Das Investitions-Booster-Gesetz, das seit dem 19. Juli 2025 in Kraft ist, sieht eine Sonderabschreibung in Form einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) von bis zu 30% vor.
Die Möglichkeit der degressiven AfA ist für Anschaffungen oder Herstellungen vorgesehen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 realisiert werden. Für Photovoltaikanlagen kann konkret nur eine maximal degressive Abschreibung von 15% vorgenommen werden, da der dabei anzuwendende Prozentsatz höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30% nicht übersteigen darf, § 7 Abs. 2 EStG.
Die reguläre, bei Photovoltaikanlagen zu berücksichtigende AfA beträgt 5%. Dementsprechend können Unternehmen unter Einbeziehung des Investitions-Booster-Gesetz bereits im ersten Jahr der Anschaffung von Photovoltaikanlagen 15% der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn sowie im zweiten und dritten Jahr nach Anschaffung weitere 15% auf den jeweiligen Restwert zum Stichtag, verrechnen.
Zusätzlich können Unternehmen gemäß § 7g Abs. 5, 6 EStG die Möglichkeit der Sonderabschreibung nutzen. Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn:
- der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze von EUR 200.000,00 ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 nicht überschreitet;
- der Steuerpflichtige die Unterlagen an das Finanzamt gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG einreicht und
- das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu 90% betrieblich genutzt wird und eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Unternehmen können die Sonderabschreibung und degressive Abschreibung kombinieren und ihre Steuerlast in den ersten Jahren erheblich senken.
Gerne berät Sie hierzu unser Kompetenzbereich "Umwelt, Klima & Energie"
