Neben den gesundheitlichen Gefahren und Erkrankungen gehen mit der Corona-Pandemie insbesondere auch massive wirtschaftliche Risiken und finanzielle Einbußen einher. Massenentlassungen und Insolvenzen drohen. Die vergangenen Wochen und Tage haben insbesondere mit Blick auf die gesamte Weltwirtschaft gezeigt, dass Lieferketten unterbrochen werden, sodass die eigene Produktion beeinträchtigt wird oder sogar ganz zum Erliegen kommt, sich das Konsumverhalten ändert bzw. teils drastisch abschwächt oder Öffnungszeiten von Gastronomie und Einzelhandel eingeschränkt oder gar ganz aufgehoben werden. Dabei ist das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal absehbar.
Berechtigtermaßen stellt sich Betroffenen daher die Frage nach einem Ausgleich/einer Abmilderung von wirtschaftlichen bzw. finanziellen Einbußen. Daher könnte sich ein Blick auf die abgeschlossenen gewerblichen Versicherungsverträge lohnen, da eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig sein könnten.
In der Regel sichert eine Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich eine Betriebsunterbrechung ab, die durch Sachschäden infolge sog. benannter Gefahren (bspw. Feuer, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl) verursacht werden. Es müssten stets die dem Betrieb dienenden Sachen (Gebäude, Betriebseinrichtung, Vorräte etc.) beschädigt oder zerstört werden und hieraus die Unterbrechung resultieren. Dies gilt auch als Voraussetzung bei Lieferengpässen oder Ausfall von Lieferketten.
Obwohl ein Versicherungsschutz gegen eine Infektionswelle durch den Corona-Virus nicht standardmäßig zum Versicherungsumfang der Betriebsunterbrechungsversicherung gehört, gibt es Versicherungsverträge, in denen auch die Übertragung ansteckender Krankheit bzw. Seuchen mitversichert sind, sodass Versicherungsschutz auch im Fall einer Betriebsunterbrechungsversicherung bestehen kann.
Eine weitere Versicherungsmöglichkeit bietet die Betriebsschließungsversicherung. Gegenstand der Versicherung ist, dass der versicherte Betrieb durch behördliche Anweisungen auf Grund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers (hierzu zählt inzwischen auch der sog. neuartige Corona-Virus, vgl. Meldepflicht-Verordnung "2019-nCoV") zu schließen ist. Dieser Schließung stehen gleich, wenn für alle Betriebsangehörigen Tätigkeitsverbote erlassen werden, der Betrieb entseucht werden muss und/oder wenn die Vernichtung von Waren und Vorräten angeordnet wird. Sofern eine Betriebsschließung „nur“ aufgrund von Vorsichtsmaßnahmen erfolgt, besteht kein Versicherungsschutz, weil keine Anordnung durch die weisungsbefugte Behörde vorliegt.
In einem solchen Fall leistet der Versicherer die vereinbarte Tagesentschädigung zum Ausgleich des entstandenen Unterbrechungsschadens für einen vertraglich festgelegten Zeitraum (Haftzeit) sowie die zeitlich befristete Zahlung der Bruttolohn- und -gehaltskosten sowohl bei einem Tätigkeitsverbot einzelner Mitarbeiter als auch für eine Ersatzkraft bei einem Tätigkeitsverbot des Betriebsinhabers. Die Haftzeit beträgt in der Regel 30 bzw. 60 Tage. Zusätzlich können weitere Leistungen für beispielsweise Wiedereröffnungskosten versichert sein.
Da die auf dem Markt erhältlichen Versicherungsprodukte sowie deren Leistungsumfang und Bedingungswerke stark variieren können, ist eine pauschale Aussage dazu, ob tatsächlich Versicherungsschutz aus einer der beiden genannten Versicherungen besteht, nicht möglich. Gern beraten wir Sie daher individuell im Hinblick auf die von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge einschließlich der Überprüfung des jeweiligen Leistungsumfangs.
Eine Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes kann sich daher lohnen, mitunter sogar von existenzieller Bedeutung sein.
Ihr Ansprechpartner:
RA Alexander Baulig
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht