LG Karlsruhe: Keine Schleichwerbung von Influencern auf Instagram

Nach dem am 21.03.2019 verkündeten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe wurde eine Influencerin verurteilt, es künftig zu unterlassen, mittels Instagram-Posts Werbung zu platzieren, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen. Ein Wettbewerbsverein hatte die Verletzung von § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend gemacht und geklagt. Hiernach sind kommerziell ausgerichtete Handlungen als solche zu kennzeichnen (u.a. Verbot der Schleichwerbung).

Die monierten Instagram-Posts zeigten Fotos der Influencerin. Nach einem Klick auf das Foto erschienen sogenannte Tags, die die Markennamen der getragenen Accessoires oder Kleidung beinhalteten. Diese waren wiederum anklickbar und führten den Nutzer zu dem jeweiligen Instagram-Account des Markeninhabers