BAG – Neue Entscheidungen am 20.12.2022 zum Verfall und der Verjährung von gesetzlichen Mindesturlaubsansprüchen

Das BAG hat in der Folge der Entscheidungen des EUGH zum Thema Urlaubsverfall und Urlaubsverjährung nunmehr für Klarheit gesorgt:

1. Generelle Regelung

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt neben den gesetzlichen Verfallsregelungen des § 7 BurlG auch der gesetzlichen Verjährung.

Aber:

Ein Verfall kommt nur bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers in Betracht.

Und die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

BAG v. 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

2. Besonderheiten bei langandauernder Erkrankung

Der Urlaubsanspruch verfällt nach § 7 BurlG mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Aber:

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

BAG v. 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

 

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Tim Schwarzburg                                                                             
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Dozent an der Akademie Deutscher Genossenschaften (ADG)