Die Stiftungsrechtsreform 2021 ist verabschiedet – neue Handlungsspielräume für Stifter und Stiftungen

Bundestag und Bundesrat haben Ende Juni endlich das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet. Dieses wird ab (erst) dem 01.07.2023 die bisherigen individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze mit einer bundeseinheitlichen Regelung zur Stiftung ablösen. Damit bleibt genügend Zeit, sich auf die neuen Regelungen ein- und umzustellen, sowohl für bestehende Stiftungen, als auch für Stiftungsvorhaben, außerdem sollen die Bundesländer ihre Gesetze bis dahin an die Neuregelungen anpassen.

Die Änderungen bringen Verbesserungen und mehr Flexibilität für bestehende wie auch künftige Stifter und Stiftungen.

Stuktur- und Satzungsänderungen

Mit den Neuregelungen werden zum Besipiel die bislang nicht oder sehr schweirig durchzuführenden Satzungsänderungen – z.B. Zweckbegrenzungen, Wechsel einer Eigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung - und die Zusammenlegung oder Auflösung von Stiftungen erleichtert. Sogenannte „prägende Bestimmungen“ der Satzung können zukünftig bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angepasst werden, sonstige Satzungsbestimmungen, wenn „dies dem Stiftungszweck dient“. Der Stifter kann bei Errichtung der Stiftung im Stiftungsgeschäft erleichterte Voraussetzungen für Satzungsänderungen vorsehen.

Regelungen zum Stiftungsvermögen

Nach der gesetzlichen Neuregelung wird das Stiftungsvermögen definiert und in das „unantastbaren Kernvermögen“ (sog. Grundstockvermögen) und sonstige das Vermögen geteilt. Praxisrelevant und erfreulich ist die neue gesetzliche Klarstellung, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens – sog. Umschichtungsgewinne – zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, sofern dies die Satzung nicht ausdrücklich ausschließt oder das Grundstockvermögen bereits angegriffen ist.

Sonstige Regelungen

Für die Stiftungsorgane (Vorstände, Kuratorium, Beiräte) wird analog zu Kapitalgesellschaften die Business Judgement Rule eingeführt, welche einen haftungsfreien Ermessensspielraum der Organmitglieder gewährt. Zusätzlich dürfen die Haftungsmaßstäbe der Organmitglieder zukünftig per Satzung beschränkt werden.

Zum 1. Januar 2026 wird endlich auch ein für jedermann einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Die Pflicht zur Anmeldung in dieses Register gilt sowohl für Neu- als auch für Altstiftungen.

Fazit:

Die Neuregelungen sind interessant sowohl für gemeinnützige als auch für Familienstiftungen, die für mittelständische Unternehmer sowie für vermögende Privatpersonen vor allem in der Sicherung des Vermögens und der Unternehmen über Generationen eine wichtige Bedeutung haben.

Sprechen Sie uns an. Wir überprüfen mit Ihnen gemeinsam ihre Stiftungsvorhaben oder bestehenden Stiftungssatzungen, ob es einen Anpassungs- und Optimierungsbedarf gibt bzw. wie Ihr Vorhaben sinnvoll gestaltet werden kann..


Gerne berät Sie unser Komeptenzteam "Stiftungen und Vereine".

Ihr Ansprechpartner:

Tim Schwarzburg
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mediator
Dozent an der Akademie Deutscher Genossenschaften (ADG)