Mit der ersten Lesung des Regierungsentwurfs am 24. September 2026 hat die parlamentarische Beratung im Deutschen Bundestag begonnen. Im Anschluss wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
Mit der Überarbeitung des deutschen Kartellrechts soll die Zahl der Fusionskontrollanmeldungen reduziert werden; zugleich schafft die Novelle für Unternehmen, die sich an öffentlichen Aufträgen beteiligen, einen wichtigen neuen Compliance-Schwerpunkt. Bis zum Inkrafttreten bleibt der Inhalt vorläufig; im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen möglich.
Öffentliche Aufträge: Vergabescreening erhöht Compliance-Druck
Nach dem Regierungsentwurf soll das Bundeskartellamt auf Grundlage des geplanten § 32h GWB Vergabedaten oberhalb der EU-Schwellenwerte systematisch und auch ohne konkreten Verdacht auf Anhaltspunkte für Submissionsabsprachen und andere Verstöße gegen das Kartellverbot auswerten können. Die Behörde soll die Daten für weitere Ermittlungen verwenden dürfen. Ziel ist es, auffällige Angebotsmuster und mögliche Absprachen zwischen Bietern besser zu erkennen. Das erhöht aus Bietersicht die Datenspur und damit auch das Entdeckungsrisiko, wenn Angebots- oder Kommunikationsmuster kartellrechtlich auffällig wirken.
Die hierfür erforderliche Datengrundlage soll durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf geschaffen werden. Auftraggeber sollen Daten sämtlicher Bewerber und Bieter übermitteln, einschließlich der für die Angebotswertung relevanten Preis- oder Kosteninformationen. Wichtig ist die Abgrenzung: Die geplanten gesetzlichen Übermittlungspflichten richten sich an die Auftraggeber, nicht pauschal an die Unternehmen als Bieter. Für Bieter steigt jedoch die praktische Bedeutung belastbarer interner Prozesse, weil Angebotsdaten und weitere Informationen künftig systematischer ausgewertet werden können.
Die Schnittstelle zwischen Vergaberecht und Kartellrecht wird damit wichtiger. Kartellrechtliche Compliance sollte nicht erst bei einem behördlichen Auskunftsverlangen beginnen, sondern bereits bei der Angebotskalkulation und der Vorbereitung des Angebots mitgedacht werden. Das gilt insbesondere für die Bildung von Bietergemeinschaften, Nachunternehmer- und sonstige Austauschstrukturen sowie für die Kommunikation mit Wettbewerbern und Geschäftspartnern im laufenden Vergabeverfahren.
Praktisch empfiehlt es sich, die Zuständigkeiten von Kartellrecht, Compliance und Vergaberecht miteinander zu verbinden. Bietergemeinschaften, Nachunternehmerstrukturen und Informationsflüsse sollten frühzeitig geprüft und klar dokumentiert werden. Außerdem sollten Unterlagen zur eigenständigen Kalkulation, zur Angebotsentscheidung und zu den hierfür maßgeblichen Annahmen nachvollziehbar festgehalten werden. So lässt sich im Bedarfsfall besser zeigen, wie ein Angebot unabhängig entwickelt wurde und welche Kontakte zu anderen Beteiligten welchem legitimen Zweck dienten.
Mehr Rechtssicherheit für Vertriebs- und Kooperationsmodelle
Nach bisheriger Rechtslage ist der Anspruch nach § 32c Abs. 4 GWB auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht, auf Kooperationen mit Wettbewerbern beschränkt. Unternehmen müssen die kartellrechtliche Zulässigkeit vertikaler Vereinbarungen deshalb grundsätzlich selbst bewerten und tragen das damit verbundene rechtliche und wirtschaftliche Risiko. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen kann diese Eigenbewertung schwierig sein, wenn die wettbewerblichen Auswirkungen noch nicht zuverlässig absehbar sind.
Der Regierungsentwurf soll diesen Anspruch auf vertikale Vereinbarungen erweitern, sofern ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einer behördlichen Entscheidung besteht. „Vertikal“ bedeutet dabei vereinfacht: Unternehmen arbeiten auf unterschiedlichen Stufen der Wertschöpfungskette zusammen, etwa ein Hersteller mit einem Händler, ein Plattformbetreiber mit einem Anbieter oder ein Unternehmen mit einem Dienstleister beziehungsweise Lieferanten.
Anschauliche Anwendungsfälle können neue Vertriebsmodelle, Datenpools mit Nicht-Wettbewerbern, Lieferkettenpartnerschaften und andere innovative Kooperationsmodelle sein. Bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Konzepten könnte künftig unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine behördliche Entscheidung erreichbar sein, anstatt dass die Beteiligten ausschließlich auf eine eigene kartellrechtliche Einschätzung angewiesen sind. Das kann die Planungssicherheit erhöhen und helfen, Investitions- und Umsetzungsentscheidungen besser abzusichern.
Der Anspruch ist allerdings keine allgemeine Freigabe und ersetzt keine umfassende Vorabberatung durch das Bundeskartellamt. Weder folgt aus der Möglichkeit einer Entscheidung automatisch die Zulässigkeit des Vorhabens, noch sind sämtliche rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken damit erledigt. Voraussetzungen, Informationsgrundlage und geeigneter Einsatz des Instruments sind im Einzelfall zu prüfen. Unternehmen sollten daher zunächst klären, ob ihr Modell tatsächlich vertikale Elemente aufweist, worin das erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Interesse liegt und welche Unterlagen eine belastbare behördliche Bewertung ermöglichen.
Fusionskontrolle: Höhere Umsatzschwellen können entlasten
Der Regierungsentwurf sieht eine Anhebung aller drei Umsatzschwellen der deutschen Fusionskontrolle vor. Die weltweite Umsatzschwelle soll von 500 Mio. Euro auf 750 Mio. Euro steigen. Die erste inländische Umsatzschwelle soll von 50 Mio. Euro auf 75 Mio. Euro angehoben werden; die zweite inländische Schwelle soll von 17,5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro steigen.
Damit dürften künftig weniger Transaktionen anmeldepflichtig sein. Die Bundesregierung erwartet einen Rückgang der Anmeldungen um etwa 13 bis 14 Prozent. Für mittelständische Unternehmensgruppen kann dies bei bestimmten Transaktionen weniger Aufwand, geringere Kosten und mehr Flexibilität beim Zeitplan bedeuten. Voraussetzung bleibt allerdings eine frühe und konzernweite Umsatzprüfung: Einzubeziehen sind nicht nur die unmittelbar beteiligten Unternehmen, sondern auch die relevanten verbundenen Unternehmen und die jeweils geltenden Zusammenschlussregeln.
Die neuen Schwellenwerte gelten erst nach Inkrafttreten der Novelle. Bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss steht daher weder fest, ob die Änderungen unverändert kommen, noch wann sie anwendbar sein werden. Laufende Transaktionsprojekte sollten deshalb weiterhin nach der geltenden Rechtslage beurteilt und zugleich auf mögliche Änderungen zwischen Signing und Closing beobachtet werden.
Transaktionswertschwelle und Phase 0: Sonderfall früh prüfen
Die geplante Erweiterung betrifft vor allem Erwerbe mit einem Transaktionswert von mehr als 400 Mio. Euro, wenn das Zielunternehmen künftig voraussichtlich erheblich in Deutschland tätig sein wird. Dabei geht es insbesondere um hoch bewertete Übernahmen innovativer, digitaler, technologie- oder forschungsgetriebener Unternehmen. Für solche Fälle ist eine fakultative vereinfachte Anzeige („Phase 0“) vorgesehen. Wegen der damit verbundenen frühen Prognosefragen sollten entsprechende Sonderkonstellationen rechtzeitig geprüft werden.
Digitalisierung und Beschleunigung der Kartellverfahren
Der Entwurf sieht außerdem verfahrensrechtliche Vereinfachungen in Kartellverwaltungs-, Bußgeld- und Fusionskontrollverfahren vor, etwa bei Beteiligungs- und Akteneinsichtsrechten, der Veröffentlichung von Entscheidungen, Zustellungen und Rechtsbehelfen. Ziel ist eine schlankere und besser handhabbare Verfahrensführung für Behörden und Unternehmen.
Fusionskontrollanmeldungen sollen nach dem Entwurf ab 2028 ausschließlich elektronisch möglich sein. Bis Ende 2027 soll eine Übergangsfrist gelten. Unternehmen und Berater sollten deshalb digitale Prozesse, Freigabeschritte und Zuständigkeiten für Transaktions- und Behördenverfahren rechtzeitig vorbereiten. Ein kurzfristiger Umstellungszwang besteht nach dem vorgesehenen Übergangsregime jedoch nicht.
Unser Praxischeck
Unternehmen sollten insbesondere prüfen:
- Nehmen wir an Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte teil und sind unsere Angebotsprozesse kartellrechtsfest dokumentiert?
- Haben Vertriebs- oder Kooperationsmodelle erhebliches wirtschaftliches Gewicht und kommt eine Entscheidung nach § 32c Abs. 4 GWB in Betracht?
- Sind anstehende M&A-Transaktionen frühzeitig und konzernweit anhand der geltenden Umsatzschwellen geprüft?
- Liegt ein Sonderfall mit einem Transaktionswert von mehr als 400 Mio. Euro vor, der wegen möglicher künftiger Inlandstätigkeiten früh geprüft werden sollte?
- Sind digitale Zuständigkeiten und Übermittlungsprozesse für Fusionskontrollanmeldungen ab 2028 vorbereitet?
- Wir begleiten die weiteren Beratungen und unterstützen Mandanten bei Compliance-Checks, Kooperationsprojekten, vergaberechtlich-kartellrechtlichen Schnittstellen und Transaktionen.
Wir stehen Ihnen dabei gerne zur verfügung.
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