BGH: Krankenhaus obliegt erweiterte Darlegungslast bei behaupteten Hygieneverstößen

Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17 – hat der BGH dem Krankenhausträger im Falle eines von dem Patienten behaupteten Hygieneverstoßes eine erweiterte -sekundäre- Darlegungslast auferlegt. Behaupte der Patient Hygieneverstöße obliegt es danach dem Krankenhausträger, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes.

 

Bei der klagenden Patientin war es nach einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) zu einer Wundinfektion gekommen. Die Klägerin machte hierfür u.a. Hygienemängel im Zimmer (Schimmel in der Dusche, Kot an den Wänden) und fehlende desinfizierende Maßnahmen verantwortlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Übereinstimmend vertraten beide Gerichte die Auffassung, dass die Klägerin weder einen ausreichend konkreten Hygieneverstoß noch einen Kausalzusammenhang mit der Infektion behauptet, geschweige denn Beweis dafür angeboten habe.

 

Die Revision der Klägerin führte nun zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts treffe den Krankenhausträger eine sekundäre Darlegungslast zu den von der Klägerin behaupteten Hygienemängeln in ihrem Krankenzimmer:

 

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats seien an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten könne keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehle die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er sei nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite dürfe sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252, 254). Insbesondere sei der Patient nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15, NJW 2016, 1328 Rn. 6).

 

Mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten gehe zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regelmäßig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen sei, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, juris Rn. 9; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. E 6; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 270).  

 

Die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite im Arzthaftungsprozess werde dann ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den aufgezeigten maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären.

 

Letzteres soll nach Auffassung des BGH bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein, entzögen sich doch sowohl die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente als auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und - bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen - im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, in aller Regel der Kenntnis des Patienten, während die Behandlungsseite ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfüge (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14; Stöhr, GesR 2015, 257, 261; Schultze-Zeu/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212).

 

Nach diesen Grundsätzen reichte t der Vortrag der Klägerin im Streitfall nach Auffassung des BGH schon deshalb aus, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen, weil die Klägerin geltend gemacht habe, sie habe sich die bakterielle Infektion aufgrund unterdurchschnittlicher hygienischer Zustände in ihrem Krankenzimmer zugezogen. Nach diesem Vortrag hätte es der Beklagten oblegen, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenzimmer der Klägerin vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes.