Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in einem Rundschreiben (hier als PDF downloaden) die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) an, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden.

In dem Rundschreiben GKV-Spitzenverband werden u.a. folgende Maßnahmen angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern:

  • Antrag des Arbeitgebers auf Stundung der Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020.
  • Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
  • Vorrangig sollen allerdings die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung –KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die Sozialbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld insbesondere im Hinblick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge umfasst, allerdings längstens bis zur Erstattung des vorgeleisteten KUG an den Arbeitgeber.
  • Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmengenutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
  • Stundungsbewilligung ohne Stundungszinsen und ohne Sicherheitsleistung!
  • Keine Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren!
  • Eine Erklärung (eidestattliche Versicherung) des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Krise, z.B erhebliche Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll ausreichen!
  • Regelungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten, wobei dort zu prüfen ist, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
     

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