Seit einiger Zeit gibt es tiefgreifende Verwerfungen auf dem Markt für Alttextilien. Immer weiter wachsenden Mengen an billiger Fast Fashion führten zu einem Preisverfall für Alttextilien, während andererseits die Sammelkosten stiegen. Fast ein Drittel der Sammelcontainer sind mittlerweile abgezogen worden.
Die Flut an Fast Fashion vor allem aus Fernost und der damit zusammenhängende enorme Ressourcenverbrauch waren für die Europäische Union der Anlass, im Jahr 2025 durch eine Ergänzung der Abfallrahmenrichtlinie eine erweiterte Herstellerverantwortung für Alttextilien einzuführen. Die Regelung ist am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung beabsichtigt, dazu den Entwurf eines Textilgesetzes vorzulegen. Die Diskussion über die Eckpunkte für ein solches Textilgesetz, die das Bundesumweltministerium am 27. März 2026 veröffentlicht hat, ist in vollem Gange. Die Auswirkungen des vorgesehenen Textilgesetzes werden für die Praxis von erheblicher Bedeutung sein.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe umfassen.
Deren Hersteller sollen zur Einsammlung und Verwertung der Alttextilien verpflichtet werden. Hersteller ist jedes Unternehmen, das Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Somit sind auch ausländische Unternehmen betroffen. Sie müssen sich bei einer noch festzulegenden zuständigen Behörde registrieren, bevor sie Produkte in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck bestellen sie Bevollmächtigte. Nach dem Muster der dualen Systeme für Verpackungen oder der entsprechenden Strukturen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Batterien sollen private Organisationen entstehen, welche die Einsammlung und Verwertung von Alttextilien im Wettbewerb übernehmen. Alle Hersteller werden verpflichtet, sich an einer solchen Organisation zu beteiligen oder selbst eine Organisation zu gründen. Die Organisationen bedürfen der Zulassen durch die zuständige Behörde. Sie sollen nach dem Muster des Verpackungsgesetzes eine Gemeinsame Stelle gründen. Sie könnte möglicherweise als beliehenes Unternehmen zuständige Behörde werden.
Finanziert werden sollen diese Systeme durch Herstellerbeiträge, die sich an der Menge der vom jeweiligen Hersteller erstmals in Verkehr gebrachten Textilien orientieren. Bei der Modulierung der Beiträge sollen Kriterien wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und eventuelle Schadstoffbelastungen berücksichtigt werden.
Da die grundsätzliche Verantwortung für die Sammlung von Alttextilien bei den Organisationen für die Herstellerverantwortung liegen wird, stellt sich die Frage, welche Rolle die auf diesem Gebiet bisher schon tätigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, karitative sowie gewerbliche Sammler und Second-Hand-Shops einnehmen. Hier besteht noch ein erheblicher Klärungsbedarf.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sollen weiterhin verpflichtet sein, Alttextilien zu übernehmen. Sie müssen sich aber entweder einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen und dieser die gesammelten Alttextilien übergeben oder können jeweils für die Dauer eines Jahres selbst die Verantwortung für die Verwertung der eingesammelten Alttextilien übernehmen.
Ähnlich soll die Rolle der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammler sein. Auch sie müssen sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen. Karitative Organisationen können aber selbst eine Verwertungsverantwortung übernehmen.
Second-Hand-Läden und Sozialkaufhäuser sind nicht von der vorgesehenen gesetzlichen Regelung betroffen, sofern sie weiter tragbare Kleidung annehmen. Für nicht verkaufte Textilien gelten allerdings die Regelungen des Textilgesetzes.
Die gesammelten Alttextilien sind zunächst Abfall. Sie müssen sortiert und einer Wiederverwendung zugeführt werden, wodurch sie die Abfalleigenschaft verlieren oder sie müssen recycelt werden. Jede Organisation soll eine Sammelquote von mindestens 70 % erreichen, die sich an der Menge der Textilien bemisst, welche die angeschlossenen Hersteller im Vorjahr auf den Markt gebracht haben. 85 % der eingesammelten Menge sollen einer Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.
Hierin liegt eine große Herausforderung für die Hersteller bzw. die Organisationen, denen sie sich angeschlossen haben, denn bisher wurde es versäumt, in größerem Umfang Recyclingstrukturen aufzubauen. Das wird aber nötig sein, weil aus den eingangs genannten Gründen die Wiederverwendung von Altkleidern schwierig geworden ist. Man darf gespannt sein, ob und in welcher Zeit sich die Textilhersteller in ausreichendem Umfang ihrer Verantwortung für die Umwelt stellen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Gottfried Jung
Rechtsanwalt
Ministerialdirigent a. D.
Honorarprofessor an der Hochschule Trier

