Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verlängert bis 31.03.2022

Als Reaktion auf die dramatische Phase in der Pandemie hat die Bundesregierung am 24.11.2021 die Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert, nunmehr bis zum 31.03.2022.

KUNZ-Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marcus Menstererläutert, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch steht.

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugVerlV), wird der Zeitkorridor, in dem die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten in Anspruch genommen werden kann, für weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert. Auch die damit zusammenhängenden Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden entsprechend bis Ende März des nächsten Jahres fortgesetzt. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei jedoch auf die Hälfte reduziert.

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb mindestens vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf zehn Prozent abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld wird weiterhin vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.

Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ebenso weiter erstattet. Dies allerding nicht mehr wie zuletzt in voller Höhe, sondern nur noch in Höhe von 50 Prozent erstattet. Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werde. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Gerne berät Sie unser Kompetenzteam "Arbeit und Personal"zu allen Fragen zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung von SV-Beträgen..

 

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Marcus Menster
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Rechtsanwalt
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