Handlungsbedarf nach BREXIT bei laufenden EU-Schutzrechtsanmeldungen und künftigen Verlängerungen

Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Großbritannien wurde Großbritannien bis zum 31.12.2020 trotz des BREXIT hinsichtlich der bestehenden und neu angemeldeten EU-Schutzrechte (Unionsmarken und Gemeinschaft Geschmacksmuster) wie ein EU-Stadt behandelt.

Diese Wirkung ist nun zum 1. Januar 2021 entfallen. Noch nicht eingetragene Unionsmarken können innerhalb einer Übergangsfrist beim UK Trademark Office rückwirkend zum Anmeldetag der Unionsmarkenanmeldung angemeldet werden. Es fallen allerdings zusätzliche Gebühren an. Auch andere formale Aspekte sind zu berücksichtigen. Die ab dem 1. Januar 2021 auslaufenden EU-Schutzrechte, z.B. eine auslaufende Unionsmarke, müssen nun in Großbritannien gesondert beim UK Trademark Office verlängert werden, da durch den BREXIT eine nationale Marke in Großbritannien entstand.

Gerne unterstützen wir Sie bei Verlängerungen und Neuanmeldungen Ihrer Schutzrechte in Großbritannien. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Rechtsanwältin Tanja Risse, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz.