Anspruch auf Beförderung und Schadlosstellung von Beamten und Soldaten trotz Nichterfüllung sog. „Stehzeiten“

Vielfach legen die Laufbahnverordnungen für die Beförderung in den nächsthöheren Dienstgrad oder das nächsthöhere Amt Zeiten fest, die der Soldat oder Beamte im aktuell innegehabten Dienstgrad oder Amt verbringen muss, sog. „Stehzeiten“. Dies kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen.

KUNZ-Partnerin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Dr. Ira Ditandy  konnte nun bereits mehrfach eine Beförderung ihrer Mandanten vor den Verwaltungsgerichten trotz Nichterfüllung der sog. "Stehzeiten" erfolgreich durchsetzen. 

Die zum Erfolg führende Argumentation ist aber nicht nur in dieser, sondern auch in anderen Fallkonstellationen denkbar. Voraussetzung ist, dass der Soldat – auch bei Beamten ist dies möglich – einen Dienstposten besetzt, der (auch) der höherwertigen Haushaltsstelle zugeordnet ist, wie dies z.B. bei sog. gebündelten Dienstposten der Fall ist (z.B. Dotierung von A7 bis A9 oder A13/A14).

Möglich ist dies darüber hinaus auch in der Fallkonstellation, dass der Soldat oder Beamte bereits auf den höher dotierten Dienstposten versetzt ist, jedoch wegen Nichterfüllung der in der jeweiligen Laufbahnverordnung vorgesehenen Zeiten noch nicht befördert wird.

Der Erfolg eines Beförderungsantrages ist darüber hinaus im Einzelfall davon abhängig, dass die in der jeweiligen Laufbahnverordnung vorgesehenen Zeiten die Länge eines Beurteilungszeitraums überschreiten.

Im Bereich des Soldatenrechts ergeben sich durch die Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung im Jahr 2021 gerade in Bezug auf die erforderlichen Stehzeiten in vielen Fällen günstige Änderungen.

Gerne prüfen wir in Ihrem individuellen Fall die Voraussetzungen einer Beförderung und beraten und unterstützen Sie bei den notwendigen Verfahrensschritten.

Ihre Ansprechpartnerin:

Dr. jur. Ira Ditandy
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