BGH, Urteil vom 14.02.2019
Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung konnte schon bisher bei einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung nach § 314 BGB gekündigt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Kündigungsmöglichkeiten nun dahingehend erweitert, dass eine solche Kündigung aus wichtigem Grund auch dann in Betracht kommt, wenn dem Abmahner bei der Abmahnung oder bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann.
Rechtsmissbräuchliches Verhalten muss der Abgemahnte zwar beweisen. Der BGH benennt hierfür aber einige konkrete Anhaltspunkte, deren Vorliegen dafür spricht, dass sachfremde Motive für die Abmahntätigkeit überwiegen:
- Sehr schlechte wirtschaftliche Situation des Abmahners
- Belastung der Wettbewerber mit möglichst hohen Kosten
- Verlangen überhöhter Gebühren oder Vertragsstrafen
- Nur geringes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung
- Umfang der Abmahntätigkeit steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Abmahners
Erfolgte bereits die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, müssen sogar die zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung und deren Kündigung für Verstöße angefallenen Vertragsstrafen nicht bezahlt werden.
Wichtig ist, dass der Abgemahnte innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis dieser Umstände die Unterlassungserklärung kündigt. In dem vom BGH entschiedenen Fall erfolgte die innerhalb von knapp zwei Monaten erklärte Kündigung noch rechtzeitig. Hier ist aber zu empfehlen, deutlich schneller zu handeln.