Auswirkungen des BREXIT auf eingetragene EU-Marken

Eingetragene EU-Marken gelten in allen EU-Staaten. Im Falle des Wirksamwerdens des BREXITS verlieren diese EU-Marken allerdings ihre Wirkung in Großbritannien. Das Ende tritt entweder mit dem harten Austritt per 29.3.19 oder 2020 / 2021 bei Unterzeichnung eines Austrittsabkommens ein.

Das Markenamt von Großbritannien kündigt momentan nur allgemein an, eine für bestehende EU-Markeninhaber „einfache“ Lösung auszuarbeiten, damit diese Ihre Rechte aufgrund des BREXITs nicht verlieren, vgl. https://www.gov.uk/government/publications/ip-and-brexit-the-facts/ip-and-brexit#trade-marks  Ob dies bedeutet, dass ggfs. ein Antrag auf Anerkennung in Großbritannien  gestellt werden kann, ist unklar. Ebenso die Kosten, die damit einhergehen würden.

Es bestehen aber alternative Handlungsmöglichkeiten:

Neuanmeldung Ihrer Marke in Großbritannien beim dortigen Markenamt
Ausweitung der bestehenden Marke über die WIPO in Großbritannien und ergänzend in anderen Ländern, falls gewünscht;

Gerne informieren wir Sie über Ihre Handlungsmöglichkeiten.

Bitte wenden Sie sich an unser Team „Marken & Wettbewerb“.

Tanja Risse, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für IT-Recht, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Lehrbeauftragte an der Universität Koblenz-Landau