend, dass die Ursächlichkeit des Produktes für die Schadensentstehung feststeht und sogleich denknotwendig ein technischer Mangel dieses konkreten Produkts vorgelegen haben muss. Eine erhebliche Indizwirkung kommt einer Produktwarnung und einem anschließenden Produktrückruf zu.
Kein Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer bei grober Fahrlässigkeit des Mieters
OLG München
1. Dem Gebäudeversicherer steht nach den Grundsätzen der Doppelversicherung analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nur dann ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu, wenn der Mieter einen Schaden am Gebäude durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, nicht hingegen im Fall der groben Fahrlässigkeit.
2. Der Mieter handelt grob fahrlässig, wenn er ein Feuerzeug während der Zeit, in der er schläft, so verwahrt, dass es seinem 4-jährigen Sohn ungehindert zugänglich ist und dieser durch Zündeln einen Wohnungsbrand verursacht.
Versicherungsschutz vor Grundbucheintragung
BGH
§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und dadurch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt.
Hausverwalter wird bei Abschluss der Gebäudeversicherung im eigenen Namen grundsätzlich selbst Versicherungsnehmer
BGH
Bei einem vom Hausverwalter im eigenen Namen gestellten Versicherungsantrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung muss der Versicherer grundsätzlich nicht annehmen, dass der Antrag im Namen eines namentlich nicht erwähnten Eigentümers gestellt wird.
Kein versicherter Hagelschaden, wenn das sich wegen Hagels stauende Regenwasser in einer Regenrinne nur deshalb zu Feuchtigkeitsschäden führt, weil die Regenrinne bzw. deren Anschluss am Haus fehlerhaft ausgeführt ist
LG Erfurt
1. Für den Nachweis eines Hagelschadens ist erforderlich, , dass durch Hagel im Sinn von § 1 Ziffer 3 AStB 87 ein Schaden entstanden ist. Dafür ist Voraussetzung, dass eine unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die versicherte Sache vorliegt. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Hagel die „zeitlich letzte Ursache" des Schadens ist, (vgl. zur Unmittelbarkeit: Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage 1992, E II. Rz. 29 m. W. N.). Die zeitlich letzte Ursache wird angenommen, wenn durch den Sturm/Hagel etwas zerstört, beschädigt oder abhanden gekommen ist und hierdurch ein Schaden eintritt. Es muss also ein durch den Sturm/hier: Hagel verursachter Gebäudeschaden vorliegen, durch den dann erst Wasser eindringen konnte (a. a. O, E II Rz. 40 ff.).
2. Führt Regenwasser zu Schäden, weil es aus einer durch Hagel verstopften Dachrinne nicht ablaufen kann, liegt eine unmittelbare Einwirkung vor, wenn die Falschleitung des Wassers ausschließlich auf den Hagel zurückzuführen ist. Beruht die Falschleitung des Wassers aber - wie hier - auf einer fehlerhaften Konstruktion der Regenrinne fehlt es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels.
3. Es reicht nicht aus, dass der Hagel das Fallrohr verstopft hat. Allein damit hat er nicht auf die versicherte Sache unmittelbar eingewirkt, wie es etwa bei einem zerstörten Fallrohr, das das Wasser aufgrund der Zerstörung zum Haus umleitet, der Fall wäre. Allein, weil ein Regenfallrohr verstopft ist, dringt nicht automatisch Wasser in ein Haus ein. So ist auch nicht versichert ein Feuchtigkeitsschaden, der dadurch eintritt, dass ein Sturm auf einem Gebäude stehendes Wasser in einen vorhandenen Einriss in einer Dachhaut hineindrückt. Auch hier liegt die Ursache für den Wassereintritt zuletzt in dem Gebäude selbst, denn die zeitlich letzte Ursache für die Eintrittsmöglichkeit des Wassers ist der Einriss in der Dachhaut. Dafür ist die Versicherung ebenso wenig verantwortlich wie für eine Dachkonstruktion mit einer Dachrinne, bei der bei unüblich hohen Wassermengen das Wasser nicht über den äußeren Rand der Dachrinne ablaufen kann.
Regressverzicht bei mehreren Versicherungsfällen Dritter aus demselben Schadenereignis des Schuldners
LG Arnsberg
1. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Regressschuldners, die zum Ausschluss des Regressverzichts führen, ist der Regressgläubiger darlegungs- und beweispflichtig.
2. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Errichtung eines Kamins in einem Wohngebäude und einem übergreifenden Brand ist nicht nachgewiesen, wenn ein Sachverständiger nachvollziehbar und überzeugend festgestellt hat, dass der fehlerhafte Schornstein nicht Brandursache war und wenn die genaue Brandursache nicht festgestellt werden konnte.
3. Für den Regressverzicht jenseits von 150.000,00 € im Sinne des Regressverzichtsabkommens kommt es nicht darauf an, ob einzelne Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverträgen mehrerer Drittgeschädigter die Regressverzichtsschwelle übersteigen. Maßgebend ist vielmehr, ob sich aus dem zugrunde liegenden Schadenereignis des Regressschuldners in der Summe eine Regressforderung in Höhe von mehr als 150.000,00 € ergibt.
Zu den Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses bei Beschädigung alter Dachschindeln durch Sturm (Instandhaltungsobliegenheit, Gefahrerhöhung)
OLG Koblenz
1. Für die Annahme des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sturm als versicherter Gefahr und dem Schadenseintritt genügt schon eine Mitursächlichkeit. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Sturm die alleinige oder jedenfalls die wesentliche Ursache des Schadens gewesen ist. Insofern braucht der Frage, ob der vorliegend eingetretene Schaden am Dach durch das Alter der Bitumenschindeln begünstigt worden ist, nicht nachgegangen zu werden.
2. Gemäß Ziff. 19.1 c VGB hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar, eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kommt nach Ziff. 19.2 VGB eine Kündigung des Versicherers in Betracht, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt, dies allerdings nur dann, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht .
3. Unabhängig von der rechtlich zu beurteilenden Frage, ob das Unterbleiben von Instandhaltungsmaßnahmen als Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG durch Unterlassen anzuerkennen ist (streitig, vgl. zum Meinungsstand Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 23 VVG Rdnr. 38), gilt auch im Rahmen dieser Vorschrift der für die Klägerin günstige Verschuldensmaßstab gem. Ziff. 19.2 Satz 3 VGB/2000. Die „ Vornahme" einer Gefahrerhöhung ist das willentliche Herbeiführen einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Daher ist Kenntnis von die Gefahrerhöhung begründenden Umständen zwingend erforderlich, wobei es der Kenntnis gleichsteht, dass der Versicherungsnehmer sich ihr arglistig entzieht. Hierfür ist es erforderlich, dass er positiv mit der Möglichkeit eines gefahrerhöhenden Zustandes rechnet.
4. Es besteht keine Pflicht dahingehend, den Zustand des Daches regelmäßig durch einen Fachmann auf seinen ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Auch besteht keine allgemein verbindliche Pflicht des Versicherungsnehmers, Dachschindeln in einem festen Turnus vorsorglich austauschen zu lassen. Wenn der Versicherungsnehmer keine konkreten und damit seine Kenntnis begründenden Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Dach seines Anwesens nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden könnte, trifft ihn auch keine Pflicht, regelmäßige Kontrollen dieses Daches durchzuführen.
Beweis einer Eigenbrandstiftung durch Beiziehung der Ermittlungsakte
OLG Celle
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes den Inhalt einer beigezogenen Ermittlungsakte verwerten darf.
2. Der Beweis einer vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten kann auch durch Indizien geführt werden, die sich aus der Ermittlungsakte ergeben.
Das Berufen des Versicherers auf eine arglistige Täuschung über einen Betrag von 4.000,00 € ist auch bei einem geltend gemachten Gesamtschaden von 300.000,00 € nicht unbillig
OLG Schleswig
1. Die vereinbarte Sanktion der vollständigen Leistungsfreiheit ist auch bei einer arglistigen Täuschung über einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € nicht unbillig, wenn der insgesamt geltend gemachte Schaden einen Wert von 300.000,00 € aufweist.
2. Es gibt in diesen Fällen keine starre Bruchteilsgrenze. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall und die vom Sachverhalt vorgegebenen, konkreten Beträge an.
Dauer und Gefahrerhöhung einer prämienfreien Rohbauversicherung
OLG Schleswig
1. Aus den Besonderheiten des Einzelfalls kann sich ergeben, dass eine für die Bauzeit, längstens für 12 Monate abgeschlossene prämienfreie Rohbaufeuerversicherung nach Ablauf der 12 Monate als (normale) Gebäudeversicherung - jedenfalls für das Risiko Feuer - fortbesteht (hier bejaht, da: Prämienrechnung des Versicherers kurz vor Ablauf der 12 Monate; danach Erstellung eines neuen Versicherungsscheins mit Versicherungsbeginn ab Ausstellungsdatum und Wiederholung der befristeten Vereinbarung einer prämienfreien Rohbauversicherung).
2. Ein Fortbestand des Rohbauzustandes des versicherten Gebäudes über die zeitliche Befristung der prämienfreien Rohbauversicherung hinaus bedeutet keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VGB a. F..
3. Statische Veränderungen des Gebäudes, die möglicherweise eine Gefahrerhöhung bedeuten, führen auch bei Nichtanzeige nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch über den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben (hier: Brandstiftung).
4. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung wegen eines nicht angezeigten Schwammbefalls sind nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer eine Gebäudeversicherung für ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ca. 85 Jahre altes Mehrfamilienhaus abschließt und dem Vertrag eine Rohbauversicherung vorgeschaltet wird, weil der Versicherungsnehmer beabsichtigt, das Haus vollständig zu entkernen und zu sanieren.
5. Die Beschlagnahme des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren erfasst auch die Versicherungsforderung. Die beschlagnahme Wirkung tritt auch ein, wenn der Brand sich schon vor der Anordnung der Zwangsversteigerung ereignet hat. Die Versicherungsforderung geht mit dem Zuschlag auf den Ersteher über.
Eine „verbindliche Auftragsbestätigung" begründet keinen Anspruch auf die Neuwertspitze
OLG Köln
1. Bei § 26 Nr. 7 VGB 2000 handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinaus geht. Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt.
2. Der Wiederherstellungsvorbehalt nach § 26 Nr. 7 VGB 2000 erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann.
3. Zur Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes bedarf es bei Wohngebäudevorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keinen vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung eine fernliegende ist oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann. Es bedarf keiner 100 %-igen Sicherheit. Es muss ausreichen, wenn die getroffenen Vorkehrungen keinen vernünftigen Zweifel lassen.
4. Die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes ist nicht sichergestellt,
- wenn der Versicherungsnehmer eine „verbindliche Auftragsbestätigung" über eine „Sanierung Einfamilienhaus" vorlegt, die nur aus zwei Blättern besteht und auf einer Vereinbarung beruhen soll, die zwei Tage vorher getroffen worden ist, Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Parteien der Vereinbarung aber nicht nennt, und der Versicherungsnehmer vor Gericht erklärt, dass es eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer nicht gebe, sondern nur ein allgemeines Gespräch;
- wenn ein Antrag des Versicherungsnehmers auf Abbruchgenehmigung und Fotos über den Zustand des Objektes Arbeiten im Sinne der „Auftragsbestätigung" entgegenstehen.
Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters
OLG Hamburg
1. Im Ausgleichsprozess zwischen dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, und dem Haftpflichtversicherer des Mieters gilt die Beweislastregel des § 538 BGB entsprechend.
2. Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadenursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadenursache muss der Vermieter ausräumen. Lässt sich - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.
Keine analoge Anwendung des Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auf grob fahrlässig verursachte Schäden bzw. die Gewährung eines Wahlrechts zwischen der Inanspruchnahme des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers
OLG München
1. Eine analoge Anwendung des Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auch auf grob fahrlässig verursachte Schäden bzw. die Gewährung eines Wahlrechts zwischen der Inanspruchnahme des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers ist zu verneinen.
2. Für eine solche Lösung spräche, dass der Haftpflichtversicherer auch im Falle grober Fahrlässigkeit gemäß § 152 VVG a.F. grundsätzlich leisten muss und der nachträgliche Wegfall der Leistungspflicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers für den Ausgleichsanspruch unbeachtlich ist. Das bedeutet, dass auch bei grober Fahrlässigkeit die faktische Doppelversicherungssituation genauso besteht wie bei einfacher Fahrlässigkeit, also durchaus an einen Gesamtschuldnerregress gedacht werden kann.
3. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass anders als im Fall der leichten Fahrlässigkeit einer Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer aus übergegangenem Anspruch des Eigentümers (§ 67 VVG a.F.) kein Regressverzicht entgegensteht, also insoweit kein Bedürfnis besteht, dem Gebäudeversicherer zumindest den teilweisen Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer zuzugestehen. Es bestehen daher bereits Zweifel an einer Lücke in der gesetzlichen Regelung, die grundsätzlich Voraussetzung für eine Analogie wäre. Auch im Rahmen dieses Regressanspruches gegen den Mieter kann der Sachversicherer gemäß § 67 VVG a.F. im Vollstreckungswege (Pfändung- und Überweisung) auf den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflichtversicherer zugreifen und sich somit eines liquiden Schuldners versichern. Allein die mögliche Abkürzung und Vereinfachung des Rechtsweges durch den direkten Durchgriff auf den Haftpflichtversicherer rechtfertigt die Ausweitung der zu § 59 VVG a.F. entwickelten Analogie nicht.
3. Im Anwendungsbereich des § 59 II VVG a.F. trägt der Feuerversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens. Dies Beweislast orientiert sich nämlich nicht an etwaigen mietrechtlichen Besonderheiten, sondern an der versicherungsrechtlichen Regelung des § 67 VVG a.F., so dass der Feuerversicherer dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles nachzuweisen hat (OLG Hamm VersR 1999, 843).
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Übergreifen eines Brandes auf das übernächste Grundstück
OLG Koblenz
Greift ein Brand auf ein fremdes Grundstück über, besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dass das Feuer erst über ein anderes Grundstück auf das Grundstück des Geschädigten übergegriffen hat, ist für den Anspruch ohne Bedeutung.
Beweisanforderung zur Eigenbrandstiftung
OLG Koblenz
1. Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Schlüsseln zum Brandobjekt.
2. Beweisanforderungen zu Eigenbrandstiftung/Vollbeweis mit gegebenenfalls zwingenden Indizien erforderlich.
3. Für Rückforderung von Teilregulierung nach § 812 keine Verschuldensvermutung nach § 6 Abs. 3 VVG.
Sturmschadenreparatur und Schadensnachweisobligation
OLG Hamm
1. Stimmt der Versicherer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls einer Reparatur zu, so erteilt er damit grundsätzlich seine Zustimmung zur Veränderung der Schadensstelle nach § 20 Nr. 1 e VGB 88.
2. Übergibt der Versicherungsnehmer dem Versicherer von diesem angeforderte Kostenvoranschläge und äußert sich der Versicherer hierzu nicht, so darf der Versicherungsnehmer dieses Verhalten als Zustimmung zur Ausführung der Reparatur und als Zustimmung zur Veränderung der Schadensstelle werten.
3. § 20 Nr. 1 e VGB 88 enthält weder eine Obliegenheit zur Aufbewahrung von beschädigten und ausgetauschten Teilen noch eine solche zur Ablichtung der Schadensstelle bzw. der ausgetauschten Teile.
Die Selbstmontage einer Standardarmatur an einem drucklosen Untertischboiler ist nicht grob fahrlässig
OLG Frankfurt
Die Selbstmontage einer Standardarmatur an einem drucklosen Untertischboiler, ohne eine Fachmann hinzuzuziehen, stellt kein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Rückforderung der Mehrprämie wegen Überversicherung bei gleitender Neuwertversicherung; Beratungspflicht und Beratungsverschulden des Versicherers; Verjährung
LG Berlin
1. Wenn der Versicherer bzw. sein Vertreter den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Versicherungssumme 1914 einer gleitenden Neuwertversicherung falsch beraten hat, ist der Versicherer im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes zur Rückzahlung der durch Überversicherung verursachten Mehrprämien verpflichtet.
2. Wenn der Versicherungsnehmer vor dem Jahre 2006 von der Überversicherung nicht wusste bzw. nicht wissen musste, gilt für die Rückforderung überbezahlter Versicherungsprämien eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB, die somit nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2006 beginnt.
Einigung auf zwei Sachverständige für Sachverständigenverfahren
OLG Koblenz
Einigen sich die Parteien vorab darauf, dass bei Übereinstimmung der von beiden Seiten benannten Sachverständigen deren Ergebnis maßgeblich sein soll, kann die hiermit nicht einverstandene Partei nicht nachträglich die Hinzuziehung eines Obmanns verlangen. Zur Geltendmachung einer erheblichen Abweichung reicht die bloße nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung einer hohen Wertdifferenz nicht aus.
Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers bei falschen Angaben eines vom Versicherungsnehmer Bevollmächtigten
OLG Koblenz
1. Bevollmächtigt der Versicherungsnehmer eine andere Person mit der Abwicklung des Schadensfalls gegenüber dem Versicherer, sind dem Versicherungsnehmer falsche Angaben des Bevollmächtigten im Rahmen der Regulierungsgespräche zuzurechnen. Der Versicherungsnehmer muss dann nachweisen, dass die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgten.
2. Hat der Versicherer bereits geleistet, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung und damit für das Vorliegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bzw. des Bevollmächtigten.
Regressverzicht des Gebäudeversicherers nach BGH-Rechtsprechung und Feuerregressverzichtsabkommen sind „zwei verschiedenen Paar Schuhe"
OLG Koblenz
1. Zum Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer, wenn bei Haftpflichtleistungsausschluss für unter Regressverzicht der Feuerversicherer fallende Ansprüche in AVB vorgesehen.
2. Beide Regressverzichte - der nach dem Feuerversicherungsabkommen von 1961/2002 und der vom BGH aus Billigkeitsgründen entwickelte - stehen nebeneinander. In Fällen, in welchen das Feuerregressverzichtsabkommen anwendbar ist, bleiben für den Anwendungsbereich des konkludenten Regressverzichts nur die Schäden, die über den Bereich, der vom Feuerregressverzichtsabkommen erfasst wird, hinausgehen.
Begriff und Ausschluss von Schäden wegen Überschwemmungen durch Rückstau
LG Kempten
1. Für die Übernahme einer Überschwemmung ist erforderlich, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Grundstücksoberfläche ansammeln, und zwar außerhalb eines Gebäudes, also auf der nicht überbauten Geländeroberfläche.
2. Eine Überschwemmung liegt nicht vor, wenn Wasser von der Straße in den Kellerausgangsbereich fließt, sich dort ansammelt und über einen Gulli bzw. die Kelleraußentür in den Kellerraum eindringt.
3. Unter dem Begriff „Rückstau" ist jegliches Wasser zu verstehen, das entgegen der eigentlichen Zweckbestimmung eines Gullis nicht abfließt, sondern eindringt. Die Herkunft des Wassers ist für das Begriffsmerkmal „Rückstau" unerheblich.
4. Wenn der Schaden durch Wasser verursacht wurde, das über einen Kellerraumgulli in den Keller eingedrungen ist, liegt in der Elementargefahrenversicherung ein ausgeschlossener Rückstauschaden vor.
Auslegung von Sicherheitsvorschriften - „Nicht genutzter Gebäudeteil"
OLG Thüringen
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind regelmäßig so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Das gilt auch für so genannte Sicherheitsvorschriften im Rahmen eines Wohngebäudeversicherungsvertrages, die bei schuldhafter Nichtbeachtung als vertragliche Obliegenheitsverletzung zu einem Haftungsausschluss des Versicherers im (versicherten) Schadenfall führen.
Schadenanzeige-Obliegenheit in der Sturmversicherung
LG Köln
1. Der Versicherer trägt grundsätzlich die Beweislast für die Verletzung der Schadenanzeige-Obliegenheit. Das gilt jedoch nicht, wenn die schriftliche Schadenanzeige objektiv verspätet war und der Versicherungsnehmer sich darauf beruft, den Schaden fristgerecht bereits zuvor telefonisch gemeldet zu haben; in diesem Falle liegt die Beweislast beim Versicherungsnehmer.
2. Die gesetzliche Vermutung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. § 6 Abs. 3 S. 1 VVG ist nicht durch den Vortrag des VN widerlegt, er sei irrtümlich davon ausgegangen, das beschädigte Gebäude sei bei einem anderen Versicherer versichert. In Anbetracht der behaupteten erheblichen Schäden und der fehlenden Sachkunde hätte es der Erkundigung bezüglich des Versicherungsschutzes durch Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen bedurft.
3. Der Kausalitätsgegenbeweis des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. ist bei verspäteter Schadenanzeige nicht geführt, wenn zwar die behaupteten Sturmschäden bis zur Besichtigung nicht repariert worden waren, aber in Anbetracht des erheblichen Zeitabstandes zwischen Ortsbesichtigung und schädigendem Ereignis (hier: 10 Monate) angenommen werden muss, dass sich das Schadenbild (hier: auf Grund der Witterungseinflüsse) verändert hat.
4. Die Verletzung der Schadenanzeigeobliegenheit ist relevant i.S.d. Interessengefährdung nach der Relevanz-Rspr., wenn die Verspätung der Schadenanzeige typischerweise dazu führt, dass Ursachen und Hergang des Schadenereignisses schwerer aufklärbar sind, als das zeitlich geschehen könnte, und der Versicherer bei Beachtung der Anzeigeobliegenheit verlässlichere Erhebungen über Ursachen, Verlauf und Ausmaß des Schadens durch Einschaltung von Sachverständigen, Befragung von Zeugen oder Inaugenscheinnahme des Schadenortes hätte treffen können, als das im Abstand von zehn Monaten noch möglich war. Sie ist auch mit einem erheblichen Verschulden belastet, wenn sich der VN trotz des erheblichen Umfangs der behaupteten Schäden nicht vergewissert, bei welchem Versicherer und wie die Anzeige des Schadens zu erfolgen hat.
Keine Beschränkung des Regresses des Gebäudeversicherers bei einem Kfz-Haftpflichtschaden
OLG Nürnberg
Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter erstreckt sich nicht auf den Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters.
Definition der Überschwemmung
Amtsgericht Kiel
1. Die Ansammlung von Regenwasser im Kellerniedergang auf einer Fläche unterhalb des Grundstücks in Höhe von 50 bis 60 cm stellt keine Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche dar und ist daher keine Überschwemmung im Sinne des § 3 Nr. 1 BEW. Voraussetzung für eine versicherte Überschwemmung wäre gewesen, dass sich das Regenwasser - wenn auch nicht auf der gesamten Geländeoberfläche - aber doch auf einem erheblichen Teil ansammelt.
2. Die Ansammlung von Regenwasser auf einer 40 m² großen Terrasse stellt keine Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche des Grundstücks dar. Im Übrigen erscheint fraglich, ob die oberhalb des übrigen Grundstücks gelegene Terrasse als Geländeoberfläche des versicherten Grundstücks angesehen werden kann.
Begriffsdefinition der Überschwemmung
Amtsgericht Rensburg
1. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine in den Bedingungen nicht näher definierte „Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
2. Wenn die Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung Schäden mit Überschwemmung geltend machen, für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls nur einen längeren Zeitraum angeben und nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass in der fraglichen Zeit das versicherte Grundstück in dem bedingungsgemäßen Sinn überschwemmt gewesen ist, kann nicht nur von einem Überschwemmungsschaden ausgegangen werden.
Überschwemmung und Rettungsobliegenheit
Amtsgericht Heinsberg
1. Die Teilregulierung eines vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadens kann nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer anerkennt, dass sämtliche geltend gemachten Schäden durch das angebliche Schadenereignis verursacht worden sind.
2. Wenn der Versicherungsnehmer Feuchtigkeitsschäden nebst starkem Schimmelbefall in dem versicherten Gebäude auf eine Überschwemmung durch wolkenbruchartige Regenfälle zurückführt, die 1,5 bzw. 2 Jahre zurück liegen, aber darlegungsfällig dafür geblieben ist, dass das früher durch die Kellerschächte eingetretene Regenwasser schadenursächlich für die jetzt geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden ist (und nicht aufsteigendes Grundwasser, falsche Isolierung oder Risse in der Außenwand des Gebäudes oder falsches Heizungs- oder Lüftungsverhalten) ist fraglich, ob ein versicherter Schaden vorliegt.
3. Wenn wolkenbruchartige Regenfälle zu einer Überschwemmung geführt haben und dabei Wasser unter den Estrich eines Kellerraumes gedrungen und sodann versickert ist, ohne dass der Versicherungsnehmer zeitnah zum Wassereintritt eine fachgerechte Trocknung des Kellerraums einschließlich des unter dem Bodenbelag befindlichen Estrichs hat durchführen lassen, hat der Versicherungsnehmer die Rettungsobliegenheit hinsichtlich von 1,5 bis 2 Jahre später im Gebäude eintretenden Feuchtigkeitsschäden verletzt, so dass der Versicherer insoweit leistungsfrei ist.
Der Gebäudeversicherer hat trotz des Regressverzichtsabkommens einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer
LG Koblenz
1. Es begründet den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, wenn der Mieter im engen Durchgang des Flurs, der zugleich als Küche dient, beim Durchschreiten mit der Umhängetasche die Herdplatte unbeabsichtigt anstellt.
2. Der Ausgleichsanspruch des Sachversicherers gegen den Haftpflichtversicherer ist durch das Regressverzichtsabkommen nicht ausgeschlossen, da das Regressverzichtsabkommen auf diesen Anspruch schon dem Grunde nach keine Anwendung findet.
3. Die Regelung in Nummer 4.2 BWR ist entgegen dem Wortlaut kein Ausschluss, sondern nur eine Klarstellung. Nummer 4.2 stellt zudem eine überraschende Klausel im Sinne des § 307 BGB dar und ist deswegen unwirksam.
4. Die Höhe des Ausgleichsanspruches aus § 59 Abs. 2 VVG beträgt 50 % des Zeitwertschadens, soweit Deckung besteht.
5. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach der allgemeinen Verjährungsregelung des § 195 BGB und nicht nach der kurzen mietvertraglichen Verjährung gemäß § 548 BGB.
Grobe Fahrlässigkeit bei der Verwendung eines Gasbrenners zur Bitumenabdichtung im privaten Bereich durch einen handwerklich ungeübten Versicherungsnehmer (learning-by-doing)
OLG Schleswig
1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
2. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Brand auf eine Entzündung des Bitumens zurückzuführen ist. In diesem Fall spricht dies dafür, dass der Versicherungsnehmer im Umgang mit dem Gasbrenner unerfahrenen war und ohne sich über dessen Leistung, Handhabung und Gefahren näher zu informieren, die betroffenen Werkstoffe im Übermaß erhitzt und dies verkannt hat. Eine direkte Entflammung des Materials stellt fraglos einen krassen Handhabungsfehler dar.
3. Ist der Brand auf eine Entzündung der Dachkonstruktion zurückzuführen, ist dem Versicherungsnehmer vorzuwerfen, dass er, ohne sich über dessen Leistung, Handhabung und Gefahren näher zu informieren, die Ausbreitung der Hitze auf die nahen brennbaren Stoffe beim schwenkenden Einsatz des Brenners dramatisch verkannt hat. Dass der Brenner geschwenkt worden ist, ergibt sich aus der Natur der Sache: Soll die Bitumenbahn abschnittsweise erhitzt und dann aufgeklebt werden, muss man den Brenner in dem jeweiligen Arbeitsbereich hin- und her bewegen. Auch in dieser Alternative ist die Entflammung als gröblich sachwidrig anzusehen:
Leistung für Mietausfall nur bei im Brandereignis bereits vermieteten Wohnungen
OLG Schleswig
Bei der Gebäudeversicherung wird nach § 3 Nr. 1 lit. a VGB 2002 nur der Mietausfall für Wohnungen ersetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls tatsächlich vermietet sind. Unerheblich ist, ob durch den Brand die Möglichkeit genommen wird, die Wohnungen kurzfristig zu vermieten.
Keine Rettungsobliegenheit des Versicherers nach einem Schaden
OLG Thüringen
1. Der Versicherungsvertrag nach dem VVG enthält einen grundlegenden Unterschied zu dem sonstigen Vertragstypus des allgemeinen Schuldrechts des BGB. Aus dem Gesamtgefüge der §§ 61 ff. VVG a. F. ergibt sich, dass vertragliche Obliegenheiten grundsätzlich nur den Versicherungsnehmer, nicht aber den Versicherer treffen.
2. Mit der in den §§ 62, 63 VVG a. F. normierten Rettungsobliegenheit, diese gelten für den gesamten Bereich der Schadensversicherung, wird der Versicherungsnehmer angehalten, die Entwicklung des Schadens nicht sich selbst zu überlassen, sondern um seine Abwendung und, wenn dies nicht (mehr) möglich ist, um seine Eindämmung bemüht zu sein.
3. Im Rahmen des § 62 VVG a. F. ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Weisungen zu erteilen, wie der Schaden abgewendet oder gemindert werden kann. Der Versicherer hat (nur) ein Weisungsrecht, aber keine Weisungspflicht. Erteilt er Weisungen, können (nur) schuldhaft fehlerhafte Weisungen einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen, wenn der durch die fehlerhafte Weisung entstandene Schaden die sonst geschuldete Versicherungsleistung übersteigt.
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei einem durch einen elektrischen Defekt und anschließendem Übergreifen des Feuers verursachten Brand eines in der Nähe aber nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücks
OLG Koblenz
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
2. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
3. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kann sich nur gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat. Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, jedoch nicht alleine auf Grund dieser Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht.
4. Der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, begründet nicht die Störereigenschaft. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. Die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen als Störer in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden.
5. Bricht auf Grund eines Defekts an elektrischen Leitungen auf einem Grundstück ein Brand aus, ist es Sache des Eigentümers, auch zur Verhinderung einer Ausweitung, für eine Eindämmung und Behebung zu sorgen. Greift der Brand über, kann der betroffene Nachbar Maßnahmen zur Abwehr, selbst unter Inkaufnahme der Beschädigung des Hauses, von dem der Brand ausgeht, treffen (§ 228 BGB).Es ist daher gerechtfertigt, in einem derartigen Fall den Eigentümer des einwirkenden Grundstücks als Störer i.S. des § 1004 BGB anzusehen.
6. Dass der Brand nicht "unmittelbar" auf die Hausanwesen übergegriffen hat, sondern durch das benachbarte Anwesen "vermittelt" worden ist, ist rechtlich ohne Belang. Zum einen sind anspruchsberechtigt nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, da § 906 BGB als nicht genuin nachbarrechtliche Regelung keine Beschränkung auf das Nachbarverhältnis der Grundstückseigentümer vorsieht. Zum andern kommt es nur darauf an, ob der in Anspruch Genommene Störer ist, und nicht darauf, ob die Auswirkung vom Grundstück des Störers unmittelbar oder mittelbar infolge faktischen Duldungszwangs die Schäden verursacht hat.
Die unterlassene Rückforderung eines Generalschlüssels von einem mit dem Versicherungsnehmer verfeindeten Verwandten stellt eine Gefahrerhöhung dar
LG Nürnberg-Fürth
1. Es handelt sich um einen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne des § 6 Abs. 2 AFB 87, wenn mit dem Versicherungsnehmer verfeindete Verwandte einen Generalschlüssel zum Versicherungsort haben, ohne dass der Versicherungsnehmer sich ernsthaft um die Rückgabe dieses Generalschlüssels bemüht oder die Schlösser auswechseln lässt.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist in diesem Falle nicht geführt, wenn davon auszugehen ist, dass eine vorsätzliche Brandstiftung in das Geschäftsanwesen des Versicherungsnehmers erfolgt ist und der Täter sich im Besitz eines Schlüssels befunden haben dürfte.
Schweigen auf Kostenvoranschläge bei Sturmschäden gilt als Zustimmung zur Veränderung der Schadensstelle
OLG Hamm
1. Stimmt der Versicherer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls einer Reparatur zu, so erteilt er damit grundsätzlich seine Zustimmung zur Veränderung der Schadensstelle nach § 20 Nr. 1 e VGB 88.
2. Übergibt der Versicherungsnehmer dem Versicherer von diesem angeforderte Kostenvoranschläge und äußert sich der Versicherer hierzu nicht, so darf der Versicherungsnehmer dieses Verhalten als Zustimmung zur Ausführung der Reparatur und als Zustimmung zur Veränderung der Schadensstelle werten.
Keine Obliegenheit zur Aufbewahrung von beschädigten Teilen
OLG Hamm
§ 20 Nr. 1 e VGB 88 enthält weder eine Obliegenheit zur Aufbewahrung von beschädigten und ausgetauschten Teilen noch eine solche zur Ablichtung der Schadensstelle bzw. der ausgetauschten Teile.
Schadensfreiheitsbestätigung in der Wohngebäudeversicherung
Amtsgericht Bremen
Auch außerhalb des Pflichtversicherungsgesetzes kann dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer ein Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Schadensfreiheitsbestätigung zustehen. Schadensfreiheit ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer während des Vertragszeitraums einen Schaden meldet oder die Anzeige eines Dritten bewilligt oder von der Versicherungsleistung - an sich oder Dritte - nachträglich Kenntnis erlangt und die Leistungserbringung genehmigt.
Urteile aus dem Jahr 2008
Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers
LG Köln 24. Zivilkammer
1. Eine Feststellungsklage scheidet mangels Feststellungsinteresses regelmäßig aus, wenn der Kläger sogleich auf Leistung klagen könnte, doch bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2005, 619, 620).
2. Ferner kann dies der Fall sein, wenn im Versicherungsvertrag, ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens vorgesehen ist. Insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit günstig, zunächst im Klageverfahren die Einstandspflicht des Versicherers feststellen zu lassen und dann im Sachverständigenverfahren Feststellungen zur Höhe des Schadens treffen zu lassen, wenn vom Versicherungsnehmer gewünscht.
Pflicht zum Beheizen des versicherten Objekts in der kalten Jahreszeit
LG Dortmund 2. Zivilkammer
1. § 7 Nr. 1 lit. c AWB 87 verlangt die genügende Beheizung und genügend häufige Kontrolle aller Gebäude oder Gebäudeteile während der kalten Jahreszeit oder das Absperren, Entleeren und Entleerthalten aller wasserführenden Anlagen.
2. Diese Klausel, die einer ausgewogenen Risikoverteilung dient, verlangt vom Versicherungsnehmer, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig") überwacht, um das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens zu verringern (BGH, Urteil vom 25.06.2008 - IV ZR 232/06 zu § 11 Nr.1 lit. d VGB 88). Danach ist jedenfalls erforderlich, dass in der kalten Jahreszeit das versicherte Objekt beheizt wird.
Beim Ausgleichsanspruch zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. finden die besonderen Beweisregeln aus dem Mietrecht (§ 538 BGB) keine Anwendung
OLG Köln 9. Zivilsenat
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt auch, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
2. In diesem Fall steht aber dem Gebäudeversicherer gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu (vgl. BGH VersR 2006, 1536). Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. V. 18.6.2008 - IV ZR 108/06; Senat, VersR 2007, 1411; OLG Koblenz VersR 2007, 687). Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch (BGH, aaO, Senat, aaO).
3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs hat die Klägerin zu beweisen. Der Versicherer, der einen anderen Versicherer auf Ausgleich in Anspruch nimmt, hat im Hinblick auf Bestehen und Umfang des Anspruchs die Beweislast (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 59 Rn 31). Die Unaufklärbarkeit der Schadensursache geht zu Lasten der Klägerin.
4. Die besonderen Beweisregeln aus dem Mietrecht (§ 538 BGB) gelten im Verhältnis der Versicherer untereinander allerdings nicht. Danach findet nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung des Mieters eine Umkehr der Beweislast statt, wenn der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich "durch Mietgebrauch" entstanden ist (vgl. BGH VersR 2005, 498 m.w.N.). Lässt sich nicht ausschließen, dass der Schaden in keiner Weise vom Mieter veranlasst oder beeinflusst worden ist, verbleibt es bei der Beweislast der Vermieters. Diese Regelung beruht auf der Risikoverteilung im Mietvertrag. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den versicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist nicht gerechtfertigt, der ein Anspruch sui generis ist.
Wirksamkeit von Klauseln über die Rückzahlung von Mehrjährigkeitsklauseln
AG Sigmaringen
Klauseln über die Rückzahlung von Mehrjährigkeitsrabatten bei vorzeitiger Beendigung eines mehrjährigen Vertrages sind bei Verträgen, welche bis zum 24. Juni 1994 abgeschlossen wurden, als unbedenklich angesehen worden. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht deswegen veranlasst, weil gemäß § 8 Abs. 3 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 alle später eingegangenen Versicherungsverhältnisse, die für die Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden sind, zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können .
Bindung an die Feststellungen des Sachverständigenverfahrens
OLG Koblenz 10. Zivilsenat
1. Einigen sich die Parteien vorab darauf, dass bei Übereinstimmung der von beiden Seiten benannten Sachverständigen deren Ergebnis maßgeblich sein soll, kann die hiermit nicht einverstandene Partei nicht nachträglich die Hinzuziehung eines Obmanns verlangen.
2. Zur Geltendmachung einer erheblichen Abweichung reicht die bloße, nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung einer hohen Wertdifferenz nicht aus.
Abschluss einer Wohngebäudeversicherung durch einen Hausverwalter
OLG Düsseldorf
1. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen einer Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung selbst dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgegeben hat, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Zu berücksichtigen sind bei der gebotenen Auslegung die dem Geschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, die typischen Verhaltensweisen und die berufliche Stellung der Beteiligten.
2. In der Regel ist anzunehmen, dass ein Grundstücksverwalter beim Abschluss einer Gebäudeversicherung auch dann als Vertreter des Eigentümers handelt, wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt, denn der Verwalter wird regelmäßig kein Interesse daran haben, die Haftung für die Versicherungsprämien zu übernehmen. Ebenso wird der Eigentümer Wert darauf legen, die Versicherungsleistungen unmittelbar in Anspruch nehmen zu können. Schließlich wird auch der Versicherer daran interessiert sein, sich mit seinen Entgeltforderungen an den Eigentümer halten zu können.
3. Die von einem Grundstücksverwalter für das verwaltete Objekt abgeschlossene kombinierte Sach-, Glas- und Haftpflichtversicherung gilt, abweichend von der Regel, als im eigenen Namen des Verwalters abgeschlossen, wenn der Versicherungsschein und die Nachträge dem Verwalter als Vertragspartner des Versicherers ausweisen, ohne dass der Verwalter dem bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung widersprochen hat, wenn der Versicherer die Prämienrechnungen jeweils auf den Verwalter ausgestellt hat und bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Versicherungsleistung an den Verwalter bzw. den von ihm beauftragten Versicherungsmakler gezahlt hat, wenn der Verwalter den Versicherungsmakler bevollmächtigt hat, Versicherungsverträge im Namen des Verwalters abzuschließen und diese Vollmacht dem Versicherer vorgelegt worden ist und wenn der Verwalter in dem von dem Versicherungsmakler vermittelten Rahmenvertrag als Versicherungsnehmer bezeichnet wird und diesen Vertrag auch unterschrieben hat.
Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters erstreckt sich nicht auf Direktanspruch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherer
OLG Nürnberg
Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter erstreckt sich nicht auf den Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Mieters.
Zu möglichen Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Wohngebäudeversicherer im Fall eines Minderwerts des versicherten Objektes nach mangelhaften Reparaturarbeiten
LG Düsseldorf
1. Der Anspruch auf eine Versicherungsleistung in der Wohngebäudeversicherung nach den VGB 62 erstreckt sich nicht auf den Ausgleich eines Minderwertes, der durch mangelhafte Reparaturarbeiten verursacht wird.
2. Ein Versicherer haftet nicht für mangelhafte Reparaturarbeiten auf Schadensersatz, wenn er den Reparaturbetrieb (lediglich) empfohlen hat.
Versicherungsschutz für eine angebaute Garage
Amtsgericht Köln
Wenn der dem Vertrag zugrunde liegende Versicherungsantrag zur Deklaration der versicherten Sachen zwei Positionen vorsieht, nämlich 1. zu Wohn-, Hobby- und gewerblichen Zwecken genutzte Gebäudeflächen und 2. Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes, und der Versicherungsnehmer von einer Deklaration der zweiten Position absieht, ist eine angebaute Garage, die mit dem Wohngebäude eine gemeinsame Wand hat, nicht versichert, da eine angebaute Garage nach der Verkehrsauffassung außerhalb jedenfalls des bewohnten Gebäudeteils liegt und mit der Formulierung außerhalb nicht nur separat liegende Garagen gemeint sind, sondern zwischen angebauten und integrierten Garagen differenziert werden soll.
Das Regressverzichtsabkommen ist beim Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer nicht anwendbar
LG Köln
1. Beim Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers/Haftpflichtversicherer aus § 59 Abs. 2 VVG analog ist das Regressverzichtsabkommen nicht anwendbar.
2. Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf den hälftigen Zeitwertschaden.
3. Der Haftpflichtversicherer kann sich auf das Quotenvorrecht nicht berufen, da § 59 VVG als Spezialgesetz aller anderen Regelungen und damit auch § 67 VVG, verdrängt.
Keine Beschränkung des Regresses des Gebäudeversicherers bei einem Kfz-Haftpflichtschaden
LG Nürnberg-Fürth
Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei vom Mieter einfach fahrlässig verursachten Schäden gilt nicht, wenn der Gebäudeschaden durch den Gebrauch eines Kfz des Mieters entstanden ist.
Gefahrerhöhung durch unterbliebene Mitteilung einer Kernsanierung mit zeitweilig freiem Zugang zum Gebäude
LG Köln 20. Zivilkammer
Eine Kernsanierung mit zeitweiligem freien Zugang zu den überwiegend leergezogenen Gebäuden stellt eine Gefahrerhöhung dar, die dem Versicherer so rechtzeitig anzuzeigen ist, dass dieser noch die Möglichkeit hat, innerhalb der Frist des § 24 VVG den Versicherungsvertrag zu kündigen.
§ 23 VGB 94 ist wirksam
LG Kleve 3. Zivilkammer
1. Im Rahmen einer Neuwertversicherung besteht nach Leistungsablehnung ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO, der Versicherungsnehmer kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Denn der Anspruch auf Neuwertentschädigung gemäß § 15 Nr. 4 ist nur bei Sicherstellung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung gegeben ist. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, zunächst auf eigenes Risiko in Vorleistung die Wiederherstellung zu betreiben und anschließend abzuklären, ob ihm ein Anspruch auf Neuwertentschädigung überhaupt zusteht. Aus diesem Grunde besteht ein Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.
2. An der Wirksamkeit von § 23 VGB 94 bestehen auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel, da die Regelung spezieller Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung ist.
Ein unterirdisch zu einer Regenwassersammelanlage führender Teil eines Regenfallrohrs ist ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung
OLG Dresden
1. Eine Regenwassersammelanlage unterfällt nicht der Rohrbruchversicherung. Es liegt kein einheitliches Rohrleistungssystem mit der Folge vor, dass die Regenwassersammelanlage ein bloßes Ausrüstungsteil der Rohrleitungen wäre.
2. Ein Regenfallrohr, welches unterirdisch zu einer Regenwassersammelanlage führt, ist ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Der Teil des Regenfallrohrs hingegen, welcher oberirdisch von der Dachrinne bis zur Erdeinmündung verläuft, stellt kein Rohr der Wasserversorgung dar, da dieser Teil ausschließlich der Abführung des Regenwassers dient.
Berechnung des Ausgleichs zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer
BGH
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (BGH, VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen.
Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer findet auf den Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer keine Anwendung
LG Wiesbaden
1. Der Haftpflichtversicherer kann sich dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei übergreifenden Versicherungsfällen nicht unter Bezugnahme auf Ziffer 9.2 d der Besonderen Haftpflichtbedingungen in Verbindung mit dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherung entziehen.
2. Der Rückgriffsanspruch im Sinne des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer entsteht erst durch die Regulierungshandlung des Gebäudeversicherers gegenüber seinem VN.
3. Einmal entstandene Ausgleichsansprüche nach § 59 Abs. 2 VVG analog können nicht mehr durch nachfolgende Handlungen der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherer beeinträchtigt werden.
Unwesentliche Farbunterschiede nach Austausch von Badezimmerfliesen nach einem Wasserschaden können hinnehmbar sein
Amtsgericht Düsseldorf
1. Der Versicherungsnehmer muss bei einem unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden an Fliesen im Bad eine Beschränkung der Versicherungsleistungen auf den Austausch der einzelnen beschädigten Fliesen hinnehmen, wenn sich die farbliche und strukturelle Abweichung der einzusetzenden neuen Fliesen von den vorhandenen in einem Bereich bewegt, der keine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Bades begründet.
2. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Bades liegt nicht vor, wenn sich die Schadstellen im Bereich unterhalb des Waschbeckens befinden, wo eine Wahrnehmung der Abweichung auch nur in beschränktem Maße erfolgt und insgesamt ein Bereich von 6 Wandfliesen bei einer Gesamtfläche von 20 m² betroffen ist.
Kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten
Nach § 2 Nr. 1 e VHB 84 ist der Versicherer nicht verpflichtet, Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen im Bereich der Wohnung fiktiv abzurechnen und Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten zu gewähren. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherer selbst einen Kostenvoranschlag eingeholt hat.
Die in einer Klausel enthaltene Pflicht zur jährlichen Prüfung elektrischer Anlagen ist unbestimmt
OLG Köln 20. Zivilsenat
1. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers müssen klar und ausdrücklich vereinbart sein. An einer vertraglichen Vereinbarung fehlt es wenn der Versicherungsschein keine Verweisung auf den "Zusatzbaustein vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften zur Brandverhütung" enthält, wonach die Verpflichtung besteht, elektrische Anlagen jährlich auf eigene Kosten durch eine vom Verband der Schadenversicherer e. V. anerkannte Überwachungsstelle zu prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen.
2. Die in dem Zusatzbaustein enthaltene Pflicht zur jährlichen Prüfung ist zu unbestimmt. Nicht bestimmt ist, wann das in Bezug genommene Jahr beginnen bzw. enden soll. Jedenfalls ist anzunehmen, dass die Sicherheitsbestimmung noch nicht verletzt ist, so lange das Jahr noch nicht vollständig abgelaufen ist, eine den Sicherheitsvorschriften entsprechende Prüfung also noch in Betracht kommt.
3. Eine Gefahrerhöhung setzt eine vom status quo bei Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadeneintritt, die Vergrößerung des Schadens und/oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers darstellt, voraus. Daran fehlt es, wenn der gefahrerhöhende Zustand bereits bei Antragstellung bestand und dem Versicherer bekannt war.
Die Regelung des § 11 Nr c) VGB 88 ist wirksam und erfordert das Entleeren der Leitungen auch für nicht genutzte Gebäudeteile, in denen gelegentliche Renovierungsarbeiten durchgeführt werden
OLG Celle 8. Zivilsenat
1. Die in § 11 Nr. c) VGB 88 enthaltene Pflichten, bei nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen, diese genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten müssen kumulativ erfüllt sein, d. h., es ist in jedem Fall das Entleeren der Leitungen erforderlich.
2. Ein unterbliebenes Entleeren der Leitungen kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden.
3. Die in § 11 Nr. c) VGB 88 enthaltene Pflichten gelten auch bei nicht genutzten Gebäudeteilen . Eine Obergeschosswohnung, die über eine gesondert abdrehbare Stockwerksarmatur verfügt, stellt einen solchen Gebäudeteil dar. Darauf, ob die Erdgeschosswohnung in dem Objekt zum Schadenszeitpunkt noch vermietet gewesen ist, kommt es deshalb nicht an.
4. Eine die Anwendung der Vorschrift ausschließende Nutzung des Gebäudeteiles der Obergeschosswohnung fand auch nicht allein dadurch statt, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag in den unstreitig seit einem Jahr unbewohnten Räumen Renovierungsarbeiten hat durchführen lassen. Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind vielmehr solche, die - wie hier - unbewohnt sind oder wegen Renovierungsarbeiten leer stehen. Gelegentliche Arbeiten im Zusammenhang mit einer Renovierung bedeuten für sich allein genommen noch keine "Benutzung".
5. Die Regelung des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 ist auch nicht unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB.
Schadensfreiheit besteht auch dann, wenn Dritte (hier. Versicherungsmakler) einen in Wahrheit nicht existenten Schaden nur vorgetäuscht haben und es deshalb zur Zahlung einer Entschädigung des Versicherers gekommen ist
AG Bremen
1. Auch außerhalb des Pflichtversicherungsgesetzes kann dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer ein Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Schadensfreiheitsbestätigung zustehen.
2. Schadensfreiheit ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer während des Vertragszeitraums einen Schaden meldet oder die Anzeige eines Dritten bewilligt oder von der Versicherungsleistung - an sich oder Dritte - nachträglich Kenntnis erlangt und die Leistungserbringung genehmigt.
Die Anforderungen an eine „genügend häufige» Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes beurteilt sich nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge und soll kein «worst-case-Szenario» vermeiden
BGH
1. Bei der Frage, wie oft die Heizung im Winter kontrolliert werden muss, bildet die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, nicht den Maßstab. § 11 Nr. 1 d VGB 88 erlegt es dem Versicherungsnehmer nicht auf, das versicherte Ereignis „Frostschaden" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. Die Klausel dient vielmehr einer ausgewogenen Risikoverteilung. Dem Versicherungsnehmer ist es lediglich aufgegeben, das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verhindern, dass er das versicherte Objekt „Beheizung" und das ordnungsgemäß Funktionieren der Heizung zumutbar und verkehrsüblicherweise („genügend häufig") überwacht.
2. Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Entscheidend hängt dies davon ab, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten.
Kontrolle im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen setzt mehr als eine bloße augenoptische Inspektion einzelner Räumlichkeiten voraus; namentlich das Betätigen der Leitungswassersysteme und das Umsehen in allen Räumen
LG Köln 24. Zivilkammer
1.Auch eine möblierte, aber ansonsten nicht bewohnte Wohnung, steht leer im Sinne der Versicherungsbedingungen, denn das Risiko eines Leitungswasserschadens und dessen Umfang wird nicht dadurch minimiert, dass ein Gebäude möbliert ist, sondern dass sich hierin regelmäßig Personen aufhalten, die eine Schadensursache oder ein Schaden zeitnah nach der Entstehung bemerken.
2. Eine ausreichende häufige Kontrolle im Sinne des § 7 Ziffer 1 lit. d) AWB setzt mehr voraus als das bloße Betreten der Räumlichkeiten, nämlich ein Betätigen der Leitungswassersysteme sowie ein Umsehen in allen Räumen, um abzuklären, dass eben keine Schäden vorliegen.
3. Der Kausalitätsgegenbeweis des Versicherungsnehmers ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkretren Versicherungsfalls ausgewirkt hat.
Keine Gefahrerhöhung bei Brand durch unentdeckt heruntergefallenes Teelicht
LG Coburg
1. Das bloße Anzünden von Teelichtern in einem Wohnraum stellt für sich genommen noch kein gefahrerhöhendes Verhalten dar, das es rechtfertigen würde, dem Anzündenden einen späteren Wohnungsschwelbrand zuzurechnen. Erst wenn brennende Kerzen unbeaufsichtigt gelassen werden, wird ein gefahrerhöhendes Moment für einen Schwelbrand geschaffen.
2. Hieran fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemerkt hat, dass eines der Teelichter auf den Boden gefallen ist und deshalb alle Teelichter mit Ausnahme des runtergefallenen vor dem Verlassen des Raumes ausgeblasen hat.
Versicherungsnehmerin muss sich Brandstiftung ihres Ehemanns zurechnen lassen, wenn er unbeschränkt ihr Repräsentant ist
BGH
Steckt ein Ehemann das Wohnhaus in Brand, das im Eigentum der Ehefrau steht und auf deren Namen auch der Vertrag über die Gebäudeversicherung läuft, um auf diese Weise betrügerisch an Versicherungsleistungen zur Umbaufinanzierung heranzukommen, so muss sich die Versicherungsnehmerin die Handlung ihres Ehemanns zurechnen lassen, wenn er nicht nur bezüglich der versicherungsvertraglichen Angelegenheiten, sondern auch im Bereich der Gefahrverwaltung ihr Repräsentant ist.
Keine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten in der Wohngebäudeversicherung
AG Potsdam
Der Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Zahlung voraussichtlicher Reparatur- oder Wiederherstellungskosten nach § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. den VHB 84. Nach § 2 Nr. 1 e VHB 84 ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, Gebäudeschädigungen fiktiv abzurechnen und der Versicherer nicht verpflichtet, Vorschüsse auf zu erwartende Reparaturkosten zu gewähren. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig (so bereits mit überzeugenden Ausführungen LG Köln VersR 2007, 792): Danach umfasst der Versicherungsschutz bei Gebäudeschädigungen den Ausgleich bereits entstandener, mithin durch den Versicherungsnehmer bereits gezahlter Reparaturkosten.
Grobe Fahrlässigkeit beim Entleeren eines Aschenbechers in einen Eimer mit brennbaren Materialien
LG Regensburg
Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall „Brand" grob fahrlässig herbei, wenn er Zigarettenreste in einem Metalleimer ohne Deckel entsorgt, in dem auch brennbare Materialien wie benutzte Papiertaschentücher, Haushaltspapier und Plastikbecher entsorgt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 15 Minuten seit dem Ausmachen der Zigarette mit dem Entleeren des Aschenbechers wartete und kein Qualm oder klimmende Zigarette mehr annahm.
Entlüftungsrohr einer Abwasserleitung unterliegt Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung
Amtsgericht Neumünster
1. Der Begriff „Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung" ist mit Blick auf § 305 c Abs. 2 BGB weit auszulegen. Ein solches Ableitungsrohr liegt immer dann vor, wenn ein Rohr der Wasserversorgung dient, in dem es zumindest auch häusliche Abwasser aufnimmt.
2. Ein Entlüftungsrohr einer Abwasserleitung ist ein Ableitungsrohr der Wasserversorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 VGB 88 und das aus der Entlüftungsleitung ausgetretene Kondenswasser ist Leitungswasser im Sinne dieser Vorschrift.
Bemessung des Streitwertes einer Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Gebäudeversicherungsvertrages
BGH
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Gebäudeversicherungsvertrages bestimmt sich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie.
Die Regelung in § 11 Nr. 1 AFB 87 wonach behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam
BGH
Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Abschluss des Versicherungsvertrages lässt nicht auf die Kenntnis des Versicherers vom Gebäudezustand zu diesem Zeitpunkt schließen
LG Darmstadt
1. Aus dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ergibt sich noch nicht, dass der Versicherer zu diesem Zeitpunkt den Zustand des Gebäudes kennt.
2. Steht das Gebäude seit Versterben der vorherigen Besitzerin leer, ist zudem eine Kernsanierung erforderlich und hat der Versicherungsnehmer dies bei Antragstellung verschwiegen, steht dem Versicherer ein Anfechtungsrecht wegen Gefahrerhöhung zu.
3. Kein Anfechtungsrecht des Versicherers besteht, wenn zwar ein Vorschaden am versicherten Objekt verschwiegen wurde, der Brand jedoch ein nicht versichertes Nebengebäude betraf.
Das Einreichen einer Stehlgutliste nach 7 Wochen ist nicht mehr unverzüglich
OLG Köln
1. Eine nach 7 Wochen eingereichte Stehlgutliste ist nicht mehr unverzüglich eingereicht.
2. Die Stehlgutliste hat zum Einen den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen, und zum Anderen, den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen.
3. Allgemeine Gerätebezeichnungen wie z. B. Drucker, Laptop, Ultraschallgerät, Stoßwelle oder Elektrowelle, sind erkennbar nicht zur Individualisierung geeignet.
4. Die generelle eigene Gefährdung der Versichererinteressen ist durch eine inhaltlich unzureichende Stehlgutliste stets gegeben.
Versicherungsbeginn in der Leitungswasserversicherung
OLG Köln
1. Maßgebend für den Eintritt des Versicherungsfalls ist in der Sachversicherung der Beginn der Einwirkung des versicherten Ereignisses auf eine versicherte Sache - in der Gebäude-Leitungswasserversicherung mithin die erste Schädigung versicherte Gebäudeteile durch austretendes Leitungswasser.
2. Der Versicherungsnehmer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Versicherungsfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Wenn der Versicherungsnehmer selbst vorgetragen hat, dass der genaue Zeitpunkt des Beginns des Wasseraustritts nicht mehr feststellbar ist und die Äußerungen der hinzugezogenen Sachverständigen jedenfalls nicht ausschließen, dass ein Erstschaden schon vor dem Versicherungsbeginn eingetreten ist, scheitert eine Leistungspflicht des Versicherers schon daran, dass der Versicherungsnehmer den Beweis dafür schuldig geblieben ist, dass der Versicherungsfall erst nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist.
3. Ob die Versicherungsnehmer bei Antragstellung von einem möglicherweise schon eingetretenen Wasserschaden keine Kenntnis gehabt hat, ist nach § 19 Nr. 3 VGB 88 nur für Versicherungsfälle erheblich, die zwischen Versicherungsbeginn bzw. Antragstellung und Vertragsannahme eingetreten sind, nicht aber auch für Versicherungsfälle vor Antragstellung.
Verletzung der Auskunftsobliegenheit (Umsatzzahlen) und vorsätzliche Brandstiftung durch den Geschäftsführer des Versicherungsnehmers bzw. in dessen Auftrag
LG Köln
1. Wenn der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin dem Versicherer gegenüber erklärt hat, es werde (2003) ein Jahresumsatz von 250.000,00 € bis 300.000,00 € erzielt, obwohl der Umsatz im Jahr 2002 nur 150.000,00 € und im Jahr 2003 bis zum Zeitpunkt der Brandstiftung im Dezember nur 120.000,00 € betragen hat, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit auszugehen, so dass der Versicherer bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers leistungsfrei ist, denn die Frage der Umsatzzahlen stellt ein gewichtiges Anzeichen für die Rentabilität des Unternehmens und damit auch für die Frage dar, ob es ein Motiv für eine Eigenbrandstiftung geben könnte.
2. Bei Leistungsfreiheit des Versicherers wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der an den Realgläubiger gemäß § 102 VVG a. F. geleisteten Entschädigung verpflichtet.
Anzeigeobliegenheit und Veränderungsverbot setzen positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall voraus
BGH
1. Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüssen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e
2. Die zwei Obliegenheiten des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung, „bei Eintritt des Versicherungsfalles" zum einen den Schaden unverzüglich anzuzeigen (Anzeigeobliegenheit, § 20 Nr. 1a VGB 88) und zum anderen Veränderungen der Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat (Veränderungsverbot, § 20 Nr. 1e VGB 88), setzen beide voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Versicherungsfall hat. Diese Kenntnis gehört zum objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, so dass der Versicherer sie zu beweisen hat [Fortführung von BGH, Urteil vom 13.12.2006 (IV ZR 252/05)].
2. Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem Rohrbruch oder vom Austritt von Leitungswasser setzt voraus, dass er weiß, dass ein Wasserrohr undicht geworden oder dass Leitungswasser aus einem Wasserrohr ausgetreten ist. Es reicht nicht, wenn der Versicherungsnehmer lediglich ein Schadensbild (wie etwa einen Durchfeuchtungsschaden) kennt, das den möglichen Schluss auf einen Versicherungsfall nahe legt, welchen der Versicherungsnehmer aber nicht zieht. Denn grob fahrlässige Unkenntnis und damit bloßes Kennenmüssen genügen nicht.
Falsche Angaben in der Verhandlungsniederschrift nach einem Brandschaden
OLG Düsseldorf
Macht der Versicherungsnehmer in der Verhandlungsniederschrift über einen Brandschaden falsche Angaben zu Verkaufsbemühungen des versicherten Objektes, kann dies zur Leistungsfreiheit führen.
Beratungspflicht des Versicherers bei gleitender Neuwertversicherung
BGH
1. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Beratungspflicht des Versicherers bei den Verhandlungen über eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versicherungssumme 1914 sind durch das Senatsurteil vom 17.12.1988 (IV. a ZR 193/87, R&S 1989, 58) hinreichend geklärt.
2. Ob und in welchem Umfang ein Versicherungsinteressent (hier: der gleitenden Neuwertversicherung nach Maßgabe der Versicherungssumme 1914) im Einzelfall beratungsbedürftig ist, hängt ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den jeweiligen Umständen ab.
Streitwert einer Feststellungsklage auf Fortbestand des Gebäudeversicherungsvertrages
BGH
Der Streitwert einer auf Feststellung des Fortbestands des Gebäudeversicherungsvertrages gerichteten Klage bestimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie.
Voraussetzung für Zahlung der Neuwertspitze in der Wohngebäudeversicherung
OLG Köln
1. In der Wohngebäudeversicherung setzt die Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt (Neuwertspitze) voraus, dass das neu erstellte Gebäude etwa dieselbe Größe wie das Zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient. Ein der Größe nach ver-gleichbares Gebäude, das zwei Wohnen enthält, entspricht nicht den acht Kleinstwohnungen des zerstörten Gebäudes.
2. Die für die Zahlung der Neuwertspitze für noch nicht errichtete Gebäude erforderliche Verwendungssicherstellung ist mit einer Bauplanung oder Baugenehmigung noch nicht erfüllt. Erforderlich ist ein bindender Bauvertrag.
Anforderungen an den Nachweis einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung
OLG Düsseldorf
1. Bei der vorsätzlichen Herbeiführung eines Brandschadens ist der Versicherer gemäß § 61 VVG von seiner Leistungspflicht frei, wobei dieser Nachweis regelmäßig nur im Rahmen eines Indizienbeweises möglich ist.
2. Der Nachweis ist geführt, wenn eine Vertrauensperson der Versicherungsnehmerin den Mieter des brandgeschädigten Objektes aufgefordert hat, sich an dem Tag, an dem es zur Brandstiftung kam, aufgrund angeblicher Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht in dem Objekt aufzuhalten, keine Einbruchsspuren festzustellen waren und ein Einschleichen des Täters in das Objekt nur eine denktheoretische Möglichkeit darstellt, wenn zudem aus dem Objekt nichts entwendet wurde, so dass ein Vertuschungsbrand ausscheidet, die Versicherungsnehmer mit diesem nur sehr geringe Einnahmen erzielen konnten und für die Brandlegung durch einen externen Dritten auch im Übrigen nichts ersichtlich ist.
3. Es liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Versicherungsnehmer vor, wenn sie die Frage des Versicherers nach Verkaufsbemühungen wahrheitswidrig verneint haben.
Wiederherstellungsvorbehalt und Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-schränkungen
LG Stuttgart
Der Wiederherstellungsvorbehalt für Gebäude ist nicht erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer ein Ersatzgebäude errichtet, das unter Beibehaltung des bisherigen Zwecks (Kindertageseinrichtung) eine Grundfläche von 634 m², statt bisher 467 m² aufweist. Das gilt auch dann, wenn die Vergrößerung der Fläche durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen geboten ist und Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen ausdrücklich mitversichert sind.
Zur Nähe einer Garage zum Versicherungsort
Amtsgericht Senftenberg
1. Bei dem Begriff „Nähe" im Sinne des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 (Garagen in der Nähe des Versicherungsortes) geht es darum, dass ein enger räumlicher Bezug zum Versicherungsort besteht, es also keinen wesentlichen Unterschied macht, ob sich die Garage auf den Versicherungsort selbst oder daneben befindet, weil die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten ungefähr die gleichen sind.
2. Eine derartige Nähe ist anzunehmen, wenn sich die Garage auf dem Einfamilienhausgrundstück befindet oder sich bei einem Mehrfamilienhaus der Garagenkomplex auf der anderen Straßenseite befindet. Keine Nähe liegt vor, wenn die Garage abseits, etwa in einem anderen Straßenzug liegt oder die Garage über 700 m Luftlinie entfernt und damit außerhalb einer Sicht- und Hörweite gelegen ist.
Das Verschweigen einer Veräußerung berechtigt des Versicherer zur Leistungsfreiheit nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG
OLG Celle
1. Es ist (ungeschriebene) Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F., dass diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit steht.
2. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, inwieweit die Interessen des Versicherers ernsthaft beeinträchtigt sind, in welchem Umfang den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft und welches Gewicht für diesen die Entziehung der Versicherungsleistung hat.
3. Als erheblicher Verschuldensvorwurf bei dem Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit ist es anzusehen, wenn zwar eine Anzeige erfolgt, diese aber den wahren Sachverhalt der Veräußerung verschweigt und stattdessen den Eindruck erweckt, Änderungen seien nur hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zum bisherigen Versicherungsnehmer eingetreten.
4. Für die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen des Versicherers kommt es entscheidend darauf an, ob dieser aufgrund der unterlassenen Veräußerungsanzeige nicht in der Lage war, in eine Prüfung einzutreten, ob er den Vertrag mit dem Erwerber fortsetzen will und ihm Umstände, die sein Risiko aufgrund des Eintritts des Veräußerers erhöhen, verborgen geblieben sind.
Kosten zur Entfernung von Wurzeln und zur Wiederaufforstung sind bei Sturmschäden nur ver-sichert, wenn der Baum umstürzt und deshalb insgesamt entfernt werden muss
LG Wiesbaden
Versichert sind bei Sturmschäden zunächst nur die Kosten zur Entfernung "umgestürzte" Bäume bzw. wesentliche Teile davon (Ziffer 3.1). Die Kosten zur Entfernung von Wurzeln und zur Wiederaufforstung sind bei Sturmschäden nur versichert, wenn der Baum umstürzt und des-halb insgesamt entfernt werden muss. Erforderlich ist aber ein Umstürzen mit Entwurzelung oder zumindest ein Abbrechen des Baumstammes insgesamt. Ein Abbrechen einzelner Teile - der Baumkrone oder auch eines Teils des Stammes - kann nicht als Umstürzen ausgelegt wer-den, wenn der wesentliche Teil des Baumstammes stehen bleibt. Auf die bloße Beschädigung des Baumes und seine Lebensfähigkeit kommt es nur bei Blitzschäden an (Ziffer 3.2).
Wiederherstellungsvorbehalt für Gebäude; gleiche Art und Zweckbestimmung; Sicherstellung der bedingungsgemäßen Verwendung der Versicherungsleistung
OLG Köln
1. Um den Anspruch auf Zahlung der so genannten Neuwertspitze gemäß § 15 Nr. 4 VGB/88 zu erlangen, ist es nicht erforderlich, dass das wiederhergestellte bzw. neu erstellte Gebäude mit dem zerstörten Objekt vollständig identisch ist. Auf technische, wirtschaftliche oder soziale Änderungen beruhende Modernisierung stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in glei-cher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen.
2. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht dieser in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient.
3. Für die Erfüllung des Wiederherstellungsvorbehaltes für Gebäude ist nicht als ausreichend zu erachten, dass das neu errichtete Gebäude insofern gleichartig ist, als es demselben Zweck (hier: Gewerbe- und Wohnnutzung) dient wie das abgebrannte Gebäude. Der Begriff der gleichen Art und Zweckbestimmung umfasst nicht nur den Sortenbegriff „gewerbliches Gebäude" bzw. „Wohngebäude", sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung nach Fläche und umbauten Raum.
4. Der Wiederherstellungsvorbehalt des § 15 Nr. 4 VGB/88 ist nicht durch die Realisierung von Ersatzgebäuden an anderen Stellen zu erfüllen, wenn der Versicherungsnehmer nicht substantiiert darlegt, dass eine Wiederherstellung des brandgeschädigten Gebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar war.
Für den Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer kommt es auf beiden Seiten allein auf den Zeitwertschaden an
OLG Karlsruhe
1. Wer auf dem Herd Öl erhitzt und die Küche lediglich für eine kurze Handreichung verlässt, handelt noch nicht grob fahrlässig.
2. Der analog § 49 Abs. 2 VVG a. F. (§ 78 Abs. 2 VVG) vorzunehmende Ausgleich zwischen dem Sachversicherer des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des durch einen Regressverzicht begünstigten Schädigers bemisst sich allein nach dem Verhältnis der Leistungspflichten bezüglich des deckungsgleichen Schadens.
3. Der Ausgleichsanspruch verjährt nach Maßgabe von § 195 BGB.
Gebäudeversichererregress gegen Haft- und Feuerversicherer des Mieters
OLG Bamberg
1. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter schon durch den Versicherungsvertrag verwehrt ist, steht gegen den Haftpflichtversi-cherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der Regress nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ausgeschlossen ist.
2. Nr. 4.2.2.2 des GDV-Mustertarifs 2000, Tarif IX, Pflichthaftpflichtversicherung enthält keinen Rückausschluss bezüglich der Einbeziehung von Mietsachschäden in die Privathaftpflichtver-sicherung, sondern nur eine klarstellende Regelung.
Grundpfandgläubigerhaftung des Wohngebäudeversicherers
OLG Hamm
Der Versicherer aus einer Wohngebäudeversicherung hat nach einem Brand bei Pfandreife dem Grundpfandgläubiger den Zeitwertschaden zu zahlen, auch wenn das Versicherungsverhältnis gestört ist, es sei denn, es handele sich um Leistungsfreiheit des Versicherers nach Prämienrückständen und einer Benachrichtigung des Grundpfandgläubigers gemäß § 101 VVG.
Anspruch auf Neuwertspitze nur bei vergleichbarem Wiederaufbau des Gebäudes nach ei-nem Brandschaden
OLG Köln
Keine gleiche Art- und Zweckbestimmung eines geplanten Ersatzgebäudes ist anzunehmen, wenn gegenüber dem brandgeschädigten Gebäude die konkrete Ausgestaltung nach Fläche und umgebauten Raum sowie die beabsichtigte Nutzung nicht vergleichbar ist.
Keine Pflicht des Versicherers zur Aushändigung der AVB an den Gebäudeerwerber - Leis-tungsfreiheit des Versicherers bei nicht erfolgter Entleerung der wasserführenden Leitungen
OLG Celle
1. Tritt der Erwerber nach § 69 VVG in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, so gilt der alte Vertrag mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unverändert fort. Diese müssen dem Erwerber nicht erneut vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.
2. Entlädt der Versicherungsnehmer in einem leer stehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht und kommt es zu einem Rohrbruch mit Leitungswasserschaden, so kann sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten des § 11 Nr. 1 c VGB 88 ergeben.
3. Diese für ungenutzte Gebäude geltende Regelung des § 11 Nr. 1 c VGB 88 geht als Spezialregelung dem § 11 Nr. 1 d hinsichtlich der Obliegenheit zur Entleerung der Rohre oder zur ausreichenden Beheizung oder Kontrolle in der kalten Jahreszeit vor.
Der Versicherungsnehmer muss sich trotz Aussagen von Handwerkern selbst von einer Entlee-rung der Wasserzuleitungen überzeugen
KG
1. Im Rahmen der Kontrollpflichten, ob eine Wasserleitung in einem nicht benutzten Gebäudeteil entleert ist, darf sich der Versicherungsnehmer nicht allein auf die Aussage von Handwerkern verlassen, sondern muss diese Aussage auch auf deren Richtigkeit hin überprüfen.
2. Ist der Versicherungsnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zu regelmäßigen Kontrollen in der Lage, muss er diese von einem Dritten durchführen lassen.
Arglistige Täuschung über Gefahrenmerkmale beim Vertragsschluss; kollusives Zusammenwir-ken von Vertreter und Versicherungsnehmer; nicht bezugsfertiges Gebäude; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls; unterlassene Aushändigung von AVB
LG Köln
Wenn in dem vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Gebäudeversicherungsantrag die Frage nach einer Beheizung des Gebäude bejaht und die Fragen nach einem Leerstand und nach offenen Seiten des Gebäudes verneint worden sind und als Betriebsart „Bürobedarfs-handel" angegeben ist, obwohl es sich um ein vormaliges Industriegebäude von 1900 han-delte, das leer stand und nicht beheizt wurde, in dem eine Musterwohnung vollständig aus-gebaut war, aber nicht genutzt wurde und die Fenster zum Teil beschädigt waren, kann sich der Versicherungsnehmer nach einem Frostschaden und nach Rücktritt und Anfechtung des Versicherers nicht darauf berufen, den Versicherungsagenten umfassend und zutreffend un-terrichtet zu haben (kollusives Zusammenwirken); auch sind die Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der Versicherers nicht dadurch zurückgenommen worden, dass der Versicherer anschließend doch die nächstfällige Prämie angefordert hat.
Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (Hier: Verschweigen einer befristeten Baugenehmigung)
OLG Köln
1. Der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung ist verpflichtet, dem Versicherer eine nur befristete Baugenehmigung (ungefragt) zu offenbaren, weil die befristete Baugenehmigung das Gebäude von Vorneherein dauerhaft entwertet.
2. Der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung kommt seiner Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung einer nur befristeten Baugenehmigung nicht schon dadurch nach, dass er dem Versicherer mit dem Antrag ein Exposé überreicht, das auch einen Lageplan mit mehreren Stempeln umfasst, von denen einer eine Befristung der Baugenehmigung auf einen schon überholten Termin zum Ausdruck bringt.
Nur ein nach außen tretender Verwahrlosungszustand eines leer stehenden Gebäudes be-gründet eine Gefahrerhöhung
OLG Rostock
1. Der Leerstand eines Gebäudes begründet nur dann eine Gefahrerhöhung, wenn ein Verwahrlosungszustand des Gebäudes nach außen getreten ist, welcher einen Anziehungspunkt für unbefugte Dritte bildet.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn keine Schäden an Türen oder Fenstern erkennbar sind, das Objekt nicht in erheblicher Entfernung zu einer belebten Wohnbebauung liegt, eine freie Zugänglichkeit des Hauptgebäudes nicht vorhanden ist und keine Feststellungen darüber ge-troffen werden können, ob sich Unbekannte im Gebäude wiederholt aufgehalten haben.
3. Die zur Anzeige der objektiven Gefahrerhöhung verpflichtende Kenntnis des Versicherungsnehmers setzt positive Kenntnis voraus; ein Kennen-Müssen reicht nicht.
Der Ausschlusstatbestand des „nicht bezugsfertigen Gebäudes" ist eng auszulegen
OLG Rostock
Der Ausschlusstatbestand des „nicht bezugsfertigen Gebäudes" gegen Sturmschäden in der Gebäudeversicherung (§ 9 Nr. 3 a VGB 88) ist eng dahin auszulegen, dass zur Bezugsfertigkeit von einer „abgedichteten Außenhaut" ausgegangen werden muss, also die Außenwände, Dach, Fenster und Türen restlos geschlossen sind, hingegen ist die Ausstattung mit Einrich-tungsgegenständen nicht gefordert.
Kein Unterversicherungseinwand bei fehlerhafter Wertermittlung durch „Spezialisten" des Ver-sicherers
KG Berlin
1. Der Versicherer kann sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn er zur Antragsaufnahme eigene Mitarbeiter entsendet, die die Geschäftseinrichtung in Augenschein nehmen und ihren Wert einschätzen.
2. Erfährt der Versicherer nachträglich durch seinen Schadensregulierer von der Unterversicherung, ist er verpflichtet, den Wert der Geschäftseinrichtung zu überprüfen und den Versi-cherungsnehmer auf die Unterversicherung hinzuweisen.
Keine Auswirkungen des Regressverzichtsabkommen auf Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer
OLG Bamberg
1. Das Regressverzichtsabkommen lässt den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer nicht entfallen.
2. Begünstigter des Regressverzichtsabkommens ist nicht der Versicherer, sondern allein der Schuldner eines nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruches.
3. Die Regelung in den Besonderen Bestimmungen des Haftpflichtversicherungsvertrages ist kein Ausschluss, sondern nur eine Klarstellung, wonach der Haftpflichtversicherer in den Fällen nicht leistungsverpflichtet ist, in denen sein Versicherungsnehmer ohnehin keinen Ansprüchen ausgesetzt ist.
4. Ein Ausschluss des Ausgleichsanspruches nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog ist weder zwischen den Versicherern ausdrücklich vereinbart, noch lässt er sich den Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Regressschuldner oder - soweit das überhaupt möglich wäre - dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Haftpflichtversicherer und seinem Versicherungsnehmer entnehmen.
Mehrverbrauch von Wasser und Abwasser in der Gebäude-Leitungswasservers. - Zurechnung bei Bruch einer Verbindungsleitung zwischen zwei selbstständig versicherten Gebäuden
OLG Bamberg
1. Der Begriff der Wasserversorgung in AVB der Leitungswasservers. ist weit auszulegen - hier bejaht für die Verbindungsleitung zwischen einem unmittelbar an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Gebäude und einem weiteren Gebäude auf demselben Grundstück.
2. In der Gebäude-Leitungswasservers. ist der Versicherungsschutz nicht auf einen Wasseraus-tritt aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System beschränkt. Erforderlich ist zwar der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus den in den AVB genannten Anlagen, aber ohne dass diese Anlagen der Versorgung des versicherten Gebäudes zu dienen bestimmt sein müssen.
3.
- Wenn in der Gebäude-Leitungswasservers. Mehrkosten für Wasser und Abwasser mitversichert sind, die infolge eines Versicherungsfalls entstehen und vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden,
- wenn auf dem Grundstück zwei selbstständig versicherte Gebäude stehen und der Wasseraustritt aus einer Verbindungsleitung zwischen den beiden Gebäuden erfolgt ist,
ist der Schaden nicht dem Grundstück, sondern dem jeweils geschädigten Gebäude zuzurechnen und von dem jeweiligen Gebäudeversicherer im Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungssumme (Entschädigungsgrenze) zu erstatten und der gesamte Wasser-verbrauch dem Vorderhaus zuzurechnen, wenn der Mehrverbrauch von dem im Vorderhaus angebrachten Wasserzähler erfasst worden ist.
Schäden durch Leitungswasser: Zeitpunkt des Versicherungsfalls und Vorvertraglichkeit
LG Köln
- Wenn der Versicherungsvertrag für das versicherte Gebäude erst seit Nov. 2002 Elementargefahren und Versicherungsschutz für Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes und des Verssicherungsrundstücks und für Bruchschäden an Regenfallrohren umfasst,
- wenn es in den Monaten April/Mai 2004 zu erheblichen Wasserschäden in dem Gebäude auf Grund Regenwassers gekommen sein soll, das durch die Rohrleitungen nicht habe abfließen können, weil sich die gesamten Zement-Ableitungsrohre und die Bodenentwässerung innerhalb und außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück in Folge von Unterschwemmung gesenkt hätten und gerissen seien und mit der Zeit Sand durch die Risse in die Zement-rohre eingedrungen sei und den Abfluss des im April/Mai verstärkt niedergegangenen Regens verhindert hätte,
ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Eintritt des Wasserschadens abzustellen, sondern auf die diesem Schaden zu Grunde liegende Schädigung der Abwasserleitung und es kann in Anbetracht eines vom Versicherer behaupteten, vor der Vertragsänderung liegenden und daher nicht versicherten Stauschadens im Bereich der Ableitungsrohre nicht davon ausgegangen werden, dass die Schäden an den Abwasserrohren in der Zeit nach Änderung des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
Kein Gebäudeversicherungsschutz vor Sturmschäden, wenn die „Außenhaut" des Hauses nicht restlos geschlossen ist oder noch ein Gerüst am Gebäude steht
OLG Rostock
Der Ausschlusstatbestand des „nicht bezugsfertigen Gebäudes" gegen Sturmschäden in der Gebäudeversicherung (§ 9 Nr. 3a VGB 88) ist eng dahin auszulegen, dass zur Bezugsfertigkeit von einer „abgedichteten Außenhaut" ausgegangen werden muss, also die Außenwände, Dach, Fenster und Türen restlos geschlossen sind; hingegen ist die Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen nicht gefordert.
Urteile aus dem Jahr 2007
Der Wiederherstellungsvorbehalt in den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung ist auch auf Reparaturschäden anwendbar
BGH
Soll ein brandbeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.
Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzuges des Veräußerungsgeschäfts allein der Veräußerer
OLG Thüringen
1. Der Wohngebäudeversicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).
2. Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung - nach § 39 Abs. 1 VVG - ist (nur) der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Vertragsgegner des Versicherers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber erst mit dem Zeitpunkt an die Stelle des Veräußerers, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d. h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formeller Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf)-Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Übernimmt im schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber - gegenüber dem Veräußerer - bereits mit dem Datum des Kaufvertrages Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen, ist der Versicherer daher nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzuges aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand.
3. Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.
Anforderungen an den Nachweis einer Eigenbrandstiftung
OLG Koblenz
Der erforderliche Vollbeweis der vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Eigenbrandstiftung ist nicht bereits dann geführt, wenn die konkrete Brandentstehung nicht aufgeklärt werden kann und eine Eigenbrandstiftung möglich und nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
Anforderungen an die unverzügliche Anzeige eines Leitungswasserschadens
OLG Stuttgart
1. Die Benachrichtigung des Versicherers von einem Wasserschaden erst einen Monat nach dem Schadensfall ist nicht unverzüglich im Sinne des § 20 Nr. 1 a VGB 88.
2. Gerade bei Wasserschäden hat der Versicherer ein Interesse daran, sich innerhalb kurzer Zeit mit eigenen Augen ein Bild der Schadensursache und des -umfanges machen zu können.
3. Der Kausalitätsgegenbeweis ist bei einer verspäteten Anzeige nicht geführt. Insbesondere kann die dem Versicherer zu ermöglichende unverzügliche eigene Schadensfeststellung nicht durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ersetzt werden.
4. An einen konkludenten Verzicht des Versicherers auf die Geltendmachung einer Verletzung der Anzeigenobliegenheit sind strenge Anforderungen zu stellen. So vermögen allein Maßnahmen zur Schadensfeststellung den Verzichtswillen im Regelfall nicht zu begründen
Notwendige Gesamtwürdigung der Indizien bei Eigenbrandstiftungsverdacht
BGH
1. Bei der Prüfung, ob der Brand eines Gaststättengebäudes auf einer Eigenbrandstiftung beruht, genügt es nicht, sich auf die Prüfung einzelner Umstände zu beschränken. Vielmehr ist eine ausreichende Gesamtwürdigung unter Abwägung aller für und gegen eine Eigenbrandstiftung sprechende Indizien notwendig, wobei eine pauschale Aussage nicht genügt.
2. Bei der Einzelprüfung der Indizien ist es kaum tragfähig, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin, die nach dem Erwerb des Gaststättengebäudes bei erheblichen Kreditverpflichtungen und bei Verschiebung des Eröffnungstermins des Hotels über keine Einkünfte verfügte, als Brandstiftungsmotiv nicht in Betracht zu ziehen, weil sie und ihr Ehemann es bislang vermocht hätten, ihre finanziellen Verhältnisse ausgeglichen zu gestalten.
3. Der Umstand, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin schon einmal mit einer Gaststätte einen Brandschaden erlitten hat, kann nicht mit dem Hinweis, damals habe sich mit überwiegender Wahrscheinlich ein technischer Defekt als Brandursache ergeben, für belanglos gehalten werden, wenn mehrere Parallelen des damaligen Falls zu dem erneuten Brandfall bestehen.
4. Es ist nicht zulässig, auffallende Umstände, wie die Verlängerung des Aufenthalts der Versicherungsnehmerin an einem dritten Ort über den Tag des Schadensfalls hinaus oder die Nichterwähnung des Schadenfalls an diesem Aufenthaltsort, mit Vermutungen zu relativieren, die durch Feststellungen nicht belegt sind.
Anspruch auf Neuwertspitze setzt auch bei bloßer Gebäudebeschädigung Sicherung der Wiederherstellung voraus
BGH
Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wieder hergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.
Versicherer kann sich nach endgültiger Leistungsablehnung nicht auf AVB-Leistungsverweigerungsrecht wegen Ermittlungsverfahrens berufen
BGH
1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistung gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist.
2. Auf eine Bestimmung in AVB, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben [98]), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen.
Regressverzicht in der Gebäudeversicherung bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters gilt auch bei einer Haftpflichtversicherung des Mieters
BGH
In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (BGH VersR 2006, 1536).
Badneuverfliesung oder Reparatur in Wohngebäudeversicherung
OLG Düsseldorf
Der Wohngebäudeversicherer, der für einen Fliesenschaden in einem Bad aufzukommen hat, muss auch unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit die Kosten einer Neuverfliesung des Bades übernehmen, wenn ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer ebenfalls hätte neu verfliesen lassen. Bei der Prüfung, ob eine beschränkte Reparatur als erforderlich und zumutbar anzusehen ist, sind deren Kosten den Kosten der Neuverfliesung gegenüberzustellen. Stehen die Kosten einer beschränkten Reparatur mit 5.798,84 €, aber noch ohne Ersatz der Wertminderung, den Kosten einer Neuverfliesung von 7.508,51 € gegenüber, dann hat der Versicherer die Kosten einer Neuverfliesung zu übernehmen.
Gebäudeversicherungsleistung für Aufwendungen gemäß Bauamtsauflage
OLG Düsseldorf
Der Versicherer hat die Mehrkosten infolge einer behördlichen Auflage (hier: Brandschutz von Geschossdecken) auch dann zu ersetzen, wenn die behördliche Auflage vor einem Versicherungsfall erteilt worden ist.
Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung schließt auch deren Kontrolle ein
OLG Karlsruhe
Die Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung schließt notwendigerweise auch die Kontrolle ein, ob die ausreichende Beheizung noch gewährleistet ist.
Grablicht auf dem Nachttisch ist grob fahrlässig
KG
Es ist ein grober Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, ein Grablicht oder so genannten Tagebrenner unbeaufsichtigt auf dem Nachttisch bei geschlossener Schlafzimmertür und geöffnetem Schlafzimmerfenster brennen zu lassen.
Keine Bindung an ein im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens erstellten Gutachtens
OLG Schleswig
Die Berechnung des Schadens durch die Sachverständigen im Verfahren nach § 22 Nr. 1 VGB 88 ist für die Frage, in welcher Höhe eine Entschädigung vertraglich geschuldet wird, nicht bindend
Feuerversicherungsregress gegen Eltern eines zündelnden Kindes - Mietwohnungsbrand
LG Bielefeld
Der Feuerversicherer eines Vermieters, der für einen in einer Mietwohnung verursachten Brand Versicherungsleistungen erbracht hat, kann, wenn der Brand dadurch entstanden ist, dass ein fast 8 Jahre altes Kind Teelichter, die es einem Sideboard entnommen, mit Streichhölzern, die es vom Esszimmertisch genommen hatte, entzündete, zwar nicht gegen das Kind, das nicht grob fahrlässig gehandelt hat, jedoch gegen dessen Eltern wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer Aufsichtspflicht Regress nehmen.
Berechnung des Ausgleichs zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer dagegen einfacher Fahrlässigkeit, Haftpflicht, Mieter
OLG Koblenz
Bei dem Ausgleichen (nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG entsprechende Anwendung) zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer dagegen einfache Fahrlässigkeit haftpflichtige Mieter sind nur die deckungsgleiche Ersatzpflichten der Versicherer zu berücksichtigen. Den Ausgleich können deshalb auf Seiten des Gebäudeversicherers nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat.
Berechnung des Ausgleichs zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer dagegen einfacher Fahrlässigkeit, Haftpflicht, Mieter
OLG Koblenz
Bei dem Ausgleichen (nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG entsprechende Anwendung) zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer dagegen einfache Fahrlässigkeit haftpflichtige Mieter sind nur die deckungsgleiche Ersatzpflichten der Versicherer zu berücksichtigen. Den Ausgleich können deshalb auf Seiten des Gebäudeversicherers nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat.
Bei einer Unterversicherung muss der Versicherer für ein fehlerhaftes Verhalten seines Agenten einstehen
KG
Der Versicherungsnehmer hat im Falle der Unterversicherung einen Schadensersatzanspruch, wenn der Versicherer bei der Beantragung der Versicherung einen falschen Rat über die Höhe der zu vereinbarenden Versicherungssumme erteilt oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlässt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag nach vorausgegangener Beratung durch eigene interne Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte des Versicherers stellt und diese einen falschen Rat erteilen oder ihre Aufklärungspflicht verletzen.
Schwammausschlussklausel gilt nur für „echten" Hausschwamm
OLG Koblenz
Der Leistungsausschluss gemäß § 9 Nr. 4 e VGB 88 wegen Schwamms gilt nur für den „echten" Hausschwamm, nicht jedoch bei „braunem Kellerschwamm", da nur mit dem echten Hausschwamm die extremen Schadensfolgen verbunden sind, die einen Ausschluss auch inhaltlich erklären und rechtfertigen können. Zudem erfasst der Ausschluss nur die durch den Schwamm selbst verursachten Schäden, nicht aber die vor dessen Auftreten bereits entstandenen Leitungswasserschäden.
Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Doppelversicherung
Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nach § 16 Nr. 2 VHB 74 kann im Einzelfall auch eintreten, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch geltend macht und dabei den Umstand der Doppelversicherung verschweigt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer zuvor ein anderer Schaden zwei Mal, also von beiden Versicherern, ersetzt worden ist und der Versicherungsnehmer nunmehr beiden Versicherern eine „Original-Rechnung" für ein und dieselbe Leistung vorlegt.
Berechnung des Ausgleichs zwischen Sach- und Haftpflichtversicherer im Rahmen des so genannten Mieterregresses
LG Kassel
1. Der Ausgleich zwischen Sach- und Haftpflichtversicherer ist im Rahmen des so genannten Mieterregresses der Gestalt vorzunehmen, dass auf Seiten des Gebäudeversicherers der von ihm regulierte Neuwertschaden in die Berechnung einzustellen ist, auf Seiten des Haftpflichtversicherers hingegen der Zeitwertschaden.
2. Es ist unerheblich, ob der Sachversicherer die ihm im Innenverhältnis obliegende Zahlung tatsächlich erbracht hat, da der Ausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG lediglich eine entsprechende Verpflichtung, nicht aber auch deren Erfüllung voraussetzt.
Schäden durch Leitungswasser nach Wurzeleinwuchs
OLG Köln
1. Wenn nach den Aussagen von Zeugen und eines Sachverständigen feststeht, dass es starke Wurzeleinwüchse und Undichtigkeiten an den Steinzeug-Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes gegeben hat, dass Fäkalienwasser aus diesen Rohren ausgelaufen und durch die Gebäudewand in den Sudterrainbereich des versicherten Gebäudes gelangt ist, liegt ein Leitungswasserschaden im Sinne des § 1 Nr. 2 a AWB 87 vor.
2. § 1 Nr. 3 b AWB 87 führt nicht zu einem Ausschluss des Leitungswasserschadens, da insoweit nur Bruchschäden an den Ableitungsrohren ausgeschlossen werde, nicht aber auch Schäden durch Wasser, das durch Rohrbruch austritt und zwar auch dann nicht, wenn die Austrittsstelle außerhalb des Gebäudes liegt und von der Rohrbruchversicherung nicht erfasst wird.
3. Ebenso kommt der Ausschluss von Schäden durch Rückstau (§ 1 Nr. 5 d AWB 87) nicht zum Zuge, da dieser drückendes Niederschlagswasser voraussetzt. Ein Rückstau muss durch Witterungsniederschläge hervorgerufen sein. Hier muss es sich entsprechend der Systematik um einen durch Regenwasser verursachten Rückstau in den Leitungen handeln.
4. Dass der Versicherungsnehmer bei der Lagerung von Sachen in Räumen unter Erdgleiche nicht die vereinbarte Höhe unter dem Fußboden eingehalten hat führt nicht zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherer die nach § 6 Abs. 1 VVG erforderliche Kündigung nicht ausgesprochen hat, die Lagerung der Sachen auf dem Boden nur für kurze Zeit erfolgen sollte und mit einem solchen Wassereinbruch nicht zu rechnen war.
Schadenszurechnungen in der Sturmversicherung bei Hagel
Amtsgericht Brühl
1. Wenn Hagelfall dazu geführt hat, dass Hagelkörner die Dachrinne des versicherten Gebäudes verstopfen und deshalb Wasser nicht in hinreichender Menge abfließen konnte, wenn überlaufendes Wasser in das Gebäude eingedrungen ist und Feuchtigkeitsschäden am Gebäude verursacht hat, wenn nach dem Hagel und Regen festgestellt worden ist, dass die Dachrinne geplatzt war und zwar nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers durch das nachdrückende Wasser, beruht der Schaden an der Dachrinne nicht auf der unmittelbaren Einwirkung des Hagels.
2. Auch der Feuchtigkeitsschaden in dem Gebäude ist nicht versichert, weil er nicht die Folge des Platzens der Dachrinne ist und dem Vortrag des Versicherungsnehmers nicht zu entnehmen ist, dass das Wasser durch eine Öffnung in das Gebäude eingedrungen ist, die der Hagel unmittelbar herbeigeführt hat.
Keine Berufung auf Unterversicherung aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung
KG
Der Versicherer kann sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn er zu Antragsaufnahme eigene Mitarbeiter entsendet, die die Geschäftseinrichtung in Augenschein nehmen und ihren Wert einschätzen. Erfährt der Versicherer nachträglich durch seinen Schadensregulierer von der Unterversicherung, ist er verpflichtet, den Wert der Geschäftseinrichtung zu überprüfen und den Versicherungsnehmer auf die Unterversicherung hinzuweisen.
Bloße Dacherneuerung und Einholung von Kostenvoranschlägen reichen nicht für die Sicherstellung der Wiederherstellung
OLG Düsseldorf
1. Zur Sicherstellung der Wiederherstellung im Sinne von § 15 Nr. 4 VGB 88 reicht es nicht aus, dass der Versicherungsnehmer bis auf diverse Kleinreparaturen nur die Erneuerung des Dachs veranlasst und einige Kostenvoranschläge eingeholt hat. Es ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin im geschädigten Objekt wohnt.
2. Dem Versicherer ist es, soweit die Voraussetzungen des § 64 VVG vorliegen, nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Wiederherstellungsfrist zu berufen, wenn der Versicherungsnehmer angekündigt hat, ein Obmannsgutachten als maßgeblich und abschließend akzeptieren zu wollen, nachträglich dann jedoch Einwände gegen das Gutachten erhebt und sich daran nicht gebunden fühlt.
Unmittelbare Einwirkung des Sturmes bei Schäden an vorbeschädigtem Außenputz und Zumutbarkeit von Farbunterschieden nach Ausbesserungsarbeiten
OLG Saarbrücken
1. Wenn sich aufgrund von Sturmeinwirkungen Teile des Außenputzes des versicherten Gebäudes gelöst haben, liegt auch dann ein Schaden durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes vor, wenn der Oberputz - durch die stellenweise fehlende Haftung mit dem Unterputz - schon vor dem Sturm einen Substanzschaden aufwies, der ohnehin der Reparatur bedurft hätte und ohne den der durch den Sturm verursachte weitergehende Schaden überhaupt nicht erst hätte entstehen können.
2. Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes der versicherten Sache (hier: des Außenputzes eines Wohngebäudes ohne Farbunterschiede) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann auch in der Neuwertversicherung in Anlehnung an den in § 251 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken auch nur ein Ausgleich der Wertminderung in Betracht kommen, was sich letztlich danach richtet, ob dem Versicherungsnehmer eine weitere Nutzung der in ihrer optischen Funktion beeinträchtigten Sache zugemutet werden kann.
Unbeaufsichtigt lassen von Feuerglut nahe eines Stalles ist nicht grob fahrlässig
LG Osnabrück
Wer in einer Entfernung von über 20 m von dem versicherten Gebäude entfernt ohne behördliche Genehmigung ein Feuer entzündet, dieses aber erst dann verlässt, wenn nur noch Glut übrig ist, und es in der Folge zu einem Brand des Stalles kommt, hat den Brand des Stalles nicht grob fahrlässig herbeigeführt und auch nicht grob fahrlässig gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, wenn er nachvollziehbar vorträgt, dass ihm die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Gemeinde nicht bekannt war.
Beweis eines Schadens an Elektrogeräten durch unmittelbaren Übergang des Blitzes
LG Bad Kreuznach
Der Beweis, dass der Schaden an der Heizungsanlage durch einen Blitzschlag verursacht worden ist, ist nicht geführt, wenn der Schaden zwar in zeitlicher Nähe zu einem Gewitter entstanden ist, aber ein Sachverständiger einen blitzbedingten Überspannungsschaden ausgeschlossen hat, weil die Verkokelungen der Drahtisolation teils auf einer Hitzeeinwirkung von außen, teils auf einer längerfristigen Erhitzung der Drähte beruhen, weil die Sicherungen nicht verdampft sind und keine Schmelz- und Schmauchspuren aufweisen und weil die Funktionsstörungen der Heizungsanlage durch Schäden am Kabelbaum erklärbar seien.
Eigentümer ist zum Entleeren der Leitungen in ungenutzten Gebäuden verpflichtet
OLG Celle
1. Tritt der Erwerber nach § 69 VVG in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, so gilt der alte Vertrag mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unverändert fort. Diese müssen dem Erwerber nicht erneut vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.
2. Entleert der Versicherungsnehmer in einem leerstehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht und kommt es zu einem Rohrbruch mit Leitungswasserschaden, so kann sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten des § 11 Nr. 1 c VGB 88 ergeben.
3. Diese für ungenutzte Gebäude geltende Regelung des § 11 Nr. 1 c VGB 88 geht als Spezialregelung dem § 11 Nr. 1 d hinsichtlich der Obliegenheit zum Entleeren der Rohre oder zur ausreichenden Beiheizung oder Kontrolle in der kalten Jahreszeit vor.
Leitungswasserschaden nach Schlauchabspringen außerhalb des Hauses
Amtsgericht Bonn
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung handelt grob fahrlässig, wenn er vor dem Verlassen seines Hauses auf mehrere Stunden einen außerhalb des Hauses befindlichen Wasserzulauf unter Druck stehen lässt, so dass nach einem Abspringen des Schlauches Wasser in das Haus eindringen kann. Der Versicherer fällt nicht unter Kaskoschutz fallender Diebstahl des Navigationsgerätes.
Brandschaden des Grundstückserwerbers nach Prämienverzug
OLG Jena
1. Der Versicherer einer Wohngebäudeversicherung wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).
2. Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung - nach § 39 VVG - ist (nur) der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Vertragsgegner (des Versicherers) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, so tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers erst mit dem Zeitpunkt, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d. h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formaler Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf-) Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem(versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Daher ist auch dann, wenn in dem schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber gegenüber dem Veräußerer - bereits mit dem Datum des Kaufvertrages Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen übernimmt, der Versicherer nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzuges aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand.
3. Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzuges des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.
Arglist bei Abrechnung eines Sturmschadens in der Wohngebäudeversicherung
Amtsgericht Geilenkirchen
Legt der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung, in der auch die Einfriedung versichert ist, nach einem Sturmschaden an der Einfriedung einen Kostenvoranschlag zu dessen Reparatur und anschließend eine entsprechende Reparaturrechnung vor, obgleich er für den Rechnungsbetrag an anderer Stelle einen neuen Zaun hat errichten lassen, dann ist der Versicherer wegen dieses Versuches einer arglistigen Täuschung leistungsfrei.
Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers bei unzureichender Frostkontrolle
LG Köln
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung für ein Einfamilienhaus, in dem er nur eine Souterrainwohnung benutzt, stellt mit seiner Behauptung, der Ausfall der Heizung, das Einfrieren des Wassers in Rohren und Heizkörpern, das Platzen von Leitungen, das Widerauftauen eingefroren Leitungswassers sowie das Austritt erheblicher Wassermengen habe sich am 17.12.2004 in der Zeit von 5.34 Uhr und 18.00 Uhr ereignet, eine nach der Lebenserfahrung offenkundig unzutreffende Ereignisabfolge dar, da sich dieser Schaden wegen der damals herrschenden Temperaturschwankungen über mehrere Tage hin ereignet haben muss. Damit steht auch fest, dass der Versicherungsnehmer entgegen seiner Behauptung keine täglichen Kontrollen durchgeführt und somit seiner Obliegenheit zur Frostkontrolle schuldhaft verletzt hat, was den Versicherer zur Kündigung berechtigt und zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Unaufklärbarkeit des Ausfalls eines so genannten Frostwächters
OLG Koblenz
1. Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Heizobliegenheit liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Rohrbruch durch Frost feststeht. Ausschlaggebend ist vielmehr, aufgrund welchem konkreten Umstands es zum Absinken der Raumtemperatur und damit zum Frost kam. Anderenfalls stünde stets mit dem Schadensfall als solchem bereits eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, die damit den schlichten Inhalt hätte, den Eintritt des Versicherungsfalls allgemein zu verhindern.
2. Diesen Grundsätzen folgend besteht eine Leistungsverpflichtung des Versicherers, wenn der Ausfall eines Frostschutzventils für den Frost ursächlich gewesen ist und nicht aufgeklärt werden kann, warum das Ventil seine Funktion nicht erfüllt hat.
Wasserschaden im während des Winters nicht vermieteten Ferienhaus
LG München II
Ein Wohngebäude, das voll eingerichtet regelmäßig an Gäste vermietet wird, gilt wenn es über die Wintermonate von Ende September bis in den Februar mangels Nachfrage nicht genutzt wird, als ein nicht genutztes Gebäude im Sinne des § 25 Nr. 1 c VGB 2001. Ein Leitungswasserschaden in dem Gebäude, der darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsnehmer entgegen den AVB die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes nicht abgesperrt hat, entleert gehalten hat, fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
Voraussetzungen der Ersatzpflicht eines Mietausfallschadens
OLG Schleswig
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 a VGB 88 (Ersatz von Mietausfall) liegen nicht vor, wenn das versicherte Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls von niemandem bewohnt war, sondern leer stand und verkauft werden sollte.
Versicherte Gefahren der Elementargefahrenversicherung: Erdsenkung und Überschwemmung, Rückstau
LG Nürnberg-Fürth
OLG Nürnberg
1. Eine Erdsenkung liegt nicht vor, wenn das Gebäude auf natürlich abgelagertem Baugrund und nicht auf Verfüllungen errichtet ist, wenn der Baugrund aus Ton besteht, der nur gering wasserdurchlässig ist und zum Schrumpfen und Quellen neigt, wenn die Austrocknungen vor dem Versicherungsfall bis über 4 bis 5 m in die Tiefe gereicht haben, und wenn sich dabei Hohlräume in Form kleiner Risse und Spalten gebildet haben, die in ihrer Summe zu Nachsackungen und Senkungen im Baugrund geführt haben.
2. Setzungsschäden an Treppenstufen und Gehwegplatten, die auf ungenügende Verdichtung der Baugrundhinterfüllung beruhen, sind keine Schäden durch Erdsenkung.
3. Eine Überschwemmung setzt eine Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf der Geländeoberfläche voraus. Ein Rückstau ist im Wege des Wiedereinschlusses nur versichert, bei Leitungswasserschaden und bei einer Überschwemmung.
Kein Ersatz von Kosten für die Ermittlung der Schadensursache in der Leitungswasserversicherung
LG Tübingen
1. Kosten, die der Ermittlung und Beseitigung der Ursache eines Wasserschadens dienen, sind nach § 4 VGB 88 nur bei Bruchschäden an Rohren versichert.
2. Die Verstopfung eines Rohres kann einem Rohrbruch nicht gleichgestellt werden.
Regressverzicht des Gebäudeeigentümers gegenüber einfach fahrlässig handelndem Mieter; Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeeigentümer und Haftpflichtversicherer
LG Coburg
1. Wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters bestehen, ist der Gebäudeversicherungsvertrag des Eigentümers dahingehend ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für alle Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den einfach fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, steht gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters ein Ausgleichsanspruch analog § 49 Abs. 2 Satz 1 VVG zu, der nicht daran scheitert, dass der Mieter eine Hausratversicherung abgeschlossen hat und der Hausratversicherer dem Regressverzichtabkommen beigetreten ist und der Haftpflichtversicherer unter dem Regressverzicht des Regressverzichtsabkommens fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen hat.
Schäden durch Feuerwerkskörper-Explosion oder unbemannte Flugkörper bei Silvesterfeuerwerk
LG Saarbrücken
1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeder Art von Silvesterfeuerwerkskörpern eine Explosion im Sinne des VGB 88 stattfindet. Vielmehr ist bei Leuchtraketen und Pfeifern - im Gegensatz zu Knallkörpern - von einem eher gleichmäßigen und konstanten Geschehensablauf auszugehen im Gegenzug zu einer plötzlichen Kraftäußerung.
2. Ein gezündeter, gestarteter Feuerwerkskörper erfüllt nicht den Begriff des unbemannten Flugkörpers.
Umfang der Beratungspflicht des Gebäudeversicherers über den gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versicherungssumme 1914
BGH
Bestehen und Umfang der Beratungspflicht des Versicherers über den richtigen Versicherungswert bei den Verhandlungen über eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versicherungssumme 1914 hängen ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den jeweiligen Umständen ab.
Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer im Rahmen des so genannten Mieterregresses erfordert Deckungsgleichheit der Ersatzverpflichtungen
OLG Köln
1. Der Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des wegen einfacher Fahrlässigkeit haftenden Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung in § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG hat nur nach den Verhältnissen der jeweiligen Leistungspflichten zu erfolgen, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. Zu berücksichtigen sind daher nur der Zeitwert im Sinne der Gebäudeversicherung und die Positionen, für die der Haftpflichtversicherer ebenfalls einzustehen hat (Hier: Mietsachschäden im Sinne der Haftpflichtversicherungsbedingungen).
2. Bei gleicher Höhe der Leistungspflichten bezogen auf den gemeinsam gedeckten Bereich, ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von 50 %.
3. Die Verjährung des Ausgleichsanspruches aus § 49 Abs. 2 VVG analog richtet sich nach den Regeln der allgemeinen Verjährungsfristen der §§ 195 ff. BGB.
Obliegenheit des Versicherungsnehmers dem Versicherer eine Begutachtung der beschädigten Gegenstände zu ermöglichen
LG Coburg
Hat der Versicherungsnehmer nach einem Wohnungsbrand die beschädigten Gegenstände bereits entsorgt, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Nach den Versicherungsbedingungen trifft den Versicherungsnehmer die Verpflichtung, dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Wasserschaden in Gebäude wegen nicht entleerter Leitung mangels Absperrvorrichtung
OLG Koblenz
1. Die Obliegenheit in den Bedingungen einer Gebäudeversicherung, wonach in nicht genutzten Gebäuden alle Wasser führenden Anlagen zu entleeren und abzusperren sind, wird von dem Versicherungsnehmer grob fahrlässig verletzt, wenn er die Entleerung unterlässt, weil keine Absperrvorrichtung vorhanden ist, da er in einem solchen Fall eine Absperrvorrichtung einbauen lassen muss. Bei einem Leitungswasserschaden wird der Versicherer leistungsfrei.
2. Die Kündigungsfrist für den Versicherer, der sich in einem solchen Fall auf Leistungsfreiheit berufen will, beginnt, wenn es sich bei dem Versicherer um eine juristische Person handelt, mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters von diesem Sachverhalt.
Urteile aus dem Jahr 2006
Indizien für Eigenbrandstiftung
KG
Der Beweis, dass der Versicherungsnehmer den Brand selbst oder durch einen Beauftragten vorsätzlich herbeigeführt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Indizien geführt, wenn es sich um eine außergewöhnliche Brandlegung handelt (an mehreren Orten des Hauses, d.h. im Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss, bei Verwendung von Brandsätzen, bei denen ein gefüllter Benzinkanister über eine Konstruktion aus auf dem Grundstück wachsendem Schilfrohr und Toilettenpapier mit einer herunterbrennenden Kerze verbunden war), sich ein offensichtlich nicht betäubter Hund auf dem Grundstück befand, keine Einbruchsspuren vorhanden waren, die auswärtige Unterbringung der Tochter und der behauptete Verlauf des Brandabends den Versicherungsnehmer nicht zu entlasten vermögen, und dieser sich in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befand, weil er nicht in der Lage war, die titulierte Forderung eines Gläubigers von über 100.000 Euro zu begleichen, und deswegen die Zwangsversteigerung angeordnet war.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung bei Kenntnis des VN vom Eindringen unbefugter Personen in ein leer stehendes Wohngebäude
OLG Hamm
1. Eine erhebliche Erhöhung der Brandgefahr gegenüber der ordentlichen Wohnnutzung liegt vor, wenn das Wohngebäude seit längerer Zeit leer steht und mehrfach von Unberechtigten (Obdachlosen oder Jugendlichen) genutzt wird, das Gebäude ohne weiteres zugänglich ist und im Inneren des Gebäudes Spritzen und Möbelstücke gefunden werden und Vandalismusschäden eingetreten sind. Die Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 2 VVG besteht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten diese Umstände bekannt sind.
2. Voraussetzung einer Gefahrerhöhung ist unter den vorliegenden Umständen nicht, dass das Gebäude außerhalb der geschlossenen Bebauung liegt.
3. Eine Gefahrerhöhung tritt nicht erst erhebliche Zeit nach der ersten Nutzung durch Unbefugte ein. Sind nach der ersten Nutzung keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen worden, besteht eine Gefahrerhöhung sofort; denn das Gebäude ist damit bereits zu einem Anziehungspunkt für Unbefugte geworden.
Voraussetzungen und Umfang der Auskunftsobliegenheit (§ 20 Nr. 1 d VGB 88) erst auf Verlangen des Versicherers auskunftspflichtigen VN
BGH
1. Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarung (Hier: § 20 Nr. 1 d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalls und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.
2. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (Hier: Wohngebäudeversicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
Leistungsfreiheit bei vom VN verweigerter Ortsbesichtigung durch Sachverständigen
LG Köln
1. Wird dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen eine Schadensfeststellung vor Ort unmöglich gemacht, in dem ihm bereits der Zutritt zum Grundstück verweigert wird, stellt dies eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar.
2. Die Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit findet ihre Grenzen in der Zumutbarkeit. Eine Besichtigung durch einen Sachverständigen ist dem Versicherungsnehmer jedoch nicht bereits deshalb unzumutbar, weil der Sachverständige bei anderer Gelegenheit ein für den Versicherungsnehmer negatives Gutachten erstellt hat.
Umfang der Kontrolle eines Gebäudes bei anhaltender Frostperiode
OLG Köln
1. Welche Kontrolldichte im Rahmen des § 11 Nr. 1 d VGB 88 bei einem Gebäude erforderlich ist, hängt von den meteorologischen Gegebenheiten ab. Bei einer anhaltend starken Frostperiode ist häufigeres Kontrollieren erforderlich. Jedenfalls muss bei starkem Frost so oft kontrolliert werden, dass ein Einfrieren ausscheidet.
2. Die Kontrollpflicht bezieht sich auf das gesamte Gebäude, also auch auf ein Dachgeschoss mit Regipswänden.
Keine Beratungspflicht gegenüber Grundstückserwerber bei Versicherung zum festen Neuwert
LG Düsseldorf
1. Geht ein Vertragsverhältnis Kraft Gesetzes auf den Erwerber eines Grundstücks über, trifft den Versicherer keine spontane Beratungspflicht im Hinblick auf die zutreffende Ermittlung der Versicherungssumme.
2. Ist die Versicherungssumme nicht zum gleitenden Neuwert auf Basis einer Versicherungssumme M 1914, sondern zum festen Neuwert gewählt worden, treffen den Versicherer keine Beratungspflichten. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass es alleine Aufgabe des Versicherungsnehmers ist, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
3. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass möglicherweise Beratungspflichten gegenüber einem Vor-Versicherungsnehmer verletzt worden sind. Anspruchsbegründend kann nur eine Pflichtverletzung gegenüber dem aktuellen Versicherungsnehmer sein.
Geeignetheit von Angaben in einer Stehlgutliste
LG Köln
1. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste gegenüber der Kriminalpolizei hat den Zweck, zum Einen der Polizei eine gezielte Fahndungshilfe zu ermöglichen, zum Anderen den Versicherungsnehmer zu veranlassen, sich frühzeitig bezogen auf den Schadensumfang festzulegen.
2. Von einer Stehlgutliste, die dem vorbenannten Zweck dient, kann nur dann gesprochen werden, wenn der entwendete Gegenstand so genau beschrieben wird, dass er hinreichend individualisierbar ist. Dies ist bei der Bezeichnung „Laptop Siemens/Fujidsu", „Digitalkamera Olympus", „JVC-Camcorder" nicht der Fall.
3. Bei der Pflicht zur Abgabe einer Stehlgutliste bei der Polizei handelt es sich um eine so genannte Spontanpflicht.
Kein konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem haftpflichtversichertem Mieter
OLG Düsseldorf
1. Besteht zugunsten eines Mieters nicht nur eine Haftpflichtversicherung, sondern gewährt diese für einen vom Mieter einfach fahrlässig verursachten Gebäudeschaden im Einzelfall auch tatsächlich Deckung, ist für einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers kein Raum.
2. In einem solchen Fall kommt es nicht zu einer Belastung des Mietverhältnisses, so dass bei ergänzender Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages zwischen Vermieter und Versicherer ein Regressverzicht zugunsten des Mieters nicht vereinbart worden wäre.
Verlassen der Wohnung bei eingeschaltetem Herd ist grob fahrlässig
LG Köln
1. Ein Brandschaden ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn der Versicherungsnehmer einen Herd anschaltet, auf dem sich ein Topf mit vier Blöcken Fett befindet und er sodann ohne den Herd abzuschalten das Haus verlässt, um in einem 200 m entfernten Geschäft eine fehlende Zutat einzukaufen.
2. Der Verschuldensgrad wird durch das Berufen allein auf ein Augenblicksversagen nicht herabgesetzt, da ein solches zunächst nur den Umstand beschreibt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es zeichnet die Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit gerade aus, dass sich der Schädigende der Gefährlichkeit seines Handelns nicht bewusst ist. Auch für eine im Haushalt nur wenig erfahrene Person liegt es auf der Hand, dass ein Topf mit erhitztem Fett wegen der hohen Brandgefahr nicht unbeaufsichtigt gelassen werden kann.
Abgrenzung von Rettungs- und Instandsetzungskosten
OLG Bamberg
1. Die Verkantung einer Rohrverbindung stellt dann keinen „Rohrbruch" dar, wenn sie weder ein Loch noch einen Riss zur Folge hat und es somit nicht zu einem Wasseraustritt aus dem Rohrleitungssystem kommen kann.
2. Bei der Frage, ob es sich bei den Aufwendungen eines Versicherungsnehmers um erstattungsfähige Rettungskosten im Sinne des § 2 Nr. 1 c VGB 88 oder um von dem Versicherungsnehmer nach § 11 Nr. 1 b VGB 88 selbst zu tragende Instandsetzungskosten handelt, ist danach zu unterscheiden, ob die Aufwendungen zur Verhinderung eines Wasseraustritts aus dem Leitungssystem erforderlich waren oder ob sie lediglich der Fehlerbeseitigung dienten.
Schadensausgleich zwischen Mitgliedern einer versicherten Wohnungseigentümergemeinschaft
OLG München
1. Führt ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft leicht fahrlässig ein im Rahmen der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudeversicherung versichertes Ereignis herbei, ist ein Schadensausgleich im Verhältnis zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Der Geschädigte kann seinen Schaden nur gegenüber dem Gebäudeversicherer geltend machen, es sei denn, es besteht ein besonderes Interesse an einer unmittelbaren Inanspruchnahme.
Zum Nachweis eines Sturmschadens an einem Gebäude ist ausreichend dass in der näheren Umgebung ein bedingungsgemäßer Sturm aufgetreten ist
OLG Karlsruhe
Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird.
Wasserschaden nach Ansammlung von Wasser und Hagel im Lichtschacht ist nicht versichert, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung fehlt.
AG Bad Homburg
Sammelt sich in einem Lichtschacht ein Hagel-/Wassergemisch und zerspringt hierdurch eine Scheibe, so handelt es sich nicht um die unmittelbare Einwirkung des Hagels auf versicherte Sachen.
Kein Anfall der Neuwertspitze bei erheblicher Größenänderung
OLG Köln
1. Bei der Wiederherstellung entsprechend dem Zweck der Wiederherstellungsklausel nach § 11 Abs. 5 a AFB 87 muss es sich nicht um ein identisches Gebäude handeln. Modernisierungen aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder sozialer Änderungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen.
2. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert und der Nutzungszweck erweitert, so geht dies regelmäßig über eine bloße Modernisierung hinaus. Dies gilt insbesondere, wenn nach der maßgeblichen Gesamtbetrachtung die bebaute Fläche des alten Gebäudes (vereinzelt) ein Drittel der nunmehr bebauten Fläche beträgt und zusätzlich ein weiteres Gebäude mit zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten (Sporthalle mit Nebenräumen) errichtet ist.
Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters gilt auch dann, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist
BGH
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war (§ 278 BGB ist nicht anwendbar).
Der Ausgleich unter dem Gebäudeversicherer des Vermieters und dem Haftpflichtversicherer des Mieters erfolgt analog den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 I VVG)
BGH
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
2. Gebäudeversicherern, denen der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausgleichspflicht ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
Die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers gelten auch für ein dauerhaftes unentgeltliches Nutzungsverhältnis
BGH
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude in leichter Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
Keine grobe Fahrlässigkeit durch Abbrennen von Wunderkerzen an Weihnachtsbäumen; Der Regressverzicht gilt auch dann, wenn der Regressschuldner eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat
OLG Frankfurt
1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.
3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.
4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auszulösen, kann nicht im Rahmen des Allgemeinwissens vorausgesetzt werden.
5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005, 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, 24. April 2003, 4 U 193/03, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).
Einstandspflicht des Gebäudeversicherers für Sturmschäden am Außenputz
OLG Saarbrücken
1. Die Ablösung von Teilen des Verputzes ist auch dann sturmbedingt, wenn vorhandene Hohlstellen sie begünstigt haben.
2. Der Versicherer schuldet auch dann nur die Kosten der Reparatur abgelöster Teile des Verputzes, wenn nach oder bei der Instandsetzung sich andere schadhafte Teile des Verputzes lösen können.
Stellung des Grundpfandgläubigers im Versicherungsfall
OLG Frankfurt
1. Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gemäß § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Dies hat zur Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers einschränkendes Grundpfandrecht erwirbt.
2. Zweck der dinglichen Sorrogation ist sicherzustellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechts nur mit seiner Zustimmung an den Versicherungsnehmer gezahlt werden darf.
3. Das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wiederhergestellt ist.
Kein Regressverzicht des Feuerversicherers einer GmbH gegenüber Mitgesellschafter
OLG Karlsruhe
1. Selbst dem Alleingesellschafter einer GmbH kommt in einer von der Gesellschaft genommenen Sachversicherung nicht die Rechtsstellung eines (Mit-)Versicherten zu. Er ist vielmehr Dritter im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG.
2. Die Rechtsprechung des BGH zur fahrlässigen Verursachung eines Brandschadens durch den Mieter, nach der eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags zwischen dem Versicherer und dem Vermieter einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers ergibt, ist nicht anwendbar, wenn der Mitgesellschafter einer gegen Feuerschäden versicherten GmbH einen Brand verursacht, der zur Zerstörung von Eigentum der GmbH und der von einem weiteren Gesellschafter (Sohn des Schädigers) angemieteten Geschäftsräume führt. In diesem Fall ist auch das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer nicht anwendbar (Abgrenzung BGH, 8. November 2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393).
3. Eine Anwendung des Regressverzichtsabkommens käme nur im Hinblick auf die GmbH in Betracht, wenn der Brand von ihren versicherten Sachen auf die versicherten Sachen des Sohnes übergegriffen hätte und sie dem Sohn des Schädigers zum Schadensersatz verpflichtet wäre.
Indizien für Eigenbrandstiftung durch 79-jährige VN
OLG Hamm
Nach einem Feuer in einer Lagerhalle, in der ein Handel mit Gebrauchtmöbeln betrieben wird, ist der Nachweis einer Eigenbrandstiftung durch die (79jährige) Versicherungsnehmerin durch Indizien belegt, wenn
a) sich die Versicherungsnehmerin zum Brandzeitpunkt allein am Versicherungsort aufhielt und die Möglichkeit hatte, das Feuer zu legen,
b) die Versicherungsnehmerin zum Geschehensablauf wiederholt (gegenüber der Polizei) die Unwahrheit gesagt hat, weil sie sich nicht an dem Ort, an dem sie behauptet hat, sich aufgehalten zu haben, gewesen sein kann, da es sich um einen der Brandherde handelte,
c) die Lagerhalle entgegen der üblichen Praxis zum Tatzeitpunkt während der Geschäftszeiten verschlossen war,
d) keine Anhaltspunkte durch eine Tatbegehung durch Dritte vorliegen bzw. ein entsprechend ausgesprochener Tatverdacht nicht hinreichend substantiiert ist,
e) die Versicherungsnehmerin ein Motiv, insbesondere ein wirtschaftliches, hatte, weil sie das Möbellager, das nur geringfügige Gewinne abwarf, aufgeben musste.

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