BVerwG: Trotz Vollendung des 40. Lebensjahres Umwandlung von Soldat auf Zeit in Berufssoldat und Zulassung zur Laufbahn OffzMilFD möglich

KUNZ Partnerin Dr. Ira Ditandy erstreitet beim Bundesverwaltungsgericht einen höchst praxisrelevanten Beschluss zur Höchstaltersgrenze für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit (SaZ) in dasjenige eines Berufssoldaten (BS) sowie zur Zulassung zur Laufbahn OffzMilFD als Soldat auf Zeit

Wer das vollendete 40. Lebensjahr überschritten hat, kann danach unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl Berufssoldat werden oder z.B. zur Laufbahn OffzMilFD zugelassen werden. Dies entschied der 1. Wehrdienstsenat beim BVerwG in einem Beschluss vom 05.02.2021.

§ 48 BHO – Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst -  lautet:

(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn

1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.

An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt

1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder

2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.

(2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. 3Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. 2Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte unserer Argumentation, wonach die Dienstzeit als SaZ bei Prüfung der Frage relevant ist, ob bereits Versorgungsansprüche gegenüber dem Bund erworben worden sind, und führt aus: Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ), welche die Umwandlung Ihres Dienstverhältnisses in dasjenige einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (BS) erstreben, kann das bereits vollendete 40. Lebensjahr unter Umständen nicht entgegen gehalten werden. Denn als aktive SaZ haben sie eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht auf Nachversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Beamter übernommen werden können. Diese alternative Versorgungsaussicht kann auch eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Denn § 48 Abs. 3 BHO erwähne ausdrücklich den Fall der Umwandlung eines Zeit- in ein Berufssoldatenverhältnis und bestimme, dass „in diesen Fällen“ die Ausnahmevorschrift für bestehende Versorgungsanwartschaften eingreife. Das BVerwG hat aber zeitliche Mindestvoraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit die Umwandlung in das Dienstverhältnis eines BS auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich ist.

Im zu entscheidenden Fall begehrte ein Hauptfeldwebel seine Zulassung zur Laufbahn OffzMilFD. Auch hier spielt die Altersgrenze des § 48 BHO eine Rolle. Insoweit ist an der Entscheidung weiter äußerst bedeutsam, dass nach Bestehen des entsprechenden Lehrgangs die Ernennung des Soldaten zum Leutnant (besoldet nach A9 BBesO) erfolgt. Der Antragsteller befand sich indes im Dienstgrand Hauptfeldwebel (besoldet nach A8 BBesO). § 48 BHO setzt wiederum voraus, dass die Umwandlung besoldungsgleich erfolgt. Das BVerwG ist unserer Argumentation auch darin gefolgt, dass es ausreicht, wenn der Soldat während des dreijährigen Lehrgangs unter den vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen zum Berufssoldaten ernannt werden kann. Dies habe der Dienstherr bei entsprechend vorliegenden Anträgen prognostisch zu prüfen.

Gerne prüft unser Team rund um Frau  Dr. Ira Ditandy für Sie die Voraussetzungen für die Möglichkeiten einer Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in dasjenige eines BS. 


Ihre Ansprechpartnerin:

Dr. jur. Ira Ditandy
Partnerin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Vertragsanwältin des DeutschenBundeswehrverbandes e.V.
Mediatorin

Als Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V. ist Frau Dr. Ditandy mit allen Fragen des öffentlichen Dienstrechts in der Verwaltungsgerichtsbarkeit befasst. Sie vertritt regelmäßig  Soldaten und Beamten vor allen Behörden und bundesweit vor allen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht.