BGH: Keine medizinische Notwendigkeit einer im Rahmen einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung durchgeführten Präimplantationsdiagnostik

Mit Urteil vom 20. Mai 2020 hat der BGH klargestellt, dass keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine im Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung (IVF/ICSI-Behandlung) durchgeführten Präimplantationsdiagnostik (PID) sowie für eine Blastozystenkultur in der privaten Krankenversicherung besteht.

Der medizinisch-technische Fortschritt in der Gendiagnostik gelangt inzwischen immer häufiger auch im Rahmen von Fertilitäts- bzw. Kinderwunschbehandlungen zum Einsatz. Konkret handelt es sich hierbei um eine sog. Präimplantationsdiagnostik (PID), die in der Regel bei einem elterlichen Gendefekt zur Anwendung kommt, um eine Übertragung dieses Defektes auf einen Embryo zu verhindern. Bei einer PID wird im Anschluss an eine künstliche Befruchtung und noch vor einem Embryonentransfer in die Gebärmutter eine zellbiologische und molekulargenetische Untersuchung am Embryo selbst etwa drei Tage nach der Befruchtung im 6- bzw. 10-Zellstadium durchgeführt, um „gesunde“ und ggf. von einem Gendefekt betroffenen Embryonen zu selektieren. Hierfür ist es u.a. auch notwendig, die Embryonen in einer Nährlösung in einem Wärmeschrank zu kultivieren (Blastozystenkultur). Die Erstattung der hierfür anfallenden Kosten ist regelmäßig Anlass für Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenversicherer und Versicherten.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung vom 20.05.2020 (Az. IV ZR 125/19) in einem von uns betreuten Fall im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten für eine Präimplantationsdiagnostik sowie eine Blastozystenkultur im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung nunmehr klargestellt, dass der private Krankenversicherer nicht verpflichtet ist, derlei Kosten zu erstatten; dabei hat der Senat die Entscheidungen des Landgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigt:

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof mit seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass es im Hinblick hierauf sowohl an einer bedingungsgemäßen Krankheit des Versicherten als auch an der medizinischen Notwendigkeit einer etwaigen Heilbehandlung fehlt. Denn Blastozystenkultur und PID zielen nicht darauf ab, beim Versicherten selbst eine Veränderung seines Gesundheitszustandes zu bewirken und etwaige körperliche oder geistige Funktionsbeeinträchtigungen zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Vielmehr ist die PID allein darauf gerichtet, Embryonen zu erkennen, die einen Gendefekt tragen, um diese Embryonen von der weiteren Verwendung bei der IVF-Behandlung auszuschließen. Diese zum Zwecke der Aussonderung vorgenommene Bewertung der Embryonen nach medizinischen Kriterien soll künftiges Leiden eines eigenständigen Lebewesens verhindern, nicht aber ein Leiden eines Elternteils oder auch beider Eltern behandeln.

Dies hat der BGH insbesondere auch für den Fall festgestellt, dass ein individuell gesteigertes Abortrisiko besteht. In diesem Zusammenhang hat der BGH erneut klargestellt, dass sich die Notwendigkeit einer IVF-/ICSI-Behandlung allein nach deren Behandlungsziel, nämlich der Herbeiführung einer Schwangerschaft, bemisst, weshalb ein allgemein bestehendes, in Abhängigkeit zum Alter der Mutter steigendes Risiko einer Fehlgeburt im Regelfall nicht gesondert in die Erfolgsprognose miteinfließt. Eine PID soll deshalb auch im Fall einer Verkürzung der Lebenserwartung eines lebend geborenen Kindes oder eines erhöhten Risikos einer Fehlgeburt letztlich keine auf ein Krankheitsbild eines Elternteils abgestimmte Heilbehandlung darstellen, da es sich allein um eine auf eine mögliche Krankheit des Embryos abgestimmte Heilbehandlung handeln würde, nicht aber in Bezug auf den Elternteil. Denn sie würde dann nicht der Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Eltern dienen, sondern bliebe allein darauf gerichtet, unter mehreren Embryonen möglichst eine nicht von einem Gendefekt betroffenen Embryo auszusuchen, um so dem werdenden Kind später das Leiden zu ersparen.

Da das Leistungsversprechen des privaten Krankheitskostenversichere allerdings lediglich auf die Übernahme der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit und Unfallfolgen gerichtet ist, soll die zum Zwecke der Selektion eines gesunden Embryos durchgeführte PID und Blastozystenkultur nicht von diesem Leistungsversprechen umfasst sein.

Der BGH hatte somit Gelegenheit, die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (u.a. OLG Koblenz vom 17.04.2019 (Az. 10 1193/18) sowie des OLG München vom 12.09.2018 (Az. 25 U 2424/18) sowie des OLG Köln vom 17.06.2016 zur Polkörperdiagnostik (Az. 20 O 163/14)) zu präfertilisations- und präimplantationsdiagnostischen Maßnahmen abschließend zu bestätigen und insbesondere nach der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017 (Az. 12 U 107/17) eine Klärung dahingehend herbeizuführen, dass es sich bei einer PID selbst im Fall eines etwaig erhöhten Abortrisikos nicht um eine auf ein etwaiges Erkrankungsbild eines Elternteils abgestimmte Heilbehandlung handelt.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die durch den medizinischen Fortschritt immer größer werdenden Möglichkeiten nicht gleichbedeutend damit sind, dass jedwede Behandlungskosten durch den privaten Krankheitskostenversicherer zu übernehmen wären.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Alexander Baulig
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht