Gen-Z-Demonstrationen: Welche Versicherung zahlt im Falle von Vandalismus, Plünderungen und Schäden an Geschäften?

Für den 31. Oktober 2026 sind unter dem Motto „Gen Z regelt“ in zahlreichen deutschen Städten Demonstrationen angekündigt. Auch wenn die Veranstalter zu friedlichen Protesten aufrufen, bereiten sich Sicherheitsbehörden und Einzelhändler auf mögliche Störungen und Ausschreitungen vor. Teilweise werden Geschäfte vorsorglich geschlossen oder Schaufenster durch zusätzliche Schutzmaßnahmen gesichert.

Sollte es im Zuge der Demonstrationen zu Sachbeschädigungen, Vandalismus oder Plünderungen kommen, können erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen. Ob und in welchem Umfang hierfür Versicherungsschutz besteht, hängt maßgeblich von den abgeschlossenen Versicherungsverträgen und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.
 

Welche Versicherung kommt für die Schäden auf?

1. Geschäftsinhaltsversicherung – Schäden an Waren und Ladeneinrichtung

Die Geschäftsinhaltsversicherung, häufig auch als Inventar- oder Betriebsinhaltsversicherung bezeichnet, schützt grundsätzlich die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte gegen die vertraglich versicherten Gefahren.

Werden beispielsweise Regale, Verkaufstheken, elektronische Geräte oder Warenbestände durch Vandalismus beschädigt oder zerstört, kommt eine Eintrittspflicht des Geschäftsinhaltsversicherers in Betracht.

Allerdings ist nicht jede vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte automatisch versichert. Während Vandalismusschäden nach einem Einbruch häufig zum versicherten Leistungsumfang gehören, setzt der Versicherungsschutz bei sonstigen mutwilligen Beschädigungen regelmäßig eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsvertrags voraus.


2. Gebäudeversicherung – Schäden an der Gebäudesubstanz
Werden im Zuge von Ausschreitungen Fassaden, Türen, fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen oder sonstige Gebäudebestandteile beschädigt, kann die Gebäudeversicherung zuständig sein.

Auch hier gilt jedoch: Die übliche Gebäudeversicherung deckt nicht automatisch sämtliche Vandalismusschäden ab. Entscheidend ist, ob die konkrete Schadensursache zu den versicherten Gefahren gehört und ob gegebenenfalls zusätzliche Deckungsbausteine vereinbart wurden.

Bei gemieteten Geschäftsräumen ist zudem zwischen Schäden am Gebäude und Schäden an der vom Mieter eingebrachten Geschäftseinrichtung zu unterscheiden. Während die Gebäudeversicherung regelmäßig vom Eigentümer abgeschlossen wird, versichert der Gewerbemieter seine eigene Betriebseinrichtung typischerweise über die Geschäftsinhaltsversicherung.


3. Glasversicherung – Beschädigte Schaufenster und Verglasungen
Besondere Bedeutung kommt der Glasversicherung zu. Werden Schaufenster, Glastüren oder sonstige versicherte Verglasungen eingeschlagen, kann eine entsprechende gewerbliche Glasversicherung für die Wiederherstellungskosten aufkommen.

Ob auch Schäden im Zusammenhang mit Ausschreitungen oder inneren Unruhen versichert sind, muss anhand der konkreten Versicherungsbedingungen geprüft werden.


4. Betriebsunterbrechungsversicherung – Wer ersetzt entgangene Umsätze?
Besonders gravierend können die wirtschaftlichen Folgen sein, wenn ein Geschäft infolge erheblicher Beschädigungen vorübergehend geschlossen bleiben muss.

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann unter den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für entgangene Erträge und fortlaufende Kosten aufkommen. Regelmäßig setzt dies allerdings voraus, dass die Betriebsunterbrechung durch einen versicherten Sachschaden verursacht wurde.

Eine rein vorsorgliche Geschäftsschließung aus Angst vor Ausschreitungen oder eine polizeiliche Absperrung ohne versicherten Sachschaden begründet dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen aus einer herkömmlichen Betriebsunterbrechungsversicherung. Etwas anderes kann gelten, wenn besondere vertragliche Erweiterungen vereinbart wurden.


Besonders wichtig: Der Versicherungsausschluss für „innere Unruhen“
Eine zentrale versicherungsrechtliche Frage ist, ob die Schäden im Zusammenhang mit sogenannten inneren Unruhen entstanden sind.

Viele Sachversicherungsverträge enthalten einen ausdrücklichen Ausschluss für Schäden durch innere Unruhen. Teilweise kann dieses Risiko allerdings durch besondere Vereinbarungen zusätzlich versichert werden.

Entscheidend ist dabei, dass nicht jede Demonstration und auch nicht jede gewaltsame Auseinandersetzung automatisch als innere Unruhe im versicherungsrechtlichen Sinne einzustufen ist. Nach gebräuchlichen Versicherungsbedingungen setzt dieser Begriff voraus, dass zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben.

Die versicherungsrechtliche Einordnung hängt daher von den konkreten Umständen ab. Einzelne Sachbeschädigungen im Umfeld einer Demonstration müssen nicht zwangsläufig als Schäden durch innere Unruhen zu bewerten sein.

Beruft sich ein Versicherer auf einen entsprechenden Risikoausschluss, sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob dessen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Allein der Umstand, dass ein Schaden während einer Demonstration entstanden ist, rechtfertigt noch keine Ablehnung des Versicherungsschutzes.
 

Wer haftet bei Plünderungen und vorsätzlichen Sachbeschädigungen?
Unabhängig vom Versicherungsschutz haften die Personen, die fremdes Eigentum vorsätzlich beschädigen oder zerstören, grundsätzlich selbst für die entstandenen Schäden.

In der Praxis ist die Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche allerdings häufig schwierig. Täter können oftmals nicht identifiziert werden oder verfügen nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die verursachten Schäden zu ersetzen.

Ein allgemeiner Anspruch gegen den Staat oder die Polizei besteht allein deshalb, weil es während einer Demonstration zu Ausschreitungen gekommen ist, grundsätzlich nicht. Eine staatliche Haftung kommt nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu klären, welche Versicherungsverträge bestehen und welche Schäden hiervon erfasst werden.


Was sollten betroffene Geschäftsinhaber im Schadensfall tun?
Kommt es tatsächlich zu Sachbeschädigungen oder Plünderungen, sollten Geschädigte insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Schäden unverzüglich dokumentieren: Beschädigungen sollten durch Fotos und Videos möglichst umfassend festgehalten werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, beschädigte Gegenstände, Kaufbelege, Rechnungen und sonstige Nachweise zu sichern.
  2. Polizei verständigen und Strafanzeige erstatten: Bei vorsätzlichen Sachbeschädigungen, Einbruchdiebstählen oder Plünderungen sollte unverzüglich die Polizei eingeschaltet werden. Das polizeiliche Aktenzeichen sollte für die spätere Schadensregulierung aufbewahrt werden.
  3. Versicherer unverzüglich informieren: Der Schaden sollte dem jeweiligen Versicherer ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden. Dabei sollten die tatsächlichen Geschehensabläufe möglichst genau und sachlich geschildert werden, ohne vorschnell eine bestimmte versicherungsrechtliche Einordnung vorzunehmen.
  4. Schadensminderung sicherstellen: Geschädigte sind grundsätzlich verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen. Hierzu können beispielsweise die provisorische Sicherung beschädigter Schaufenster, die Absicherung des Geschäftslokals oder der Schutz verbliebener Waren gehören.
  5. Schadenshöhe nachvollziehbar ermitteln: Reparaturangebote, Wiederbeschaffungskosten, Warenbestandslisten und gegebenenfalls Nachweise über Betriebsunterbrechungsschäden sollten frühzeitig zusammengestellt werden. Vor größeren Reparaturen oder der Entsorgung beschädigter Gegenstände empfiehlt sich, soweit möglich, eine Abstimmung mit dem Versicherer.
  6. Ablehnungen des Versicherers rechtlich überprüfen lassen: Lehnt der Versicherer die Regulierung unter Hinweis auf fehlenden Versicherungsschutz, Vandalismusausschlüsse oder innere Unruhen ab, sollte die Entscheidung nicht ungeprüft hingenommen werden. Gerade die Auslegung der Versicherungsbedingungen und die rechtliche Einordnung des konkreten Schadensereignisses können entscheidend sein.


Fazit: Versicherungsschutz frühzeitig prüfen – Ansprüche konsequent sichern

Ob Schäden im Zusammenhang mit den angekündigten Gen-Z-Demonstrationen versichert sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Je nach Art des Schadens kommen insbesondere die Geschäftsinhaltsversicherung, die Gebäudeversicherung, die Glasversicherung und gegebenenfalls eine Betriebsunterbrechungsversicherung in Betracht.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen vertragliche Ausschlüsse für innere Unruhen sowie die Abgrenzung zwischen versicherten Vandalismusschäden und nicht versicherten Ereignissen.

KUNZ Rechtsanwälte berät und vertritt Versicherungsnehmer und Unternehmen bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Sachversicherungsverträgen. Unser Kompetenzbereich „Versicherung, Schaden & Haftung“ unterstützt Geschädigte insbesondere bei Streitigkeiten über den Umfang des Versicherungsschutzes, die Höhe der Versicherungsleistung und die Berechtigung von Leistungsablehnungen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Carsten Fuchs Partner Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht