Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind auch in der Kommunalpolitik zu spüren. Nahezu alle anberaumten Ausschuss- und Ratssitzungen in Städten und Gemeinden wurden aufgehoben, neue Termine nicht bestimmt. Gleichwohl ist es in vielen Bereichen notwendig, Entscheidungen zu treffen, für die eigentlich der Stadtrat oder Gemeinderat zuständig wäre.
Solche unaufschiebbaren Entscheidungen ermöglicht das Kommunalrecht durch das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters. In Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Rates aufgeschoben werden kann - beispielsweise weil eine Sitzung des Gremiums in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann - kann der Bürgermeister gemäß § 48 Satz 1 GemO im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats entscheiden. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung müssen den Ratsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.
Vor der Corona-Zeit hatte allerdings das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu § 48 GemO wiederholt entschieden, dass diese Ausnahmeregelung eng auszulegen und streng zu prüfen ist, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil besteht. Um zu verhindern, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat leichtfertig unterlaufen werde, sei zu verlangen, dass ein schwerer und praktisch nicht wieder gutzumachender Schaden verhindert werden muss. Eine Eilentscheidung nach § 48 GemO komme daher nur in ganz dringenden Fällen in Betracht, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden müsse, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bspw. in seinem Urteil vom 13. April 2006, Az. 1 A 11596/05.
In vielen Kommunen haben bereits Bürgermeister vom Eilentscheidungsrecht Gebrauch gemacht. Aktuelle Entscheidungen rheinland-pfälzischer Verwaltungsgerichte hierzu sind noch nicht veröffentlicht. Für den Fall, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit ihren bisherigen strengen Maßstab beibehält, empfiehlt es sich, sorgfältig abzuwägen, ob tatsächlich eine Eilentscheidung erforderlich und geboten ist.
Zu allen kommunalrechtlichen Fragen berät Rechtsanwalt Dr. Müller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, aus unserem Kompetenzteam "Staat und Verwaltung".