Nachdem sich insbesondere Arbeitsminister Heil lange gesperrt hat, soll die elektronische Form von Arbeitsverträgen nun erlaubt werden. Wie die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP am Donnerstag mitteilten, soll ein entsprechender Passus in den Gesetzentwurf zur Bürokratieentlastung eingefügt werden.
Die Ampelregierung scheint zu erkennen, dass digitaler Fortschritt und bußgeldbewehrter Papierzwang nicht zusammenpassen.
Auch Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) schrieb in einem Brief an die von der Neuregelung betroffenen Verbände, dass auch Arbeitnehmer-Überlassungsverträge künftig per E-Mail abgeschlossen werden können.
Arbeitsverträge können – wie bisher – formfrei abgeschlossen werden. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem NachwG soll aber nun in Textform erfolgen können.
Anstelle des bisherigen Erfordernisses der Schriftform oder der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) sollen Erklärungen zum Vertragsschluss künftig auch durch Austausch per E-Mail, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel möglich sein. Eine Einschränkung der Schriftform für bestimmte Einsatzgebiete oder Wirtschaftszweige, in denen Leiharbeitnehmer tätig sind, ist nicht vorgesehen.
Erforderlich ist jedoch, dass das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.
Es reicht also beispielsweise, eine E-Mail mit einem anhängenden PDF-Dokument zu schicken. So sieht es auch die sogenannte Arbeitsbedingungen-Richtlinie der EU vor.
Nur wenn der Arbeitnehmer es verlangt, muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Zudem soll die Schriftform bei in Wirtschaftszweigen nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG beschäftigen Arbeitnehmern bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben.
Offen bleibt für beide Fälle, ob für den jeweiligen Nachweis auch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ausreichend sein wird.
Die finale Ausformulierung der Gesetzesänderung bleibt daher abzuwarten.
Wichtig:
Bei Befristungen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist weiterhin die Einhaltung der strengen Schriftform zu achten. An deren Stelle tritt höchstens die qualifizierte elektronische Signatur – so zumindest die herrschende Meinung.
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