Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch - der Bundesrat stimmt zu

Schon länger wurde hierüber diskutiert, nun hat der Bundesrat dem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch zugestimmt. Dieses dürfte demnächst in Kraft treten. durch die Verringerung finanzieller Anreize für die Abmahner soll das Risiko missbräuchlicher Abmahnungen reduziert werden.

Dies erfolgt mittels einer Änderung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb. Darin wird die Befugnis von Mitbewerbern zur Abmahnung nun u.a. davon abhängig gemacht, dass dieser die Konkurrenzwaren oder Konkurrenz-Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Vereine, die ebenfalls abmahnen können, müssen nun über mindestens 75 Mitgliedsunternehmen verfügen und weitere Kriterien erfüllen.

Gemäß des neuen § 8b UWG sind Abmahnungen unwirksam, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,erheblich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hin-ausgeht.

Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Abgemahnte vom Abmahner  Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.