Betriebsrats-Arbeit in der Corona-Krise?

Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz?

Das BetrVG schreibt vor, dass Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind und dass Beschlüsse hier mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst werden müssen. Diese gesetzlichen Vorgaben stehen Betriebsratssitzungen per Telefon- und Videokonferenzen entgegen, zumal hierbei die notwendige Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist.
 

Brandaktuell hat sich zu dieser Thematik der Bundesminister am 23.03.2020 geäußert:

Pressemitteilung des BMAS vom 23.03.2020, Hubertus Heil:

„Für die Betriebsrätinnen und Betriebsräte stellt sich nun allerdings zunehmend die Frage: Wie können wir noch zu einer Präsenzsitzung zusammenkommen, um die erforderlichen Beschlüsse zu treffen und einen Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen von Covid-19 zu leisten?

Der Normalfall ist, dass die Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung zusammenkommen; die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen ist nicht explizit im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen.

Von einem solchen Normalfall können wir hier jedoch nicht sprechen, denn wir haben es mit einer Ausnahmesituation zu tun. Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung.

Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden.

Auch bei einer Video- oder Telefonkonferenz muss der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es ist also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte an der Sitzung nicht teilnehmen.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz verantwortungsvoll und vor allem: bleiben Sie gesund!“

Quelle: Erklärung des Arbeits- und Sozialministers Hubertus Heil vom 23.3.2020: Ministererklärung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf Covid 19

Wichtig: Das ist bislang nur die Meinung des BMAS, und keine Rechtsprechung oder herrschende Meinung. Sollte das BMAS das BetrVG nicht zeitnah (und mit Rückwirkung?) ändern, ist nicht garantiert, dass bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung die Gerichte das auch so pragmatisch sehen.

Wenn man die Meinung des BMAS teilt, und die „Sitzungen“ auch so abhalten möchte, sind die Mitglieder zu entsprechenden Telefon- oder Videokonferenzen einzuladen.

Bei den Einladungen müssen die für reguläre Sitzungen vorgeschriebenen Formalien (Ladung aller Mitglieder, Übersendung einer Tagesordnung und Registrierung der Anwesenheit) beachtet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle Betriebsratsmitglieder auf elektronischem Weg teilnehmen können.

 

Beschlüsse im Umlaufverfahren?

Wirksame Beschlüsse können nur in einer Sitzung gefasst werden, weil das BetrVG (anders als etwa das AktG), die Möglichkeit von Umlaufverfahren nicht zulässt. Einer Überprüfung durch ein Arbeitsgericht halten diese Beschlüsse später nicht stand. Wichtige Beschlüsse, etwa zur Kurzarbeit, sollten deshalb in einer (Sonder-) Sitzung gefasst werden.

Ist deren Durchführung bedingt durch Corona nicht möglich, bleiben als Alternative wiederum Telefon- oder Videokonferenzen, wenn man diese mit dem BMAS für zulässig hält.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, können und sollten auf diesem Weg gefasste Beschlüsse– wenn möglich und zeitlich nicht dann überholt - aus formalen Gründen in den nächsten regulären Betriebsratssitzungen wiederholt werden.

 

„Konsens“ der Betriebsparteien zu Corona

Wir empfehlen, unbedingt einen Konsens zwischen BR und AG über die Zulässigkeit der Umlaufbeschlüsse und Sitzungen und Beschlüsse per Video- oder Telefonkonferenz zu erzielen und schriftlich zu vereinbare. Dies reduziert zumindest die Gefahr, dass später Beschlüsse von Betriebsräten unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Vorgaben des BetrVG angefochten werden. Bei Kurzarbeit bleibt aber das Risiko, dass Arbeitnehmer die Wirksamkeit in Frage stellen, daher wäre zu überlagen, mit allen Arbeitnehmern ergänzend individuelle Kurzarbeitsvereinbarungen zu treffen.

 

Beschlussfähigkeit bei Quarantäne?

Ist ein BR wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unter Quarantäne gestellt, und eine Teilnahme auf elektronischem Weg nicht möglich (oder nicht betrieblicher „Konsens“), und kann deshalb an einer Sitzung nicht teilnehmen, muss ein Ersatzmitglied geladen werden.

Werden persönliche Verhinderungen so zahlreich, dass die gesetzliche festgelegte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nicht mehr an Sitzungen teilnehmen kann, bleibt das Gremium noch solange beschlussfähig, wie die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder zur Verfügung steht (beispielsweise bei einem neunköpfigen Betriebsrat mindestens fünf Personen).
 

Bei Zweifelsfragen hierzu berät Sie unser Kompetenzteam „Arbeit & Personal“ jederzeit gerne.  

 

Tim Schwarzburg, Fachanwalt für Arbeitsrecht