Änderungen im Familienrecht zum 1.1.2023: Neue Düsseldorfer Tabelle und neues Ehegattennotvertretungsrecht

Das neue Jahr bringt erhebliche Änderungen im Familienrecht. Neben der Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zur Bestimmung des Kinderunterhalts ist zum 1.1.2023 auch das Ehegattennotvertretungsrecht in Kraft getreten, wonach ein Ehegatte/Lebenspartner/in dann kraft Gesetzes zur Vertretung des anderen Ehegatten/Lebenspartners/in in Angelegenheiten der Gesundheitssorge berechtigt ist, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht handlungsfähig ist.

Im Einzelnen:


1. Neue Düsseldorfer Tabelle tritt zum 1.1.2023 in Kraft
Zum 01. Januar 2023 ist die Düsseldorfer Tabelle (nachfolgend: DT), die in der Regel zur Bestimmung des Kindesunterhaltes verwandt wird, aktualisiert worden. Die DT stellt eine Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne der Unterhaltsgesetze. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die um durchschnittlich rund 50,- € angehoben werden, den Bedarf eines studierenden Kindes, der um 70,- € angehoben wird und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Der notwenige Eigenbedarf eines Erwerbstätigen steigt um 210,- €, der eines nichterwerbstätigen um 160,- €.

Mit der Anhebung der Bedarfs- und Selbstbehaltssätze wird insbesondere den gestiegenen Wohnkosten Rechnung getragen.

Die ab dem 01.01.2023 geltende DT kann abgerufen werden unter: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

 

2. Neues Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten
Zum 1. Januar 2023 tritt das Ehegattennotvertretungsrecht in Kraft. Nach § 1358 n.F. BGB ist ein Ehegatte/Lebenspartner:in dann kraft Gesetzes zur Vertretung des anderen Ehegatten/Lebenspartner:in in Angelegenheiten der Gesundheitssorge berechtigt, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht handlungsfähig ist. Der vertretende
Ehegatte/Lebenspartner:in kann dann z.B. für den vertretenen Ehegatten/Lebenspartner:in in ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen einwilligen oder Krankenhaus- oder Behandlungsverträge abschließen sowie  Gelder bei Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.

Zu beachten ist, dass das Vertretungsrecht als ein Ehegattennotvertretungsrecht ausgestaltet ist und deshalb das Notvertretungsrecht auf höchstens sechs Monate befristet ist. Wenn der vertretene Ehegatte innerhalb der sechs Monate nicht wieder handlungsfähig wird, bedarf es weiterhin der Bestellung eines Betreuers, wenn nicht zuvor eine Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht von ihm errichtet worden ist.

Voraussetzung für das Ehegattennotvertretungsrecht ist,  dass die Ehegatten/Lebenspartner:innen nicht getrennt leben.

Das Ehegattennotvertretungsrecht besteht nicht, wenn der zu vertretende Ehegatte/Lebenspartner:in diesem widersprochen hat. Der Widerspruch ist formlos möglich. Der Widerspruch richtet sich in erster Linie an den anderen Ehegatten/Lebenspartner:in, er kann aber auch anderen geeigneten Personen bekannt gemacht werden. Wenn sichergestellt werden soll, dass der Widerspruch beachtet wird, empfiehlt es sich, den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht besteht zum andern nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt
wurde, die die vom Ehegattennotvertretungsrecht erfassten Angelegenheiten abdeckt. Das
Gleiche gilt, wenn das Gericht bereits einen rechtlichen Betreuer bestellt hat, dessen Aufgabenkreis die genannten Angelegenheiten umfasst.

 

Ihre Ansprechpartnerin bei allen familienrechtlichen Fragestellungen:

Sandra Zavelberg
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht