Änderung der Rechtsprechung zur Anpassung der Vergütung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB B bei Mehr- und Mindermengen

Nach der am 08.08.2019 veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshof (VII ZR 34/18) sind, sofern die Parteien bei Vertragsabschlüssen nichts anders vereinbart haben, für die Bemessung eines neuen Einheitspreises bei Mehr- und Mindermengen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB/B die tatsächlich geforderten Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.

Nach der Entscheidung des VII. Zivilsenates ist entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht grundsätzlich der ursprüngliche Angebotspreis fortzuschreiben.

Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B können die Vertragsparteien eines VOB-Bauvertrages bei einer über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mängelansatzes verlangen, dass für die Mehrmengen ein neuer Preises unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten vereinbart wird.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Leistungen und Gegenleistungen auch bei einer Überschreitung, der im Einheitspreisvertrag vorgesehenen Mengen, angemessen gegenüberstehen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte bisher die Bestimmung so ausgelegt, dass eine Preisanpassung grundsätzlich durch Fortschreibung der ursprünglichen Angebotspreise zu erfolgen hätte.

Nach der aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn die Parteien bereits bei Vertragsschluss eine Bindung an die Fortschreibung der Vertragspreise festgelegt haben. Liegt dies, wie im Regelfall, nicht vor, sind für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgebend.

Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkung auf eine Vielzahl von Bauverträgen. Den Auftragnehmern steht es nunmehr frei, bei Mehrmengen sich auf die tatsächlichen Beschaffungspreise, sowie die kalkulierten Zuschläge zu berufen und sich so von den zunächst vereinbarten Vertragspreisen zu lösen.

Bei der Gestaltung von Bauverträgen sollte daher im Interesse einer Vorhersehbarkeit der Preisentwicklung bei Mehr- und Mindermengen ausdrücklich vereinbart werden, dass deren Abrechnung durch Fortschreibung der Vertragspreise zu erfolgen hat.