Landgericht Mannheim bestätigt Versicherungsschutz für Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie

In einer aktuellen Entscheidung vom 29.04.2020 hat das Landgericht Mannheim die Rechtsposition von Versicherungsnehmern in der Betriebsschließungsversicherung gestärkt.

Bereits in unseren zurückliegenden Corona-Newslettern hatten wir darüber berichtet, dass gegenwärtig viele Versicherer Leistungen aus Versicherungsverträgen wegen der flächendeckenden behördlichen Betriebsschließungen infolge der Corona Pandemie verweigern oder nur geringfügige Vergleichsangebote als eine vermeintliche Kulanz-Entscheidung unterbreiten.

In der ersten hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen hat nun das Landgericht Mannheim am 29.04.2020 entschieden, dass viele der von den Versicherern vorgebrachten Argumente nicht überzeugen und Versicherungsschutz zu bejahen ist.

Das Landgericht hat sich hierbei insbesondere damit beschäftigt, ob ein Verweis des Versicherers auf Versicherungsschutz für Krankheiten und Krankheitserreger gemäß §§ 6,7 Infektionsschutzgesetz zur Folge hat, dass auch solche Krankheiten und Krankheitserreger, die erst nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages in das Gesetz aufgenommen wurden, Gegenstand des Versicherungsschutzes sind. Das Landgericht hat diese Frage bejaht und in Übereinstimmung mit den von uns hierfür vertretenen Argumenten angenommen, dass der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz als sogenannte „dynamische Verweisung“ zu verstehen ist, der Versicherungsnehmer also für den Erreger Covid-19 seit dem 01.02.2020 Versicherungsschutz genießt.

Des Weiteren hat das Landgericht Mannheim die Rechtsposition der Versicherungsnehmer auch insoweit gestärkt, als gegenwärtig eine Vielzahl von Versicherern die Meinung vertritt, dass die Betriebsschließungsversicherung nur solche behördlichen Schließungen von Betrieben abdeckt, die die Behörde deswegen vornimmt, weil unmittelbar im versicherten Betrieb eine Corona-Infektion aufgetreten ist. Die Versicherer verlangen insoweit eine „intrinsische“ Betroffenheit des Betriebes und vertreten die Auffassung, dass die gegenwärtigen flächendeckenden Betriebsschließungen zur Eindämmung der Pandemie nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes seien. Dieser Meinung hat das Landgericht Mannheim eine eindeutige Absage erteilt und übereinstimmend mit der von uns vertretenen Auffassung entschieden, dass der Versicherungsschutz nicht davon abhängt, ob der eigene Betrieb wegen eines konkreten Infektionsfalles oder zum allgemeinen Schutz vor der Ausbreitung der Pandemie erfolgt.

Zwar hat der Versicherungsnehmer das der Entscheidung zugrunde liegende Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht gewonnen, weil die hierfür nach dem Gesetz geforderte Eilbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt wurde. Gleichwohl bringt das Urteil ganz entscheidende Klarstellungen, die belegen, dass vom Versicherer unterbreitete Vergleichsangebote keinesfalls voreilig angenommen werden sollten, ohne eine professionelle Überprüfung des Versicherungsvertrages herbeizuführen.


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Dr. Carsten Fuchs                                                                    Christian Rech
Fachanwalt für Versicherungsrecht                                     Fachanwalt für Versicherungsrecht
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