Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung (Az: C-770/24) die Trassenpreisbremse des bisherigen § 37 Abs. 2 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) für europarechtswidrig erklärt.
I. Ausgangsfrage, Verfahrensverlauf und Entscheidung des EuGH
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln (18 L 678/24) zwischen der DB InfraGO AG und der DB Regio Netz Infrastruktur GmbH (Antragstellerinnen) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur (Antragsgegnerin) geht es um die Berechnung der Entgelte für die Nutzung der im Ausgangsverfahren betriebenen Eisenbahninfrastruktur.
Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens betreiben beide zusammen als Infrastrukturbetreiber den größten Teil des Schienennetzes auf deutschem Gebiet. Für die Nutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur verlangen sie von den Eisenbahnunternehmen, die Zugang zu ihren Netzen haben, Wegeentgelte, die zuvor von der Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 1 ERegG genehmigt werden müssen.
Mit Beschluss vom 22.03.2024 gestattete die Bundesnetzagentur den Antragstellerinnen die Entgelte für die Erbringung des Mindestzugangspakets für die Netzfahrplanperiode 2024/2025. Sie genehmigte aber nicht die Entgelte für die Schienenpersonennahverkehrsdienste (SPNV-Bereich), da diese den Entgelten aus der Netzfahrplanperiode 2020/2021 nebst zulässiger Dynamisierungsrate entsprechen müssten, und berechnete niedrigere Entgelte.
Für den Bereich Verkehrsdienste des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV-Bereich) und Schienengüterverkehrs (SGV-Bereich) hielt die Bundesnetzagentur die Gebühren für zu niedrig und erhöhte sie im Vergleich zu den von den Antragstellerinnen beantragten, um der im deutschen Recht bestehenden Pflicht zu genügen, wonach die Entgelte sämtliche Kosten des Betreibers der Schienenwege decken müssen.
Das VG Köln stellte in dem Ausgangsverfahren fest, dass in dem Beschluss eine Entgeltsteigerung in Höhe von 0,6 % für den SPNV-Bereich sowie von 17,7 % für den SPFV-Bereich und von 16,2 % für den SGV-Bereich bestehe. Das Ausgangsgericht sieht eine überproportional starke Belastung der letzten beiden Bereiche durch die Anforderung gegeben, dass sämtliche Kosten darüber zu decken seien und legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutschen Entgeltvorschriften die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturbetreibers beeinträchtigen.
Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage mit ja. Die Frage lautete im Detail, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 der RL 2012/34 dahingehend auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dem Betreiber der Infrastruktur vorgibt, die im SPNV-Bereich anwendbaren Entgelte mittels einer mathematischen Formel zu berechnen, bei der die durchschnittlichen, während eines bestimmten Basiszeitraums erhobenen Entgelte mit einer gesetzlich vorgegebenen Dynamisierungsrate multipliziert werden.
Damit wird das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zur Entscheidung zurückverwiesen.
II. Folgen
Die Entscheidung des EuGH zur rechtswidrigen Trassenpreisbremse im Nahverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf die Preisgestaltung und Marktstruktur des Schienenverkehrs.
Die starre Berechnungsformel zur Deckelung der Trassenpreise verstößt gegen die unternehmerische Unabhängigkeit von Infrastrukturbetreibern. Dies führt zu Handlungsdruck auf die Bundesregierung. Das deutsche Regulierungsgesetz muss geändert und das Trassenpreissystem reformiert werden. Voraussichtlich müssen auch die genehmigten Trassenpreise des Jahres 2025 sowie des seit Dezember 2025 laufenden Fahrplanjahres 2026 im Nachhinein korrigiert und somit falsch allokierte Finanzmittel umverteilt werden.
Dabei muss aber beachtet werden, dass neben der unternehmerischen Unabhängigkeit und Marktflexibilität die soziale Verträglichkeit durch Vermeidung einer Ticketpreiserhöhung für Fahrgäste sichergestellt wird, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs zu erhalten.
Gerne berät Sie hierzu unser Kompetenzteam "Eisenbahn & Schiene".


