KUNZ Rechtsanwälte PartnerschaftsG mbB haben auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung vor dem 1. Wehrdienstsenat des BVerwG eine Entscheidung erstritten, die erhebliche Auswirkungen im Rahmen von an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahren entfaltet.
Die dortige Antragstellerin, eine Berufssoldatin im Dienstgrad Hauptfeldwebel, wandte sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes. Die Antragstellerin verfügte im Auswahljahr über weit überdurchschnittliche Beurteilungen, verfehlte aber bei der Potenzialfeststellung den in den Verwaltungserlassen vorgeschriebenen Punktewert und wurde deshalb nicht für den Aufstieg zugelassen.
Das BVerwG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Dienstherrn zur Neubescheidung verpflichtet. Dazu führt der dortige 1. Wehrdienstsenat aus, dass die für die Antragstellerin nachteilige Heranziehung der Potenzialfeststellung als Auswahlkriterium für den Laufbahnaufstieg rechtswidrig ist, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.
Diese Entscheidung ist von erheblicher Tragweite. Soldaten, welche bei im Übrigen sehr guten Leistungen in ihren aktuellen Beurteilungen allein wegen des Punktewertes der Potenzialfeststellung nicht ausgewählt werden, sollten die Auswahlentscheidung umgehend anwaltlich überprüfen lassen.
Die Entscheidung betrifft dabei auch Auswahlverfahren zum Berufssoldaten. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der Punktewert der Potenzialfeststellung die Auswahl zum Berufssoldaten bei im Übrigen sehr guten Leistungen in den aktuellen Beurteilungen vereitelt. Dies ist wegen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Berücksichtigung von Ergebnissen von Potenzialfeststellungen jedoch rechtswidrig und verletzt die betroffenen Soldaten in ihrem aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch.
Das BVerwG hat weiter ausgerührt, dass die Verwaltung die Bedeutung gesetzlich vorgesehener Auswahlinstrumente nicht durch reine Verwaltungsvorschriften einschränken darf. Dies gilt auch nicht für eine Übergangszeit.
Wir raten daher allen betroffenen Soldaten, welche wegen Kriterien, die in Verwaltungserlassen geregelt sind, nicht für eine höherwertige Verwendung oder für die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten ausgewählt werden, diese Entscheidungen anwaltlich überprüfen zu lassen.
Gerne steht Ihnen dafür das Team „Staat und Verwaltung“ von KUNZ Rechtsanwälten zur Verfügung.
Die Entscheidung wurde von KUNZ-Partnerin Dr. Ira Ditandy, u.a. Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V., erstritten.
Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. jur. Ira Ditandy
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Fachanwältin für Versicherungsrecht
Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V.
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