BVerwG: Rechtsanspruch auf Rücknahme unanfechtbarer Ruhensbescheide bei Fehlerhaftigkeit

KUNZ Partnerin Dr. Ira Ditandy erfolgreich in zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Rechtsanspruch auf teilweise Rücknahme von Ruhensregelungen gem. §§ 56 BeamtVG/55b SVG für Beamte und Soldaten, auf die das BeamtVG/SVG 1995 oder eine spätere Fassung zur Anwendung kommen.

Beamte und Soldaten mit Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, die teilweise gem. §§ 56 BeamtVG/55b SVG ruhen, sollten ihre Ruhensbescheide überprüfen lassen, auch wenn sie unanfechtbar geworden sind. Hintergrund ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das BVerwG die Rechtswidrigkeit eines Ruhensbescheides festgestellt hat, weil dem Dienstherrn in drei Teilbereichen Fehler bei der Berechnung der Ruhensbeträge unterlaufen waren, die zu unzutreffenden Ruhensbeträgen geführt haben.

Das sind die Folgenden:

  • Der Dienstherr hatte schon die falsche Fassung des BeamtVG/SVG angewandt (Fassungen vor derjenigen von 1995, gültig seit 01.10.1994).
  • Der pro Kalendermonat festgesetzte Ruhensbetrag muss anhand einer vom BVerwG aufgestellten Formel auf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Kapitalabfindung gedeckelt werden; allerdings muss kein Endzeitpunkt für das Ruhen bestimmt werden. Sodann findet ein Günstigkeitsvergleich mit der Zeitkürzung statt.
  • Dynamisierung und Kapitalisierung der Kapitalabfindungen für die Berechnung des Monatsbetrages durften bis zum 27.03.2008 nicht stattfinden; für die Dynamisierung gilt dies auch über den 27.03.2008 hinaus für Beamte und Soldaten, die zu diesem Zeitpunkt bereits zur Ruhe gesetzt sind.
  • Für eine Kapitalisierung ist seit dem 28.03.2008 eine Rechtsgrundlage vorhanden; jedoch muss für die Kapitalisierung auf Basis der insoweit vom BVerwG ermittelten Formel als Verrentungsdivisor – auch bei Männern – der günstigere Wert für Frauen angesetzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eingriffe in den verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsanspruch durch diese Fehler bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch gegenüber unanfechtbaren Ruhensbescheiden einen Anspruch auf Rücknahme gebieten. Es hat Stichtage festgesetzt, seit wann jeweils die Fehler in neuen Bescheiden zu berücksichtigen sind.

Gerne übernehmen wir Ihr Verfahren und berechnen die richtigerweise zu Grunde zu legenden Ruhensbeträge ab jeweiligem Stichtag. Dazu benötigen wir:

  • Ihr Geburtsdatum
  • den Bescheid über die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge
  • die Ruhensregelung Ihrer Versorgungsbezüge
  • die Höhe der gewährten und nicht an den Bund abgeführten Kapitalabfindung

Sinnvollerweise klären Sie im Vorfeld unserer Beauftragung die Deckung für das außergerichtliche Tätigwerden durch eine Rechtsschutzversicherung. Mitglieder des DeutschenBundeswehrverbandes e.V. wenden sich bitte unmittelbar an das Referat Versorgung.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Dr. jur. Ira Ditandy  
Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Vertragsanwältin des DeutschenBundeswehrverbandes e.V.
Mediatorin

Als Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V. ist Frau Dr. Ditandy mit allen Fragen des öffentlichen Dienstrechts in der Verwaltungsgerichtsbarkeit befasst. Sie vertritt regelmäßig  Soldaten und Beamten vor allen Behörden und bundesweit vor allen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht.