Achtung: Frist im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit

Landesbeamte in Rheinland-Pfalz werden regelmäßig am sogenannten Verfassungstag, dem 18.05. eines jeden Jahres, befördert. Die nicht ausgewählten Bewerber erhalten Mitte / Ende April die sogenannte „Konkurrentenmitteilung“, ein vermeintlich harmloses Schreiben, meist nur ein Zweizeiler. Darin wird dem unterlegenen Bewerber mitgeteilt, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hat, der nach Eignung, Leistung und Befähigung besser geeignet sein soll. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das Schreiben nicht.

Wer gegen diese Mitteilung lediglich „Widerspruch“ einlegt und vielleicht noch um Mitteilung der Auswahlerwägungen bittet, dann aber zuwartet, hat unter Umständen bereits endgültig verloren: Der Widerspruch hindert den Dienstherren nämlich nicht daran, seinen Wunschkandidaten am 18.05. unter Übergabe der Urkunde zu befördern. Mit Aushändigung der Urkunde ist die Beförderung allerdings unumkehrbar, der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers geht unter.

Deshalb ist es unumgänglich, nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung ein Eilverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzuleiten, mit dem Ziel, dem Dienstherren aufzugeben, die Beförderung vorläufig nicht vorzunehmen. Die Konkurrentenmitteilung soll den unterlegenen Beamten in die Lage versetzen, gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Der Dienstherr muss daher nach Aushändigung / Übersendung der Konkurrentenmitteilung eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können.

In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet.

Innerhalb dieser Frist muss also ein Eilantrag gefertigt und beim Verwaltungsgericht vorgelegt werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann im Rahmen eines Eilverfahrens, ob die Auswahlentscheidung (voraussichtlich) rechtmäßig oder rechtswidrig war. War sie rechtmäßig, darf der vom Dienstherren ausgewählte Bewerber befördert werden, war sie rechtswidrig, untersagt das Verwaltungsgericht vorläufig die Beförderung und verpflichtet den Dienstherren (unter bestimmten Vorgaben) eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.

Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit ist eine komplizierte und spezielle Materie. Zudem ist das Schadensrisiko enorm: Eine falsche Entscheidung und eine damit verbundene unterlassene Beförderung führt bei dem Betroffenen Monat für Monat, lebenslang, zu geringeren Bezügen und einer geringeren Versorgung im Ruhestand. Rechtsanwalt Dr. Christian Müller ist seit vielen Jahren im öffentlichen Dienstrecht spezialisiert und hat bereits zahlreiche Konkurrentenstreitigkeiten erfolgreich geführt. Er ist unser Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Beamtenrecht: