Flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags ab dem 01.01.2024 in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat gesetzlich die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags ab dem 01.01.2024 beschlossen. Einmalige Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen sind zukünftig nicht mehr möglich. Ausnahmen gelten nur noch bis 31.12.2023. Wir unterstützen kommunale Gebietskörperschaften bei der Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsgebieten, der Gemeindeanteile und der Verschonungsmodalitäten.


Worum geht es?

Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen sind kommunale Verkehrsanlagen, die nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern manchmal auch erweitert oder gar erneuert werden müssen. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erheben die Gemeinden Straßenausbaubeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften des KAG auf der Grundlage eigener Satzungen. Dabei stand es bislang in ihrem Ermessen, das notwendige Beitragsaufkommen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge auf die Beitragspflichtigen zu verteilen. Zum Verständnis:Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, erhoben. Bei der wiederkehrenden Beitragserhebung werden dagegen alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebietes bspw. einer Ortsgemeinde, zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Der Unterschied macht sich für die Beitragspflichtigen im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten (in der Regel alle 35 bis 40 Jahre) aber dafür oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger - nämlich jährlich - zu entrichten, fallen dann aber in der Einzelsumme niedriger aus.

 

Was ändert sich?

In Rheinland-Pfalz wurden die wiederkehrenden Beiträge mit Gesetz vom 05.05.2020 verpflichtend eingeführt. Einmalige Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen sind zukünftig nicht mehr möglich. Ausnahmen gelten nur noch bis 31.12.2023. Mit der Abschaffung des Einmalbeitrages wird eine regelmäßige Verteilung der Ausbaubeiträge auf eine Vielzahl von Beitragszahlern erzielt, wodurch die Höhe des zu zahlenden wiederkehrenden Beitrages erträglich sein soll.

 

Wie läuft die Umstellung ab?

Die Kommunen müssen nun die Voraussetzung in ihren kommunalen Satzungen schaffen und Abrechnungseinheiten festlegen. Ein Abrechnungsgebiet kann das gesamte Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Weil die Festlegung der ­Abrechnungseinheiten in manchen Gemeinden kompliziert ist, erhalten die Kommunen bis zum 31.12.2023 Zeit für die Umsetzung. Die Notwendigkeit zur Schaffung unterschiedlicher Abrechnungseinheiten ergibt sich zum Beispiel,

wenn der Zustand der Straßen in einer Gemeinde sehr unterschiedlich ist, weil etwa Neubau­gebiete und Gebiete mit alten Straßen nebeneinander liegen. Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer und alle Erbbauberechtigten von Grundstücken Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die durch das Straßennetz in seiner Gesamtheit innerhalb der Abrechnungseinheit erschlossen werden, unabhängig davon, ob an der konkreten Verkehrsanlage Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht.

 

Wer trägt die Kosten der Umstellung?

Zur Finanzierung des Verwaltungsaufwands beim Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge regelt nunmehr § 17 Abs. 1 Nr. 4 LAFG, dass die umstellenden Kommunen eine Ausgleichszahlung von 5 Euro je Einwohner im Abrechnungsgebiet erhalten sollen. Dies gilt jedoch nur, sofern der entsprechende Satzungsbeschluss nach dem 01.02.2020 gefasst worden ist und die Satzung bis spätestens 01.01.2024 in Kraft tritt.

 

Was ist zu tun?

Die Städte und Gemeinden haben die beitragspflichtigen Flächen und die beitragspflichtigen Grundstücke zu erfassen. Wie aufwendig dies ist, richtet sich nach dem bereits vorliegenden Datenbestand, der personellen Ausstattung und etwaig aufgelaufenen Rückständen. Im Anschluss müssen Abrechnungsgebiete gebildet und eine entsprechende Satzung beschlossen werden.
 

Wie können wir kommunale Gebietskörperschaften unterstützen?

Unser Kompetenzteam "Staat und Verwaltung"  unterstützt kommunale Gebietskörperschaften bei der Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsgebieten, der Gemeindeanteile und der Verschonungsmodalitäten. Wir helfen bei der Erstellung von Musterbescheiden für die Grundlagenbescheides und die Festsetzungsbescheide. Wir stehen Ihnen bei der Beratung und Beschlussfassung des Themas und der entsprechenden Satzung in den politischen Gremien zur Seite. Schließlich vertreten wir die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen etwaiger gerichtlicher Verfahren, die die Anfechtung der Satzung und / oder der Bescheide zum Gegenstand haben. Sprechen Sie die Kolleginnen und Kollegen unseres Teams Staat und Verwaltung an! 

Ihre Ansprechpartner.

Dr. jur. Ira Ditandy                                                        Dr. Christian Müller
Partnerin                                                                         Assoziierter Partner
Rechtsanwältin                                                              Rechtsanwalt
Fachanwältin für Verwaltungsrecht                           Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht                        Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mediatorin