Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs und zur Begrenzung missbräuchlicher Abmahnungen

Das Bundeskabinett hat am 15.Mai 2019  einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem durch verschiedene Maßnahmen der faire Wettbewerb gestärkt werden soll. U.a. soll hierdurch künftig verhindert werden, dass Abmahnungen zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden, statt zur Herstellung des rechtstreuen Wettbewerbs. Der neue Entwurf soll das bereits existierende Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2013 ergänzen.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem neue Anforderungen an Vereine vor, die entsprechende Wettbewerbsverstöße verfolgen, beispielsweise eine Mindestanzahl von 75 Unternehmern als Mitglied des abmahnenden Vereins, eine Mindesttätigkeit von einem Jahr, eine ausreichende Ausstattung des Vereins mit Personal etc.

Zudem präzisiert der Gesetzesentwurf Leitlinien der bisherigen Rechtsprechung zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht, so beispielsweise, den Fall, dass ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen abmahnt und diese Anzahl außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder anzunehmen ist, dass der Abmahnung das wirtschaftliche Risiko der Rechtsverfolgung nicht selbst trägt.

Außerdem enthält der Gesetzesentwurf im geänderten § 13 UWG konkrete Anforderungen an den Inhalt der Abmahnung zwischen Mitbewerbern wegen des Vorwurfs der Wettbewerbsverletzung. Dessen Einhaltung wäre sodann Voraussetzung für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Abmahners.

Des weiteren ist geplant, über den künftigen § 13 Abs. 4 UWG die Geltendmachung der Abmahnkosten für Abmahnungen wegen der Verletzung von Informationspflichten in Telemedien sowie von Datenschutzpflichten auszuschließen. Erstmals werden auch Anforderungen an die Höhe einer möglichen Vertragsstrafe gestellt.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob dieser Gesetzes Entwurf so oder in geänderter Form tatsächlich vom Bundestag beschlossen wird. Es gab bereits von eigenen Seiten Kritik hieran.