Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass Arbeitszeiterfassung Pflicht ist

Update Arbeitszeiterfassung vom 07.12.2022:

Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass Arbeitszeiterfassung Pflicht ist -

die Begründung der Entscheidung liegt seit 05.12.2022 vor!

 

Zu Erinnerung der Ausgangspunkt 2019:  Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 und (ausgebliebene) Reaktion des nationalen Gesetzgebers

Im Sommer 2019 hatte der Europäische Gerichtshof mit seinem sog. Stechuhrurteil (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18) festgestellt, dass Unternehmen nach EU-Recht die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer komplett zu erfassen hätten – egal, ob diese im Büro, im Außendienst oder von zu Hause aus arbeiten. Tragendes Argument für den EuGH war hierbei, dass nur so sichergestellt werden könne, dass sich ein Arbeitgeber an die Vorschriften hält, die die Arbeitnehmer schützen sollen (EuGH vom 14. Mai 2019 – Az. C-55/18 – CCOO).

Die konkrete Ausgestaltung der Modalitäten obliege hierbei den Mitgliedstaaten. Der deutsche Gesetzgeber blieb bis heute untätig.
 

Die überraschende Weiterentwicklung 2022 - Entscheidung des BAG vom 13.09.2022

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun jedoch über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines Systems zur einheitlichen elektronischen Arbeitszeiterfassung geltend machte.
 

Gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) entschied das BAG dabei, dass die deutschen Arbeitgeber nach vorstehendem unionsrechtskonformem Verständnis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst, wobei die „Technik“ des Systems (elektronisch, automatisch oder Papier) nicht zwingend vorgegeben ist, und die Pflicht auch an den Arbeitnehmer selber delegiert werden darf.

Seit dem 05.12.2022 liegen nun die Entscheidungsgründe vor. Die Kernaussagen des BAG, welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen und welche Folgen diese Entscheidung für bestehende Arbeitszeitmodelle (Vertrauensarbeitszeit) und die Praxis insgesamt haben, lesen sie umfassend hier im Volltext.

 

Für alle Fragen zur Entscheidung steht Ihnen unser Kompetenzteam "Arbeit & Personal" gerne zur Verfügung.