Änderung des deutschen Markengesetzes zum 14.01.2019

Durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz wurde das deutsche Markengesetz reformiert:

 

Neuer § 9 Absatz 3, u.a. relevant für die Beurteilung  der Verwechslungsgefahr

Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizza- erscheinen. Umgekehrt werden Waren und Dienstleistungen nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

§ 26 Absatz 3, relevant bei Änderungen des Markenlogos

Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

 

§ 42, relevant im Widerspruchsverfahren

Es gibt nun auf Antrag der Parteien eine Cooling-off-Phase, um diesen eine gütliche Einigung zu ermöglichen. Zudem wurde die Gebührenstruktur geändert. Es wird eine Grundgebühr von 250 € erhoben und dann, wenn sich der Widerspruchsführer auf mehrere ältere Zeichen beruft, fällt pro weiterem Widerspruchszeichen eine Zusatzgebühr von 50 € an.

 

§ 47, Verkürzung der Schutzdauer der Marken

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke endet nun genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag, nicht mehr am Ende des laufenden Monats. Diese Änderung betrifft aber nicht die Marken, die bereits vor dem 14.01.2019 eingetragen wurden.