BAG: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit "Null" ist zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 - entschieden, dass im Fall von Kurzarbeit „0“, d.h. dem Ausfall einzelner ganzer Arbeitstage wegen Kurzarbeit, der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden darf.

In dem entschiedenen Fall war eine Mitarbeiterin regelmäßig an drei Tagen in der Woche beschäftigt. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein, auf deren Grundlage die Mitarbeiterin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Statt der eigentlich vereinbarten 14 Urlaubstage kürzte der Arbeitgeber den Jahresurlaub für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage.

Das BAG hat diese Kürzung nunmehr ausdrücklich gebilligt, und sich dabei auch auf die Rechtsprechung des EuGH und BAG zur Urlaubskürzung bei Altersteilzeit und Sonderurlaub berufen.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage nach Auffassung des BAG grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im entschiedenen Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Aufgrund einzelvertraglich (oder Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag) vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind nach BAG weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Hinweis: Im entschiedenen Fall wäre sogar eine größere Kürzung möglich gewesen, alleine durch die drei Monate ohne Arbeit wäre nach der Berechnungsformel des BAG eine Kürzung um 25% zulässig gewesen.


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Tim Schwarzburg
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Mediator
Dozent an der Akademie Deutscher Genossenschaften (ADG)