Bundesrat billigt Patientendaten-Schutz-Gesetz

Der Bundesrat hat den Weg zur elektronischen Patientenakte freigemacht: Am 18. September 2020 hat der Bundesrat das Patientendaten-Schutz-Gesetz gebilligt,  dass der Bundestag Anfang Juli verabschiedet hatte. Es dient der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens und dem Schutz sensibler Gesundheitsdaten.

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden digitale Angebote wie das E-Rezept oder die elektronischen Patientenakte nutzbar - gleichzeitig sondern Gesundheitsdaten geschützt werden. Mit einer neuen App können Versicherte die Rezepte künftig in einer Apotheke Ihrer Ware einlösen. Facharzt-Weisungen lassen sich digital übermitteln. Patienten haben ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronischen Patientenakte (ePA) befüllt.

 

Die einzelnen Regelungen:

 

1. Anspruch auf die Patientenakte

bereits nach geltendem Recht müssen die Krankenkassen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patienten anbieten durch die nun gebilligten Bundestagsbeschluss erhalten die Versicherten ab 2022 auch einen Anspruch darauf, dass Ärzte die Patientendaten darin eintragen. Dort lassen sich z.B. Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder speichern, aber auch Angaben aus Impfausweis, Mutterpass, Vorsorgeuntersuchungen für Kinder im sogenannten U Heft und Zahnbonusheft bei einem Wechsel der Krankenkasse können Versicherte ihre Daten ab 2022 aus der elektronischen Patientenakte übertragen lassen.

 

2. E-Rezepte auf dem Handy

Patienten können künftig elektronische Rezepte auf Ihr Smartphone laden einer die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Ab 2023 ist die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur verpflichtend vorgegeben. Alternativ kann der Versicherte einen 2D-Barcode auf Papier vorzeigen. Das Rezept wird auch in diesem Fall digital an die Apotheke übermittelt.

 

3. Elektronische Facharztüberweisung

Auch Überweisungen zum Facharzt sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können. Ab 2022 sollen die Versicherten über Ihr Smartphone oder Tablett über jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzelnen bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Personen ohne Smartphone können ihre elektronische Akte bei Ihrer Krankenkasse einsehen.

 

4. Schutz der Daten

Jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur-ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker-für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich.

Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Im Falle des Verstoßes droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 EUR

 

5. Verwendung der Daten

 die Versicherten sollen dem Patientendatenschutzgesetz zufolge eigenverantwortlich für die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden: Die Nutzung der elektronischen Patientenakte bleibt freiwillig. Die Versicherten bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden. Sie entscheiden auch darüber, wer auf die Akte zugreifen kann. Die Patienten selbst können jederzeit auf ihre Daten zugreifen und dieser einsehen.

Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.