„Für Aufschwung und Beschäftigung“? Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses

Die Bundesregierung hat am 02.07.2026 ein Reformpaket mit spürbaren Folgen für Arbeit und Personal beschlossen. Im Fokus stehen dabei striktere Krankschreibungsregelungen, ein flexibleres Befristungsrecht, Anpassungen der Mitbestimmung in der digitalen Arbeitswelt, Anpassungen der Feiertagsarbeit sowie eine teilweise Lockerung des Kündigungsschutzes. Teile treten bereits zum 01.01.2027 in Kraft, weitere folgen per Gesetzgebungsverfahren. KUNZ-Partner Marcus Menster und Rechtsanwalt Oliver Steeg fassen die Änderungen praxistauglich zusammen.


1. Krankschreibung: Weniger Flexibilität, mehr Bürokratie
Künftig ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend, die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft. Die unrichtige Ausstellung einer AUB wird in § 278 StGB künftig härter sanktioniert, um Missbrauch vorzubeugen. Arbeitgeber sollten Melde- und Nachweispflichten in Richtlinien und HR-Systemen sofort auf „Tag 1“ umstellen. Arbeitgebern wird damit die bisherige Möglichkeit genommen, eine AUB erst ab dem vierten Krankheitstag zu fordern.


2. Befristete Beschäftigungen & Arbeitsschutz: Mehr Spielräume, weniger Formstrenge, Tariföffnung
Das Schriftformerfordernis für Befristungen entfällt zum 01.01.2027. Eine eigenhändige Unterschrift ist damit nicht mehr nötig. Befristete Beschäftigungen können künftig bis zu 48 Monate dauern und bis zu sechs Mal verlängert werden, also doppelt so lange und doppelt so häufig wie bisher. Das erweitert die Spielräume im Teilzeit- und Befristungsrecht spürbar. Flankierend wird eine Tariföffnung vorbereitet. Die Tarifvertragsparteien sollen Felder für abweichende tarifliche Regelungen, etwa zur Sachgrundbefristung oder zum Arbeitsschutz, definieren.


3. KI & Mitbestimmungsschutz: Schnellere Software-Einführung, Beteiligungsrechte sichern
Zur Absicherung von Arbeitsplätzen in der digitalen Transformation sollen im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats Software, Updates und technische Einrichtungen schneller eingeführt werden können. Hierfür werden die Sozialpartner um Vorschläge, ggf. auch zu Anpassungen im Betriebsverfassungsrecht, gebeten.

Die Bestellungspflicht für betriebliche Beauftragte, soweit sie nicht auf EU‑Vorgaben beruht, soll bei gleichbleibendem Schutzniveau entfallen, wobei Unternehmen künftig stärker die Verantwortung für die Einhaltung der materiellen Pflichten tragen und bei Verstößen mit hohen Bußgeldern rechnen müssen. Zugleich soll die Umgehung deutscher Unternehmensmitbestimmung durch sog. „Vorrats‑SE“ beendet werden. Zu diesem Zweck will sich die Bundesregierung für den Mitbestimmungsschutz auch bei den Beratungen zur Einführung einer neuen unionsweiten 28. Gesellschaftsform (28. Regime) einsetzen.


4. Entgelt & Arbeitszeit: Höhere Zuschläge, längere Einsätze an Sonn‑ und Feiertagen
Die steuerlich begünstigten Sonn‑ und Feiertagszuschläge werden zum 01.01.2027 bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro angehoben. Gleichzeitig werden im tarifgebundenen Bereich diese steuerfreien Zuschläge zudem vollständig beitragsfrei gestellt. Zudem treten längere Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 01.01.2027 in Kraft.


5. Kündigungsschutz: Weniger Kündigungsschutz für Hochverdiener, höhere Abfindungen
Zum 01.01.2027 wird für Arbeitsverhältnisse mit einem Jahreseinkommen oberhalb der 1,75‑fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beendigung gegen Abfindungsoption ermöglicht. Abfindungen werden für alle Beschäftigten steuerlich begünstigt, wobei der Entlastungseffekt mit der schnellen Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses steigt. Parallel kann die Bundesagentur für Arbeit den Übergang mit neuen Instrumenten unterstützen, insbesondere der Erprobung einer Beschäftigungsperspektive und einer gestärkten Weiterbildungsförderung in Transfergesellschaften.


6. Praxistipps für Arbeitgeber
Starten Sie jetzt, damit die Umsetzung der bereits zum 01.01.2027 greifenden Regelungen reibungslos gelingt. Die durchzuführenden Aufgaben sind insbesondere im HR-Bereich vielfältig.

Interne Krankmelderegelungen sind umzustellen und Führungskräfte wie Mitarbeitende zu informieren. Musterverträge für die Befristung sind anzupassen und hinsichtlich des Wegfalls der Schriftform vorzubereiten. Außerdem ist die Zuschlagslogik in Lohnsystemen an die neue Steuer- und Beitragsgrenzen sowie ggf. die Arbeitszeitgestaltung individual- oder kollektivrechtlich anzupassen.

Im Übrigen sind die erwarteten Vorschläge der Sozialpartner im Blick zu behalten, um auf weitere Anpassungen frühzeitig reagieren zu können.

Unser Kompetenzteam Arbeit und Personal unterstützt Sie hierbei gerne mit passgenauen Lösungen für Ihr Unternehmen.

Marcus Menster Partner Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Oliver Steeg Rechtsanwalt