NEU: CORONA-Arbeitsschutzverordnung vom 20.01.2021

Mit den neuen Beschlüssen der MP-Konferenz und der Kanzlerin ist im Schnelldurchlauf eine vorher bereits vorbereitete Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen worden und wird voraussichtlich am 25.01.2021 befristet bis zum 15.03.2021 in Kraft treten. 

Die Vorgaben sind von allen Arbeitgebern zu beachten:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten: Der Arbeitgeber muss Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Die „zwingenden betrieblichen Gründe“ sind aber nicht näher erläutert.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer »sollten« das Angebot annehmen soweit sie können, sind aber nicht dazu verpflichtet.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, müssen pro Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Können die Abstände nicht eingehalten werden oder ist mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.   
  • In den »FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung« weist das BMAS darauf hin, dass die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden können.
  • Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist mit der Einführung der Homeoffice-Regelung nicht verbunden. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich aber an die Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger wenden. 
  • Die »SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung« tritt fünf Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (also voraussichtlich am 26.01.2021. Diese Zeit steht den Arbeitgebern zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung.

Viele dieser Vorgaben waren bereits aus dem sog. Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard bekannt: So sollen Kontakte im Betrieb reduziert werden (§ 2 Corona-ArbSchV), bei Verlassen des Arbeitsplatzes oder Nicht-Wahrung des Mindestabstands ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist (§ 3 Corona-ArbSchV). Ein ausdrückliches Verbot des gemeinsamen Verzehrens von Speisen in Kantinen oder Speiseräumen, das der erste Entwurf noch vorsah (§ 3 Corona-ArbSchV- E), findet sich in der finalen Fassung nicht mehr. Entfallen sind auch die angedachten Regelungen zu Corona-Schnelltests, die nach dem vormaligen Entwurf durch Arbeitgeber in Betrieben von mehr als 50 vor Ort Beschäftigten wöchentlich angeboten werden sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung der notwendigen Vereinbarungen mit Betriebsrat und Arbeitnehmern.

Ihr KUNZ-Kompetenzteam Arbeit & Personal.