BSG: Krankenhausträger sind zur Rückzahlung zu Unrecht für die Herstellung von Zytostatika gezahlter Umsatzsteuer verpflichtet

Auch das BSG hat nun entschieden, dass Krankenhausträger verpflichtet sind, tatsächlich nicht gezahlte aber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Herstellung von Zytostatika zurückzuzahlen, soweit die Steueranmeldung noch nicht formell bestandskräftig oder noch abänderbar ist. 

Nachdem schon der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18, entschieden hatte, dass eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer, die für patientenindividuell hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung seitens der Apotheke des Krankenhauses in Übereinstimmung mit der Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Vergütung berechnet worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen - abzüglich des nachträglich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger - an die Patienten beziehungsweise an deren private Krankenversicherer zurückzugewähren ist, hat nun auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.04.2019, az. B 1 KR 5/19 R, eine beklagte Krankenhausträgerin verurteilt, der klagenden Partei die tatsächlich nicht angefallene Umsatzsteuer zurückzuzahlen.

Der Klägerin steht auch nach Auffassung des Bundesozialgerichts der Rückzahlungsanspruch aus ergänzender Auslegung des Vertrags zu, soweit die Steueranmeldungen der Beklagten noch nicht formell bestandskräftig oder jedenfalls noch abänderbar waren. Hätten die Vertragsparteien bedacht, dass die Steuerverwaltung auch mit Rückwirkung die -Pflicht in der vorliegenden Fallgestaltung verneint, hätten sie vereinbart, dass den vertragschließenden  ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter  zusteht, wenn die Beklagte ihren Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ohne Prozessrisiko durchsetzen kann. So liegt es seit Veröffentlichung des Umsatzsteueranwendungserlasses (20.10.2016). Sind die maßgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr abänderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte wäre jedenfalls spätestens nach dem Urteil des BFH vom 24.9.2014 verpflichtet gewesen, im Vorgriff auf mögliche Reaktionen der Steuerverwaltung innerhalb der noch laufenden Festsetzungsfrist die Abänderung zu beantragen. Dies wäre ihr angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens zumutbar gewesen.