Bewegung beim Wettbewerbsregister – Registrierung von öAG läuft

Die Vorbereitungen zum Inkrafttreten des Wettbewerbsregisters laufen. Seit dem 12.04.2021 können sich alle obersten Bundes- und Landesbehörden für künftige Abrufe aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt registrieren. Das Bundeskartellamt hat angekündigt, im Mai gezielt weitere Auftraggeber gestaffelt nach Bundesländern zur Registrierung aufzufordern. Die eigentliche Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO) ist indes noch nicht in Kraft, das Wettbewerbsregister noch nicht in Betrieb.

Überblick

In seiner Sitzung vom 05.03.2021 hat der Bundesrat dem Referentenentwurf der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO) zugestimmt. Die Verordnung setzt das Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) aus dem Juli 2017 um und ist notwendige Voraussetzung zur Schaffung und Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt (§§ 10, 12 WRegG). Das noch nicht in Betrieb genommene Register soll der (aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers) erleichterten Überprüfung dienen, ob bei einem Bewerber oder Bieter Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen müssen (zwingende Ausschlussgründe, § 123 GWB) oder können (fakultative Ausschlussgründe, § 124 GWB). Eingetragen werden vor allem Wirtschaftsdelikte wie zum Beispiel Kartellabsprachen, Submissionsabsprachen, Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder die Veruntreuung von Arbeitsentgelten. Die effektive Überprüfung von Eigenerklärungen der Unternehmen zu den §§ 123 und 124 GWB ist bislang kaum möglich. Entsprechende Register sind bislang nicht in allen Bundesländern gleichermaßen vorhanden.

Gesetzgebungsverfahren / Inkrafttreten  

Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im November einen Referentenentwurf an die Verbände gegeben hatte, wurde die Verordnung im Januar vom Bundeskabinett beschlossen und daraufhin vom Bundesrat angenommen. Aufgrund von Zweifeln an der Verordnungsermächtigung sowie datenschutzrechtlichen Bedenken, hat der Bundesrat allerdings Streichung der Vorschrift über die Datenverarbeitung durch Dritte (§ 12 Abs. 2 WRegVO) beschlossen.

Die WRegVO ist bislang nicht in Kraft getreten. Nach oder ggf. mit Inkrafttreten der Verordnung wird das Bundeswirtschaftsministerium den Betrieb des Wettbewerbsregisters im Bundesanzeiger bekannt machen. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung relevanter Tatbestände an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt dürfen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister einholen, sechs weitere Monate später sind sie dazu verpflichtet. 

Inhalte

Die nun beschlossene Verordnung sieht Konkretisierungen des WRegG insbesondere in folgenden Bereichen vor:

  • Elektronische Kommunikation im Verhältnis RegisterbehördeNutzer (mitteilungspflichtige Behörden, öffentliche Auftraggeber, Unternehmen) sowie Registrierung
  • Datenschutz, Voraussetzungen der Datenspeicherung sowie Inhalt und Umfang der mitzuteilenden Daten
  • Gebühren
  • Allgemeine Anforderungen an Anträge und Nachweise von Unternehmen zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen wegen durchgeführter ComplianceMaßnahmen (sogenannte vergaberechtliche Selbstreinigung, § 125 GWB)

Aus Unternehmenssicht bringt die WRegVO an letztgenannter Stelle aber noch keine hinreichende Sicherheit. Die Frage, welche Nachweise konkret für die vorzeitige Löschung einer Eintragung vorgelegt werden müssen, regelt die WRegVO nicht. Es bleibt zu hoffen, dass die noch ausstehenden die Leitlinien des Bundeskartellamtes dazu mehr Klarheit bringen (§ 8 Abs. 5 WRegG).

Registrierung

Die Vorbereitungsarbeiten zur Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters laufen indes bereits. Seit dem 12.04.2021 können sich alle obersten Bundes- und Landesbehörden für das neue Wettbewerbsregister registrieren. Die Registrierung soll gestaffelt von statten gehen: zunächst sollen sich oberste Landesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich registrieren. Ab Mai spricht das Bundeskartellamt dann gezielt weitere Auftraggeber insbesondere Auf kommunaler Ebene an. Unternehmen können das Portal erst nach Freigabe durch die Registerbehörde für die Nutzung durch Unternehmen verwenden. Näheres finden Sie als öffentliche Hand unter:

https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/Registrierung/Registrierung_node.html;jsessionid=22E5F3C105140F1E6929D60EFE08564A.1_cid362

Bei weitergehenden Fragen zu diesem und weiteren Themen steht Ihnen unser Kompetenzteam „Vergabe und Ausschreibung“ gerne jederzeit zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner:

Dr. Andreas Ziegler
Partner
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Universität Mannheim für Vergaberecht