Die Energiepreispauschale kommt – und wer zahlt?

Unlängst wurde die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR im Wege des „Steuerentlastungspakets 2022“ verabschiedet und bürdet Arbeitgebern nach Kurzarbeitergeld und Entschädigungszahlungen aus dem IfSG abermals den Vollzug staatlicher Leistungen an Arbeitnehmer auf. Vielerorts ist nun zu lesen, dass Arbeitgebern die ausgezahlte EPP erstattet wird – doch wie erfolgt diese Erstattung genau?
 

1.

Eingeführt wurde die EPP durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BT-Drs. 20/1765; BR-Drs. 205/22), wonach das Einkommensteuergesetz (EStG) um nicht weniger als elf Paragraphen (§§ 112 – 122) ergänzt wurde. Was Arbeitgeber bei der EPP beachten müssen und wer die EPP erhält, fassen wir für Sie kompakt zusammen:

 

Wer erhält die EPP von seinem Arbeitgeber?

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung abgibt  und die

a) in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und

b) in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder

c) Arbeitslohn beziehen, der nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert wird.

Im Fall des § 40a Abs. 2 EStG hat der Arbeitnehmer schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

 

Ist die EPP steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Die EPP ist nach dem individuellen Steuersatz zu versteuern, was unter Umständen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag umfasst. Sozialversicherungsbeiträge fallen hingegen nicht an.

 

Wann müssen Arbeitgeber die EPP auszahlen?

Ausgezahlt wird die EPP durch den jeweiligen Arbeitgeber mit der ersten regelmäßigen Lohnzahlung nach dem 31.08.2022 – in den meisten Fällen wird dies die monatliche Lohnzahlung im September 2022 sein.

Erfolgt die Lohnsteueranmeldung quartalsweise, dürfen Arbeitgeber mit der Auszahlung der EPP bis Oktober 2022 warten.

 

Was müssen Arbeitgeber noch beachten?

Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG)

 

Erfolgt die Auszahlung der EPP nicht über den Arbeitgeber, bspw. weil das Arbeitsverhältnis erst im Oktober 2022 beginnt, wird Mitarbeitern die EPP über die Einkommensteuerveranlagung angerechnet. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach September 2022 beginnt oder zuvor endet, haben keinen Anspruch auf Auszahlung der EPP gegen den Arbeitgeber.

 

2.

Die für die „Erstattung“ der EPP maßgebende Regelung des § 117 Abs. 2 EStG lautet:

Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die […] anzumelden und abzuführen ist.

Anders als bei Quarantäneentschädigungen oder Kurzarbeitergeld, werden der Arbeitgeber bei der EPP wirtschaftlich weniger belastet, da die auszuzahlende EPP von der durch den Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer „entnommen“ wird. Somit ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, für den Staat „in Vorleistung zu gehen“, sondern es wird schlicht weniger Lohnsteuer abgeführt.

Gegenüber dem Finanzamt erfolgt daher keine „Erstattung“ im eigentlichen Sinne, wie sie vielen Arbeitgebern bereits aus Quarantäneentschädigungen oder Kurzarbeitergeld bekannt ist. Vielmehr wird die EPP mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet, wobei der Arbeitgeber diese „Verrechnung“ selbst vorzunehmen hat.

Arbeitgeber sehen sich bei der Auszahlung und Verrechnung der EPP deshalb weiteren Belastungen ausgesetzt. So ist nicht auszuschließen, dass Softwareanwendungen in der Buchhaltung ggf. kostenpflichtig modifiziert werden müssen, um die (verrechnete) Lohnsteuer korrekt zu ermitteln und abzuführen.

Da der Arbeitgeber zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet ist, haftet dieser unter Umständen auch für Fehler.

Im Regelfall führen Arbeitgeber nach Auszahlung der EPP und Verrechnung mit der einzubehaltenden Lohnsteuer somit weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn die EPP höher ausfällt als die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers, was beispielsweise bei Minijobs regelmäßig zutreffen dürfte. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine originäre „Erstattung“ durch das Finanzamt vor:

Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

Demnach ist zunächst ebenfalls eine Verrechnung der EPP mit der Lohnsteuer vorzunehmen. Lediglich der die abzuführende Lohnsteuer übersteigende Betrag wird Arbeitgebern schließlich durch das Finanzamt ersetzt.

 

Praxistipps:

1.

Mitarbeiter erhalten von ihrem Arbeitgeber die EPP in Höhe von 300 EUR brutto mit der Lohnzahlung im September 2022. Die EPP ist einschließlich Kirschensteuer und ggf. Solidaritätszuschlag zu versteuern. Sie ist jedoch sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber entnehmen die EPP der einzubehaltenden Lohnsteuer im Wege der Verrechnung. Übersteigt die EPP die einzubehaltende Lohnsteuer, wird der übersteigende Betrag durch das Finanzamt erstattet.
 

2.

Zu verrechnen ist die EPP bereits mit der Lohnsteueranmeldung am 10.09.2022 für August 2022 (bei Monatszahlern). Unbeachtlich ist dabei, wann die EPP im September 2022 ausgezahlt wird. Bei quartalsweiser Abführung der Lohnsteuer ist die Verrechnung zum 10.10.2022 vorzunehmen. Mit der Auszahlung der EPP dürfen Arbeitgeber in diesem Fall auch bis Oktober 2022 warten.

 

Beispiel:

Ein Arbeitgeber ist Monatszahler und zahlt die EPP an seine Mitarbeiter mit dem regulären Lohnlauf im September 2022 aus. Insgesamt beläuft sich die ausgezahlte EPP auf 3.000,00 EUR.

 

Lösung:

Der Arbeitgeber mindert die für den Monat August 2022 (bis 10.09.2022) beim Finanzamt anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer um 3.000,00 EUR.

 

3.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die ausgezahlte EPP mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

 

Unser Kompetenzteam Arbeit und Personal steht für Rückfragen gerne zur Verfügung und berät Sie auch zu weiteren Themen individuell.

 

Ihre Ansprechpartner:

 

Marcus Menster                                           Sebastian Hetger

Partner                                                            Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Marcus Menster

RA Sebastian Hetger