Der rheinland-pfälzische Landtag hat das Gesetz zur Änderung bauordnungs- und berufsqualifikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz tritt am 04.01.2025 in Kraft.
Aufgrund eines von der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben die Kommission und Deutschland gemeinsam einen Kompromiss zur Beilegung des Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung der Ingenieurinnen und Ingenieure erarbeitet. Dieser Kompromiss führte zu Änderungen in den §§ 65 ff. der Musterbauordnung in der Fassung vom November 2002, die zwingend zeitnah in Landesrecht als Mindeststandard umgesetzt werden mussten, um die Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens sicherzustellen.
Gleichzeitig erfolgte eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 6. November 2023 einen Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern beschlossen, der die Harmonisierung und Vereinheitlichung der Regelungen zur Planung, Errichtung und Änderung kleinerer Gebäude in allen Länderbauordnungen mit einheitlichen Befugnissen für qualifizierte Berufsgruppen zum Inhalt hat.
Die kleine Bauvorlageberechtigung wird darin explizit als Leitbild genannt.
§ 64 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 wurde neu gefasst und in §§ 64 a bis 64 d ergänzt.
Zentral ist die Einführung einer „kleinen Bauvorlageberechtigung“ in § 64 Abs. 2 LBauO für
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit maximal zwei Wohnungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche,
- gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 m2 Grundfläche.
Dies gilt für folgenden Personenkreis:
- Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen, die die volle Bauvorlageberechtigung erst mit Abschluss der an das Hochschulstudium anschließenden zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit erhalten,
- Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Bauingenieurwesen ohne Berufserfahrung/-praktikum,
- in den Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen wird die Möglichkeit zur Einreichung von Bauunterlagen in demselben Umfang auch für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der Fachrichtungen Maurer-, Beton- oder Zimmererfach eingeführt.
Die Einführung der „kleinen Bauvorlageberechtigung“ trägt der Qualifikation berufserfahrener Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister Rechnung.
Ergänzend werden in den §§ 64 a-d LBauO die Grundlagen für die Listenführung, die Nachweisanforderungen und die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-versicherung neu geregelt.
4. Über die Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung auch für Absolventinnen und Absolventen mit ausländischem Hochschulabschluss hinaus, erfolgt eine weitere Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG, mit der die Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen aus Mitgliedstaaten der EU und gleichgestellter Staaten anerkannt und den Berufsangehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird.
5. Die Vereinfachung des Bauordnungsrechts sieht zudem bei Um- und Ausbauten reduzierte Anforderungen an die Abstandsflächen, den Brandschutz sowie an die Herstellung notwendiger Stellplätze vor.
Es bleibt abzuwarten, ob mit diesen Regelungen die erwünschte Beschleunigung des Bauens erreicht werden kann.
Ihr Ansprechpartner:
David Frisch MLB
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Master of Law & Business (MLB)
Immobilienverwalter (IHK)