EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle tritt in Kraft

Am 16. Dezember 2024 hat der Europäische Rat die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) angenommen. Sie wird Anfang des Jahres 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am 20. Tag nach der Veröffentlichung tritt sie in Kraft und gilt 18 Monate später, also etwa ab der Jahresmitte 2026.

Durch diese Verordnung wird der Umgang mit Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus in Europa einheitlich geregelt. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie der EU gilt die Verpackungsverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und hat Vorrang vor bestehenden nationalen Regelungen. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Mitgliedstatten sich auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einstellen und das dieser Verordnung zu Grunde liegende System umsetzen. Trotz unmittelbarer Geltung ist bei anderen unmittelbar geltenden Verordnungen zu erkennen, wie schleppend die einheitliche Rechtslage sich in den Mitgliedstaaten durchsetzt. Deswegen gibt es immer wieder Vertragsverletzungsverfahren gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten.

Mit ihren 71 Artikeln, die zum großen Teil sehr umfangreich sind sowie mit 13 Anhängen ist die EU-Verpackungsverordnung ein Regelwerk, das sehr differenziert ist und hohe Anforderungen an die betroffenen Akteure stellt – von den Herstellern der Verpackungen über die Vertreiber und die Entsorger bis hin zu den staatlichen Stellen, die gegenüber der EU-Kommission Berichtspflichten unterworfen sind. Ergänzt und konkretisiert(vertieft) wird die Verordnung in den nächsten Jahren durch eine Reihe von sogenannten delegierten Rechtsakten der Kommission. Ungeachtet der Vorteile, die nunmehr ein europaweites Regelwerk bietet, ist doch festzustellen, dass sich die umfangreiche neue Verordnung schwerlich mit der immer wieder im politischen Bereich erhobenen Forderung nach einer Entbürokratisierung in Einklang bringen lässt. Das Gegenteil ist gerade auf Grund der auch in anderen Fällen vorgesehenen delegierten Rechtsakten der Kommission zu beobachten.

Für Deutschland erweist es sich als vorteilhaft, dass durch das Verpackungsgesetz und zuvor mit einer nationalen Verpackungsverordnung ein System der erweiterten Herstellerverantwortung geschaffen wurde, das offenkundig Vorbild für das nunmehr EU-weite Regelwerk ist. Zentrale Punkte sind Rücknahme- und Verwertungssysteme sowie ein Herstellerregister. Hierzu ist auf die in Deutschland bestehende Zentrale Stelle „Verpackungsregister“ zu verweisen.

Die Verordnung stellt Anforderungen an das Design von Verpackungen. Dazu gehören Anforderungen an die für die Herstellung verwendeten Stoffe sowie an die Recyclingfähigkeit der Verpackungen. Ab 2030 müssen alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, recyclingfähig sein. Kunststoffverpackungen müssen ab diesem Zeitpunkt Mindestrezyklatanteile enthalten. Die Verordnung enthält Zielvorgaben für die Verringerung des Verpackungsaufkommens sowie Recyclingquoten.

Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen auf ein Mindestmaß reduziert sind. Des Weiteren regelt die Verordnung Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Bevor Verpackungen in Verkehr gebracht werden, müssen für die Verpackungen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.

Die Hersteller von Verpackungen und der Handel (sowohl der stationäre Handel als auch der Online-Handel) sind gut beraten, sich frühzeitig auf die europarechtlichen Vorgaben für die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Verpackungen einzustellen.


Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Gottfried Jung

Rechtsanwalt
Ministerialdirigent a. D.
Honorarprofessor an der Hochschule Trier