Amtshaftung: Land Hessen haftet nicht auf Schadensersatz wegen unwirksamer „Mietpreisbremse“

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat am 25. März 2019 entschieden, dass Mietern gegen das Land Hessen keine Schadensersatzansprüche zustehen, obwohl die sog. "Mietpreisbremse" unwirksam ist.

Ein Mieter und sein Vermieter hatten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung gestritten. Der Mieter hatte die Mietwohnung im Februar 2017 für eine Nettokaltmiete von 11,50 € pro m² angemietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 7,45 €. Nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung ist die Miete in dem Gebiet begrenzt und deshalb zu hoch. Aus diesem Grund verklagte der Mieter den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Das LG Frankfurt a. M. hatte jedoch bereits entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen rechtswidrig und deshalb unwirksam ist (LG Frankfurt, Urteil v. 28.03.18, Az. 2-11 S 183/17). Deshalb verklagte der Mieter das Land Hessen nun auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg! Das LG Frankfurt stellte fest, dass der Mieter gegen das Land Hessen keinen Anspruch auf Schadensersatz hatte. Denn beim Erlass von Rechtsvorschriften können grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber Rechte einzelner Personen verletzt werden.

Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen bestehe daher nicht. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung berücksichtigt auch nicht die Interessen einzelner Bürger. Der Kreis der Betroffenen ist nicht beschränkt, so dass eine Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen Einzelner nicht besteht. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung durch das Land Hessen bestehen deshalb nicht (Urteil des LG Frankfurt a. M. v. 25.03.19, Az. 2-04 O 307/18).